Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 1452BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - V ZB 133/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2021, 1249
BGH, Beschluss vom 07.10.2021 - IX ZB 4/20
Die Bemessung von Zu- und Abschlägen ist von dem Tatrichter so vorzunehmen, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung gewährt wird. Eine Vergleichsrechnung anhand der Anzahl der aufgewendeten Stunden des Verwalters und seiner Mitarbeiter hat nicht stattzufinden (Fortführung BGH, Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 278/05, IBRRS 2008, 4587).*)
VolltextIMRRS 2021, 1244
BGH, Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZB 25/20
Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für einen Gläubiger, der sich durch einen Inkassodienstleister als Bevollmächtigten vertreten lässt, nicht eröffnet, weil gem. §§ 80, 88 Abs. 2 ZPO die Vollmacht durch Einreichung der schriftlichen Vollmachtsurkunde zu den Gerichtsakten nachgewiesen werden muss und es sich bei der Vollmachtsurkunde um eine die Anwendung des § 829a ZPO ausschließende, vorlegungspflichtige "andere Urkunde" i.S.d. § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO handelt.*)
VolltextIMRRS 2021, 1199
BayObLG, Beschluss vom 14.10.2021 - 102 VA 66/21
Gegen einen Dritten gerichtete Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenzverfahren in der Person des Insolvenzschuldners entstanden sind und nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, begründen in der Regel kein rechtliches Interesse des Dritten i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten.*)
VolltextIMRRS 2021, 1171
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2021 - 26 W 15/21
Nach den §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Beschlüsse, welche die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2021, 1175
BGH, Urteil vom 16.09.2021 - IX ZR 213/20
Erlischt ein Zahlungsdiensterahmenvertrag (Girovertrag) des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und weiß die Bank nichts vom Insolvenzverfahren, können Handlungen der Bank nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners, die sich nach objektivem Empfängerhorizont als vertragsgemäßes Verhalten im Rahmen des (erloschenen) Zahlungsdiensterahmenvertrags darstellen, nicht als konkludente Zustimmung zur Neubegründung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags ausgelegt werden. *)
VolltextIMRRS 2021, 1156
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.09.2021 - 1 VA 5/21
Der frühere Prozessbevollmächtigte einer Partei ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, in dem er sich gegen die dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Partei von dem Gerichtsvorstand gem. § 299 Abs. 2 ZPO gewährte Einsicht in die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits wendet, regelmäßig nicht i.S.d. § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt.*)
VolltextIMRRS 2021, 1152
BGH, Urteil vom 15.09.2021 - VIII ZR 76/20
Der Ausübung des Sonderkündigungsrechts des Erstehers nach § 57a ZVG stehen, wenn die Zuschlagserteilung zu den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen erfolgt, Kündigungsbeschränkungen - hier: Ausschluss der Eigenbedarfskündigung -, die zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer (Vermieter) vereinbart worden sind, nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1142
BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - IX ZB 4/21
Die Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, sind auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2021, 1117
BGH, Beschluss vom 21.07.2021 - VII ZB 34/20
Zum Anwendungsbereich des § 703b Abs. 1 ZPO bei der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel.*)
VolltextIMRRS 2021, 1098
BGH, Urteil vom 08.07.2021 - IX ZR 121/20
1. Eine Ermächtigung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter zur Fortsetzung schuldbefreiender Zahlungen an einen Dritten, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Schuldner und einem Drittschuldner beruhen, kann darin zu erblicken sein, dass der Verwalter die Geschäftsbeziehung mit dem Drittschuldner fortsetzt, ohne Abstand von der vertraglichen Vereinbarung zu nehmen.*)
2. Die Zahlung an einen Dritten hat schuldbefreiende Wirkung, wenn die Masse dadurch von einer Masseverbindlichkeit entlastet wird, die anderenfalls der Verwalter in voller Höhe zu begleichen hätte.*)
VolltextIMRRS 2021, 1021
BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - V ZB 53/20
1. Die Bearbeitung eines Antrags des Schuldners an den Zwangsverwalter auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zählt nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten i.S.v. § 21 Abs. 1 ZwVwV, sondern ist Teil der Geschäftsführung des Verwalters.*)
2. Die Vergütung hierfür bestimmt sich, wenn nicht nach § 18 ZwVwV abgerechnet wird, gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nach dem Zeitaufwand, der mit dem einheitlichen Stundensatz nach § 19 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 ZwVwV zu vergüten ist.*)
3. Die Festsetzung einer Vergütung nach § 17 Abs. 1, § 19 ZwVwV scheidet wegen der mit Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO vorgeschriebenen Kostenfreiheit allerdings aus, wenn es um die Bearbeitung einer Anfrage des Schuldners geht.*)
VolltextIMRRS 2021, 1010
BGH, Urteil vom 15.07.2021 - V ZB 130/19
1. Voraussetzungen, Art und Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung zur Vollstreckung einer durch Verwaltungsakt titulierten öffentlichen-rechtlichen Geldforderung richten sich auch im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung und dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.*)
2. Wenn die vollstreckende Behörde aufgrund einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Auflage die Verwaltungsvollstreckung einstweilen einstellt, um die Überprüfung der zu vollstreckenden Forderung zu ermöglichen, zielt ein Ersuchen an das Vollstreckungsgericht um einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht auf eine Einstellung nach § 30 ZVG, sondern auf eine einstweilige Einstellung gem. § 28 Abs. 2 ZVG.*)
3. Bei einer Zwangsversteigerung zur Verwaltungsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Schuldners tritt ein Vollstreckungsmangel i.S.d. § 28 ZVG ein, wenn gegen den Verwaltungsakt, durch den die zu vollstreckende Geldforderung tituliert wurde, ein Rechtsbehelf erhoben und dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wird; zur einstweiligen Einstellung einer Zwangsversteigerung führt ein solcher Vollstreckungsmangel allerdings nur, wenn die vollstreckende Behörde mitteilt, die Verwaltungsvollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes oder Landes eingestellt zu haben und das Vollstreckungsgericht ersucht, auch die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1276
BGH, Beschluss vom 15.07.2021 - V ZB 13/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2021, 0974
BGH, Beschluss vom 22.07.2021 - IX ZB 85/19
1. Im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter kann dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2% des Verwertungserlöses beläuft.*)
2. Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kostenbeitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für die Vergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskosten 4/9 dieses Beitrags.*)
3. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50% der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.*)
VolltextIMRRS 2021, 0969
BGH, Urteil vom 27.07.2021 - II ZR 164/20
1. Die vorsätzliche Insolvenzverschleppung in der Absicht, das als unabwendbar erkannte Ende eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, erfüllt den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB, wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf genommen wird.*)
2. Der Schutzbereich einer vorsätzlich sittenwidrigen Insolvenzverschleppung erfasst Personen, die vor Insolvenzreife in Vertragsbeziehungen mit einer GmbH getreten sind und durch einen gegen die mittlerweile unerkannt insolvenzreife Gesellschaft eingeleiteten Rechtsstreit oder ein gegen diese eingeleitetes selbständiges Beweisverfahren mit Kosten belastet werden, für die sie bei der Gesellschaft keinen Ersatz erlangen können.*)
VolltextIMRRS 2021, 0913
LG Osnabrück, Beschluss vom 23.07.2021 - 2 T 275/21
1. Aus einer notariellen Urkunde kann nicht vollstreckt werden, wenn sie ein Mietverhältnis betrifft.
2. Auch ein weit unter der Marktmiete liegendes Entgelt für den Gebrauch einer Sache stellt eine Miete dar. Es kommt nicht darauf an, wie das Entgelt oder das Vertragsverhältnis von den Parteien bezeichnet wird.
VolltextIMRRS 2021, 0911
BGH, Beschluss vom 17.06.2021 - I ZB 68/20
1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.*)
2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.*)
3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.*)
4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2021, 0882
AG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2021 - 31 C 79/21
1. Dem Verfügungskläger steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück gewährt und dem Sachverständigen insofern auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestattet (Art. 13 GG, § 744 Abs. 2, §§ 745, 809 BGB i.V.m. §§ 1034, 1093 und § 1353 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB).*)
2. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln.
3. Ordnet das Vollstreckungsgericht die sachverständige Begutachtung zum Zwecke der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln.
VolltextIMRRS 2021, 0845
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 90/20
Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.*)
VolltextIMRRS 2021, 0790
BGH, Beschluss vom 27.05.2021 - V ZB 152/18
§ 19 Abs. 2 ZwVwV begründet nur ein Recht, aber keine Pflicht des Zwangsverwalters, nach Zeitaufwand abzurechnen, wenn seine Vergütung nach § 18 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist; die Vorschrift stellt daher keine Grundlage für eine über § 18 Abs. 2 ZwVwV hinausgehende Kürzung der Vergütung dar.*)
VolltextIMRRS 2021, 0780
BGH, Beschluss vom 18.06.2021 - I ZB 30/21
Bei einem Haftbefehl gem. § 802g Abs. 1 ZPO handelt es sich um ein Zwangsmittel i.S.v. § 570 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 5 ZPO) gegen einen Haftbefehl kommt damit aufschiebende Wirkung zu.*)
VolltextIMRRS 2021, 0772
BGH, Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 157/20
Zahlt ein Schuldner vereinbarungsgemäß Maklerlohn für die Vermittlung von Verträgen, stellt die Zahlung der sich an der Höhe der in den Hauptverträgen vereinbarten Vergütung orientierenden Provision keine unentgeltliche Leistung dar, auch wenn die Hauptverträge zivilrechtlich anfechtbar sind oder die Kunden des Schuldners verlangen könnten, schadensersatzrechtlich so gestellt zu werden, als ob die Verträge nicht geschlossen worden seien, weil der Schuldner sie bei Abschluss der Verträge betrogen hat.*)
VolltextIMRRS 2021, 0762
BGH, Urteil vom 06.05.2021 - IX ZR 72/20
1. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.*)
2. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.*)
3. Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.*)
4. Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.*)
5. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen.*)
6. Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.*)
VolltextIMRRS 2021, 0639
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.10.2020 - 10 K 10080/20
1. Wenn die Vermögensauskunft unvollständig, ungenau, widersprüchlich oder lückenhaft erscheint, kann eine Nachbesserung auch ohne eine wesentliche Änderung des Schuldnervermögens vor Ablauf der Zweijahresfrist verlangt werden.
2. Im Vermögensverzeichnis ist die Existenz von Eigentümergrundschulden und bei Briefgrundschulden auch der Aufbewahrungsort des Grundschuldbriefs anzugeben, nicht aber der Valutastand einer das Grundstück des Schuldners belastenden Grundschuld. Bei Fremdgrundschulden ist der Vertragspartner aus dem Kausalgeschäft mit Namen und Anschrift anzugeben.
VolltextIMRRS 2021, 0630
LG Hannover, Beschluss vom 02.03.2021 - 6 T 2/21
Wird ein Rechtspfleger wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, darf er nicht durch seinen im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Vertreter ersetzt werden; die Zwangsversteigerung wäre unzulässig. Der Verstoß ist nicht heilbar. Ist allerdings der abgelehnte Rechtspfleger weiter tätig, können seine Beschlüsse nachträglich geheilt werden, wenn der Befangenheitsantrag endgültig abgewiesen wird.
VolltextIMRRS 2021, 0650
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 26.08.2020 - 1 K 33/19
1. Wird Hausgeld erst nach der Abgabe von Geboten aber noch zum Verteilungstermin angemeldet, wird dieses bis zu 5% des Verkehrswertes vor einer Zuteilung an den Schuldner berücksichtigt.
2. Hausgeld von mehr als 5% kann nur dann bei der Erlösverteilung berücksichtigt werden, wenn aus diesem aktiv das Verfahren betrieben wird.
VolltextIMRRS 2021, 0161
VerfGH Sachsen, Beschluss vom 31.08.2020 - Vf. 135-IV-20
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, wenn die zugrundeliegende Landesverfassungsbeschwerde bereits unzulässig ist.
VolltextIMRRS 2021, 0715
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 - 3 W 56/21
1. Die Entscheidungen über die Bewilligung einer Räumungsfrist und über deren Länge stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
2. Macht der Schuldner geltend, es sei ihm nicht möglich, bis zur voraussichtlichen Zwangsräumung durch den Gläubiger eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, muss der Schuldner grundsätzlich substanziiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er seine Obliegenheiten zur Ersatzwohnraumsuche erfüllt hat.
3. Eine solche Obliegenheit besteht für den Schuldner spätestens dann, wenn er bei Anwendung objektiver Maßstäbe erkennen kann, dass seine Klageverteidigung im Räumungsverfahren nicht erfolgversprechend ist.
4. Trotz Corona-Pandemie ist davon auszugehen, dass innerhalb eines Zeitraumes von fünf Monaten ein Ersatzwohnraum gefunden werden kann.
IMRRS 2021, 0658
LG Lübeck, Beschluss vom 04.05.2021 - 7 T 178/21
1. Es dürfen durch eine Anordnung nach § 283a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur Geldforderungen gesichert werden, die selbst Streitgegenstand der Zahlungsklage sind und die nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Erlass der Sicherungsanordnung fällig geworden sind.*)
2. Wird zunächst nur eine Räumungsklage erhoben und später erst eine Zahlungsklage, können nur diejenigen Geldforderungen gesichert werden, die nach Rechtshängigkeit der zuletzt erhobenen Klage fällig geworden sind.*)
3. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 283a ZPO findet wegen seines Eilcharakters nicht statt.*)
VolltextIMRRS 2021, 0632
OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2020 - 11 U 9/20
Zur Aufteilung von Kaufpreisforderungen aus dem Verkauf von im Miteigentum stehenden Grundstücken, die den Miteigentümern zunächst gemeinschaftlich zustanden, weil sie auf eine unteilbare Leistung gerichtet waren (§ 432 BGB).
VolltextIMRRS 2021, 0649
BGH, Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19
In einem größeren Insolvenzverfahren ist der regelmäßig anfallende Mehraufwand des Insolvenzverwalters im Grundsatz bereits dadurch abgegolten, dass die größere Vermögensmasse zu einer höheren Vergütung führt.*)
VolltextIMRRS 2021, 0580
BGH, Urteil vom 01.04.2021 - III ZR 47/20
Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.*)
VolltextIMRRS 2021, 0489
LG München I, Beschluss vom 10.02.2021 - 14 T 1262/21
1. Eine vorübergehende Einstellung der Zwangsräumung ist nur möglich, wenn im Einzelfall die drohende Vollstreckungsmaßnahme und das Vorgehen des Gläubigers zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde. Mit Härten, die jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, muss der Schuldner sich grundsätzlich abfinden.
2. Nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den Schuldner eine unbillige Härte bedeutet, rechtfertigt die Anwendung von Vollstreckungsschutzmaßnahmen. Die Vollstreckung macht vielmehr erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit Halt.
3. Selbst eine konkrete Gefährdung der beruflichen Existenz des Schuldners kann im Regelfall nicht zu einer vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung führen.
4. Die pauschale Behauptung einer Ansteckungsgefahr kann Räumungsschutz nicht rechtfertigen, zumal ein Umzug auch unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln stattfinden kann.
5. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz in Form einer vorläufigen, zeitlich befristeten Einstellung der Zwangsvollstreckung ist allenfalls dann anzudenken, wenn der im gerichtlichen Beschluss konkret zu bezeichnende Zeitraum sicher ausreicht, um eine konkrete Gefahr der beruflichen Existenzvernichtung abzuwenden.
6. Zwischen dem Tag der Zustellung der Benachrichtigung des Räumungstermins und dem Tag der Räumungsvollstreckung müssen wenigstens drei Wochen liegen.
VolltextIMRRS 2021, 0469
BGH, Urteil vom 26.02.2021 - V ZR 290/19
Soll der Verwalter die Jahresabrechnung nur vorlegen, um den Wohnungseigentümern die Beschlussfassung über die Einforderung von Nachschüssen und die Anpassung von Vorschüssen zu ermöglichen, und wird deshalb nur die Erstellung des Zahlenwerks verlangt, ist die Aufstellung der Jahresabrechnung eine vertretbare Handlung, auf die § 637 Abs. 3 BGB anzuwenden ist (Abgrenzung zu BGH, IVR 2016, 131).*)
VolltextIMRRS 2021, 0434
BGH, Urteil vom 11.03.2021 - IX ZR 266/18
1. Zuständig für die Entscheidung über Streitigkeiten darüber, wer Mitglied im Gläubigerausschuss ist, ist das Insolvenzgericht, nicht das Prozessgericht.*)
2. Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.*)
VolltextIMRRS 2021, 0447
BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - IX ZR 152/20
Bei einem Mietvertrag über einen unbeweglichen Gegenstand ist in der Insolvenz des Mieters die Mietforderung für den Monat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, in dem Umfang Masseverbindlichkeit, der dem ab der Verfahrenseröffnung verbleibenden Teil des Monats entspricht.*)
VolltextIMRRS 2021, 0411
BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - StB 44/20
1. Grundsätzlich sind diejenigen Personen dazu befugt, einen Berufsgeheimnisträger von seiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden, die zu jenem in einer geschützten Vertrauensbeziehung stehen. Hierunter fallen im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit einem Wirtschaftsprüfer regelmäßig nur der oder die Auftraggeber.*)
2. Für eine juristische Person können diejenigen die Entbindungserklärung abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt der Zeugenaussage berufen sind.*)
3. Ist über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft.*)
VolltextIMRRS 2021, 0224
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020 - 22 W 56/20
1. Bei der Beurteilung von Indizien, die auf eine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners hindeuten könnten, sind die Besonderheiten der Baubranche zu berücksichtigen.
2. Kommt es bei einem Bauunternehmer gegenüber einem Baustofflieferanten zu vorübergehenden Zahlungsstockungen, so lässt dies keinen Schluss auf die Kenntnis des Lieferanten von der Zahlungsunfähigkeit zu.
3. Auch die Nichtzahlung der Rechnungen trotz Mahnung begründet keine Kenntnis des Baustofflieferanten.
VolltextIMRRS 2021, 0399
BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZB 24/20
1. Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige" und ergänzendes Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020") handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung.*)
2. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0272
LG Bremen, Beschluss vom 22.12.2020 - 4 T 504/20
Titel zur Räumung einer Mietwohnung sind problematisch, wenn sie keinen der in § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Begriffe (Herausgabe, Räumung oder Überlassung) verwenden. Dies ist etwa der Fall, wenn der Titel eine Pflicht zur "Rückgabe" oder zum "Auszug‟ enthält. In diesen Fällen ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die titulierte Pflicht unter § 885 ZPO fällt. Maßgeblich ist dafür, ob die Pflicht darauf gerichtet ist, den Schuldner - ggf. einschließlich des ihm gehörenden Mobiliars - aus der (Miet-)Sache zu entfernen.
VolltextIMRRS 2021, 0354
BGH, Urteil vom 10.03.2021 - IV ZR 309/19
Zur Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers eines insolventen Schädigers durch den Geschädigten nach Feststellung des Haftpflichtanspruchs zur Tabelle.*)
VolltextIMRRS 2021, 0651
OVG Sachsen, Beschluss vom 30.12.2020 - 1 B 348/20
1. Dem Eigentümer eines Grundstücks obliegt es, baurechtswidrige Zustände durch eigene Vorkehrungen zu verhindern.*)
2. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches "Einschreiten gegen sich selbst" steht dem Grundstückseigentümer nicht zu. Dies gilt auch bei einer für das Grundstück angeordneten Zwangsverwaltung; in einem solchen Fall ist der Eigentümer gehalten, sich an das Vollstreckungsgericht zu wenden.*)
VolltextIMRRS 2021, 0327
BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - IX ZB 6/20
1. Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet.*)
2. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren zwingend dem Kollegium zu übertragen.
3. Bejaht er mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist.
VolltextIMRRS 2021, 0273
AG Ulm, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 M 1069/20
Bei einem für den Mieter angelegten Sparbuch handelt es sich um evidentes Dritteigentum. Diese Gelder sind nur für den Mieter angelegt, so dass eine Vollstreckung diesbezüglich nicht zulässig ist.
VolltextIMRRS 2021, 0284
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2021 - 13 O 35/21
Die ab 2021 bei Landgerichten eingehenden Insolvenzstreitigkeiten i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG sind originäre Kammersachen gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2021, 0262
BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18
1. Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen.*)
2. Es ist nicht zulässig, die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses mit einem Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen.*)
3. Dem Mitglied des Gläubigerausschusses steht ein Anspruch auf Vergütung und Auslagen nur für die Tätigkeit nach seiner Bestellung zu.*)
4. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person nur, soweit die juristische Person sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten lässt und dies nach den Umständen objektiv erforderlich war.*)
VolltextIMRRS 2021, 0156
LG Berlin, Beschluss vom 29.06.2020 - 51 T 161/20
1. Die Unterwerfungssperre des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO greift nur in den Fällen, in denen die vollstreckbare Urkunde vor oder bei Abschluss des Mietvertrags oder während der Laufzeit des Mietvertrags errichtet wurde.
2. Der soziale Schutzzweck der Unterwerfungssperre greift somit dann nicht, wenn sich die Parteien im Zeitpunkt der Errichtung der notariellen Urkunde darüber einig sind, dass das (Wohnraum-)Mietverhältnis bereits beendet ist.
VolltextIMRRS 2021, 0255
BGH, Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 27/18
1. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung eines nur mit der Prüfung einer Insolvenzforderung beauftragten Sonderinsolvenzverwalters richtet sich nach der für die angemeldete Forderung zum Zeitpunkt der ersten Tätigkeit zu erwartenden Befriedigungsquote.*)
2. Ist der Sonderinsolvenzverwalter nur mit der Prüfung einer Forderung beauftragt, ist für die Bemessung des angemessenen Bruchteils der Regelvergütung neben der Frage, welchen Anteil die Forderungsprüfung an den mit der Regelvergütung abgegoltenen Aufgaben eines Insolvenzverwalters ausmacht, auch der tatsächlich erforderliche Aufwand einzubeziehen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1266
LG Ravensburg, Beschluss vom 12.08.2020 - 1 T 27/20
1. Für die Durchführung der Zwangsräumung muss der Räumungsschuldner prozessfähig sein.
2. Zweifelt der Gerichtsvollzieher an der Prozessfähigkeit einer Partei des Vollstreckungsverfahrens, hat er ein psychiatrisches bzw. neurologisches Sachverständigengutachten über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit der betroffenen Partei einzuholen.
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