Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
866 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2020, 0266OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.08.2019 - 12 U 56/18
1. Der Gläubigeranfechtungsprozess eines absonderungsberechtigten Gläubigers, der nur aus seinem Sicherungsrecht vorgeht, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht unterbrochen, denn § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG setzt voraus, dass ein Insolvenzgläubiger eine Klage zur Durchsetzung eines Einzelgläubigeranspruchs (gegen einen Dritten) erhoben hatte, dessen Gegenstand vom Insolvenzbeschlag über das Schuldnervermögen erfasst wird.*)
2. Der Anfechtungsgegner kann sich gegen den Anfechtungsanspruch verteidigen, indem er geltend macht, dass die Anfechtungsklage gegen ihn nach § 242 BGB treuwidrig sei. Falls der Gläubiger seinen Hauptanspruch gegen den Schuldner ebenfalls anfechtbar erlangt hat, kann der Anfechtungsgegner sich darauf indessen nur unter den für eine eigene Anfechtungseinrede nach § 9 AnfG geltenden Voraussetzungen berufen, also wenn die §§ 2, 3 ff. AnfG gerade auch zu seinen Gunsten erfüllt sind.*)
3. Haben sich mehrere Gläubiger auf anfechtbare Weise vollstreckbare Schuldtitel verschafft, kann keiner von ihnen eine Anfechtungsklage gegen den anderen erheben. Eine Abwägung der Stärke der beiderseitigen Anfechtungsansprüche findet nicht statt. Maßgeblich für die Befriedigung bleibt vielmehr die Rangfolge, die sich aus der materiellen Rechtslage ergibt. Das gilt auch im Fall der Abtretung.*)
VolltextIMRRS 2020, 0286
BGH, Beschluss vom 06.02.2020 - IX ZR 5/19
1. Es spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass in dem eröffneten Verfahren die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Gläubigeransprüche zu befriedigen. Dabei sind auch die Forderungen einzubeziehen, denen der Insolvenzverwalter widersprochen hat, weil nach der Lebenserfahrung die Möglichkeit besteht, dass jener Widerspruch durch eine Feststellungsklage (§ 179 InsO) beseitigt werden kann. Greift der Anscheinsbeweis ein, muss der Anfechtungsgegner nachweisen, dass die angemeldeten Forderungen nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind und eine Feststellung zur Tabelle unter jedem Gesichtspunkt ausscheidet.*)
2. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs feststeht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn es sich bei den bestrittenen Insolvenzforderungen um eine Vielzahl, auf vergleichbarem Sachverhalt beruhender Forderungen mehrerer Insolvenzgläubiger handelt, der Insolvenzverwalter sämtlichen dieser angemeldeten Forderungen widersprochen hat, seit dem Prüfungstermin und dem Widerspruch des Insolvenzverwalters eine erhebliche Zeit verstrichen ist, keiner der betreffenden Gläubiger eine Feststellungsklage erhoben hat, ein - nicht notwendig das Insolvenzverfahren betreffender - Musterprozess über die Feststellung einer solchen Insolvenzforderung rechtskräftig verloren gegangen ist und der rechtliche Bestand der Insolvenzforderungen erheblichen Zweifeln ausgesetzt ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0270
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2019 - 3 Wx 120/19
Zum - hier verneinten - Vorliegen der vom Insolvenzverwalter in der Form des § 29 GBO nachzuweisenden Voraussetzungen für eine Grundbuchunrichtigkeit in Bezug auf den Eintrag der auf gemeinsames Gesuch des Eigentümers des übertragenen Grundstücks, über dessen Vermögen zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, und des mangels Eintragung der Insolvenzeröffnung in das Grundbuch nach § 893 BGB in seinem guten Glauben geschützten Erwerbers erfolgten Löschung eines dem übertragenden Eigentümer vorbehaltenen Nießbrauchsrechts sowie einer eingetragenen Rückauflassungsvormerkung.*)
VolltextIMRRS 2020, 0255
OLG München, Beschluss vom 20.12.2019 - 34 Sch 14/18
1. Die Vorlage des ausländischen Schiedsspruches lediglich in beglaubigter Abschrift führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung, denn die Regelungen in Art. 2 mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b UNÜ sind nur als Beweisbestimmungen zu verstehen.
2. Die Tatsache, dass im Ausland bereits Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage eines ausländischen Schiedsspruches ergriffen wurden, lässt das Rechtschutzbedürfnis der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung im Inland nicht entfallen.
3. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Antragsverfahren auf Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden müsste.
VolltextIMRRS 2020, 0269
EuGH, Urteil vom 04.12.2019 - Rs. C-493/18
1. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29.05.2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Klage eines von einem Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bestellten Insolvenzverwalters, auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft und der zu Lasten dieser bestellten Hypothek der Gesamtheit der Gläubiger gegenüber in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des ersten Mitgliedstaats fällt.
2. Art. 25 Abs. 1 der VO Nr. 1346/2000 ist dahin auszulegen, dass die Entscheidung, mit der ein Gericht des Mitgliedstaats der Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter erlaubt, in einem anderen Mitgliedstaat eine Klage zu erheben, auch wenn diese in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fiele, nicht die Übertragung einer internationalen Zuständigkeit an die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaats bewirken kann.
VolltextIMRRS 2020, 0244
OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2019 - 1 U 1536/19
1. Durchbrechung der Akzessorietät einer Zwangssicherungshypothek im Insolvenzfall bei Restschuldbefreiung - Hat der Insolvenzgläubiger ein Recht (hier: Zwangssicherungshypothek), das ihn zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, so wird dieses auch bei einer Restschuldbefreiung des Insolvenzschuldners von dieser nicht berührt. Das dingliche Recht besteht (nicht mehr akzessorisch) fort.*)
2. Der Insolvenzschuldner kann dementsprechend nach Restschuldbefreiung auch nicht die Löschung der Zwangssicherungshypothek verlangen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0283
BGH, Beschluss vom 10.10.2019 - V ZB 154/18
1. Die Pfändungsschutzvorschrift des § 850i ZPO findet im Zwangsverwaltungsverfahren keine entsprechende Anwendung.*)
2. Dem Schuldner sind im Zwangsverwaltungsverfahren Mittel für seinen Unterhalt nur nach Maßgabe von § 149 Abs. 3 ZVG und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0267
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2019 - 3 W 57/19
1. Gem. § 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 2 VBVG besteht ein Anspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse, wenn der Nachlass mittellos i.S. von § 1836 d BGB ist; bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist grundsätzlich nur das verfügbare Aktivvermögen zu berücksichtigen, die Nachlassverbindlichkeiten bleiben außer Betracht, da ansonsten eine unangebrachte Privilegierung der Nachlassgläubiger gegenüber der Staatskasse bestünde.
2. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz maßgeblich; Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse während der Nachlasspflegschaft sind allerdings zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2020, 0254
OLG Koblenz, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 135/19
1. Zivilrechtliche Ansprüche einer Gemeinde (hier: Rechnung für Erneuerung Hausanschluss - Wasser) können grundsätzlich nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben werden.*)
2. Ist die Verwaltungsvollstreckung ausnahmsweise für bestimmte zivilrechtliche Forderungen landesrechtlich zugelassen (z. B. Lieferung von Gas, Wasser etc.), so führt ein Widerspruch des Bürgers dazu, dass die öffentliche Hand diesen Anspruch dann auf dem regulären Klagewege weiterverfolgen muss.*)
3. Die Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze schützen den in Anspruch genommenen Bürger und der auf diesem Gebiet für die öffentliche Hand Tätige hat die Amtspflicht, ausschließlich gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0247
OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 287/19
1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)
2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)
3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)
VolltextIMRRS 2020, 0246
OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 275/19
1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)
2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)
3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)
VolltextIMRRS 2020, 0245
OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2019 - 2 Wx 271/19
1. Das Ersuchen eines Insolvenzverwalters auf Löschung eines aufgrund der Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im deutschen Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks ist an Insolvenzgericht zu richten.*)
2. Das Grundbuchamt trägt die Löschung des Insolvenzvermerks nur auf entsprechendes Ersuchen des Insolvenzgerichts ein.*)
3. Für die Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Insolvenzvermerks über die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gilt im Anwendungsbereich der EuInsVO Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO (bzw. Art. 102c § 8 Abs. 2 EGInsO) entsprechend. Es bedarf keines Rückgriffs auf § 346 InsO.*)
VolltextIMRRS 2020, 0251
OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 298/19
Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.
VolltextIMRRS 2020, 0250
OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 297/19
Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.
VolltextIMRRS 2020, 0249
OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 296/19
Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.
VolltextIMRRS 2020, 0248
OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - 2 Wx 290/19
Auch nach der Anordnung des Insolvenzgerichts, dass der Schuldner über Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters verfügen darf, kann das Eigentum an einem vom Schuldner gleichwohl ohne Zustimmung veräußerten Grundstück gutgläubig erworben werden, wenn zu dem Zeitpunkt der Eintragung des Eigentümerwechsels die Verfügungsbeschränkung entgegen § 23 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht im Grundbuch eingetragen ist.
VolltextIMRRS 2020, 0170
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.01.2020 - 2 O 131/19
Ein gerichtlicher Vergleich, der dem Vollstreckungsschuldner eine Verpflichtung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung auferlegt, hat nur dann einen vollstreckungsfähigen Inhalt, wenn die zur Erfüllung geeignete Handlung hinreichend konkretisiert und für die Durchführenden klar erkennbar ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0167
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2020 - 26 W 1/20
Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.*)
VolltextIMRRS 2020, 0159
BGH, Urteil vom 28.11.2019 - IX ZR 239/18
1. Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar.*)
2. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist.*)
3. Ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Anwaltsverträge.*)
VolltextIMRRS 2020, 0115
OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - 2 U 116/19
Die in § 940a ZPO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung kann nicht im Rahmen der Anwendung von § 940 ZPO auf Geschäftsraumietverhältnisse übertragen werden.*)
VolltextIMRRS 2020, 0967
BGH, Beschluss vom 02.01.2020 - VIII ZR 328/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 0051
BayObLG, Beschluss vom 19.12.2019 - 1 AR 139/19
Verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren statutarischen, im Handelsregister auch eingetragenen Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk die im Handelsregister gleichfalls eingetragene Geschäftsadresse liegt, ohne die ihm obliegenden und sich aufdrängenden Ermittlungen zum Mittelpunkt einer Geschäftstätigkeit an der neuen Geschäftsadresse vorgenommen zu haben, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür auch dann nicht, wenn das verweisende Gericht seine Entscheidung auf die grob fehlerhafte Rechtsauffassung gestützt hat, mit der Geschäftsadresse habe sich auch der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin geändert.*)
VolltextOnline seit 2019
IMRRS 2019, 1520KG, Urteil vom 08.12.2017 - 7 U 159/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2019, 1485
BFH, Urteil vom 02.04.2019 - IX R 21/17
1. Der Insolvenzschuldner erzielt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Insolvenzverwalter die vom Schuldner als Vermieter begründeten Mietverträge erfüllt.*)
2. Wird die Einkommensteuer erstmals nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt, ist der Steuerbescheid dem vormaligen Insolvenzschuldner als Inhaltsadressat bekannt zu geben; eine Bekanntgabe an den vormaligen Insolvenzverwalter kommt nicht mehr in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2019, 1550
BGH, Beschluss vom 14.11.2019 - IX ZB 18/19
Zu den Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bezüglich der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax. (Rn. 11)*)
VolltextIMRRS 2019, 1442
BGH, Beschluss vom 17.10.2019 - IX ZB 5/18
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt § 3 InsVV entsprechend (§ 10 InsVV), auch wenn der Festsetzung die durch das Gesetz vom 15.07.2013 (BGBl. I S. 2379) geänderten Normen zu Grunde zu legen sind.*)
VolltextIMRRS 2019, 0626
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.04.2019 - 2-28 O 74/19
1. Wenn die Voraussetzungen des für Wohnraum geltenden § 940a Abs. 2 ZPO vorliegen (Vermieter hat Räumungstitel gegen Mieter, aber ein Dritter nutzt das Mietobjekt, was der Vermieter erst später erfährt), kann auch die Räumung von Gewerberaum per einstweiliger Verfügung angeordnet werden.
2. § 940a Abs. 2 ZPO ist zwar weder direkt noch analog auf Gewerberäume anwendbar, die Wertung ist aber übertragbar.
VolltextIMRRS 2019, 1364
LG Berlin, Beschluss vom 15.08.2019 - 65 S 159/19
1. Bei der Entscheidung zur Einstellung der Zwangsräumung ist das Bestandsinteresse des Mieters gegen das Räumungsinteresse des Vermieters abzuwägen.
2. Wird ein vertragstreuer Mieter zur Räumung der von ihm inne gehaltenen Wohnung (allein) auf der Grundlage einer wegen Eigenbedarfs ausgesprochenen Kündigung verurteilt, besteht kein genereller Vorrang des Vermieterinteresses aus dem nicht rechtskräftigen, mit einem zulässigen Rechtsmittel angefochtenen, Titel zu vollstrecken.
3. Eine solche Unterstellung würde den dem Mieter zustehenden Rechtsschutz effektiv einschränken, indem der Vermieter über das allgemeine (vorläufige) Vollstreckungsinteresse hinaus gewichtige Gründe für sein Erlangungsinteresse nicht geltend machen müsste.
VolltextIMRRS 2019, 1353
FG Hamburg, Beschluss vom 19.09.2019 - 2 V 121/19
1. Wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach vollständigem Ausgleich der Steuerforderungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO aufrecht erhalten, richtet sich der Streitwert für das anschließende Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Rücknahme des Insolvenzantrags nach dem Interesse des Antragstellers an der Vermeidung der gravierenden Folgen der Aufrechterhaltung des Insolvenzeröffnungs- und sich gegebenenfalls anschließenden Insolvenzverfahrens.*)
2. Auf den gegebenenfalls im Schätzungswege ermittelten Ausgangsstreitwert ist für das Anordnungsverfahren ein Abschlag von (nur) einem Drittel vorzunehmen, weil zwar keine abschließenden Rechtswirkungen eintreten, in der Regel aber in tatsächlicher Hinsicht ein endgültiger Rechtszustand herbeigeführt wird.*)
VolltextIMRRS 2019, 1350
LG Heilbronn, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 T 33/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 1336
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 56/18
Kaufpreisrentenansprüche, die der Schuldner durch vertragliche Vereinbarung als Abfindung für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen vor Insolvenzeröffnung erworben hat, werden von dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst.*)
VolltextIMRRS 2019, 1333
BVerfG, Beschluss vom 08.08.2019 - 2 BvR 305/19
1. Auch wenn der Schuldner nach Erteilung des Zuschlags regelmäßig nicht mehr Vollstreckungsschutz nach § 765 a ZPO beantragen kann, darf die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde nicht außer Betracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der für die Gefahr maßgebliche Grund ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Gefahr der Selbsttötung erstmals nach dem Zuschlag gezeigt hat oder latent bereits zuvor vorhanden war und sich durch den Zuschlag im Rahmen eines dynamischen Geschehens weiter vertieft hat (im Anschluss an BVerfG, NJW 2007, 2910).
2. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kann nach der Rechtsprechung des BVerfG in einem sehr eng begrenzten Kreis von Ausnahmefällen auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Dauer rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2019, 1327
EuGH, Urteil vom 10.07.2019 - Rs. C-722/17
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 1330
BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 132/18
1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.*)
2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 1323
BayObLG, Beschluss vom 01.08.2019 - 1 AR 12/19
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 1319
EuGH, Urteil vom 26.06.2019 - Rs. C-407/18
Die Richtlinie 93/13/EWG ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann.
VolltextIMRRS 2019, 1311
OLG Rostock, Urteil vom 04.07.2019 - 3 U 75/17
1. Eine Schuldübernahme gemäß §§ 414, 415 BGB setzt voraus, dass es bei Bestehenbleiben der Schuld und des Gläubigers zu einem vertraglich vereinbarten Wechsel in der Person des Schuldners kommt.*)
2. Eine Novation (Schuldumschaffung) liegt vor, wenn die - selben - Parteien eines Schuldverhältnisses dieses aufheben und mit der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses verbinden, das an die Stelle des alten tritt.*)
3. § 1192 Abs. 1a BGB setzt voraus, dass der Grundstückseigentümer auch Partei des Sicherungsvertrags geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 1399
BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - X ZR 171/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2019, 1309
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2019 - 13 U 20/18
Unterlässt es ein Vollstreckungsschuldner im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage Einwendungen vorzutragen, obwohl ihm dies objektiv möglich ist, so ist er mit diesen Einwendungen auch bei der späteren gerichtlichen Geltendmachung von Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüchen entsprechend den Rechtsgedanken der §§ 767 Abs. 2 ZPO und 767 Abs. 3 ZPO präkludiert.*)
VolltextIMRRS 2019, 1302
BGH, Urteil vom 17.10.2019 - IX ZR 215/16
Die gesamtschuldnerische Haftung einer vom Schuldner abgespaltenen Gesellschaft nach § 133 UmwG steht der gläubigerbenachteiligenden Wirkung von Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1310
LG Heilbronn, Beschluss vom 09.08.2019 - 1 T 348/18
Bietet die Durchführung einer Zwangsversteigerung keine Aussicht auf Erfolg, kann dem Gläubiger keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
VolltextIMRRS 2019, 1301
BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - IX ZB 21/19
Kaufpreisraten stellen sonstige Einkünfte im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften dar.*)
VolltextIMRRS 2019, 1275
BGH, Urteil vom 19.09.2019 - IX ZR 148/18
1. Handelt der Schuldner bei einem bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, weil er fortlaufend unrentabel arbeitet und deshalb auch der Austausch gleichwertiger Leistungen keinen Nutzen für die Gläubiger erwarten lässt, kann eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von seinem Benachteiligungsvorsatz regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn dieser von der fehlenden Rentabilität weiß.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Kenntnis des Anfechtungsgegners trifft den anfechtenden Insolvenzverwalter.*)
VolltextIMRRS 2019, 1268
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19
1. Ein Versuch einer gütlichen Einigung nach § 802b ZPO liegt nicht vor, wenn der Schuldner objektiv für einen solchen Versuch nicht erreichbar ist.*)
2. Die Gebühr nach Nrn. 208, 207 KV GvKostG kann in diesen Fällen nicht anfallen (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 - 25 W 66/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - 10 W 47/19 = IBRRS 2019, 3385; gegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.2018 - 2 W 85/18).*)
VolltextIMRRS 2019, 1185
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 1/17
Überträgt der Insolvenzverwalter eine ihm obliegende Aufgabe, die ein Verwalter ohne volljuristische Ausbildung nicht lösen kann, einem Rechtsanwalt und entnimmt er die dadurch entstehenden Auslagen der Insolvenzmasse, ist bei der Entscheidung über einen beantragten Zuschlag zur Vergütung zu berücksichtigen, dass dem Verwalter im Umfang der Delegation kein Mehraufwand entstanden ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 1176
BGH, Beschluss vom 12.09.2019 - IX ZB 65/18
1. Wird der vorläufige Insolvenzverwalter im Rahmen des ihm zustehenden Aufgabenkreises in erheblichem Umfang zur Vorbereitung einer Sanierung tätig, ist der damit verbundene Mehraufwand im Rahmen eines Zuschlags zu vergüten.*)
2. Der Tatrichter kann einen Mehraufwand für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben und Insolvenzgeldvorfinanzierung im Rahmen der Bemessung des Zuschlags für die Unternehmensfortführung berücksichtigen.*)
3. Die Zahl der Arbeitnehmer eines schuldnerischen Unternehmens rechtfertigt für sich genommen keinen Zuschlag für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben.*)
4. Ein erheblicher Mehraufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung kann sich aus den notwendigen Abläufen bei einer großen Zahl von Arbeitnehmern ergeben*)
5. Ein erheblicher Mehraufwand des (vorläufigen) Insolvenzverwalters für arbeitsrechtliche Sonderaufgaben oder Insolvenzgeldvorfinanzierung wird regelmäßig nicht durch eine höhere Berechnungsgrundlage aufgefangen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1159
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2019 - 2 U 61/19
1. Wenn die Voraussetzungen des für Wohnraum geltenden § 940a Abs. 2 ZPO vorliegen (Vermieter hat Räumungstitel gegen Mieter, aber ein Dritter nutzt das Mietobjekt, was der Vermieter erst nach Erlass des Räumungsurteils erfährt), kann auch die Räumung von Gewerberaum per einstweiliger Verfügung angeordnet werden.
2. § 940a Abs. 2 ZPO ist zwar weder direkt noch analog auf Gewerberäume anwendbar. Die Wertung ist aber übertragbar.
VolltextIMRRS 2019, 1080
BayObLG, Beschluss vom 12.09.2019 - 1 VA 86/19
Zur Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an Akteneinsicht (hier in Insolvenzakte)*)
VolltextIMRRS 2019, 1084
OLG Schleswig, Urteil vom 07.11.2018 - 12 U 3/17
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 1075
BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - X ZR 97/18
1. Ein durch die Vollstreckung drohender Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage des Schuldners kann als nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne der §§ 707, 719 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen.*)
2. Auch wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren erstinstanzlichen Urteil einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, ist die Einstellung der Zwangsvollstreckung weder zwingende noch regelmäßige Folge des Einstellungsantrags. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen und darf dem Einstellungsantrag nur entsprechen, wenn nach seiner Würdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung, die dem Gläubiger grundsätzlich gestattet, aus dem nicht rechtskräftigen Urteil zu vollstrecken, die schutzwürdigen Interessen des Schuldners diejenigen des Gläubigers überwiegen. Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu berücksichtigen, soweit im Rahmen der Prüfung des Einstellungsantrags hierzu hinreichend zuverlässige Erkenntnisse zu gewinnen sind.*)
3. Ist das Unternehmen des Schuldners auf die Verwertung eines einzigen Schutzrechts beschränkt und verfügt das Unternehmen darüber hinaus über keine weiteren Vermögenswerte, auf die in der Zwangsvollstreckung zugegriffen werden könnte, ist es regelmäßig nicht angezeigt, den Schuldner von den Risiken einer solchen Unternehmensausrichtung in der Weise freizustellen, dass dieser einzige Vermögenswert jedem Zugriff im Wege der vorläufigen Vollstreckung entzogen wird.*)
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