Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
573 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 0783BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 281/05
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein im Rahmen eines Immobilienfonds-Kapitalanlagemodells abgeschlossener Treuhandvertrag gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, macht es keinen erheblichen Unterschied, ob es sich bei dem Geschäftsbesorger um eine Steuerberatungs- oder um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt.*)
2. Zur Frage, ob einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer Treuhändervergütung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann, wenn der zugrunde liegende Treuhandvertrag zwar wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen ist, die beiderseitigen Leistungen aber in vollem Umfang beanstandungsfrei erbracht worden sind und der Geschäftsherr die Vorteile des Vertrags endgültig genossen hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 0770
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - XI ZR 44/06
1. Richtet sich die Verjährung nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, so ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.*)
2. Dem Treugeber ist das Wissen des Treuhänders im Rahmen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen, wenn der Treuhandvertrag und die erteilte Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sind.*)
VolltextIMRRS 2007, 0768
KG, Urteil vom 13.12.2006 - 24 U 73/06
Im Falle eines im Jahre 1993 geschlossenen Darlehensvertrages, welcher nach heutiger, nicht aber nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes des den Darlehensnehmer beim Vertragsschluss vertretenden Geschäftsbesorgers gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist, kann sich der Darlehensnehmer gegenüber dem Darlehensgeber nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen dann nicht auf die Unwirksamkeit des Darlehensvertrages berufen, wenn im Einzelfall der Schutz des Vertrauens des Darlehensgebers auf die Fortdauer der im Zeitpunkt des Darlehensvertragsschlusses geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer anzustellenden Abwägung mit den Belangen des Darlehensnehmers und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug verdient. Dies kann dann der Fall sein, wenn die dem Darlehensgeber aus der Rechtsprechungsänderung erwachsenden Folgen zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0729
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2007 - 3 W 67/05
1. Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05).
2. Zur (fehlenden) Verwirkung (§ 242 BGB) eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen Möglichkeit der BGH erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248, 253 ff) in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) bejaht hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05).
3. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172, Textziffer 21 m.w.N.).
4. Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt. wie er vorliegen kann, wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694), liegt fern, wenn Verkäufer, Bauträger oder Initiator noch jahrelang und umfangreich am Marktgeschehen teilnehmen.
5. Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund einer aus dem Kaufpreis finanzierten Zinssubvention des Verkäufers an den Kreditgeber - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02).
6. Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01).
7. Zu den Einzelheiten eines schlüssigen Vortrages zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einer vermieteten Eigentumswohnung.
8. Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers erfordert, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus.
9. Soweit der Vermittler auch Kreditvermittlungstätigkeiten für einen Kreditgeber entfaltet, hat dieser für ihn als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB lediglich für diejenigen Erklärungen einzustehen, die die Anbahnung des Kreditvertrages betreffen.
10. Ein Finanzierungsschaden durch Auswahl eines ungünstigen Finanzierungsmodells muss durch Modellvergleich individuell und nachvollziehbar durchgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02).
11. Eine Umgehung des VerbrKrG durch eine anderweitige Gestaltung i.S. des § 18 S. 2 VerbrKrG wegen unzureichender Besicherung des Kredites liegt fern, wenn der dingliche Sicherungsbeitrag 30% oder mehr des Kredites abdeckt (vg. BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01).
12. Die Zinssubvention eines Verkäufers an den Kreditgeber des Käufers erhöht nicht die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen, sondern, wirtschaftlich betrachtet, im Falle einer Erhöhung des finanzierten Kaufpreises allenfalls das kreditierte Kapital.
VolltextIMRRS 2007, 0728
OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2007 - 3 W 49/05
1. Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (BGH, Urteil vom 13.06.2006 – XI ZR 94/05).
2. Zur (fehlenden) Verwirkung (§ 242 BGB) eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz, dessen Möglichkeit der BGH erstmals in seiner Entscheidung vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248 , 253 ff) in Umsetzung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434 - Heininger) bejaht hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05).
3. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01 = WM 2004, 172, Textziffer 21 m.w.N.).
4. Ein zur Aufklärung verpflichtender schwerwiegender Interessenkonflikt. wie er vorliegen kann, wenn eine Bank ihr eigenes wirtschaftliches Wagnis angesichts einer möglichen Insolvenz des Verkäufers, Bauträger oder Initiators, dessen Kreditgeberin sie gleichfalls ist, auf ihre Kunden als Erwerber oder Anleger, denen sie ebenfalls Kredite gewährt, verlagert und diese mit einem Risiko belastet, das über die mit der Beteiligung an einem solchen Projekt normalerweise verbundenen Gefahren deutlich hinausgeht (vgl. BGH NJW 1992, 2146, 3147; OLG Stuttgart, ZIP 2001, 692, 694), liegt fern, wenn Verkäufer, Bauträger oder Initiator noch jahrelang und umfangreich am Marktgeschehen teilnehmen.
5. Eine Pflicht der Bank zur Aufklärung über die Unangemessenheit des Kaufpreises, die grundsätzlich nicht einmal den Verkäufer trifft (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02), kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen Gründen, wie etwa aufgrund einer aus dem Kaufpreis finanzierten Zinssubvention des Verkäufers an den Kreditgeber - zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständiger Rechtsprechung erst dann der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa BGH, Urteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02).
6. Ein den Substantiierungsanforderungen genügender Vortrag zu einem entsprechenden Minderwert der erworbenen Wohnung erfordert die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den wertbildenden Faktoren der erworbenen Wohnung (BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01).
7. Zu den Einzelheiten eines schlüssigen Vortrages zu einer sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises einer vermieteten Eigentumswohnung.
8. Vorbringen zu einer arglistigen Täuschung durch evident unrichtige Angaben des Vermittlers erfordert, dass sich die behauptete Täuschung durch Vorspiegeln oder Entstellen von Umständen auf objektiv nachprüfbare Angaben bezieht und nicht lediglich subjektive Werturteile oder marktschreierische Anpreisungen vermittelt werden. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt dementsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus.
9. Soweit der Vermittler auch Kreditvermittlungstätigkeiten für einen Kreditgeber entfaltet, hat dieser für ihn als Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB lediglich für diejenigen Erklärungen einzustehen, die die Anbahnung des Kreditvertrages betreffen.
10. Ein Finanzierungsschaden durch Auswahl eines ungünstigen Finanzierungsmodells muss durch Modellvergleich individuell und nachvollziehbar durchgerechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 - XI ZR 248/02).
11. Eine Umgehung des VerbrKrG durch eine anderweitige Gestaltung i.S. des § 18 S. 2 VerbrKrG wegen unzureichender Besicherung des Kredites liegt fern, wenn der dingliche Sicherungsbeitrag 30% oder mehr des Kredites abdeckt (vg. BGH, Urteil vom 18.11. 2003 - XI ZR 322/01).
12. Die Zinssubvention eines Verkäufers an den Kreditgeber des Käufers erhöht nicht die vertraglich vereinbarten Kreditzinsen, sondern, wirtschaftlich betrachtet, im Falle einer Erhöhung des finanzierten Kaufpreises allenfalls das kreditierte Kapital.
VolltextIMRRS 2007, 0703
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2006 - 9 U 35/05
1. Bei einem längeren Zeitraum zwischen der Haustürsitutation und der widerrufenen Willenserklärung des Verbrauchers (hier: rund 6 Monate) entfällt die Indizwirkung, dass die Willenserklärung kausal auf die Überrumpelung zurückgeht.*)
2. § 9 VerbrKrG findet keine Anwendung auf Realkreditverträge.*)
3. Zur Ausfüllung des Merkmals „institutionalisiertes Zusammenwirken“ der kreditgebenden Bank mit den Vermittlern der Kapitalanlage.*)
4. Zum prozessualen Antrag des Anlegers, auf Vorlage von Bankunterlagen durch die beklagte Bank, aus denen auf einen schadensersatzbegründenden Wissensvorsprung der Bank geschlossen werden soll.*)
VolltextIMRRS 2007, 0661
OLG Koblenz, Urteil vom 14.12.2006 - 6 U 243/06
Bei einem Immobilienerwerb im Treuhandmodell ist der Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Treuhänder wegen der Vielzahl umfassender Dienstleistungen und Tätigkeiten sowohl rechtsberatender wie auch rechtsbesorgender Natur ein Rechtsgeschäft, das wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist. Ist eine Steuerberatungsgesellschaft Treuhänder greift der Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG nicht ein, wenn die Rechtsberatung oder die Geschäftsbesorgung Hauptbestandteile ihrer Tätigkeit bilden. Nach dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes ist von der Nichtigkeitsfolge grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0656
BGH, Urteil vom 27.02.2007 - XI ZR 56/06
1. Im Revisionsverfahren ist nicht zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei der Zulassung der erstmals in zweiter Instanz erhobenen Verjährungseinrede die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO beachtet hat.*)
2. Ein Kreditinstitut, das den Erwerb einer Eigentumswohnung finanziert hat, kann vom Erwerber und Darlehensnehmer, der die Rückabwicklung des nach dem Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages begehrt, nicht die Übereignung der Eigentumswohnung verlangen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0640
OLG Celle, Urteil vom 07.02.2007 - 3 U 167/06
1. Gesellschafter, die sich vor September 1999 an einem aus steuerlichen Gründen als BGB-Gesellschaft konzipierten Immobilienfonds beteiligt haben, haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Regelfall nur quotal, also nach dem Maß ihrer Beteiligung an der Gesellschaft.*)
2. Die diese Haftung betreffende Aufklärung des Anlegers kann durch entsprechende Hinweise im Emissionsprospekt erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0438
LG Mainz, Urteil vom 05.03.2001 - 7 O 331/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0435
OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.1998 - 11 U 1004/97
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0432
KG, Urteil vom 01.04.1997 - 7 U 5782/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2007, 0419
BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 19/05
1. Ein Vertrag, durch den ein Immobilienfonds in der Form einer GbR die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger überträgt, der nicht Gesellschafter der GbR ist, sowie die ihm erteilte umfassende Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juli 2006, WM 2006, 1673).*)
2. Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem Geschäftsbesorger der GbR außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte Auftrag mit Vollmacht, sie nicht nur bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen gegenüber der kreditgebenden Bank zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG.*)
3. Sind Gesellschafter einer kreditnehmenden GbR aufgrund des Darlehensvertrages und Gesellschaftsvertrages zur Abgabe vollstreckbarer Schuldversprechen in Höhe ihrer kapitalmäßigen Gesellschaftsbeteiligung verpflichtet, so ist auch ein Drittgeschäftsführer der GbR zur Abgabe der vollstreckbaren Schuldversprechen für die Gesellschafter berechtigt (Bestätigung der Senatsurteile vom 2. Dezember 2003, WM 2004, 372, vom 15. Februar 2005, WM 2005, 1698 und vom 25. Oktober 2005, WM 2006, 177).*)
4. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer GbR erfordert nicht einen Titel gegen die Gesellschaft als solche. Ausreichend ist auch ein Titel gegen alle Gesellschafter als Gesamtschuldner, nicht dagegen ein solcher gegen alle Gesellschafter als Teilschuldner der Verbindlichkeit der GbR.*)
5. Ein Vollstreckungstitel gegen den Gesellschafter einer GbR kann, was dessen persönliche Haftung angeht, nach Übernahme seines Gesellschaftsanteils, nicht auf den neuen Gesellschafter umgeschrieben werden.*)
VolltextIMRRS 2007, 0393
KG, Urteil vom 25.09.2006 - 23 U 107/05
Zur Frage der Haftung des Gründungsgesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds für lückenhafte Prospektangaben.
VolltextIMRRS 2007, 0343
BGH, Urteil vom 21.11.2006 - XI ZR 347/05
1. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache hat das Berufungsgericht gemäß § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegen hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Die Bindung an das zurückweisende Revisionsurteil besteht auch bei verfassungsrechtlichen Bedenken des Berufungsgerichts.*)
2. Die im Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (XI ZR 6/04, WM 2006, 1194, 1200 f. Tz. 50 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) aufgestellten Grundsätze über einen Schadensersatzanspruch des Erwerbers einer kreditfinanzierten Immobilienkapitalanlage aus einem eigenen Aufklärungsverschulden der finanzierenden Bank wegen eines Wissensvorsprungs gelten auch bei einem verbundenen Geschäft, wenn die außerhalb des Verbunds stehenden Fondsinitiatoren oder Gründungsgesellschafter die arglistige Täuschung begangen haben und die Klägerin mit ihnen in institutionalisierter Art und Weise zusammengewirkt hat.*)
VolltextIMRRS 2007, 0287
BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05
Wird der Erwerb einer werthaltigen Eigentumswohnung durch ein Darlehen finanziert, so besteht der Schutzzweck der Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (WM 2005, 2086, 2089 - Crailsheimer Volksbank) nicht darin, den über sein Widerrufsrecht nicht belehrten Darlehensnehmer mit Hilfe des Schadensersatzrechts so zu stellen, als wenn das Darlehen sofort widerrufen und eine Eigenfinanzierung vorgenommen worden wäre.*)
VolltextIMRRS 2007, 0286
BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04
1. Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung setzt konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus (Ergänzung von BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194 ff., für BGHZ vorgesehen).*)
2. § 2 HWiG ist richtlinienkonform als Rechtspflicht des Unternehmers zu verstehen, deren Verletzung eine Schadensersatzpflicht aus Verschulden bei Vertragsschluss zur Folge haben kann.*)
3. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG setzt ein Verschulden des Unternehmers voraus.*)
4. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer konkret beweisen, dass der Belehrungsverstoß für den Schaden ursächlich geworden ist, d.h. dass er den Darlehensvertrag bei ordnungsgemäßer Belehrung tatsächlich widerrufen hätte.*)
VolltextIMRRS 2007, 0271
OLG Celle, Urteil vom 13.02.2007 - 16 U 5/06
1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.*)
2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.*)
VolltextIMRRS 2007, 0249
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.12.2006 - 17 U 364/05
1. Es kann an der erforderlichen Kausalität einer arglistigen Täuschung fehlen, wenn der Getäuschte vor der Täuschung selbst mit einem Vergleichsangebot an den Täuschenden herangetreten ist und der Inhalt des schließlich abgeschlossenen Vergleichs von dem Angebot nicht wesentlich abweicht.*)
2. Verzichtet ein Darlehensnehmer, der gegenüber dem Kreditinstitut zunächst die Formunwirksamkeit der Vollmacht der für ihn aufgetretenen Treuhänderin geltend gemacht und einen Vergleich angeboten hat, in dem Vergleich sodann - gegen eine Reduzierung der Zinsen sowie der Darlehenssumme um 25 v.H. - auf "alle derzeit bekannten und unbekannten Einwendungen aus diesem Kreditverhältnis", kann die Auslegung des Parteiwillens ergeben, dass der Darlehensnehmer auch mit der Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen gegen Fondsverantwortliche, Vermittler etc. gegenüber dem Kreditinstitut ausgeschlossen sein soll.*)
VolltextIMRRS 2007, 0123
OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2007 - 3 U 228/05
1. Die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Gesamtbetragsangabe ist nicht nur unvollständig, sondern fehlt, wenn bei Kreditverträgen mit einer längeren Laufzeit als der zunächst vereinbarten Zinsbindungsfrist der Vertrag nur den für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Teiletrag ausweist.
2. Ein Verbraucher, der bei einem Anlagegeschäft ein Widerrufsrecht trotz ordnungsgemäßer Belehrung nicht ausübt, tut dies regelmäßig bewusst. Hierbei bezieht er normalerweise auch die wirtschaftlich damit eng verbundene Finanzierungsentscheidung in seine Überlegungen mit ein (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 – XI ZR 114/05).
3. Der Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage über ein Darlehn ist nach dem vollen Wert der noch offenen Darlehensvaluta zu bemessen. Die nach dem Darlehensvertrag zu zahlenden Zinsen erhöhen den Streitwert der negativen Feststellungsklage nicht.
VolltextIMRRS 2007, 0089
BGH, Urteil vom 10.11.2006 - V ZR 73/06
1. Zwischen Verkäufer und Käufer kommt ein selbstständiger Beratungsvertrag zu Stande, wenn der Verkäufer dem Käufer über die Bedingungen des Kaufvertrags hinaus einen Rat, etwa über die Kosten und die finanziellen Vorteile des Erwerbs, erteilt.
2. Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und vollständiger Information über die Umstände, die für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.
VolltextIMRRS 2007, 0033
BGH, Urteil vom 19.10.2006 - III ZR 122/05
Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er diese dem Anleger gegenüber als "sicher" bezeichnet, obwohl sie nach der Zuordnung durch die Kapitalanlagegesellschaft dem Risikoprofil "gewinnorientiert" und "risikobewusst" unterfallen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0011
BGH, Urteil vom 10.10.2006 - XI ZR 265/05
Ob die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtige, umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung eines Immobilienfondsanteils zusammenhängenden Verträge und die in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen.*)
VolltextIMRRS 2007, 0007
OLG Koblenz, Urteil vom 08.12.2006 - 8 U 1022/05
Überlässt der Verkäufer einer Eigentumswohnung die Suche nach Kaufinteressenten und die Vertragsverhandlungen einem Vertreter, so hat er sich dessen Erklärungen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Nichts anderes gilt, wenn der Vertreter seinerseits die Verhandlungen nicht selbst führt, sondern sie dritten Personen überträgt.*)
VolltextOnline seit 2006
IMRRS 2006, 3178OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2006 - 5 U 1865/05
1. Zur Abgrenzung eines Finanzierungsmaklervertrages vom Finanzierungsberatungsvertrag.*)
2. Macht der Kunde gegen den Finanzierungsmakler Schadensersatz mit der Behauptung geltend, die vom Makler erteilten Informationen und das vermittelte Geschäft seien nicht sachgemäß gewesen, trägt der Anspruchsteller für die behauptete Schlechterfüllung die Darlegungs- und Beweislast.*)
3. Den Makler trifft jedoch eine sekundäre Behauptungslast, die inhaltlich um so ausgeprägter ist, je mehr die vermittelte Finanzierung sich von dem ursprünglichen Kundenwunsch entfernt (hier: Kleinrentnerin wünscht Baudarlehen von 60.000 DM und erhält Finanzierungsdarlehen von 460.000 DM für Fondsbeteiligung).*)
4. Verkauft ein wegen der Zinslast in finanzielle Bedrängnis geratener Anleger, der bereits erhebliche Einbußen erlitten hat und weitere Verluste befürchtet, seine Fondsbeteiligung zu einem Zeitpunkt, in dem die weitere Wertentwicklung ungewiss ist, trifft ihn kein Mitverschulden, wenn der (fiktive) Wert der Fondsbeteiligung in der Folgezeit steigt.*)
VolltextIMRRS 2006, 3177
BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 185/05
Der von Gesellschaftern einer kreditnehmenden GbR dem geschäftsführenden Gesellschafter außerhalb des Gesellschaftsvertrages erteilte weit reichende Auftrag mit Vollmacht, sie unter anderem bei der Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse gegenüber der kreditgebenden Bank zu vertreten, verstößt gegen Art. 1 § 1 RBerG.*)
VolltextIMRRS 2006, 3176
OLG Celle, Urteil vom 17.05.2006 - 3 U 254/05
Zur Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche eines Immobilienfondsanlegers gegen die seinen Fondsbeitritt finanzierende Bank.*)
VolltextIMRRS 2006, 3163
BGH, Urteil vom 17.10.2006 - XI ZR 205/05
Die Bank muss den kreditsuchenden Kunden nicht nur auf eine erkannte Sittenwidrigkeit der Kaufpreisvereinbarung, sondern auch auf eine erkannte arglistige Täuschung des Verkäufers gemäß § 123 BGB über wesentliche Eigenschaften der Kaufsache und/oder auf eine damit häufig verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinweisen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3141
OLG Celle, Urteil vom 07.12.2006 - 8 U 149/06
1. Beteiligt sich ein Versicherungsnehmer lediglich mit Eigenkapital und ohne Aufnahme von Fremdmitteln als stiller Gesellschafter an einer Immobilienhandel AG, deren Gesellschaftszweck nur teilweise im Handel von und mit bebauten Grundstücken besteht, so greift der Risikoausschluss des § 3 Ziff. 1 d) dd) ARB 1994/2000 nicht ein, weil es an der (Fremd-)Finanzierung eines konkreten Bauvorhabens fehlt.*)
2. Auch ein Risikoausschluss nach § 3 Ziff. 1 d) bb) ARB 1994/2000 kommt nicht in Betracht, weil die Beteiligung als stiller Gesellschafter nicht dazu führt, dass Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers an dem zu planenden oder zu errichtenden Gebäude besteht.*)
3. An einem inneren sachlichen Zusammenhang zwischen der Wahrnehmung rechtlicher Interessen und der Baumaßnahme fehlt es ferner, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche ausschließlich auf Aufklärungsmängel anlässlich seiner Beteiligung an der stillen Gesellschaft stützt, die mit den von der Gesellschaft errichteten baulichen Anlagen in keinem adäquaten Zusammenhang stehen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3101
BGH, Urteil vom 26.09.2006 - XI ZR 283/03
Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, WM 2006, 1194).*)
VolltextIMRRS 2006, 3022
OLG Dresden, Urteil vom 04.10.2006 - 8 U 639/06
1. Übernimmt ein Grundstückskäufer gegenüber dem Verkäufer die Verpflichtungen aus dem von diesem in Bezug auf die Immobilie früher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag und erteilt die Bank anschließend die Genehmigung, so finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. der §§ 491 ff. BGB auf diese Form der Schuldübernahme keine entsprechende Anwendung.*)
2. Ist eine bei anderer Gestaltung an verbraucherkredit-rechtlichen Vorschriften zu messende Schuldübernahme gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (§§ 492, 494 Abs. 1 BGB) formnichtig und Heilung nicht eingetreten, verstößt die Berufung des Übernehmers auf den Formmangel gegen Treu und Glauben, wenn die Kaufvertragsparteien eine Anrechnung der zu übernehmenden Darlehensverbindlichkeiten auf den Kaufpreis vereinbart haben und die Bank den Verkäufer aus der Haftung entlassen hat.*)
3. Eine nach Zins- und Tilgungssatz berechnete, einheitlich festgeschriebene Leistungsrate, die vom Kreditnehmer fortlaufend erbracht wird, bestimmt den (Tilgungs-)Zweck der Zahlungen. Stellt sich im Nachhinein die Überhöhung des in Ansatz gebrachten Zinssatzes heraus (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F., § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB), besteht lediglich ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers wegen überzahlter Zinsen; die Überzahlungen bewirken keine zusätzliche Teilerfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bank.*)
4. Allein in einer Tilgungsabrede liegt regelmäßig keine - eine ordentliche Kündigung ausschließende - Bestimmung einer Zeit für die Rückerstattung des Darlehens (§ 609 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB).*)
5. Eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann, lässt sich der Zugang einer erforderlichen Mahnung mit Fristsetzung nicht nachweisen, im Einzelfall, namentlich bei dauerhaftem Streit der Kreditvertragsparteien, in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2894
OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2000 - 29 U 114/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2854
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2006 - 2 U 774/05
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung*)
2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 2851
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2006 - 2 U 746/05
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung*)
2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 2784
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2006 - 3 W 38/06
1. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 106/05 = NJW 2006, 1955).
2. Ein nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG formnichtiger Darlehensvertrag wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung durch die Valutierung geheilt, auch bei einem verbundenen Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG (vgl. BGH, Urt. v. 25.04.2006 - XI ZR 106/05 = NJW 2006, 1955).
3. Schließen Verbraucher nach ausführlichen Risikohinweisen ein zu finanzierendes Anlagegeschäft, so kannn dies gegen die Kausalität einer Haustürsituation (§ 1 Abs. 1 HwiG) für den Abschluss des Finanzierungsgeschäftes sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 119/05 = WM 2006, 1243).
VolltextIMRRS 2006, 2751
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.07.2006 - 23 U 225/05
Zur Genehmigung eines zunächst unwirksamen, zur Finanzierung einer Immobilie eingegangene Darlehensvertrages durch die Darlehensnehmer.*)
VolltextIMRRS 2006, 2740
BGH, Urteil vom 23.01.2006 - II ZR 306/04
1. Nachträgliche Beitragspflichten können auch in einer Publikumsgesellschaft nur dann durch Mehrheitsbeschluss begründet werden, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung erkennen lässt. Dies erfordert die Festlegung einer Obergrenze oder sonstiger Kriterien, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456).*)
2. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung des Grundstücks Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.*)
VolltextIMRRS 2006, 2718
OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2006 - 8 U 425/05
Anfechtung eines Darlehensvertrages wegen arglistigem Verschweigen von gerichtlichen Mahnverfahren und erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2705
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.08.2006 - 9 U 78/04
1. Zu den Folgen des Widerrufs eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, der zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung abgeschlossen wurde.*)
2. Zu den Voraussetzungen der Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem solchen Darlehensvertrag und dem Immobilienkaufvertrag.*)
3. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Verbrauchers gegen die Bank wegen nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie.*)
4. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Anlegers wegen unterlassener Aufklärung in Bezug auf einen Wissensvorsprung der Bank hinsichtlich einer Überteuerung des finanzierten Kaufobjekts.*)
VolltextIMRRS 2006, 2676
OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2006 - 6 U 8/06
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Lassen sich Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?
Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:
2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insb. nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?
VolltextIMRRS 2006, 2580
KG, Urteil vom 23.07.2004 - 5 U 61/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2445
OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2004 - 4 W 108/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2312
KG, Urteil vom 21.01.2005 - 14 U 180/03
Zu den Anforderungen an den Beschluss der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft über die Erhebung von Nachschüssen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2215
OLG Dresden, Beschluss vom 28.05.2001 - 8 U 0498/01
1. Die Bank trifft keine Pflicht zur Aufklärung des Anlegers über allgemeine wirtschaftliche Risiken des zu finanzierenden Projektes. Etwaige Erkenntnisse hinsichtlich Werthaltigkeit, Wertsteigerungspotenzial und Ertragsfähigkeit muss sie grundsätzlich nicht offenbaren. Dies gilt auch, soweit der Wert der Immobilien den im Emissionsprospekt angegebenen Kaufpreisen wegen versteckter Innenprovision nicht entsprach.*)
2. Eine Haftung der Bank unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung an Planung, Vertrieb und Durchführung eines Immobilienfonds kommt nur dann in Betracht, wenn dies den Anlegern bei Vertragsschluss bekannt war und bei ihnen insoweit ein besonderes Vertrauen hervorgerufen wurde.*)
3. Die Täuschung oder Falschberatung von Anlegern führt jedenfalls bei Publikumsgesellschaften nicht zu einem Schadenersatzanspruch gegen die Fondsgesellschaft, der der Bank im Wege des Einwendungsdurchgriffs nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG entgegengehalten werden kann. Die Zulassung derartiger - sich wirtschaftlich gegen die anderen Mitgesellschafter richtende - Ansprüche begründete die Gefahr, dass das verbleibende Gesellschaftsvermögen ungerechtfertigter Weise auf diejenigen der getäuschten Anleger verteilt würde, die die Gesellschaft als erste in Anspruch nehmen.*)
4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Beitritts zu einem Immobilienfonds ist jedenfalls dann verwirkt, wenn der Anleger an dem Gesellschaftsverhältnis länger als ein Jahr nach Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund festgehalten hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 2082
BGH, Urteil vom 10.07.2001 - XI ZR 199/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2081
BGH, Urteil vom 10.07.2001 - XI ZR 200/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2043
KG, Urteil vom 28.09.2001 - 7 U 10727/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1777
BGH, Urteil vom 18.07.2006 - XI ZR 143/05
Ein Vertrag, durch den ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend einer GmbH überträgt, die nicht Gesellschafterin der GbR ist, und die der GmbH erteilte Vollmacht fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 RBerG.*)
VolltextIMRRS 2006, 1742
BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 432/04
Privatwohnung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG ist auch die Privatwohnung des Vertragspartners des Kunden oder eines vom Vertragspartner eingeschalteten Vermittlers, die der Kunde nicht bewusst zu Zwecken eines geschäftlichen Kontakts aufgesucht hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 1692
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2002 - 17 U 140/01
1. Eine Belehrung nach dem VerbrKrG stellt keine ordnungsgemäße Belehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG a.F. dar.*)
2. Bei Nichtigkeit einer im Juli 1994 erteilen notariellen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz darf die kreditgewährende Bank, der eine Ausfertigung der notariell beurkundeten Erklärung vorlag, grundsätzlich auf die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen.*)
3. Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft sind weder als wirtschaftliche Einheit anzusehen noch stellen sie ein verbundenes Geschäft i.S. von § 9 VerbrKrG dar.*)
4. Im Falle eines wirksamen Widerrufs eines Kreditsvertrags nach § 2 Abs. 1; 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. kann der Kreditgeber gemäß §§ 3, 4 HWiG a.F. Rückzahlung der Darlehensvaluta vom Kreditnehmer verlangen und muss sich nicht auf ein Vorgehen gegen den Partner des finanzierten Geschäfts verweisen lassen, sofern kein Ausnahmetatbestand (verbundenes Geschäft, wirtschaftliche Einheit, Schadensersatzverpflichtung des Kreditgebers) vorliegt.*)
5. Zum Umfang der Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank beim Erwerb von Wohnungseigentum.*)
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