Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 0397BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - IX ZB 201/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0396
BGH, Beschluss vom 20.09.2007 - IX ZB 239/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0391
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 139/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0390
BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 140/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0385
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZR 122/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0381
BGH, Urteil vom 17.01.2008 - IX ZR 220/06
1. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.*)
2. Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.*)
3. Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2008, 0378
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 120/07
1. Hat die Betriebsfortführung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde.*)
2. Die Häuserverwaltung kann eine den Regelsatz übersteigende Vergütung auch dann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es muss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben.*)
3. Erfüllt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelvergütung verlangen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0320
BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 165/05
Macht der Schuldner durch eine Leistung an seinen Kunden eine der Bank zur Sicherheit abgetretene Forderung werthaltig, kommt ein Anfechtungsanspruch sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Kunden in Betracht; beide Gläubiger haften gegebenenfalls als Gesamtschuldner.*)
VolltextIMRRS 2008, 0312
BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 231/06
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.*)
VolltextIMRRS 2008, 0309
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - III ZB 11/07
1. Der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage, die (allein) auf einer noch mit dem Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung beruht, kann der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung weder im Wege der Einrede noch mit der Schieds(wider)klage entgegensetzen.*)
2. Der Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung aber im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs erheben, durch den der auf ein Absonderungsrecht gestützten Schiedsklage stattgegeben wurde.*)
VolltextIMRRS 2008, 0308
BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 94/06
1. Der Streit zwischen Schuldner und Verwalter über die Zugehörigkeit einer Forderung zur Masse ist vor dem Prozessgericht, nicht vor dem Insolvenzgericht auszutragen.*)
2. Das Recht des Mitglieds eines Rechtsanwaltsversorgungswerks, die Mitgliedschaft zu beenden und die Erstattung gezahlter Beiträge zu verlangen, ist unpfändbar und geht nicht in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über.*)
VolltextIMRRS 2008, 0297
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - IX ZA 30/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0296
BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZB 220/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0295
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - IX ZB 36/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0290
BGH, Beschluss vom 14.12.2006 - IX ZB 190/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0287
BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZA 29/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0285
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 31/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0282
BGH, Beschluss vom 12.07.2007 - IX ZR 172/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0269
BGH, Beschluss vom 29.06.2006 - IX ZR 168/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0254
BGH, Beschluss vom 09.03.2006 - IX ZR 67/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0249
BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 132/06
Der Mieter von Wohnraum kann die von ihm geleistete Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann aussondern, wenn der Vermieter sie von seinem Vermögen getrennt angelegt hat; anderenfalls ist der Rückforderungsanspruch lediglich eine Insolvenzforderung.*)
VolltextIMRRS 2008, 0222
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 284/03
Ansprüche eines Vorstandsmitglieds auf Überbrückungsgeld und betriebliche Altersversorgung sind mit dem vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Anstellungskörperschaft erdienten Anteil Konkursforderung und mit dem während des eröffneten Verfahrens entstandenen Anteil Masseschuld.*)
VolltextIMRRS 2008, 0216
BGH, Urteil vom 12.12.2007 - XII ZR 23/06
Im Rahmen des Trennungsunterhalts trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich keine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608).*)
VolltextIMRRS 2008, 0207
OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - 21 U 164/06
Leistet eine mit dem Auftraggeber gesellschaftsrechtlich verbundene KG Zahlungen auf den gegen den Auftraggeber bestehenden Werklohnanspruch des Auftragnehmers und fällt später diese KG in förmliche Insolvenz, kann der Auftragnehmer als Bereicherung den Betrag vom Auftraggeber verlangen, den er - der Auftragnehmer - wegen einer gegen ihn gerichteten, materiell aber den Auftraggeber betreffenden Insolvenzanfechtung an den Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich insolventen KG gezahlt hat.
VolltextIMRRS 2008, 0196
OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2007 - 5 W 68/07
Steht zwischen dem Erwerber und dem (zwischenzeitlich insolventen) Bauträger rechtskräftig fest, dass der Bauträger keine Zahlungsansprüche mehr gegen den Erwerber hat, muss dies die durch eine vorrangige Grundschuld am Vertragsobjekt abgesicherte Bauträgerbank gegen sich gelten lassen, wenn im Innenverhältnis der Bauträger ihr den Erwerbspreisanspruch abgetreten hatte, dies aber dem Erwerber zum Zeitpunkt, als ihm die Klage des Bauträgers auf Restzahlung zugestellt wurde, nicht bekannt war.
VolltextIMRRS 2008, 0191
BGH, Beschluss vom 12.12.2007 - VII ZB 108/06
1. Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. März 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405).*)
2. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht bereits gemäß § 89 Abs. 1 InsO unzulässig.*)
3. Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die persönliche Haftung in der Weise übernommen, dass der jeweilige Gläubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gläubigers grundsätzlich nur, wer sowohl Gläubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 0188
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZA 28/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0187
BGH, Beschluss vom 05.07.2007 - IX ZB 305/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0185
BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - IX ZB 245/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0174
BGH, Urteil vom 13.12.2007 - IX ZR 196/06
1. Ist das Gesamtvollstreckungsverfahren (Insolvenzverfahren) nicht eröffnet worden, hat der Sequester (vorläufige Insolvenzverwalter) einen materiell-rechtlichen Vergütungsanspruch gegen den Schuldner.*)
2. Im Falle der Nichteröffnung betrifft die Entscheidung über "die Kosten des Verfahrens" nicht die Vergütung und Auslagen des Sequesters (vorläufigen Insolvenzverwalters). Selbst dann, wenn ein Gläubigerantrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens (Insolvenzverfahrens) aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen abgelehnt worden ist, können dem Antragsteller nicht durch besonderen Beschluss die durch das Sequestrationsverfahren (Eröffnungsverfahren) entstandenen Kosten auferlegt werden.*)
VolltextIMRRS 2008, 0165
BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - IX ZB 189/06
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.*)
VolltextIMRRS 2008, 0141
BGH, Urteil vom 15.11.2007 - IX ZR 212/06
1. Für die Anfechtung der Rückführung eines Kontokorrentkredits kommt es auf den Betrag an, um den die verrechneten Einzahlungen die berücksichtigungsfähigen Auszahlungen im Anfechtungszeitraum übersteigen; der höchste erreichte Sollstand ist grundsätzlich unerheblich (Bestätigung von BGHZ 150, 122, 127).*)
2. Insolvenzanträge, die anfangs zulässig und begründet waren, aber bis zur Entscheidung über die Eröffnung unbegründet wurden, sind für die Berechnung des Anfechtungszeitraums unbeachtlich.*)
3. Liegt eine einheitliche Insolvenz vor, ist der erste, mangels Masse abgewiesene Antrag grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn zwischen ihm und dem Antrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, ein beträchtlicher Zeitraum (hier: drei Jahre) liegt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0140
BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 30/07
1. Globalzessionsverträge sind auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung anfechtbar.*)
2. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus Globalzessionen ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragschluss zeitlich nachfolgt; insoweit handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies für das Entstehen der Forderung zutrifft.*)
3. Die Insolvenzanfechtung von global abgetretenen, zukünftig entstehenden Forderungen scheitert grundsätzlich nicht am Vorliegen eines Bargeschäfts.*)
VolltextIMRRS 2008, 0126
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2007 - 3 U 67/07
1. Dritte im Sinne des § 32a Abs. 3 GmbHG sind Personen, die mit dem Gesellschafter eine wirtschaftliche Einheit bilden, wie es bei Unternehmen der Fall sein kann, die im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz mit einem Gesellschafter oder der Gesellschaft verbunden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 19.09.1988 – II ZR 255/87 = BGHZ 105, 168).
2. Die nach § 17 AktG erforderliche Möglichkeit, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auszuüben ist bei Identität der die Unternehmen leitenden Persönlichkeiten, einem typischen Beherrschungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.1974 - II ZR 89/72 = BGHZ 62, 193; OLG München, WM 1995, 898 m.w.N), regelmäßig eröffnet.
3. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann die Gebrauchsüberlassung ebenso den Tatbestand einer eigenkapitalersetzenden Leistung erfüllen wie die Gewährung eines Darlehens (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.1994 – II ZR 162/92).
4. Entscheidend für eine kapitalersetzende Gebrauchsüberlassung ist die Einräumung eines Nutzungsrechts; eine schuldrechtliche Grundlage hierfür ist entbehrlich.
5. Die Gebrauchsüberlassung stellt sich als Kapitalersatz dar, wenn der Gesellschafter oder ein ihm gleichgestellte Kreditgeber sie einer GmbH während deren Krise gewährt oder sie nach Eintritt der Krise nicht beendet, obwohl das möglich ist. Desgleichen ist die Gebrauchsüberlassung im Eigenkapital umzuqualifizieren, wenn der Gesellschafter von der ihm - zumindest objektiv - gegebenen Möglichkeit, die Gesellschaft unter Entzug der ihr zur Verfügung gestellten Mittel zu liquidieren, keinen Gebrauch macht (Anschluss an BGH, Urteil vom 14.12.1992 – II ZR 298/91).
6. Der Kenntnis eines Gesellschafters vom kapitalersetzenden Charakter seiner Leistung steht es gleich, wenn er hätte erkennen müssen, dass die Leistung inzwischen als Kapitalgrundlage für die Gesellschaft unentbehrlich ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.10.1989 – II ZR 307/88). Diese Erkenntnismöglichkeiten ist bei einem Gesellschafter ohne weiteres vorauszusetzen (vgl. BGH a.a.O.).
7. Der den Gebrauch in kapitalersetzender Weise überlassende Gesellschafter ist für seine fehlende Erkenntnismöglichkeit darlegungs- und beweisbelastet (Anschluss an BGH, Urteil vom 17.02.1992 - II ZR 154/91 = WM 1992, 650; BGH, Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 17/97 = WM 1998, 1626).
8. Der Finanzierungsverantwortliche ist an seiner Finanzierungsentscheidung festzuhalten ist; ihn trifft das Verbot der fristlosen Kündigung und die Pflicht, dem Verwalter das Nutzungsrecht unentgeltlich zu belassen.
9. Die Dauer, für die ein kapitalersetzendes Nutzungsrecht dem der Gesellschaft unentgeltlich zu belassen ist, beurteilt sich nach Maßgabe eines tatsächlichen Vertrages, sofern dessen Beendigungsregeln ernsthaft gemeint sind; ansonsten, bei fehlenden oder unwirksamen Beendigungszeitpunkten oder Kündigungsfristen, anhand einer hypothetischen Beendigungsregel, die auch ein außenstehender Dritter unter Wahrung seines eigenen Vertragsinteresses vernünftigerweise vorgenommen und auf die sich die Gesellschaft eingelassen hätte (Anschluss an BGH, Urteil vom 11.07.1994 - II ZR 146/92).
VolltextIMRRS 2008, 0122
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 74/07
1. Hat die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Folge, dass der Insolvenzverwalter, dessen Anspruch auf Vergütung und Auslagenersatz zuvor von der Staatskasse subsidiär abgedeckt war, einen Ausfall erleidet, weil die Masse zur Befriedigung des Anspruchs nicht ausreicht, haftet hierfür die Staatskasse.*)
2. Liegen Umstände vor, unter denen die Stundung abgelehnt werden könnte, kann auch eine bereits gewährte Stundung aufgehoben werden (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, NZI 2005, 232).*)
VolltextIMRRS 2008, 0118
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - IX ZR 113/06
Zur Frage des Bargeschäfts bei Leistungen eines Rechtsanwalts, den der Schuldner mit der Stellung des Insolvenzantrages und der Entwicklung eines Insolvenzplanes beauftragt hat.*)
VolltextIMRRS 2008, 0117
BGH, Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 157/06
1. Stellt der Pfändungsgläubiger die Verfügungsmacht des Schuldners über sein Geschäftskonto durch eine Erklärung gegenüber dem Drittschuldner zeitweise wieder her, beruht eine nachfolgende Überweisung des Schuldners auf dessen Rechtshandlung im Sinne der Vorsatzanfechtung (Anschluss an BGHZ 162, 143).*)
2. Zur Gläubigerbenachteiligung nach Zustellung einer Pfändungsverfügung.*)
VolltextIMRRS 2008, 0111
BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZB 229/06
Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.*)
VolltextIMRRS 2008, 0109
BGH, Beschluss vom 06.12.2007 - IX ZR 215/06
Der Rückgriffsanspruch eines Dritten wegen der Tilgung einer Insolvenzforderung stellt selbst dann eine Insolvenzforderung dar, wenn er erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 0104
BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 231/06
Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aushändigung der für eine Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unterlagen nicht möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 0103
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - IX ZR 195/04
1. Verrechnungen im Kontokorrent zur Erfüllung eigener Ansprüche der Bank sind nicht als Bardeckung unanfechtbar.*)
2. Ein Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Schuldners, für welche die Bank sich verbürgt hat, stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Verrechnung von Zahlungseingängen dar, wenn und soweit die Bank endgültig von ihrer Bürgschaftsverbindlichkeit frei geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 0096
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2006 - 7 U 67/06
1. Gibt der Insolvenzverwalter eine zur Sicherheit abgetretene Forderung frei, kann der Insolvenzschuldner diese gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
2. Eine vom Insolvenzschuldner erhobene Klage ist jedoch unzulässig, wenn dadurch das Kostenrisiko zu Lasten des Gegners verhindert oder ausgeschlossen wird.
VolltextIMRRS 2008, 0088
BGH, Urteil vom 16.11.2007 - IX ZR 194/04
1. Veranlasst ein Schuldner einen Drittschuldner, seine Leistung nicht an ihn, sondern an einen seiner Gläubiger zu erbringen, oder überträgt der Schuldner die zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit erforderlichen Mittel in das Vermögen des Dritten, der sodann die Verbindlichkeit erfüllt, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Dritte in die Insolvenz geraten sind, die Insolvenzverwalter beider - jeder für sich mit Recht - die Erfüllungshandlung an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Dritten aus.*)
2. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zuwendung reicht aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Schuldners stammt (Fortführung von BGH, Urt. v. 11. November 1954 - IV ZR 64/54, WM 1955, 407, 409).*)
3. Der Anfechtungsbeklagte, der unter Hinweis auf den konkurrierenden Anfechtungsanspruch eines anderen Rechtsträgers die Sachbefugnis des Anfechtungsklägers bestreitet, die für den eingeklagten Anfechtungsanspruch gegeben ist, hat die Voraussetzungen des konkurrierenden Anfechtungsanspruchs darzulegen und zu beweisen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0086
BGH, Beschluss vom 29.11.2007 - IX ZB 12/07
Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2008, 0084
BGH, Beschluss vom 20.09.2007 - IX ZB 241/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0083
BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - IX ZB 4/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0081
BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZA 1/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0072
BGH, Urteil vom 29.11.2007 - IX ZR 121/06
1. Veranlasst der spätere Insolvenzschuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz seinen Schuldner, unmittelbar an seinen Gläubiger zu zahlen, kommt die Vorsatzanfechtung auch gegen den Angewiesenen in Betracht (Abgrenzung zu BGHZ 142, 284).*)
2. Die Anfechtungsansprüche gegen den Angewiesenen und den Zuwendungsempfänger stehen im Verhältnis der Gesamtschuld zueinander.*)
3. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners kann im Valuta- und im Deckungsverhältnis nur einheitlich bestimmt werden.*)
4. Die Kenntnis des Angewiesenen von der Inkongruenz der Deckung im Valutaverhältnis begründet kein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners.*)
VolltextIMRRS 2008, 0042
OLG Celle, Beschluss vom 18.12.2007 - 7 W 104/07
Ein Schuldner, der persönlich verklagt wird, obwohl über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, kann wirksam einen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragen. Nimmt der Kläger die Klage zurück und werden ihm nach § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, gehören die beim Beklagten entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu den Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren und deshalb nach § 91 ZPO zu erstatten sind.*)
VolltextIMRRS 2008, 0020
BGH, Beschluss vom 05.11.2007 - II ZR 262/06
1. Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers einzugehen.*)
2. Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.).*)
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