Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1937LG Bonn, Urteil vom 25.08.2015 - 8 S 59/15
1. Wird das Guthaben auf einem Treuhandkonto zweckwidrig verwendet, scheidet es aus dem Vermögen des Treugebers (hier: einer Wohnungseigentümergemeinschaft) aus.
2. Die Treuhandbindung besteht jedenfalls dann nicht mehr, wenn dem Treuhänder (hier: dem WEG-Verwalter) in Wirklichkeit der Wille fehlt, das Treugut für den Treugeber zu verwalten und er es stattdessen als eigenes Vermögen behandelt oder wenn es zu einer Vermischung von Fremd- und Eigengeld kommt.
3. Veruntreuungen oder sonstiges Unregelmäßigkeiten müssen jedoch bewiesen sein, ein bloßer Verdachtsmoment reicht nicht aus.
VolltextIMRRS 2016, 1647
BGH, Beschluss vom 11.02.2016 - V ZB 182/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0682
BGH, Urteil vom 24.03.2016 - IX ZR 259/13
1. Gehört eine Eigentümergrundschuld zur Masse, kann der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers aus ihr die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung betreiben (Anschluss an BGHZ 103, 30).*)
2. Die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete schuldrechtliche Verpflichtung, eine Grundschuld nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, hindert den Insolvenzverwalter nicht, die Grundschuld zu verwerten.*)
3. Der vertragliche, ungesicherte Anspruch eines Gläubigers, Grundschulden nicht zu revalutieren und sie nicht zu übertragen, verwandelt sich in der Insolvenz des Grundstückseigentümers nicht in einen Bereicherungsanspruch gegen die Masse, wenn die Grundschulden als Eigentümergrundschulden in die Masse fallen und später infolge des Erwerbs des Grundstücks durch den Gläubiger zu Fremdgrundschulden werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 0676
BGH, Beschluss vom 23.03.2016 - VIII ZR 26/16
Das Revisionsgericht kann die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt aber nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
VolltextIMRRS 2016, 0673
BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - VII ZB 14/15
Der Gläubiger eines Titels, nach dem der Schuldner gemäß § 797 BGB nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, muss für den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dem Vollstreckungsgericht die Schuldverschreibungen und Zinsscheine im Original vorlegen, auch wenn sich diese in einer Sammelverwahrung befinden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - VII ZB 64/07, BGHZ 177, 178).*)
VolltextIMRRS 2016, 1936
BGH, Urteil vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0669
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.04.2015 - 5 W 24/15
1. Bei der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung nach §§ 648a, 232 BGB handelt es sich um eine vertretbare Handlung im Sinne des § 887 ZPO.
2. Die Auswahlberechtigung unter den zulässigen Formen der Sicherheitsleistung (§ 232 BGB) begründet kein Wahlschuldverhältnis (§§ 262 ff. BGB) zwischen den Beteiligten. Das bedeutet, dass die Wahl nicht durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil ausgeübt wird, sondern erst dann erfolgt ist, wenn die Sicherheit tatsächlich bestellt wird.
3. Leistet der Schuldner nicht Sicherheit, geht die Ausübung seines Wahlrechts in - entsprechender - Anwendung der §§ 262, 264 Abs. 1 BGB auf den Gläubiger über, der nach § 887 Abs. 1 ZPO Hinterlegung von Geld gemäß § 232 Abs. 1 ZPO und zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des hierfür erforderlichen Betrags verlangen kann.
4. Allerdings bleibt es dem Schuldner, der mit der vom Gläubiger gewählten Art der Sicherheit nicht einverstanden ist, auch nach Beginn der Zwangsvollstreckung unbenommen, sich von der Verbindlichkeit zu befreien, indem er seiner Verpflichtung zur Sicherheitsleistung in anderer Weise nachkommt (§ 264 Abs. 1 Hs. 2 BGB).
VolltextIMRRS 2016, 0640
LG Berlin, Urteil vom 25.06.2015 - 21 S 10/14
1. Die Pfändung eines Guthabens auf einem Und-Konto setzt einen Titel gegen sämtliche Konto-Mitinhaber und einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss voraus.
2. Will der Gläubiger als nur einer von mehreren Kontomitinhabern auf das auf den Vollstreckungsschuldner entfallende Konto-Teilguthaben zugreifen, muss und kann er zusätzlich dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft, Erlösverteilung und Erlösauszahlung pfänden.
VolltextIMRRS 2016, 0552
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.10.2015 - 20 W 302/15
Die teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann grundsätzlich als Vollstreckungsgläubigerin einzutragende Berechtigte einer Zwangshypothek sein. Die Voraussetzungen der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO. Eintragungsgrundlage ist im Falle der Zwangshypothek allein der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter vollständig auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.*)
VolltextIMRRS 2016, 0524
LG Bonn, Urteil vom 30.04.2015 - 15 O 351/14
1. Es handelt sich bei einem WEG-Verwalterkonto um einen typischen Fall eines treuhänderisch angelegten Bankkontos, da der Verwalter gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 WEG verpflichtet ist, eingenommene Gelder von seinem Vermögen gesondert zu halten.
2. Die fremdnützige Treuhand eröffnet bei einer gegen den Treuhänder gerichteten Vollstreckung die Möglichkeit der Drittwiderspruchsklage.
VolltextIMRRS 2016, 0500
AG Görlitz, Beschluss vom 15.12.2015 - 4 K 330/14
Das Finanzamt benötigt zur Zwangsversteigerung aus einer gepfändeten Eigentümergrundschuld einen dinglichen Titel nach § 1147 BGB; ein Duldungsbescheid stellt einen solchen Titel nicht dar.*)
VolltextIMRRS 2016, 0491
OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.2016 - 21 U 106/15
1. Mängel einer von der Insolvenzschuldnerin erbrachten Werkleistung schmälern den Wert der in die Insolvenzmasse fallenden Werklohnforderung (Anschluss an BGH, Urteil vom 16.01.1986 - VII ZR 138/85, NJW 1986, 1176, 1177).*)
2. Eine zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Besteller getroffene Vereinbarung, wonach die Beseitigung der Mängel auf Kosten der Insolvenzschuldnerin im Wege der Ersatzvornahme erfolgen soll, stellt keine die Gläubiger benachteiligende Verfügung im Sinne von §§ 129, 131 InsO dar, weil ohne diese Vereinbarung und die daraufhin ausgeführte Ersatzvornahme der Werklohnforderung ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers in Höhe des Zweifachen der Mangelbeseitigungskosten gem. §§ 320, 641 Abs. 3 BGB hätte entgegengehalten werden können.*)
3. Die zur Herstellung der Aufrechnungslage in Bezug auf die Ansprüche auf Erstattung der Mangelbeseitigungskosten einerseits und Werklohnzahlung andererseits führende Verfügung der Insolvenzschuldnerin benachteiligt die Gläubiger nicht, wenn sie gleichzeitig erst zur vollen Durchsetzbarkeit der Werklohnforderung führt (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2005 - VII ZR 197/03, IBRRS 2005, 2354 = NZBau 2005, 582).*)
4. Die wertmäßige Berücksichtigung der Gewährleistungsrechte des Bestellers, die der Durchsetzung der zur Insolvenzmasse gehörenden Werklohnforderung entgegenstehen, im Rahmen der Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung stellt keine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dar, sondern beruht auf den Besonderheiten des Werkvertragsrechts (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 07.05.2013 - IX ZR 191/12, IBRRS 2013, 2212 = NZI 2013, 694).*)
VolltextIMRRS 2016, 0778
BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - I ZB 12/15
1. Im Verfahren auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann die Anhörung einer Partei in entsprechender Anwendung der §§ 375, 451 ZPO durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen. Dies kommt nicht in Betracht, wenn Gesichtspunkte eine Rolle spielen, die nur aufgrund eines unmittelbaren Eindrucks von der Anhörung zutreffend beurteilt werden können.*)
2. Ein absoluter Ausnahmefall, in dem eine Räumungsvollstreckung wegen einer beim Schuldner bestehenden Gesundheits- oder Suizidgefahr auf unbestimmte Zeit eingestellt wird, wird grundsätzlich nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.*)
VolltextIMRRS 2016, 0421
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2015 - 3 Wx 151/14
Im Zwangsvollstreckungsverfahren verliert der an sich allein antragsberechtigte Erbbaurechtsinhaber indessen mit der Beschlagnahme seine Befugnis, das Erbbaurecht zu veräußern.
VolltextIMRRS 2016, 0407
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.01.2016 - 11 U 126/13
1. Die ordnungsgemäße Forderungsanmeldung in der Gesamtvollstreckung ist eine Sachurteilsvoraussetzung für die Feststellungsklage gemäß § 11 Abs. 3 GesO.
2. Sachurteilsvoraussetzungen sind der Disposition der Parteien entzogen und vom Amts wegen zu berücksichtigen.
3. Eine unzulässige Klage wird nicht dadurch zulässig, dass die Parteien dies vereinbaren oder ein dahingehendes Vertrauen schaffen.
VolltextIMRRS 2016, 0391
BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - VII ZB 56/13
Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gemäß § 709 Satz 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2016, 0376
LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016 - 67 S 18/16
Ist der Mieter von Wohnraum erstinstanzlich zur Räumung verurteilt worden, ist das Berufungsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur in dem Berufungsurteil oder einem die Berufung des Mieters zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, sondern auch in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2016, 0303
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2016 - 2-11 T 15/16
Eine standardisierte Mietbescheinigung bestätigt lediglich die aktuell zu zahlende Miete bzw. Nutzungsentschädigung. Sie bringt daher keinen Nachweis für ein fortbestehendes oder neu begründetes Mietverhältnis und auch nicht für einen Vollstreckungsverzicht.
VolltextIMRRS 2016, 0233
LG Berlin, Urteil vom 07.01.2016 - 67 S 402/15
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines erstinstanzlichen Urteils, das die Verurteilung des Mieters zur Duldung von Modernisierungsmaßnahmen zum Gegenstand hat, richtet sich nicht nach den § 708 Nr. 7, § 711 ZPO, sondern entweder nach den § 708 Nr. 11, § 711 oder nach § 709 ZPO. Zur Bemessung des Gegenstandes der Verurteilung iSd § 708 Nr. 11 ZPO ist dabei zumindest der Jahresbetrag der zu erwartenden Mieterhöhung zugrunde zu legen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0212
LG Münster, Beschluss vom 11.05.2015 - 5 T 58/15
1. Ein Zwangsverwalter kann eine von der Regelvergütung abweichende Vergütung nach Zeitaufwand dann verlangen, wenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfens des Höchstrahmens um mehr als 25 Prozent hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zurückbleibt.
2. Die Zeitvergütung des Zwangsverwalters ist seitens der Gerichte durch eine bloße Plausibilitätskontrolle zu prüfen.
3. Ein Stundensatz von 75 Euro für den Zwangsverwalter und 35 Euro für dessen Mitarbeiter ist angemessen und nicht zu beanstanden.
VolltextIMRRS 2016, 1651
BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - V ZB 115/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0200
BGH, Beschluss vom 14.09.2015 - I ZB 61/15
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur dann statthaft, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist.
VolltextIMRRS 2016, 0210
LG Kleve, Urteil vom 03.03.2015 - 4 O 35/13
Hat sich ein Gesellschafter gegenüber einem Dritten für eine Verbindlichkeit seiner GmbH verbürgt und zugleich die GmbH dem Dritten eine Sicherheit für die Verbindlichkeit bestellt, besteht kein Anspruch gegen den Gesellschafter analog § 143 Abs. 3 InsO, wenn der Dritte dem Gesellschafter vor der Insolvenzeröffnung die Bürgschaftsschuld erlassen hat und danach die von der Gesellschaft gestellte Sicherheit verwertet.*)
VolltextIMRRS 2016, 0199
BGH, Urteil vom 10.09.2015 - IX ZR 220/14
Erbringt der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar.*)
VolltextIMRRS 2016, 0207
BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - XI B 87/14
1. § 114a Satz 1 ZVG bewirkt, dass die Forderung des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch insoweit erlischt, als sein bares Meistgebot (ohne Meistgebotszinsen nach § 49 Abs. 2 ZVG) zzgl. bestehenbleibender Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt.
2. Der berechtigte Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner werden rechtlich so gestellt, als ob der Gläubiger ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht; soweit dadurch sein Anspruch gedeckt ist, ihm also der Erlös im Verteilungsverfahren zuzuteilen gewesen wäre, gilt er mit dem Zuschlag als befriedigt. In Höhe des fiktiven Befriedigungsbetrags tritt beim Schuldner zwangsläufig kraft Gesetzes eine Schuldbefreiung ein (vgl. BFHE 241, 424 = BStBl II 2013, 926 Rn. 13 m.w.N).
VolltextIMRRS 2016, 0211
BGH, Urteil vom 26.02.2015 - IX ZR 172/14
Wird nach der Zwangsversteigerung eines Grundstücks bis zur Zahlung des Meistgebots durch den Ersteher auf Antrag eines Gläubigers die gerichtliche Verwaltung angeordnet, steht dem Verwalter ein Vergütungsanspruch nur gegen den Ersteher und nicht auch gegen den antragstellenden Gläubiger zu.*)
VolltextIMRRS 2016, 0214
OLG München, Urteil vom 27.03.2015 - 25 U 3746/14
1. Der Eintritt des Zwangsverwalters in den Versicherungsvertrag berührt die Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer nicht.
2. Die vorsätzliche Eigenbrandstiftung des Eigentümers führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch) gegenüber dem Zwangsverwalter.
VolltextIMRRS 2016, 0206
LG Lüneburg, Urteil vom 03.02.2015 - 9 S 77/14
1. Der Zwangsverwalter ist verpflichtet, die laufenden Hausgelder zu zahlen, und zwar unabhängig davon, ob er Einnahmen aus der zwangsverwalteten Wohnung erzielt.
2. Die Beschlusskompetenz für eine sog. Vorfälligkeitsregelung, wonach das gesamte restliche für die jeweilige Wirtschaftsperiode zu entrichtende Hausgeld in voller Höhe zur Zahlung fällig wird, sofern ein Wohnungseigentümer mit der Entrichtung der Hausgelder für zwei aufeinanderfolgende Monate in Verzug gerät, ergibt sich aus § 21 Abvs. 7 WEG.
VolltextIMRRS 2016, 0202
LG Bielefeld, Beschluss vom 30.01.2015 - 23 T 851/14
1. Die zwangsweise Räumung einer Immobilie auf Grund des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahrens ist auf unbestimmte Zeit einzustellen, wenn der Schuldner die Zwangsräumung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überleben wird.
2. In die Abwägung des Rechts des Eigentümers an dem ersteigerten Grundstück mit dem Persönlichkeitsrecht des Schuldners ist einzubeziehen, ob das Grundstück unterhalb des festgesetzten Verkehrswertes ersteigert worden ist.
VolltextIMRRS 2016, 0198
OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015 - 2 Wx 387/14
1. Nach § 1094 Abs. 1, § 1095 BGB kann auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem (Mit)Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Der Vorkaufsberechtigte kann dieses Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat (§§ 463, 1098 BGB), wobei das das Recht allerdings gem. §§ 471, 1098 Abs. 1BGB ausgeschlossen ist, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
2. Ist das Vorkaufsrecht nur für einen einzigen Verkaufsfall bestellt, erlischt es durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung; denn diese stellt, auch wenn sie das Vorkaufsrecht nicht auslöst, gleichwohl einen "Verkaufsfall" im Sinne des Vorkaufsrechts dar.
VolltextIMRRS 2016, 0201
BGH, Urteil vom 27.03.2015 - V ZR 296/13
Übergibt der Grundschuldgläubiger die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde und den Grundschuldbrief samt einer Löschungsbewilligung an den Schuldner, nachdem dieser die gesicherte Schuld getilgt hat, können sich die Parteien bei Fortbestehen der Grundschuld formlos darüber einigen, dass die Vollstreckung aus dem Titel erneut möglich sein soll. Hiervon ist in aller Regel auszugehen, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Grundschuld wiederum eine Darlehensverbindlichkeit sichern soll.*)
VolltextIMRRS 2016, 0113
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 Wx 56/15
Bewilligt der vom ausländischen Gericht (hier: Anordnung der Administration und Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Beschluss des Royal Court of Guernsey) bestellte Insolvenzverwalter im notariellen Kaufvertrag eine Auflassungsvormerkung, so bedarf es für deren Eintragung in das Grundbuch nicht eines Nachweises der Legitimation des Insolvenzverwalters in Form einer "Anerkennung der Insolvenzeröffnung bzw. des Ersuchens auf Eintragung eines Insolvenzvermerkes durch das zuständige inländische Insolvenzgericht").*)
VolltextIMRRS 2016, 0087
OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2015 - 8 AR 67/15
Der Streitwert einer Feststellungsklage nach § 182 InsO bemisst sich unabhängig vom Bestehen eines Absonderungsrechts nach den späteren Vollstreckungsaussichten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.05.2015 - III ZR 260/14, IBRRS 2015, 3324, und Abgrenzung zu OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 - 5 W 136/06).*)
VolltextIMRRS 2016, 0083
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2016 - VerfBbg 88/15
Die Gefahr der Obdachlosigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aussetzung einer Zwangsräumung, sondern nur auf Unterbringung.*)
VolltextIMRRS 2016, 0070
LG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2015 - 328 T 7/15
1. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
2. Von der Wirkung des Einfrierens ist auch die Verwertung einer Grundschuld erfasst, so dass ein Zwangsversteigerungsverfahren derzeit nicht betrieben werden kann.
VolltextIMRRS 2016, 1254
BGH, Beschluss vom 14.07.2016 - IX ZB 31/14
1. Die Vereinbarung einer stillen Zwangsverwaltung, die zwischen den Absonderungsberechtigten einerseits und dem Insolvenzverwalter für die Masse andererseits abgeschlossen wird, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Masse keine Nachteile erleidet.*)
2. Ein Vertrag, in dem sich ein Insolvenzverwalter persönlich gegen Entgelt verpflichtet, für die Absonderungsberechtigten im Rahmen des Insolvenzverfahrens eine stille Zwangsverwaltung durchzuführen, ist nichtig.*)
3. Die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ist im Rahmen der Festsetzung der Vergütung für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.*)
4. Bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Verwalters ist hinsichtlich der Durchführung der stillen Zwangsverwaltung nur der Überschuss zu berücksichtigen, der hierbei zugunsten der Masse erzielt worden ist.*)
5. Ist die Berechnungsgrundlage nicht entsprechend größer geworden, ist für die Durchführung der stillen Zwangsverwaltung ein Zuschlag zu gewähren; dafür ist der Umfang des zusätzlichen Arbeitsaufwandes maßgebend. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags ist als ein geeigneter Anhaltspunkt auch die Vergütung eines Zwangsverwalters nach § 18 ZwVwV in Betracht zu ziehen, sofern der Umfang der Tätigkeit und der Ertrag für die Masse vergleichbar sind.*)
VolltextIMRRS 2016, 0075
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 42/14
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in Betracht.*)
VolltextOnline seit 2015
IMRRS 2015, 1528BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 202/14
Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.
VolltextIMRRS 2015, 1527
BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 201/14
Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1472
BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - IX ZB 59/14
Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre.*)
VolltextIMRRS 2015, 1468
BGH, Beschluss vom 15.10.2015 - V ZB 62/15
1. Eine Vollstreckung ist trotz Vorlage urkundlicher Nachweise im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder die Stundung der titulierten Forderung bestreitet.*)
2. Der Schuldner muss in diesem Fall seine materiell-rechtlichen Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1432
LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2015 - 325 T 147/14
Wird ein Vergleich, der der Höhe nach noch nicht bestimmt ist, durch einen weiteren Vergleich konkretisiert, ist er in Verbindung mit dem konkretisierenden Vergleich vollstreckungsfähig.
VolltextIMRRS 2015, 1533
BGH, Urteil vom 15.10.2015 - IX ZR 44/15
1. Der Zwangsverwalter ist nicht verpflichtet, mögliche dingliche Rechte Dritter an einem unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstück durch Einsichtnahme in das Grundbuch zu ermitteln; diese Pflicht ergibt sich auch nicht aus seiner Verpflichtung zur Erstattung des Erstberichts nach der Inbesitznahme.*)
2. Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.*)
3. Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1342
KG, Beschluss vom 13.07.2015 - 8 U 15/15
1. Zur Frage eines Selbsthilferechts des Vermieters gemäß § 562b BGB durch Zuparken der Grundstückszufahrt.*)
2. Zur Unpfändbarkeit der Betriebsmittel einer Kfz-Werkstatt gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.*)
3. Auch einfache Büromöbeln und sonstige Werkstatteinrichtungen, die für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt unerlässlich sind, dürfen nicht vom Vermieter gepfändet werden.
VolltextIMRRS 2015, 1318
BGH, Urteil vom 23.09.2015 - VIII ZR 300/14
Hat der Mieter einer Eigentumswohnung die Mietkaution nicht an den Vermieter, sondern an den Verwalter des Wohnungseigentums entrichtet, ist der Zwangsverwalter der Wohnung, dem nach § 152 Abs. 1 ZVG die Aufgabe obliegt, das Objekt in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu verwalten, berechtigt, die Überlassung der Mietkaution direkt von dem Verwalter des Wohnungseigentums zu fordern (Fortführung und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 16.07.2003 - VIII ZR 11/03, NJW 2003, 3342 = IMRRS 2003, 1103; vom 09.03.2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596 = IMRRS 2005, 1688).*)
VolltextIMRRS 2015, 1532
BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - VIII ZR 135/15
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über das Bestehen eines Mietverhältnisses mit einem unbestimmten Dauer bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Nettomiete.
VolltextIMRRS 2015, 1219
BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - VII ZB 17/13
1. Im Erinnerungsverfahren nach § 732 Abs. 1 ZPO ist bei einer von einem Notar erteilten Vollstreckungsklausel der Umfang einer der notariellen Urkunde beigefügten Vollmacht zu prüfen.
2. Bei der Auslegung einer (Vollmachts-)Urkunde ist nicht nur auf den Wortlaut abzustellen. Die gewählten Formulierungen sind vielmehr in ihrem Zusammenhang zu würdigen.
VolltextIMRRS 2015, 1195
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2015 - 3 U 128/11
Die Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters wirkt jedenfalls in solchen Fällen fort, in denen das Zwangsverwaltungsverfahren nicht wegen Antragsrücknahme (§ 161 Abs. 4 ZVG) oder der vollständigen Befriedigung des Gläubigers (§ 161 Abs. 2 ZVG) aufgehoben wurde, sondern weil das Grundstück in der Zwangsverwaltung zugeschlagen worden ist und der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig befriedigt worden ist.
VolltextIMRRS 2015, 1167
LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2015 - 63 T 22/15
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, wenn der Verfügungskläger bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz Kenntnis vom Besitzerwerb des Verfügungsbeklagten hat.
VolltextIMRRS 2015, 1178
LG Coburg, Urteil vom 14.11.2014 - 32 S 49/14
Bei Miete, die für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters geschuldet ist, handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
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