Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
573 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2005, 1096OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2005 - 17 U 106/04
1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages sind nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies bedeutet, dass in dem jeweiligen Kausalverhältnis erlangte Leistungen zurückzugeben sind.
2. Der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft sind grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte auf Realkredite i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden.
3. Der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG kann nicht entnommen werden, der Darlehensnehmer müsse im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages nach der Haustürgeschäfterichtlinie die Valuta nicht zurückzahlen, sondern könne die kreditgebende Bank auf etwaige Ansprüche gegen den Wohnungsverkäufer verweisen.
4. Regelmäßig ist ein Finanzierungsunternehmen nicht gehalten, den Kreditnehmer auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Es obliegt dem Kreditnehmer, sich selbst darüber zu informieren, welche Art der Finanzierung auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse am besten zugeschnitten ist.
VolltextIMRRS 2005, 1010
BGH, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 13/03
Eine deliktische Haftung von Prospektverantwortlichen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) kommt in Betracht, wenn ein Anleger mit Hilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluß veranlaßt werden soll.*)
VolltextIMRRS 2005, 0927
OLG Schleswig, Urteil vom 02.06.2005 - 5 U 162/01
1. Ein Anleger kann sich nicht auf Schadensersatzansprüche, die ihm gegen die Fondsinitiatoren zustehen, gegenüber der seine Anlage finanzierenden Bank berufen. Aus einer Analogie zu § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG lässt sich entgegen der Ansicht des BGH ein solcher Anspruch nicht herleiten. (Entgegen BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 397/02)
2. Selbst bei Vorliegen einer Haustürsituation bedarf es nach einer Widerrufsbelehrung gemäß § 7 VerbrKrG nicht zwingend einer weiteren Widerrufsbelehrung nach dem HWiG. (Entgegen BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 395/01)
3. Das Kündigungsrecht kann nicht nur unmittelbar der Fondsgesellschaft gegenüber ausgeübt werden, sondern auch dadurch, dass der getäuschte Anleger (lediglich) dem Finanzierungsinstitut mitteilt, er sei durch Täuschung zum Erwerb der Beteiligung veranlasst worden und ihm die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet.
4. Der Anleger ist nicht mehr zur Rückzahlung des Kredits verpflichtet, sondern das Kreditinstitut hat seinen Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta mit seiner aus der Einnahme der Stellung der Fondsgesellschaft resultierenden Verpflichtung zur Auszahlung des Abfindungsguthabens des Anlegers zu saldieren.
5. Der Anleger bleibt jedoch, da ihm das Anlagerisiko nicht abgenommen werden kann und er auch gegenüber dem die Beteiligung aus eigenen Mitteln finanzierenden Gesellschaftern nicht privilegiert werden soll, verpflichtet, für den Fall, dass das Abfindungsguthaben niedriger ist als die noch offene Darlehensvaluta, die Differenz an das Finanzierungsinstitut zu zahlen.
VolltextIMRRS 2005, 0914
OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2004 - 8 U 2127/03
Ist der zur Finanzierung des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds durch einen Treuhänder für den Anleger geschlossene Darlehensvertrag wegen Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrages gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam, so steht der Bank weder ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Anleger zu noch haftet er als Gesellschafter gemäß § 128 HGB für einen eventuellen gegen die Fondsgesellschaft gerichteten Bereicherungsanspruch der Bank.*)
VolltextIMRRS 2005, 0903
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 02.06.2005 - Rs. C-229/04
1. Die Artikel 1 und 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sind in dem Sinne auszulegen, dass die Anwendung der Richtlinie, wenn ein Dritter im Namen oder für Rechnung des Gewerbetreibenden in die Aushandlung oder den Abschluss eines Vertrages eingeschaltet wird, von keinen anderen als den in ihrem Artikel 1 genannten Kriterien abhängig gemacht werden kann, insbesondere davon, dass der Gewerbetreibende das Handeln des Dritten kannte oder kennen musste.*)
2. Die Art. 5, 7 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG stehen bei einem einheitlichen Finanzgeschäft, das einen Realkreditvertrag und einen Immobilienkaufvertrag umfasst, einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die im Fall des Widerrufs des Kreditvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die Darlehensvaluta an das Kreditinstitut zurückzuzahlen, wenn diese auf Anweisung des Darlehensnehmers unmittelbar vom Kreditinstitut an den Immobilienverkäufer ausgezahlt wurde.*)
3. Die Art. 5, 7 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG stehen einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, die im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge sofort an das Kreditinstitut zurückzuzahlen.*)
4. Die Art. 5, 7 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG stehen der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall des Widerrufs eines Darlehensvertrags die Verpflichtung für den Verbraucher vorsieht, die marktüblichen Zinsen für die aufgrund dieses Vertrages erhaltenen Beträge zu zahlen, solange der Gewerbetreibende nicht gemäß seiner Verpflichtung aus Art. 4 Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG den Verbraucher über sein Recht, den Vertrag innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist zu widerrufen, belehrt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0795
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2005 - 23 U 174/04
1. Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt.
2. Offenbart ein Steuerberater seinem Mandanten im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht das ihm vom Bauträger erteilte Provisionsversprechen, verletzt er schon allein deshalb seine Pflichten aus dem Auskunftsvertrag.
VolltextIMRRS 2005, 0762
BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 135/04
a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden war.*)
b) § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse.*)
c) In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe.*)
VolltextIMRRS 2005, 0707
OLG Dresden, Urteil vom 27.04.2005 - 6 U 628/04
1. Werden in einem Grundurteil einzelne, zum Grund des Anspruchs gehörende Fragen ausgeklammert, und soll ihre Klärung dem Betragsverfahren überlassen werden, so muss im Urteilstenor, zumindest aber in den Urteilsgründen kenntlich gemacht werden, über welche Punkte, die den Grund der Haftung betreffen, im Urteil nicht entschieden worden ist. Das gilt auch für mitwirkendes Verschulden gemäß § 254 BGB.
2. Die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist dann gerechtfertigt, wenn ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis zu einer angemessenen Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts besteht.
3. Besondere tatsächliche Lagen und Verhältnisse können für den Beamten zusätzliche Pflichten schaffen, also auch die Pflicht, einen Gesuchsteller über die zur Erreichung seiner Ziele notwendigen Maßnahmen belehrend aufzuklären oder in anderer Weise helfend tätig zu werden, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Betroffene seine Lage in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung nicht richtig zu beurteilen vermag, besonders wenn der Betreffende sonst Gefahr läuft, einen Schaden zu erleiden.
4. Die Pflicht zur Aufklärung besteht vor allem dann, wenn erkennbar ist, dass jemand aufgrund des behördlichen Verhaltens veranlasst wird, Maßnahmen zu treffen, die für ihn erheblich nachteilige Folgen haben oder zumindest mit dem Risiko des Eintritts solcher Folgen behaftet sind.
5. Eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der eine Auskunft erteilenden Behörde kommt nur in Betracht, wenn und soweit der auskunftssuchende Bürger auf die Richtigkeit der Auskunft vertrauen durfte.
6. Allein aus einem vorgelegten Parkraumkonzept darf ein Investor kein verlässliches Vertrauen dahin schöpfen, dass sich auch in der Zukunft keine Veränderungen ergeben. Ein Konzept ist keine verbindliche Planung. Auch ist die Stadt grundsätzlich nicht gehindert, etwaige Planungsabsichten zu ändern. Der Investor hätte vielmehr konkret danach fragen und sich schriftlich und damit verbindlich die Umsetzung des Parkraumkonzeptes zusichern lassen müssen.
7. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen.
8. Die im Bereich des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sind grundsätzlich auch auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Bürger und dem Staat führen sollen.
9. Umfang und Inhalt der vorvertraglichen Pflichten der an Vertragsverhandlungen beteiligten Parteien richten sich nach dem Inhalt des beabsichtigten Vertrages.
VolltextIMRRS 2005, 0699
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 180/03
Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, im Rahmen des ihm Zumutbaren alles zu unterlassen, was den Eintritt des vertraglich vorgesehenen Leistungserfolges vereiteln oder gefährden könnte. Er muß sich vertragstreu verhalten. Insbesondere darf er die Erfüllung des Vertrages oder einer wesentlichen Vertragspflicht nicht ernsthaft und endgültig verweigern oder erklären, er werde den Vertrag nicht so erfüllen, wie es vereinbart ist. Verletzt er diese Pflicht, hat der andere Vertragsteil grundsätzlich das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. Bei einem Vertrag über eine stille Gesellschaft hat diese Lösung - wie bei allen Dauerschuldverhältnissen - in Form der Kündigung zu geschehen. Das ergibt sich aus § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 234 Abs. 1 Satz 2 HGB.*)
VolltextIMRRS 2005, 0696
BGH, Urteil vom 22.02.2005 - XI ZR 42/04
1. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig.
2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Geschäftsführer der Treuhänderin als Rechtsanwalt zugelassen ist.
3. Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht.
4. Die Anwendung des § 172 Abs. 1 BGB erfordert, dass der Bank spätestens bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die Treuhänderin als Vertreterin des Kreditnehmers ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde vorlag.
5. Eine Rechtsscheinvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. In Betracht kommen dabei ausschließlich bei oder vor Vertragsschluss vorliegende Umstände. Denn eine Duldungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es - in der Regel über einen längeren Zeitraum - wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn ohne Bevollmächtigung als Vertreter auftritt, und der Vertragspartner dieses bewusste Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0695
BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 405/02
1. Ist der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
2.Die Belehrung hinsichtlich eines Darlehensvertrages die den Hinweis enthält, daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war.
VolltextIMRRS 2005, 0694
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 157/03
1. Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar.
2. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts i.S. des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kommen, dass er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
3. Einem Anleger muss für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden.
4. Diese Aufklärungspflichten sind verletzt, wenn dem Anleger eine ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens versprochen wird, ohne ihn auf die Bedenken hinsichtlich der bankrechtlichen Zulässigkeit hinzuweisen.
5. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass die mangelhafte Aufklärung des Klägers ursächlich für seine Anlageentscheidung geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0682
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 411/02
Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG findet auf Darlehen, die zur Finanzierung der Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gewährt werden, keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0673
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 310/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).*)
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.*)
c) Ein Anlageinteressent ist auch dann noch aufklärungsbedürftig, wenn er einen bereits geschlossenen Gesellschaftsvertrag wegen Zweifeln an der Seriosität des Anlagemodells widerrufen hat und im Rahmen eines erneuten Werbegesprächs dazu veranlaßt wird, den Widerruf zurückzunehmen.*)
d) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.*)
VolltextIMRRS 2005, 0672
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 140/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).*)
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn von vornherein geplant ist, nur einen geringen Teil der Anlegergelder zu Investitionszwecken zu verwenden, während mit dem Großteil des Geldes sog. weiche Kosten abgedeckt werden sollen, ohne daß der Anlageinteressent darüber informiert wird.*)
c) Ist in dem Vertrag über die stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.*)
VolltextIMRRS 2005, 0671
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 149/03
a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254).*)
b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tatsächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisiken gerechnet werden muß.*)
VolltextIMRRS 2005, 0669
BGH, Urteil vom 21.03.2005 - II ZR 124/03
Ist in dem Vertrag über eine stille Gesellschaft vorgesehen, daß der stille Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben in Form einer Rente ausgezahlt bekommt, wobei das stehen bleibende Guthaben mit 7 % pro Jahr verzinst werden soll, so hat der stille Gesellschafter ein Kündigungsrecht, wenn sich der Vertragspartner in der Folgezeit wegen bankrechtlicher Bedenken weigert, die Rente zu zahlen, und statt dessen die Auszahlung des Guthabens in einer Summe anbietet.*)
VolltextIMRRS 2005, 0625
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2005 - 14 U 66/04
Zur Haftung der Banken bei grundpfandrechtlich gesicherten Finanzierungen von Kapitalanlagen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0624
OLG Dresden, Urteil vom 23.03.2005 - 8 U 2262/04
Beim kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft führt die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an den Treuhänder des Immobilienfonds auch dann, wenn Beteiligungs- und Finanzierungsvertrag ein verbundenes Geschäft bilden, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung zur Heilung eines Verstoßes des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 VerbrKrG (entgegen BGH, Urteile vom 14.06.2004 in den Sachen II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540; Urteile vom 06.12.2004 in den Sachen II ZR 379/02 und II ZR 401/02, www.bundesgerichtshof.de).*)
VolltextIMRRS 2005, 0623
OLG Jena, Urteil vom 06.04.2005 - 4 U 195/04
1. Beim Inverkehrbringen von Emissionsprospekten, mit denen auf dem freien Kapitalmarkt Anleger geworben werden, trifft die Herausgeber des Prospekts die Verpflichtung, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben einzustehen. Dies gilt auch für die Beteiligung von stillen Gesellschaftern an einer Aktiengesellschaft.*)
2. Der Prospekt, der regelmäßig die Grundlage für die Anlageentscheidung bildet, hat dem Anleger ein zutreffendes Bild von der (ihm) angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln.*)
3. Sofern sich nach Herausgabe des Prospekts darin enthaltene Umstände ändern oder neue, für die Anlageentscheidung bedeutsame Gesichtspunkte hinzutreten, ist hiervon im Wege der Prospektberichtigung/-ergänzung - ggf. durch mündliche Hinweise im Vermittlungsgespräch - Mitteilung zu machen.*)
4. Unterlassen die Herausgeber des Prospekts eine solche - notwendige - Mitteilung, haften sie nach den hierfür vom BGH entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0621
BGH, Urteil vom 29.11.2004 - II ZR 254/03
1. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 - 3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
2. Der Beitritt zu der Fondsgesellschaft und der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag sind danach ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
3. Wird der Anleger bei dem Beitritt zu der Fondsgesellschaft über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Er kann dem Finanzierungsinstitut vielmehr auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Denn diese sind in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln.
4. Der Anleger muss nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG dem Finanzierungsinstitut nur seinen Fondsanteil einschließlich der aus der Fehlerhaftigkeit des Erwerbs folgenden Schadensersatzansprüche abtreten, nicht jedoch die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder geflossen ist, zurückzahlen. Zugleich hat er im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gegen die Bank einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Kreditvertrags erbrachten Leistungen, soweit sie aus seinem Vermögen und nicht aus den Erträgnissen des Fonds stammen. Im Wege des Vorteilsausgleichs muss er sich etwaige Steuervorteile anrechnen lassen, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberstehen.
VolltextIMRRS 2005, 0602
OLG Jena, Urteil vom 13.01.2004 - 5 U 250/03
1. Sofern nach der Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation aber vor Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Beurkundung eines bindenden Kaufvertragsangebotes erfolgte, ist das Überraschungsmoment der Haustürsituation nicht (mehr) mitursächlich für den Abschluss des Darlehensvertrages, so dass ein Widerrufsrecht nicht besteht.*)
2. Werden durch eine Grundschuld sowohl das Bauspardarlehen der Bausparkasse als auch das Vorausdarlehen einer Bank gesichert, so kann die Bausparkasse auch in Bezug auf das Vorausdarlehen gegen den Schuldner vorgehen, sofern die Grundschuld treuhänderisch von der Bausparkasse verwaltet wird und das gesicherte Bankinstitut einen Anspruch auf (Teil-)Abtretung der Grundschuld hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0601
KG, Urteil vom 20.08.2004 - 14 U 346/02
Zu den Ansprüchen des Gesellschafters einer GbR (hier: geschlossener Immobilienfonds) wegen eines Fehlers im Verkaufsprospekt.
VolltextIMRRS 2005, 0570
BGH, Urteil vom 31.01.2005 - II ZR 200/03
1. Zum Einwendungsdurchgriff bei dem kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds.*)
2. Der Widerruf allein des Fondsbeitritts nach § 1 HaustürWG hat auch im Verhältnis zu dem Kreditgeber nicht die gleichen Rechtsfolgen wie der ihm gegenüber erklärte und durchgreifende Widerruf (auch) des Kreditvertrages.*)
VolltextIMRRS 2005, 0320
BGH, Urteil vom 26.10.2004 - XI ZR 255/03
a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt.*)
b) Die fehlende Einflußnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem Immobilienmodell vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es für sich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nicht wie einen echten Vertreter zu behandeln.*)
c) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der kreditgebenden Bank wird in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.*)
d) Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit des von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmißbrauchs aus.*)
VolltextIMRRS 2005, 0312
BGH, Urteil vom 09.11.2004 - XI ZR 315/03
a) Der im Rahmen des kreditfinanzierten Erwerbs einer Immobilie zu Steuersparzwecken eingeschaltete Treuhänder ist gegenüber der finanzierenden Bank nach Maßgabe der §§ 171, 172 BGB auch in Fällen vertretungsbefugt, in denen die ihm erteilte umfassende Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.*)
b) Etwas anderes gilt nur, wenn die finanzierende Bank bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte.*)
c) Im Jahre 1992 konnte auch die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht nicht kennen (Fortführung BGHZ 145, 265).*)
VolltextIMRRS 2005, 0299
BGH, Urteil vom 11.01.2005 - XI ZR 272/03
a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265).*)
b) Nach der bis 30. April 1993 gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306).*)
VolltextIMRRS 2005, 0230
KG, Urteil vom 30.03.2004 - 14 U 155/02
Zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei der Gewährung eines Kredites an einen geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft.*)
Zur Frage, in welchem Umfang sich eine Kommanditgesellschaft sich das Wissen ihrer gesetzlichen Vertreter zurechnen lassen muss.*)
VolltextIMRRS 2005, 0166
OLG Dresden, Urteil vom 22.12.2004 - 8 U 1432/04
Der einer Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts im Dezember 1995 beigetretene Kapitalanleger haftet in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 HGB für vor seinem Beitritt begründete Verbindlichkeiten aus einem Kredit, den die Gesellschaft zur Finanzierung des Fondsobjektes aufgenommen hatte. Nimmt ihn das Kreditinstitut im Verhältnis der kapitalmäßigen Beteiligung persönlich in Anspruch, so genießt er keinen Vertrauensschutz, wenn er im Zeitpunkt des Beitritts das Kreditvolumen kannte und im Gesellschaftsvertrag sowohl eine allgemeine quotale persönliche Haftung des Gesellschafters vorgesehen als auch die Übernahme anteiliger persönlicher Schuldverpflichtungen vorgeschrieben war.*)
VolltextIMRRS 2005, 0141
Europäische Kommission, Stellungnahme vom 14.09.2004 - C-229/04
1. Nach den Artikeln 1 und 2 der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG ist Voraussetzung für die Ausübung eines Widerrufsrechts durch den Verbraucher gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie nur, dass ein Rechtsgeschäft zwischen diesem und einem Gewerbetreibenden in einer Haustürsituation zustande gekommen ist. Auf die Frage, ob der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass das Geschäft in einer solchen Haustürsituation abgeschlossen wurde, insbesondere wenn ein Dritter die Haustürsituation herbeigeführt hat, kann es vom Schutzzweck dieser Richtlinie her nicht ankommen.*)
2. Eine Person, die in einer Haustürsituation einen ihr von einer Bank ausgehändigten Kreditantrag bestimmungsgemäß vom Verbraucher unterzeichnen lässt, handelt im Namen und für Rechnung dieser Bank, also eines Gewerbetreibenden im Sinne von Artikel 2, zweiter Spiegelstrich der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG.*)
3. Der nationale Gesetzgeber ist bei der Regelung der Rechtsfolgen eines Widerrufs nach Art. 5 Abs. 1 der Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG im Rahmen des Art. 7 dieser Richtlinie und eingedenk ihres Art. 5 Abs. 2 gehalten, keine Bestimmungen zu erlassen, die im Widerspruch zu Wortlaut, Ziel oder Zweck der Bestimmungen der Richtlinie stehen oder ihre Zielsetzungen vereiteln. Der nationale Richter hat die nach Art. 7 erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts dahingehend auszulegen, dass sie in größtmöglichem Einklang mit Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechts hat er gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0082
BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 373/01
1. Die kreditgebende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, hat keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht.
2. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat.
3. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung.
4. Der Fondsbeitrittund der zu seiner Finanzierung geschlossene Darlehensvertrag der Parteien sind ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG sind. Dessen Voraussetzungen liegen nämlich vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
5. Der Darlehensnehmer kann sich, ohne dass es auf die Kündigung seiner Fondsmitgliedschaft und deren Verfristung oder Verwirkung ankäme, der finanzierenden Bank gegenüber nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG darauf berufen, dass ihm gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds Schadensersatzansprüche u.a. aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss zustehen.
6. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
VolltextIMRRS 2005, 0081
BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 410/02
1. § 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, daß die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf Real- und Personalkredite auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.
2. Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen. Ist danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
3. Für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG genügt es, dass die Kontaktaufnahme in der Wohnung einen unter mehreren Beweggründen für den Vertragsschluss bildet und ohne sie der spätere Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zu Stande gekommen wäre.
4. Eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 HWiG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, kann das Widerrufsrecht entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) zeitlich unbefristet ausgeübt werden.
5. Der Fondsbeitritt und der Darlehensvertrag der Parteien bilden ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG. Denn ein solches liegt vor, wenn sich Fondsgesellschaft und Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
6. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der Auszahlung des Darlehens an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil.
7. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus der Bank auch alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
VolltextIMRRS 2005, 0080
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.11.2004 - 15 U 4/01
Wird der Darlehensnehmer aufgrund der Darlehensbedingungen der Bank gezwungen, für die Gewährung von Bauspardarlehen einem sogenannten Mietpool beizutreten, so handelt es sich um eine unübliche Vertragsgestaltung. Die Bank hat deshalb dem Darlehensnehmer gegenüber eine Verantwortung für die Risiken und Gefahren des Mietpools. Die Bank muss deshalb den Darlehensnehmer über die Risiken und Gefahren des Mietpools aufklären.
Unterlässt die Bank diese Aufklärung, so wird der Darlehensnehmer von allen Schulden bei der Bank befreit und erhält von dieser alle seine bisherigen Aufwendungen ersetzt. Im Gegenzug erhält die Bank die erworbene Eigentumswohnung.
Weiß der Vorstand der Bank, dass bestimmte Unkosten der Wohnung in den überhöhten Mietpool-Ausschüttungen vorsätzlich und systematisch nicht einkalkuliert worden sind, so ergibt sich hieraus der Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug. Für die unerlaubte Handlung ihres Vorstands haftet die Bank nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB.
Die Bank hat weiterhin die Pflicht, über die Einzelheiten und die wirtschaftlichen Auswirkungen des komplizierten Finanzierungssystems von Bausparverträgen und Vorausdarlehen aufzuklären. Unterlässt sie dies, ergibt sich daraus eine Schadensersatzpflicht.
Online seit 2004
IMRRS 2004, 2334BGH, Urteil vom 15.11.2004 - II ZR 375/02
Das Merkmal der "Privatwohnung" erfaßt auch Gestaltungen, in denen eine von dem Direktvertreiber gewonnene Privatperson ihre Wohnung als Verhandlungsort zur Verfügung stellt.*)
Wird ein Darlehensvertrag in einer Haustürsituation geschlossen, so wird das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers durch eine Umschuldung nach Ablauf der Zinsfestschreibung nicht berührt.*)
VolltextIMRRS 2004, 2326
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2004 - 6 U 82/03
1. Die seit der Heininger-Entscheidung vom BGH vertretene Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG dem Widerruf einer in einer Haustürsituation abgegebenen Willenserklärung nicht entgegensteht, wenn keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist, lässt sich im Verhältnis zwischen Privatparteien zwar nicht aus einer Direktwirkung der zugrunde liegenden Richtlinie 85/577/EWG begründen. Der Senat folgt aber der vom BGH vertretenen Auffassung, dass § 5 Abs. 2 HWiG einschränkend auszulegen ist und eine solche Auslegung verstößt jedenfalls dann nicht gegen ein verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot, wenn die Willenserklärung vor Bekanntwerden der in WM 1998, 2463, 2464 veröffentlichten Entscheidung des BGH abgegeben wurde.*)
2. Für das Vorliegen einer Haustürsituation iSd § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HWiG kommt es nicht darauf an, ob die mündlichen Verhandlungen überraschend und/oder anbieterinitiiert erfolgten.*)
3. Der Senat hält an seiner Auffassung fest (Urteil vom 09.03.2004 6 U 166/03 S. 16ff = OLGR 2004, 244, 249), dass der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter iSd § 123 Abs. 2 GBG ist, sondsern eine Zurechnung der Haustürsiutation - sofern es eine solche überhaupt bedarf - nach § 123 Abs. 1 BGB analog erfolgt.*)
4. Zur Kausalität der Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Kunden.*)
5. Hatte die Bank den Kunden bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts ordnungsgemäß nach §§ 9 Abs. 2 S. 2, 3 iVm § 7 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG idF vom 17.12.1990 belehrt, so stellt dies eine ordnungsgemäße Belehrung des Kunden im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG idF vom 16.01.1986 dar. § 2 Abs. 1 S. 3 HWiG idF vom 16.01.1986 steht aufgrund einer teleogischen Reduktion nicht entgegen (entgegen BGH Urteil vom 08.06.2004 XI ZR 167/02 S. 9).*)
6. Eine unzutreffende Belehrung durch die Bank (insb. der Belehrung über ein nicht verbundenes Geschäft bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts) führt auch nach längerer Zeit nicht zur Verwirkung des Widerrufsrechts (Aufgabe der Rechtssprechung des Senats im Urteil vom 29.07.2002, 6 U 87/02, BKR 2002, 828).*)
7. Die Rückabwicklung des mit einem Beitritt zu einer Gesellschaft verbundenen Darlehensvertrags nach einem erfolgreichen Widerruf nach dem HWiG richtet sich nach den vom II. Zivilsenat des BGH in den Urteilen vom 14.06.2004 (II ZR 382/02 S 7f und II ZR 395/01 S. 12) festgelegten Kriterien (insoweit Aufgabe der Rechtssprechung des Senats). Bei einer Rückabwicklung nach diesen Grundsätzen sind Steuervorteile der Kunden nicht auszugleichen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2309
BGH, Urteil vom 18.10.2004 - II ZR 352/02
a) Auf den Beitritt zu einer Anlagegesellschaft sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes anwendbar.*)
b) Bei einem Beitritt zu einer KG endet das Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei unterbliebener Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HaustürWG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) nicht schon einen Monat nach Eintragung des Gesellschaftsbeitritts im Handelsregister und Zahlung der Einlage. Zu den Leistungen, mit deren vollständiger Erfüllung die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, gehören vielmehr auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen bzw. die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten.*)
c) Auf Geschäfte, die dem Haustürwiderrufsgesetz unterfallen, ist § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG nicht analog anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 2298
BGH, Urteil vom 19.10.2004 - XI ZR 337/03
a) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG verpflichtet nur zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen, nicht hingegen zu dessen Aufschlüsselung in die monatlich zu entrichtenden Zins- und Tilgungsleistungen.*)
b) Der eindeutige Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG läßt keine erweiternde Auslegung im Sinne des Art. 1 Nr. 4 der Verbraucherkreditänderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990 (90/88/EWG) zu.*)
VolltextIMRRS 2004, 2294
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.05.2004 - 9 U 58/03
1. Neben dem Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG kommt ein allgemeiner Einwendungsdurchgriff nach § 242 BGB nicht in Betracht, weil § 9 VerbrKG als abschließende Sonderregelung zu sehen ist (Anschluss an BGH vom 27.1.04, Az.: XI ZR 37/03, NJW 2004, 1376).*)
2. Für einen Wissensvorsprung der Bank, der eine Aufklärungspflichtverletzung begründen kann, kann relevant sein, dass ein ganz erheblicher Teil des Kaufpreises für Provisionen gezahlt wurde und die Bank erkennt, dass dies zu einer so wesentlichen Verschiebung zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, die als sittenwidrige Übervorteilung des Käufers angesehen werden muss (hier: 33 %).*)
VolltextIMRRS 2004, 2293
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.06.2004 - 9 U 102/03
Die vom BGH nach § 123 BGB aufgestellten Kriterien bei der Zurechnung einer Haustürsituation (vgl. BGH, XI ZR 460/02, BKR 2003, 747 und BGH, XI ZR 125/02, MDR 2003, 466) gelten auch für Fälle des fremdfinanzierten Beitritts zu einer Immobilienfondsgesellschaft (gegen OLG Stuttgart, 6 U 166/03, ZIP 2004, 891).*)
VolltextIMRRS 2004, 2282
BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 397/02
1. Der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das ihn finanzierende Kreditgeschäft erfüllen die Voraussetzungen eines Verbundgeschäfts, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.
VolltextIMRRS 2004, 2274
BGH, Urteil vom 25.10.2004 - II ZR 395/02
1. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.
2. Die Haustürsituation ist der finanzierenden Bank nach den für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätzen zuzurechnen. Ist danach der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
3. Eine dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG, weil sie eine "andere" - zudem unrichtige - Erklärung enthält. In einem solchen Fall erfolgte also keine Belehrung gemäß § 2 Abs. 1 HWiG.
4. Der Darlehensnehmer braucht der Bank das Darlehen nicht zurückzuzahlen, sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. Die von dem Darlehensnehmer empfangene Leistung ist im Falle der Auszahlung der Valuta an einen Dritten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesellschaftsanteil.
5. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
6. Der Fondsbeitritt der Darlehensnehmers und der Kreditvertrag der Parteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen.
VolltextIMRRS 2004, 2257
BGH, Urteil vom 11.10.2004 - II ZR 322/03
1. Ein Telefonanruf des Anlage- und Kreditvermittlers am Arbeitsplatz des Kunden zur Vereinbarung eines Beratungsgesprächs in den Räumen des Vermittlers erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG nicht.
2. Die kreditgebende Bank, die eine Vermögensanlage finanziert, aber mit dem Kreditnehmer keinen Beratungsvertrag geschlossen hat, hat keine allgemeine Aufklärungs- und Hinweispflicht.
3. Solche Pflichten bestehen nur, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinaus geht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder bezüglich der Risiken der Anlage einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Kreditnehmer hat.
4. Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft finden gemäß § 9 Abs. 4 VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Beitritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist.
5. Der Fondsbeitritt der Darlehensnehmers und der Kreditvertrag der Parteien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraussetzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut derselben Vertriebsorganisation bedienen.
6. Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, so kann er bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Finanzierungsinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen.
VolltextIMRRS 2004, 2256
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2004 - 16 U 127/04
Beratungsfehler beim Immobilienkauf sind anzunehmen, wenn der Erwerber nicht auf eine Laufzeit der Finanzierung von 30 bis 34 Jahren und/oder auf die mit einem Disagio verbundenen Gefahren bei einer nur kurzzeitigen Zinsbindung hingewiesen wird.*)
IMRRS 2004, 2192
BGH, Urteil vom 08.06.2004 - XI ZR 150/03
a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.*)
b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen (Bestätigung von BGHZ 149, 302).*)
c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2190
BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 330/03
1. Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
2. Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
3. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.
4. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode.
VolltextIMRRS 2004, 2189
BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 12/04
1. Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
2. Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
3. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.
4. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode.
VolltextIMRRS 2004, 2188
BGH, Urteil vom 14.09.2004 - XI ZR 10/04
1. Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.
2. Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
3. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen.
4. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf den gesetzlichen erstreckt sich auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode.
VolltextIMRRS 2004, 2179
BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 378/02
1. § 5 Abs. 2 HWiG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.
2. Ist nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen musste. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, dass die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mussten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.
3. Enthält die Belehrung hinsichtlich der Darlehensverträge den Hinweis, dass nach dem Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der Nettokreditbetrag nicht binnen zwei Wochen zurückgezahlt werde, so genügt eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende - Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 2 HWiG, weil sie eine "andere" - zudem noch unrichtige - Erklärung enthält.
VolltextIMRRS 2004, 2173
BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 391/02
1. Der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft sind grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen.
4. Die Darlehensvaluta, die nicht an die Anleger, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Bank nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Bank erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.
VolltextIMRRS 2004, 2172
BGH, Urteil vom 27.09.2004 - II ZR 390/02
1. der Beitritt zu einem Immobilienfonds und dessen Finanzierung durch ein Kreditgeschäft sind grundsätzlich ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 Abs. 1, Abs. 3 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
2. Der bei seinem Eintritt in eine Fondsgesellschaft getäuschte Anleger kann bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht nur seine Beteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten, sondern darüber hinaus dem Kreditinstitut alle Ansprüche entgegensetzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds hat, weil diese in dem Dreiecksverhältnis des Verbundgeschäfts Kunde - Verkäufer - Bank wie ein Verkäufer zu behandeln sind.
3. Die gegenüber den Gründungsgesellschaftern des Fonds bestehenden Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er der Fondsgesellschaft nicht beigetreten und hätte mit dem den Beitritt finanzierenden Institut keinen Darlehensvertrag geschlossen.
4. Die Darlehensvaluta, die nicht an die Anleger, sondern an den Treuhänder geflossen ist, brauchen sie der Bank nicht zurückzuzahlen. Sie können im Wege des Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG Rückgewähr der von ihnen auf Grund des Darlehensvertrages an die Bank erbrachten Leistungen verlangen, soweit sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds stammten.
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