Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3275BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - IX ZB 120/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3274
BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - IX ZB 156/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3271
BGH, Beschluss vom 07.10.2010 - IX ZB 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3264
BGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 240/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3252
BGH, Urteil vom 07.10.2010 - IX ZR 209/09
1. Der Insolvenzverwalter kann sich keinen Anspruch auf Wertersatz wegen ungerechtfertigter Bereicherung verschaffen, indem er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Buchposition des Gläubigers, nicht aber dessen Lastschrifteinzug selbst genehmigt.*)
2. Allein aus der öffentlichen Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ergibt sich nicht die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Eröffnungsantrag gegen den Schuldner.*)
VolltextIMRRS 2010, 3222
OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2010 - 4 U 433/08
1. Im Zivilrechtsweg ist eine Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Steuerforderung nur zulässig, wenn diese rechtskräftig oder unbestritten ist.*)
2. Ist die Steuerforderung gemäß § 201 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt, so erwächst die Feststellung gegenüber dem Schuldner in Rechtskraft. Diese Rechtskraftwirkung muss sich gemäß § 406 BGB auch der Zessionar der Hauptforderung entgegenhalten lassen.*)
3. Die Feststellungswirkung des Tabelleneintrags bezieht sich auf den Zeitpunkt der Feststellung. Die Frage, ob und in welchem Umfang die der Feststellung zu Grunde liegenden Steuerforderungen vor dem Zeitpunkt der Feststellung fällig waren, nimmt an der Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags nicht teil.*)
VolltextIMRRS 2010, 3197
BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 224/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3107
BGH, Urteil vom 30.09.2010 - IX ZR 237/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3099
BGH, Urteil vom 30.09.2010 - IX ZR 177/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3095
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZA 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3089
BGH, Beschluss vom 22.09.2010 - IX ZB 195/09
1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die funktionelle Zuständigkeit zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf den Rechtspfleger über, sofern sich nicht der Richter die Entscheidung vorbehalten hat.*)
2. Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters ist bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt.*)
VolltextIMRRS 2010, 3076
KG, Beschluss vom 23.09.2010 - 8 W 46/10
Übt der Erwerber einer vermieteten Immobilie das Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO aus, so erlischt auch ein im Mietvertrag vereinbartes Vormietrecht des Mieters. § 111 InsO soll dem Erwerber im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundeigentums eine freie Disposition über das Objekt ermöglichen. Dies umfasst auch das Recht des Erwerbers, eine etwaige Neuvermietung an einen Mieter seiner Wahl vorzunehmen.
VolltextIMRRS 2010, 3061
OLG Koblenz, Urteil vom 02.06.2010 - 6 U 1441/09
1. Sofern ein Unternehmer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses insolvenzreif ist, können Neugläubiger grundsätzlich nicht lediglich den Quotenschaden ersetzt verlangen, sondern ihren Vertrauensschaden.
2. Bei der Haftung des Geschäftsführers für den Neugläubigerschaden wird zunächst daran angeknüpft, dass für Alt- und Neugläubiger eine unterschiedliche Risikolage besteht. Durch die dem Geschäftsführer einer GmbH auferlegte Insolvenzantragspflicht werden nicht nur die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits vorhandenen Gesellschaftsgläubiger (die Altgläubiger), sondern auch die erst später neu hinzukommenden (die Neugläubiger) geschützt.
3. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gläubiger den Ersatz jeden Schadens ersetzt verlangen könnten, der durch den Vertragsschluss mit der insolventen Gesellschaft verursacht wurde. Es kann nur für solche Schadensfolgen Ersatz verlangt werden, die innerhalb des Schutzbereichs des § 64 Abs. 1 GmbHG liegen.
VolltextIMRRS 2010, 3039
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZB 85/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3032
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZB 280/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3017
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZB 204/09
Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (§ 64 Satz 1 und 2 GmbHG) gegen den Geschäftsführer wegen unzulässiger Zahlungen sind in der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem voraussichtlichen Realisierungswert zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3016
BGH, Urteil vom 30.09.2010 - IX ZR 178/09
1. Eine im Einziehungsermächtigungsverfahren über das Konto des Schuldners mittels Lastschrift bewirkte Zahlung wird wirksam genehmigt, wenn der mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter eine nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. fingierte Genehmigung des Schuldners entweder nach Ablauf der dort bestimmten Sechs-Wochen-Frist genehmigt oder ihr vor dem Ablauf der Frist zustimmt. Eine solche Erklärung ist gegenüber dem Schuldner oder der Schuldnerbank (Zahlstelle), nicht aber gegenüber dem Zahlungsempfänger abzugeben.*)
2. Eine von dem Schuldner im Lastschriftweg veranlasste Zahlung gilt als genehmigt, wenn ihr der danach bestellte, mit einem Zustimmungsvorbehalt ausgestattete vorläufige Insolvenzverwalter bis zum Ablauf der Sechs-Wochen-Frist nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen a.F. nicht widerspricht (Aufgabe von BGHZ 174, 84, 92 ff, Rn. 21 ff im Anschluss an BGHZ 177, 69, 81 ff Rn. 30 ff).*)
VolltextIMRRS 2010, 2986
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZB 20/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2939
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZA 21/10
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gegen seine Entlassung Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht für die Masse einlegen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2890
BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 203/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2888
BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 154/09
Ein Zuschlag zur Regelvergütung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten Tätigkeiten gewährt werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 2885
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - IX ZB 282/09
Der Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn dieser im eröffneten Verfahren keine Befriedigung erwarten kann.*)
VolltextIMRRS 2010, 2867
BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - VII ZR 89/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2865
BGH, Beschluss vom 16.09.2010 - IX ZB 200/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2823
AG Köln, Urteil vom 11.09.2009 - 205 C 158/09
1. Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt unabhängig vom Vertragsgegenstand für sämtliche Miet- und Pachtverträge.
2. § 112 InsO ist auch auf privat genutzte Wohnräume und damit auch auf die persönliche Wohnung des Schuldners anwendbar.
3. Eine Kündigung ist nach § 112 InsO auch gegenüber dem nicht insolventen, aber gleichfalls in Zahlungsverzug befindlichen Mitmieter unwirksam.
VolltextIMRRS 2010, 2782
BGH, Urteil vom 20.09.2010 - II ZR 78/09
Die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats einer GmbH sind bei einer Verletzung ihrer Überwachungspflicht hinsichtlich der Beachtung des Zahlungsverbots aus § 64 Satz 1 GmbHG nur dann der GmbH gegenüber nach § 93 Abs. 2, § 116 AktG, § 52 GmbHG ersatzpflichtig, wenn die Gesellschaft durch die regelwidrigen Zahlungen in ihrem Vermögen i.S. der §§ 249 ff. BGB geschädigt worden ist. Die Aufsichtsratsmitglieder haften dagegen nicht, wenn die Zahlung - wie im Regelfall - nur zu einer Verminderung der Insolvenzmasse und damit zu einem Schaden allein der Insolvenzgläubiger geführt hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 2779
BGH, Urteil vom 23.09.2010 - IX ZR 212/09
1. Begegnet ein Vollstreckungszugriff dritter Gläubiger auf den entäußerten Vermögenswert faktischen Hindernissen, steht das einer Gläubigerbenachteiligung nicht entgegen.*)
2. Veräußert ein Tankstellenbetreiber im Namen und für Rechnung eines Mineralölunternehmens in dessen Eigentum stehende Kraftstoffe an Endkunden und überweist er die zunächst für fremde Rechnung vereinnahmten Barerlöse nach Einzahlung auf seinem allgemeinen Geschäftskonto an das Mineralölunternehmen, so scheidet ein Bargeschäft aus.*)
VolltextIMRRS 2010, 2664
AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 18.01.2010 - 713D C 369/09
1. Ein Verschulden des im Insolvenzverfahren bestellten Treuhänders ist dem Schuldner nicht über § 278 BGB zuzurechnen.
2. Der Treuhänder darf die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren verweigern, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachliche Einwendung gegen den Anspruch zusteht oder dieser die Genehmigung verweigern will.
3. Die Kündigungssperre gem. § 112 Nr. 1 InsO findet auch auf Wohnraummietverhältnisse Anwendung.
VolltextIMRRS 2010, 2612
BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZA 46/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2597
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2010 - 24 U 199/09
Die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur außerordentlichen Kündigung der Leasingverträge durch den Insolvenzverwalter fälligen Immobilien-Leasingraten sind in der Insolvenz des Leasingnehmers Masseforderungen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2533
LG Krefeld, Urteil vom 24.02.2010 - 2 O 346/09
Von der Freigabe des Insolvenzverwalters gem. § 35 II InsO ist auch ein Mietverhältnis umfasst, wenn ohne dieses eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 2497
LG Hamburg, Urteil vom 30.04.2010 - 311 S 107/09
Der Insolvenzverwalter ist weder gesetzlicher Vertreter des Schuldners noch dessen Erfüllungsgehilfe. Eine Wohnraumkündigung wegen ausstehendem Mietzins infolge Lastschriftwiderrufs des Insolvenzverwalters ist unbegründet, da den Mieter kein Verschulden trifft.*)
VolltextIMRRS 2010, 2449
OLG Naumburg, Urteil vom 02.06.2010 - 5 U 23/10
1. Befriedigt der Drittschuldner den Gläubiger aufgrund eines nunmehr offen gelegten verlängerten Eigentumsvorbehalts aus der Schlussrechnungssumme, so führen vorausgegangene Abschläge an den Insolvenzschuldner nicht über § 366 Abs. 2 BGB zu einer (teilweisen) Gläubigerbenachteiligung, wenn der Drittschuldner mit der Leistung eine (schlüssige) Tilgungsbestimmung trifft.*)
2. Auch die Tilgungsbestimmung benachteiligt die Insolvenzgläubiger nicht.*)
VolltextIMRRS 2010, 2425
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 70/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2419
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZB 45/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2408
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 148/09
1. Begeht der Schuldner nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase eine Straftat und wird er deswegen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, schließt dies nicht von vornherein die Erteilung der Restschuldbefreiung aus.*)
2. Befindet sich der Schuldner während der Wohlverhaltensphase für längere Zeit in Haft, entbindet dies einen die Versagung der Restschuldbefreiung beantragenden Insolvenzgläubiger nicht von der Verpflichtung, den Verstoß des Schuldners gegen die Erwerbsobliegenheit und die daraus folgende konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger glaubhaft zu machen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2397
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 84/09
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 2388
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 269/09
1. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden.*)
2. Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist.*)
3. Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos.*)
4. Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war.*)
VolltextIMRRS 2010, 2372
BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZB 222/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2369
BGH, Urteil vom 01.07.2010 - IX ZR 58/09
Auch im Zusammenhang mit güterrechtlichen Verträgen, die der Schuldner mit einer nahestehenden Person nicht früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag schließt, werden sein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis des anderen Teils hiervon widerleglich vermutet.*)
VolltextIMRRS 2010, 2358
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.07.2010 - 5 U 187/10
1. Tritt der Insolvenzverwalter sämtliche Ansprüche des Insolvenzschuldners (Bauherr) wegen Mängeln der Werkleistung an den Erwerber des Bauwerks ab, gehen auch die Ansprüche wegen Schlechterfüllung eines Vertrages über, der die Tätigkeit des vom Bauherrn eingeschalteten Bauleiters betrifft.
2. Ist der Bauleiter lediglich als Arbeitnehmer des Bauherrn tätig geworden, ist seine Haftung auch gegenüber dem Zessionar nach den für betrieblich veranlasste Tätigkeiten geltenden Grundsätzen beschränkt. Dabei ist unerheblich, ob die Bestellung zum nachweisberechtigten Bauleiter der maßgeblichen Landesbauordnung widerspricht.
VolltextIMRRS 2010, 2305
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - V ZB 94/10
Der Verzicht auf Einzelausgebote muss im Protokoll über den Versteigerungstermin festgestellt, aber nicht vorgelesen und genehmigt werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 2302
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - IX ZR 37/09
1. Ist eine im Einziehungsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschrift unter Verwendung des unpfändbaren Schuldnervermögens eingelöst worden, fehlt dem (vorläufigen) Verwalter/Treuhänder in der Insolvenz des Schuldners - unabhängig davon, ob jenem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen worden ist - die Rechtsmacht, die Genehmigung zu versagen.*)
2. Der (vorläufige) Verwalter/Treuhänder darf im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten, vom Schuldner noch nicht genehmigten Lastschriften nicht pauschal die Genehmigung versagen, sondern muss im Einzelfall prüfen, wie weit seine Rechtsmacht reicht.*)
VolltextIMRRS 2010, 2301
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 132/09
1. In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen.*)
2. § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.*)
3. Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.*)
4. § 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, anwendbar.*)
5. Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08).*)
VolltextIMRRS 2010, 2290
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 229/07
1. Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, fällt in die Masse.*)
2. Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein.*)
3. a) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenzgerichts wirksam; auf die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an.*)
b) Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhebung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist.*)
c) Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insolvenzverwalter oder Treuhänder geleistet worden, so gelten die Vorschriften über die Wirkungen der Verfahrenseröffnung entsprechend.*)
4. Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes einzustellen gewesen wäre. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung.*)
VolltextIMRRS 2010, 2289
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 236/07
1. Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPALastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).*)
2. Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest.*)
3. Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.*)
VolltextIMRRS 2010, 2234
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2198
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 217/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2148
BGH, vom 07.07.2010 - XII ZR 158/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2146
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZA 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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