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Sachgebiet: Immobilienanlagen

573 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2008

IMRRS 2008, 0909
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen

BGH, Urteil vom 22.01.2008 - XI ZR 6/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2008, 0846
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerrufsbelehrung

BGH, Urteil vom 11.03.2008 - XI ZR 317/06

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der verbundene Kaufvertrag nicht wirksam zustande kommt, ist auch dann keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F., wenn damit nur der nach dem Anlagemodell vorgesehene Beitritt des Verbrauchers zu einer Fondsgesellschaft gemeint sein kann (Ergänzung des Senatsurteils vom 24. April 2007 - XI ZR 191/06, WM 2007, 1118).*)

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IMRRS 2008, 0751
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen ggü. Darlehensgeber

OLG Hamm, Urteil vom 19.09.2007 - 31 U 8/07

Die Verjährung der dem Darlehensnehmer zustehenden Rückforderungsansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hinsichtlich überzahlter Zinsen und des bei Abschluss des Darlehensvertrags berechneten Disagios verjährt in drei Jahren ab Kenntnis des Darlehensnehmers von den seinen Anspruch begründenden Umständen. Kenntnis liegt nicht schon dann vor, wenn der Darlehensnehmer bei Vertragsunterzeichnung erkennen kann, ob und inwieweit ihm der Gesamtbetrag der geschuldeten Leistungen dargelegt worden ist.

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IMRRS 2008, 0613
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Beschluss vom 29.01.2008 - XI ZR 97/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2008, 0480
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verjährung

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - III ZR 229/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2008, 0403
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - III ZR 92/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2008, 0384
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Beschluss vom 31.01.2008 - III ZR 112/07

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2008, 0257
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Heilung eines formnichtigen Kreditvertrages

BGH, Urteil vom 18.12.2007 - XI ZR 76/06

1. Zur Wirksamkeit eines Vergleichs betreffend HAT-Fonds 48.*)

2. Zur Heilung eines in einem Vergleich enthaltenen formnichtigen Kreditvertrages nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch Inanspruchnahme des Kredits seitens des Erwerbers eines Fondsanteils, wenn die an den Fonds geflossene Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß dem Fonds belassen worden ist.*)

3. Ob eine Haustürsituation i.S. von § 1 Abs. 1 HWiG für den späteren Vertragsschluss mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalles, die jeweils dem Tatrichter obliegt. Dabei ist zu beachten, dass es keinen Rechtssatz gibt, nach dem mit Ablauf einer bestimmten Frist die Kausalität ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls entfällt.*)

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IMRRS 2008, 0201
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rahmenvertrag zwischen Fondsbetreiber und Bausparkasse

OLG Celle, Urteil vom 28.11.2007 - 3 U 115/07

Zur Auslegung von Rahmenverträgen zwischen einem Immobilienfondsbetreiber und einer Bausparkasse, die den Erwerb von Fondsanteilen finanziert.*)

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IMRRS 2008, 0190
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Einwendungen gegen Darlehensrückzahlungsanspruch

OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2008 - 5 U 831/07

Zur Frage, ob der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Fonds-Finanzierungsbank Mängel seines Beitritts, Einwendungen aus dem Innenverhältnis der Gesellschaft und Prospektfehler entgegenhalten kann.

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IMRRS 2008, 0138
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Kreditrecht - Anforderung an ein Anerkenntnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.12.2007 - 3 U 140/06

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung wird die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB nichtige Vollmacht in Anlehnung an die Vorschriften der §§ 171 ff BGB geheilt, wenn die Vollmacht bei Abschluss des Vertrages – nicht erst später – vorliegt.

2. Zur Würdigung von Zeugenaussagen (§ 286 ZPO).

3. Zu den regelmäßigen Umständen im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB gehören auch Verzögerungen, die der Antragende kannte oder kennen musste.

4. Ein Empfang des Darlehens im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst zu bejahen, wenn der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wurde.

5. Zur Hemmung eines Verbraucherkredits nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB.

6. Für ein Anerkenntnis, das die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu beginnen lässt, genügt ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt.

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IMRRS 2008, 0077
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Beratungspflichten über Mietpoolvereinbarungen

BGH, Urteil vom 30.11.2007 - V ZR 284/06

1. Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken ein Beratungsvertrag zustande gekommen, genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Funktionsweise eines Mietpoolvertrags erläutert und dem Käufer vor Augen führt, dass sich im Falle von Leerständen der Ertrag sämtlicher Mietpoolmitglieder mindert, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem dem Käufer vorgerechneten Mietertrag ein angemessenes Mietausfallrisiko nicht einkalkuliert ist.*)

2. Steuervorteile sind nicht im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte die Schadensersatzleistung wieder zu versteuern hat; in welcher genauen Höhe sich die Versteuerung der Ersatzleistung auswirkt, braucht in der Regel nicht festgestellt zu werden.*)

3. Erstattete Werbungskosten sind auch dann im Jahr ihres Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht worden sind, wenn sie bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags Bestandteil der zurückzugewährenden Leistung oder als Rechnungsposten in einer Schadensersatzleistung enthalten sind.*)

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IMRRS 2008, 0057
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflicht aufgrund vermuteten Wissensvorsprungs

BGH, Urteil vom 06.11.2007 - XI ZR 322/03

1. Eine die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich vermuteten Wissensvorsprungs bei institutionalisiertem Zusammenwirken mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts begründende arglistige Täuschung ist gegeben, wenn die Angaben zur Höhe des erzielbaren Mietzinses entgegen der Mitteilung im Verkaufsprospekt ohne betriebswirtschaftliche Untersuchung zur Rentabilität und Vermietbarkeit des Objekts (hier: sog. Boarding-House) gemacht wurden.*)

2. Für einen Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG muss der Darlehensnehmer die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden auch dann konkret nachweisen, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.*)

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Online seit 2007

IMRRS 2007, 2505
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Anwendbarkeit der Baufinanzierungsklausel

BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - IV ZR 37/07

Zur Anwendbarkeit der so genannten Baufinanzierungsklausel gemäß § 3 (1) d) dd) ARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds.*)

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IMRRS 2007, 2469
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Zweitwohnungssteuer bei selbst vermieteten Ferienwohnungen

VG Schleswig, Urteil vom 27.09.2007 - 6 A 44/07

Eine glaubhafte Darlegung, dass mehrere Ferienwohnungen allein zur Vermietung an Feriengästen vorbehalten werden, schließt die Vermutung an eine „Mischnutzung“ aus, auch wenn Familienmitglieder einige Tage im Jahr zwecks Säuberungsmaßnahmen die Wohnungen nutzen.

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IMRRS 2007, 2378
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haftung aus stillschweigend geschlossenem Auskuftsvertrag?

BGH, Urteil vom 25.10.2007 - III ZR 100/06

Zur Haftung eines Anlagevermittlers von Fondsanteilen aus einem stillschweigend geschlossenen Auskunftsvertrag, wenn er über deren Sicherheit und Rentierlichkeit unrichtige Angaben macht und es gewähren lässt, dass der Anleger im vom Vermittler vorbereiteten Kaufauftrag an die Kapitalanlagegesellschaft unter allen in Betracht kommenden Anlegertypen (sicherheitsorientiert, konservativ, gewinnorientiert, risikobewusst) eingeordnet wird.*)

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IMRRS 2007, 2320
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Schrottimmobilien: Aufklärungspflicht wg. Wissensvorsprungs

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2007 - 3 U 49/06

1. Eine Aufklärungspflicht der Bank kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Kreditgeschäften ausnahmsweise gegeben sein, wenn sie für sie selbst erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat. Positiv erkannt haben muss sie diesen Wissensvorsprung nicht (Anschluss BGH WM 2004, 1221, 1225; BGHZ 161, 15, 20 = WM 2005, 127, 129; BGH, Urt. v. 19.9.2006 — XI ZR 204/04 = BGHZ 169, 109, juris Tz. 17).

2. Täuscht ein Vertreiber einen Kreditnehmer arglistig durch evident unrichtige Angaben über ein Anlageobjekt, so wird widerleglich vermutet, die finanzierende Bank habe die arglistige Täuschung gekannt, wenn sie mit dem Täuschenden in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet und dieser auch das Finanzierungsangebot unterbreitet hat (Anschluss BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 51ff).

3. Soll ein Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, die erzielbare Miete konzeptionsgemäß einem Mietpool zuführen, so tritt hinsichtlich der Rentabilität und hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Anlage an die Stelle der erzielbaren Miete die erzielbare Ausschüttung des Pools. In einem solchen Fall müssen die Angaben eines Vermittlers zur Höhe der erzielbaren Ausschüttungen in gleicher Weise zutreffen, wie Angaben zu einer erzielbaren Miete. Die erzielbare Ausschüttung ermittelt sich aus den Mieterträgen vermindert und die im Mietpool anfallenden Kosten, Steuern, Beiträgen/Gebühren und Rückstellungen.

4. Bereits in der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch wenn eine Bank im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen, die bloße Erkennbarkeit von Tatsachen einer positiven Kenntnis gleichgestellt, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen mussten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (Anschluss BGH, Beschluss vom 28.01.1992 – XI ZR 301/90 = WM 1992, 602, juris Tz. 4; BGH, Urteil vom 07.04.1992 – XI ZR 200/91 = WM 1992, 977, juris Tz. 14).

5. Mit dem BGH, der seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten zur Effektivierung des Verbraucherschutzes ergänzt hat, ist auch in den Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens auf die Erkennbarkeit eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage abzustellen (Anschluss BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 61; BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 192/04, juris Tz. 36).

6. Wird der Inhaber des Zahlungsanspruchs zugleich Gläubiger des Befreiungsanspruchs, wandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch gegen den Befreiungsschuldner (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 257, Rn. 1 m.w.N.). Demgemäß müssen, wenn umgekehrt der Inhaber des Zahlungsanspruchs zugleich Schuldner des Befreiungsanspruchs wird, beide Ansprüche mit Geltendmachung durch den Befreiungsgläubiger und Zahlungsschuldner erlöschen. Prozessual ist dann dem Interesse der Kläger, die Zahlungsschuld nicht begleichen zu müssen, durch Feststellung deren Untergangs Rechnung zu tragen.

7. Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einläßt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367). Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter nicht vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug (Anschluss BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - XI ZR 85/94 = ZIP 1994, 1839).

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IMRRS 2007, 2319
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Schrottimmobilien: Aufklärungspflicht wg. Wissensvorsprungs

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2007 - 3 U 100/06

1. Eine Aufklärungspflicht der Bank kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH bei Kreditgeschäften ausnahmsweise gegeben sein, wenn sie für sie selbst erkennbar in Bezug auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens gegenüber dem Darlehensnehmer einen konkreten Wissensvorsprung hat. Positiv erkannt haben muss sie diesen Wissensvorsprung nicht (Anschluss BGH WM 2004, 1221, 1225; BGHZ 161, 15, 20 = WM 2005, 127, 129; BGH, Urt. v. 19.9.2006 — XI ZR 204/04 = BGHZ 169, 109, juris Tz. 17).

2. Täuscht ein Vertreiber einen Kreditnehmer arglistig durch evident unrichtige Angaben über ein Anlageobjekt, so wird widerleglich vermutet, die finanzierende Bank habe die arglistige Täuschung gekannt, wenn sie mit dem Täuschenden in institutionalisierter Art und Weise zusammengearbeitet und dieser auch das Finanzierungsangebot unterbreitet hat (Anschluss BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 51ff).

3. Soll ein Käufer, der eine Immobilie zur Kapitalanlage erwirbt, die erzielbare Miete konzeptionsgemäß einem Mietpool zuführen, so tritt hinsichtlich der Rentabilität und hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Anlage an die Stelle der erzielbaren Miete die erzielbare Ausschüttung des Pools. In einem solchen Fall müssen die Angaben eines Vermittlers zur Höhe der erzielbaren Ausschüttungen in gleicher Weise zutreffen, wie Angaben zu einer erzielbaren Miete. Die erzielbare Ausschüttung ermittelt sich aus den Mieterträgen vermindert und die im Mietpool anfallenden Kosten, Steuern, Beiträgen/Gebühren und Rückstellungen.

4. Bereits in der Vergangenheit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung, auch wenn eine Bank im allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen, die bloße Erkennbarkeit von Tatsachen einer positiven Kenntnis gleichgestellt, wenn sich die für den Kreditnehmer bedeutsamen Tatsachen einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen mussten; er ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen (Anschluss BGH, Beschluss vom 28.01.1992 – XI ZR 301/90 = WM 1992, 602, juris Tz. 4; BGH, Urteil vom 07.04.1992 – XI ZR 200/91 = WM 1992, 977, juris Tz. 14).

5. Mit dem BGH, der seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten zur Effektivierung des Verbraucherschutzes ergänzt hat, ist auch in den Fällen des institutionalisierten Zusammenwirkens auf die Erkennbarkeit eines objektiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzierenden Kapitalanlage abzustellen (Anschluss BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04 = BGHZ 168, 1, juris Tz. 61; BGH, Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 192/04, juris Tz. 36).

6. Eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage gegen eine Bank wegen Verletzung ihrer Aufklärungspflicht aufgrund eines Wissensvorsprungs lässt sich im allgemeinen nicht allein auf Falschangaben Dritter stützen, sondern erst auf die Erkennbarkeit von Falschangaben Dritter durch die Bank.

7. Eine Verknüpfung der Leistungshandlung mit zusätzlichen, also nicht vertragsgemäßen Bedingungen ist nur erfüllungstauglich, wenn sich der Gläubiger darauf einläßt, denn sie entspricht nicht der vom Schuldner zu erbringenden Leistung und kann daher vom Gläubiger ohne Rechtsnachteile zurückgewiesen werden (Anschluss BGH, Urteil vom 10.10.1984 - VIII ZR 244/83 = NJW 1985, 336, 367). Bietet der Schuldner die Erfüllung lediglich unter nicht vertragsgerechten Bedingungen und Vorbehalten an, gerät der Gläubiger durch die Ablehnung des Angebots nicht in Annahmeverzug (Anschluss BGH, Beschluss vom 08.11.1994 - XI ZR 85/94 = ZIP 1994, 1839).

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IMRRS 2007, 2307
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2007 - 9 W 20/07

1. Zur Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach § 3 HWiG, mit dem der Kauf einer Immobilie zu Steuersparzwecken ermöglicht wurde.*)

2. Keine Ausnahme von der Bereichsausnahme des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für Realkreditverträge.*)

3. Für den Schadensersatzanspruch aus Art. 4 der Haustürwiderrufsrichtlinie wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung des Verbrauchers ist ein Verschulden der Bank sowie die Ursächlichkeit des Belehrungsverstoßes für den Schaden erforderlich.*)

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IMRRS 2007, 2291
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Fehlerhafte Angabe zur Laufzeit der Finanzierung

OLG Oldenburg, Urteil vom 24.05.2007 - 8 U 129/06

1. Der Kapitalanleger, der aus der Schlechterfüllung eines Beratervertrages ein Recht herleitet, trägt die Beweislast für die Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten.*)

2. Zur Verletzung von Beratungspflichten durch fehlerhafte, dem Anlageziel nicht gerecht werdende Angaben zur Laufzeit der Finanzierung.*)

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IMRRS 2007, 2238
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Darlehen nichtig wegen fehlender Nettokreditbetragsangabe?

OLG Koblenz, Urteil vom 09.07.2007 - 12 U 1576/05

1. Keine Nichtigkeit des Darlehensvertrages bei fehlender Angabe des Nettokreditbetrages, wenn die Auszahlung des Darlehens bestimmungsgemäß an einen Dritten erfolgt ist (im Anschluss an BGH XI ZR 193/04).*)

2. Beteiligung an einem Immobilienfonds und Darlehensvertrag als verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB.*)

3. Einwendungen des Darlehensnehmers gegen den Rückzahlung verlangenden Darlehensgeber auf Prospekthaftung und Verschulden bei Vertragsabschluss; Verjährung der Gegenansprüche des Darlehensnehmers.*)

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IMRRS 2007, 2164
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Beratungsfehler des Verkäufers

BGH, Urteil vom 06.07.2007 - V ZR 274/06

1. Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrages über eine Immobilie die Aufgabe, den Kaufinteressenten zu beraten, und ist sie vom Verkäufer dem Vermittler überlassen worden, ist nach den Umständen von einer stillschweigend erteilten Außenvollmacht des Vermittlers (§ 167 BGB) zum Abschluss eines Beratungsvertrages auszugehen.

2. Der durch die Vorlage eines Berechnungsbeispiels zustande kommende Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer dazu, den Kaufinteressenten richtig und vollständig über die tatsächlichen Umstände zu informieren, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sein können. Die Ermittlung des (monatlichen) Eigenaufwands des Käufers bildet dabei das Kernstück der Beratung; sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, das Objekt mit eigenen Mitteln erwerben und halten zu können.

3. Ein Beratungsfehler des Verkäufers liegt vor, wenn er die wirtschaftliche Rentabilität des Erwerbs im Hinblick auf eine zu erwartende positive Wertentwicklung am Immobilienmarkt zum Zwecke der Verkaufsförderung besonders herausstellt und dabei die aus den individuellen Gegebenheiten der Immobilie folgenden Risiken verschweigt, welche die in Aussicht gestellte Rentabilität erheblich zu mindern oder auszuschließen vermögen.

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IMRRS 2007, 2140
Mit Beitrag
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Beratungs- und Aufklärungspflichten bei „Schrottimmobilien"

OLG Celle, Urteil vom 11.10.2007 - 8 U 126/07

1. Der Verkäufer einer Eigentumswohnung, der dem Erwerber im Rahmen der Beratung eine „Musterrentabilitätsrechnung“ vorlegt, in der die Aufwendungen für den Erwerb den Einnahmen gegenübergestellt werden, verletzt seine Beratungspflicht, wenn er bei dem für den Erwerber nach Abzug von Mieteinnahmen, Steuerersparnis etc. verbleibenden Eigenaufwand nicht unmissverständlich darauf hinweist, dass dieser Aufwand sich wegen kontinuierlich ansteigender Raten von Bausparverträgen, die zur Ablösung des den Erwerb finanzierenden Vorausdarlehens dienen, in den Folgejahren erhöhen wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn der dem Grundstückserwerb dienende Darlehensvertrag, aus dem sich das Ansteigen der Bausparraten ergibt, erst nach dem Vertrag über den Erwerb der Eigentumswohnung geschlossen wird.*)

2. Tritt der Erwerber einer Eigentumswohnung einem Mietpoolvertrag bei, durch den er auch das Risiko des Leerstandes anderer Wohnungen der Anlage mit übernimmt, so muss bei der Berechnung des dem Erwerb dienenden Eigenaufwandes ein angemessener Abschlag von den Einnahmen oder ein Zuschlag bei den monatlichen Belastungen erfolgen. Der Veräußerer verletzt seine Beratungspflichten, wenn eine derartige Berücksichtigung des Mietpoolrisikos unterbleibt, der Mietpool vielmehr seit Erwerb strukturell unterdeckt ist, so dass die kalkulierten Mieteinnahmen nicht erreicht werden und von einem von Anfang an unrealistischen Eigenaufwand auszugehen ist.*)

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IMRRS 2007, 2086
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Wann ist Bezeichnung als stabile Gesellschaft unrichtig?

KG, Urteil vom 05.09.2007 - 24 U 4/07

1. Die Bezeichnung einer Mieterin von Grundstücken eines geschlossenen Immobilienfonds als stabile und ertragsstarke Gesellschaft im Prospekt ist unrichtig, wenn im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits Zweifel an ihrer Bonität aufgrund bei anderen Fonds bestehender Mietrückstände bestanden.*)

2. Die Gründungsgesellschafterin einer Publikumsgesellschaft haftet einem mittelbar über einen Treuhänder beteiligten Anleger aus Verschulden bei Vertragsschluss für fehlerhafte Prospektangaben, wenn dieser nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein unmittelbar beteiligter Gesellschafter behandelt wird.*)

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IMRRS 2007, 2035
Mit Beitrag
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Verletzung eines Beratungsvertrages

BGH, Urteil vom 20.07.2007 - V ZR 227/06

1. Der Verkäufer einer Immobilie verletzt seine aus dem Beratungsvertrag folgenden Pflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild des Wertsteigerungspotentials oder der Ertragserwartung der Immobilie gibt.

2. Ein zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie ist bei unzutreffenden Angaben über die erzielbare Miete sowie dann gegeben, wenn das in dem vorgesehenen Beitritt zu einem Mietpool liegende Risiko, auch die anteiligen Lasten der Unvermietbarkeit anderer Wohnungen zu tragen, bei der Berechnung des Eigenaufwands nicht angesprochen und z.B. in Form von Abschlägen bei den Einnahmen oder von Zuschlägen bei den monatlichen Belastungen angemessen berücksichtigt wird.

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IMRRS 2007, 1997
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärung über nicht im Prospekt ausgewiesene Provision?

BGH, Urteil vom 10.07.2007 - XI ZR 243/05

1. Zur Kausalität einer Haustürsituation bei Vertragsverhandlungen des Verbrauchers mit einem Angehörigen.*)

2. Die einen Fondserwerb finanzierende Bank ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs von sich aus zur Aufklärung über eine nicht im Prospekt ausgewiesene Provision grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn eine versteckte Provision mitursächlich dafür ist, dass der Erwerbspreis knapp doppelt so hoch ist wie der Wert des Fondsanteils, so dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 1, 21 Tz. 47). Eine Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon aber dann, wenn die Bank positive Kenntnis davon hat, dass der Anleger von den Prospektverantwortlichen über die Werthaltigkeit des Fondsanteils arglistig getäuscht wird, indem aus seiner Einlage über die im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten hinaus weitere Provisionen gezahlt werden.*)

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IMRRS 2007, 1934
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages

BGH, Urteil vom 22.05.2007 - XI ZR 338/05

Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne eine Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse enthält, ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung.

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IMRRS 2007, 1932
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Beschluss vom 24.07.2007 - XI ZR 262/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2007, 1889
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Immobilienanlagen

BGH, Urteil vom 13.02.2007 - XI ZR 145/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2007, 1866
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Nachschusspflicht bei Immobilienfonds

BGH, Urteil vom 19.03.2007 - II ZR 73/06

1. Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755).*)

2. Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, "soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten", genügt diesen Anforderungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflichtung sein.*)

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IMRRS 2007, 1832
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Vollstreckungsunterwerfungserklärung

BGH, Urteil vom 26.06.2007 - XI ZR 287/05

1. Ein Fondsgesellschafter, der bei Abgabe der Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht wirksam vertreten worden ist, verstößt mit seinem Nichtigkeitseinwand nicht schon deshalb gegen Treu und Glauben, weil er dem Vollstreckungsgläubiger aus einem Gesellschafterdarlehen persönlich haftet.*)

2. Dies gilt jedoch nicht, wenn der zwischen Fonds-GbR und Bank geschlossene Darlehensvertrag die Abgabe vollstreckbarer Schuldanerkenntnisse seitens der Gesellschafter in Höhe ihrer kapitalmäßigen Beteiligungen vorsieht und die Kreditaufnahme auf einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss beruht.*)

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IMRRS 2007, 1721
Mit Beitrag
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Verfahrensrecht - Schrottimmobilien: Feststellung der Unwirksamkeit d. Widerrufs

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.08.2007 - 3 U 109/06

1. Eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO ist unzulässig, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen.

2. Gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO bestehen bessere Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO einfacher, kostengünstiger, erheblich prozessökonomischer ist und höheren Rechtsschutz bietet.

3. Die Erhebung einer Zwischenfeststellungswiderklage im Berufungsrechtszuge bedarf nicht der Zulassung durch das Gericht. (Anschluss an BGH, Urteil vom 27.11.1969 - X ZR 22/67 = BGHZ 53, 92)

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IMRRS 2007, 1718
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Darstellung der Risiken abweichend vom Beteiligungsprospekt

BGH, Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 83/06

Der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.*)

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IMRRS 2007, 1701
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Hinweispflicht des Anlagevermittlers auf Risiken

BGH, Urteil vom 12.07.2007 - III ZR 145/06

Zur (im konkreten Fall verneinten) Pflicht des Anlagevermittlers, den Anlageinteressenten über die Risiken der Beteiligung an einem in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds hinzuweisen, wenn der Vermittler dem Interessenten rechtzeitig einen Prospekt über die Kapitalanlage überreicht hat, der nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21. März 2005 - II ZR 140/03 = WM 2005, 833).*)

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IMRRS 2007, 1667
Mit Beitrag
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Wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und Anlagegeschäft

BGH, Urteil vom 19.06.2007 - XI ZR 142/05

1. Voraussetzung für eine unwiderlegliche Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit von Kreditvertrag und finanziertem Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist, dass der kreditgebenden Bank das Zusammenwirken des für sie tätigen Vermittlers mit dem Verkäufer positiv bekannt ist.*)

2. Bilden ein Darlehensvertrag und das finanzierte Anlagegeschäft eine wirtschaftliche Einheit, so kann in dieses verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG ein mit einem anderen Kreditinstitut geschlossener, ebenfalls der Finanzierung des Anlagegeschäfts dienender Realkreditvertrag nicht einbezogen werden. Eine Anwendung des § 9 Abs. 3 VerbrKrG auch auf den Realkredit scheidet aus.*)

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IMRRS 2007, 1497
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Darlehensvertrag begründet kein Auftragsverhältnis

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 3/05

1. Wird die Darlehensvaluta auf Weisung des Darlehensnehmers an einen Dritten ausgezahlt, so hat der Darlehensnehmer regelmäßig den Kreditbetrag im Sinne des § 607 Abs. 1 BGB a.F. empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden. Dementsprechend gilt ein Darlehen auch dann als "empfangen" im Sinne des § 7 VerbrKrG, wenn der Kreditgeber es vereinbarungsgemäß an einen Dritten ausgezahlt hat.

2. Der Darlehensvertrag als solcher begründet kein Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis, bei dem gesetzliche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gemäß §§ 666, 675 BGB bestehen. Dass der Kreditnehmer die Zahlungsverrechnung häufig dem Kreditinstitut überlässt und in aller Regel auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Berechnungen vertraut, rechtfertigt es allein nicht, ihm einen Anspruch auf Auskunft oder Rechenschaftslegung zuzubilligen.

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IMRRS 2007, 1437
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Haftung des Anlageberaters

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.04.2007 - 5 U 157/06

Übergibt ein Anlageberater einen Prospekt über die von ihm vermittelte Anlage, in dem die Anlagerisiken in ausreichender Form dargestellt werden, so haftet der Anlageberater dennoch, wenn er die Anlagerisiken in der persönlichen Beratung verharmlost, etwa durch Erstellung einer Rentabilitätsberechnung, nach der im Blick auf ein zur Finanzierung aufgenommenes Darlehen einschränkungslos dargelegt wird, es sei immer ein Überschuss vorhanden. Der Anleger hat sich jedoch ein Mitverschulden zurechnen zu lassen (hier: ein Drittel).*)

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IMRRS 2007, 1384
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Beginn der Verjährungsfrist

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2006 - 17 U 320/05

Auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist der Beginn der Verjährungsfrist unter Einbeziehung von § 199 Abs. 1 BGB n.F. zu bestimmen. Die kürzere Frist nach den §§ 195, 199 BGB n.F. ist frühestens vom 01.01.2002 an zu berechnen. Der Fristbeginn knüpft an die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB n.F. an. Bei deren Fehlen verbleibt es zunächst bei der - ab 01.01.2002 zu berechnenden - Höchstfrist (hier von 10 Jahren nach § 199 Abs. 4 BGB n.F.), soweit der Anspruch bis zu diesem Zeitpunkt entstanden ist.*)

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IMRRS 2007, 1383
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Immobilienanlagen

BGH, Urteil vom 10.05.2007 - III ZR 44/06

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2007, 1372
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens

BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 340/05

1. Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank.*)

2. Die Regeln des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist.*)

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IMRRS 2007, 1347
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerrufsbelehrung mit inhaltsgleichem Zusatz ordnungsgemäß?

BGH, Urteil vom 24.04.2007 - XI ZR 191/06

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, dass im Falle des Widerrufs einer Darlehensvertragserklärung auch der Beitritt in eine Fondsgesellschaft nicht wirksam zustande kommt, ist keine unzulässige andere Erklärung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F. (Aufgabe von BGH WM 2004, 1527, 1528).*)

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IMRRS 2007, 1249
ImmobilienImmobilien
Haftung des Verkäufers bei sog. "Schrottimmobilien"

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.06.2006 - 15 U 64/04

1. Zwischen der Verkäuferin einer Eigentumswohnung und dem Käufer kommt in der Regel ein konkludenter Beratungsvertrag zustande, wenn der Mitarbeiter einer von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebsfirma den Käufer mit einem "Besuchsbericht" wirbt, der Berechnungen zu Kosten und finanziellen Vorteilen des beabsichtigten Erwerbs enthält.*)

2. Gehört zum Vertriebskonzept der Verkäuferin der Beitritt des Käufers zu einem Mietpool, muss die Verkäuferin - im Rahmen des Beratungsvertrages - den Käufer über die generellen Risiken des Mietpoolkonzepts aufklären.*)

3. Die von dem Vertriebsmitarbeiter gegenüber dem Käufer in den Berechnungen angegebenen Mietpoolausschüttungen müssen korrekt kalkuliert sein. Fahrlässig oder vorsätzlich zu hoch kalkulierte Mietausschüttungen vermitteln dem Käufer ein falsches Bild vom Mietertrag und verpflichten die Verkäuferin zum Schadensersatz (Rückabwicklung von Kauf und Finanzierungsverträgen).*)

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IMRRS 2007, 1191
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haustürsituation: Zurechenbarkeit zu finanzierender Bank?

BGH, Urteil vom 20.06.2006 - XI ZR 224/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2007, 1149
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haftung des Buchprüfers des Maklers gegenüber Anlegern?

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2007 - 1 U 555/05-196

Zum Schutzgesetzcharakter von §§ 4, 16 MaBV.*)

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IMRRS 2007, 0997
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haftung des Kapitalanlagevermittlers

BGH, Urteil vom 13.01.2000 - III ZR 62/99

Zur Haftung des Kapitalanlagevermittlers, der es unterläßt, das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (im Anschluß an Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 = NJW-RR 1993, 1114).*)

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IMRRS 2007, 0948
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools?

BGH, Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04

1. Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands.*)

2. Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands können sich nur bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools ergeben. Aufklärungspflichten können etwa in Betracht kommen, wenn sie den Beitritt in Kenntnis einer bereits bestehenden Überschuldung des konkreten Mietpools verlangt oder in Kenntnis des Umstands, dass dem konkreten Mietpool Darlehen gewährt wurden, für die die Anleger als Poolmitglieder haften müssen, oder in Kenntnis des Umstands, dass an die Poolmitglieder konstant überhöhte Ausschüttungen ausbezahlt werden, die ihnen einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit der Anlage vermitteln.*)

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IMRRS 2007, 0941
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wohnungskauf: Wirtschaftliche Erwartungen als Geschäftsgrundlage?

BGH, Urteil vom 30.03.2007 - V ZR 89/06

1. Dass die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Erwartung des Käufers nicht entsprechen, führt allein nicht zu einem Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Rückabwicklung des Vertrags.*)

2. Ein Anspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder wegen Verletzung von Pflichten aus einem selbständigen Beratungsvertrag kann auf die Freistellung von den Pflichten aus dem Kaufvertrag gegen Rückübertragung des Kaufgegenstands gerichtet werden, wenn dem Käufer durch die Pflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist.*)

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IMRRS 2007, 0881
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Stillschweigender Auskunftsvertrag durch besondere Kenntnis?

BGH, Urteil vom 11.01.2007 - III ZR 193/05

Im Rahmen einer Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressenten und dem Vermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 - III ZR 122/05 - ZIP 2006, 2221). Der Feststellung weiterer besonderer Umstände bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermittler bei den Vertragsverhandlungen zugleich als selbständiger "Repräsentant" einer Bank auftritt.*)

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IMRRS 2007, 0787
Mit Beitrag
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Muss Innenprovision offen gelegt werden?

BGH, Urteil vom 22.03.2007 - III ZR 218/06

Zur Pflicht des Anlagevermittlers, eine für den Vertrieb gezahlte Innenprovision offen zu legen, die im Prospekt für den Beitritt zu einem Immobilienfonds nicht aufgeführt war.*)

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IMRRS 2007, 0785
Mit Beitrag
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Schadensersatz wegen unzutreffender Prospekt-Angaben

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.2007 - 27 U 121/05

1. Zur Zulässigkeit einer Berufungsbegründung per Computerfax mit eingescannter Unterschrift.*)

2. Im Falle der Beteiligung an einem Windkraftfonds ist die zutreffende Wiedergabe der Ergebnisse eingeholter Windgutachten im Anlageprospekt regelmäßig ein für die Anlageentscheidung bedeutsamer Umstand. Ist dies streitig, so obliegt den Prospektverantwortlichen deshalb im Prospekt­haftungsprozess im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die Vorlage dieser Gutachten.*)

3. Sind von den Gutachtern in ihren Windgutachten Sicherheitsabschläge von den theoretisch errechneten voraussichtlichen Erträgen empfohlen worden, so ist dies mitzuteilen, wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung im Prospekt aufgrund geringerer Sicherheitsabschläge einen höheren Ertrag zugrunde legt.*)

4. Es bleibt offen, von welchem Wert bei Einholung mehrerer Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen generell ausgegangen werden darf. Unabhängig hiervon wird den Anlegern - hier bei drei Gutachten - durch die Prospektangabe, die Ertragsprognose liege noch um 3 % unter dem niedrigsten, um 8,77 % unter dem zweithöchsten und 16,21 % unter dem höchsten Gutachten, ein falscher Eindruck verschafft, wenn das niedrigste und das zweithöchste Gutachten selbst jeweils einen Abschlag von 10 % empfehlen und die so ermittelte Ertragsprognose damit sowohl über der Mehrzahl als auch über dem Durchschnitt der Ergebnisse aller drei Gutachten (nach Abzug der darin selbst empfohlenen Sicherheitsabschläge) liegt.*)

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