Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
877 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0102AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017 - 33 C 3695/17
Der Mieter kann im Wege der einstweiligen Verfügung den Zugriff des Vermieters auf ein verpfändetes Kautionssparbuch nicht verhindern.
VolltextIMRRS 2017, 1736
AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 11.10.2017 - 647 C 544/16
1. Vereinbaren die Mietvertragsparteien, dass Forderungen der Mieter während eines bestimmten Zeitraums mit der Miete verrechnet werden sollen, handelt es sich dabei um eine Vorausverfügung i.S.d. § 110 InsO.
2. Die Verrechnungsabrede ist bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vermieters nur für den Zeitraum des § 110 Abs. 1 InsO wirksam.
VolltextIMRRS 2018, 1502
BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - I ZB 125/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1762
LG Stendal, Beschluss vom 12.10.2017 - 25 T 13/17
1. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet bei Zweifeln am Bestand einer angemeldeten Forderung Widerspruch zu erheben.*)
2. Der pflichtwidrig unterlassene Widerspruch des Insolvenzverwalters stellt eine Pflichtverletzung dar, die seine Entlassung aus wichtigem Grund nach § 59 Abs. 1 InsO rechtfertigen kann.*)
3. Ein Verschulden der sachbearbeitenden Mitarbeiter, die der Insolvenzverwalter mit der Aufgabe der Forderungsanmeldung betraut hat, ist ihm zuzurechnen.*)
4. Die Tiefe der Überprüfung der Forderung ist eine Frage des Einzelfalls. Häufen sich Indizien, die am Bestand der Forderung Zweifel aufkommen lassen, kann der Insolvenzverwalter zu einer tiefergehenden Prüfung der Forderung verpflichtet sein.*)
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1725BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 305/16
1. Beantragt ein Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe einer Sache zu verurteilen, diesem eine Frist zur Herausgabe der Sache zu setzen und ihn weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, liegt in diesem Antrag ein Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Gläubiger nicht deutlich macht, sein Wahlrecht erst künftig ausüben zu wollen.*)
2. Wird ein Schuldner verurteilt, eine Sache an den Gläubiger herauszugeben und nach fruchtlosem Ablauf einer ihm zur Herausgabe gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, ist mit Eintritt der Bedingung des Fristablaufs der im Urteil titulierte Herausgabeanspruch ausgeschlossen und der Schuldner nur noch zur Zahlung des ausgeurteilten Schadensersatzes verpflichtet, wenn sich nicht aus dem Urteil ergibt, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz unter der weiteren aufschiebenden Bedingung eines künftigen Schadensersatzverlangens des Gläubigers steht.*)
VolltextIMRRS 2017, 1640
BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - VII ZB 53/14
In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.*)
VolltextIMRRS 2017, 1588
BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 50/15
Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 1582
BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 267/16
Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Fortführung von IBR 2006, 495 = BGHZ 167, 268).*)
VolltextIMRRS 2017, 1477
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2017 - 15 K 2669/15
1. Ob die Einkommensteuer vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit oder aber vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter geschuldet wird, hängt von der Rechtsform des Schuldners ab.
2. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters bzw. -gemeinschafters angeordnet, hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters.
3. Bei der Zwangsverwaltung über das Grundvermögen (allein) des Schuldners selbst hat indes nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die Einkommensteuer zu entrichten; ihm gegenüber ist die Steuer festzusetzen.
VolltextIMRRS 2017, 1562
BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 288/14
1. Ein in einem Grundstückskaufvertrag zu Gunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zu Gunsten einzelner Gläubiger ausschließt.*)
2. Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden.*)
IMRRS 2017, 1557
LG München I, Beschluss vom 31.07.2017 - 14 T 8470/17
1. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann es nur auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse, nicht auf materielle Besitzrechte ankommen.
2. Alleine aus der Aufnahme eines Dritten in die Wohnung kann nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden, der zwingend einen Titel nach § 750 Abs. 1 ZPO auch gegen diesen erfordert.
3. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vor Ort beurteilt werden, ob der Dritte eigenen Gewahrsam hat und nicht nur Besitzdiener ist. Diese tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen, wobei sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergeben muss, dass der dritte Mitbesitzer ist, um den Gläubiger von einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu schützen.
4. Volljährige Kinder des Schuldners haben wie minderjährige Kinder kein eigenständiges Besitzrecht nach Erreichen des 18. Lebensjahres. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Eltern wohnt, denn die Besitzdienerschaft der Kinder ändert sich nicht alleine mit dem Erreichen der Volljährigkeit, ohne dass eine Änderung der Besitzverhältnisse nach außen erkennbar geworden ist.
VolltextIMRRS 2017, 1555
AG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 67g IN 137/15
1. Die Freigabe des Vermögens und von Ansprüchen aus freiberuflicher Tätigkeit einer freiberuflich tätigen Insolvenzschuldnerin nach § 35 Abs. 2 InsO steht der Verwertung einer Immobilie mit betrieblich genutzten Räumlichkeiten als Insolvenzmasse nicht entgegen.
2. Einer Räumung stehen im Rahmen von § 765a ZPO zudem weder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch die Berufsfreiheit der Schuldnerin entgegen, wenn diese sich auf die Tätigkeit in anderen Mieträumlichkeiten verweisen lassen muss und deshalb die Interessen der Gläubiger an der Verwertung der Masse überwiegen.
3. Ob auch die Immobilie selbst nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde, ist nicht bei einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, sondern im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO zu entscheiden.
VolltextIMRRS 2017, 1556
LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.05.2017 - 13 T 20/16
(Ohne)
VolltextIMRRS 2017, 1451
OLG Schleswig, Beschluss vom 17.07.2017 - 7 W 19/17
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt oder nicht. Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist deshalb allein der Insolvenzverwalter antragsbefugt.
VolltextIMRRS 2017, 1430
BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 28/14
Der vorläufige Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch in der Regel nicht durch Pflichtverletzungen, die er als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren begeht.*)
VolltextIMRRS 2017, 1421
BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 84/16
1. Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.*)
2. Verwertet der Insolvenzverwalter ein lastenfreies Grundstück freihändig, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß hinausgeht.*)
3. Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 1397
VG Greifswald, Urteil vom 23.08.2017 - 6 A 1248/14
1. Der Anspruch auf Informationszugang wird nicht durch andere Normen betreffend den Informationszugang ausgeschlossen. In § 1 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V ist geregelt, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat damit festgeschrieben, dass grundsätzlich die Normen über den Informationszugang nebeneinander gelten sollen.*)
2. Der Grundsatz, dass allgemeinere Gesetze subsidiär gegenüber speziellen Gesetzen sind, kann nur dann Anwendung finden, wenn sich das speziellere Gesetz als abschließende Regelung begreift. Dies ist bei den Regelungen zum Zugang zu Fahrzeug- und Halterdaten in der StVG nicht der Fall.*)
3. Die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Beklagte können sich gegenüber dem Kläger nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 987Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können.*)
VolltextIMRRS 2017, 1773
BGH, Urteil vom 07.09.2017 - IX ZR 71/16
Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen. (Rn. 12)*)
VolltextIMRRS 2017, 1558
LG München I, Beschluss vom 24.05.2017 - 14 T 6466/17
1. In der Titulierung von zu vollstreckenden Titeln, die Wohnungen betreffen, ist die Bezeichnung unter Angabe des Stockwerks sowie links, Mitte oder rechts üblich und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stets so zu verstehen, dass diese sich von der Straße aus, dem Haus zugewandt vor diesem stehend bemisst.
2. Ein geschaffener Titel ist durch das Vollstreckungsorgan bei Unklarheiten auszulegen, indem sich das Vollstreckungsorgan ggf. weiterer, öffentlich zugänglicher Quellen - wie z.B. dem Grundbuch mitsamt der dazugehörigen Pläne - bedient.
VolltextIMRRS 2017, 1337
BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 178/16
Erklärt sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit, muss der Gläubiger allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.*)
VolltextIMRRS 2017, 1358
LG Hamburg, Urteil vom 03.05.2017 - 318 S 48/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1223
BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - IX ZB 33/16
Als Folge einer Enthaftungserklärung des Verwalters für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners scheidet auch der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer Mietkaution bis zur gesetzlich zulässigen Höhe aus der Insolvenzmasse aus.
VolltextIMRRS 2017, 1132
VGH Bayern, Urteil vom 02.05.2017 - 4 B 15.878
1. Drittschuldner können grundsätzlich Rechtsschutz gegen eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung in Anspruch nehmen, sich aber nicht darauf berufen, dass die gepfändete Forderung nicht besteht.
2. Im Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit jedenfalls dann zu prüfen, wenn der Beklagte über ein analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu bestimmendes berechtigtes Feststellungsinteresse verfügt.
3. Bei einer Anfechtungsklage, deren Gegenstand gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein belastender Verwaltungsakt ist, ist eine Hauptsacheerledigung immer dann anzunehmen, wenn die mit dem Verwaltungsakt verbundene rechtliche Beschwer nachträglich weggefallen ist.
4. Eine behördliche Pfändungs- und Überweisungsverfügung bleibt nicht schon deshalb von Anfang an ohne jede Wirkung, weil die von ihr betroffene Forderung nicht besteht.
5. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist grundsätzlich dann gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Beklagte aufgrund der von ihr begehrten Entscheidung gegebenenfalls künftig vor gleichen oder ähnlichen Klagen geschützt sein wird.
6. Die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung hängt nicht davon ab, ob die von ihr betroffene Forderung tatsächlich besteht.
VolltextIMRRS 2017, 1160
BGH, Urteil vom 22.06.2017 - IX ZR 111/14
Setzt ein Gläubiger eine unbestrittene Forderung erfolgreich zwangsweise durch, kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung kannte, wenn der Gläubiger außer dieser Forderung und den von ihm zur zwangsweisen Durchsetzung der Forderung unternommenen erfolgreichen Schritten keine weiteren konkreten Tatsachen über die Zahlungsunfähigkeit oder die Vermögenslage seines Schuldners kennt.*)
VolltextIMRRS 2017, 1142
EuGH, Urteil vom 26.04.2017 - Rs. C-564/15
1. Art. 199 Abs. 1 g Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er auf die Lieferung von Grundstücken anwendbar ist, die vom Schuldner im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens verkauft werden.*)
2. Die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG sowie die Grundsätze der Steuerneutralität, der Effektivität und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen dem Erwerber eines Gegenstands für die Mehrwertsteuer, die er aufgrund einer nach der gewöhnlichen Mehrwertsteuerregelung ausgestellten Rechnung rechtsgrundlos an den Verkäufer gezahlt hat, obwohl der betreffende Umsatz der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) unterlag, das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird, wenn der Verkäufer diese Steuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die genannten Grundsätze erfordern allerdings, dass der Erwerber seinen Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer unmittelbar gegen die Steuerverwaltung geltend machen kann, soweit die Rückzahlung durch den Verkäufer an den Erwerber unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers.*)
3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
VolltextIMRRS 2017, 1127
OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.04.2017 - 9 LC 31/16
Der Eigentümer eines Grundstücks hat nach § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz wegen Stundungszinsen für Grundsteuern, für Erschließungsbeiträge und für Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag nicht zu dulden.
VolltextIMRRS 2017, 1143
LG Magdeburg, Beschluss vom 20.05.2014 - 3 T 123/14
(Ohne)
VolltextIMRRS 2017, 1131
VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2017 - 8 S 16.2620
1. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 727 Abs. 1 ZPO) ist nicht nur bei der Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch bei der Einzelrechtsnachfolge zulässig (hier: Vollstreckungsklausel für gerichtlichen Vergleich gegen Grundstückserwerber).
2. Mit der Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel können nur formelle Fehler im Verfahren der Klauselerteilung geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2017, 1124
LG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2017 - 326 T 83/16
Die insoivenzgerichtlich angeordnete Durchsuchung der (unerkannt ehemaligen) Wohnung des Schuldners verletzt den diese vollständig untervermietenden Hauptmieter als mittelbaren Besitzer nicht im Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Eine ausnahmsweise Fortsetzungsfeststeilungsbeschwerde ist daher nicht statthaft.
VolltextIMRRS 2017, 1128
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2017 - 2 B 1271/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1125
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.02.2017 - 12 O 62/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1122
LG München I, Beschluss vom 03.01.2017 - 14 T 20267/16
1. Die Erinnerung ist zulässig und begründet, da eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für die Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung ist.
2. § 726 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung auf Vergleiche, so dass zum Nachweis der Erfüllung der Räumungsverpflichtung Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO hätte erhoben werden müssen.
VolltextIMRRS 2017, 1057
BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - VIII ZR 101/17
1. Sind die Mieter wegen der drohenden Zwangsvollstreckung bereit ausgezogen, ist statt einer Räumungsvollstreckung nur noch eine Vollstreckung wegen Verurteilung zur Zahlung möglich. Dies setzt voraus, dass den Mietern durch Vollstreckung der Geldforderung ein unersetzlicher Nachteil droht.
2. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nicht in Betracht, wenn das Berufungsgericht eine Entscheidung über eine Abwendungsbefugnis unterlassen hat und der Schuldner keinen Antrag auf Urteilsergänzung stellt.
VolltextIMRRS 2017, 1050
FG Hamburg, Beschluss vom 04.05.2017 - 3 KO 104/17
1. Der ausgeschiedene Prozessbevollmächtigte hat nach Rechtskraft seiner Vergütungsfestsetzung und der Kostenfestsetzung keinen Anspruch mehr auf eine (gem. § 11 Abs. 2 RVG, § 107 Abs. 1 Satz 2 ZPO) rechtskraftdurchbrechende Streitwert-Heraufsetzung nach §§ 32, 33 RVG oder § 63 GKG und diesbezügliche Gebühren-Nachfestsetzung.*)
2. Für eine erstmalige finanzgerichtliche Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG fehlt es an der amtswegigen Angemessenheit, wenn ein Streit über Gerichtskosten nicht mehr in Betracht kommt.*)
VolltextIMRRS 2017, 1045
OLG München, Beschluss vom 22.05.2017 - 34 Wx 87/17
1. Wird vom Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in seiner Funktion als Vertretungsorgan eine Notarvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt, erlischt diese mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters.
2. Enthält der Gesellschaftsvertrag einer GbR keine Fortsetzungsklausel, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst. Die werbende Gesellschaft wird kraft Gesetzes zur Liquidationsgesellschaft, deren geänderter Gesellschaftszweck in der Abwicklung besteht.
3. Der insolvente Gesellschafter scheidet nicht aus der Gesellschaft aus, sondern bleibt während der Abwicklung deren Gesellschafter, sein Anteil an der Gesellschaft fällt in die Insolvenzmasse.
4. Bei der sich außerhalb des Insolvenzverfahrens vollziehenden Auseinandersetzung der Gesellschaft nimmt der Insolvenzverwalter die Gesellschafterrechte des insolventen Gesellschafters wahr.
VolltextIMRRS 2017, 0959
LG Bonn, Urteil vom 13.01.2017 - 1 O 180/16
1. Ein Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (hier: eines Generalunternehmers) knüpft an die von ihm vorgenommenen, eine Gläubigerbenachteiligung hervorrufenden Rechtshandlungen an. Deshalb ist die erforderliche Kenntnis des Anfechtungsgegners (hier: eines Nachunternehmers) jeweils auf die gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung des Schuldners bezogen.
2. Allein der Umstand, dass in Rechnung gestellte Forderungen des Anfechtungsgegners über einen längeren Zeitraum angewachsen sind, reicht für die erforderliche Kenntnis nicht aus, solange nicht zumindest konkrete Maßnahmen des Anfechtungsgegners zur Forderungseinziehung infolge ihrer Erfolglosigkeit den Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage des Schuldners gestattet hätten.
VolltextIMRRS 2017, 1064
BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - IX ZA 9/17
Ein Insolvenzverwalter hat die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel nicht unverschuldet versäumt, wenn er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 1065
BGH, Beschluss vom 22.06.2017 - IX ZB 82/16
1. Der Schuldner in der Eigenverwaltung ist nicht befugt, einen Antrag auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zu stellen.*)
2. Das Insolvenzgericht darf nur dann auf Antrag den Beschluss der Gläubigerversammlung, den Betrieb des Schuldners einzustellen, aufheben, wenn eine ordnungsgemäße Fortführungsplanung eindeutig bessere Quotenaussichten durch die Betriebsfortführung ergibt.*)
VolltextIMRRS 2017, 0980
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - VII ZB 5/14
Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrundeliegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - VII ZB 4/14, IBRRS 2014, 3901).*)
VolltextIMRRS 2017, 0975
LG Halle, Urteil vom 10.05.2017 - 2a Ns 2/17
1. Wenn der in das Handelsregister eingetragene Geschäftsführer einer GmbH auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Beitragsvorenthaltung und/oder vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nicht mehr Geschäftsführer sein darf, führt dies ipro jure zum Verlust des Amtes als Geschäftsführer. Eine Eintragungsänderung im Handelsregister wäre nur deklaratorisch.*)
2. Die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung entfällt, wenn die Rechtspflicht des eingetragenen Geschäftsführers endet.*)
3. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB setzt voraus, dass die früher begangene Tat beendet ist. Dies ist in den Fällen des § 15a InsO gegeben, wenn die formelle Geschäftsführerstellung endet und der Täter auch nicht mehr faktischer Geschäftsführer ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 0962
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017 - 7 U 57/14
1. Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf die hälftigen Mieteinnahmen, sondern nur auf Teilung eines etwaigen Reingewinns, der sich aus der Differenz zwischen Mieteinnahmen und Aufwendungen des Klägers für die Finanzierung und dem Erhalt der Immobilie ergibt.
2. Entsteht kein Reingewinn, weil die Aufwendungen des Klägers die an diesen gezahlten Mieteinnahmen übertreffen, ist der Mandant hierüber vom Anwalt bei Übernahme der Vertretung in dem Rechtsstreit mit dem Insolvenzverwalter aufzuklären.
3. Die Ermittlung des an den Insolvenzverwalter auszukehrenden Reingewinns durch Abrechnung ist keine Aufrechnung. Sie bestimmt vielmehr erst die dem Insolvenzverwalter zustehende Forderung zugunsten der Insolvenzmasse.
VolltextIMRRS 2017, 1118
LG Saarbrücken, Urteil vom 02.12.2016 - 10 S 42/16
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Einspeisevergütung aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage von der Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen der Zwangsverwaltung erfasst wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 1120
BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - I ZB 66/16
1. Einer sofortigen Beschwerde fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn mit ihr eine Vollstreckungserinnerung weiterverfolgt wird, die sich gegen eine bereits vollzogene Vollstreckungsmaßnahme richtet (hier: Erinnerung gegen eine bereits vollzogene Räumungsvollstreckung).*)
2. Ein beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO kann auch auf einen Zuschlagsbeschluss gemäß § 93 Abs. 1 ZVG gestützt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - I ZB 78/11, NZM 2013, 395 = IBRRS 2013, 1508 = IMRRS 2013, 0892).*)
VolltextIMRRS 2017, 0829
BGH, Beschluss vom 04.05.2017 - IX ZB 102/15
Ein Insolvenzverwalter ist zu entlassen, wenn nachträglich bekannt wird, dass er im Zuge seiner Bestellung vorsätzlich Umstände verschwiegen hat, die geeignet waren, ernsthafte Zweifel an seiner Unabhängigkeit zu begründen, und eine Bestellung zum Verwalter nicht zuließen.*)
VolltextIMRRS 2017, 1119
BGH, Beschluss vom 27.04.2017 - IX ZB 93/16
Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).
Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).
IMRRS 2017, 0685
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2016 - 9 U 73/16
1. Der Zwangsverwalter ist im Rahmen seiner Befugnisse aus § 152 Abs. 1 ZVG berechtigt, als gesetzlicher Prozessstandschafter des Schuldners im eigenen Namen die materiellen Rechte des Schuldners geltend zu machen und im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen.
2. Die Aufhebung des Nießbrauchs durch den Nießbraucher als Vollstreckungsschuldner unterliegt - anders als der Verzicht auf das unpfändbare Nutznießungsrecht nach § 14 HöfeO - der Gläubigeranfechtung.
3. Die Bestimmung des § 149 Abs. 1 ZVG, wonach dem Schuldner die ihm für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen sind, wirkt allein zu Gunsten des Schuldners als Eigentümer; der Nießbraucher kann sich hierauf nicht berufen.
4. Beim Eigengebrauch vermietbarer Sachen bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile nach deren objektivem Mietwert.
5. Anfänglich vorhandene Unzulänglichkeiten, die nicht beseitigt, sondern vom Mieter hingenommen werden sollen, vermindern die objektiv angemessene Miete für das Objekt gegenüber einem vergleichbaren, durchschnittlichen und folglich diese Defizite nicht aufweisenden Objekt.
VolltextIMRRS 2017, 0678
BVerfG, Beschluss vom 13.02.2017 - 2 BvR 321/17
Die Vollstreckung eines Räumungstitels kann durch einstweilige Anordnung vorläufig um drei Monate ausgesetzt werden, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gesundheitsfolgen dringend geboten ist.
VolltextIMRRS 2017, 0720
AG Mannheim, Beschluss vom 27.04.2016 - 7 M 91/15
1. Das einer Verwaltungsbehörde zukommende Privileg, sich mit einem Vollstreckungsersuchen an Stelle eines vollstreckbaren Schuldtitels eigenständig die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung zu schaffen, setzt voraus, dass dieses Vollstreckungsersuchen von der Vollstreckungsbehörde selbst erstellt wird.
2. Ein schriftliches Vollstreckungsersuchen eines Inkassodienstes ist kein Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde.
VolltextIMRRS 2017, 0744
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - 24 U 104/16
1. Wenn ein Gläubiger im Rahmen von Vergleichsgesprächen erklärt, dass er "grundsätzlich" mit einem Verzicht auf die Einrede der Verjährung einverstanden ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Verzichtsbereitschaft nur für den Fall des Vergleichsschlusses besteht.*)
2. Wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit ein Altmassegläubiger die Aufnahme seiner Forderung in die Masseschuldliste erwirkt, ist die Verjährung der Masseverbindlichkeit anlog §§ 205, 206 BGB gehemmt.*)
VolltextIMRRS 2017, 0743
LG Dresden, Beschluss vom 26.01.2017 - 5 T 40/17
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO gilt nicht für Rechtsschutz gegen Immobiliarvollstreckung.*)
Volltext