Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0966BGH, Beschluss vom 07.04.2022 - IX ZR 51/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0534
LG Freiburg, Beschluss vom 27.04.2022 - 3 T 45/22
1. Verpflichtet sich ein Vermieter, in einem gerichtlichen Vergleich eine sanierungsbedürftige Wohnung mit Notstrom zu versorgen, und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Anspruch des Mieters mit einem Zwangsgeld durchsetzbar.
2. Eine rechtliche Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der geschuldeten Handlung ist im Verfahren nach § 888 ZPO ohne Belang.
3. Einwendungen, die nicht im Erkenntnisverfahren vorgetragen wurden, sind im Verfahren gem. § 888 ZPO nicht zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2022, 0506
AG Emmendingen, Beschluss vom 21.03.2022 - 16 M 144/22
1. Ein durch einen Rechtsanwalt per bea eingereichter Vollstreckungsschutzantrag, der weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch eine einfache Signatur enthält, ist unzulässig.
2. Ein lediglich durch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ein Hausarztattest nachgewiesenes Rückenleiden stellt keine Härte dar, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre.
VolltextIMRRS 2022, 0570
BGH, Urteil vom 17.03.2022 - IX ZR 182/21
1. Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.*)
2. Eine vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR auf dem Gebiet der DDR bestellte Aufbaugrundschuld erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld.*)
VolltextIMRRS 2022, 0468
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022 - 26 W 19/21
Der Gläubiger verwirkt einen rechtskräftig ausgeurteilten Anspruch nicht allein dadurch, dass er über einen Zeitraum von mehreren Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0539
BGH, Beschluss vom 11.03.2022 - I ZA 1/22
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 0414
BGH, Beschluss vom 25.01.2022 - II ZB 8/21
Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch die rechtskräftige Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst, kann sie nicht fortgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über ein das satzungsgemäße Stammkapital übersteigendes Vermögen verfügt und die Insolvenzgründe beseitigt wurden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0382
BGH, Beschluss vom 24.02.2022 - IX ZB 5/21
Dem Insolvenzgericht steht keine inhaltliche Prüfungsbefugnis der von dem Schuldner vorgelegten Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu.*)
VolltextIMRRS 2022, 0376
BGH, Urteil vom 03.03.2022 - IX ZR 53/19
1. Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und den Vollbeweis für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz.*)
2. Die Stärke des Beweisanzeichens hängt davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Überschuldung den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erwarten lässt und wann der Eintritt bevorsteht.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Umstände, aus denen die insolvenzrechtliche Überschuldung des Schuldners folgt, trägt im Insolvenzanfechtungsprozess grundsätzlich der Insolvenzverwalter.*)
4. Die im Rahmen des Besteuerungsverfahrens erfolgende Übermittlung eines Jahresabschlusses, dem sich ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag entnehmen lässt, löst keine Beobachtungs- und Erkundigungsobliegenheit der Finanzverwaltung im Blick auf eine mögliche insolvenzrechtliche Überschuldung aus.*)
VolltextIMRRS 2022, 0377
BGH, Urteil vom 24.02.2022 - IX ZR 250/20
1. Die Zahlungsunfähigkeit stellt nur dann ein Indiz für den Benachteiligungsvorsatz dar, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat. Hält der Schuldner eine Forderung, welche die Zahlungsunfähigkeit begründet, aus Rechtsgründen für nicht durchsetzbar oder nicht fällig, steht dies einer Kenntnis entgegen, sofern bei einer Gesamtwürdigung der Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit nicht zwingend naheliegt.*)
2. Ob die aus einem Lizenzvertrag herrührende Forderung eines Gesellschafters auf Bezahlung von Lizenzgebühren wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht, richtet sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung nach Art, Inhalt und Umständen des tatsächlich gewährten Zahlungszeitraums und der marktüblichen Konditionen, bei der die Auswirkungen von Fälligkeitsvereinbarung und Stehenlassen zusammen zu betrachten sind.*)
VolltextIMRRS 2022, 0334
BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZB 26/21
1. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht deswegen aufzuheben, weil die Voraussetzungen für seinen Erlass nicht vorgelegen hätten, wenn einem Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel zeitnah und somit vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden wäre.*)
2. Einem Beschluss, durch den die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, kommt auch in einem Fall, in dem verfahrensfehlerhaft nicht zeitnah über den Antrag des Schuldners entschieden worden ist, mangels dahingehender gesetzlicher Anordnung keine Rückwirkung zu.*)
VolltextIMRRS 2022, 0299
AG Ludwigshafen, Beschluss vom 14.02.2022 - 3b IK 26/21
1. Der Insolvenzverwalter hat im Rahmen einer Übertragung der Zustellung nach § 8 Abs. 3 InsO lediglich einen Anspruch auf Festsetzung der Zustellungsauslagen ab der 11. von ihm bewirkten Zustellung im Rechtszug.*)
2. Bei einer Überschreitung der Grenze von zehn Zustellungen nach Nr. 9002 GKVerz sind die ersten zehn Zustellungen nicht abzugelten.*)
3. Bei der Berechnung der Anzahl der Zustellungen im Verfahren gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 GKVerz bleiben für den Insolvenzverwalter die von der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts bewirkten Zustellungen außer Betracht.*)
VolltextIMRRS 2022, 0273
LG Hannover, Beschluss vom 10.09.2020 - 17 S 34/20
Die Anwendung von § 826 BGB, um das Unterlassen der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid zu erreichen, ist auf besonders schwer wiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt, weil andernfalls die Rechtskraft ausgehöhlt, die Rechtssicherheit beeinträchtigt und der Rechtsfrieden in untragbarer Weise in Frage gestellt werden würde.
VolltextIMRRS 2022, 0266
BGH, Beschluss vom 02.12.2021 - IX ZB 10/21
Die Verstrickung einer gepfändeten Forderung kann während des Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch beseitigt werden, dass das Vollstreckungsgericht die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben (Fortführung von BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - IX ZB 14/20, IBRRS 2021, 0849 = ZIP 2021, 644).*)
VolltextIMRRS 2022, 0239
BGH, Urteil vom 27.01.2022 - IX ZR 44/21
1. Hat ein gewerblicher Mieter ein Sparguthaben für alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung wirksam verpfändet und macht der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das vertragliche Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Vermieter ist zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.*)
2. Die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO ist auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht nicht entsprechend anwendbar.*)
IMRRS 2022, 0225
OLG München, Urteil vom 27.09.2021 - 3 U 3718/21
1. Eine fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme stellt keinen Beginn der Vollziehung i.S.d. § 929 Abs. 2 ZPO dar.
2. Der Arrestschuldner kann die Versäumung der Vollziehungsfrist entweder im Widerspruchsverfahren, § 924 ZPO, oder im Verfahren der Aufhebung wegen veränderter Umstände, § 927 ZPO, geltend machen.
3. Die Vollziehungsfrist ist ein Merkmal des Eilcharakters des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und wirkt als eine immanente zeitliche Begrenzung des dem Gläubiger gewährten Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass die Arrestvollziehung unter Umständen erfolgt, die sich von denen zur Zeit der Arrestanordnung wesentlich unterscheiden, und dient so dem Schutz des Schuldners.
VolltextIMRRS 2022, 1615
BGH, Beschluss vom 08.02.2022 - VIII ZR 182/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0226
AG Heilbronn, Beschluss vom 17.06.2021 - 2 K 103/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 0224
LG Hildesheim, Beschluss vom 24.08.2021 - 5 T 166/21
Der in § 169 GVG niedergelegte Öffentlichkeitsgrundsatz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips gewährleistet, dass jedermann grundsätzlich die Möglichkeit hat, an Verhandlungen der Gerichte teilzunehmen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Versteigerungstermin, § 66 ZVG.
VolltextIMRRS 2022, 0194
FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 - 11 K 2335/19 AO
Entfällt die für den Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand gewährte Steuerbefreiung aufgrund der in einem Insolvenzplan bestimmten Anteilsverminderung nachträglich gemäß § 5 Abs. 3 GrEStG a. F., handelt es sich bei dem erst hierdurch begründeten Grunderwerbsteueranspruch nicht um eine den Wirkungen des Insolvenzplans unterliegende Insolvenzforderung.
VolltextIMRRS 2022, 0231
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 14.01.2022 - 503 L 1/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
VolltextIMRRS 2022, 0190
AG Ludwigslust, Beschluss vom 12.01.2022 - 8 M 5083/21
Mit der Regelung des § 788 Abs. 1 ZPO, welche nach dem Wortlaut der Vorschrift auf die "zeitgleiche" Vollstreckung mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch abstellt, sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass keine vorherige Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO für diejenigen Kosten beantragt werden muss, die als Annex der Hauptsache anfallen.
VolltextIMRRS 2022, 0191
LG Görlitz, Beschluss vom 06.07.2021 - 2 S 13/21
Dem Gläubiger muss bei Zwangsräumungen, die in der Regel mit größerem - auch finanziellem - Aufwand verbunden sind, rechtzeitig vor dem anberaumten Termin die Rechtssicherheit zugestanden werden können, dass eventuelle Aufwendungen nicht nutzlos sein werden.
VolltextIMRRS 2022, 0196
OLG Schleswig, Beschluss vom 12.10.2021 - 2 Wx 51/20
Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen eine Zwangshypothek, die entgegen § 867 Abs. 2 ZPO eingetragen wird, obgleich der Betrag der titulierten Forderung bereits vollständig durch mehrere Einzelhypotheken an Grundstücken desselben Eigentümers gesichert ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0195
OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.11.2021 - 4 U 7/21
1. Richtet sich die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde gegen eine Dritte, kann diese mit der Titelgegenklage analog § 767 ZPO geltend machen, nicht Vollstreckungsschuldner zu sein und auch keine Unterwerfungserklärung abgegeben zu haben.*)
2. Wird im Urteilstatbestand als unstreitig behandelt, dass die Titelgegenklägerin sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde unterworfen habe, kommt dem Tatbestand keine Beweiskraft nach § 314 ZPO zu, wenn diese Feststellung im Widerspruch zu der konkret in Bezug genommenen notariellen Urkunde steht.*)
3. Sollen neben der als Käuferin auftretenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts auch deren Gesellschafter sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterwerfen, bedarf es insoweit eindeutiger Erklärungen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0186
LG Bonn, Beschluss vom 27.05.2021 - 6 T 6/21
Die Voraussetzungen einer zusätzlichen Vergütung nach § 17 Abs. 3 ZwVwV sind gerichtlich überprüfbar, da die Masse davor geschützt werden muss, dass die Abrechnung einer Sondervergütung nicht in Bezug auf solche Tätigkeiten erfolgt, die bereits durch die Vergütung des Zwangsverwalters im Sinne von § 17 Abs. 1 ZwVwV abgegolten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Juli 2009 - V ZB 122/08 -, BeckRS 2009, 23294). Eine steuerliche Beratung ist nur geboten, wenn es sich um eine nicht zum allgemeinen Tätigkeitsbereich eines Zwangsverwalters gehörende Angelegenheit handelt.
VolltextIMRRS 2022, 0173
BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - VII ZB 38/20
1. § 727 ZPO ist im Klauselerteilungsverfahren analog anzuwenden, wenn der Erwerber eines verpachteten Grundstücks gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB in die Rechte des Pachtvertrags eingetreten ist.*)
2. Zum Nachweis des Eintritts des Erwerbers eines Grundstücks in die Rechte eines hierüber geschlossenen Pachtvertrags gemäß § 581 Abs. 2, § 566 Abs. 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2022, 0114
BGH, Beschluss vom 16.12.2021 - IX ZB 24/21
Hat der Insolvenzverwalter einem Prozessfinanzierer einen Teil der streitigen Forderung abgetreten oder sich verpflichtet, einen bestimmten Teil des Erlöses an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, erhöht nur der Teil des Erlöses die Berechnungsgrundlage, welcher der Insolvenzmasse nach Abzug der dem Prozessfinanzierer zustehenden Beträge zufließt.*)
VolltextIMRRS 2022, 0223
BGH, Beschluss vom 18.11.2021 - IX ZB 1/21
Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen. (Rn. 12 - 18)*)
VolltextIMRRS 2022, 0028
LG Berlin, Beschluss vom 06.08.2021 - 65 S 92/21
Bei der Entscheidung über eine Verlängerung Räumungsfrist kommt es darauf an, ob der Mieter die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung entrichtet, sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht bzw. in absehbarer Zeit eine Wohnung finden wird, so dass andere weniger gewichtige Gläubigerinteressen zurückstehen können.
VolltextOnline seit 2021
IMRRS 2021, 1293LG Görlitz, Beschluss vom 18.06.2020 - 5 T 57/20
1. Liegt dem verfahrensleitenden Rechtspfleger im Versteigerungstermin der Nachweis der vom Bieter geleisteten Sicherheit in Form einer Mitteilung der Gerichtskasse nicht vor, ist das Gebot nach Verlangen auf Sicherheit nicht zurückzuweisen, wenn der Rechtspfleger vorab sich bei der Gerichtskasse telefonisch hat versichern lassen hat, dass das Geld für die nämliche Versteigerung eingezahlt wurde.
2. Die Gefahr, dass ein Bieter auf das abgegebene Gebot die spätere Zahlung nicht erbringen will oder kann, muss vor Verkündung des Zuschlags reklamiert werden.
3. Bloße Vermutungen reichen nicht aus, um ein Gebot eines (Mit)Bieters wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückzuweisen.
VolltextIMRRS 2021, 1258
AG München, Beschluss vom 09.02.2021 - 1537 M 31562/21
Allein aufgrund der Corona-Pandemie hat das Vollstreckungsgericht bei Gewerberäumen dem Schuldner keinen Räumungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren.
VolltextIMRRS 2021, 1259
OLG Köln, Urteil vom 01.09.2021 - 22 U 171/18
1. Wegen seines titulierten Anspruchs auf rückständige Miete kann der Vermieter auch die gegen ihn selbst gerichteten Ansprüche des Mieters wegen unerlaubter Selbsthilfe pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
2. Die Überweisung ermächtigt den Vermieter als Pfändungsgläubiger jedoch nicht zur (kompensationslosen) Rücknahme der Klage des Mieters, mit der dieser die gepfändeten Ansprüche gegen den Vermieter geltend macht.
VolltextIMRRS 2021, 1251
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2021 - 24 U 10/20
1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist als Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache auszulegen.
2. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung stellt kein erledigendes Ereignis dar.
3. Räumt eine Partei vor Gericht ein, dass der Gegenseite eine fällige Forderung zustehe, und nennt hierbei eine Mindesthöhe, wobei sie die genaue Höhe nicht beziffern kann, so hat sie im Zweifel die von der Gegenseite im Anschluss geltend gemachte Forderung substanziiert, anhand der vorgelegten Unterlagen, zu bestreiten. Ein einfaches Bestreiten genügt nicht.
VolltextIMRRS 2021, 1418
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.11.2021 - 2 O 127/21
1. Der Wohnsitz des Schuldners i.S.d. § 802e Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach §§ 7 - 11 BGB.*)
2. Mehrere Wohnsitze i.S.d. § 7 Abs. 2 BGB setzen voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sich gleichermaßen an zwei (oder mehr) Orten befindet.*)
VolltextIMRRS 2021, 1412
BGH, Urteil vom 11.11.2021 - IX ZR 237/20
1. Eine formularmäßige Bestimmung, mit der die Fälligkeit der vom Verwender geschuldeten Mietzahlungen von der Inbetriebnahme einer Anlage abhängig gemacht wird, ist unwirksam, wenn die Inbetriebnahme ausschließlich oder teilweise von einer freien Entscheidung des Verwenders abhängt.*)
2. Ob eine Mietzahlung eine (teilweise) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen.*)
VolltextIMRRS 2021, 1451
BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - VIII ZB 43/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2021, 1347
AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 14.04.2020 - 1 K 43/19
Liegen zwei zu versteigernde Grundstücke weit auseinander (hier ca. 40 km), ist ein Antrag zur Verfahrensverbindung nach § 18 ZVG grundsätzlich abzulehnen.
VolltextIMRRS 2021, 1350
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2021 - 9 U 145/20
1. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Architekten mangels Masse abgewiesen, kann der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Planungs- und/oder Überwachungsfehlern gem. § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG auch gegen die Versicherung des Architekten machen.
2. Die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse wirkt zwar zeitlich nach, jedoch im Fall einer natürlichen Person nur befristet. Liegt die Abweisungsentscheidung des Insolvenzgerichts länger als drei Jahre zurück, kommt ihr keine rechtliche Wirkung mehr zu.
VolltextIMRRS 2021, 1352
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 20/21
1. Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.*)
2. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.*)
3. Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.*)
4. Einer prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.*)
VolltextIMRRS 2021, 1316
BGH, Beschluss vom 23.09.2021 - I ZB 9/21
Die Regelung des § 754a Abs. 1 ZPO erfasst ausschließlich an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsaufträge und nicht auch einen an das Vollstreckungsgericht gerichteten Antrag auf Erlass eines Erzwingungshaftbefehls.*)
VolltextIMRRS 2021, 1309
LG Berlin, Urteil vom 21.09.2021 - 19 O 65/20
ohne amtliche Leitsätze
VolltextIMRRS 2021, 1301
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.10.2021 - 2 S 2765/21
1. Für die Begründung eines Gebührenanspruchs i.S.d. § 38 InsO kommt es nur auf die Verwirklichung des Gebührentatbestands im Veranlagungszeitraum, nicht aber auf den Ablauf des Veranlagungszeitraums an. Der Ablauf des Veranlagungszeitraums ist keine Frage des Gebührentatbestands, sondern des Entstehens der Abgabenschuld.*)
2. Wird das Insolvenzverfahren während des Veranlagungszeitraums eröffnet, muss die Gebührenschuld zur Geltendmachung in eine Insolvenzforderung (§ 38 InsO) und eine Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) aufgeteilt werden.*)
3. Ein Insolvenzfeststellungsbescheid nach § 185 Satz 1 InsO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6a KAG und § 251 Abs. 3 AO trifft die Feststellung, dass der bestrittene Anspruch dem Abgabengläubiger in der geltend gemachten Höhe zusteht und als Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO begründet ist.*)
VolltextIMRRS 2021, 1298
FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2021 - 2 K 2220/20 E
1. Die für steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken bestehende Voraussetzung einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung wird im Falle der Zwangsversteigerung durch die Abgabe eines Meistgebots erfüllt.
2. Die Abgabe eines Meistgebots ist im Falle der Zwangsversteigerung auch für die Berechnung der Veräußerungsfrist von zehn Jahren maßgebend.
VolltextIMRRS 2021, 1294
OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2019 - 4 W 32/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2021, 1275
BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - VII ZB 37/20
1. Die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgrund einer nach § 867 Abs. 1 ZPO auf dem Grundstück des Schuldners eingetragenen und auf einem Zahlungstitel vermerkten Sicherungshypothek setzt gegenüber dem rechtsgeschäftlichen Erwerber des Grundstücks auch nach der Einfügung von § 867 Abs. 3 ZPO die Erwirkung eines Duldungstitels gemäß § 1147 BGB voraus.*)
2. Eine Umschreibung des Zahlungstitels gegen den rechtsgeschäftlichen Erwerber nach § 727 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2021, 1280
LG Tübingen, Beschluss vom 07.01.2021 - 5 T 230/20
Ohne
VolltextIMRRS 2021, 1250
OLG Schleswig, Urteil vom 28.01.2021 - 11 U 91/20
Ein Hausgrundstück kann auch dann ordnungsgemäß im Sinne des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB genutzt werden, wenn Pkw nicht auf dem Grundstück, sondern in der Nähe auf der Straße abgestellt werden können. Der Eigentümer des mit dem Notwegerecht belasteten Grundstücks muss Überfahrten der Grundstücksmieter zum Zwecke des Parkens auf dem begünstigten Grundstück nicht dulden.*)
VolltextIMRRS 2021, 1248
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 W 3/21
1. Auch der Schuldner selbst kann Rechtsnachfolger im anfechtbaren Erwerb werden. Sonderrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 InsO setzt nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen oder eine besondere Befugnis abgezweigt wird.*)
2. Hat der Schuldner seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück an den anderen Miteigentümer anfechtbar übertragen und räumt dieser ihm sodann ein Mitbenutzungsrecht am gesamten Grundbesitz ein (§ 1090), so ist der Schuldner hinsichtlich des Mitbenutzungsrechts als Rechtsnachfolger anzusehen, weil erst die Übertragung seines Miteigentumsanteils die Belastung des gesamten Grundstücks ermöglicht hat.*)
3. Das zugunsten des Schuldners anfechtbar begründete Mitbenutzungsrecht erlischt wegen § 889 BGB nicht schon bei Rückübereignung des Miteigentumsanteils an diesen. Vielmehr bedarf es seiner rechtsgeschäftlichen Aufhebung gemäß § 875 BGB.*)
VolltextIMRRS 2021, 1247
AG Heilbronn, Beschluss vom 16.04.2021 - 8 C 412/21
Ist der Schuldner verpflichtet, eine Äußerung nicht zu verbreiten und diese von einer Plattform zu entfernen, so ist gegen ihn bei Nichtbeachtung ein Zwangsgeld zu verhängen.
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