Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
2274 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2846BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - IX ZB 194/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2845
BGH, Beschluss vom 06.10.2011 - IX ZB 12/11
Bei einem Massezufluss nach Aufhebung des Verfahrens kann eine zusätzliche Vergütung nur bei einer Nachtragsverteilung festgesetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 2844
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - IX ZB 219/10
Schließt der Schuldner mit allen Insolvenzgläubigern, die Forderungen zur Tabelle angemeldet haben, in der Wohlverhaltensperiode einen Vergleich und sind die Ansprüche dieser Gläubiger danach durch Teilzahlung und Teilerlass erloschen, ist auf seinen Antrag die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.*)
VolltextIMRRS 2011, 2841
BGH, Beschluss vom 29.09.2011 - IX ZA 74/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2840
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZB 133/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2809
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZB 107/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2782
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZB 193/10
1. Die Regelvergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren ist nicht durch die bei gleicher Berechnungsgrundlage sich ergebende Regelvergütung des Insolvenzverwalters nach § 2 Abs. 1 InsVV der Höhe nach begrenzt.*)
2. Übersteigt die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren den Betrag von 160.000 Euro oder die Gesamtsumme aller angemeldeten und anerkannten Insolvenzforderungen, kommt ein Abschlag in Betracht, der von Amts wegen zu prüfen ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 2777
BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 74/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2775
BGH, Beschluss vom 22.09.2011 - IX ZB 133/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2672
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 - 10 W 9/11
1. Ein Verfahren auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme nach § 887 ZPO wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der zu vollstreckende Anspruch eine Insolvenzforderung darstellt. Die Zwangsvollstreckung wird vielmehr nach § 89 InsO unzulässig.*)
2. Auch wenn das Werk grundsätzlich den zur Zeit der Abnahme anerkannten Regeln der Technik als vertraglichen Mindeststandard entsprechen muss, muss eine Mangelbeseitigung die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und gesetzlichen Vorschriften einhalten.*)
3. Bei den Mehrkosten aufgrund nach Abnahme gestiegener gesetzlicher oder technischer Anforderungen an das Werk handelt es sich um keine Sowiesokosten, sondern ein dem Besteller verbleibender Mehrwert gegenüber der ursprünglich vertraglich vereinbarten Werkleistung kann nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung eine Zahlungspflicht des Bestellers begründen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2624
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2011 - 2 U 1229/10
Wird unter Eheleuten ein Grundstück unter Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts und weitere Grundstücke mit der Gewährung eines unentgeltlichen Nießbrauchsrechts übertragen, stellen diese Verpflichtungen keine Gegenleistungen dar. Diese Verpflichtungen mindern lediglich den Erhalt des unentgeltlichen Vorteils.
VolltextIMRRS 2011, 2623
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2011 - 2 U 1229/10
Wird unter Eheleuten ein Grundstück unter Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts und weitere Grundstücke mit der Gewährung eines unentgeltlichen Nießbrauchsrechts übertragen, stellen diese Verpflichtungen keine Gegenleistungen dar. Diese Verpflichtungen mindern lediglich den Erhalt des unentgeltlichen Vorteils.
VolltextIMRRS 2011, 2620
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2011 - 2 W 179/11
1. Eine unentgeltliche Leistung des Insolvenzschuldners ist nicht nur dann anfechtbar, wenn sie nicht früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde, sondern erst recht, wenn die unentgeltliche Leistung nach der Insolvenzantragstellung erfolgt ist.
2. Im Rahmen der Verjährung ist nicht die Kenntnis des Insolvenzschuldners, sondern die des Insolvenzverwalters maßgebend. Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Anfechtungsgegners ist es notwendig, dass der Insolvenzverwalter die Tatsachen kennt, aus denen sich die anfechtungsrechtlichen Rechtsfolgen ableiten lassen, also die Tatsachen, die einen Tatbestand der §§ 130 ff. InsO einschließlich der Gläubigerbenachteiligung ausfüllen. Dabei ist der Insolvenzverwalter nicht zu etwaigen Nachforschungen verpflichtet. Es ist Sache des Insolvenzschuldners ohne besondere Nachfrage hinsichtlich der Umstände Angaben über sein Vermögen zu machen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein bzw. eine Insolvenzanfechtung begründen können (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 11.02.2010 - IX ZB 126/08 - NZI 2010, 264 = WM 2010, 524 = ZinsO 2010, 477 = MDR 2010, 590).
VolltextIMRRS 2011, 2569
BGH, Urteil vom 19.07.2011 - II ZR 246/09
1. Eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft nur dann nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führt.*)
2. Im Rahmen eines fremdnützigen Verwaltungstreuhandverhältnisses werden dem Treuhänder Stimmrechte eines Dritten, der sein Verhalten mit dem Treugeber abgestimmt hat, nicht nach § 22 Abs. 2 WpHG zugerechnet.*)
VolltextIMRRS 2011, 2550
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.2010 - 14 W 741/10
1. Wird die Feststellung begehrt, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, richtet sich der Streitwert nach dem vollen Forderungsbetrag, wenn kein Zweifel an der umfassenden Realisierbarkeit besteht.*)
2. Beweisbelastet für die fehlende oder eingeschränkte Realisierbarkeit ist der Schuldner.*)
3. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht im Verfahren der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung.*)
VolltextIMRRS 2011, 2525
OLG Hamburg, Urteil vom 30.03.2011 - 4 U 100/07
1. Nach deutschem Prozessrecht ist eine Zuständigkeit deutscher Gerichte für Insolvenzanfechtungsklagen gegen einen in Dänemark wohnhaften Anfechtungsgegner nicht begründet.
2. Deutsche Gerichte sind im Geltungsbereich des EuGVÜ für die Entscheidung über eine gegenüber einer ausländischen Partei erklärten Prozessaufrechnung mit bestrittenen inkonnexen Gegenforderungen zuständig. Eine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gegenforderungen muss dafür nicht gegeben sein.
3. Ein rechtlicher Zusammenhang im Sinne von § 33 ZPO liegt dann vor, wenn die geltend gemachten Forderungen auf ein gemeinsames Rechtsverhältnis zurückzuführen sind. Dies ist bei einem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung und dem Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung der geleisteten Mieten des Schuldners nicht der Fall. Die Insolvenzanfechtungsansprüche haben ihre Grundlage im Insolvenzrecht mit ganz anderen Anknüpfungstatsachen - wie Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon - als die mietrechtlichen Zahlungsansprüche.
VolltextIMRRS 2011, 2522
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2011 - 3 U 112/10
1. Eine Leistung ist dann als unentgeltlich anzusehen, wenn nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts der Verfügung des Leistenden keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließen soll, während Entgeltlichkeit vorliegt, wenn der Schuldner für seine Leistung eine ausgleichende Gegenleistung erhalten hat. Das ausgleichende Entgelt muss nicht eine Gegenleistung i.S.d. §§ 320 ff. BGB sein; vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt.
2. Tritt die Insolvenzschuldnerin in das zwischen der Vermieterin und der Vormieterin bestehende Mietverhältnis ein, so steht ihr als Gegenleistung die Pflicht der Vermieterin zur Einräumung des unmittelbaren Besitzes an der Mietsache gegenüber sowie alle diejenigen Leistungspflichten, die der Vermieterin zuvor gegenüber der Vormieterin oblagen.
3. Entlässt die Vermieterin die Vormieterin aus dem bestehenden Mietverhältnis, wobei sie auf die Geltendmachung bestehender Ansprüche gegenüber der Vormieterin verzichtet, so ist dieses Verhalten als eine entgeltliche Gegenleistung der Vermieterin anzusehen, auch wenn diese nicht der Insolvenzschuldnerin unmittelbar zugute kommt.
4. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn eine Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Durch den Eintritt der Insolvenzschuldnerin in den zwischen der Vermieterin und der Vormieterin bestehenden Mietvertrag ist weder das Aktivvermögen gemindert noch sind die Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin vermehrt worden.
VolltextIMRRS 2011, 2429
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 140/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2352
BGH, Beschluss vom 21.06.2011 - II ZB 12/10
1. Das Recht und die Pflicht des genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, nach §§ 53, 54 GenG die gesetzlichen Pflichtprüfungen durchzuführen, besteht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Genossenschaft jedenfalls dann nicht mehr, wenn der Geschäftsbetrieb der Genossenschaft eingestellt worden ist.*)
2. Sind in diesem Fall die Voraussetzungen für die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 53 Abs. 2 GenG erfüllt, ist gemäß § 155 Abs. 3 Satz 1 InsO auf Antrag des Insolvenzverwalters ein Abschlussprüfer durch das Registergericht zu bestellen. Der Insolvenzverwalter kann dem Registergericht den Prüfungsverband als Abschlussprüfer vorschlagen. Er kann aber auch eine andere Person vorschlagen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2339
BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - IX ZB 58/11
1. Der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht verjährt innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.
2. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der Vergütungsanspruch mithin entstanden ist.
3. Bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens ist die Verjährung jedoch in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG gehemmt.
VolltextIMRRS 2011, 2322
BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - IX ZB 53/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2320
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 64/10
Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 2308
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 128/10
Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statt.*)
VolltextIMRRS 2011, 2302
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 151/10
1. Hat der Schuldner eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen, bestimmt sich der Kreis der von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen danach, welche Rechtsfolgen das materielle Schadensrecht an die unerlaubte Handlung knüpft.*)
2. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch kann auch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sein, sofern zugleich ein materiellrechtlicher deliktischer Erstattungsanspruch besteht.*)
3. Der Anspruch des Geschädigten einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung, welcher im Strafverfahren gegen den Schädiger als Nebenkläger aufgetreten ist, auf Erstattung der Kosten der Nebenklage ist allein prozessualer Natur und daher nicht aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet.*)
VolltextIMRRS 2011, 2299
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZB 148/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2286
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IX ZR 120/10
1. In der Insolvenz eines Wohnungseigentümers ist die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigten, vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Hausgeldansprüche ohne die Notwendigkeit einer vorherigen Beschlagnahme des Wohnungseigentums absonderungsberechtigt.*)
2. Sofern die Berechtigten gegen den säumigen Wohnungseigentümer vor der Insolvenzeröffnung keinen Zahlungstitel erlangt haben, können sie den das Absonderungsrecht bestreitenden Insolvenzverwalter mit der Pfandklage auf Duldung der Zwangsversteigerung in die Eigentumswohnung in Anspruch nehmen. Das Prozessgericht muss in diesem Fall prüfen, ob die Voraussetzungen des Vorrechts gegeben sind.*)
3. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wohnungseigentümers entsteht das Vorrecht wegen der Hausgeldansprüche an der bis dahin nicht beschlagnahmten Eigentumswohnung mit der Verfahrenseröffnung.*)
VolltextIMRRS 2011, 2277
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - IX ZR 213/10
Die Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Insolvenzgläubiger die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle betreibt, ist nicht von der vorherigen Durchführung eines Verfahrens der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung abhängig.*)
VolltextIMRRS 2011, 2262
OLG Jena, Urteil vom 30.04.2009 - 1 U 657/06
Wird eine berechtigte Werklohnforderung vom Auftraggeber nicht rechtzeitig bezahlt und meldet der Auftragnehmer daraufhin Insolvenz an, besteht jedenfalls dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzugs, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung bereits zahlungsunfähig war.
VolltextIMRRS 2011, 2234
BGH, Urteil vom 07.07.2011 - IX ZR 100/10
Die Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontokorrent kann bei der Anfechtung von Rechtshandlungen innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor der Insolvenzantragstellung für den gesamten Anfechtungszeitraum nur einheitlich beantwortet werden. Wird das Kontokorrent nicht vorher gekündigt, läuft der Anfechtungszeitraum bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2011, 2216
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - IX ZB 248/09
Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten, und gleichwohl die Bestellung zum Insolvenzverwalter annimmt, kann von einer Vergütung ausgeschlossen sein.*)
VolltextIMRRS 2011, 2185
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 155/08
1. Die für die Beurteilung der Anfechtbarkeit der Aufrechnungslage maßgebliche Rechtshandlung ist nicht der Abschluss des (Bau-)Werkvertrags, sondern das Werthaltigwerden der Werklohnforderungen. Erst die erbrachte Werkleistung verschafft dem Gläubiger die Möglichkeit, sich durch Aufrechnung zu befriedigen.
2. Holt eine Behörde von anderen Behörden desselben Landes Informationen ein, um eine Schuld des Landes im Wege der Aufrechnung tilgen zu können, müssen auch die Informationen verlangt und erteilt werden, die der Wirksamkeit einer Aufrechnung insolvenzrechtlich entgegenstehen können. Unterbleibt die vollständige Mitteilung aller bekannten rechtserheblichen Umstände, hat dies zur Folge, dass sich die handelnde Körperschaft auf die Unkenntnis solcher Umstände nicht berufen darf.*)
VolltextIMRRS 2011, 2126
BGH, Beschluss vom 07.07.2011 - IX ZB 61/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2117
BGH, Urteil vom 10.05.2011 - X ZR 156/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 2061
BGH, Urteil vom 05.05.2011 - IX ZR 144/10
1. Ist bei einer freihändigen Veräußerung mit einem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht belasteter Ware ein höherer Erlös als bei einer Versteigerung zu erwarten, trifft den vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalter die Verpflichtung, gegenüber dem Absonderungsberechtigten dieser Art des Verkaufs zuzustimmen.*)
2. Wäre im Falle der Erteilung einer Zustimmung des nur mitbestimmenden vorläufigen Insolvenzverwalters und der Belehrung über das notwendige Einverständnis auch des Schuldners ein freihändiger Verkauf gescheitert, weil der Schuldner seine
Zustimmung verweigert hätte, kann den vorläufigen Verwalter die Verpflichtung treffen, den Verkauf mit Hilfe einer bei dem Insolvenzgericht zu erwirkenden Einzelanordnung durchzusetzen, wenn es sich bei dem freihändigen Verkauf um eine besonders günstige, sich nach Verfahrenseröffnung voraussichtlich nicht mehr bietende Veräußerungsgelegenheit handelt.*)
VolltextIMRRS 2011, 2040
BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - IX ZR 210/10
Wird ein Staatshaftungsanspruch aus der verspäteten innerstaatlichen Umsetzung einer EG-Richtlinie hergeleitet, welche die bevorrechtigte Behandlung von Versicherungsforderungen bei Insolvenz eines Versicherungsunternehmens anordnet, handelt es sich um einen von dem jeweiligen Versicherungsnehmer zu verfolgenden Einzelschaden und nicht um einen von dem Insolvenzverwalter geltend zu machenden Gesamtschaden.*)
VolltextIMRRS 2011, 2016
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 169/10
Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung sichert, stellt eine Vermögensverschwendung dar.*)
VolltextIMRRS 2011, 2014
BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - III ZB 59/10
1. Soweit nach § 1031 Abs. 2 ZPO beim staatlichen Gericht ein Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts gestellt werden kann, ist entscheidend der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Zeitpunkt der Zustellung an die Gegenseite.*)
2. Die grundsätzliche Bindung des Insolvenzverwalters an eine vom Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Schiedsabrede gilt nicht, soweit es um Rechte des Insolvenzverwalters geht, die sich nicht unmittelbar aus dem vom Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrag ergeben, sondern auf der Insolvenzordnung beruhen; zu diesen selbständigen, der Verfügungsgewalt des Gemeinschuldners entzogenen Rechten gehört nicht nur die Insolvenzanfechtung, sondern auch das Wahlrecht des Insolvenzverwalters aus § 103 InsO.*)
VolltextIMRRS 2011, 1972
OLG Celle, Urteil vom 14.07.2011 - 13 U 26/11
1. Ansprüche der Insolvenzgläubiger, die sich am Insolvenzplanverfahren nicht beteiligt haben, können ihre Forderungen auch nach Verfahrensaufhebung noch geltend machen (entgegen LAG Sachsen, Urteil vom 22.11.2007 - 1 Sa 364/03).*)
2. Der Schuldner hat, um ein Wiederaufleben der erlassenen Forderung zu verhindern, entweder die im Insolvenzplan festgesetzte Quote zu zahlen oder das Insolvenzgericht anzurufen, um eine Entscheidung nach § 256 InsO herbeizuführen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1949
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - IX ZR 134/10
Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 1946
BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - IX ZB 18/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1943
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 143/08
1. Alle nach § 3 Abs. 1 InsVV zu gewährenden Zuschläge berechnen sich nach der um den Überschuss bei einer Unternehmensfortführung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV erhöhten Berechnungsgrundlage.*)
2. Die nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV bei der Zumessung eines Zuschlags wegen Unternehmensfortführung vorzunehmende Vergleichsrechnung bezieht sich nur auf diesen Zuschlag; andere Zuschläge werden in die Vergleichsrechnung nicht einbezogen.*)
3. Der mit der Vergleichsrechnung ermittelte Ausgleichszuschlag wegen Unternehmensfortführung ist in die Angemessenheitsbetrachtung zur Festlegung eines Gesamtzuschlags einzustellen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1910
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - IX ZB 47/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1901
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - IX ZB 247/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1886
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 74/10
1. Zum Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist nicht als Erbe berechtigt, wer die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat, auch wenn die Wirksamkeit der Anfechtung noch nicht feststeht.*)
2. Wer die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens als Nachlassgläubiger beantragt, muss seine Forderung gegen den Nachlass glaubhaft machen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1876
BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - IX ZB 175/10
Hat der Insolvenzverwalter erklärt, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners gehöre nicht zur Insolvenzmasse, kann auf Antrag eines Neugläubigers ein auf dieses Vermögen beschränktes zweites Insolvenzverfahren eröffnet werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 1826
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2011 - 19 U 18/11
Eine anfechtbare unentgeltliche Leistung i. S. des § 134 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner auf Grund einer Regelung im qualifizierten Makleralleinauftrag Zahlungen leistet, die eine Schadensersatzpflicht des Schuldners im Falle einer Eigenvermittlung des Objekts vorsieht.*)
VolltextIMRRS 2011, 1820
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 224/09
1. Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.*)
2. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.*)
VolltextIMRRS 2011, 1806
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 274/10
Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.*)
VolltextIMRRS 2011, 1800
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 215/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1797
BGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 155/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext