Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
548 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0876AG Zittau, Urteil vom 09.06.2016 - 14 C 319/13
1. Vereinbaren die Parteien für den Erwerb einer Immobilie eine Festprovision, wird diese Provision nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags fällig.
2. Eine Doppeltätigkeit des Maklers sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer ist zulässig und berechtigt nicht zur Anfechtung des Maklervertrags wegen arglistiger Täuschung.
3. Die Provisionsabrede ist nicht sittenwidrig, wenn sie weder für sich genommen noch mit Blick auf die Doppeltätigkeit des Maklers unangemessen hoch ist und in keinem Missverhältnis zu Leistung und Vergütung steht.
VolltextIMRRS 2017, 0868
LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2017 - 11 S 3/16
1. Für einen Mietvertrag, der erst nach Inkrafttreten des Mietrechtsnovellierungsgesetzes unterzeichnet wurde, gilt das sog. "Bestellerprinzip".
2. Danach kann eine Maklerprovision vom Wohnungssuchenden nur beansprucht werden, wenn der Makler ausschließlich wegen eines Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten.
3. Es liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wegen einer bewussten Verschiebung der Vertragsunterzeichnung bis zum Inkrafttreten der Neuregelung, wenn die Wohnungssuchenden wegen eines Todesfalls an einer früheren Vertragsunterzeichnung gehindert waren.
VolltextIMRRS 2017, 0441
LG Frankenthal, Urteil vom 09.03.2017 - 7 O 370/16
1. Die Bezeichnung in einem Maklerexposé bei einem Immobilienkaufvertrag, die Immobilie sei "umfassend saniert", bedeutet nicht, dass die Immobilie sich zum Zeitpunkt des Kaufvertrags in einem nach dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Zustand befindet.
2. Ein Makler ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Hierzu sind konkrete Angaben erforderlich, die eine Verschuldenszurechnung nach § 278 BGB rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2017, 0815
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 198/15
1. Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden. Es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen.*)
2. In der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft im Rechtsstreit liegt keine Widerrufserklärung. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann dagegen als Widerruf ausgelegt werden.*)
VolltextIMRRS 2017, 0745
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.07.2016 - 24 U 17/16
Die Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes in einem vor Vertragsschluss herausgegebenen Exposé begründet in aller Regel keine - die Berufung auf einen Haftungsausschluss hindernde - Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB, wenn sie in dem notariell beurkundeten Kaufvertrag keinen Niederschlag findet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 06.11.2015 - V ZR 78/14, Rz. 9, 15 = IBRRS 2016, 0244 = IMRRS 2016, 0141). Für Mängel haftet der Verkäufer daher in einem solchen Fall nur dann, wenn er sie arglistig verschwiegen hat.*)
VolltextIMRRS 2017, 0704
LG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2017 - 1 HK O 3316/16
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextIMRRS 2017, 0641
LG Berlin, Urteil vom 08.11.2016 - 15 O 152/16
Ein Makler darf im Rahmen eines Maklervertrags keine Reservierungsgebühr verlangen.
VolltextIMRRS 2017, 0510
OLG München, Urteil vom 08.12.2016 - 6 U 4725/15
1. Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
2. In allen Fällen - also auch bei Aufgabe einer Immobilienanzeige durch den Makler - trägt (allein) der Verkäufer die Verantwortung dafür, dass die Anzeige die notwendigen Pflichtangaben nach § 16a EnEV enthält.
3. Allerdings ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextIMRRS 2017, 0515
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 7 U 122/15
Eine Bestimmung in einem vorformulierten Maklervertrag, die für den Fall, dass der Hauptvertrag erst nach dem Ende der Laufzeit des Maklervertrages zustande kommt, eine Provision vorsieht, die doppelt so hoch ist wie die an anderer Stelle geregelte "mit Abschluss des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages" zu zahlende Provision, wird als überraschende Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. Die Kombination beider Bestimmungen begründet überdies Zweifel bei der Auslegung i. S. v. § 305c Abs. 2 BGB und verstößt gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
VolltextIMRRS 2017, 0454
AG Münster, Urteil vom 24.10.2016 - 6 C 2745/16
1. Die Vertretung des Vermieters beim Abschluss des Mietvertrages macht den Vertreter noch nicht zum Verwalter.
2. Ein Verwalter muss ordnend und verwaltend tätig sein und dem Eigentümer die Sorge und die Obhut für das Objekt ganz oder teilweise abnehmen.
3. Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht zum Verwalter der Wohnräume, wenn er gelegentlich untergeordnete Nebentätigkeiten und Gefälligkeiten für einen Wohnungseigentümer ausführt.
4. Eine Verwalterstellung für das Sondereigentum ist erst dann anzunehmen, wenn die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben ein solches Gewicht erreicht hat, dass der Anlass dafür nicht mehr in der Wohnungsvermittlungstätigkeit gesehen werden kann, sondern sich als eigenständige Verwaltungstätigkeit darstellt.
VolltextIMRRS 2017, 0445
LG Oldenburg, Urteil vom 13.04.2016 - 4 O 771/15
Besteht der Gesamtkaufpreis aus einem notariell beurkundeten Teilbetrag und einem weiteren, lediglich schriftlich vereinbarten Teilbetrag, so schuldet der Käufer die Courtage aus dem Gesamtpreis, wenn der Formmangel durch Auflassung geheilt wurde.
VolltextIMRRS 2017, 0414
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 68/15
1. Eine Makler-Provisionsabrede kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Wird in Kenntnis eines Exposés, das ein Provisionsverlangen enthält, ein Besichtigungstermin vereinbart, kommt ein wirksamer Maklervertrag zustande.
2. Wird ein Maklervertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien - also insbesondere durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste - abgeschlossen, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag, für den das Verbraucherwiderrufsrecht gilt.
3. Wurde ein Maklervertrag fristgerecht wirksam widerrufen, besteht keine Pflicht zur Provisionszahlung.
VolltextIMRRS 2017, 0387
OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2016 - 15 W 367/15
Zur Frage, ob ein Kaufinteressent einen von ihm eingeschalteten Makler dazu bevollmächtigt hat, einem Notar einen kostenpflichtigen Auftrag für einen notariellen Vertragsentwurf zu erteilen. Für einen nicht mit Grundstücks- und Notargeschäften vertrauten Kaufinteressenten ist es nicht ohne weiteres offenkundig, dass ein vom Makler angeforderter Kaufvertragsentwurf für ihn auch dann kostenpflichtig ist, wenn der Kaufvertrag später nicht abgeschlossen wird. Es kann dem Makler obliegen, hier für die nötige Klarheit beim Kaufinteressenten zu sorgen, und dem Notar, einen mit ihm zusammen arbeitenden Makler über diese Zusammenhänge zu unterrichten.*)
VolltextIMRRS 2017, 0375
BGH, Urteil vom 24.11.2016 - I ZR 37/16
1. Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen.
2. In der Entgegennahme von Maklerdiensten ist nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken. Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen.
3. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provisionsverlangens die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will.
VolltextIMRRS 2017, 0353
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.08.2016 - 19 U 32/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0233
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2016 - 7 U 143/15
1. Wird vor Abschluss des Mietvertrags (hier: für Frisörbetrieb) dem Mieter nicht mitgeteilt, dass das in Bahnhofsnähe gelegene Mietobjekt zuvor als Rotlichtgeschäft genutzt wurde, ist dieses Verschweigen keine arglistige Täuschung.
2. Weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über frühere Mieter des Mietobjekts informieren.
3. Vor Abschluss eines Mietvertrages ist es eigenständige Aufgabe beider Vertragspartner, sich selbst die notwendigen Informationen für die Entscheidung darüber zu beschaffen, ob der Vertragsabschluss für sie vorteilhaft ist.
4. Nur wenn ein Wissensgefälle besteht, also der Mieter selbst keine aussichtsreichen Möglichkeiten, oder aufgrund mangelnder Anhaltspunkte oder Unerfahrenheit keinen Anlass hat, sich hinsichtlich der konkreten Umstände beim Vermieter zu erkundigen oder eigene Recherchen anzustellen, können den Vermieter besondere Aufklärungspflichten treffen.
VolltextIMRRS 2017, 0223
AG Wiesbaden, Urteil vom 25.11.2016 - 91 C 2307/16
Ein Makler, der dem auftraggebenden Mieter den Eindruck vermittelt, nur ihm gegenüber eine Courtage in Höhe einer Monatsmiete in Rechnung zu stellen, hat den Anspruch aus dem Maklervertrag verwirkt, wenn er auch vom Vermieter eine Courtage erhält.*)
VolltextIMRRS 2017, 0189
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.11.2016 - 10 W 268/16
1. Ob ein Makler, der bei einem Notar einen Vertragsentwurf erfordert, Auftraggeber im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Schuldner der Notarkosten ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB.*)
2. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten regelmäßig nicht im eigenen Namen veranlassen. Ein Handeln des Maklers im Namen der Vertragsparteien ergibt sich zumindest aus den Umständen, § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
3. Bestellt ein Makler bei einem Notar einen Vertragsentwurf ohne ausdrückliche Ermächtigung im Namen eines Interessenten, kommt eine Haftung des Maklers als Vertreter ohne Vertretungsmacht in Betracht. Für eine Genehmigung des Vertreterhandelns i. S. d. § 177 Abs. 1 BGB genügt indes ein Verhalten, das nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss darauf zulässt, als dass der Vertretene mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war.*)
VolltextIMRRS 2017, 0132
LG Hamburg, Urteil vom 23.05.2016 - 325 O 22/16
1. Eine Makler-Klausel in einem Grundstückskaufvertrag kann ein eigenständiges Provisionsversprechen darstellen, allerdings besteht das Interesse an einer solchen Klausel typischerweise darin, im Verhältnis der Grundstückskaufvertragsparteien untereinander zu klären, wer eine Maklerprovision - sofern sie anfällt - trägt.
2. Der Kauf einer Immobilie mit acht Wohneinheiten kann ein Vorgang der privaten Vermögensverwaltung sein. Liegen keine eindeutigen Umstände für ein gewerbliches oder selbständiges Handeln vor, ist der Käufer ein Verbraucher.
3. Wird der Maklervertrag online geschlossen, handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft für das ein Widerrufsrecht gilt. Die Widerrufsfrist beginnt erst, nach vollständiger Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Dazu gehört auch der ausdrückliche Hinweise auf das Muster-Widerrufsformular.
4. Das Absenden einer E-Mail stellt keinen Nachweis für deren Zugang dar. Ein Anscheinsbeweis ist nur dann begründet, wenn der Absender eine Eingangs- oder Lesebestätigung erhalten hat. Der Zugang einer E-Mail kann auch nicht dadurch bewiesen werden, dass im Feld "Reply-to" die E-Mail-Adresse des Käufers steht. Dieses Feld entscheidet nur darüber, an wen eine E-Mail bei Verwendung der Antwortfunktion gegangen wäre.
IMRRS 2017, 0101
LG Münster, Urteil vom 25.11.2015 - 21 O 87/15
1. Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist auch auf Makleranzeigen anzuwenden. Schaltet ein Makler eine Verkaufs- oder Vermietungsanzeige, muss er den Energieträger der Heizung des Objekts angeben.
2. Durch die EnEV soll der an einer Immobilie interessierte Käufer bereits in der Immobilienwerbung umfassend über die Energieeffizienz der Angebote informiert werden, um vor diesem Hintergrund der Energieeffizienz eine sachgerechte Miet- oder Kaufentscheidung zu treffen.
VolltextIMRRS 2017, 0112
BGH, Beschluss vom 10.11.2016 - I ZR 235/15
1. Der Makler steht zu seinem Auftraggeber in einem besonderen Treueverhältnis. Daraus ergeben sich für ihn bestimmte Nebenpflichten bei der Erfüllung seiner Aufgabe.
2. Eine sachgemäße Interessenwahrnehmung gebietet regelmäßig, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können.
3. Die Aufklärungspflicht trifft den Makler im Allgemeinen auch dann nach beiden Seiten, wenn er nicht nur einseitiger Interessenvertreter einer der beiden zusammenzuführenden Vertragsseiten ist, sondern im zulässigen Rahmen sowohl zu dem Verkäufer als auch dem Kaufinteressenten in Vertragsbeziehung getreten ist.
4. Der Makler verletzt seine Pflichten, wenn er Eigenschaften des Objekts behauptet oder sonstige - eigene oder sich zu Eigen gemachte - Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen Grundlagen verschafft zu haben. Steht ihm eine solche hinreichende Grundlage nicht zur Verfügung, muss er zumindest diesen Umstand offen legen.
5. Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der ZPO verpflichtet die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
6. An einem ordnungsgemäßen Beweisantritt kann es fehlen, wenn der Vortrag der beweisbelasteten Partei in Bezug auf die unter Beweis gestellte Behauptung widersprüchlich ist (hier verneint).
VolltextIMRRS 2017, 0055
LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2016 - 2 HKO 7/16
Vereinbaren Parteien für die Vermittlung zweier Grundstücke einen Provisionsanspruch in Höhe von 5 % netto auf den vollen Verkaufspreis laut Exposé, müssen die Verkäufer diese Provision in voller Höhe zahlen. Sie können sich nicht darauf berufen, dass sie auf dem Grundstück mit Abrissobjekt zwei Doppelhaushälften errichten und verkaufen wollten und deshalb "nur" Partner eines Werkvertrages geworden seien, für den die vereinbarte Provision für Verkäufe nicht gilt.
VolltextIMRRS 2017, 0036
OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2016 - 18 U 152/15
1. Maklerdienste sind grundsätzlich als Dienstleistungen im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. anzusehen. Der Dienstleistungsbegriff ist umfassend zu verstehen und weit auszulegen (wie OLG Düsseldorf, IMR 2014, 531).*)
2. Zur Verbrauchereigenschaft bei der Vermögensverwaltung: Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der für die Verwaltung notwendigen oder nützlichen Geschäfte. Berufs- oder gewerbsmäßig betriebene Vermögensverwaltung liegt erst dann vor, wenn der Umfang der Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb erfordert - wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung der Geschäfte (wie BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032; IMRRS 2001, 0014; BGH, NJW 1992, 3242).*)
VolltextIMRRS 2017, 0006
LG Limburg, Urteil vom 05.08.2016 - 3 S 29/16
1. Eine als deklaratorisches Schuldanerkenntnis ausgestaltete Maklerklausel im notariellen Kaufvertrag schließt die Möglichkeit des Widerrufs des Maklervertrags aus.
2. Allein der Umstand, dass die Maklerklausel ausschließlich im Interesse des Maklers aufgenommen wurde, führt noch nicht zu der Annahme eines treuwidrigen Verhaltens des Maklers.
VolltextIMRRS 2017, 0020
BGH, Urteil vom 07.07.2016 - I ZR 30/15
1. Übermittelt der Immobilienmakler einem Kaufinteressenten ein Exposé, das ein eindeutiges Provisionsverlangen enthält, liegt darin ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags. Dieses Angebot nimmt der Kaufinteressent bereits an, wenn er den Makler um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins bittet. Der Vertragsschluss erfolgt in einem derartigen Fall nicht erst, wenn der Kaufinteressent den Besichtigungstermin mit dem Makler wahrnimmt.*)
2. Ist die Übersendung des Exposés per E-Mail erfolgt und hat der Kaufinteressent den Besichtigungstermin fernmündlich vereinbart, ist der Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Für auf diese Weise zustande gekommene Maklerverträge bestand nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts, wenn der Vertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems abgeschlossen wurde.*)
3. Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt. Es kommt nicht darauf an, dass die Durchführung eines solchen Maklervertrags nicht auf elektronischem Wege erfolgt.*)
4. Das Widerrufsrecht bei vor dem 13.06.2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Maklerverträgen erlischt mit Ablauf des 27.06.2015, wenn der Makler den Verbraucher über das Widerrufsrecht nicht belehrt hat.*)
5. Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gem. § 312e Abs. 2 BGB a.F. zu.*)
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1872OLG München, Urteil vom 12.12.2016 - 21 U 3086/15
1. Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Wird ein Makler eingeschaltet, der mit "Angeboten" werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt, kann dies allein noch nicht als Ausdruck der Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision verstanden werden. Ein Suchauftrag setzt voraus, dass der Interessent den Makler bittet, für ihn nach außen hin suchend tätig zu werden. Allein die Kundgabe des generellen Interesses an Informationen über Kaufobjekte mit vorher benannten Kriterien ist kein eigener Makler-Suchauftrag. Der Interessent darf davon ausgehen, dass zwischen Makler und Verkäufer ein Maklervertrag besteht und deshalb die angetragene Weitergabe von Informationen eine vergütungspflichtige Leistung für den Verkäufer ist.
2. Maklerverträge sind Dienstverträge. Werden sie durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen, handelt es sich um Fernabsatzgeschäfte (§ 312b BGB a.F.), die innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden können.
3. Der Verbraucher hat bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen im Falle eines wirksamen Widerrufs Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur dann zu leisten, wenn er vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
VolltextIMRRS 2016, 1827
OLG Dresden, Beschluss vom 23.08.2016 - 8 U 964/16
1. Eine Reservierungsvereinbarung zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten bedarf der notariellen Form, wenn sie eine einem Vorkaufsrecht gleichkommende verbindliche Verpflichtung der Verkäuferin zum Abschluss eines Immobiliarkaufvertrages enthält.*)
2. Ein Reservierungsentgelt in Höhe von mehr als 10% bis 15% des üblichen Maklerlohns bedarf auch bei Vereinbarungen zwischen gewerblichen Immobilienhändlern ohne Beteiligung eines Maklers der notariellen Form. Es kommt in Betracht, bei derartigen Vereinbarungen zwischen Verkaufs- und Kaufinteressenten statt an die Höhe des üblichen Maklerlohns an einen Grenzwert von 1% des in Aussicht genommenen Kaufpreises anzuknüpfen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1820
LG Münster, Beschluss vom 21.09.2016 - 1 S 160/1
1. Dem Vermittler steht kein Anspruch auf Courtagé wegen der Vermittlung von Mietverträgen zu, wenn er rechtlich oder wirtschaftlich an einer juristischen Person beteiligt ist, die Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der vermittelten Wohnräume ist.
2. Maßgeblich ist allein, ob die Möglichkeit eines Interessenkonflikts vorliegt, unabhängig davon, ob er im Einzelfall auch auftritt.
3. Die Möglichkeit eines solchen Interessenkonflikts ist insbesondere dann gegeben, wenn die rechtsgeschäftliche Willensbildung in der Person des Eigentümers (bzw. Verwalters) und des Maklers von derselben Person vorgenommen wird, also dieselbe natürliche Person auf Seiten des Vermieters (bzw. Verwalters) und des Maklers die Entscheidungen trifft.
4. Dies ist der Fall, wenn Verwalter und Makler juristische Personen sind, deren Geschäftsführer ein- und dieselbe natürliche Person ist.
5. Es genügt, dass der Vermittler (oder eine mit ihm wirtschaftlich verflochtene Person) vor oder während des Abschlusses des Mietvertrages die Stellung als Verwalter hat.
VolltextIMRRS 2016, 1800
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - I ZR 47/15
1. Wird der Grundstückswert fehlerhaft ermittelt, soll der zu leistende Schadensersatz die Vermögenslage herstellen, die bei pflichtgemäßem Verhalten, das heißt bei korrekter Ermittlung des Grundstückswerts eingetreten wäre.
2. Der Schadensersatz kann dabei entweder darauf gerichtet sein, den Geschädigten so zu stellen, als hätte er den Grundstückskaufvertrag nicht geschlossen, oder darauf gestützt werden, dass der Geschädigte den bewerteten Gegenstand bei korrekter Wertfestsetzung zu einem für ihn günstigeren Preis veräußert hätte.
VolltextIMRRS 2016, 1509
OLG Hamm, Urteil vom 04.08.2016 - 4 U 137/15
1. Ob die Regelung des § 16a EnEV auch auf den im Gesetz nicht genannten Makler anzuwenden ist, muss nicht abschließend beantwortet werden.
2. Jedenfalls ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeigen ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers zu bewerten.
VolltextIMRRS 2016, 1470
LG Tübingen, Urteil vom 19.05.2016 - 7 O 20/16
Dem Verbraucher steht auch dann ein Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 312g Abs. 1 BGB zu, wenn der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten des Verbrauchers erfolgt ist, nachdem der Verbraucher den Unternehmer dorthin bestellt hat. Dies gilt auch dann, wenn die vorangegangenen Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten des Unternehmers stattgefunden haben.*)
VolltextIMRRS 2016, 1417
LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 - 38 O 10/16 Kfh
1. Eine Einwirkung auf den Vermieter im Sinne einer Empfehlung oder ein Mitwirken bei den Vertragsverhandlungen ist keine Voraussetzung für die Nachweistätigkeit des Maklers oder Wohnungsvermittlers im Sinne des § 652 BGB und des § 1 Abs. 1 WoVermRG. Vielmehr reicht alleine der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages aus, um die Dienstleistung des Beklagten als Nachweistätigkeit zu qualifizieren und damit die Regelungen über die Wohnungsvermittlung zur Anwendung zu bringen.
2. Wer typische Maklerdienste erbringt, ist auch Makler, egal wie er sich selbst bezeichnet.
3. Gemäß § 3 Abs. 3 WoVermRG ist es dem Wohnungsvermittler untersagt, außer dem in § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 WoVermRG geregelten Provisionsanspruch des Wohnungsvermittlers weitere Entgeltforderungen zu erheben, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Wohnungsvermittler stehen. Außer diesem stets erfolgsabhängigen Entgelt dürfen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 WoVermittG für Tätigkeiten, die mit der Vermittlung oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume zusammenhängen, sowie für etwaige Nebenleistungen keine Vergütungen irgendwelcher Art, insbesondere keine Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen vereinbart oder angenommen werden.
4. Dementsprechend dürfen Makler von Wohnungssuchenden für Besichtigungen kein Entgelt verlangen.
VolltextIMRRS 2016, 1393
LG Bayreuth, Urteil vom 28.04.2016 - 13 HK O 57/15
Auch ein Makler ist - entgegen dem Wortlaut des § 16a EnEV - verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr laut Energieausweis zu machen, soweit ein Energieausweis vorliegt.
VolltextIMRRS 2016, 1354
LG Trier, Urteil vom 11.04.2016 - 4 O 145/15
Ein Makler, der ungeprüft Flächenangaben des Verkäufers in sein Exposé übernimmt, darf auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen. Diese darf er auch selbstständig addieren und runden, ohne dass er sich damit die Angaben zu Eigen macht und der Käuferpartei zusichern würde. Ein Makler darf vom Vorhandensein einer Baugenehmigung ausgehen, soweit er hieran nicht ernsthaft zweifeln musste.
VolltextIMRRS 2016, 1365
LG Stuttgart, Urteil vom 15.06.2016 - 38 O 73/15 KfH
1. Makler dürfen von Wohnungssuchende für Besichtigungen keine Maklergebühren verlangen.
2. Dabei ist unerheblich, ob sich der Makler auch selbst als Makler sehe oder nur als "Dienstleister", da seine Tatigkeit eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen ist.
VolltextIMRRS 2016, 1351
OLG München, Urteil vom 31.08.2016 - 3 U 4850/15
1. Zum Umfang der Aufklärungspflicht eines Immobilienmaklers über einen ihm bekannten Wasserschaden.
2. Ein Verkäufer, der einen Feuchtigkeitsschaden nicht sach- und fachgerecht beseitigen lässt, muss dies offenbaren, wenn zweifelhaft erscheint, ob der Käufer deshalb mit weiteren Feuchtigkeitsschäden rechnen muss.
VolltextIMRRS 2016, 1307
BGH, Urteil vom 12.05.2016 - I ZR 5/15
1. Die Bestimmung des § 655 BGB ist nicht über ihren Wortlaut hinaus auf andere Arten von Maklerverträgen anzuwenden.*)
2. Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1282
LG Leipzig, Urteil vom 08.06.2016 - 2 HK O 2794/15
Auch ein Makler ist verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung und zum Baujahr laut Energieausweis zu machen, soweit ein Energieausweis vorliegt.
VolltextIMRRS 2016, 1206
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25.05.2016 - 7 K 2071/15
1. Unzuverlässig im gewerberechtlichem Sinne ist grundsätzlich, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Unzuverlässig ist insbesondere, wer wirtschaftlich leistungsunfähig ist.
2. Der Widerruf der Maklererlaubnis muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d. h. grundsätzlich zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst unmittelbar drohenden Schadens für den Staat, die Allgemeinheit oder für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sein. Es muss eine konkrete Gefährdung aufgrund der erteilten Erlaubnis gegeben sein, die den Widerruf erfordert.
3. Eine solche konkrete Gefährdung ist zu bejahen, wenn ein Makler seit längerer Zeit die durch seine Gewerbetätigkeit angefallenen Steuern nicht begleicht und sich so gegenüber anderen Gewerbetreibenden, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen, einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft.
VolltextIMRRS 2016, 1207
OLG München, Urteil vom 28.04.2016 - 29 U 179/16
1. Damit sich ein Immobilienmakler als Mitbewerber auf lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche berufen kann, muss er nachweisen, dass er als Makler tätig und damit tatsächlich Mitbewerber ist.
2. Weder die Genehmigung zur Maklertätigkeit noch die Gewerbeanmeldung können ein tatsächliches Tätigsein belegen.
VolltextIMRRS 2016, 1205
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2016 - 101 O 13/16
1. Die Bestimmungen des § 16a EnEV hinsichtlich der Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gelten auch für den Objektverwalter.
2. Der Verwalter ist Sachwalter des Eigentümers und steht damit dem Vermieter gleich.
3. Ob den Makler dieselben Pflichten treffen, bleibt offen.
VolltextIMRRS 2016, 1174
LG München I, Urteil vom 16.11.2015 - 4 HK O 6347/15
1. § 16a EnEV stellt ausdrücklich auf den Verkäufer der Immobilie und nicht auf den Eigentümer ab.
2. Die Verpflichtung zur Angabe trifft deshalb den für die jeweilige Verkaufs- oder Vermietungsanzeige Verantwortlichen, was der deutsche Gesetzgeber mit dem Begriff des „Verkäufers“ zum Ausdruck gebracht hat.
VolltextIMRRS 2016, 1173
LG Traunstein, Urteil vom 12.02.2016 - 1 HKO 3385/15
1. Die Vorschriften über die Pflichtangaben der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) stellen Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG a.F. (§ 3a UWG) dar, die auf Unionsrecht beruhen.
2. Im Lichte der Richtlinie 2010/31/EU sind Makler in den Anwendungsbereich des § 16a EnEV neben den dort explizit aufgeführten Gruppen der Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber einzubeziehen.
VolltextIMRRS 2016, 1138
BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016 - 1 BvR 1015/15
1. Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.*)
2. Das "Bestellerprinzip" für Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Mietwohnungen ist verfassungsgemäß.
VolltextIMRRS 2016, 1099
AG Dülmen, Urteil vom 22.03.2016 - 3 C 348/15
1. Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht begründet.
2. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vorliegend nicht der Fall).
VolltextIMRRS 2016, 1056
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2015 - 21 U 70/15
1. Eine (quasi-)vertragliche Eigenhaftung des Vertreters oder Vermittlers wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses am Zustandekommen des Geschäfts setzt bei wertender Betrachtung der Umstände des Vertragsschlusses und der diesbezüglichen Beiträge des Dritten voraus, dass dieser quasi als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts oder als eigentlich wirtschaftlicher Interessenträger angesehen werden kann; ein bloß mittelbares wirtschaftliches Interesse an dem Geschäft z. B. in Form von Provisionen oder Gewinnen für den Fall des Abschlusses des Geschäftes ist regelmäßig (noch) nicht ausreichend.*)
2. Stellt ein mit der Vermarktung und der Vermittlung von Erwerbsverträgen betrautes Unternehmen gegenüber potentiellen Kaufinteressenten die eigene Kompetenz im Bereich der erfolgreichen Vermarktung von Immobilienobjekten heraus, kann hieraus nicht auf ein relevantes wirtschaftliches Eigeninteresse oder auf eine so enge Beziehung zum eigentlichen Vertragsgegenstand, die eine Eigenhaftung des Vermittlers nach § 311 Abs. 3 BGB begründen konnte, geschlossen werden.*)
3. Eine Eigenhaftung des Dritten kann ausnahmsweise auch dann begründet sein, wenn er in besonderem Maße für sich Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat. Der Dritte muss eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen bedeutsam gewesen sind, geboten haben oder er muss dem anderen Teil in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt haben, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der andere Teil dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist.*)
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrags und damit von einer vertraglichen Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft ausgegangen werden kann. Die Sachkunde des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger sind für die Annahme eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrages allein nicht ausreichend. Es müssen weitere Umstände und Indizien außerhalb der Sachkunde des Auskunftsgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger vorliegen, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können.*)
5. Zur Beweiskraftwirkung des Tatbestands des landgerichtlichen Urteils.*)
VolltextIMRRS 2016, 0790
LG Berlin, Urteil vom 28.01.2016 - 52 O 204/15
Der Immobilienmakler ist nicht Adressat gemäß § 16a EnEV und daher auch nicht verpflichtet, bei der Werbung in Printmedien die Pflichtangaben zu machen.
VolltextIMRRS 2016, 0888
BGH, Urteil vom 17.12.2015 - I ZR 172/14
Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übergibt, bringt damit grundsätzlich nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht. Will der Makler auch für solche Objekte eine Provision beanspruchen, die ihm durch einen dritten Makler benannt worden sind, muss er dies gegenüber dem Interessenten unmissverständlich zum Ausdruck bringen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0844
LG Würzburg, Beschluss vom 10.09.2015 - 1 HKO 1046/15
Auch der Immobilienmakler muss die Pflichtangaben für Immobilienanzeigen hinsichtlich der Art des Energieausweises, des Endenergieverbrauchs, des wesentlichen Energieträgers, des Baujahrs und der Energieeffizienzklasse (§ 16a EnEV) darlegen.
VolltextIMRRS 2016, 0711
LG Schwerin, Urteil vom 31.03.2015 - 1 O 252/14
Die Berufung auf ein Widerrufsrecht ist treuwidrig, wenn dem Maklerkunde die Provisionspflichtigkeit der Maklerleistung offenkundig war und er diese auch bestätigt hat.
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