Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0991OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2020 - 3 Wx 14/20
1. Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier: Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis).*)
2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als unzureichend beanstandete Nachweis erst im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht formgerecht erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.*)
VolltextIMRRS 2020, 0983
BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten.*)
2. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.*)
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.*)
4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen. Die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können*)
VolltextIMRRS 2020, 1010
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2020 - 58/19.VB-2
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 1009
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 24.04.2020 - Vf . 24-IV-20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 1008
LG Heilbronn, Beschluss vom 08.06.2020 - 1 T 170/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 1007
LG Verden, Beschluss vom 08.05.2020 - 6 T 33/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 1006
AG Heilbronn, Beschluss vom 12.02.2020 - 2 K 96/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 0992
AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2020 - 82 M 4390/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 0989
AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.03.2020 - 82 M 4390/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 1320
BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - V ZB 90/17
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2020, 0973
LG Mönchengladbach, Urteil vom 29.05.2020 - 5 T 261/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2020, 0955
BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - VII ZA 3/19
1. Die Überweisung einer gepfändeten Forderung zur Einziehung setzt als Hoheitsakt die öffentlich-rechtliche Beschlagnahme des Pfandgegenstands (Verstrickung) voraus. Deshalb gehört eine wirksame Pfändung zum Tatbestand der Überweisung. Wirksam ist eine Pfändung, wenn sie nicht nichtig ist, d. h. unter einem besonders schweren und bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundigen Fehler leidet.*)
2. Allein in der Nichtbeachtung von Pfändungsschutzvorschriften liegt kein besonders schwerer und offenkundiger Fehler der Pfändung einer Forderung (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.10.2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 = IBRRS 2008, 3107 = IMRRS 2008, 1791).*)
VolltextIMRRS 2020, 0947
BGH, Urteil vom 09.07.2020 - IX ZR 304/19
Wird die Zwangsverwaltung nach Rücknahme des Antrags auf Zwangsverwaltung aufgehoben, bleibt der Zwangsverwalter in einem laufenden Passivprozess prozessführungsbefugt.*)
VolltextIMRRS 2020, 0919
BGH, Beschluss vom 16.07.2020 - IX ZB 14/19
Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschluss vom 24.11.2016 - IX ZB 4/15, IBRRS 2017, 0447 = WM 2017, 346).*)
VolltextIMRRS 2020, 0912
LG Köln, Urteil vom 29.07.2020 - 39 T 57/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich nicht um sonstige Einkünfte i.S.v. § 850i ZPO, die von § 850k Abs. 4 ZPO erfasst wären.
2. Der Anspruch des Schuldners auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch, da er als zweckgebunden anzusehen ist. Denn er dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Begünstigten und der Überbrückung von dessen aktuellen Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Pandemie.
3. Altgläubiger aus der Zeit vor der Corona-Pandemie können auf die Corona-Soforthilfe nicht im Wege der Forderungspfändung zugreifen.
VolltextIMRRS 2020, 0891
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - IX ZB 11/19
Der Anspruch auf Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens nach einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann abgetreten und gepfändet werden. Er fällt daher in die Insolvenzmasse.*)
VolltextIMRRS 2020, 0862
BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - V ZB 20/19
Gegen einen rechtskräftigen Zuschlagsbeschluss ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO statthaft, wenn es sich bei dem Wiederaufnahmegrund um einen Zuschlagsversagungsgrund i.S.v. § 100 ZVG handelt (hier: Nichtigkeitsgrund gem. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).*)
VolltextIMRRS 2020, 0861
BGH, Urteil vom 25.06.2020 - IX ZR 47/19
1. Die Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung ist nur wirksam, wenn die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen für eine Forderungsfeststellungsklage gegeben sind.*)
2. Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt; eine schlüssige Darlegung der Forderung ist nicht erforderlich (Klarstellung zu BGH, Urteil vom 22.01.2009 - IX ZR 3/08, IBRRS 2009, 0823 = WM 2009, 468).*)
3. Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Prüfungstermin; eine nachträglich erfolgte Individualisierung wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Forderungsanmeldung zurück.*)
VolltextIMRRS 2020, 0851
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - IX ZB 64/17
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Beschlussaufhebung ist in der Regel nicht gegeben, wenn die Gläubigerversammlung eine Beschlussfassung mehrheitlich abgelehnt hat.*)
VolltextIMRRS 2020, 0811
BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - I ZB 61/19
1. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß §§ 567 ff. ZPO ist der vollbesetzte Spruchkörper außer in Fällen, in denen die Zuständigkeit des Einzelrichters zweifelhaft ist, nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - X ARZ 175/03, BGHZ 156, 147, 152 = IBRRS 2003, 2878 = IMRRS 2003, 1247).*)
2. Bei einer Räumungsvollstreckung müssen die Gläubiger eine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 750 Abs. 2, § 727 ZPO nur dann erwirken, wenn sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergibt, dass die Rechtsnachfolger des Schuldners tatsächlichen (Mit-)Besitz an den Räumen haben.*)
3. Die Bestimmung des § 563a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Todes eines Mieters ein gemeinsames Mietverhältnis im Sinne des § 563 BGB bestanden hat.*)
4. "Besitz" im Sinne des § 885 ZPO meint den Besitz in Form des "Gewahrsams" gemäß § 886 ZPO, der seinerseits dem unmittelbaren Besitz nach § 854 Abs. 1 BGB entspricht.*)
5. Der nicht tatsächlich ausgeübte, das heißt fiktive Erbenbesitz nach § 857 BGB begründet jedenfalls soweit und solange Gewahrsam eines Dritten besteht keinen Gewahrsam im Sinne einer tatsächlichen, nach außen erkennbaren Sachherrschaft.*)
6. Für die Räumung gemäß § 885 ZPO genügt ein gegen einen von mehreren Mitmietern erwirkter Räumungstitel.*)
7. Das Wegschaffen von Gegenständen nach § 885 Abs. 2 und 3 ZPO, die früher im (Mit-)Eigentum des Erblassers gestanden haben, stellt keine Vollstreckung in den Nachlass dar.*)
VolltextIMRRS 2020, 0807
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - IX ZB 46/18
1. Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.*)
2. Das während der Wohlverhaltensphase im Restschuldbefreiungsverfahren geltende Vollstreckungsverbot steht der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle nicht entgegen.*)
3. Durch Ausschüttungen im Rahmen des Verteilungsverfahrens werden mehrere Forderungen eines Insolvenzgläubigers nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt; abweichende Anrechnungsvorschriften finden keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2020, 0793
LG Berlin, Beschluss vom 23.06.2020 - 67 T 57/20
Macht der Mieter zur Begründung seines Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZPO geltend, die ursprünglich gewährte Räumungsfrist habe zur Beschaffung von Ersatzwohnraum nicht ausgereicht, hat das Gericht - erforderlichenfalls im Wege einer Beweiserhebung - tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Mieter bislang entfalteten Bemühungen zur erfolgreichen Beschaffung von Ersatzwohnraum hinreichend intensiv gewesen sind. Eine Versagung des Verlängerungsantrags wegen nicht hinreichender Bemühungen des Mieters ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Gericht tatsächlich feststellt, dass dem Mieter bei hinreichend intensiver Suche die Anmietung von Ersatzwohnraum bis zum Ablauf der ursprünglich gewährten Räumungsfrist gelungen wäre.*)
VolltextIMRRS 2020, 0755
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 - 6 W 105/19
1. Das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört nach § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO zum ersten Rechtszug, weshalb Zustellung in diesem Verfahren nach § 87 ZPO auch nach Erlöschen der Vollmacht an den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zugestellt werden können.*)
2. Der Fortbestand der Pflicht zur Weiterleitung von Schriftstücken auch nach Beendigung des Mandats mag einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Rechtsanwaltes darstellen, der aber zur Sicherstellung der Rechtspflege erforderlich ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0782
BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - V ZB 56/19
1. Das in § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO angeordnete Vollstreckungsverbot gilt für alle in § 111f StPO geregelten, in Vollziehung eines Vermögensarrests entstehenden Sicherungsrechte der Staatsanwaltschaft; insbesondere greift es auch dann ein, wenn der Vermögensarrest in ein Grundstück bewirkt worden ist. *)
2. Das Vollstreckungsverbot des § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unterbindet nur die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die gegenüber dem in Vollziehung des Vermögensarrests entstandenen Sicherungsrecht der Staatsanwaltschaft nachrangig sind. *)
3. Vollstreckungsmaßnahmen anderer Gläubiger bleiben auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft in Vollziehung eines Vermögensarrests die Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt hat, insoweit zulässig, als sie auf Rechten beruhen, die nach dem Rangklassensystem des § 10 ZVG Vorrang genießen; infolgedessen kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin die Zwangsversteigerung wegen Ansprüchen der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG betreiben. *)
VolltextIMRRS 2020, 0775
AG Heilbronn, Beschluss vom 26.05.2020 - 16 M 4077/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 0765
BGH, Beschluss vom 26.05.2020 - VIII ZR 64/19
Beruft sich der Mieter im Räumungsprozess darauf, die Beendigung des Mietverhältnisses stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar (§ 574 Abs. 1 Satz 1 BGB) und trägt er zu seinen diesbezüglich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen substanziiert sowie unter Vorlage aussagekräftiger fachärztlicher Atteste vor, verstößt die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens zum Gesundheitszustand des Mieters sowie zu der Art, dem Umfang und den konkreten Auswirkungen seiner - behaupteten - Erkrankungen auf die Lebensführung im Allgemeinen und im Falle des Verlusts der vertrauten Umgebung regelmäßig gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; im Anschluss an Senatsurteile vom 22.05.2019 - VIII ZR 180/18, Rz. 31, 44, IMRRS 2019, 0719 = BGHZ 222, 133, und VIII ZR 167/17, Rz. 38, Rz. 38, IMRRS 2019, 0707 = NJW-RR 2019, 972).*)
VolltextIMRRS 2020, 0762
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.09.2019 - 9 W 24/19
1. Die in einem Vergleich von einem Bauunternehmer übernommene Verpflichtung, auf einem Grundstück "die ursprüngliche Böschung hinter der betonierten Stützmauer wiederherzustellen", ist nicht vollstreckungsfähig, wenn der ursprüngliche Zustand der Böschung im Text des Vergleichs nicht konkretisiert wird.*)
2. An der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit eines Vergleichs ändert sich auch dadurch nichts, dass die unzulängliche Formulierung auf einem Vorschlag des Gerichts beruht.*)
VolltextIMRRS 2020, 0722
LG Fulda, Urteil vom 08.05.2020 - 36 C 134/18
1. Ein Erfüllungseinwand, der im Rahmen einer (hypothetischen) Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO präkludiert wäre, kann einer titulierten und im Prozess zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht entgegengehalten werden.*)
2. Eine erstmals im Prozess erklärte Aufrechnung kann (auch teilweise) zurückgenommen werden mit der Folge, dass auch die materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufrechnung entfallen.*)
3. Sind dem Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung eines nach Entstehung der Kosten aufgehobenen (unzulässigen) Teilurteils Vollstreckungskosten entstanden, so sind dies auch dann nicht vom Schuldner zu tragen, wenn der zu Grunde liegende Antrag des Gläubigers im Rahmen des weiteren Verfahrensganges Erfolg hat.*)
VolltextIMRRS 2020, 0711
BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - I ZB 50/19
1. Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar.*)
2. Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2020, 0701
BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - V ZB 131/19
1. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.*)
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs (§ 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO) oder - bei einer vollstreckbaren Grundschuld - wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 115 Abs. 3 ZVG i.V.m. § 767 ZPO) ausgeschlossen.*)
3. Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.*)
VolltextIMRRS 2020, 0696
BGH, Urteil vom 30.04.2020 - IX ZR 162/16
1. Werden an den Grundpfandgläubiger Mieten gezahlt, die in den Haftungsverband des Grundpfandrechts fallen, benachteiligt dies die Gläubigergesamtheit, wenn die den Zahlungen zu Grunde liegenden Mietforderungen nicht insolvenzfest beschlagnahmt waren und deshalb dem Gläubigerzugriff unterlagen; die Beschlagnahme kann vorgerichtlich auch durch eine Pfändung aufgrund des dinglichen Anspruchs vorgenommen werden (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 17.09.2009 - IX ZR 106/08, Rz. 17, IBRRS 2009, 4065 = IMRRS 2009, 2231 = BGHZ 182, 264).*)
2. Erklärt sich der spätere Schuldner gegenüber einem Grundpfandgläubiger damit einverstanden, die aus dem Grundpfandrecht folgende Haftung von Mietforderungen in einer Art und Weise zu verwirklichen, die in ihren Wirkungen für das der Gläubigergesamtheit haftende Schuldnervermögen einer formellen Zwangsverwaltung entspricht, kann es am Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners fehlen, wenn die Erstreckung des Grundpfandrechts auf die Mietforderungen insolvenzfest ist.*)
IMRRS 2020, 0252
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2019 - L 18 AS 2213/19
1. Wer Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen will, hat zuvor Vermögensgegenstände, sofern verwertbar, einzusetzen.
2. Ist der Vermögensgegenstand ein Erbteil, in dem ein Grundstück vorhanden ist, ist dem Hilfesuchenden zuzumuten, die Teilungsversteigerung gegen den zur Auflösung der Gemeinschaft unwilligen Miterben zu betreiben.
VolltextIMRRS 2020, 1136
BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 25/20
Ist im Insolvenzplan eine Regelung enthalten, nach der eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung gelöscht werden soll, und wird die sofortige Beschwerde des Vormerkungsgesicherten gegen die Bestätigung des Insolvenzplans zurückgewiesen, so wiegt das Sicherungsinteresse des Vormerkungsgesicherten bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde schwerer als das Interesse am Vollzug des Insolvenzplans, der nur der Liquidierung der Insolvenzschuldnerin dient.
VolltextIMRRS 2020, 0698
OLG München, Beschluss vom 05.07.2019 - 27 U 302/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 0576
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2020 - VfGBbg 68/19
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann angeordnet werden, wenn dem Betroffenen die Gefahr eines Suizids droht. Hält jedoch ein Sachverständigengutachten die Gefahr für unbegründet und lehnt das zuständige Gericht daraufhin die Einstellung der Zwangsvollstreckung ab, so muss der Beschwerdeführer einer Verfassungsbeschwerde in nachvollziehbarer Weise darlegen, in welchen Grundrechten dieser verletzt ist und sich argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen.
VolltextIMRRS 2020, 0656
BGH, Urteil vom 07.05.2020 - IX ZR 18/19
1. Eine unternehmerische Tätigkeit des Schuldners rechtfertigt den Schluss auf eine Kenntnis des Anfechtungsgegners von anderen, durch die angefochtene Rechtshandlung benachteiligten Gläubigern nur dann, wenn der Anfechtungsgegner von dieser Tätigkeit weiß.*)
2. Bei der Vermutung, dass der andere Teil im Falle einer Zahlungsvereinbarung oder einer sonstigen Zahlungserleichterung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zur Zeit der angefochtenen Handlung nicht kannte, handelt es sich um eine widerlegbare gesetzliche Vermutung.*)
3. Zur Widerlegung der Vermutung kann sich der Insolvenzverwalter auf alle Umstände berufen, die über die Gewährung der Zahlungserleichterung und die darauf gerichtete Bitte des Schuldners hinausgehen.*)
4. Die Vermutung kann auch durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die bereits vor Gewährung der Zahlungserleichterung bestanden und aus denen nach der gewährten Zahlungserleichterung wie schon zuvor zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schließen war.*)
VolltextIMRRS 2020, 0655
BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 29/18
Soweit für die Vergütung eines Sonderinsolvenzverwalters, dessen Auftrag auf die Prüfung einer angemeldeten Forderung beschränkt ist, die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen sind, ist der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen. Er entspricht in der Regel der Befriedigungsquote, die für die geprüfte Forderung im Zeitpunkt der ersten Prüftätigkeit zu erwarten gewesen ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0637
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 42/20
Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung vollständig eingestellt und verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk der Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher der Schuldnerin lediglich vermutet wird, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür nicht.*)
VolltextIMRRS 2020, 0567
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.01.2020 - 2 WF 13/20
Vereinbaren die Eheleute im Rahmen einer Ehewohnungssache, dass die Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung überlassen wird, kann hieraus die Räumungsvollstreckung nicht betrieben werden, solange die Vereinbarung nicht auch die Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung enthält.*)
VolltextIMRRS 2020, 0734
LG Memmingen, Urteil vom 13.12.2018 - 35 O 1860/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 0608
BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - IX ZB 12/19
Ein Beklagter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, und der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, hat nur dann eine Möglichkeit, im Urteilsstaat einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, wenn ihm hierfür eine angemessene Frist zur Verfügung stand. Eine Frist von drei Tagen genügt jedenfalls dann nicht, wenn der Beklagte keine Kenntnis von dem Verfahren und der ergangenen Entscheidung hat, diese Frist ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntniserlangung zu laufen beginnt und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Urteilsstaat hat und den Rechtsbehelf daher aus dem Ausland einlegen müsste.*)
VolltextIMRRS 2020, 0473
LG München II, Beschluss vom 05.03.2020 - 6 T 617/20
1. Bei einer Vermögensauskunft hat der Schuldner (neben seinen Personalien) Angaben über sein Vermögen zu machen.
2. Bei der Angabe von Vermieter und Energieversorger handelt es sich jedoch nicht um Vermögen oder Vermögensgegenstände. Lediglich eventuelle Forderungen gegen Vermieter und Energieversorger stellen Vermögensgegenstände dar, zu deren vollständiger Mitteilung dann die Anschrift des Zahlungspflichtigen gehören würde.
VolltextIMRRS 2020, 0584
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020 - 5 K 1193/17
Durch die Überlassung (nur) zur Verwertung nach § 170 Abs. 2 InsO erfolgt keine echte Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag, so dass die aus der Veräußerung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger resultierende Einkommensteuer Masseverbindlichkeit ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0579
BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - V ZR 201/19
1. Hat der zur Räumung eines Hauses verurteilte Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht gestellt, ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht in der Regel ausgeschlossen (Bestätigung BGH BeckRS 2018, 33337; IBRRS 2019, 0025).
2. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.
VolltextIMRRS 2020, 0569
OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2020 - 7 U 27/19
Beantragt ein Drittwiderspruchskläger die einstweilige Einstellung einer Teilungsversteigerung, muss die Einstellung gegen Sicherheitsleistung nicht - wie nach § 769 Abs. 1 Satz 2 ZPO - den Regelfall bilden, sondern das Erfordernis einer Sicherheitsleistung kann sich vornehmlich nach den Erfolgsaussichten der Klage richten.*)
VolltextIMRRS 2020, 0572
BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 135/18
1. Einem auf § 765a ZPO gestützten Antrag eines Miteigentümers in einem Teilungsversteigerungsverfahren auf einstweilige Einstellung des Verfahrens ist zu entsprechen, wenn der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht erteilt werden darf.
2. Der Zuschlag ist nicht ohne Weiteres zu versagen und die Teilungsversteigerung nicht (einstweilen) einzustellen, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des beteiligten Miteigentümers mit der Teilungsversteigerung verbunden ist; vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Auseinandersetzung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 SatzGG) gegen das Auseinandersetzungsinteresse der anderen Miteigentümer (Eigentumsschutz, Art. 14 GG; effektiver Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen.
3. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann.
4. Eine dauerhafte Einstellung der Versteigerung ist dem ein Teilungsversteigerungsverfahren betreibenden Miteigentümer nur in extremen Ausnahmefällen zuzumuten.
5. Dieser extreme Ausnahmefall liegt vor, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich ein Beteiligter eines Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahrens das Leben nimmt, wenn der Zuschlag erteilt wird, und diese Gefahr nicht abgewendet werden kann.
6. Das Vollstreckungsgericht kann auf diesen Interessenkonflikt nur mit einer - gegebenenfalls auch wiederholten - einstweiligen Einstellung des Verfahrens reagieren. Es kann den Konflikt nicht selbst auflösen.
VolltextIMRRS 2020, 0968
BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - V ZB 17/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 1329
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019 - 13 U 273/18
1. Für die Kenntnis von der Anordnung der Zwangsverwaltung (§§ 146 Abs. 1, 22 Abs. 2 S. 2 ZVG) kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung und nicht den Leistungserfolg an.
2. Der Zugang einer Mitteilung über die Anordnung der Zwangsverwaltung begründet eine Vermutung dafür, dass der Empfänger Kenntnis von ihr erlangt hat, zur Entkräftung muss der Empfänger Umstände dartun, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit ergibt, dass er dennoch die maßgebliche positive Kenntnis von der Beschlagnahme bei der Vornahme der Leistungshandlung nicht hatte.
VolltextIMRRS 2020, 0460
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.04.2020 - 6 W 34/20
Die wirksame Vollziehung einer Unterlassungsverfügung, die bereits mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen ist, erfordert, dass der Schuldner Umfang und Inhalt des Verbotes zweifelsfrei ermitteln kann. Eine ohne Begründung versehene Beschlussverfügung, die auf Anlagen Bezug nimmt, wird daher nur dann wirksam vollzogen, wenn dem Schuldner neben dem Beschluss selbst auch die Anlagen zugestellt werden, die Aufschluss über Inhalt und Reichweite des Verbots geben.*)
VolltextIMRRS 2020, 0459
BayObLG, Beschluss vom 08.04.2020 - 1 VA 132/19
1. Zum Recht auf Einsicht eines Gesellschaftsgläubigers in die Akte eines abgeschlossenen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters.*)
2. Die Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Einziehung gem. § 171 Abs. 2 HGB und die damit verbundene Sperrwirkung für den Gläubiger endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.*)
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