Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
573 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 2981BGH, Urteil vom 21.09.2010 - XI ZR 232/09
In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber der finanzierten Kapitalanlage setzt die Vermutung für einen konkreten Wissensvorsprung der Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung der Anleger (lediglich) eine objektiv evidente Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts voraus. Die Frage, ob die Bank im konkreten Fall die Unrichtigkeit erkennen konnte, stellt sich erst im Rahmen der Widerlegung der Vermutung (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.05.2008 - XI ZR 132/07, IMR 2008, 1026 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2010, 2638
LG Berlin, Urteil vom 15.10.2009 - 28 O 291/08
1. Eine Beratungspflicht des Verkäufers als selbstständige Hauptpflicht aus einem Beratungsvertrag ist in Fällen zu bejahen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt.
2. Wird eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes als Instrument zur Vermittlung des Geschäfts vom Verkäufer eingesetzt, so steht dies einem ausdrücklich hierüber erteilten Rat gleich.
3. Die Verletzung einer solchen Beratungspflicht begründet eine Haftung des Verkäufers auch dann, wenn sich sein Verschulden auf Angaben über zusicherungsfähige Eigenschaften der Kaufsache bezieht und nur auf Fahrlässigkeit beruht.
4. Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie vom Verkäufer einem Vermittler überlassen, so kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratervertrages aus den Umständen ergeben, § 167 BGB. Für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war.
5. Der Vermittler muss auf die Unsicherheit der steuerlichen Rechtslage aufmerksam machen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.
VolltextIMRRS 2010, 2597
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2010 - 24 U 199/09
Die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur außerordentlichen Kündigung der Leasingverträge durch den Insolvenzverwalter fälligen Immobilien-Leasingraten sind in der Insolvenz des Leasingnehmers Masseforderungen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2593
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 114/09
1. Der Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses umfasst bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zur Vermietung bestimmte Gewerberäume, der als Steuersparmodell konzipiert war, auch den durch die Rückforderung der zunächst gewährten, in Folge der Rückabwicklung dann jedoch vom Finanzamt zurückgeforderten Steuervorteile entstandenen Schaden.*)
2. Der Anspruch besteht schon dann, wenn der Rückforderungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, die Steuern auf seiner Grundlage jedoch entrichtet sind. Der Käufer hat jedoch dem Verkäufer, der den Steuerbescheid für falsch hält, die Möglichkeit zu gewähren, über Rechtsbehelfe zu versuchen, die Korrektur des Steuerbescheids zu bewirken.*)
3. Schadensersatzansprüche auf Ersatz drohender, aber noch nicht eingetretener - weiterer - Steuerrückforderungen kann der Verkäufer noch nicht beziffert, sondern nur über ein Schadenersatzfeststellungsbegehren geltend machen.*)
4. Anspruch auf entgehende künftige Steuervorteile hat er nicht.*)
5. Der Käufer hat Anspruch auf Ersatz der zum Erwerb des Objekts aufgewandten eigenen Darlehenszinsen. Er hat jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Verzinsung des fremdfinanzierten Kapitals.*)
VolltextIMRRS 2010, 2389
BGH, Urteil vom 08.07.2010 - III ZR 249/09
Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren.*)
VolltextIMRRS 2010, 2068
OLG Stuttgart, Urteil vom 04.03.2010 - 13 U 42/09
1. Eine Bank als Anlageberaterin hat ihren Kunden gegenüber auch außerhalb des Bereichs des WpHG, also insbesondere bei Beratung über geschlossene Fonds, mitzuteilen, dass und in welcher Höhe sie von Dritten für den Absatz des empfohlenen Produktes Vergütungen (Rückvergütungen, Innenprovisionen, Kick back) erhält (wie BGH Beschluss vom 20. Januar 2009, XI ZR 510/07).*)
2. Diese Grundsätze gelten auch für "allgemeine Anlageberater", soweit die Anlageberatung im Rahmen eines als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten "Beratungsdienstvertrages" erfolgt, der die laufende Beratung und Betreuung des Vermögens des Auftraggebers, insbesondere die Informationsgewinnung über den Kapitalmarkt, die Weitergabe dieser Informationen an den Auftraggeber und die laufende Überwachung des Vermögens des Auftraggebers gegen Zahlung einer nicht unerheblichen jährlichen Vergütung zum Gegenstand hat (Abgrenzung zu OLG Celle Urteil vom 11.6.2009 - 11 U 140/08).*)
VolltextIMRRS 2010, 1964
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.03.2010 - 14 U 52/09
1. Es gehört zu den Pflichten eines Immobilienverwalters, den Eigentümer eines förderungsfähigen Bauvorhabens auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von bestehenden Investitionszulagen hinzuweisen.
2. Der neu bestellte Geschäftsführer einer Immobilienverwaltungsgesellschaft ist nicht dazu verpflichtet, die vor seiner Amtszeit abgeschlossene Finanzierung eines Bauvorhabens erneut zu überprüfen.
VolltextIMRRS 2010, 1934
BGH, Urteil vom 31.05.2010 - II ZR 30/09
1. Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prognostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten beruhe "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führenden Prospektfehlers.*)
2. Ein Anleger muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs die im Zusammenhang mit der Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteile auf seinen Schaden anrechnen lassen, sofern nicht die Ersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterliegt. Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber aber anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (st. Rspr. vgl. nur Sen.Urt. v. 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, ZIP 2010, 176 Tz. 31).*)
3. Die sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % im Jahr der Zeichnung auf 45 % zum Zeitpunkt des Schadensersatzverlangens begründet für sich genommen keine hinreichenden Anhaltspunkte für solche außergewöhnlichen, dem geschädigten Anleger verbleibenden Steuervorteile, die es ausschließen würden, ihm die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte, auf § 287 ZPO gestützte pauschalierende Betrachtungsweise von Steuervorteilen und Steuernachteilen zugute kommen zu lassen mit der Folge, dass eine konkrete Berechnung der mit der Anlage verbundenen Steuervorteile vorzunehmen wäre.*)
VolltextIMRRS 2010, 1734
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2010 - 2 U 1334/09
1. Eine zum Widerruf des Vertrages über die Beteiligung an einem Fonds berechtigende Haustürsituation liegt nicht vor, wenn der Abschluss des Vertrages auf einer bewussten Anlageentscheidung des Kunden beruht und keine Überraschungs- und Überrumpelungssituation gegeben war (in Anknüpfung an Senatsentscheidung vom 22.01.2009 - 2 U 678/08; BGH, NJW 1994, 262, 265).*)
2. Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist zwar grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber dann möglich, wenn unter Berücksichtigung prozessökonomischer Erwägungen eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt vermieden werden kann und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche ermöglicht werden soll (in Anknüpfung an (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221) (BGH, Urteil vom 13.06.2008 - V ZR 114/07 - NJW 2008, 2852 = WM 2008, 1590).*)
3. Diese Ausnahmevoraussetzungen liegen vor, wenn Klage und Widerklage den gleichen Fonds und ein einheitliches Vertragsverhältnis betreffen und die prozessuale Stellung des drittwiderbeklagten Ehemanns ausschließlich auf der Abtretung der Ansprüche seiner Ehefrau beruht.*)
VolltextIMRRS 2010, 1722
OLG Frankfurt, Urteil vom 24.03.2010 - 13 U 110/09
Bei einer Kapitalanlage in einem Immobilienfonds kommt der Anlagevermittler seinen Auskunftspflichten dann nach, wenn er rechtzeitig vor Beitritt dem Anleger den Emmissionsprospekt überlässt, aus dem sich alle notwendigen Angaben ergeben und die Risiken umfassend sowie wertneutral beschrieben werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 1721
OLG Celle, Beschluss vom 18.03.2010 - 3 U 1/10
Weichen die tatsächlichen Mieteinkünfte aus einer zu Kapitalanlagezwecken kreditfinanziert erworbenen Immobilie von den Angaben in einem bei Vertragsanbahnung gefertigten Finanzierungsbeispiel negativ ab, hat der Erwerber mit Zugang der ersten Mietabrechnung, die die Mindereinnahmen ohne weiteres erkennen lässt, Kenntnis von den schadensbegründenden Umständen bzw. hätte diese bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt haben können, womit die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die kreditgebende Bank in Gang gesetzt wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 1549
BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 181/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1547
BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 203/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1539
BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 162/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1536
BGH, Urteil vom 22.03.2010 - II ZR 66/08
Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, eine Anschlussförderung nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung gemäß den einschlägigen Berliner Wohnungsbauförderungsbestimmungen werde "gewährt", obwohl darauf kein Rechtsanspruch bestand, sondern lediglich nach der bisherigen Verwaltungspraxis damit zu rechnen war, ist das ein zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führender Prospektfehler.*)
VolltextIMRRS 2010, 1187
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.06.2009 - 4 U 124/08
Die hinter einem geschlossenen Immobilienfonds stehenden, personell eng verflochtenen Initiatoren handeln arglistig, wenn sie im Emissionsprospekt verschweigen, dass einer von ihnen ein zum Fondsvermögen gehörendes Grundstück erst kürzlich erworben und mit nicht unerheblichem Aufschlag an den Fonds weiterveräußert hat. Dies gibt dem Anleger aber nur ein Recht zur außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligung und einen Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens.*)
VolltextIMRRS 2010, 1141
BGH, Urteil vom 15.12.2009 - XI ZR 45/09
Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte sein.
VolltextIMRRS 2010, 1069
OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2009 - 2 U 30/09
VolltextIMRRS 2010, 0731
OLG Koblenz, Urteil vom 09.03.2010 - 2 U 910/09
1. Eine kreditgebende Bank ist bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.*)
2. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 07.05.2009 und 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - ZID 2009, 755; BGHZ 156, 46, 49; 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH NJW 2007, 2396; BGH WM 2006, 1194, 1199).*)
3. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Darlehensnehmer mit der eigenen Immobilien- und Kapitalanlagenfirma bei der Gestaltung eines Konzepts zur Sanierung notleidender Immobilien verantwortlich mitgewirkt hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 0674
BGH, Urteil vom 23.02.2010 - XI ZR 195/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0559
BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08
1. Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erforderlich.*)
2. Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls hängen bei Empfehlung der Kapitalanlage in einen Immobilienfonds nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote des Fonds, sondern vielmehr von dessen konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt.*)
VolltextIMRRS 2010, 0167
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2009 - 5 U 159/06
1. Der Verkaufsprospekt dient grundsätzlich dazu, den Erwerber in die Lage zu versetzen, die Anlage zu beurteilen und sein Risiko einzuschätzen. Der Erfolg einer Immobilieninvestition steht und fällt mit der künftigen Entwicklung der Mieten.
2. Die Prospektpflichtigen übernehmen grundsätzlich zwar keine Gewähr dafür, dass die im Prospekt getroffenen Voraussagen auch eintreffen, eine Verantwortlichkeit besteht aber insofern, als Prognosen ausreichend durch Tatsachen gestützt und kaufmännisch vertretbar sein müssen.
3. Der Anleger will sich darauf verlassen können, dass es sich, soweit sich aus dem Prospekt nicht deutlich etwas anderes ergibt, bei einer Prognose um keine Mutmaßung handelt, sondern um eine Schlussfolgerung aus nachgeprüften Tatsachen oder Wertfeststellungen, die auf einer sorgfältigen Analyse aller hierfür maßgeblichen Voraussetzungen beruhen.
4. Für den auf Rückabwicklung gerichteten Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ist Voraussetzung, dass dem Anleger überhaupt mit der Anlage ein Schaden erwachsen ist, d.h. dass seine Anlage minderwertig ist.
VolltextIMRRS 2010, 0109
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2009 - 17 U 562/08
1. Verlangt die eine Immobilienanlage finanzierende Bank oder Bausparkasse von dem Anleger den Beitritt zu einem Mietpool, obwohl sie damit rechnen muss, dass die dem Anleger versprochenen Mietpoolausschüttungen nicht auf nachhaltigen Einnahmen beruhen, haftet sie dem Anleger aus dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs.*)
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt bereits dann vor, wenn die finanzierende Bank auf Grund einfacher Überlegungen die vorsätzlich falsche Kalkulation der Vertriebsbeauftragten erkennen musste. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die erzielte Rohmiete des Anlageobjekts nach den kaufmännischen Regeln der Wohnungswirtschaft unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen der Anleger auf die nicht umlagefähigen Kosten für die Objektverwaltung und der vom Mietpool zu tragenden Betriebskosten und Risiken nicht zur Deckung der versprochenen Ausschüttungen ausreicht.*)
3. Zu den Anforderungen an die Widerlegung der bei institutionalisiertem Zusammenwirken der finanzierenden Bank bzw. Bausparkasse mit der Verkäuferseite bestehenden Vermutung ihres Wissensvorsprungs.*)
VolltextIMRRS 2010, 0012
OLG Frankfurt, Urteil vom 09.12.2009 - 23 U 2/09
Zur Haftung für Prospektmängel bei Immobilienfonds (hier: Angaben zu Mietgarantie-Bürgschaft und weichen Kosten).
VolltextOnline seit 2009
IMRRS 2009, 2271BGH, Urteil vom 06.06.2008 - V ZR 50/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 2264
OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 U 1389/08
1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet. Sie muss in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer haben (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1199).*)
2. Zu den Aufklärungspflichten bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts.*)
3. Zur Sittenwidrigkeit der Kaufpreiszahlung bei einer zu sanierenden Altbauwohnung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 6.7.2007 - V ZR 274/06).*)
VolltextIMRRS 2009, 2263
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2009 - 2 U 1389/08
1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen nur unter ganz besonderen Voraussetzungen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft verpflichtet. Sie muss in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer haben (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396; BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20; BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194, 1199).*)
2. Zu den Aufklärungspflichten bei einem institutionalisierten Zusammenwirken der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts.*)
3. Zur Sittenwidrigkeit der Kaufpreiszahlung bei einer zu sanierenden Altbauwohnung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 6.7.2007 - V ZR 274/06).*)
VolltextIMRRS 2009, 2262
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.09.2009 - 5 U 52/09
Zur Problematik der arglistigen Täuschung der den Beitritt zum Immobilienfonds finanzierenden Bank bei fehlender objektiver Evidenz der Unrichtigkeit prospektierter Baukosten.
VolltextIMRRS 2009, 2246
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 14 U 60/08
1. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond und der Abschluss eines Darlehensvertrages können sich auch dann als ein "verbundenes Geschäft" darstellen, wenn zwischen dem Vermittler und der Bank keine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht.*)
2. Zum Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bei einem vor dem 01. Januar 2002 geschlossenen Vertrag, wenn nachträgliche über das Widerrufsrecht fehlerhaft belehrt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2009, 2230
BGH, Urteil vom 24.11.2009 - XI ZR 260/08
Das einem Darlehensnehmer nach dem Haustürwiderrufsgesetz zustehende Widerrufsrecht erlischt nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG, wenn die vollständige Ablösung des Darlehens erst ab dem 1. Januar 2003 erfolgt ist (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995).*)
VolltextIMRRS 2009, 2164
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - VII ZR 233/08
Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2009, 2092
OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009 - 6 U 221/08
1. Wird eine überteuerte Wohnung im Rahmen einer Anlageberatung als werthaltige Geldanlage empfohlen, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar.
2. Ein konkludenter Beratungsvertrag kommt zu Stande, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet, wobei unerheblich ist, ob die Initiative dazu vom Kunden ausgeht.
3. Ein Anlagevermittlungsvertrag zielt lediglich auf eine Information über Umstände ab, die für den Anleger und dessen Entschluss von besonderer Bedeutung sind.
4. Anerkannt ist auch, dass insbesondere bei ausdrücklichem Rat, so auch bei erstellten Berechnungsbeispielen über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen, das Vorliegen eines Beratungsvertrages angenommen werden muss.
5. Der Annahme einer fehlerhaften Beratung steht nicht entgegen, dass ein Verkäufer bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offenzulegen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren.
VolltextIMRRS 2009, 1753
OLG Celle, Urteil vom 11.06.2009 - 11 U 140/08
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, ist nicht auf Verträgen mit "allgemeinen" Anlageberatern übertragbar.*)
VolltextIMRRS 2009, 1727
LG Berlin, Urteil vom 04.11.2008 - 27 O 643/08
1. Ein Bauunternehmen kann es einer Journalistin nicht von vornherein verwehren, sich unter namentlicher Nennung kritisch mit dessen Geschäftspraktiken sowie dem Inhalt seiner Finanzierungsberatungsleistungen auseinander zu setzen. Auch wenn durch die Berichterstattung sein Recht auf freie gewerbliche Entfaltung auswirken, liegt kein unmittelbarer rechtswidriger Eingriff vor. Die Vermutung streitet dann für die Zulässigkeit der freien Rede und damit auch für die Zulässigkeit der Kritik an Waren und Leistungen.
2. Um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage handelt es sich jedenfalls dann, wenn sich der Äußernde mit vermeintlichen Fehlern bei Finanzberatungen des betroffenen Unternehmens und der Manipulation von Eingenkapitalnachweisen befasst, die dazu führen kann, dass Banken möglicherweise Kredite kündigen oder gar nicht erst vergeben, weil sie über die Bonität ihres Kreditnehmers getäuscht worden seien.
VolltextIMRRS 2009, 1726
LG Berlin, Urteil vom 16.12.2008 - 5 O 446/07
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1723
BGH, Urteil vom 23.07.2009 - III ZR 306/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1693
BGH, Urteil vom 29.10.2008 - XII ZR 207/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1689
BGH, Beschluss vom 08.01.2009 - V ZR 42/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2009, 1676
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2009 - 23 U 69/07
1. Angaben zu einer Mietgarantiebürgschaft sind fehlerhaft, wenn sich aus dem Prospekt, nicht ergibt, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der Mietgarantie absichert, sondern auch andere Forderungen betrifft.
2. Für die Anlageentscheidung ist es von erheblicher Bedeutung, dass dem Anleger auch deutlich gemacht wird, in welchem Umfang Leistungen in die - weit zu verstehenden - Nebenleistungen einfließen. Wird aus einem Prospekt nicht deutlich, dass und welche Art der Garantie in welchem Kostenblock aufgenommen wird, führt dies zu einer Intransparenz der Kostendarstellung und somit zur Fehlerhaftigkeit des Prospekts.
VolltextIMRRS 2009, 1634
OLG Köln, Urteil vom 29.04.2009 - 13 U 137/05
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hat der Prospekt, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit über ein Beteiligungsangebot darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten, insbesondere eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können.
VolltextIMRRS 2009, 1629
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2009 - 23 U 212/07
1. Der Prospekt hat über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können.
2. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. der Anlage vermittelt. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen.
3. Es ist für die Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung, dass dem Anleger deutlich gemacht wird, in welchem Umfang Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt zugute kommen, sondern in die - weit zu verstehenden - Nebenleistungen einfließen. Dieser Trennung kommt für den Anleger deshalb eine besondere Bedeutung zu, da er nur so in die Lage versetzt wird, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen.
4. Grundlage für die Prospekthaftung ist die Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens im Zusammenhang mit der Verwendung des Prospekts. Umfasst werden davon Fälle, bei denen sich jemand zur Erfüllung seiner (vor-) vertraglichen Aufklärungspflicht bzw. seiner Beratungspflicht eines Prospekts bedient, oder in denen jemand im Zusammenhang mit Vertragsverhandlungen, jedoch ohne selbst Vertragspartner des Anlegers zu sein, in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat.
5. Anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinne knüpft die Haftung hier nicht an standardisiertes Vertrauen des Anlegers an die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben an, sondern an einen darüber hinaus gesetzten Vertrauenstatbestand, der seine Grundlage in der Person des Haftenden hat, da der Anleger diesem eine besondere Sachkunde entgegenbringt oder auf dessen Zuverlässigkeit vertraut.
VolltextIMRRS 2009, 1499
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2009 - 23 U 163/07
Zur Darstellung der Kosten des Projekts in dem Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds.*)
VolltextIMRRS 2009, 1463
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2009 - 9 U 12/06
1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist.*)
2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.*)
3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).*)
VolltextIMRRS 2009, 1300
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.05.2009 - 9 U 33/07
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer gesondert erteilten Vollmacht zugunsten einer Treuhänderin im Zeichnungsschein, mit dem der Beitritt zu einem Immobilienfonds erklärt wird.*)
2. Zur Problematik eines Widerrufs dieser Vollmacht nach dem HWiG.*)
3. Zum Problem, ob die finanzierende Bank aus einer Bilanz der Mietgarantin auf deren Überschuldung schließen muss.*)
VolltextIMRRS 2009, 1299
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2009 - 23 U 109/08
Zur Darstellung von Kosten und Risiken (u. a. Mietausfallrisiko) im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds.*)
VolltextIMRRS 2009, 1051
BFH, Urteil vom 01.04.2009 - IX R 39/08
1. Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile.*)
2. Ist die Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf Dauer angelegt, so ist auch dann grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, wenn der Mieter oder Pächter das Objekt nicht zu Wohnzwecken nutzt.*)
VolltextIMRRS 2009, 1044
BGH, Beschluss vom 27.05.2009 - III ZR 285/08
Bereits die Bekanntgabe der Linienführung einer Bundesfernstraße nach § 16 Abs. 1 FStrG kann als "Vorwirkung" der Enteignung eines für den Bau dieser Straße benötigten Grundstücks anzusehen sein (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Januar 1978 - III ZR 184/75 - DVBl. 1978, 378 und Senatsbeschluss vom 27. Februar 1992 - III ZR 195/90 - BayVBl. 1993, 445).*)
VolltextIMRRS 2009, 0925
BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08
1. Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)
2. Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unternehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.*)
VolltextIMRRS 2009, 0726
BGH, Urteil vom 02.03.2009 - II ZR 266/07
Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts im Prospekt für die Entscheidung, einem geschlossenen Immobilienfonds beizutreten, wegen der Auswirkungen auf die Vermietbarkeit und die Höhe des Mietzinses ursächlich ist.*)
VolltextIMRRS 2009, 0597
BGH, Urteil vom 20.01.2009 - XI ZR 487/07
1. Zur Nichtigkeit einer Vollmacht im Zeichnungsschein betreffend einen mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds und dessen Finanzierung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG.*)
2. Zur Verjährung des Neuberechnungsanspruchs nach § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG.*)
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