Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
573 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0281OLG München, Urteil vom 02.10.2001 - 9 U 2101/99
Verpflichtet sich ein Bauträger zur "umfassenden Modernisierung und Renovierung eines Altbaus im erforderlichen Umfang", schließt das im Zweifel alle Maßnahmen ein, die für eine umfassende Modernisierung und Renovierung erforderlich sind. Dem steht nicht entgegen, dass einzelne Maßnahmen nicht in der Baubeschreibung aufgeführt sind.
VolltextIMRRS 2003, 0218
BGH, Urteil vom 03.02.2003 - II ZR 233/01
1. Ansprüche auf Grund fehlerhafter Prospektangaben verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren nach Erwerb des Anteils.
2. Die gilt jedoch nur für die Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne, deren Grundlage typisiertes Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in dem Prospekt gemachten Angaben derjenigen Personen sind, die für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind, ohne selber die Stellung eines Vertragspartners des mit dem Prospekt Geworbenen einzunehmen.
3. Werben jedoch Gründungsgesellschafter um einen Beitritt zur Gesellschaft, so handelt es sich bei ihnen um künftige Vertragspartner des Umworbenen. In einem solchen Falle verjährt der Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auch dann in dreißig Jahren, wenn über den Beitritt unter Verwendung von (fehlerhaften) Prospekten verhandelt worden ist.
VolltextIMRRS 2003, 0082
OLG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2001 - 7 U 134/00
1. Ein Anlageberater kann sich nicht darauf berufen, dass er den Wortlaut des notariellen Vertrages eines von ihm vermittelten Immobiliengeschäftes nicht kannte.*)
2. Rät ein Anlageberater seinem Kunden nicht davon ab, eine Immobilie im Wege einer sogenannten Fernbeurkundung zu erwerben, kann sich der Anleger in gesteigertem Maße darauf verlassen, dass die konkrete Vertragsgestaltung auf Abweichungen zum Prospekt von seinem Berater geprüft ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0059
BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - 2 Z BR 62/02
Droht wegen Baumängel die Verjährungsfrist abzulaufen, muß der Verwalter unverzüglich eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeiführen. Andernfalls kann er sich schadensersatzpflichtig machen.
VolltextIMRRS 2003, 0053
OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2001 - 5 U 3522/99
Zur Prospekthaftung im Rahmen eines Bauträgermodells (hier: Hotel- und Ferienanlage).
VolltextIMRRS 2003, 0039
BGH, Urteil vom 16.12.2002 - II ZR 109/01
a) Schließt ein Dipl.-Finanzwirt mit einem Interessenten, der einem auf die Modernisierung und gemeinschaftliche Nutzung eines Mietwohnhauses gerichteten Immobilienfonds beitreten will, einen Treuhandvertrag, der eine rechtsbesorgende Tätigkeit des Treuhänders vorsieht, so ist dieser Vertrag wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig.*)
b) Die Nichtigkeit erfaßt auch die dem Treuhänder erteilte Vollmacht.*)
c) Gibt der Treuhänder für den Interessenten die Beitrittserklärung zum Fonds ab, so finden die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0032
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.10.2002 - 8 U 107/02
Zur Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen gegen Wirtschaftsprüfer bei einem geschlossenen Immobilienfonds (in Abgrenzung zu Bauherrenmodellen). Zum Umfang der Prüfungspflicht von Prospektbehauptungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.*)
VolltextIMRRS 2003, 0013
BayObLG, Beschluss vom 17.10.2002 - 2 Z BR 82/02
Der Verwalter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er die Wohnungseigentümer nicht auf den drohenden Ablauf von Gewährleistungsfristen hinweist, um eine Entscheidung der Wohnungseigentümerversammlung über das weitere Vorgehen herbeizuführen.
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0829BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 25/00
1. Eine kreditgebende Bank ist bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, daß die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben.
2. Kreditverträge, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, sind insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die Subsidiaritätsklausel des § 5 Abs. 2 HWiG werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99).
VolltextIMRRS 2002, 0821
BGH, Urteil vom 12.11.2002 - XI ZR 3/01
a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.*)
b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.*)
c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/99, WM 2002, 1181 ff.) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0813
OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2002 - 5 U 263/02
1. BGB-Gesellschafter, die sich zum Zweck der Errichtung und Veräußerung einer Wohnungseigentumsanlage zusammentun, sind Unternehmer i.S.v. § 14 BGB; der Wohnungserwerber ist auch dann Verbraucher i.S.v. § 13 BGB, wenn es sich um eine bloße Kapitalanlage handelt.*)
2. Sieht der Vertrag über den Erwerb einer Wohnung eines zu errichtenden Gebäude die Abnahme durch einen vom Verkäufer zu bestimmenden Sachverständigen vor, handelt es sich um einen vom Käufer nach § 671 Abs. 1 BGB widerrufbaren Auftrag. Die Einschränkung dieses Widerrufsrechts in einem Formularvertrag benachteiligt den Käufer unangemessen und ist daher nach § 9 AGB-Gesetz unwirksam.*)
3. Ist der Bauträger wegen Werkmängeln rechtskräftig zur Kaufpreisrückzahlung verurteilt, hindert das die Anfechtung des Anspruchsgrundes durch die bürgende Bank nicht.*)
4. Nur ein Austausch der Sicherungen der §§ 2 bis 6 MaBV und derjenigen des § 7 MaBV ist zulässig. Eine Vermischung dergestalt, dass zwar § 3 Abs. 1 MaBV eingehalten, jedoch von den Höchstbeträgen des § 3 Abs. 2 MaBV abgewichen und die Differenz durch eine Bürgschaft nach § 7 Abs. 1 MaBV abgesichert wird, ist nicht statthaft, weil es dann an einer allumfassenden Sicherung sämtlicher (Rückgewähr-) Ansprüche des Auftraggebers fehlt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0795
BGH, Urteil vom 22.10.2002 - XI ZR 393/01
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert keine späteren Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung, wenn der Eigentümer das Werk vom Unternehmer als mangelfrei abgenommen hat. Sie dient auch nicht der Absicherung eines Mietausfallschadens (§ 286 Abs. 1 BGB a.F.) und vom Eigentümer zu erbringender öffentlicher Sanierungsabgaben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0790
BGH, Urteil vom 22.10.2002 - XI ZR 394/01
1. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für die Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren.
2. Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV soll aber nicht Schadensersatzansprüche wegen entgangener Nutzungen abdecken; mithin auch keinen Mietausfallschaden.
3. Mängel, die nicht im Abnahmeprotokoll festgehalten sind, sondern erst nach Abnahme des Werkes auftreten, können zwar zu einem Rückzahlungsanspruch gegen den Bauträger führen, nicht aber dazu, daß die Bürgschaft nach § 7 MaBV in Anspruch genommen werden kann.
VolltextIMRRS 2002, 0777
BGH, Urteil vom 10.09.2002 - XI ZR 151/99
Die richtlinienkonforme einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG führt zwar zur Widerruflichkeit auch von Realkreditverträgen, deren Zustandekommen auf einer Haustürsituation i.S.v. § 1 HWiG beruht, grundsätzlich nicht jedoch dazu, daß der Widerruf des Kreditvertrags die Wirksamkeit eines mit dem Kredit finanzierten Grundstücksgeschäfts berührt (Bestätigung des Senatsurteils vom 9. April 2002, WM 2002, 1181).*)
VolltextIMRRS 2002, 0740
OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.05.2002 - 4 U 257/99
Die vom Erwerber eines Wohnungseigentums gegen den veräußernden Bauträger erhobene Wandelungsklage, die zunächst berechtigterweise darauf gestützt wird, das Sondereigentum des Erwerbers sei durch eine nicht ausreichend gegen Lärm isolierte Heizungsanlage beeinträchtigt, wird unbegründet, wenn der Mangel im Laufe des Rechtsstreits ohne Wissen des Klägers im Interesse der Gesamtheit der Eigentümer nachgebessert wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0714
BGH, Beschluss vom 08.10.2002 - IX ZR 140/99
1. Zur Haftung des Notars, der pflichtwidrig eine von ihm treuhänderisch verwahrte Bürgschaftsurkunde an den Bürgen herausgibt.
2. Die Rückgabe Bürgschaftsurkunde durch einen Dritten führt nur dann zum Erlöschen der Bürgschaft, wenn der Dritte ermächtigt ist, mit Wirkung für den Bürgschaftsgläubiger einen Erlaßvertrag abzuschließen oder den Besitz an der Bürgschaftsurkunde "willentlich zu übertragen".
VolltextIMRRS 2002, 0628
OLG München, Urteil vom 10.08.2001 - 21 U 5224/00
1. Die Benennung als Treuhänderin im Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds begründet als solche keine Prospektverantwortlichkeit.*)
2. Der Prospekt einer Immobilienanlage muss den potentiellen Anleger oder Erwerber über alle Umstände des angebotenen Modells sachlich richtig und vollständig informieren, die für seine Entscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (hier Gegenstand: Produktion von Durchhandelsgewinnen; Vorbelastungen des Mietgarantiegebers; Wertsteigerungspotential; Eigenkapitalbeschaffungsgebühr; Nachfinanzierungsbedarf - Verstöße verneint).*)
VolltextIMRRS 2002, 0623
OLG München, Urteil vom 25.07.2002 - 24 U 494/01
Bildeten der in einer Haustürsituation vorbereitete Beitritt zu einem Immobilienfonds und der die Finanzierung vorbereitende Darlehensantrag ein verbundenes Geschäft i. S. von § 9 VerbrKrG a. F., musste die Belehrung über das Widerrufsrecht den Hinweis enthalten, dass im Falle des Widerrufs auch der verbundene Vertrag nicht wirksam zustande kommt. Wäre das Widerrufsrecht nach den Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes (hier: wegen Ablaufs der Jahresfrist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a. F.) bereits erloschen gewesen, kann es zur Gewährleistung eines effektiven Verbraucherschutzes und bei den EWG-Richtlinien konformer Auslegung von § 5 Abs. 2 HWiG a. F. (mit Verweisung auf das Verbraucherkreditgesetz a. F.) bei § 1 HWiG a. F. mit der Folge verbleiben, dass ein nach Ablauf der Jahresfrist widerrufener Kreditvertrag nicht wirksam zustande gekommen ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0600
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2002 - 11 U 10/01
1. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kann ein (widerrufliches) Haustürgeschäft sein.*)
2. Eine notarielle Beurkundung des Beitritts schließt einen Widerruf nicht aus, wenn die Bedingungen des Beitritts zuvor in einem vom Anleger zu unterzeichnenden "Eintrittsantrag" im einzelnen festgelegt worden waren und der anschließende Notartermin als bloße Formalität ("Durchlauftermin") angewickelt wird (teleologische Reduktion von § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG).*)
3. Ist der Fondsbeitritt wegen Widerrufs nach dem HWiG unwirksam, erstreckt sich diese Unwirksamkeit auch auf einen Darlehensvertrag, der mit dem Beitritt eine wirtschaftliche Einheit bildet.*)
VolltextIMRRS 2002, 0580
BGH, Urteil vom 11.07.2002 - VII ZR 437/01
Zu den Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten eines Bauunternehmers im Vorfeld eines Vertrages zur Erstellung eines Hauses.
VolltextIMRRS 2002, 0477
BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - IX ZR 68/01
Der Notar, der es übernimmt, das Vorliegen der Baugenehmigung als Voraussetzung der Fälligkeit der Bauträgerforderungen zu prüfen, kann und muß dafür einstehen, ob eine ihm vom Bauträger präsentierte Baugenehmigung das Kaufobjekt betrifft.
VolltextIMRRS 2002, 0458
OLG Koblenz, Urteil vom 26.02.2002 - 3 U 498/01
Bei einer schlüsselfertig zu errichtende Wohnanlage ist die fehlende direkte Verbindung zum öffentlichen Wassernetz ein Mangel des Werkes.
VolltextIMRRS 2002, 0388
BGH, Urteil vom 18.06.2002 - XI ZR 359/01
Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert sowohl Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung als auch Ansprüche auf Rückgewähr der Vorauszahlung, die aus einer auf Mängel gestützten Wandlung oder Minderung oder aus einem Schadensersatzanspruch wegen (teilweiser) Nichterfüllung resultieren. Sie dient aber nicht darüber hinaus zur Absicherung von erwarteten Steuervorteilen und Nutzungen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0349
BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 493/00
Eine vom Bauträger gestellte Klausel, die vorsieht, daß der Bauträger erst haftet, wenn der Erwerber sich erfolglos bemüht hat, die ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche des Bauträgers gegen die anderen am Bau Beteiligten durchzusetzen, ist gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGB-Gesetz unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2002, 0340
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.02.2002 - 4 U 87/01
Zum Umfang der Einstandspflicht des Bauträgers aus einem Bauträgervertrag mit Erstvermietungsgarantie für Ausfälle von Miet- und Nebenkosteneinnahmen aufgrund von Wasserschäden und Kündigungen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0297
BGH, Beschluss vom 02.05.2002 - VII ZR 178/01
a) Eine Bürgschaft nach § 7 MaBV sichert alle Geldansprüche des Auftraggebers, die sich aus mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags ergeben können.*)
b) Zur Frage, ob die Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauträgers, nach der der Erwerbspreis unabhängig vom Baufortschritt fällig wird, wenn der Bauträger eine Bürgschaft nach § 7 MaBV stellt, den Erwerber im Sinne von §§ 24 a, 9 AGBG unangemessen benachteiligt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0291
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01
1.) Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
2.) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch die dem Geschäftsbesorger zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
3.) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daß auch Darlehensverträge, die der Geschäftsbesorger für den Grundstückserwerber schließt, unwirksam sind. Die Grundsätze über die Rechtsschein- und Duldungsvollmacht greifen im vorliegenden Fall zugunsten des Darlehensgebers nicht ein.
VolltextIMRRS 2002, 0289
BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 155/01
a) Bei Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags und der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt eine Rechtsscheinhaftung des Vollmachtgebers nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem Vertragspartner die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.*)
b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. BGB geregelten Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus allgemeinen Rechtsscheingesichtspunkten als wirksam zu behandeln sein, sofern das Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint. Hierfür kommen nur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0285
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2002 - 11 U 202/00
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbes im Generalübernehmermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, so erstreckt sich die Nichtigkeit auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht auch insoweit, als dieser den Erwerber bei der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung vertritt.
VolltextIMRRS 2002, 0257
BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99
a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.*)
b) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz.*)
c) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie") nicht erfüllen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0224
OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2002 - 6 U 170/99
1. Der Käufer eines neu errichteten Supermarktes (Kaufpreis: 1,8 Mio. DM) kann den sog. großen Schadensersatz verlangen, wenn entgegen der Baubeschreibung in die Bodenplatte keine Wärmedämmschicht eingebracht und der Fußbodenbelag statt 3 cm nur 1 cm dick ist (Sanierungskosten: 320.000 DM).
2. Im Wege des großen Schadensersatzes ist der Käufer so zu stellen, wie er wirtschaftlich stünde, wenn der Verkäufer gehörig erfüllt hätte. Der Käufer kann also - Zug um Zug gegen Rückübertragung des Supermarktes - Rückzahlung des Kaufpreises sowie Erstattung der Vertragsnebenkosten (Notar-, Grundbuchgebühren, Grunderwerbssteuer) verlangen.
3. Eingenommene Mieten muss sich der Käufer nicht auf den Schaden anrechnen lassen.
VolltextIMRRS 2002, 0221
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2002 - 11 U 18/01
Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Erwerber besorgt, bedarf einer Genehmigung nach Art. 1 § 1 des RBerG. Verfügt er über eine solche Genehmigung nicht, ist der Geschäftsbesorgungsvertrag nichtig.
VolltextIMRRS 2002, 0179
BGH, Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 405/00
§ 5 AGBG kommt nicht zur Anwendung, wenn die fragliche Klausel von den Parteien übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden worden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0156
BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 457/99
Fordert der Konkursverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers aufgrund eines formnichtigen Kaufvertrages zugunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser wegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer erbrachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0153
BGH, Urteil vom 21.01.2002 - II ZR 2/00
a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.*)
b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.*)
c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.*)
VolltextIMRRS 2002, 0141
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2001 - 19 U 86/01
Eine Bank, die einen Kunden bei der Kapitalanlage berät, darf dem Kunden bei der Erörterung des Erwerbs einer ETW nicht vorenthalten, dass gegen den in der erörterten Modellrechnung zugrundegelegten Mietzins die Einschätzung der Filiale der Bank am Ort der ETW spricht, wonach die erzielbare Miete 17-24% niedriger ist als in der Modellberechnung zugrundegelegt. Eine Mietgarantie einer GmbH ändert hieran nichts.*)
VolltextIMRRS 2002, 0137
BGH, Urteil vom 14.01.2002 - II ZR 41/00
1. Nach der Rechtsprechung des Senats verjähren die im Wege der Rechtsfortbildung entwickelten Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Dies gilt auch für Prospekthaftungsansprüche, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben
2. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluß des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, daß sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein können, richtig und vollständig dargestellt werden.
VolltextIMRRS 2002, 0108
EuGH, Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99
1.) Die Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist dahin auszulegen, dass sie auf einen Realkreditvertrag wie den im Ausgangsverfahren fraglichen anwendbar ist, so dass der Verbraucher, der einen derartigen Vertrag in einem der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Fälle geschlossen hat, über das Widerrufsrecht nach Artikel 5 der Richtlinie verfügt.*)
2.) Der nationale Gesetzgeber ist durch die Haustürgeschäfterichtlinie 85/577/EWG daran gehindert, das Widerrufsrecht nach Artikel 5 dieser Richtlinie für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie belehrt wurde, auf ein Jahr nach Vertragsabschluss zu befristen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0101
BGH, Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 398/00
a) Zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.*)
b) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu berufen.*)
c) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt grundsätzlich nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0077
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.03.2001 - 4 W 578/01
1. Auch beim Kauf einer Altbauwohnung (hier: Einzelwohnung eines vom Verkäufer erst noch grundlegend zu sanierenden Anwesens) kann es für den beurkundenden Notar geboten sein, die mögliche Notwendigkeit einer Baugenehmigung ins Auge zu fassen und bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen.*)
2. Versäumt es der Notar pflichtwidrig, das Vorliegen einer Baugenehmigung als Fälligkeitsvoraussetzung in den Kaufvertrag aufzunehmen, und leistet der Käufer darauf hin Teilzahlungen, die er andernfalls wegen Fehlens der Baugenehmigung nicht geleistet hätte, dann hat der Notar den Schaden zu ersetzen, den der Käufer dadurch erleidet, daß sich die Vorausleistungen wegen Insolvenz des Verkäufers als nutzlos erweisen.*)
3. Zur Zurechenbarkeit eines Schadens (Schutzzweck der verletzten Norm; Reserveursache; rechtmäßiges Alternativverhalten)*)
VolltextIMRRS 2002, 0073
OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2002 - 27 U 127/01
1. Nach Kündigung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Publikums-GbR besteht für den Anleger nur noch ein Anspruch auf Ermittlung und Auszahlung des Abfindungsguthabens. Ein nach dem Gesellschaftsvertrag zuvor bestehender Anspruch auf Vorableistung kann grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.*)
2. Der Treuhandgesellschafer ist aus dem Treuhandverhältnis verpflichtet, nach erfolgter Kündigung ggf. auf die Erstellung der Auseinandersetzungsrechnung durch den geschäftsführenden Gesellschafter hinzuwirken. Jedoch ist diesem eine angemessene Zeit zur Aufstellung der Bilanz einzuräumen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0064
OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2001 - 13 U 727/01
Werden ausdrücklich in einem Werkvertrag über den Bau eines Hauses als „wesentliche Bestandteile des Auftrags" u.a. die „anliegenden und unterschriebenen Planskizzen" aufgeführt und liegt ein Plan an, der nicht unterschrieben ist und dessen Maße auch nicht mit den im Text genannten Aussenmaßen übereinstimmen, so fehlt die Einigung der Parteien über einen wesentlichen Vertragsbestandteil, so dass der Vertrag nicht zustande gekommen ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0054
OLG Celle, Urteil vom 17.01.2002 - 4 U 116/01
1.) Die Tarife für Anschlusskosten an die Wasserversorgung sind der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen. Dabei sind an die Feststellung, ob Pauschalen der Billigkeit entsprechen, keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Anschluss an BGH NJW-RR 1992, 183).
2.) Auch dann, wenn eine neue Hauptleitung zur Erschließung eines Neubaugebiets von einer bereits vorhandenen Hauptleitung abgezweigt wird, liegt eine neue Verteilungsanlage im Sinne von § 9 Abs. 5 AVB WasserV vor (ebenso BGH NJW-RR 1988, 1427 für die entsprechende Rechtslage beim Anschluss der Gasleitungen).
3.) Es ist nicht unbillig, bei Pauschaltarifen nach Wirtschaftseinheiten Reihenhäuser wie Einfamilienhäuser (und nicht wie Eigentums wohnungen in einer Wohnanlage) zu behandeln, auch wenn sie auf einem rechtlich (noch) nicht geteilten Grundstück errichtet sind.
VolltextIMRRS 2002, 0046
OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2002 - 2 U 2841/01
Einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB hält stand, wenn bei einem geschlossenen Immobilienfonds mit Ansparphase die ordentliche Kündigung für einen Zeitraum von 30 Jahren ausgeschlossen ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0037
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2000 - 21 U 30/00
1.) Die Schlichtungsklausel, wonach bei Streitigkeiten vor Beschreiten des Rechtsweges ein Verfahren vor einer neutralen Bauschlichtungsstelle zur vergleichsweisen Erledigung durchzuführen ist, ist auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrages wirksam.
2.) Eine Klage, die vor Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erhoben wird, ist auf Einrede des Beklagten unzulässig.
3.) Ist ein Schlichtungsverfahren als Klagevoraussetzung vereinbart, muss es auch dann durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn eine Partei absolut vergleichsunwillig ist. Andernfalls wäre jede Schlichtungsklausel problemlos auszuhebeln und im Ergebnis sinnlos.
VolltextIMRRS 2002, 0034
BGH, Urteil vom 18.12.2001 - XI ZR 156/01
Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von ihm zu erbringenden Leistungen angeben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0029
BGH, Urteil vom 20.12.2001 - IX ZR 401/99
Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrages als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungsersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkonkurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0023
OLG München, Urteil vom 29.04.1999 - 9 U 5056/98
1.) Der Erwerber kann den restlichen Erwerbspreis mit einem Vorschussanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch vor Abnahme verrechnen.
2.) Erlischt deshalb der restliche Erwerbspreisanspruch des Bauträgers, so ist er zur sofortigen Eigentumsübertragung verpflichtet; kommt er dieser Pflicht trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, kann der Erwerber den Vertrag im Wege des so genannten großen Schadensersatzanspruchs rückabwickeln.
VolltextIMRRS 2002, 0017
BGH, Urteil vom 08.11.2001 - VII ZR 373/99
Der formularmäßige Ausschluß der Wandelung in Bauträgerverträgen ist gemäß § 11 Nr. 10 b AGBG unwirksam.
VolltextIMRRS 2002, 0001
OLG Frankfurt, Urteil vom 23.08.2001 - 16 U 190/00
1.) Besteht zwischen dem Kauf- und dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit und sind finanzierende Bank und Vertrieb arbeitsteilig verbunden, dann schuldet die Bank Aufklärung und Beratung auch in Bezug auf das finanzierte Erwerbsgeschäft.
2.) Eine Bank muss auf Nachteile und Risiken einer von ihr veranlassten Kapitallebensversicherung, mit der am Ende der Kredit getilgt werden soll, hinweisen.
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