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Sachgebiet: Insolvenz und Zwangsvollstreckung

857 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2018

IMRRS 2018, 0675
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Titulierter Anspruch nach 22 Jahren verwirkt?

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.04.2018 - 1 U 261/18

1. Im Rahmen einer erhobenen Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO ist der Einwand der Verwirkung zu berücksichtigen, da der Verwirkung grundsätzlich alle subjektive Rechte unterliegen, auch rechtskräftig festgestellte (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22.02.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189 ff.).*)

2. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnzR 23/09, NJW 2011, 212, 213; Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 148/09, NJW 2010, 3714, 3715, Rz. 23; Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, IBR 2014, 217; Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, IBR 2014, 1376 - nur online).*)

3. Eine Verwirkung der Geltendmachung eines titulierten Anspruchs - Versäumnisurteil - ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil der Gläubiger 22 Jahre gewartet hat, um den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen und der Gläubiger nachvollziehbare Gründe darlegt, warum eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs - hier häufiger Wohnortwechsel der Schuldnerin - nicht früher möglich war und die Schuldnerin deshalb nicht darauf vertrauen durfte, dass der Gläubiger auf etwaige Vollstreckungsmaßnahmen aus einem im Jahre 1994 ergangenen Titel verzichten werde.*)

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IMRRS 2018, 0672
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Genossenschaft muss Auseinandersetzungsguthaben an Insolvenzverwalter auszahlen

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - IX ZR 56/17

1. Eine Wohnungsgenossenschaft kann sich gegenüber dem Insolvenzverwalter, der die Mitgliedschaft des Schuldners in der Wohnungsgenossenschaft wirksam gekündigt hat, nicht auf eine Satzungsbestimmung berufen, nach der der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses oder der Rückgabe des Nutzungsobjekts besteht, wenn dadurch eine Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich ausgeschlossen wird, ohne dass dies durch schützenswerte Interessen der Genossenschaft oder des Schuldners gerechtfertigt ist.*)

2. In diesen Fällen scheidet bei einer vor Inkrafttreten des § 67c GenG ausgesprochenen Kündigung eine geltungserhaltende Reduktion der Satzungsbestimmung auf einen noch zulässigen Umfang regelmäßig aus.*)




IMRRS 2018, 0635
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzverfahren eröffnet: Wann wirkt die Zahlung schuldbefreiend?

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2017 - 10 U 168/17

1. Ermächtigt ein noch uneingeschränkt verfügungsbefugter Schuldner einen anderen zum Empfang einer Leistung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB, wird ein Drittschuldner im Falle einer nach Verfahrenseröffnung an den Ermächtigten bewirkten Leistung gemäß § 82 Abs. 1 InsO von seiner Schuld befreit, wenn er keine Kenntnis von der Verfahrenseröffnung hatte. Erteilt der Schuldner die Ermächtigung hingegen erst nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines Verfügungsverbots, §§ 81 Abs. 1, 24 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, ist die Ermächtigung als Verfügung unwirksam. Damit kommt einer Leistung auch eines gutgläubigen Drittschuldners an den vermeintlich Ermächtigten keine schuldbefreiende Wirkung zu (in Anknüpfung an BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14, IBRRS 2014, 4058; BGH, 12.07.2012 - IX ZR 210/11, IBRRS 2012, 3463; BGH, 12.07.2012 - IX ZR 213/11, IBRRS 2012, 2877).

2. Der Schutz des § 82 InsO beschränkt sich auf den guten Glauben des Leistenden in den Fortbestand der zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit noch gegebenen, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots nachträglich entfallenden Empfangszuständigkeit des Schuldners. Die Vorschrift greift hingegen nicht zugunsten des Leistenden ein, wenn durch eine von dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbots getroffene Verfügung - gleich ob im Wege der Forderungsabtretung (§§ 398 ff. BGB) oder einer Einziehungsermächtigung (§ 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB) - die Einziehungsbefugnis eines Dritten begründet werden soll. Verfügungen des Schuldners nach Verfahrenseröffnung oder nach Erlass eines vorläufigen Verfügungsverbotes sind - abgesehen von Fällen eines grundbuchmäßigen Gutglaubensschutzes - gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schlechthin unwirksam (in Anknüpfung an BGH, 09.10.2014 - IX ZR 41/14, IBRRS 2014, 4058).

3. Enthält ein Schriftstück weder den Briefkopf der Schuldnerin noch deren Stempel, sondern in der Unterschriftszeile neben dem Namenszug des Leistenden allein den eines Gesellschafters der Schuldnerin, nicht aber eine Unterschrift einer für die Schuldnerin vertretungsberechtigten Person, kann sich der Leistende nicht auf diese Belege stützen.

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IMRRS 2018, 1302
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZB 149/17

vom 15. März 2018
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja BGHZ: neinBGHR: ja
ZwVwV § 19 Abs. 1, § 17 Abs. 1
Die Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 19 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 ZwVwV im konkreten Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters, der alle in Betracht kommenden Umstände einzubeziehen und eine Gesamtwürdigung vorzunehmen hat. Diesem steht ein Beurteilungsspielraum zu, der durch das Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt nachprüfbar ist.

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IMRRS 2018, 0499
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wem gegenüber ist die Rücknahme einer Forderungsanmeldung zu erklären?

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2018 - 3 U 49/16

Die Rücknahme der Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle kann nach Durchführung des Prüfungstermins und Niederlegung der Tabelle bei dem Insolvenzgericht wirksam nicht mehr gegenüber dem Verwalter, sondern nur noch gegenüber dem Insolvenzgericht erklärt werden.

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IMRRS 2018, 0471
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Übertragung der Rechtsstellung als Zwischenmieter = unentgeltliche Leistung?

BGH, Urteil vom 01.03.2018 - IX ZR 207/15

Überträgt der spätere Insolvenzschuldner seine vertragliche Rechtsstellung als Zwischenmieter auf einen Dritten, kann dies als unentgeltliche Leistung anfechtbar sein, wenn die vom Dritten übernommenen Pflichten keine die erlangten Rechte ausgleichende Gegenleistung darstellen.*)

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IMRRS 2018, 0432
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Insolvenzfall nicht mitgeteilt: Zuwendung wird widerrufen!

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - 4 A 1049/16

1. Ist in einem Zuwendungsbescheid dem Zuwendungsempfänger aufgegeben, Änderungen zuwendungsrelevanter Umstände mitzuteilen, kann die Zuwendung bei Verstoß hiergegen widerrufen werden.*)

2. Wird der Widerruf einer Subvention für den Insolvenzfall vorbehalten, gehört die Information über die Insolvenzantragstellung zu den auch über den Zeitpunkt der Abgabe des Verwendungsnachweises hinaus mitteilungspflichtigen zuwendungsrelevanten Umständen. Dies gilt jedenfalls bis zur Auszahlung der Verwendungssumme.*)

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IMRRS 2018, 0358
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Rückforderung auch ohne Vollstreckungsdruck?

KG, Urteil vom 25.01.2018 - 8 U 58/16

1. Ist auf ein vorläufig vollstreckbares Zahlungsurteil geleistet worden, setzt der Rückforderungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO keinen vom Gläubiger ausgehenden besonderen "Vollstreckungsdruck" voraus. Dieser folgt - nach Amtszustellung des Urteils - bereits aus der Möglichkeit einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO, die keiner Ankündigung des Gläubigers bedarf.*)

2. Der Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO stellt keine Entgeltforderung i.S. von § 288 Abs. 2 BGB dar.*)

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IMRRS 2018, 0355
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Übertragung eines belasteten Grundstücks = Gläubigerbenachteiligung?

FG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 - 2 K 89/17

1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt auch für Insolvenzgläubiger, für die die Anfechtung wegen Forderungen gegen den Schuldner durch Duldungsbescheid einer Vollstreckungsbehörde geltend gemacht worden ist.*)

2. Durch die Aufnahme des Rechtsstreits übernimmt der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners anstelle des FA die Rolle des Anspruchstellers bzw. Klägers; die vormalige Klägerin wechselt in Stellung der Beklagten. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen die mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommene bisherige Klägerin.*)

3. Dass der Insolvenzgläubiger aufgrund von mehr als drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragenen Sicherungshypotheken zugleich ein Absonderungsrecht nach § 49 InsO i.V.m. § 10 ZVG hat, hindert die Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG nicht. Denn wegen eines etwaigen Ausfalls mit ihrem Sicherungsrecht sind nach § 52 InsO auch Absonderungsberechtigte, die eine Forderung gegen den Schuldner haben, Insolvenzgläubiger.*)

4. Eine Grundstücksübertragung gilt als vorgenommen, wenn die auf die Übertragung des (Mit-)Eigentums an dem Grundstück gerichtete Willenserklärung des Veräußerers, die notarielle Annahme des Übertragungsangebots durch den Erwerber und die Auflassung bindend erklärt sind und der Antrag auf Eintragung der Auflassung in das Grundbuch beim zuständigen Amtsgericht eingegangen ist.*)

5. Erforderlich für eine objektive Gläubigerbenachteiligung ist die Feststellung einer besseren oder schnelleren Befriedigungsmöglichkeit ohne die angefochtene Rechtshandlung, was vom Standpunkt des einzelnen Gläubigers aus zu beurteilen ist. Es kommt nicht auf eine Verminderung des Schuldnervermögens insgesamt an, sondern nur auf den Wegfall, die Erschwerung oder die Verzögerung der Vollstreckungsmöglichkeit in den konkreten Gegenstand.*)

6. In der Übernahme auf dem Grundstück lastender Grundschulden mit dinglicher Wirkung ohne Schuldübernahme liegt keine Gegenleistung des Erwerbers für die Grundstücksübertragung.*)

7. Die Übertragung eines belasteten Grundstücks hat eine objektive Gläubigerbenachteiligung nur zur Folge, wenn der bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwartende Erlös die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen und zumindest zu einer teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Zu berücksichtigen sind aber nur rechtsbeständige vorrangige Belastungen, also vorrangige Grundpfandrechte, die nicht selbst durch Anfechtung beseitigt werden können. Maßgeblich ist bei rechtsbeständigen Grundpfandrechten außerdem nicht der nominale Buchwert der Grundpfandrechte, sondern ihre Valutierung, d.h. die tatsächliche Höhe der Forderungen, die durch diese Grundpfandrechte gesichert sind.*)

8. Bei einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung kommt es nicht darauf an, ob auch noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eine Gläubigerbenachteiligung gegeben war.*)

9. Treuwidrig kann das Verhalten des Anfechtungsgläubigers nur sein, wenn es gegen einen Vertrauenstatbestand verstößt, der gerade für den Anfechtungsgegner geschaffen wurde, oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, z.B. wenn der Schuldner und der Anfechtungsgläubiger kollusiv zusammenwirken, um dem Anfechtungsgegner das erworbene Grundstück wieder abzunehmen, oder wenn der Anfechtungsgläubiger wegen seiner Forderungen zweifelsfrei voll gesichert ist oder aus sonstigen Gründen unschwer volle Befriedigung erlangen könnte.*)

10. Hat der Erwerber das Grundstück bereits auf einen Dritten weiterübertragen, kommt anstelle des Primäranspruchs auf Rückgewähr nur noch der Sekundäranspruch auf Schadensersatz in Höhe des im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Wertes des Grundstücks im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz in Betracht. Als erzielbarer Wert ist im Zweifel der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde zu legen.*)

11. Die Gläubigerbenachteiligung kennt, wer weiß, dass das Vermögen des Leistenden nicht (mehr) ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu erfüllen. Denn dass unter dieser Voraussetzung jede unentgeltliche Weggabe von Vermögen die Befriedigungsaussichten der anderen Gläubiger weiter schmälert, liegt auf der Hand.*)

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IMRRS 2018, 0362
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Räumung nach Ende des Mietverhältnisses: Wie hoch ist der Streitwert?

KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/17

1. Wird die Räumung "wegen der Beendigung des Mietverhältnisses" begehrt, ist für die Festsetzung des Streitwerts nicht entscheidend, aus welchem Grund der Mietvertrag beendet wurde.

2. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Jahresbetrag des zuletzt geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.

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IMRRS 2018, 0363
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Räumung von Hausbesetzern: Anforderungen an die Schuldnerbezeichnung

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - I ZB 103/16

1. Das Erfordernis der eindeutigen Bezeichnung der Schuldner im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel gemäß § 750 Abs. 1 ZPO besteht auch dann, wenn die Räumungsvollstreckung ein rechtswidrig besetztes Grundstück betrifft und es dem Gläubiger im Erkenntnisverfahren ohne polizeiliche Hilfe nicht möglich ist, die Schuldner namentlich zu bezeichnen.*)

2. Der Verzicht auf das Erfordernis einer sicheren Identifizierung des Schuldners aufgrund der Bezeichnung im Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel ist nicht deshalb geboten, weil der Eigentümer ansonsten vollständig rechtlos gestellt wäre. Eine Räumung gegenüber Hausbesetzern kann vielmehr nach dem Polizei- und Ordnungsrecht erfolgen.*)

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IMRRS 2018, 0349
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Fehlende Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses mehrerer Gläubiger in einem Vollstreckungstitel

KG, Beschluss vom 23.01.2018 - 1 W 13/18

Enthält der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen eine Zwangssicherungshypothek für eine Gläubigermehrheit eingetragen werden soll, keine Angaben über das Innenverhältnis der Gläubiger, so können die Gläubiger die nach § 47 Abs. 1 GBO erforderlichen Angaben im Grundbuchverfahren ohne Beachtung der Form des § 29 GBO nachholen.*)

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IMRRS 2018, 0347
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzverwalter gibt Mietsache nicht heraus: Entschädigung = Miete als Masseverbindlichkeit

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.01.2018 - 5 U 5/17

1. Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu gegründeten GmbH "firmiere", so kann dies als Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen bisherigem und neuem Mieter auszulegen sein. Die notwendige Genehmigung der Vertragsübernahme durch den Vermieter, die kein echtes Erklärungsbewusstsein erfordert, kann dann darin liegen, dass dieser der gleichzeitig geäußerten Bitte, bei Erteilung von Rechnungen künftig die neue "Firmierung" zu beachten, entspricht.*)

2. Beantwortet der Insolvenzverwalter die Anfrage des Vermieters, ob die Mietsache nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter genutzt werde, dahin, dass er bis zum Eingreifen einer angedachten Auffanglösung "als Insolvenzverwalter für die Verträge verantwortlich" bleibe, so ist diese Erklärung aus Sicht eines objektiven Empfängers als Erfüllungswahl anzusehen.*)

3. Kommt der Insolvenzverwalter seiner Pflicht zur Herausgabe der Mietsache nicht nach, kann der Vermieter entsprechend § 546a BGB für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete - als Masseverbindlichkeit - verlangen.




IMRRS 2018, 0339
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Räumungsfristverlängerung setzt hinreichendes Bemühen um neue Wohnung voraus!

LG Darmstadt, Beschluss vom 28.04.2017 - 6 S 65/17

Die Benennung von vier Wohnungsanzeigen eines einzigen Online-Marktplatzes für Immobilien ist bei weitem nicht ausreichend, um darzulegen, dass man sich um eine Wohnung bemüht hat.

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IMRRS 2018, 0323
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revision

BGH, Beschluss vom 27.02.2018 - VIII ZR 39/18

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.

2. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend.

3. Der Schuldner kann sich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen.

4. Hat das Gericht versehentlich keine Abwendungsbefugnis angeordnet, muss der Schuldner einen Antrag auf Urteilsergänzung gem. §§ 716, 321 ZPO stellen.

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IMRRS 2018, 0189
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung

BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 86/16

1. Für eine sofortige Beschwerde des Schuldners, die sich gegen die Wertfestsetzung in der Zwangsversteigerung richtet, ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, wenn der Schuldner dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts ohne Angabe von Gründen versagt hat.*)

2. Der Schuldner, der dem gerichtlich bestellten Sachverständigen den Zutritt zu den Innenräumen des Versteigerungsobjekts versagt hat, kann Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und die im Anschluss daran erfolgte Wertfestsetzung nicht allein darauf stützen, dass er nunmehr den Zutritt ermöglichen will; eine erneute Ortsbesichtigung muss in aller Regel nur dann erfolgen, wenn der Schuldner nicht darauf hingewiesen worden ist, dass der Wert der Innenausstattung im Falle einer Zutrittsverweigerung geschätzt werden wird, oder wenn die Innenbesichtigung aus gewichtigen und nachvollziehbaren Gründen wie etwa einer plötzlichen gravierenden Erkrankung verweigert worden ist.*)

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IMRRS 2018, 0203
ProzessualesProzessuales
Woran orientiert sich der Gegenstandswert?

OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - 13 W 101/18

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird kein Streitwert, sondern ein Gegenstandswert festgesetzt.

2. Begehrt der Gläubiger der Zwangsvollstreckung die Erlangung des Eigentums, ist für den Gegenstandswert der Wert der Wohnung maßgeblich, nicht die Höhe der letzten Kaufpreisrate.

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IMRRS 2018, 0188
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Neubewertung des Verkehrswerts durch das Vollstreckungsgericht?

BGH, Beschluss vom 07.12.2017 - V ZB 109/17

Die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes steht einer Neubewertung durch das Vollstreckungsgericht nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen eine Anpassung erfordern, die durch eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nicht mehr geltend gemacht werden konnten.*)

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IMRRS 2018, 0187
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Einwendung der Verwirkung gegen einen Räumungstitel

AG München, Urteil vom 02.03.2017 - 424 C 26626/16

1. Bezüglich des Vollstreckung aus dem Räumungstitel steht den Klägern die Einwendung der Verwirkung zu, die auch nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.

2. Der Einwand der Verwirkung beruht auf Zeitablauf und einem hinzukommenden Umstandsmoment, also auf Tatsachen, die nach der letzten Tatsachenverhandlung im Vorprozess entstanden sind.

3. Die Kläger durften sich, da von "Mieterkonten" und "Soll-Miete" und nicht von ausstehender Nutzungsentschädigung die Rede ist, darauf verlassen, dass die Stadt endgültig von einer Vollstreckung aus dem Räumungstitel Abstand genommen hatte.

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IMRRS 2018, 0186
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verfahren zur Vollstreckung einer hypothekarischen Sicherheit

EuGH, Urteil vom 07.12.2017 - Rs. C-598/15

Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG sind in einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, das von der Person eingeleitet wurde, der im Rahmen einer außergerichtlichen Vollstreckung einer von einem Verbraucher zu Gunsten eines gewerblichen Gläubigers bestellten hypothekarischen Sicherheit an einer Immobilie der Zuschlag für diese Immobilie erteilt wurde, und das auf den Schutz der von diesem Zuschlagsempfänger rechtmäßig erworbenen dinglichen Rechte abzielt, nicht anzuwenden, da dieses Verfahren zum einen von der rechtlichen Beziehung zwischen dem gewerblichen Gläubiger und dem Verbraucher unabhängig ist und zum anderen die hypothekarische Sicherheit vollstreckt wurde, die Immobilie verkauft wurde, und die damit verbundenen dinglichen Rechte übertragen wurden, ohne dass der Verbraucher von den in diesem Zusammenhang vorgesehenen Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht hätte.*)

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IMRRS 2018, 0182
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann können Verfahrenskosten gestundet werden?

AG Marburg, Beschluss vom 16.01.2018 - 22 IN 178/17

Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens ist zu versagen, wenn bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Die Vorwirkungsrechtsprechung des BGH findet auch nach der Neuordnung der Sperrfristen in § 287a InsO Anwendung.*)

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IMRRS 2018, 0179
ZwangsversteigerungZwangsversteigerung
Versagung des Zuschlags bei der Teilungsversteigerung eines Einfamilienhauses

LG München II, Beschluss vom 31.07.2017 - 7 T 504/17

1. Der Zuschlag hätte nicht erteilt werden dürfen, da zum Zeitpunkt des Zuschlagbeschlusses die Fortsetzung des Verfahrens unzulässig war (§ 100 Abs. 1, § 83 Nr. 6 ZVG), da sie gegen die Grundsätze des "fairen Verfahrens" verstieß.

2. Erlangt das Versteigerungsgericht vor Zuschlagerteilung Kenntnis von einer prozessualen Manipulation der Teilungsversteigerung, kann sich unmittelbar aus Art. 14 GG die Pflicht ergeben, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und einer fairen Verhandlungsführung von einer sofortigen Zuschlagerteilung abzusehen und die Beteiligten auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes gem. § 765a ZPO bzw. § 180 Abs. 2 ZVG hinzuweisen.

3. Die Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig. Die Versagung des Zuschlags wirkt wie eine einstweilige Einstellung des Verfahrens (§ 86 Alt. 1 ZVG), was in der Beschlussformel aufzunehmen war.

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IMRRS 2018, 0177
ImmobilienImmobilien
Keine Teilungsversteigerung betreffend die Ehewohnung während des Getrenntlebens

OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 - 12 UF 163/16

1. Aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt sich ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens entfalten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund.

2. Dies gilt gleichermaßen, wenn es nicht um eine Herausgabe bzw. Veräußerung der Ehewohnung aus Alleineigentum geht, sondern um eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehewohnung.

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IMRRS 2018, 0183
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Köln, Beschluss vom 08.09.2017 - 1 U 56/17

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2018, 0175
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen Suizidankündigung

AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 12.04.2017 - 4 XVII 562/16A

Zur Problematik der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen Suizidankündigung.

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IMRRS 2018, 0176
ImmobilienImmobilien
Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - V ZB 186/15

1. Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten
Erbbauzinses sein.*)

2. Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26.02.1987 - V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).*)

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IMRRS 2018, 0169
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Vollstreckung nur gegen Vorschusszahlung: Keine Rechtsbeschwerde zum BGH!

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - VII ZB 65/17

1. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren betreffend die Anordnung eines Gerichtsvollziehers, die Durchführung eines Vollstreckungsauftrags von der Zahlung eines Vorschusses abhängig zu machen, auch dann nicht statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.09.2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187 = IBRRS 2008, 4159).*)

2. Eine derartige unstatthafte Rechtsbeschwerde kann regelmäßig in eine weitere Beschwerde umgedeutet und die Sache an das zuständige Oberlandesgericht abgegeben werden.*)

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IMRRS 2018, 0101
GewerberaummieteGewerberaummiete
Einstweilige Verfügung zur Räumung gewerblich genutzter Wohnräume?

OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17

Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)

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IMRRS 2018, 0021
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Auftragnehmer insolvent: Auftraggeber kann zurücktreten!

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.12.2016 - 3 U 54/15

1. Ein Bauvertrag wird weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftragnehmers noch durch die Erfüllungsverweigerung des Insolvenzverwalters beendet.

2. Auch wenn der Auftraggeber gegenüber dem Insolvenzverwalter nichts unternimmt, um das Vertragsverhältnis mit dem insolventen Auftragnehmer zu beenden, kann ihm nicht das Recht abgeschnitten werden, sich vom Vertrag anderweitig (hier: durch Rücktritt) zu lösen.

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IMRRS 2018, 0110
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Anzeige der Masseunzulänglichkeit hemmt die Verjährung nicht!

BGH, Urteil vom 14.12.2017 - IX ZR 118/17

1. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten gehemmt wird.*)

2. Die Parteien können auch dann ein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter sich aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann. In diesem Fall genügt es für ein Stillhalteabkommen nicht, wenn der Gläubiger Hinweise auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hinnimmt.*)

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IMRRS 2018, 0141
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Regelmäßig abgestellte Fahrzeuge sind vom Vermieterpfandrecht umfasst

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - XII ZR 95/16

1. Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.*)

2. Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück·auch nur vorübergehend·entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.*)

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IMRRS 2018, 0102
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Kann Zugriff auf verpfändetes Kautionssparbuch per einstweiliger Verfügung verhindert werden?

AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.12.2017 - 33 C 3695/17

Der Mieter kann im Wege der einstweiligen Verfügung den Zugriff des Vermieters auf ein verpfändetes Kautionssparbuch nicht verhindern.

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IMRRS 2017, 1736
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verrechnungsabreden in der Vermieterinsolvenz nicht insolvenzfest

AG Hamburg-Harburg, Urteil vom 11.10.2017 - 647 C 544/16

1. Vereinbaren die Mietvertragsparteien, dass Forderungen der Mieter während eines bestimmten Zeitraums mit der Miete verrechnet werden sollen, handelt es sich dabei um eine Vorausverfügung i.S.d. § 110 InsO.

2. Die Verrechnungsabrede ist bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vermieters nur für den Zeitraum des § 110 Abs. 1 InsO wirksam.

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IMRRS 2018, 1502
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - I ZB 125/16

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2017, 1762
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Zweifel an angemeldeter Forderung: Insolvenzverwalter muss widersprechen!

LG Stendal, Beschluss vom 12.10.2017 - 25 T 13/17

1. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet bei Zweifeln am Bestand einer angemeldeten Forderung Widerspruch zu erheben.*)

2. Der pflichtwidrig unterlassene Widerspruch des Insolvenzverwalters stellt eine Pflichtverletzung dar, die seine Entlassung aus wichtigem Grund nach § 59 Abs. 1 InsO rechtfertigen kann.*)

3. Ein Verschulden der sachbearbeitenden Mitarbeiter, die der Insolvenzverwalter mit der Aufgabe der Forderungsanmeldung betraut hat, ist ihm zuzurechnen.*)

4. Die Tiefe der Überprüfung der Forderung ist eine Frage des Einzelfalls. Häufen sich Indizien, die am Bestand der Forderung Zweifel aufkommen lassen, kann der Insolvenzverwalter zu einer tiefergehenden Prüfung der Forderung verpflichtet sein.*)

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Online seit 2017

IMRRS 2017, 1725
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verurteilung zur Herausgabe: Nach Fristablauf nur noch Schadensersatz!

BGH, Urteil vom 09.11.2017 - IX ZR 305/16

1. Beantragt ein Gläubiger, den Schuldner zur Herausgabe einer Sache zu verurteilen, diesem eine Frist zur Herausgabe der Sache zu setzen und ihn weiter zu verurteilen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, liegt in diesem Antrag ein Verlangen auf Schadensersatz statt der Leistung, wenn der Gläubiger nicht deutlich macht, sein Wahlrecht erst künftig ausüben zu wollen.*)

2. Wird ein Schuldner verurteilt, eine Sache an den Gläubiger herauszugeben und nach fruchtlosem Ablauf einer ihm zur Herausgabe gesetzten Frist Schadensersatz statt der Leistung zu zahlen, ist mit Eintritt der Bedingung des Fristablaufs der im Urteil titulierte Herausgabeanspruch ausgeschlossen und der Schuldner nur noch zur Zahlung des ausgeurteilten Schadensersatzes verpflichtet, wenn sich nicht aus dem Urteil ergibt, dass die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz unter der weiteren aufschiebenden Bedingung eines künftigen Schadensersatzverlangens des Gläubigers steht.*)

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IMRRS 2017, 1640
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Pfändungsbeschluss: Pfändungsfreier Betrag muss nicht beziffert werden

BGH, Beschluss vom 11.10.2017 - VII ZB 53/14

In einem Beschluss gemäß § 850k Abs. 3 ZPO kann eine Bezifferung des pfändungsfreien Betrags unterbleiben, wenn dies erforderlich ist, um eine gleichmäßige Befriedigung des Gläubigers und gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter zu erreichen.*)

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IMRRS 2017, 1588
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Zahlungsunwilligkeit = Zahlungsunfähigkeit!

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 50/15

Zeigt der Schuldner ein nach außen hervortretendes Verhalten, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, liegt auch dann Zahlungseinstellung vor, wenn der Schuldner tatsächlich nur zahlungsunwillig ist.*)

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IMRRS 2017, 1582
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Verzugszinsen bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Betrages!

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 267/16

Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (Fortführung von IBR 2006, 495 = BGHZ 167, 268).*)

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IMRRS 2017, 1477
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wer hat die Einkommensteuer zu entrichten: Der Insolvenz- oder der Zwangsverwalter?

FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2017 - 15 K 2669/15

1. Ob die Einkommensteuer vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit oder aber vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter geschuldet wird, hängt von der Rechtsform des Schuldners ab.

2. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters bzw. -gemeinschafters angeordnet, hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters.

3. Bei der Zwangsverwaltung über das Grundvermögen (allein) des Schuldners selbst hat indes nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die Einkommensteuer zu entrichten; ihm gegenüber ist die Steuer festzusetzen.

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IMRRS 2017, 1562
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Immobilenkauf: Rücktrittsrecht im Insolvenzfall gläubigerbenachteiligend?

BGH, Urteil vom 12.10.2017 - IX ZR 288/14

1. Ein in einem Grundstückskaufvertrag zu Gunsten des Verkäufers vereinbartes Rücktrittsrecht für den Insolvenzfall ist nicht gläubigerbenachteiligend, wenn das Rücktrittsrecht von vornherein Bestandteil des gegenseitigen Vertrags ist, der Schuldner Rechte an der Sache ausschließlich aufgrund dieses Vertrags erworben hat, die Rücktrittsklausel den Berechtigten in den Stand setzt, einen Zugriff der Gläubiger auf die Sache jederzeit abwehren zu können, und die Rücktrittsklausel freie Verfügungen des Schuldners zu Gunsten einzelner Gläubiger ausschließt.*)

2. Die Verpflichtung des Schuldners in einem Grundstückskaufvertrag zur unentgeltlichen Rückübertragung im Fall des Rücktritts ist gläubigerbenachteiligend. Der Verwalter kann in diesem Fall verlangen, dass die Masse so gestellt wird, wie wenn dem Schuldner die gesetzlichen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustünden.*)




IMRRS 2017, 1557
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Unterschied zwischen Mitbesitz und untergeordnetem Gewahrsam?

LG München I, Beschluss vom 31.07.2017 - 14 T 8470/17

1. Im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren kann es nur auf die tatsächlichen Besitzverhältnisse, nicht auf materielle Besitzrechte ankommen.

2. Alleine aus der Aufnahme eines Dritten in die Wohnung kann nicht auf einen Mitbesitz geschlossen werden, der zwingend einen Titel nach § 750 Abs. 1 ZPO auch gegen diesen erfordert.

3. Vielmehr muss anhand der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls vor Ort beurteilt werden, ob der Dritte eigenen Gewahrsam hat und nicht nur Besitzdiener ist. Diese tatsächlichen Besitzverhältnisse hat der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan zu prüfen, wobei sich aus den Gesamtumständen klar und eindeutig ergeben muss, dass der dritte Mitbesitzer ist, um den Gläubiger von einer Verschleierung der Besitzverhältnisse durch den Schuldner zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung zu schützen.

4. Volljährige Kinder des Schuldners haben wie minderjährige Kinder kein eigenständiges Besitzrecht nach Erreichen des 18. Lebensjahres. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung der Eltern wohnt, denn die Besitzdienerschaft der Kinder ändert sich nicht alleine mit dem Erreichen der Volljährigkeit, ohne dass eine Änderung der Besitzverhältnisse nach außen erkennbar geworden ist.

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IMRRS 2017, 1555
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Alternative Mieträume vorhanden: Kein Vollstreckungsschutz!

AG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2017 - 67g IN 137/15

1. Die Freigabe des Vermögens und von Ansprüchen aus freiberuflicher Tätigkeit einer freiberuflich tätigen Insolvenzschuldnerin nach § 35 Abs. 2 InsO steht der Verwertung einer Immobilie mit betrieblich genutzten Räumlichkeiten als Insolvenzmasse nicht entgegen.

2. Einer Räumung stehen im Rahmen von § 765a ZPO zudem weder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch die Berufsfreiheit der Schuldnerin entgegen, wenn diese sich auf die Tätigkeit in anderen Mieträumlichkeiten verweisen lassen muss und deshalb die Interessen der Gläubiger an der Verwertung der Masse überwiegen.

3. Ob auch die Immobilie selbst nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde, ist nicht bei einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, sondern im Rahmen einer Erinnerung nach § 766 ZPO zu entscheiden.

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IMRRS 2017, 1556
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
IVR

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 24.05.2017 - 13 T 20/16

(Ohne)

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IMRRS 2017, 1451
ProzessualesProzessuales
Kostenerstattungsanspruch des Insolvenzschuldners: Nur der Insolvenzverwalter ist antragsbefugt!

OLG Schleswig, Beschluss vom 17.07.2017 - 7 W 19/17

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über prozessuale Ansprüche des Schuldners unabhängig davon auf den Insolvenzverwalter über, ob dieser in den Rechtsstreit eintritt oder nicht. Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist deshalb allein der Insolvenzverwalter antragsbefugt.

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IMRRS 2017, 1430
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Pflichtverletzung im eröffneten Verfahren: Vergütungsanspruch verwirkt?

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 28/14

Der vorläufige Insolvenzverwalter verwirkt seinen Vergütungsanspruch in der Regel nicht durch Pflichtverletzungen, die er als Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren begeht.*)

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IMRRS 2017, 1421
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Freihändige Verwertung eines lastenfreien Grundstücks?

BGH, Beschluss vom 21.09.2017 - IX ZB 84/16

1. Im Beschwerdeverfahren ist die Kammer nicht befugt, selbst über die Übertragung eines in die originäre Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.*)

2. Verwertet der Insolvenzverwalter ein lastenfreies Grundstück freihändig, kommt ein Zuschlag nur in Betracht, wenn die Verwertungstätigkeit über die üblichen mit der Veräußerung eines Grundstücks verbundenen Tätigkeiten in erheblichem Maß hinausgeht.*)

3. Ein Zuschlag für Erschwernisse bei der Informationsbeschaffung kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn die Informationsbeschaffung beim Schuldner dadurch erheblich erschwert wird, dass die bisherigen Organe des Schuldners ausgeschieden und von ihnen keine Informationen mehr zu erhalten sind, der neue Geschäftsführer keine Kenntnisse hat, auf Kenntnisse der Beschäftigten nicht zurückgegriffen werden kann und eine ausreichende Information anhand der Geschäftsunterlagen nicht möglich ist.*)

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IMRRS 2017, 1397
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Auskunft und Informationszugang!

VG Greifswald, Urteil vom 23.08.2017 - 6 A 1248/14

1. Der Anspruch auf Informationszugang wird nicht durch andere Normen betreffend den Informationszugang ausgeschlossen. In § 1 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V ist geregelt, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat damit festgeschrieben, dass grundsätzlich die Normen über den Informationszugang nebeneinander gelten sollen.*)

2. Der Grundsatz, dass allgemeinere Gesetze subsidiär gegenüber speziellen Gesetzen sind, kann nur dann Anwendung finden, wenn sich das speziellere Gesetz als abschließende Regelung begreift. Dies ist bei den Regelungen zum Zugang zu Fahrzeug- und Halterdaten in der StVG nicht der Fall.*)

3. Die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Beklagte können sich gegenüber dem Kläger nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 987Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können.*)

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IMRRS 2017, 1773
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung

BGH, Urteil vom 07.09.2017 - IX ZR 71/16

Der mit der Durchsetzung einer Forderung beauftragte Rechtsanwalt kann verpflichtet sein, den Mandanten auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit freiwilliger Zahlungen des Schuldners und das hiermit verbundene Ausfallrisiko hinzuweisen. (Rn. 12)*)

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IMRRS 2017, 1558
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Titulierung "Wohnung 4. OG rechts" ist eindeutig!

LG München I, Beschluss vom 24.05.2017 - 14 T 6466/17

1. In der Titulierung von zu vollstreckenden Titeln, die Wohnungen betreffen, ist die Bezeichnung unter Angabe des Stockwerks sowie links, Mitte oder rechts üblich und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch stets so zu verstehen, dass diese sich von der Straße aus, dem Haus zugewandt vor diesem stehend bemisst.

2. Ein geschaffener Titel ist durch das Vollstreckungsorgan bei Unklarheiten auszulegen, indem sich das Vollstreckungsorgan ggf. weiterer, öffentlich zugänglicher Quellen - wie z.B. dem Grundbuch mitsamt der dazugehörigen Pläne - bedient.

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