Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 1601AG Bad Iburg, Beschluss vom 11.05.2022 - 3 M 140/22
Der Gerichtsvollzieher ist an die Einweisungsverfügung der Stadt gebunden. Die ordnungsrechtliche Verfügung geht aufgrund ihres gefahrenabwehrsrechtlichen Charakters den zivilprozessualen Regelungen vor und begründet ein Vollstreckungshindernis.*)
VolltextIMRRS 2022, 1598
FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2022 - 13 K 18/21
1. Lässt die Finanzverwaltung zur Vollstreckung einer Steuerforderung eine Zwangssicherungshypothek eintragen, veräußert der Vollstreckungsschuldner anschließend das belastete Grundstück und wird ihm nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung erteilt, bleibt der Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger gem. §§ 191, 323 AO weiterhin möglich.
2. Obwohl die Steuerforderung infolge der Restschuldbefreiung gem. §§ 286 f., 301 Abs. 1 und 3 InsO zur Naturalobligation wird, gilt sie im steuervollstreckungsrechtlichen Sinne als vollstreckbar, da § 301 Abs. 2 InsO die Vollstreckung aus der Zwangssicherungshypothek weiterhin zulässt. Die in § 191 AO vorausgesetzte Akzessorietät wird in diesen Fällen durch § 301 Abs. 2 InsO gelockert, weil ansonsten eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Gläubigern und Abgabengläubigern entstehen würde.
VolltextIMRRS 2022, 1614
LG Berlin, Beschluss vom 19.04.2022 - 51 T 152/22
Ein positiver Testnachweis auf eine Infektion des SARSCoV2-Erregers führt nicht zur Sittenwidrigkeit der Zwangsräumung und damit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung.
VolltextIMRRS 2022, 1607
OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2022 - 22 UF 330/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 1603
BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - V ZB 32/21
Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2022, 1597
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.08.2022 - 5 U 81/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 1584
BGH, Beschluss vom 27.10.2022 - IX ZB 10/22
Der Verwalter, der eine Aufgabe selbst wahrnimmt, mit der er zulässigerweise einen Rechtsanwalt hätte beauftragen können, hat den Vorteil, wählen zu können, ob er seine Vergütung nach dem RVG oder nach der InsVV geltend macht. Entscheidet er sich für Letztere, darf er nicht erwarten, zumindest so gestellt zu werden, als hätte er die Vergütung nach dem RVG gewählt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11, IBRRS 2012, 1333).*)
VolltextIMRRS 2022, 1574
BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZA 10/22
Ein als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter kann anwaltliche Tätigkeiten für die Masse nicht über seine Vergütung als Verwalter bezahlt bekommen. Er kann seine Gebühren und Auslagen ohne vorherige gerichtliche Festsetzung aus der Masse entnehmen. Dabei handele es sich um Masseverbindlichkeiten und nicht um Kosten des Insolvenzverfahrens.
VolltextIMRRS 2022, 1575
AG Crailsheim, Beschluss vom 22.06.2022 - 31 K 21/21
(Ohne)
VolltextIMRRS 2022, 1571
BGH, Beschluss vom 29.09.2022 - IX ZB 48/21
Hat der Insolvenzverwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben und erzielt der Schuldner zusätzlich Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, kann das Insolvenzgericht nicht anordnen, dass der unpfändbare Betrag in erster Linie den Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit oder den fiktiven Einkünften aus dem angemessenen Dienstverhältnis zu entnehmen ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 1539
AG Wedding, Beschluss vom 24.09.2021 - 33 M 1729/21
Die nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung lebenden Kinder bleiben im Regelfall Besitzdiener, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kinder unter der Adresse gemeldet sind und der Vermieter die tatsächlichen Verhältnisse kennt.
VolltextIMRRS 2022, 1542
BGH, Urteil vom 20.09.2022 - XI ZR 5/21
Ein Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung (künftig: a.F.) unterliegt nicht der Auszahlungssperre des § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F., wenn und soweit im Zeitpunkt der Gutschrift dieses Guthabens der für den laufenden Monat zur Verfügung stehende Freibetrag nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. noch nicht durch andere Gutschriften ausgeschöpft ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 1525
LG Oldenburg, Urteil vom 30.03.2022 - 5 S 386/21
Im Rahmen einer Räumungsklage ist zwischen Räumungs- und Herausgabeanspruch zu differenzieren. Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache auch im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlossenen Vertrag. Die Räumungspflicht betrifft daher - anders als der bloße Herausgabeanspruch (vgl. BGH, IMR 2008, 322) - immer auch die Insolvenzmasse.
VolltextIMRRS 2022, 1492
BGH, Urteil vom 29.09.2022 - I ZR 180/21
Die Anhängigkeit eines Zwangsmittelverfahrens nach § 888 ZPO, in dem der Schuldner den Erfüllungseinwand mit Blick auf den gegen ihn titulierten Anspruch erheben kann und erhoben hat, hindert den Schuldner nicht an der Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen den Gläubiger, die ebenfalls auf die Erhebung des Erfüllungseinwands zielt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1690
BGH, Beschluss vom 12.10.2022 - XII ZB 555/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1686
BGH, Beschluss vom 13.10.2022 - V ZA 10/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 1326
LG Karlsruhe, Beschluss vom 30.12.2021 - 3 T 51/21
Das Vollstreckungsorgan ist nicht befugt, eine vorgenommene Verrechnung an ihn geleisteter Zahlungen auf ihre Richtigkeit gem. § 367 Abs. 1 BGB hin zu überprüfen. Materiell-rechtliche Fragen sind einer Prüfung durch das Vollstreckungsgericht im streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich entzogen.
VolltextIMRRS 2022, 1261
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 04.11.2021 - 980a C 19/21 WEG
Die Vollstreckung der titulierten Verpflichtung des Schuldners, dem Versorger den Zutritt zu gewähren sowie den Austausch eines Zählers zu dulden, richtet sich (auch) nach § 890 ZPO, selbst wenn diese Verpflichtung Elemente einer Handlungspflicht enthält. Der Schwerpunkt der in Rede stehenden Verpflichtung liegt nämlich auf der Duldung des Zutritts zur Wohnung und der Vornahme der für den Austausch der Zähler nötigen Arbeiten; das Öffnen der Wohnungstür und der Innentüren ist lediglich eine Hilfshandlung.
VolltextIMRRS 2022, 1259
BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - VII ZB 38/21
Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2022, 1078
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.07.2022 - 17 U 110/22
Der Eigentümer ist regelmäßig zur Aussonderung eines Gegenstandes gem. § 47 InsO berechtigt, den der spätere Insolvenzschuldner an den Eigentümer verkauft und der Eigentümer sogleich unter Vereinbarung von Ratenzahlung und Eigentumsvorbehalt an den späteren Insolvenzschuldner zurückverkauft hat.*)
VolltextIMRRS 2022, 1086
BGH, Beschluss vom 07.07.2022 - IX ZB 14/21
Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.*)
VolltextIMRRS 2022, 1602
BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - VIII ZR 182/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0905
LG Rottweil, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 T 10/21
Der Regelung des § 727 ZPO liegt die Überlegung zu Grunde, dass nach § 750 ZPO nur der aus dem Titel ersichtliche Gläubiger vollstrecken kann. Ist der Gläubiger mit dem Titelgläubiger identisch, ist eine Rechtsnachfolgeklausel nicht erforderlich.
VolltextIMRRS 2022, 0921
AG Bad Iburg, Beschluss vom 01.03.2022 - 3 M 58/22
Bei Prozessvergleichen müssen sich Inhalt, Art und Umfang der Vollstreckung grundsätzlich aus dem Vergleichstext selbst ergeben. Ein Rückgriff auf Umstände außerhalb des Titels ist grundsätzlich unzulässig. Sinn und Zweck dieser strengen Anforderungen ist es, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit zu gewährleisten, dass ein Vollstreckungsorgan aus dem Titel selbst ersehen kann, was genau zu tun ist und nicht etwa auf die Interpretation zusätzlicher, ihr möglicherweise unzugänglicher, weiterer Informationen angewiesen ist.
VolltextIMRRS 2022, 0967
BGH, Urteil vom 21.10.2021 - IX ZR 265/20
1. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen.*)
2. Hat der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile seines Vermögens verschoben, um sie den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, begründen unrichtige Angaben hierzu nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbstständig geltend zu machenden Neuverbindlichkeiten.*)
VolltextIMRRS 2022, 0973
LG Münster, Beschluss vom 02.03.2022 - 5 T 105/22
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2022, 0970
OLG Schleswig, Beschluss vom 07.06.2022 - 2 Wx 31/22
1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.*)
2. Das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen (Titel, Klausel, Zustellung) bestimmt sich nach der ZPO und ist durch Vorlage der Vollstreckungsunterlagen nachzuweisen. Gemäß § 724 ZPO wird die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines Urteils ist stets Papierurkunde.*)
3. Auf Grundlage einer elektronisch durch den Notar beglaubigten Abschrift einer vollstreckbaren Ausfertigung ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich. Daran ändert auch die Bestimmung des § 135 GBO zum elektronischen Rechtsverkehr nichts. Sie gilt nur für die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0969
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2022 - 6 K 1007/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0971
BVerfG, Beschluss vom 17.05.2022 - 2 BvR 661/22
Im Verfahren auf Erlass einer einstweilige Anordnung gegen die vollzogene Zwangsräumung hat der Antragsteller darzulegen, wie das Ziel, die bereits vollzogene Zwangsräumung rückgängig zu machen, im Rahmen eines Vollstreckungsschutzverfahrens erreicht werden kann. Denn der Antrag nach § 765a ZPO wird außerhalb des Erkenntnisverfahrens gestellt und ist lediglich auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit gerade nicht auf die Erlangung eines Titels gegenüber dem Gläubiger auf Einweisung in den Besitz gerichtet.
VolltextIMRRS 2022, 0917
BFH, Urteil vom 14.12.2021 - VII R 15/19
1. Bei einer Streitigkeit darüber, ob eine erloschene Abgabenschuld nach § 144 Abs. 1 InsO rückwirkend wieder aufgelebt ist, handelt es sich um eine Streitigkeit über die Verwirklichung eines Steueranspruchs i.S. von § 218 Abs. 2 AO.*)
2. § 144 Abs. 1 InsO setzt auch bei einem in einem Drei-Personen-Verhältnis geschlossenen Vergleich voraus, dass die Leistung anfechtbar war.*)
VolltextIMRRS 2022, 0972
AG Dortmund, Beschluss vom 20.05.2022 - 244 M 410/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0923
BGH, Urteil vom 02.12.2021 - IX ZR 206/20
1. Eine Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner persönlich, mittels derer eine nach Verfahrenseröffnung eingetretene Masseverkürzung rückgängig gemacht werden soll, richtet sich bei interessengerechter Auslegung gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners.*)
2. Die Wirkungen der Enthaftungserklärung des Verwalters erstrecken sich regelmäßig auch auf ein vom Schuldner eingegangenes Untermietverhältnis, das den angemieteten Wohnraum betrifft.*)
VolltextIMRRS 2022, 0916
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.5382
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 0915
VG München, Urteil vom 24.01.2022 - M 8 K 21.4004
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2022, 0913
LG Lübeck, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 T 70/22
1. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen.*)
2. Demnach ist ein gesonderter Antrag nach § 765 a ZPO auf Gewährung von Räumungsschutz gegen eine Zwangsräumung auf der Grundlage eines noch nicht rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses unzulässig, wenn der Schuldner im anhängigen Zuschlagsbeschwerdeverfahren Vollstreckungsschutz nach § 570 ZPO (also: Räumungsschutz) erhalten kann.*)
VolltextIMRRS 2022, 0908
AG Ludwigshafen, Beschluss vom 26.04.2022 - 3c IK 115/22
1. Aus der Eigenschaft als Rechtsanwalt ergibt sich eine gesetzliche Nutzungspflicht für den elektronischen Rechtsverkehr. Dieser kann sich der Rechtsanwalt nicht durch einen (beliebigen) Rollenwechsel entziehen.
2. Ein Verbraucherinsolvenzantrag in Papierform kann von einem Rechtsanwalt deshalb nicht „als Bote“ formwirksam eingereicht werden.
VolltextIMRRS 2022, 0879
LG Trier, Beschluss vom 02.05.2022 - 5 T 14/22
Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, sondern durch Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs, ist zur Bestimmung der Vergütung des Zwangsverwalters § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV nicht analog anzuwenden.
VolltextIMRRS 2022, 0889
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.06.2022 - 5 LA 263/19
1. Der Insolvenzverwalter rückt in die Betreiberstellung ein, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt, nicht indes, wenn der Betrieb schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt war.*)
2. Auf der Primärebene ist leitender Gesichtspunkt für die Störerauswahl die Effektivität der Gefahrenabwehr; auf der Sekundärebene für den Erlass eines Bescheides über die Anforderung von Kosten einer Ersatzvornahme darf die Behörde sich hingegen bei der Bestimmung des Kostenadressaten vorzugsweise an der wirtschaftlichen, finanziellen Leistungsfähigkeit orientieren.*)
VolltextIMRRS 2022, 0880
LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2021 - 502 Qs 36/21
1. Es besteht kein grundsätzlicher Vorrang der Zwangsverwaltung bezüglich der von ihr vereinnahmten Mietforderungen, wenn diese im Rahmen einer strafprozessualen Beschlagnahme zuvor bereits gepfändet worden sind.
2. Der allgemeine Grundsatz, dass für das Verhältnis zweier Verfügungsverbote untereinander ihre zeitliche Reihenfolge maßgebend ist, gilt auch, wenn Maßnahmen der Vermögensabschöpfung durch die Staatsanwaltschaft - und ein daraus folgendes Verfügungsverbot - mit anderen (zivilrechtlichen) Verfügungsverboten (hier der Zwangsverwaltung) konkurrieren.
VolltextIMRRS 2022, 0875
VG Osnabrück, Beschluss vom 08.10.2020 - 2 B 21/20
Der Zwangsverwalter ist in analoger Anwendung des § 56 Satz 1 NBauO bauordnungsrechtlich verantwortlich für baurechtswidrige Zustände.*)
VolltextIMRRS 2022, 0866
OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 16 U 36/18
Auch teilweise unentgeltliche Leistungen sind anfechtbar. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beteiligten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben. Dabei entscheidet zwar grundsätzlich die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht. Allerdings sind auch die Vorstellungen der Beteiligten bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht, denen hinsichtlich dieser Einschätzung ein angemessener Bewertungsspielraum zusteht.
VolltextIMRRS 2022, 0841
BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZB 18/18
Zur Heilung eines Mangels der Vollmacht beim Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch einen Inkassodienstleister.*)
VolltextIMRRS 2022, 0968
BGH, Beschluss vom 28.04.2022 - V ZB 12/20
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2022, 0815
BGH, Urteil vom 28.04.2022 - IX ZR 48/21
1. Ob das Zahlungsverhalten des zahlungsunfähigen Schuldners gegenüber einem Sozialversicherungsträger den Schluss rechtfertigt, dass der Schuldner wusste oder billigend in Kauf nahm, seine (übrigen) Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung, insbesondere der Dauer des Rückstands für einzelne Beitragsmonate, des Zeitraums, in dem rückständige Beiträge auftreten, und der Entwicklung der rückständigen Beiträge.*)
2. Fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs, die bereits zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung bestanden und bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, sprechen für einen Benachteiligungsvorsatz, wenn sie nach Art, (Gesamt-)Höhe, Anzahl und Bedeutung den Schluss zulassen, dass der Schuldner bereits zum Zeitpunkt der Rechtshandlung erkannt oder billigend in Kauf genommen hat, diese Verbindlichkeiten nicht mehr vollständig befriedigen zu können.*)
3. Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzigen Indiz gefolgert werden, wenn dieses Indiz eine hinreichende Aussagekraft hat. Fehlt es an einem hinreichend aussagekräftigen einzelnen Indiz, kommt der Schluss auf eine Zahlungseinstellung nur in Betracht, wenn die Gesamtheit der Indizien die volle richterliche Überzeugung einer Zahlungseinstellung rechtfertigt.*)
4. Zahlt der Schuldner Sozialversicherungsbeiträge stets vollständig, aber im Wesentlichen gleichbleibend durchgängig um einen bis weniger als zwei Monate verspätet, stellt dies für sich genommen kein ausreichendes Indiz dar, um eine Zahlungseinstellung zu begründen.*)
VolltextIMRRS 2022, 0785
BGH, Urteil vom 28.04.2022 - IX ZR 69/21
1. Hat ein Gläubiger seine Leistung teils vor und teils nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, ist er mit dem der vorinsolvenzlichen Leistung entsprechenden Teil seines Anspruchs auf die Gegenleistung Insolvenzgläubiger und im Übrigen Massegläubiger, wenn sich die vor und nach Eröffnung erbrachten Leistungen objektiv bewerten und voneinander abgrenzen lassen.*)
2. Das gilt auch für den Vergütungsanspruch des Abschlussprüfers, der seine Prüfungstätigkeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, aber erst danach abgeschlossen hat.*)
VolltextIMRRS 2022, 0765
BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - I ZB 55/21
1. Der Gerichtsvollzieher hat dem Gläubiger gem. § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO die nach § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholte Auskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, in der Weise zu erteilen, dass Name und, soweit in der Auskunft des Bundeszentralamts für Steuern aufgeführt, Anschrift, Kontonummer und die Bank, bei der das Konto unterhalten wird, sowie der Zeitpunkt der Kontoeröffnung offengelegt werden, soweit diese Daten für die Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind.*)
2. Die in § 802l Abs. 3 Satz 1 ZPO geregelte Pflicht, den Schuldner innerhalb von vier Wochen über das Ergebnis des Ersuchens i.S.v. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Kenntnis zu setzen, ist verfassungskonform entsprechend zu Gunsten des Dritten anzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2022, 0727
LG Wuppertal, Urteil vom 07.05.2022 - 2 O 200/21
1. Der Regelungszweck von § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt nur dann sinnvoll zur Verwirklichung, wenn der "anteilsmäßig absonderungsberechtigte" Gläubiger auch nur entsprechend seines Anteils mit den Kosten der Feststellung und Verwertung belastet wird.*)
2. Die quotale Beteiligung eines absonderungsberechtigten Gläubigers an einer vom Insolvenzverwalter verwerteten Forderung muss im Rahmen der Verteilung der Feststellungs- und Verwertungskosten ihre Entsprechung finden.*)
3. Gemäß § 170 Abs. 1 InsO sind zunächst nach Satz 1 vom Gesamtverwertungserlös die Gesamtkosten der Feststellung und Verwertung abzuziehen. Hiernach ist der absonderungsberechtigte Gläubiger nach Satz 2 der Vorschrift aus dem verbleibenden Betrag quotal, entsprechend seines Anteils zu befriedigen.*)
4. Eine Lesart des § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO, nach der eine entsprechende prozentuale Verteilung der Kosten der Feststellung und Verwertung zwischen den absonderungsberechtigten Gläubigern und der Insolvenzmasse der Erlösaufteilung nachgelagert wäre, scheidet aufgrund der Wortlautgrenze aus.*)
VolltextIMRRS 2022, 0657
BGH, Beschluss vom 24.03.2022 - IX ZB 35/21
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bei angezeigter Masseunzulänglichkeit bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens gestellt werden, auch wenn eine abschließende Gläubigerversammlung durchgeführt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2022, 0581
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 04.11.2021 - 503 L 001/21
1. Leistet ein Vollstreckungsschuldner (zur Abwendung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen) eigene Zahlungen auf Ansprüche gem. § 10 ZVG, steht ihm ein Erstattungsanspruch gegen die Zwangsverwaltungsmasse nicht zu.*)
2. Ein Ersteher des Vollstreckungsobjekts kann vom Vollstreckungsgericht keine Weisung beanspruchen, wonach der Zwangsverwalter Betriebskostenabrechnungen für Abrechnungsjahre vor dem Beschlagnahmejahr zu erstellen hat (Abgrenzung zu BGH, NJW 2003, 2320; NJW 2006, 2626).*)
VolltextIMRRS 2022, 0580
BGH, Urteil vom 07.04.2022 - IX ZR 107/20
Hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist hat sich der Insolvenzverwalter die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangte Kenntnis des Insolvenzschuldners von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Drittschuldners grundsätzlich zurechnen zu lassen.*)
Volltext