Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
548 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0270BGH, Urteil vom 21.12.2005 - III ZR 451/04
1. § 296 Abs. 2 ZPO findet auf Rügen des Beklagten, die die Zulässigkeit der Klage betreffen (§ 296 Abs. 3 ZPO), keine Anwendung.*)
2. Zur Auslegung eines Maklervertrags, in dem sich eine GmbH zur Provisionszahlung bei der Veräußerung "ihres Unternehmens" verpflichtet.*)
VolltextOnline seit 2005
IMRRS 2005, 1900KG, Urteil vom 31.08.2000 - 10 U 8170/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1898
OLG Köln, Urteil vom 08.08.2000 - 24 U 38/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1895
OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2000 - 18 U 148/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 1660
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 393/04
Der Kaufinteressent darf auch dann, wenn er sich ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler wendet, um sich Objekte aus dessen "Bestand" nachweisen zu lassen, mangels einer ausdrücklichen Provisionsforderung des Maklers in der Regel davon ausgehen, diese seien dem Makler bereits vom Verkäufer an die Hand gegeben worden. Anders liegt es nur bei einer weitergehenden Nachfrage von Maklerleistungen, insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags durch den Kunden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1659
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - III ZR 295/04
Der bei der Beurkundung des Hauptvertrags anwesende Makler, für den im Wege des Vertrags zugunsten Dritter ein eigener Provisionsanspruch gegen den Vertragsgegner seines Kunden begründet wird, ist dem Vertragsgegner nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo (vgl. jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zur Aufklärung verpflichtet, wenn er Kenntnis davon hat, dass sein Kunde bei einem vereinbarten Gewährleistungsausschluss unrichtige Angaben über den Zustand des Vertragsgegenstandes (hier: Hausbockbefall einer alten Jugendstilvilla) macht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1649
OLG Hamm, Urteil vom 27.01.2005 - 18 U 70/04
Der Senat bleibt nach erneuter Überprüfung bei seiner ständigen Rechtsprechung, wonach ein im unmittelbaren Zusammenhang mit der Nennung des Kaufpreises erfolgter Provisionshinweis des Maklers mangels weiterer klarstellender Hinweise vom Kaufinteressenten auch dahin verstanden werden kann, dass eine vom Verkäufer geschuldete Maklercourtage bei Zustandekommen des Kaufgeschäfts auf ihn abgewälzt werden soll.*)
VolltextIMRRS 2005, 1442
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2005 - 19 W 26/05
Ein Immobilienmakler ist nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Wohnhaus, welches auf dem zu erwerbenden Grundstück errichtet ist, um ein Fertighaus handelt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1423
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 22.09.2005 - Rs. C-302/04
1. Zu der Frage, ob EG-Recht auch auf Sachverhalte in den Beitrittsländern Anwendung findet, die vor dem Beitritt liegen.
2. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der ein nationales Gericht eine missbräuchliche Klausel nur dann für gegenüber dem Verbraucher unwirksam erklären kann, wenn dieser sie ausdrücklich angefochten hat.*)
2. Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen steht einer nationalen Regelung wie der ungarischen entgegen, nach der bei Vorliegen einer missbräuchlichen Klausel der Vertrag im Übrigen nur bindend bleibt, wenn die Parteien ihn auch ohne diese Klausel geschlossen hätten.*)
VolltextIMRRS 2005, 1338
BGH, Urteil vom 14.07.2005 - III ZR 45/05
Zur Frage des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage eines Maklervertrags, wenn der Vertragspartner des nachgewiesenen Hauptvertrags nicht in der Lage ist, die übernommenen Pflichten zu erfüllen (hier: das angemietete Geschäftslokal bezugsfertig herzustellen).*)
VolltextIMRRS 2005, 1328
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.01.2005 - 15 U 6/03
1. Zwischenzeitliches "Scheitern" der Vertragsverhandlungen beseitigt die Ursächlichkeit des Makler-Nachweises für den späteren Hauptvertrag nicht.
2. Eine Unterbrechung des relevanten Kausalzusammenhangs kommt nur dann in Betracht, wenn der Verkäufer seine Pläne zur Veräußerung des Hauses zwischenzeitlich vollständig aufgegeben hätte. Nur dann könnte in der späteren (neuen) Aufnahme von Vertragsverhandlungen - ohne Beteiligung des Maklers - eine neue Vertragsgelegenheit liegen, für welche die Leistung des Maklers nicht ursächlich ist.
VolltextIMRRS 2005, 1275
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2005 - 15 U 20/03
1. Erteilt ein Kaufinteressent dem Immobilienmakler den Auftrag, mit der Verkäuferseite Preisverhandlungen zu führen, hat der Makler in der Regel nicht die Stellung eines "neutralen Dritten" zwischen den Parteien des Kaufvertrages; er hat vielmehr regelmäßig in seiner Rolle als Vermittlungsmakler des Käufers einseitig dessen Interessen (an einem möglichst niedrigen Kaufpreis) wahrzunehmen.*)
2. Verschweigt der Makler in einem derartigen Fall dem Käufer, dass er gleichzeitig auch als Vermittlungsmakler der Verkäuferin die Interessen der Gegenseite wahrnimmt, verwirkt er den Anspruch auf Maklerlohn (§ 654 BGB); mit dem bloßen Hinweis auf eine Nachweis-Tätigkeit für die Verkäuferin wird der Makler seinen Pflichten gegenüber dem Käufer nicht gerecht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1022
BGH, Urteil vom 19.05.2005 - III ZR 240/04
Eine Blankounterschrift genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 BGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluß an BGHZ 132, 119, 126 f.; 140, 167, 171). Der Formmangel wird bei Maklerverträgen mit Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1017
BGH, Urteil vom 19.05.2005 - III ZR 322/04
Die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen (hier: der formularmäßige Ausschluß aller Beratungspflichten seitens eines Versicherungsmaklers) rechtfertigt im Regelfall - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - keine Verwirkung des Maklerlohnanspruchs.*)
VolltextIMRRS 2005, 1004
BGH, Beschluss vom 28.04.2005 - III ZR 387/04
Ein Fall "unechter Verflechtung" aufgrund eines institutionellen Interessenkonflikts liegt beim (Käufer-)Makler, der zugleich Haus- bzw. Wohnungsverwalter des Grundstücks-(Wohnungs-)Verkäufers ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht vor.*)
VolltextIMRRS 2005, 0818
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2004 - 12 U 127/04
Durch die Kombination der zum Schutz des Auftraggebers in § 3 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen wächst diesem eine Anwartschaft auf das Bauobjekt zu, die wertmäßig in etwa seinen darin investierten Abschlagszahlungen entspricht.
VolltextIMRRS 2005, 0698
OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2004 - 11 W 62/04
1. Eine isolierte Drittwiderklage ist in Ausnahmefällen zulässig.*)
2. Auch nach Abschluss eines Maklervertrages ist es für den Courtageanspruch erforderlich, das noch Maklerdienste in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0591
LG Berlin, Urteil vom 30.09.2004 - 5 O 260/04
1. Soweit das vertraglich eingeräumte Rücktrittsrecht an den Eintritt einer Bedingung geknüpft ist, ist der Vertrag nach Beweggrund, Zweck und Inhalt der Rücktrittsklausel auszulegen und daraufhin zu untersuchen, ob der Hauptvertrag im Sinne einer anfänglichen Unvollkommenheit in der Schwebe bleiben soll.
2. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Unsicherheit vorliegt, deren Behebung außerhalb der Macht der Vertragspartner liegt.
3. Falls der Vertrag einer behördlichen Genehmigung bedarf, kann davon ausgegangen werden, dass er sich bis zu der Genehmigung noch in der Schwebe befindet und der Maklerlohnanspruch erst entsteht, wenn die behördliche Genehmigung erteilt wird.
4. Dies lässt sich auch auf diejenigen Situationen übertragen, in denen ein Rücktrittsrecht von der Bebauungsfähigkeit des Grundstücks abhängig gemacht wird.
VolltextIMRRS 2005, 0572
OLG Celle, Urteil vom 08.03.2005 - 16 U 193/04
Zu den Beratungspflichten beim Immobilienkauf aus einem Beratungsvertrag.*)
VolltextIMRRS 2005, 0531
LG München I, Urteil vom 18.11.2004 - 6 S 5584/04
1. Soweit keine Vertragsstrafe und keine Erstattung von Auslagenersatz vereinbart wurde, bestehen wegen Nichtzustandekommens einer Wohnungsvermittlung keine Ansprüche des Maklers, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.
2. Grundsätzlich leisten beim Vertrag zu Gunsten Dritter zwar der Schuldner an den Versprechensempfänger im Deckungsverhältnis und der Versprechungsempfänger an den Zuwendungsempfänger im Vollzugsverhältnis. Entscheidend ist insoweit jedoch der von den Parteien verfolgte Zweck, vgl. BGHZ 50, 227. Nach dem von den Parteien verfolgten Zweck erfolgt die Leistung unmittelbar vom Verspechenden an den Zuwendungsempfänger, wenn die Zuwendung nicht als Leistung des Versprechensempfängers gewertet werden kann.
VolltextIMRRS 2005, 0267
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2004 - 24 U 18/04
1. Wirtschaftliche Identität ist zu bejahen, wenn ein Objekt zunächst einer einer Unternehmensgruppe angehörenden Gesellschaft angetragen worden war, dieses Objekt dann von einer anderen Gesellschaft derselben Unternehmensgruppe zu annähernd dem Preis erworben wird, der im Exposé genannt worden war.*)
2. Unter besonderen Umständen unterbricht auch das Verstreichen eines zwölfmonatigen Zeitraums zwischen der Nachweisleistung der Maklerin und dem Abschluss des Kaufvertrages die Kausalität nicht; solche besonderen Umstände können gegeben sein, wenn es sich um ein Großobjekt mit beschränktem Interessentenkreis handelt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0204
LG Bonn, Urteil vom 07.12.2004 - 2 O 165/04
Der Makler ist nicht verpflicht, den Interessenten darüber aufzuklären, dass eine Courtage an sich nur geschuldet ist, wenn ein Objekt vermittelt oder nachgewiesen wird. Verpflichten sich die Interessenten unabhängig von Nachweis oder Vermittlung zur Zahlung, liegt keine arglistige Täuschung des Maklers vor.
VolltextIMRRS 2005, 0187
OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - 4 U 478/02
a) Erklärte der Verkäufer eine Eigentumswohnung - unter Vorlage eines Berechnungsbeispiel -, die Wohnung könne vom Käufer "kostenneutral" erworben werden, und trifft dies nicht zu, so haftet der Verkäufer nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo.*)
b) Übernimmt ein Makler mit Wissen und Wollen einer der späteren Vertragsparteien Aufgaben, die typischerweise dieser obliegen, so wird er in deren Pflichtenkreis tätig und ist nicht nur Makler, sondern auch Erfüllungshilfe. Dies gilt insbesondere, wenn der Makler als beauftragter Verhandlungsführer aufgetreten ist.*)
c) Im Rahmen des Anspruchs aus c.i.c. ist der Kaufvertrag rückabzuwickeln, wenn dem Käufer ein Vermögensschaden entstanden ist, also die Eigentumswohnung den Kaufpreis nicht wert ist oder sonstige mit dem Kauf verbundene Nachteile durch Vorteile nicht ausgeglichen werden.*)
d) Auf den Anspruch aus c.i.c. ist nach alten Recht die dreißigjährige Verjährungsfrist anwendbar. Die neue dreijährige Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt frühestens mit dem 1.1.2002.*)
VolltextIMRRS 2005, 0075
LG Osnabrück, Urteil vom 19.07.2004 - 2 O 164/04
Zeigen sich bei einem gekauften Haus Mängel, können hieraus nur ausnahmsweise Schadensersatzansprüche gegen den Makler hergeleitet werden. Jedenfalls bestehen solche Ansprüche gegen den Makler bei nicht erkennbaren Mängeln an einem Haus nicht.
VolltextIMRRS 2005, 1950
BGH, Urteil vom 20.01.2005 - III ZR 251/04
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOnline seit 2004
IMRRS 2004, 2046OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2004 - 10 U 1495/03
Gegen die Maklerfirma und ihren örtlichen Mitarbeiter besteht kein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung, wenn nicht der Nachweis gelingt, dass der örtlicher Mitarbeiter dem Käufer bewusst die Kenntnis über Schimmelpilzbefall nicht offenbart hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 1976
LG Berlin, Urteil vom 23.09.2004 - 5 O 412/03
1. Der Makler muss seinen Auftraggeber im Rahmen eines Maklervertrages nicht nur über das aufklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können
2. Sowohl der Makler, der sich in Verhandlungen mit einem Kunden befindet, als auch der Anlagevermittler im Rahmen eines stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrages hat jeweils die Pflicht, fehlerhafte Angaben richtig zu stellen.
3. Als Ausprägung des Verwirkungsgedanken ist nach § 654 BGB der Anspruch auf Maklerlohn ausgeschlossen, wenn der Makler vertragswidrig auch für den anderen Teil tätig geworden ist.
VolltextIMRRS 2004, 1932
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.05.2004 - 15 U 39/03
1. Tritt der Käufer einer Immobilie vom Kaufvertrag zurück, entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns, wenn der Rücktritt dem Käufer unter der Bedingung vertraglich vorbehalten war, "...sofern ihm die Finanzierung des Kaufpreises nicht möglich ist."*)
2. Der Rücktritt vom Kaufvertrag beseitigt die Wirkungen einer Maklerklausel im notariellen Vertrag in der Regel auch dann, wenn der Maklerlohn "mit heutiger Vertragsunterzeichnung verdient und fällig" sein sollte.*)
VolltextIMRRS 2004, 1931
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.07.2004 - 15 U 7/03
Unterzeichnet der Maklerkunde erst nach Abschluss des Hauptvertrages (notarieller Kauf einer Immobilie) auf einem Formular des Maklers eine "Nachweisbestätigung", die unter anderem auch eine Provisionsklausel enthält, so reicht dies in der Regel für das Zustandekommen eines (nachträglichen) Maklervertrages nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2004, 1798
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2004 - 23 U 29/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1335
OLG Koblenz, Urteil vom 28.11.2002 - 5 U 265/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 0908
KG, Urteil vom 06.05.2004 - 8 U 314/03
Nach § 4a Abs. 2 Satz 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist bei einem Vertrag über den Erwerb einer Einrichtung oder eines Inventarstückes von dem bisherigen Mieter durch den neuen Mieter die Vereinbarung über das Entgelt unwirksam, soweit diese in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert der Einrichtung oder des Inventarstückes steht. Ein solches auffälliges Missverhältnis ist dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung um mehr als 50 % überschreitet.
VolltextIMRRS 2004, 0763
BGH, Urteil vom 14.05.2004 - V ZR 120/03
a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Makler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind.*)
b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Makler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zuzurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den Verkaufsfall, in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiterzugeben hat.*)
c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht entgegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich gewesen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0729
OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2004 - 8 U 430/03
Kommt ein Maklervertrag dadurch zustande, dass der Makler eine Zeitungsannonce aufgibt, so kann derjenige, der auf die Annonce hin Kontakt mit dem Makler aufnimmt, erwarten, dass dieser von der Verkäuferseite beauftragt und auch bezahlt wird. Der Makler kann in diesem Falle nur dann eine Provision verlangen, wenn er diesen Umstand vor dem Tätigwerden unmissverständlich klarstellt.
VolltextIMRRS 2004, 0598
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2003 - 19 U 205/02
Eine sogenannte "unechte Verflechtung" des Maklers i.S. eines institutionalisierten Interessenkonflikts muss so beschaffen sein, dass dieser - unabhängig von dem Verhalten des Maklers - im Einzelfall eine dem gesetzlichen Leitbild des Maklers entsprechende Maklertätigkeit ausschließt. Personale Verknüpfungen (Querverbindungen), aus denen sich – für sich betrachtet – keine unmittelbare (institutionalisierten) Einflussnahmemöglichkeiten bzw. Entscheidungskompetenzen ableiten, genügen grundsätzlich nicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0580
OLG Bamberg, Urteil vom 30.09.2002 - 4 U 74/02
Der Makler muss seinem Kunden den Vertragspartner für das abzuschließende Geschäft benennen und dieser muß bereit sein, den in Rede stehenden Vertrag zu schließen.
VolltextIMRRS 2004, 0527
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2003 - 15 U 4/02
Vereinbart ein Makler mit seinem Auftraggeber den Ersatz von Aufwendungen (§ 652 Abs. 2 BGB), so richtet sich die Abrechnung eines vom Auftraggeber gezahlten Vorschusses nach den Regeln des Auftragsrechts (§§ 667, 670 BGB). Die konkreten Aufwendungen und die Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit hat der Makler darzulegen und zu beweisen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0526
KG, Urteil vom 07.07.2003 - 10 U 61/02
Haben die Vertragsparteien das Fortbestehen der Rechtswirkungen des Mietvertrages von einer auflösenden Bedingung - fristgerechte Übergabe - abhängig gemacht, so ist die auflösende Bedingung - was den Provisionsanspruch des Maklers anbelangt - einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB gleichzusetzen.
VolltextIMRRS 2004, 0515
BGH, Urteil vom 08.04.2004 - III ZR 20/03
Die wirtschaftliche Identität des beabsichtigten Vertrags mit dem tatsächlich abgeschlossenen kann beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dafür ist nicht erforderlich, daß der Maklerkunde bewußt nur vorgeschoben wurde.*)
VolltextIMRRS 2004, 0501
OLG Köln, Beschluss vom 07.10.2003 - 24 U 117/03
1. Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrages trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Makler.
2. Erst wenn der Abschluss des Maklervertrages (Übertragung der Maklerleistung) feststeht, hat der Maklerkunde, sofern die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war, die Unentgeltlichkeit zu beweisen.
3. Tritt der Interessent von sich aus an einen gewerblichen Makler mit der Bitte heran, einen geeigneten Vertragsschluss nachzuweisen oder zu vermitteln, ohne dass der Makler von der Gegenseite beauftragt worden ist, so kann ein Maklervertrag selbst ohne ausdrückliches Provisionsverlangen zu Stande kommen.
VolltextIMRRS 2004, 0421
BGH, Urteil vom 02.03.2004 - XI ZR 288/02
Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0377
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.02.2004 - 19 U 190/03
Kein Formerfordernis für ein selbstständiges Provisionsversprechen(BGB § 313).*)
VolltextIMRRS 2004, 0320
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.12.2003 - 24 U 5/02
1. Die Immobilienmaklerin kann von einem Kunden Maklerlohn für den Nachweis eines Objekts nur dann verlangen, wenn ihre Tätigkeit für den späteren Abschluss eines Kaufvertrages über dieses Objekt ursächlich geworden ist.*)
2. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Nachweis und Kauf begründet die Vermutung der Ursächlichkeit.*)
3. Liegen zwischen dem Nachweis und dem Abschluss des Kaufvertrages 15 Monate, so ist ein enger zeitlicher Zusammenhang in diesem Sinne nicht gegeben. (BGB § 652)*)
VolltextIMRRS 2004, 0171
OLG Dresden, Urteil vom 08.12.1999 - 8 U 2284/99
Ein Maklervertrag mit einem Rechtsanwalt ist wegen Verstoßes gegen das in § 49b Abs. 1 BRAO normierte Verbot eines anwaltlichen Erfolgshonorars auch dann gemäß § 134 BGB unwirksam, wenn der Anwalt erst später, aber noch vor Abschluss des Hauptvertrages eine aus der Sicht des Auftraggebers auch anwaltliche Tätigkeit entfaltet. Einen tatsächlichen Einfluss auf die Willensbildung seines Auftraggebers muss der Anwalt dabei nicht ausgeübt haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0085
OLG Bamberg, Urteil vom 27.11.2003 - 1 U 116/03
1. Ein Maklervertrag kommt nicht schon dadurch zustande, dass die andere Partei sich die Mitwirkung des Maklers gefallen lässt. Von dem Abschluss eines Maklervertrages ist jedoch in der Regel auszugehen, wenn der Kaufinteressent in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens, das in der Zusendung eines Exposes mit unübersehbarem Hinweis auf die Maklergebühr gesehen werden kann, weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt.
2. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung besteht in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist die Mitteilung des Maklers an den Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Erforderlich hierfür ist grundsätzlich nicht nur die Kenntnis des konkreten Grundstückes, sondern auch des Namens und der Anschrift des Eigentümers.
VolltextOnline seit 2003
IMRRS 2003, 1440OLG Koblenz, Urteil vom 27.11.2003 - 5 U 547/03
1. Beim Maklervertrag handelt es sich in der Regel um ein unternehmensbezogenes Geschäft. Hält der Maklerkunde den Vertreter des Maklers irrtümlich für den Betriebsinhaber, ist das unschädlich.
2. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Nachweismaklertätigkeit und dem Abschluss des Hauptvertrages indiziert, dass die Vertragsleistung des Maklers ursächlich war. Eine die Kausalität ausschließende Vorkenntnis muss der Maklerkunde in einem derartigen Fall beweisen.
3. Durch einen niedrigeren als den ursprünglich verlangten Kaufpreis ist die Kongruenz zwischen nachgewiesenem und geschlossenem Vertrag nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt, wenn statt des Maklerkunden dessen Ehepartner das nachgewiesen Objekt erwirbt.
VolltextIMRRS 2003, 1435
BGH, Beschluss vom 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02
Die Tätigkeit als Grundstücksmakler oder Vermittler von Finanzdienstleistungen ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 21. September 1987 - AnwZ (B) 25/87 und v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98).*)
VolltextIMRRS 2003, 1430
OLG Koblenz, Urteil vom 18.09.2003 - 5 U 306/03
1. Dass der Kaufinteressent zum Besichtigungstermin einen Dritten mitbringt, der später das Objekt erwirbt, reicht für einen Maklervertrag auch mit dem Käufer nicht aus.
2. Ein provisionspflichtiger kongruenter Erwerb liegt in der Regel auch dann vor, wenn der Ehepartner des Maklerkunden das nachgewiesene Objekt kauft.
3. Bei alsbaldigem Kauf nach der Maklertätigkeit muss der Maklerkunde beweisen, dass sein Interesse zunächst erloschen und der Erwerb nicht mehr Folge der Vertragsleistung des Maklers war.
4. Hat ein Doppelmakler das mit dem Verkäufer vereinbarte Pauschalhonorar erhalten, besteht der aus § 242 BGB herzuleitende, für die Berechnung der Provision maßgebliche Auskunftsanspruch über die Höhe des vereinbarten Kaufpreises nur noch gegen den Käufer.
5. Zur Beweiserhebungspflicht und Beweiswürdigung, wenn der Maklervertrag bei einem Vieraugen - Gespräch zustande gekommen sein soll.
VolltextIMRRS 2003, 1359
BGH, Urteil vom 16.09.2003 - XI ZR 74/02
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2003, 1291
BGH, Urteil vom 14.10.2003 - XI ZR 134/02
a) Ein Kreditvertrag ist grundsätzlich nicht gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 d VerbrKrG (in der bis zum 31. Juli 2001 geltenden Fassung) vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind.*)
b) Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben sind, stellt es kein Fehlen von Angaben im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsvermittler ausgezahlt werden soll; die unzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks der im Kreditvertrag aufgeführten Kosten steht einem Fehlen einer Angabe im Sinne des § 6 Abs. 1 VerbrKrG nicht gleich.*)
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