Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2008, 0937BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - VII ZB 62/07
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn in dem Beschlussformular auf angeheftete Anlagen verwiesen wird, in denen die gepfändete Forderung bezeichnet ist. Die Anlagen als solche müssen nicht unterschrieben werden.*)
VolltextIMRRS 2008, 0935
BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 98/07
1. Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt, wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht gelangt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.*)
2. Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht, dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.*)
VolltextIMRRS 2008, 0933
BGH, Urteil vom 27.03.2008 - IX ZR 65/06
Ein Insolvenzverwalter kann auch dann zur Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung ermächtigt werden, wenn er das Einziehungsrecht zuvor aufgegeben hat.*)
VolltextIMRRS 2008, 0926
BGH, Beschluss vom 20.03.2008 - IX ZB 104/07
Die öffentlich bekannt zu machende Tagesordnung der Gläubigerversammlung muss die Beschlussgegenstände zumindest schlagwortartig bezeichnen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0893
BGH, Urteil vom 18.03.2008 - XI ZR 454/06
1. Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schließt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0859
OLG Schleswig, Urteil vom 05.07.2007 - 5 U 48/07
1. Der Bürge haftet nach § 767 Abs. 2 BGB jedenfalls dann nicht für die durch den Rechtsstreit eines Insolvenzverwalters gegen den Gläubiger nach einer Insolvenzanfechtung entstandenen Kosten, wenn die Berechtigung der Insolvenzanfechtung nicht zweifelhaft ist.*)
2. Lebt die Forderung, für die der Bürge einstehen muss, nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung gemäß § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend zum Zeitpunkt unmittelbar vor der Insolvenzanfechtung wieder auf, gilt dies auch für die Bürgschaftsforderung. Die Voraussetzungen für einen Verzug mit der Begleichung der Bürgschaftsforderung können allerdings nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung entstehen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0847
BGH, Beschluss vom 27.03.2008 - IX ZR 210/07
1. Hat der Anfechtungsgegner bei Zahlungen über ein Bankkonto die objektive Gläubigerbenachteiligung bestritten, genügt zur Schlüssigkeit des Klagevortrags, dass der Anfechtungskläger eine Kontoaufstellung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Kontostand die eingeräumte Kreditlinie nie überschritten hat; er muss nicht zu jeder einzelnen Gutschrift darlegen, dass diese nicht nur vorläufiger Natur war.*)
2. Hat der Schuldner im letzten Monat vor Insolvenzeröffnung einen Insolvenzgläubiger mit Kreditmitteln befriedigt, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter den Kredit anderweitig zugunsten der Masse hätte abrufen können.*)
3. Die Vorschrift des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) findet keine Anwendung auf Fälle, in denen das Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2008 eröffnet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 0837
BGH, Urteil vom 20.03.2008 - IX ZR 2/07
Ein anfechtungsfestes Pfändungspfandrecht entsteht auch dann, wenn der vor der "kritischen" Zeit wirksam gewordene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf der Grundlage einer notariellen Zwangsvollstreckungsunterwerfung erlassen worden ist und der mitbeurkundete Vertrag an Wirksamkeitsmängeln leidet.*)
VolltextIMRRS 2008, 0833
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - IX ZR 14/07
Dem Kautionsversicherer steht bei Inanspruchnahme aus einer von ihm erteilten Bürgschaft in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ein Absonderungsrecht an einem ihm vor Insolvenzeröffnung sicherungshalber abgetretenen Festgeldguthaben auch dann zu, wenn er den gesicherten Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat.*)
VolltextIMRRS 2008, 0826
OLG Nürnberg, Urteil vom 12.12.2007 - 12 U 195/07
Hat ein Gläubiger Schadensersatzforderungen gegen den Gemeinschuldner, die durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt sind, so bleibt der Insolvenzverwalter diesem gegenüber auch nach Freigabe des gegen den Haftpflichtversicherer bestehenden Deckungsanspruchs passiv legitimiert.*)
VolltextIMRRS 2008, 0816
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 62/05
1. Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt.*)
2. Wird der Treuhänder von dem Insolvenzgericht nach dem Tod des Schuldners nicht zum Nachlassinsolvenzverwalter ernannt, kann er lediglich die Vergütung eines Treuhänders beanspruchen. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung des Treuhänders kommt in Betracht, wenn er nach dem Tod des Schuldners Tätigkeiten entfaltet, die typischerweise in den Aufgabenbereich eines Nachlassinsolvenzverwalters fallen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0808
OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2007 - 16 Wx 100/07
1. Nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen eines Wohnungseigentümers fällig werdende Wohngeldverpflichtungen sind Masseverbindlichkeiten.*)
2. Wohngeldforderungen aufgrund eines Jahres-Wirtschaftsplans werden in der Regel monatlich fällig und nicht schon mit Beschluss über den Wirtschaftsplan.*)
3. Eine zeitgleich neben dem Insolvenzverfahren bestehende Zwangsverwaltung über eine zum Wohnungs- bzw. Teileigentum gehörende Einheit hat keinen Einfluss auf die grundsätzliche Haftung des Eigentümers für Wohngeldforderungen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0786
BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 161/07
Eine Vorstrafe wegen einer Insolvenzstraftat steht der Bestellung eines Rechtsanwalts zum Insolvenzverwalter im Allgemeinen ohne Rücksicht darauf entgegen, ob die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts stand.*)
VolltextIMRRS 2008, 0779
BGH, Urteil vom 10.01.2008 - IX ZR 33/07
1. Handelt der Schuldner im Zeitpunkt der Eingehung einer Verpflichtung mit Benachteiligungsvorsatz, so stellt dies regelmäßig ein wesentliches Beweisanzeichen dafür dar, dass der Vorsatz auch im Zeitpunkt der Erfüllung noch besteht.*)
2. Der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners muss sich nicht auf den Umstand beziehen, aus dem die Gläubigerbenachteiligung folgt.*)
3. Der aus der Inkongruenz der Wechselbegebung folgende Benachteiligungsvorsatz erstreckt sich auf die Erfüllung der ihr zugrunde liegenden Verbindlichkeit, wenn beide Vorgänge in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0778
BGH, Urteil vom 20.12.2007 - IX ZR 93/06
1. Bei der Prüfung, ob der Schuldner zahlungsunfähig ist, darf eine Forderung, die früher ernsthaft eingefordert war, nicht mehr berücksichtigt werden, wenn inzwischen ein Stillhalteabkommen - das keine Stundung im Rechtssinne enthalten muss - mit dem Gläubiger geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juli 2007 - IX ZB 36/07, WM 2007, 1796, 1798).*)
2. Nimmt eine Bank Ratenzahlungen des Schuldners entgegen, die sie mit diesem in einem Stillhalteabkommen vereinbart hat, so ist zu vermuten, dass sie die Absicht des Schuldners kennt, die Gläubiger zu benachteiligen, wenn sie weiß, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat, die erfolglos zu vollstrecken versucht haben, und die Raten auch nur unregelmäßig gezahlt werden.*)
VolltextIMRRS 2008, 0773
BGH, Urteil vom 28.02.2008 - IX ZR 213/06
Veranlasst das Kreditinstitut, das für den Schuldner ein überzogenes Konto führt, die einer Kontopfändung zugrunde liegende Forderung durch Überweisung an den Pfändungsgläubiger zu begleichen, und erteilt der Schuldner hierauf einen entsprechenden Überweisungsauftrag, kommt in Höhe des überwiesenen Betrages ein Darlehensvertrag zustande; durch die Überweisung werden die Insolvenzgläubiger benachteiligt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0771
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 52/07
Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.*)
VolltextIMRRS 2008, 0767
BGH, Beschluss vom 28.02.2008 - IX ZB 147/07
Der Antrag eines Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht schon deshalb mutwillig, weil Masseunzulänglichkeit angezeigt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 0734
BGH, Urteil vom 14.02.2008 - IX ZR 38/04
1. Die schleppende Zahlung von Löhnen und Gehältern ist ein Anzeichen für eine Zahlungseinstellung.*)
2. Erzwungene "Stundungen", die dadurch zustande kommen, dass der Schuldner die fälligen Löhne mangels liquider Mittel nicht mehr oder nur noch mit Verzögerungen begleicht, die Arbeitnehmer aber nicht sofort klagen und vollstrecken, stehen der Berücksichtigung der Lohnforderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen.*)
3. Die in einem Darlehensvertrag enthaltene Bestimmung, wonach die an den späteren Insolvenzschuldner ausgereichte Darlehensvaluta mittelbar an den Darlehensgeber zurückfließen soll, kann den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz rechtfertigen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0733
BGH, Urteil vom 28.02.2008 - IX ZR 177/05
Werden die vom Schuldner an den Gläubiger zur Sicherheit abgetretenen Forderungen vom Drittschuldner auf Grund eines mit dem Schuldner geschlossenen Vergleichs bezahlt, in dem diese Forderungen nicht mit dem vollen Wert berücksichtigt worden sind, der Schuldner aber zusätzliche Leistungen an den Drittschuldner übernommen hat, bewirkt dies auch im Verhältnis zum Sicherungsnehmer eine Gläubigerbenachteiligung.*)
VolltextIMRRS 2008, 0722
BGH, Beschluss vom 06.07.2006 - IX ZA 5/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0721
BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 12/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0707
BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZR 47/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0703
BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - IX ZB 232/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0629
BGH, Beschluss vom 19.12.2007 - IV AR(VZ) 6/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0621
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 184/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0615
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZR 234/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0598
BGH, Urteil vom 21.02.2008 - IX ZR 255/06
1. Ist der Schuldner Eigentümer eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundstücks, kann die Masseschmälerung in dem Verlust der Nichtvalutierungseinrede durch Abtretung der Grundschuld an einen bis dahin ungesicherten Gläubiger liegen.*)
2. Eine unwirksame Unterdeckungnahme liegt nicht vor, wenn die das schuldnerische Grundstück belastende Sicherungsgrundschuld nach der mit dem Zedenten insolvenzfest getroffenen Sicherungsvereinbarung auch das Darlehen eines Dritten sichert und die Grundschuld nach Verfahrenseröffnung in dieser Höhe an ihn abgetreten wird.*)
VolltextIMRRS 2008, 0567
BGH, Beschluss vom 07.12.2006 - IX ZB 313/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0566
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 287/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0564
BGH, Beschluss vom 03.05.2007 - IX ZB 9/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0554
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 223/05
Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0550
BGH, Beschluss vom 24.01.2008 - IX ZB 222/05
1. Nutzt ein Rechtsanwalt in seiner Eigenschaft als Mitglied eines Gläubigerausschusses gewonnene Informationen zum einseitigen Vorteil eines zu den Gläubigern gehörenden Mandanten aus, kann er aus wichtigem Grund entlassen werden.*)
2. Dient eine Unterrichtung des Mandanten über in dem Gläubigerausschuss geäußerte, ihm nachteilige Tatsachenbehauptungen ausschließlich dem Zweck, ihm eine Klärung bzw. Richtigstellung zu ermöglichen, sind Belange der Gläubigergesamtheit, die eine Entlassung des Rechtsanwalts als Ausschussmitglied rechtfertigen könnten, in der Regel nicht berührt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0547
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 142/07
1. Fasst das Insolvenzgericht die eingegangenen Stellungnahmen der Gläubiger zu einem vom Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan in einem Beschluss dahin zusammen, dass mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt, so steht damit noch nicht rechtskraftfähig fest, dass der Schuldenbereinigungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat.*)
2. Die Behauptung des widersprechenden Gläubigers, seine Forderung sei höher als in dem Plan angegeben, darf bei der Ermittlung der Mehrheitsverhältnisse nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die angemessene Beteiligung des widersprechenden Gläubigers im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern irrelevant ist und der Gläubiger durch die niedrigere Angabe seiner Forderung voraussichtlich wirtschaftlich nicht schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner stünde.*)
3. Wird in dem von dem Schuldner vorgelegten Schuldenbereinigungsplan das Absonderungsrecht des widersprechenden Gläubigers als berechtigt anerkannt und in seiner Durchsetzung nicht angetastet, ist der Gläubiger nur mit seinem voraussichtlichen Forderungsausfall an der Abstimmung über die Annahme des Plans zu beteiligen.*)
4. Die Gläubiger nachrangiger Forderungen können bei der Abstimmung über die Annahme eines Schuldenbereinigungsplans nur mit einem Erinnerungswert beteiligt werden, solange nicht glaubhaft gemacht ist, dass die gewöhnlichen Insolvenzgläubiger voll befriedigt werden.*)
VolltextIMRRS 2008, 0546
BGH, Beschluss vom 14.02.2008 - IX ZB 181/04
Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.*)
VolltextIMRRS 2008, 0526
BGH, Beschluss vom 07.02.2008 - IX ZB 137/07
Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt.*)
VolltextIMRRS 2008, 0525
BGH, Urteil vom 07.01.2008 - II ZR 283/06
1. Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.).*)
2. Eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an.*)
3. Eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach den der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes geleistet worden und die Einlageschuld des oder der betreffenden Inferenten daher nicht erfüllt ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank \"Geldeingänge\" aus nicht genannten Quellen als zu freier Verfügung des Vorstandes stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Registergericht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden soll.*)
4. Auf ein Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlungen sind nicht schon dann der freien Verfügung des Vorstandes entzogen, wenn nicht er allein für das Konto zeichnungsberechtigt ist.*)
5. Ein erstinstanzlicher Beweisantritt der in erster Instanz obsiegenden Partei ist von dem Berufungsgericht auch ohne Wiederholung des Beweisangebots zu beachten.*)
VolltextIMRRS 2008, 0512
BGH, Beschluss vom 10.01.2008 - IX ZB 97/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0508
BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - IX ZB 154/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0502
BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 201/06
Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist insolvenzrechtlich nicht verpflichtet, der Weiterleitung von Mietzahlungen, die der Schuldner als Zwischenvermieter erhält, an den Hauptvermieter zuzustimmen. Die Unterlassung der Mietzahlung kann ein fristloses Kündigungsrecht des Vermieters, jedoch keine Masseschuld begründen (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 9. März 2005 - VIII ZR 394/03, ZIP 2005, 1085).*)
VolltextIMRRS 2008, 0482
BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZR 90/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0479
BGH, Beschluss vom 21.12.2006 - IX ZB 248/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0470
BGH, Beschluss vom 23.03.2006 - IX ZB 135/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0452
BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZA 23/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0434
BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - IX ZB 104/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0428
BGH, Beschluss vom 08.11.2007 - IX ZB 23/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0422
BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - IX ZB 282/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0419
BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - IX ZB 289/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0414
BGH, Beschluss vom 11.10.2007 - IX ZB 60/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 0406
BGH, Beschluss vom 26.04.2007 - IX ZB 86/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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