Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
866 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 1073AG Hannover, Beschluss vom 29.03.2019 - 711 M 115430/19
Erfolgsaussicht eines Vollstreckungsschutzantrags nach Anerkenntnisurteil.
VolltextIMRRS 2019, 1043
BGH, Urteil vom 18.07.2019 - IX ZR 259/18
1. Die Erstattung seitens der SOKA-BAU der von einem Unternehmen an seine Arbeitnehmer ausgezahlten Urlaubsvergütungen lässt den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz eines Schuldners nicht unter dem Gesichtspunkt eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs entfallen.
2. Wenn der Schuldner zum Zeitpunkt einer Beitragszahlung an die SOKA-BAU annehmen konnte, dass ein vollständiger Ausgleich des Beitragskontos zu erreichen war und es tatsächlich zu Erstattungsleistungen kommen würde, kann im Umfang der erwarteten Vermögenszuflüsse das Bewusstsein einer Gläubigerbenachteiligung fehlen.
3. In gleicher Weise kann die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes fehlen, soweit die SOKA-BAU beim Empfang der Zahlung annehmen konnte, es werde durch von ihr zu erbringende Erstattungsleistungen zu einem Ausgleich im Vermögen des Schuldners kommen.
VolltextIMRRS 2019, 0323
AG Brilon, Beschluss vom 17.12.2018 - 10 L 6/15
1. Ein Zwangsverwalter ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben verpflichtet, Einkommensteuer zu entrichten, die einen unmittelbaren Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögen aufweist.
2. Der Zahlungsempfänger der Einkommensteuer hat im Zwangsverwaltungsverfahren ein hinreichendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung nach § 766 ZPO, obwohl er an dem Zwangsverwaltungsverfahren selbst nicht beteiligt ist. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus der Berührung der Steuererhebungskompetenz.
VolltextIMRRS 2019, 0526
BVerfG, Beschluss vom 01.03.2019 - 2 BvR 305/19
1. Das BVerfG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile geboten ist.
2. Die Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss im Zwangsversteigerungsverfahren ist auszusetzen, wenn ein nervenfachärztlicher Gutachter zu der Einschätzung gelangt, dass eine Fortführung des Zwangsversteigerungsverfahrens das Leben des Beschwerdeführers akut gefährden würde und eine Verfahrensverzögerung die Aussichten der Beschwerdegegnerin, aus dem Grundstück Befriedigung zu erlangen, nicht wesentlich verschlechtern.
VolltextIMRRS 2019, 0538
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.03.2019 - 2-13 T 16/19
Ist das WEG-Konzentrationsberufungsgericht (§ 72 Abs. 2 GVG) als Berufungsgericht im Erkenntnisverfahren auch für den als Streitgenossen in Anspruch genommen Mieter zuständig, bleibt diese Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren auch für nur gegen den Mieter gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen bestehen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0945
BGH, Urteil vom 18.07.2019 - IX ZR 258/18
Erbringt ein Schuldner, der seine Zahlungsunfähigkeit kennt, eine Leistung in der berechtigten Annahme, dadurch eine Gegenleistung in sein Vermögen zu veranlassen, kann ihm eine gleichwohl eingetretene Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein, auch wenn die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs nicht gegeben sind.*)
VolltextIMRRS 2019, 0872
LG Schweinfurt, Beschluss vom 01.03.2019 - 11 T 24/19
Unvollständige Anträge, die offensichtlich unsachlich sind, den Sachverhalt nicht berücksichtigen und zu unbestimmt sind, um den Willen des Antragstellers erkennen zu lassen, sind ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0879
EuGH, Urteil vom 10.04.2019 - Rs. C-214/18
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Verwaltungspraxis der zuständigen nationalen Behörden, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, nach der die Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens als in der von ihm erhobenen Gebühr enthalten angesehen wird, nicht entgegenstehen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0871
AG Biberach, Beschluss vom 07.05.2019 - 1 M 1140/19
1. Minderjährige Kinder des Mieters erhalten regelmäßig mit Erreichen der Volljährigkeit kein eigenständiges Besitzrecht an der Mietwohnung.
2. Mit Erreichen der Volljährigkeit bleiben Kinder des Mieters lediglich Besitzdiener, so dass ein eigenständiger Räumungstitel nicht erforderlich ist.
VolltextIMRRS 2019, 0901
EuGH, Urteil vom 26.03.2019 - Rs. C-179/17
Art. 6 und 7 Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat.
VolltextIMRRS 2019, 0899
EuGH, Urteil vom 26.03.2019 - Rs. C-70/17
Art. 6 und 7 Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, dass sie zum einen der teilweisen Aufrechterhaltung einer für missbräuchlich befundenen Klausel über die vorzeitige Fälligstellung eines Hypothekendarlehensvertrags durch Streichung der sie missbräuchlich machenden Bestandteile entgegenstehen, wenn diese Streichung darauf hinausliefe, den Inhalt dieser Klausel grundlegend zu ändern, und dass diese Artikel zum anderen das nationale Gericht nicht daran hindern, der Nichtigkeit einer solchen missbräuchlichen Klausel dadurch abzuhelfen, dass sie durch die neue Fassung der gesetzlichen Bestimmung ersetzt wird, die diese Klausel inspiriert hat und die anwendbar ist, wenn die Parteien des Vertrags eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben, sofern der in Rede stehende Hypothekendarlehensvertrag im Fall der Streichung dieser missbräuchlichen Klausel nicht fortbestehen kann und die Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hat.
VolltextIMRRS 2019, 0892
BVerfG, Beschluss vom 19.07.2019 - 2 BvR 2283/18
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2019, 0870
LG Darmstadt, Urteil vom 28.02.2019 - 308 C 7/19
Ein in einem Räumungsvergleich enthaltener Räumungs- und Herausgabeanspruch ist verwirkt, wenn der Räumungsgläubiger innerhalb eines Zeitraums von elf Jahren keinen Räumungsvollstreckungsversuch unternimmt und die vom Mieter gezahlte (Nutzungs-)Entschädigung in Höhe der ursprünglich vereinbarten Miete unwidersprochen entgegennimmt.
VolltextIMRRS 2019, 0883
OLG Frankfurt, Urteil vom 03.05.2019 - 2 U 1/19
Aufgrund des bevorstehenden Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union kann dann ein erleichterter Arrestgrund wegen des Erfordernisses einer Auslandsvollstreckung i.S.d. § 917 Abs. 2 ZPO bestehen, wenn nach diesem Zeitpunkt kein weiteres internationales Abkommen entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die erleichterte Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen regelt und zulässt, so dass die Gegenseitigkeit verbürgt sein wird. Zur Beurteilung ist eine Prognose für die künftige Vollstreckung eines Titels anzustellen. Dass es letztlich zu einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union kommt, ohne dass irgendein Abkommen mit der Europäischen Union diesen Austritt vertraglich regelt, welches solche vertraglichen Regelungen enthält, ist gegenwärtig noch nicht überwiegend wahrscheinlich.*)
VolltextIMRRS 2019, 0869
LG Karlsruhe, Beschluss vom 24.05.2019 - 5 T 81/18
Die Teilnahme des Rechtsanwalts bei der Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher begründet keine Terminsgebühr gemäß RVG VV 3310, da der Räumungstermin des Gerichtsvollziehers kein Gerichtstermin im Sinne dieser Vorschrift ist. *)
VolltextIMRRS 2019, 0868
LG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2018 - 2 T 151/18
Die Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO bedarf keiner Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung.*)
VolltextIMRRS 2019, 0874
LG Köln, Beschluss vom 07.03.2019 - 2 O 424/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0818
KG, Urteil vom 07.12.2018 - 14 U 132/17
1. Unter dem Gesichtspunkt des Bargeschäfts werden gem. § 142 InsO Leistungen privilegiert, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt ist.
2. Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" setzt voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Er hängt wesentlich von der Art der ausgetauschten Leistungen und davon ab, in welcher Zeitspanne sich der Austausch nach den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vollzieht.
3. Auch die Erfüllung beliebiger gegenseitiger Verträge kann unter die Bargeschäftsausnahme fallen kann. Bei länger währenden Vertragsbeziehungen ist für die Annahme eines Bargeschäfts zu verlangen, dass die jeweiligen Leistungen und Gegenleistungen zeitlich oder gegenständlich teilbar sind und zeitnah - entweder in Teilen oder abschnittsweise - ausgetauscht werden.
4. Zahlungen, mit denen ein Bauunternehmer nach Baufortschritt entlohnt wird, können Bargeschäfte sein, falls der Abstand zwischen den einzelnen Raten nicht zu groß wird.
VolltextIMRRS 2019, 0800
LG Heilbronn, Beschluss vom 02.04.2019 - 1 T 82/19
Trägt ein Miteigentümer bei der Versteigerung zur Aufhebung einer Grundstücksgemeinschaft vage vor, der Ersteher habe eventuell Mittel aus strafbaren Handlungen eingesetzt, kann aus diesem Grund der Zuschlag nicht versagt werden.
VolltextIMRRS 2019, 0791
LG Berlin, Beschluss vom 09.07.2019 - 67 T 69/19
Die Versagung einer Räumungsfrist kann gem. § 721 ZPO - in Ausnahmefällen - auch dann gerechtfertigt sein, wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung die Obdachlosigkeit droht.*)
VolltextIMRRS 2019, 0781
BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17
1. Wer in der Zwangsversteigerung ein Gebot in der Absicht abgibt, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, handelt sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.*)
2. Für die Absicht eines Bieters, das Bargebot nicht zu entrichten oder zu hinterlegen, spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn er zum einen bei der Abgabe des Gebots vermögenslos ist oder bereits in anderen Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber nicht rechtzeitig bis zu dem Verteilungstermin entrichtet oder hinterlegt hat und zum anderen auch in dem in Rede stehenden Verfahren das Bargebot nicht rechtzeitig entrichtet oder hinterlegt.*)
3. Begründen konkrete Tatsachen den Verdacht, dass mehrere Personen unter Verfolgung verfahrensfremder Ziele kollusiv mit demjenigen zusammengewirkt haben, der als Bieter in einem Zwangsversteigerungsverfahren den Zuschlag erhalten, das Bargebot aber bis zu dem Verteilungstermin nicht entrichtet oder hinterlegt hat, tragen sie die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, ein solches Zusammenwirken habe nicht vorgelegen; dies gilt auch, wenn sich das Zusammenwirken über mehrere Versteigerungen desselben Grundstücks erstreckt und auch dann, wenn in den jeweiligen Versteigerungsterminen verschiedene Bieter auftreten, die an dem gemeinsamen Vorgehen beteiligt sind.*)
VolltextIMRRS 2019, 0616
BVerfG, Beschluss vom 15.05.2019 - 2 BvR 2425/18
Das Vollstreckungsgericht kann bei einer Suiziddrohung einen Einstellungsantrag nicht mit Verweis auf eine mögliche zwangsweise Unterbringung ablehnen, wenn nicht sichergestellt ist, dass diese auch erfolgen wird.
VolltextIMRRS 2019, 0765
LG München I, Beschluss vom 13.02.2019 - 14 T 16334/18
Besteht keine Hoffnung, dass sich der schlechte Gesundheitszustand des suizidgefährdeten Schuldners noch ändert, ist die Räumungsvollstreckung selbst dann unbefristet einzustellen, wenn der Gläubiger seinerseits über das Verfahren depressiv geworden ist und mit Suizidgedanken "spielt".
VolltextIMRRS 2019, 0686
VG Lüneburg, Beschluss vom 06.06.2019 - 8 A 150/18
Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0705
BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - VII ZB 87/17
Der urkundliche Nachweis der Rechtsnachfolge aufgrund Abtretung bei der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für den Rechtsnachfolger gemäß § 727 Abs. 1 ZPO erfordert nicht notwendig die Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde, die die Abtretung selbst enthält. Es kann als Nachweis ausreichen, wenn eine öffentlich beglaubigte Abtretungsbestätigung seitens des Zedenten und des Zessionars vorgelegt wird, in der hinreichend konkret auf die zuvor erfolgte Abtretung Bezug genommen und diese bestätigt wird.*)
VolltextIMRRS 2019, 0651
BGH, Urteil vom 16.05.2019 - IX ZR 44/18
1. Der Insolvenzverwalter kann nur dann die Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages verlangen oder die Erfüllung ablehnen, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung im Synallagma stehende Hauptleistungspflichten ganz oder teilweise ausstanden.*)
2. Dem Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers steht kein Recht zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung zu, wenn der Besteller den Werklohn vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gezahlt hatte und nur die Abnahme der vom Unternehmer verweigerten Mängelbeseitigungsarbeiten ausstand.*)
VolltextIMRRS 2019, 0640
KG, Beschluss vom 09.05.2019 - 8 W 28/19
Eine Räumungsverfügung ist unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Wertung der Vorschriften der §§ 940, 940a ZPO auch für gewerblich genutzte Räume zulässig (im Anschluss an OLG München, IVR 2019, 57).*)
VolltextIMRRS 2019, 0512
LG Hannover, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 T 29/18
Kann der Zustellungsvertreter den Vertretenen nicht ermitteln, ist dieser (möglicherweise) unentgeltlich tätig (gewesen).
VolltextIMRRS 2019, 0575
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.10.2018 - 4 U 30/18
1. Das Vermieterpfandrecht begründet gem.§ 50 Abs. 1 InsO in der Insolvenz des Schuldners ein insolvenzfestes Absonderungsrecht.
2. Für die Entstehung und den Fortbestand des Ersatzabsonderungsrechts kommt es darauf an, dass die Gegenleistung in dem Schuldnervermögen noch unterscheidbar vorhanden ist. Die notwendige Unterscheidbarkeit ist beim bargeldlosen Zahlungsverkehr gegeben, solange und soweit nach einer Kontogutschrift noch ein den Absonderungsbetrag deckender "Bodensatz", d. h. ein entsprechender positiver Kontensaldo, auf dem Konto vorhanden ist.
3. Eine Befriedigung, die ein Gläubiger aufgrund eines insolvenzfesten Absonderungsrechts erlangt, benachteiligt die Gesamtheit der Gläubiger nicht.
4. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt nicht vor, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht durch Zahlung des Betrages ablöst, den der Absonderungsberechtigte durch Verwertung des Sicherungsgutes hätte erzielen können, und kommt auch nicht in Betracht, wenn der Käufer des belasteten Gegenstands einen dem Wert des Absonderungsrechts entsprechenden Kaufpreis unmittelbar an den Absonderungsberechtigten zahlt.
5. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung kommt aber auch dann nicht in Betracht, wenn die von dem Schuldner an den Gläubiger geleistete Zahlung ein an dem Kontoguthaben des Schuldners bestehendes Ersatzabsonderungsrecht des Gläubigers abgelöst hat.
VolltextIMRRS 2019, 0554
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 24/17
Zur Pfändung eines Anteils an einer Limited Liability Partnership (LLP) britischen Rechts.*)
VolltextIMRRS 2019, 0552
AG Springe, Beschluss vom 04.06.2018 - 3 L 1/17
Die Versicherungsleistung einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brandschaden ist eine einmalige Zahlung und kein wiederkehrender Ertrag aus dem zwangsverwalteten Objekt.
VolltextIMRRS 2020, 0660
LG Freiburg, Beschluss vom 23.04.2019 - 4 T 67/19
1. Eine Einstellung der Teilungsversteigerung kann durch eine Gefährdung der schulischen Entwicklung des Kindes angezeigt sein.
2. Ein drohender Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten oder einer vertraut gewordenen Bezugsperson allein sind jedoch nicht ausreichend.
VolltextIMRRS 2019, 0500
OLG Jena, Beschluss vom 30.08.2018 - 1 UF 38/18
1. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit. Das folgt auch aus der Regelung des § 1568a Abs. 2 BGB. Danach kann, wenn einer der Ehegatten Alleineigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, der andere Ehegatte die Überlassung anlässlich der Scheidung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.*)
2. Können sich die Eheleute über den Verkauf der Ehewohnung nicht einigen, ist die Auflösung des Miteigentums nach den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme gemäß § 1353 BGB steht der Teilungsversteigerung auch während der Trennungsphase nicht generell entgegen.*)
3. Auch für die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Ehewohnung verbleibt es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung und Literatur.*)
4. Abzuwägen sind insbesondere folgende Kriterien: Stellung des Versteigerungsantrags in ehefeindlicher Absicht, die Notwendigkeit für den Antragsteller, eine neue angemessene Wohnung zu finden, besondere Fürsorgepflichten gegenüber einem psychisch oder physisch kranken Ehepartner, Fürsorgepflichten für gemeinsame Kinder, Dauer des Zusammenlebens im Familienheim, Angebot angemessener Ersatzwohnung, Dauer des Getrenntlebens.*)
VolltextIMRRS 2019, 0493
BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - VII ZB 58/18
Die Festsetzungsfähigkeit der durch den Drittschuldnerprozess angefallenen Kosten erfordert keinen Nachweis des Gläubigers über einen erfolglosen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Drittschuldner (Klarstellung zu BGH, Beschluss vom 14.01.2010 - VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674 = IBRRS 2010, 1078 = IMRRS 2010, 0722; Beschluss vom 20.12.2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 = IBRRS 2006, 0191 = IMRRS 2006, 0112).*)
VolltextIMRRS 2019, 0489
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10.04.2019 - 1 U 101/17
1. Ansprüche des Vermieters unbeweglicher Gegenstände stellen in der Zeit nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten dar. Mietschulden vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit sind Altmasseschulden. Mietschulden danach sind Neumasseschulden mit Tilgungsvorrang, wenn ihre Entstehung dem Insolvenzverwalter zugerechnet werden kann, weil er von dem ihm zustehenden Kündigungsrecht nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch gemacht hat oder die Mietsache nutzt, obwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können. Verbindlichkeiten, deren Entstehen der Verwalter nicht ausweichen kann, sind Altmasseverbindlichkeiten. Weist der Insolvenzverwalter nach, dass die Masse auch zur Begleichung der Neumasseverbindlichkeiten nicht ausreicht, werden sie wie Altmasseschulden behandelt.*)
2. Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten bei Beschädigung eines Grundstücksbestandteils (hier eingebaute Verkaufstheke), sondern nur der Wertminderung des Grundstücks.*)
VolltextIMRRS 2017, 1485
BGH, Beschluss vom 22.02.2017 - IX ZB 137/16
1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.*)
2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil vom 17.11.1997 - XII ZR 281/97, FamRZ 2000, 355 [356]).*)
VolltextIMRRS 2017, 1396
BGH, Beschluss vom 16.03.2017 - V ZB 150/16
1. Ein Vollstreckungsverfahren (hier: seit rund 10 Jahren andauernde Zwangsversteigerung) ist nicht allein deshalb einzustellen, weil eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Schuldners mit der Zwangsvollstreckung verbunden ist. Vielmehr ist das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse des von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann.
2. Ist davon auszugehen, dass die Suizidgefahr durch eine konsequente längerfristige psychotherapeutische Behandlung abgewendet werden kann, ist die Möglichkeit zu prüfen, eine solche Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen sicherzustellen (z. B. vorübergehende Unterbringung oder aufzuerlegende stationäre Behandlung).
3. Dass der Schuldner in der Vergangenheit psychotherapeutische Behandlungen nicht aufgenommen oder aus eigenem Antrieb beendet hat, belegt alleine nicht, dass eine Unterbringung zum Zweck der therapeutischen Behandlung keine Aussicht auf Erfolg hat.
4. Das Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht kann gehalten sein, zunächst das Betreuungsgericht einzuschalten, gegebenenfalls gleichzeitig mit der Befassung der für eine Unterbringung nach landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Ordnungsbehörden.
VolltextIMRRS 2017, 1159
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 18.04.2016 - 20 C 1233/16
Der Zwangsverwalter ist auch nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens befugt, eine rechtshängig gemachte Klage gegen die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer weiter zu verfolgen.
VolltextIMRRS 2016, 0799
BGH, Beschluss vom 07.10.2015 - AnwZ (Brfg) 48/15
1. Kann ein Rechtsanwalt nur wirtschaften, indem er neue Schulden auflaufen lässt, und zahlt er Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs der Zulassung oder aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, ist dies regelmäßig als Vermögensverfalls anzusehen.
2. Bei der Beurteilung des Vermögensverfalls ist auf den Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens abzustellen.
3. Zur Abwendung des Zulassungswiderrufs ist erforderlich, dass der Anwalt als Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung zeitnah wieder an Liquidität gelangen kann.
4. Besteht ein hoher Dispositionskredit des Rechtsanwalts, ist dies ein starkes Indiz dafür, dass Zahlungen an die Gläubiger nicht aus eigenen Mitteln bewirkt werden können.
VolltextIMRRS 2019, 0443
OLG Dresden, Urteil vom 13.02.2019 - 5 U 1366/18
Der Herausgabeantrag in Bezug auf Gegenstände ist nur zulässig, wenn er hinreichend i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt ist. Dafür muss er die Gegenstände konkret bezeichnen. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann. Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrages. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und des Umständen des Einzelfalls ab (Anschluss BGH, NJW 2016, 317).*)
VolltextIMRRS 2019, 0424
BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - IX ZB 7/17
1. Der Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters gehört nicht zu den sonstigen, von ihm selbst erwirtschafteten Einkünften.*)
2. Allein der Umstand, dass der Mieter ein Mietkautionsguthaben zur Rückzahlung eines Darlehens benötigt, das ihm zur Finanzierung der Mietsicherheit für ein neues Mietverhältnis gewährt worden ist, begründet keine sittenwidrige Härte des Insolvenzbeschlags.*)
VolltextIMRRS 2019, 0529
BGH, Beschluss vom 07.02.2019 - V ZB 89/18
vom
7. Februar 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZPO § 835 Abs. 1, § 857 Abs. 5, § 859 Abs. 2
Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.
IMRRS 2019, 0324
VG München, Beschluss vom 07.12.2018 - 10 V 18.5500
1. Nur die Durchführung der Mobiliar-Vollstreckung und die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten fällt in die eigene Zuständigkeit des Vorsitzenden, während er für die Liegenschaftsvollstreckung zuständigen Stellen um Vollstreckung ersuchen muss.
2. Mit der Vollstreckungsverfügung bestimmt der Vorsitzende die vorzunehmende Zwangsmaßnahme. Hierbei ist er an den Antrag des Vollstreckungsgläubigers gebunden, hat aber eigenständig und ungeachtet der Art der beantragten Zwangsmaßnahme in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob dessen Wahl der Verhältnismäßigkeit entspricht.
3. Unterhalb eines Betrags von 750,- Euro ist eine Immobiliarvollstreckung entsprechend § 866 Abs. 3 ZPO unzulässig.
VolltextIMRRS 2019, 0317
FG München, Urteil vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17
1. Überträgt der Vater in Kenntnis zu erwartender Steuernachforderungen, die er nicht erfüllen kann, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Wohnanwesen unter Nießbrauchsvorbehalt auf sein minderjähriges Kind, das durch die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter vertreten wird, so liegt eine das FA benachteiligende anfechtbare Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 AnfG vor.*)
2. Überträgt das minderjährige Kind, vertreten durch seine Mutter, kurz nach Anfechtung der Grundstücksübertragung durch das FA und Erlass eines Duldungsbescheids das Grundstück durch einen Kaufvertrag an einen Angehörigen des Schuldners (hier: Schwester des Vaters) unter Beibehaltung des Nießbrauchs zugunsten des Vaters, Vereinbarung eines nachrangigen, nicht übertragbaren Nießbrauchs zugunsten des Kindes sowie unter Vereinbarung einer Rückauflassungsvormerkung für den Fall der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über das Grundstück, so kann das FA die Anfechtbarkeit der Grundstücksübertragung durch den Vater auf das minderjährige Kind gem. § 15 Abs. 2 AnfG auch gegen die Angehörige als Rechtsnachfolgerin mit der Wirkung geltend machen, dass sie die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden hat; hierzu ist nicht erforderlich, dass die Anfechtung des Ersterwerbs (hier: Übertragung vom Vater auf den Sohn) rechtskräftig bzw. bestandskräftig geworden ist.*)
3. Eine Benachteiligung des FA liegt auch nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge durch die Weiterübertragung des Grundstücks auf die Angehörige vor, wenn eine gegen das Kind als Rechtsvorgänger begründete Anfechtung vorliegt und der durch die anfechtbare Handlung begründete frühere, benachteiligende Zustand durch die Rechtsnachfolge aufrechterhalten wird.*)
4. Der Tatbestand für eine Anfechtung nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG gegen eine dem Schuldner nahestehende Person als Rechtsnachfolger (im Streitfall: Schwester des Schuldners) ist bereits dann erfüllt, wenn der Rechtsnachfolger die Umstände kennt, die die Anfechtbarkeit des Erwerbs des Rechtsvorgängers begründen (im Streitfall: Anfechtbarkeit des Ersterwerbs nach § 4 AnfG). Nicht nötig ist insoweit, dass der Rechtsnachfolger die Voraussetzungen des § 2 AnfG mit Bezug auf den Hauptschuldner kennt.*)
5. Unentgeltlichkeit i.S.d. § 4 AnfG liegt vor, wenn die Leistung ohne Rechtspflicht erfolgt und keine Gegenleistung in das Schuldnervermögen gelangt. Die Bestellung eines Nießbrauches ist keine Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1989 - V ZR 252/87, NJW 1989 S. 2122). Bestand jedoch ein Anspruch auf angemessene Gegenleistung, so kann die Zuwendung nicht schon deshalb als unentgeltlich angefochten werden, weil die Gegenleistung unterblieben ist.*)
6. Die tatsächliche Geltendmachung der Anfechtung des Ersterwerbs - und nicht auch die erfolgreiche - reicht auch für die Wahrung der Anfechtungsfrist bei der Rechtsnachfolgerin (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2000 - 27 U 176/99).*)
7. Sofern nicht anderweitig geregelt, ist für den Erlass eines Duldungsbescheids nach § 24 AO das für den Steuerschuldner zuständige FA örtlich zuständig.*)
8. Soweit als Anfechtungsgrund in der Einspruchsentscheidung nur § 15 Abs. 2 Nr. 3 AnfG begründet worden ist, während tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG einschlägig ist, führt dies nicht zu einem Ermessensfehler des Duldungsbescheids, wenn das FA im Schriftsatzaustausch während des Klageverfahrens auch Begründungen zu § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG vorgebracht und die Klägerin entsprechend erwidert hat.*)
9. Für die Frage, ob bei einer Anfechtung durch Duldungsbescheid die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung (§ 2 AnfG) erfüllt sind, ist auf den Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. Wird gerügt, das FA habe nicht in noch vorhandene anderweitige Vermögenswerte des Schuldners vollstreckt, so muss substantiiert dargelegt werden, über welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt haben soll, in die noch hätte vollstreckt werden können.*)
VolltextIMRRS 2019, 0319
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2018 - 12 W 15/18
Der schuldrechtliche Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Überschusses nach Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Antragsrücknahme ist nach den allgemeinen Vorschriften abtretbar und pfändbar. Da der Anspruch auf Auszahlung des Überschusses erst mit der Aufhebung des Verfahrens durch gerichtlichen Beschluss entsteht, handelt es sich um die Vorausabtretung eines künftigen Anspruchs. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Abtretungsempfänger an dem Anspruch auf Auszahlung des Überschusses aus der Zwangsverwaltung gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Recht erwerben, weil er bis zur Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens noch keine gesicherte Rechtsposition innehat.*)
VolltextIMRRS 2019, 0294
KG, Urteil vom 25.02.2019 - 8 U 6/18
1. Macht der Insolvenzverwalter nach Eintritt der Insolvenz des Mieters von der Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters gemäß § 539 BGB Gebrauch, so ist die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Mietsache Masseverbindlichkeit, da der Insolvenzverwalter den Zustand des Mietgegenstands durch eigene Handlungen i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO verändert hat.*)
2. Der Umstand, dass der Mieter Einrichtungen in der Mietsache nicht entfernt, kann der Annahme einer Rückgabe dann entgegenstehen und damit eine Vorenthaltung i.S.v. § 546a BGB begründen, wenn wegen des Belassens der Einrichtungen nur eine teilweise Räumung des Mietobjekts anzunehmen ist (hier: Entfernung einer Leichtbaumetallhalle ohne Beseitigung der Fundamente).*)
VolltextIMRRS 2019, 0193
LG Münster, Beschluss vom 10.12.2018 - 5 T 557/18
1. Mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde liegt zwar ein für die Zwangsvollstreckung geeigneter Vollstreckungstitel vor, § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO, es fehlt aber an der erforderlichen Vollstreckungsklausel, §§ 795, 724 ff., 797 ZPO, denn die vom Notar erteilte Vollstreckungsklausel ist nichtig.*)
2. Die Grundschuld ist nach Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes bestellt worden mit der Folge, dass gemäß § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten fällig wird und, wenn - wie hier - die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient, eine davon abweichende Bestimmung gemäß § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zulässig ist. Sinn dieser Neuregelung ist nach der Gesetzesbegründung, Hauseigentümer als Schuldner bei finanziellen Schwierigkeiten vor einer sofortigen Fälligkeit und dem damit verbundenen Handlungsdruck zu schützen und ihnen vor Anordnung der Zwangsversteigerung Zeit zu geben, sich auf die Situation einzustellen.*)
3. Im vorliegenden Fall hat der Notar die Vollstreckungsklausel noch am Tag der Beurkundung der Grundschuldbestellung und damit zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Kündigung noch nicht erfolgt, zumindest aber die sechsmonatige Kündigungsfrist noch nicht verstrichen sein konnte und damit die Voraussetzungen des § 1193 BGB unzweifelhaft noch nicht vorlagen. Ebenso wie das Amtsgericht geht daher auch die Kammer von der Nichtigkeit der Vollstreckungsklausel aus.*)
4. Daran ändert auch der von der Schuldnerin erklärte Nachweisverzicht nichts. Dieser Nachweisverzicht kann nicht zu einer Umgehung des mit dem Risikobegrenzungsgesetz verfolgten Schuldnerschutzes führen, zumal er sich lediglich auf den urkundlichen Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen bezieht, während auf das Vorliegen der Fälligkeitsvoraussetzungen selbst nicht verzichtet wird und auch nicht verzichtet werden kann, wie sich aus § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB ergibt. Eine Klauselerteilung hätte zwingend daher unterbleiben müssen, weil unabhängig von der Frage des Nachweises der Fälligkeit deren Nichtvorliegen für den Notar eindeutig erkennbar auf der Hand lag.*)
5. Richtig ist, dass grundsätzlich das Vollstreckungsgericht nur zu prüfen hat, ob eine vollstreckbare Ausfertigung vorhanden und ordnungsgemäß, d. h. von der zuständigen Amtsperson, erteilt worden ist, während die mit der Vollstreckungsklausel bescheinigten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung der Nachprüfung durch das Vollstreckungsgericht außerhalb klauselinterner Rechtsbehelfe entzogen sind. Das kann aber dann nicht gelten, wenn - wie hier - die Klauselerteilung offensichtlich fehlerhaft erfolgt ist, weil mit der erteilten Klausel das Vorliegen von Voraussetzungen bescheinigt wird, die denknotwendig zum Zeitpunkt der Erteilung noch gar nicht vorgelegen haben können. Eine derartige offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Klausel muss für das Vollstreckungsgericht beachtlich sein.*)
6. Die nichtige Klausel hindert nicht nur die Vollstreckung wegen des Grundschuldkapitals, sondern auch wegen der Zinsen, der Nebenleistung und der persönlichen Schuldverpflichtung. Wegen der Zielsetzung des Risikobegrenzungsgesetzes ist nicht nur bezogen auf das Grundschuldkapital, sondern auch bezogen auf Zinsen und Nebenleistung von einer nichtigen Vollstreckungsklausel auszugehen. Die in der Grundschuldbestellungsurkunde enthaltenen Regelungen zur persönlichen Schuldverpflichtung verweisen auf die bestellte Grundschuld, so dass davon auszugehen ist, dass die Fälligkeit der Forderung aus der persönlichen Schuldverpflichtung vereinbarungsgemäß parallel zur Fälligkeit der Grundschuld eintritt mit der Folge, dass § 1193 BGB auch für die persönliche Schuldverpflichtung maßgeblich ist.*)
VolltextIMRRS 2019, 0192
BVerfG, Beschluss vom 07.12.2018 - 2 BvR 2425/18
1. Das BVerfG kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG).
2. Eine mögliche Suizidhandlung stellt einen drohenden irreparablen Nachteil dar, hinter dem das Interesse der Gläubiger an einer sofortigen weiteren Vollziehung der Vollstreckungshandlung zurücktritt.
3. Für die Prüfung der Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzusetzen, die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts anführt, sind dabei nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
VolltextIMRRS 2019, 0194
VGH Bayern, Beschluss vom 26.09.2018 - 8 ZB 18.1187
1. Die Widmung eines Eigentümerwegs nach Art. 6 Abs. 1 BayStrWG erlischt nicht durch eine Zwangsversteigerung.
2. Eine Entscheidung kann nicht auf der Ablehnung einer Schriftsatzfrist beruhen, wenn das Verwaltungsgericht die Tatsachen, zu denen der Kläger ergänzend schriftlich vortragen wollte, nicht als entscheidungserheblich angesehen hat.
VolltextIMRRS 2019, 0528
BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - V ZB 56/18
vom
10. Januar 2019
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1; FlurbereinigungsG § 79 Abs. 1
Die nach § 79 Abs. 1 FlurbG um Berichtigung des Grundbuchs ersuchende Flurbereinigungsbehörde ist zur Vorlage des Grundschuldbriefes verpflichtet, wenn sich im Zuge der Flurbereinigung der Belastungsgegenstand ändert. Dies ist der Fall, wenn für die Grundschuld (auch) ein neues, d.h. im Bestandsverzeichnis mit einer eigenen Nummer aufzuführendes selbständiges Grundstück haftet (Fortführung von Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, NJW-RR 2013, 916).