Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
547 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2016, 0664OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2015 - 7 U 48/14
1. Grundsätzlich steht es dem Verdienen der Maklerprovision nicht entgegen, dass der Makler und der Vermieter verwandt sind, sofern zwischen ihnen keine wirtschaftlichen Beziehungen bestehen.
2. Verleugnet der Makler die verwandtschaftliche Beziehung auf ausdrückliche Nachfrage des Mieters, liegt darin eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung. Dadurch verliert der Makler den Anspruch auf die Provision.
VolltextIMRRS 2016, 0623
AG Frankfurt/Oder, Urteil vom 24.02.2016 - 25 C 639/15
Weißt der Makler seine Tätigkeit als "Aufwandsentschädigung für Abnahme der Wohnung" und nicht als Maklerprovision aus, führt das nicht dazu, dass der Provisionsanspruch wegen verbotener Verwaltungstätigkeit wegfällt. Die Wohnungsübergabe zählt insoweit zu den branchenüblichen Serviceleistungen von Maklern.
VolltextIMRRS 2016, 0583
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22.01.2016 - 12 O 236/14
Tritt der Käufer vom Kaufvertrag aufgrund einer Tatsache zurück, die ihn auch zur Anfechtung berechtigt hätte, (hier: Arglistige Täuschung durch Versicherung, der Keller sei frei von Feuchtigkeit ohne darüber tatsächliche Kenntnis zu haben), entfällt der Anspruch auf Maklerprovision.
VolltextIMRRS 2016, 0415
AG Ludwigshafen, Urteil vom 14.12.2015 - 2h C 467/15
Einem Makler kann zwar ein Anspruch gegen den Auftraggeber über die für die Entstehung und Berechnung der Provision maßgebenden Tatsachen zustehen. Allerdings ist eine Auskunftspflicht nur dann anzuerkennen, wenn der Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht und nur der Anspruchsinhalt offen ist.
VolltextIMRRS 2016, 0388
OLG München, Beschluss vom 25.01.2016 - 7 U 2730/15
1. Um von einer Vertragspartei die Provision eines Maklervertrages verlangen zu können, muss klar sein, wer Vertragspartner des Maklervertrages geworden ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine von mehreren durch den Verhandlungsführer vertretenen Gesellschaften reicht nicht aus, um eine Zahlungsverpflichtung zu begründen.
2. Allein das Erbringen von Dienstleistungen, die - sofern ein Maklervertrag abgeschlossen wurde - typischerweise von einem Makler erbracht werden, belegt nicht, dass ein Maklervertrag abgeschlossen wurde.
3. Die Rechtsfigur der Vertretung "für den, den es angeht" ist nur für Bargeschäfte des täglichen Lebens tauglich, nicht aber für Immobiliengeschäfte mit einem Volumen von annähernd 20 Mio. Euro und auch nicht für Maklergeschäfte mit einem Volumen von über 600.000 Euro.
VolltextIMRRS 2016, 0387
OLG München, Beschluss vom 07.12.2015 - 7 U 2730/15
1. Um von einer Vertragspartei die Provision eines Maklervertrages verlangen zu können, muss klar sein, wer Vertragspartner des Maklervertrages geworden ist. Ein pauschaler Hinweis auf eine von mehreren durch den Verhandlungsführer vertretenen Gesellschaften reicht nicht aus, um eine Zahlungsverpflichtung zu begründen.
2. Die Rechtsfigur der Vertretung „für den, den es angeht“ ist nur für Bargeschäfte des täglichen Lebens tauglich, nicht aber für Immobiliengeschäfte mit einem Volumen von annähernd 20 Mio. € und auch nicht für Maklergeschäfte mit einem Volumen von über 600.000 €.
VolltextIMRRS 2016, 0323
LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015 - 40 O 76/15 KfH
1. Wenn ein Makler mit der Aussage "Unsere Kunden - Ihre neuen Mieter? FÜR VERMIETER KOSTENFREI. Wir suchen für unsere Kunden in guter Wohnlage ... Vertrauen auch Sie ihre Immobilie unseren Experten an" wirbt, wird den angesprochenen Vermietern vorgespiegelt, dass sich der Makler um die kostenlose Vermietung bemühen wird, wobei er aufgrund des Bestellerprinzips über das Empfehlen eines einzigen Mietinteressenten hinaus umsonst tätig werden müsste.
2. Sofern der Makler die Absicht hat, den Vermieter darauf hinzuweisen, dass er bei weiterer Tätigkeit für ihn über die Erstzuführung eines Mietinteressenten hinaus einen Maklervertrag mit ihm abschließen müsse, bleibt das Anlocken des Vermietungsinteressenten durch die zunächst gegebene Irreführung wettbewerbswidrig.
VolltextIMRRS 2016, 0173
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2015 - 8 U 542/15
Bei Untermaklerverträgen handelt es sich weder um Gesellschafts- oder Maklerverträge, sondern Verträge sui generis. Hierauf können die Vorschriften des Maklerrechts analog angewendet werden, so auch die zu § 654 BGB entwickelten Grundsätze der Verflechtung.
VolltextIMRRS 2016, 0192
OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2015 - 19 U 19/15
Ein Maklervertrag stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, das für die Gemeinde von Bedeutung ist. Aus diesem Grund muss er in Schriftform geschlossen und vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes unterzeichnet werden.
VolltextIMRRS 2016, 0120
BFH, Beschluss vom 28.05.2015 - V B 15/15
Vereinbart der Vermittler von Grundstücksverkäufen mit dem Eigentümer und Verkäufer, dass ihm der vorgegebene Mindestpreise übersteigende Mehrerlös als Vermittlungsprovision zukommen soll, so unterliegt diese Vermittlungsleistung auch der Umsatzsteuer.
VolltextIMRRS 2016, 0091
LG München II, Urteil vom 03.12.2015 - 2 HK O 3089/15
Der Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und daher auch nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen.
VolltextIMRRS 2016, 0011
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.12.2015 - 8 U 2/14
Folgt der Nachweistätigkeit des Maklers der Hauptvertragsabschluss in angemessenem Zeitabstand, spricht eine tatsächliche Vermutung für deren Kausalität. An den Gegenbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
VolltextIMRRS 2016, 0008
OLG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - 24 U 21/14
1. Eine Provisionsabrede kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, wobei hieran strenge Anforderungen zu stellen sind. Derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt.
2. Ein Kaufinteressent darf grundsätzlich davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen hat und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen will. Der Interessent braucht in einem solchen Fall nicht damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwartet.
VolltextOnline seit 2015
IMRRS 2015, 1503LG Tübingen, Urteil vom 12.11.2015 - 20 O 60/15
Ein Makler muss in einem Angebot die Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) angeben, andernfalls würde die gesetzliche Wertung der Vorschrift unterlaufen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1460
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2015 - 7 U 39/14
Der Vermittlungsmakler verdient seine Provision nur, wenn er auf die Willensentschließung des vorgesehenen Vertragspartners eingewirkt hat. Er hat keinen Provisionsanspruch, wenn der Hauptvertrag mit einem dritten Vertragspartner abgeschlossen wird, auf den er keinen Einfluss genommen hat. Eine Ausnahme soll allerdings dann gelten, wenn zwischen dem Vertragspartner und dem Erstinteressenten besonders enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Dann soll es ausreichen, dass mittelbar auf die Willensentschließung des Vertragspartners eingewirkt worden ist.
VolltextIMRRS 2015, 1442
LG Bielefeld, Urteil vom 06.10.2015 - 12 O 60/15
Der Vermittlungs- oder Nachweismakler einer Immobilie ist nicht Adressat der sich aus § 16a Abs. 1 EnEV ergebenden Verpflichtung und mithin auch nicht wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner.
VolltextIMRRS 2015, 1278
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.09.2015 - 4 U 131/14
1. Beauftragt ein Grundpfandgläubiger nach Anordnung der Zwangsversteigerung einen Makler mit der Suche nach Interessenten an einem freihändigen Erwerb des Objekts und lässt sich derselbe Makler in einem "Kaufanwärter/Maklervertrag" auch von dem Kaufinteressenten beauftragen, so liegt im Zweifel für beide Seiten nur eine Tätigkeit als Nachweismakler vor und ist diese Doppeltätigkeit in der Regel auch ohne ausdrückliche Gestattung zulässig, und zwar selbst dann, wenn dem Maklerkunden die Doppeltätigkeit des Maklers unbekannt gewesen war.*)
2. Erklären Vertragsparteien in einer notariellen Urkunde, ihnen sei eine "Vermittlungstätigkeit" des Maklers bekannt, steht dies der Annahme einer Nachweistätigkeit unter den Umständen des einzelnen Falles nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1244
LG Gießen, Urteil vom 11.09.2015 - 8 O 7/15
1. Den Makler trifft gemäß § 16a Abs. 1 EnEV nicht die originäre Pflicht sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige die Pflichtangaben der EnEV enthält.
2. Die in § 16a EnEV aufgezählten Gruppen (Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber) sind abschließend.
VolltextIMRRS 2015, 1228
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.03.2015 - 237 C 285/14
Der Anspruch auf Maklercourtage entfällt auch dann, wenn nach Abschluss des Mietvertrages dieser einvernehmlich aufgehoben wird, der Mieter aber wegen arglistiger Täuschung wirksam hätte anfechten können (hier: Verschweigen von Schimmelschäden).
VolltextIMRRS 2015, 1220
BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - V ZR 245/14
Das Verhalten des Maklers muss sich der Verkäufer zurechnen lassen, wenn der Makler mit Wissen und Wollen des Verkäufers als dessen Repräsentant aufgetreten und im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben (hier: Aufklärung über Feuchtigkeitsschäden) tätig geworden ist, die typischerweise ihm obliegen.
VolltextIMRRS 2015, 1203
LG Bremen, Urteil vom 16.09.2015 - 9 O 755/14
Ein Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Maklervertrag ebenfalls unter der auflösenden Bedingung der erfolgreichen Finanzierung des Kaufvertrags geschlossen worden wäre. Das Misslingen der Kaufpreisfinanzierung kann dem Makler billigerweise nicht angelastet werden, der auf die Beibringung der Finanzierung keinen Einfluss nimmt bzw. nehmen kann.
VolltextIMRRS 2015, 0988
KG, Beschluss vom 11.08.2014 - 10 U 140/13
Wird in einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstück oder in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag erstmalig ein Maklervertrag abgeschlossen, gehören die Maklerklauseln nicht wesensmäßig zum Kaufvertrag.
VolltextIMRRS 2015, 0855
OLG München, Urteil vom 09.07.2015 - 23 U 396/15
1. Um einen Provisionsanspruch des Maklers zu begründen, muss sich der Hauptvertrag zumindest auch als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung darstellen. Liegen dabei Nachweis und Hauptvertragsschluss über ein Jahr auseinander ergibt sich dieser Schluss nicht mehr von selbst, der Makler muss vielmehr den vollen Beweis für die Kausalität erbringen.
2. Allein die Tatsache, dass von den Kaufinteressenten direkt nach dem Nachweis eine Datei über das Objekt angelegt und nicht gelöscht wurde und später durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft ohne Wissen der Geschäftsführer ein Kaufpreis eingetragen wurde, belegt kein fortdauerndes Erwerbsinteresse.
VolltextIMRRS 2015, 0722
OLG Schleswig, Urteil vom 19.03.2015 - 16 U 117/14
1. Wer als Asset-Manager für den Veräußerer eine Vielzahl von Wohneinheiten (hier jedenfalls 731 Einheiten) bei einer monatlichen Vergütung von jedenfalls 2.500 Euro betreut, kann nicht als Makler für den Käufer tätig werden (unechte Verflechtung).*)
2. Ein Provisionsanspruch kann sich aber gleichwohl nach den Umständen des Einzelfalls aus einem selbständigen Provisionsversprechen ergeben, wenn der Käufer eine Courtage verspricht, obwohl er davon ausgeht, dass der Makler wegen seiner Verbindung zum Veräußerer eine Maklercourtage nicht beanspruchen kann.*)
VolltextIMRRS 2015, 0660
BVerfG, Beschluss vom 13.05.2015 - 1 BvQ 9/15
Das zum 01.06.2015 in Kraft tretende Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) zwingt Wohnungsvermittler zwar zu Umstellungen in ihrem Geschäftsmodell, deren wirtschaftliche Auswirkungen durchaus erheblich, im Einzelnen aber schwer abschätzbar sind. Vor diesem Hintergrund hat ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg.
VolltextIMRRS 2015, 0579
OLG Jena, Urteil vom 11.02.2015 - 2 U 205/14
1. Ein Maklervertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass der Makler auf eine zunächst unverbindliche Anfrage eines Interessenten ihm ein Exposé per E-Mail verschickt. Kommt es danach zu einem Vertrag über die im Exposé angebotene Immobilie, kann der Makler ein Maklerhonorar verlangen.
2. Bei dem per E-Mail zustande gekommener Maklervertrag handelt es sich um Fernabsatzverträgen, die der Verbraucher mit einer Frist von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen kann. Wurde er nicht über sein Widerrufsrecht belehrt, beginnt keine Widerrufsfrist zu laufen.
VolltextIMRRS 2015, 0406
OLG Bremen, Urteil vom 05.12.2014 - 2 U 86/14
1. Der Anfall einer Nachweismaklercourtage setzt voraus, dass der Makler seinen Kunden in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag zu treten, was in der Regel erfordert, dass er seinem Kunden den Vertragspartner für dieses Geschäft benennt, also konkrete Angaben zu der Person macht, die zu substanziellen Verhandlungen über den Vertragsschluss berechtigt ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Kunde nach dem Vortrag des Maklers bereits unschwer aus dem Kaufangebot auf den Grundstückeigentümer hätte schließen können.*)
2. Ein Anspruch des Maklers auf Courtage scheidet auch dann aus, wenn der Makler dem Kunden eine andere Leistung angedient hat als die vom Eigentümer angebotene und der sodann zwischen dem Kunden und dem Eigentümer abgeschlossene Grundstückskaufvertrag sich substanziell von der durch den Makler dem Kunden zur Vermittlung angedienten Vereinbarung über das Grundstück unterscheidet.*)
VolltextIMRRS 2015, 0276
OLG Schleswig, Urteil vom 22.01.2015 - 16 U 89/14
1. Das vom Fernabsatzrecht bezweckte Widerrufsrecht passt für den Immobilienmaklervertrag nicht. Der Maklervertrag ist von vornherein kein selbständiger wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern lediglich Dienstleistungs-Annex zu einem Vertrag, der planmäßig niemals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne eingehende Begutachtung der Ware abgeschlossen wird.*)
2. Der Betrieb eines Immobilienmaklers erscheint typischerweise auch nicht als ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem.*)
VolltextIMRRS 2015, 0194
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2014 - 35 O 75/13
Die konkludente Annahme eines Maklervertrages erfordert zumindest, dass der Interessent Maklerdienste entgegennimmt und dabei weiß oder wissen muss, dass der Makler hierfür bei Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages eine Provision verlangen wird. Die kommentarlose Entgegenahme eines Maklerangebots genügt ebenso wenig für einen konkludenten Vertragsabschluss, wie das Sich-Gefallen-Lassen von Maklertätigkeiten.
VolltextIMRRS 2015, 0193
AG Charlottenburg, Urteil vom 02.07.2014 - 231 C 51/14
Im Zweifel erstreckt sich eine Verpflichtung zur Veräußerung einer Sache auch auf deren Zubehör. Daher ist bei der Berechnung der Maklerprovision kein von dem Gesamtkaufpreis gesondert ausgewiesener Teilbetrag für mitverkauftes Zubehör abzuziehen.
VolltextOnline seit 2014
IMRRS 2014, 1695OLG München, Urteil vom 19.11.2014 - 20 U 2215/14
1. Der Makler verletzt die ihm aus dem Maklervertrag obliegende Aufklärungspflicht, wenn er einerseits im Internet und in Exposé ein Anwesen mit vollständiger Unterkellerung bewirbt, andererseits aber trotz positiver Kenntnis den potenziellen Käufer nicht darüber aufklärt, dass das Anwesen tatsächlich nur zum Teil unterkellert ist.
2. Der Käufer kann als Vertrauensschaden nicht den Betrag verlangen, der zur Herstellung einer Vollunterkellerung erforderlich ist.
VolltextIMRRS 2014, 1532
AG Altenkirchen, Urteil vom 14.08.2014 - 71 C 104/14
Ein Makler, der ungeprüft Angaben des Verkäufers in sämtliche Verkaufsangaben übernimmt, darf auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Die Verkäufer der Immobilie müssen hingegen beweisen, dass der fehlende Hinweis, dass es sich ausschließlich um ein Wochenend- und Ferienhaus handelt, durch den Makler zu vertreten ist. Eine Nachforschungspflicht bezüglich baurechtlicher Beschränkungen hat der Makler nicht.
VolltextIMRRS 2014, 1463
OLG Hamburg, Urteil vom 17.05.2013 - 5 U 173/10
1. Der Vermittlungsmakler hat Anspruch auf die Provision auch dann, wenn er zwischenzeitlich von den Verhandlungen ausgeschlossen wird. Voraussetzung ist jedoch, dass er im Vorfeld des Vertragsschlusses die Abschlussbereitschaft des Dritten gefördert hat, indem er ein nicht völlig unbedeutendes Motiv für den Abschluss gesetzt hat.
2. Der Provisionsanspruch steht dem Makler auch dann zu, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt war, inhaltlich von dem Vertrag abweicht, der tatsächlich abgeschlossen worden ist, der Kunde mit diesem Vertrag aber wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt hat.
3. Die Höhe der Maklervergütung muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Es genügt, dass sie sich im Wege der Vertragsauslegung ergibt.
VolltextIMRRS 2014, 1324
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2013 - 24 U 75/12
1. Bei einem vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag ist der Auftragnehmer zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs gehalten, die geforderte Vergütung für die erbrachten Leistungen aus dem Vertragspreis abzuleiten. Dazu hat der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen.
2. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen; der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
3. Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistung Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, muss der Auftragnehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind. Dabei muss er anhand einer konkreten Kalkulation die Abgrenzung zwischen den erbrachten und den nicht erbrachten Leistungen sowie die Bewertung der jeweiligen Vergütungsanteile darlegen.
4. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag hat grundsätzlich auf die Provisionspflicht keinen Einfluss. Insoweit wird lediglich für ein im Hauptvertrag ausbedungenes zeitlich befristetes und an keine Voraussetzung gebundenes Rücktrittsrecht eine Ausnahme gemacht.
5. Haben die Parteien des Maklervertrags das Risiko der Ausübung des Rücktrittsrechts erkannt, so liegt es nahe, in einer ergänzenden Vereinbarung den Wegfall des Provisionsanspruchs für den Fall vorzusehen, dass der wirtschaftliche Zweck des Hauptvertrags verfehlt wird.
VolltextIMRRS 2014, 1400
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2014 - 7 U 37/13
1. Weist ein Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, muss der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen, wenn er sich auf diese Anzeige bezieht.
2. Ein Maklervertrag, der durch Austausch von E-Mails zustande gekommen ist, ist ein Dienstleistungsvertrag und kann vom Interessenten als Verbraucher auch widerrufen werden. In diesem Fall schuldet der Kaufinteressent dem Makler keine Provision, auch wenn er mit dem Veräußerer einen Kaufvertrag abschließt.
VolltextIMRRS 2014, 1322
LG Hamburg, Urteil vom 27.02.2013 - 329 O 370/12
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Provision kann auch unabhängig von dem Vorliegen einer echten Maklerleistung begründet werden. Das ist dann der Fall, wenn zwischen den Parteien ein selbstständiges Provisionsversprechen vereinbart wurde. Die Provision ist auch dann fällig, wenn der Makler am Kaufvertrag nicht mitgewirkt hat.
VolltextIMRRS 2014, 1323
LG Hamburg, Urteil vom 28.05.2014 - 401 HKO 47/13
Wird in einem Vertrag über Grundstücksankaufbetreuung und Mitwirkung bei der Projektentwicklung vereinbart, dass der Vermittler mit Bestandsmietern Vertragsgespräche zur vorzeitigen Vertragsbeendigung oder Umsetzung im Objekt gegen Provision zu führen hat, entsteht der Provisionsanspruch des Vermittlers auch dann, wenn er vom Auftraggeber kurz vor Vertragsschluss unabgestimmt von den Vertragsverhandlungen abgezogen wurde und deswegen die Verhandlungen nicht zu Ende führen konnte.
VolltextIMRRS 2014, 1321
LG Hamburg, Urteil vom 28.09.2012 - 323 O 270/11
Tritt der Verkäufer von dem Kaufvertag zurück, weil der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, kann der Makler trotzdem seine Provision behalten, weil die Rückgängigmachung des Kaufvertrages nicht wegen einer Unvollkommenheit des Vertragsschlusses erfolgte, auf die sich auch der Makler einstellen müsste.
VolltextIMRRS 2014, 1201
OLG München, Urteil vom 18.06.2014 - 7 U 2697/13
1. Dem Abfordern von Maklerdiensten durch den Interessenten kann erst dann ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille hinsichtlich eines Maklervertrags entnommen werden, wenn der Makler sein Provisionsverlangen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
2. Ein Vertrag entsteht nicht schon durch die Besichtigung des Objekts sowie die Übersendung des Exposés. Hierbei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen ohne rechtgeschäftliche Bindungswirkung.
VolltextIMRRS 2014, 1117
BGH, Urteil vom 03.07.2014 - III ZR 530/13
Wer sich schriftlich dazu verpflichtet, eine Maklercourtage zu entrichten, wenn bereits erbrachte Maklerleistungen zum beabsichtigten Hauptvertrag führen, muss sich daran festhalten lassen.
VolltextIMRRS 2014, 1091
OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2014 - 4 U 143/13
Die Vermietung der eigenen Wohnung ist ein Eigengeschäft des Maklers, bei dem er nicht an die Vorschrift des § 6 Abs. 2 WoVermittG gebunden ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 0988
OLG Hamm, Urteil vom 26.05.2014 - 18 U 29/13
1. Dem Maklerkunden steht gegen den Makler ein Provisionsrückzahlungsanspruch zu, wenn sich der nachgewiesene Vertrag als verbotswidrig (§ 134 BGB) erweist.*)
2. Der Makler kann sich gegenüber dem Rückzahlungsanspruch nur dann auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen, wenn die bei ihm eingetretene steuerliche Belastung endgültig ist (wie BGH WM 1992, S. 745 und RGZ Bd. 170, S. 65, 67). Bezüglich der Endgültigkeit der Belastung ist hinsichtlich der verschiedenen Steuern, denen die Provisionszahlung unterlag, zu unterscheiden.*)
3. Verhandlungen mit dem Makler über einen Provisionsrückzahlungsanspruch können im konkreten Fall die Verjährung auch insoweit hemmen (§ 203 S. 1 BGB), als der Rückzahlungsanspruch später auf Unwirksamkeitsgründe gestützt wird, die noch nicht den Gegenstand der Verhandlung bildeten.*)
VolltextIMRRS 2014, 0917
OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2013 - 5 U 950/13
1. Ein Maklervertrag kann auch nach der Erbringung der Maklerleistung geschlossen werden.
2. Der Vertragspartner des Maklers schuldet die Maklerprovision auch dann, wenn der Hauptvertrag mit einer beim Abschluss des Maklervertrages noch nicht existenten juristischen Person zustande kommt, wenn deren spätere Gründung bereits im Maklervertrag angedeutet war.
VolltextIMRRS 2014, 0858
OLG Jena, Urteil vom 04.06.2014 - 2 U 1014/13
1. Steht bei einer Immobilie der Zwangsversteigerungstermin unmittelbar bevor und existiert deshalb keine Möglichkeit mehr, mit dem Gläubiger in Verhandlungen zu treten, kann es sich bei der zwischen einem Makler und seinem Kunden geschlossenen Nachweisvereinbarung um einen Vertrag eigener Art handeln, auf den die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die AGB-Widrigkeit einer Klausel, nach der eine Courtage auch dann zu zahlen ist, wenn die Immobilie nicht gekauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird, nicht anwendbar ist (in Anlehnung an OLG Hamburg, Urteil vom 30.10.1992 - 11 U 129/92 -, NJW-RR 1993, 125).*)
2. Die in § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB genannten, den Vertragsschluss begleitenden Umstände können auch zu Lasten des Verbrauchers berücksichtigt werden.*)
3. Unter den Voraussetzungen des § 310 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB kann eine Provisionsklausel wirksam sein, in der sich der Kunde verpflichtet, eine Courtage auch dann an den Makler zu zahlen, wenn er die nachgewiesene Immobilie nicht kauft, sondern im Wege der Zwangsversteigerung erwirbt.*)
VolltextIMRRS 2014, 0739
LG Berlin, Urteil vom 30.05.2013 - 9 O 540/11
1. Dem Immobilienmakler steht grundsätzlich nur dann eine Provision zu, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages kommt. Gibt der Verkäufer seine Verkaufsabsicht auf oder verhandelt nicht mit vom Makler beigebrachten Interessenten, so steht ihm lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der erfolgten Aufwendungen zu.
2. Ein Maklervertrag, der eine Bruttoprovision festlegt, die die übliche Maklerprovision um mehr als 100% übersteigt, ist sittenwidrig. Das Gleiche gilt, wenn der Provisionsbetrag 20% des Vermittelten ausmacht.
VolltextIMRRS 2014, 0622
OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 18 U 111/13
Der Provisionsanspruch des Nachweismaklers bleibt erhalten, wenn der Kunde alsdann die Dienste eines seitens des Verkäufers eingeschalteten weiteren Maklers in Anspruch nimmt, sofern nicht eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Nachweis und dem Erwerb vorliegt.*)
VolltextIMRRS 2014, 0564
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2014 - 2-05 O 375/13
1. Die notwendige Kausalität zwischen der Leistung des ersten Maklers und dem Abschluss des Kaufvertrags wird nicht dadurch unterbrochen, dass zwischen der Nachweistätigkeit und dem Vertragsschluss durch Vermittlung eines zweiten Maklers sieben Monate liegen.
2. Auch ein Kaufpreis, der durch zwischenzeitliche Nachlässe nahezu 22% unterhalb des ersten Exposépreises liegt, lässt die Kausalität nicht entfallen und stellt keine neue Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags dar.
VolltextIMRRS 2014, 0488
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.03.2009 - 7 U 28/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0366
BGH, Urteil vom 06.02.2014 - III ZR 131/13
Zur wirtschaftlichen Kongruenz des vom Makler nachgewiesenen zum abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag bei erheblichen Preisnachlässen (hier: mehr als 50%).*)
VolltextIMRRS 2014, 0082
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2014 - 3 U 539/13
1. Die dem Nachweismakler obliegende Maklerleistung liegt in dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages. Damit ist eine Mitteilung des Maklers an seinen Kunden gemeint, durch die dieser in die Lage versetzt wird, in konkrete Verhandlungen über den von ihm angestrebten Hauptvertrag einzutreten. Da der Kunde derartige Verhandlungen nur einleiten kann, wenn er auch erfährt, an wen er sich wegen des angestrebten Vertrages wenden muss, wird der Immobilienmakler seinen am Kauf interessierten Kunden im allgemeinen nicht nur das konkrete Grundstück zur Kenntnis bringen, sondern auch den Namen und die Anschrift des möglichen Verkäufers nennen müssen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1986 - IV a ZR 4/85 = WM 1987, 23 ; Urteil vom 14.01.1987 - IV a ZR 206/85 - NJW 1987, 1628 f.; OLG Koblenz, Hinweis gemäß § 522 ZPO vom 13.03.2009 - 2 U 1348/08 - NJOZ 2010, 614).*)
2. Hat sich der Käufer des später erworbenen Grundstücks ohne Mitwirkung des Maklers aufgrund eigener Recherchen im Internet mit dem Veräußerer in Verbindung gesetzt und wird von diesem an den Makler verwiesen, der eine Ortsbesichtigung im Einverständnis mit dem Veräußerer durchführt, so steht dem Makler gegen den Käufer kein Provisionsanspruch zu, da er weder als Nachweismakler noch als Vermittlungsmakler tätig geworden ist.*)
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