Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5214 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0553
OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.1999 - 5 U 1388/98
Bietet eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) nicht die vertraglich vereinbarte Gebrauchstauglichkeit, weil die mit dem Hausgrundstück verkaufte Garage nicht so zugänglich ist, wie dies nach allgemeinen Maßstäben angezeigt ist (schwierige Garagenzufahrt, da Vorplatz vor dem Garagentor nur 4,1 m tief ist), so handelt es sich dabei um einen Sachmangel (Verjährungsfrist 1 Jahr - § 477 I 1 BGB) und nicht um einen Rechtsmangel i. S. v. §§ 437, 440 BGB.*)

IMRRS 2002, 0548

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2001 - 2 Ws 68/2001
Zur Frage des Vermögensschadens beim Erschleichen von Grundstückskaufverträgen durch einen zahlungsunfähigen Käufer.*)

IMRRS 2002, 0540

OLG Zweibrücken, Urteil vom 11.04.2002 - 4 U 103/01
Übernimmt es der Käufer beim Erwerb eines Grundstücks von der öffentlichen Hand, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Rohbau eines Hauses zu beginnen und das Kaufobjekt nicht unbebaut zu veräußern, so kann von einem für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten vereinbarten Wiederkaufsrecht kein Gebrauch mehr gemacht werden, wenn der Erwerber das Bauvorhaben rechtzeitig durch Ausheben der Baugrube in Angriff genommen hat und das Grundstück erst danach weiterveräußert.*)

IMRRS 2002, 0537

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.07.2002 - 7 U 271/01
Der Ersteigerer eines Grundstücks kann dem Gläubiger einer in das geringste Gebot fallenden Sicherungsgrundschuld im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage jedenfalls dann keine Einwendungen aus der zwischen dem Gläubiger mit dem Darlehensnehmer und früheren Eigentümer getroffenen Sicherungsabrede entgegenhalten, wenn er nicht nach § 53 Abs. 2 ZVG die persönliche Schuld des früheren Eigentümers übernommen hat.*)

IMRRS 2002, 0531

BGH, Urteil vom 12.07.2002 - V ZR 195/01
1. Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen und dort abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die Änderung - oder auch Erweiterung - der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein; vielmehr setzt ein derartiges Prozeßziel eine zulässige Berufung voraus.
2. Der Übergang von der Vollstreckungsgegenklage zur Klage auf Rückgewähr des beigetriebenen oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages ist unabhängig von der in Betracht gezogenen materiellen Anspruchsgrundlage als "verlängerte Vollstreckungsabwehrklage" nach § 264 Nr. 3 ZPO a. F. nicht als Klageänderung anzusehen.
3. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Unmöglichkeit bzw. Verzuges.
4. Die Auszahlung der Bürgschaftssumme an den Gläubiger stellt sich nicht als Leistung des Schuldners, sondern ausschließlich als Leistung des Bürgen dar, der seiner Verpflichtung aus einem mit dem Schuldner geschlossenen (Prozeß-)Bürgschaftsvertrag erfüllen will.

IMRRS 2002, 0529

BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 229/01
1. Sind neben dem eigentlichen Kaufvertrag noch andere tatsächlich nicht gewollte Pflichten in der Urkunde enthalten, so ist der Kaufvertrag nicht nach § 117 BGB nichtig, da diese Angaben hinweggedacht oder gestrichen werden können, ohne daß der vereinbarte Verkauf des Grundstücks dann in dem Vertrag keinen Ausdruck mehr fände.
2. Die Absicht einer Steuerhinterziehung läßt einen Vertrag nur dann nichtig sein, wenn diese Absicht alleiniger oder hauptsächlicher Zweck des Rechtsgeschäfts ist.

IMRRS 2002, 0522

BGH, Urteil vom 05.07.2002 - V ZR 143/01
a) Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde ist begründet, wenn der Urkundstext nach Wortlaut und innerem Zusammenhang unter Berücksichtigung der Verkehrssitte einen bestimmten Geschäftsinhalt zum Ausdruck bringt.*)
b) Zur Widerlegung der Vermutung kann auf außerhalb der Urkunde liegende Mittel der Auslegung (Begleitumstände des Geschäfts, Äußerungen der Parteien außerhalb der Urkunde u.a.) zurückgegriffen werden.*)

IMRRS 2002, 0519

BGH, Urteil vom 19.07.2002 - V ZR 240/01
Die im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn sich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließender Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses bemüht haben.*)

IMRRS 2002, 0515

BGH, Urteil vom 17.05.2002 - V ZR 149/01
Die in einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung einem Notariatsangestellten erteilte Vollmacht, zur Durchführung und etwaigen Ergänzung des Vertrags erforderliche Erklärungen für die Vertragsparteien abzugeben, berechtigt nicht dazu, die vereinbarte Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung eines dinglich wirkenden Sondernutzungsrechts durch die Pflicht zur Verschaffung eines obligatorischen Sondernutzungsrechts zu ersetzen.

IMRRS 2002, 0514

BGH, Urteil vom 17.05.2002 - V ZR 193/01
Ein Anspruch auf Ankauf des Grundstücks steht dem Käufer eines ehedem volkseigenen Eigenheims auch dann zu, wenn er nur eine von zwei vorhandenen Wohnungen vertraglich genutzt hat.

IMRRS 2002, 0513

BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 217/01
Ein Zahlungsanspruch des Fiskus aus Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB besteht nur, wenn das Grundstück, über das der Verpflichtete vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes verfügt hat, bei Ablauf des 15. März 1990 in den Bodenfonds zurückzuführen war (Abweichung vom Senatsbeschl. v. 26. März 1998, V ZR 232/97, VIZ 1998, 387).*)

IMRRS 2002, 0509

BGH, Urteil vom 28.06.2002 - V ZR 140/01
Klauseln in AGB, wonach Grundstücke aus der ehemaligen DDR zu einem bestimmten Termin nachbewertet werden sollen, weil es zum Zeitpunkt des Grundstücksverkaufs noch keinen entsprechenden Markt gab, sind regelmäßig wirksam.

IMRRS 2002, 0505

BGH, Urteil vom 19.07.2002 - V ZR 232/01
Der Anspruch des Übergebers aus einem, auf den Tod des Übernehmers befristeten Grundstücksübergabevertrag ist vormerkbar; dies gilt nicht, wenn der Anspruch unter der Bedingung steht, daß das Grundstück sich beim Tode des Übernehmers noch in dessen Vermögen befindet.*)

IMRRS 2002, 0504

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2002 - 3 Wx 320/01
Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung für den Fall, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen rückgängig gemacht werden kann - Verarmung, grober Undank - ist vormerkungsfähig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - V ZB 30/01 -).*)

IMRRS 2002, 0499

BGH, Beschluss vom 18.07.2002 - IX ZB 26/02
a) Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet auf Zwangsverwaltungen keine Anwendung.*)
b) Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der Zwangsverwaltung kann sich im Falle hoher Vorbelastungen, die eine Befriedigung derzeit aussichtslos erscheinen lassen, daraus ergeben, das Grundstück einer einträglicheren Nutzung zuzuführen.*)

IMRRS 2002, 0491

OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.07.2002 - 7 U 93/00
1. Ein so genannter Treuhänder, der zum Kauf einer Eigentumswohnung eine umfassende Vollmacht erhält, muss den Käufer zuvor auch ordentlich beraten haben, andernfalls ist die Vollmacht einschließlich aller im Namen des Käufers abgeschlossenen Verträge unwirksam.
2. Dies gilt auch für den Abschluss der im Zusammenhang mit dem Kauf abgeschlossenen Kreditverträge.

IMRRS 2002, 0490

OLG Jena, Beschluss vom 03.07.2002 - 6 W 269/02
1. Das gemäß §§ 104, 106 SachenRBerG ergangene Urteil gestaltet die Rechtsbeziehung der an einem Sachenrechtsbereinigungsverfahren Beteiligten, indem es sämtliche zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung notwendigen Rechtsakte substituiert. Es bringt sowohl den Grundstückskaufvertrag zustande wie die zu seiner Erfüllung notwendigen Erklärungen nach §§ 873, 925 BGB.*)
2. Das die Sachenrechtsbereinigung durchführende Urteil erstreckt sich auch auf sonstige im Zusammenhang mit dem notariellen Vermittlungsvorschlag in diesen eingeflossenen Rechtsakte (z.B. die Bewilligung einer Vormerkung). Dies ergibt sich aus § 105 SachenRBerG, wonach die Klageschrift sich auf den notariellen Vermittlungsvorschlag beziehen muss mit der Folge, dass dieser Vorschlag, soweit das Gericht ihm folgt, in den Gestaltungsbereich des Urteils einbezogen ist.*)

IMRRS 2002, 0480

OLG Naumburg, Urteil vom 17.05.2002 - 1 U 107/00
Zur Ermittlung des fiktiven Verkehrswertes eines Grundstücks, dessen bauliche Anlagen nahezu vierzig Jahre zuvor zerstört worden sind.*)

IMRRS 2002, 0474

OLG Oldenburg, Urteil vom 29.07.2002 - 13 U 53/02
1. Ein Nachbar muß nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von nächtlichem Grillen und/oder Fernsehen im Garten herrühren nicht hinnehmen.*)
2. Vier mal im Jahr ist allerdings ein Grillen bis 24.00 Uhr als sozialadäquat anzusehen.*)

IMRRS 2002, 0468

BGH, Urteil vom 28.06.2002 - V ZR 165/01
a) Der Verfügungsberechtigte kann vom Berechtigten auch dann die Erstattung gewöhnlicher Betriebskosten (hier: Winterdienst) nicht verlangen, wenn er aus dem Vermögenswert keine Nutzungen ziehen konnte (hier: Ruine).*)
b) Bei der Entscheidung darüber, ein einsturzgefährdetes Gebäude ganz oder in Teilen abzureißen, hat sich der Verfügungsberechtigte am Interesse und am Willen des Berechtigten auszurichten. Ist der Totalabriß wirtschaftlich geboten und baurechtlich zulässig, kann der Verfügungsberechtigte keinen Ersatz der durch das sukzessive Niederreißen des Gebäudes entstehenden Mehrkosten verlangen.*)
c) Der Berechtigte kann vom Verfügungsberechtigten Ersatz der Kosten des Abrisses eines Gebäuderestes verlangen, soweit sie bei dem geboten gewesenen Totalabriß nicht entstanden wären.*)

IMRRS 2002, 0453

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2001 - 9 U 183/00
Voraussetzung und Höhe des Schadensersatzanspruchs nach § 325 BGB aufgrund eines Vorvertrages über ein Vorkaufsrecht.

IMRRS 2002, 0447

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2002 - 15 W 104/02
1) Hat das Grundbuchamt bei einer Eigentümerbriefgrundschuld eine Rangänderung eingetragen, ohne sich den Grundschuldbrief vorlegen zu lassen, so wird das Grundbuch unrichtig, wenn die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden war.*)
2) An die Eintragung des die Rangänderung bewilligenden Berechtigten der Grundschuld im Grundbuch kann sich in diesem Fall kein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts zugunsten des Berechtigten eines später bestellten Grundpfandrechts anschließen.*)

IMRRS 2002, 0446

OLG Jena, Beschluss vom 10.07.2002 - 6 W 276/02
1.) Die Vermutung des § 891 BGB kann im Grundbuchberichtigungsverfahren aus dem Grundbuchinhalt selbst dadurch widerlegt sein, dass dort ein Erwerbsgrund vermerkt ist, der als solcher rechtlich nicht Grundlage einer Übertragung des Eigentums sein kann.*)
2.) Ein Veränderungsnachweis hat unmittelbar keine Auswirkungen auf den Rechtsbestand am betroffenen Grundstück. Veränderungsnachweise betreffen die Fortführung des Liegenschaftskatasters infolge Änderung der Grundstücksnummer oder des Grundstücksbeschriebs oder des Flächenbestandes nach Zerlegung, Verschmelzung oder naturereignisbedingter Flächenveränderung. Der Veränderungsnachweis ist somit ein ausschließlich auf die Grundstücksbenennung bzw. den realen Grundstücksbefund als einer natürlichen Sache bezogener Vorgang. Grundbuchverfahrensrechtliche Erheblichkeit erhält er durch den Rückbezug des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis in § 2 Abs. 2 GBO. Materiell-rechtliche Bedeutung erlangt der Veränderungsnachweis mittelbar dadurch, dass die Bezugnahme des Grundbuchs auf das Liegenschaftskataster der Sache „Grundstück" die Qualität eines Gegenstands des Rechtsverkehrs verleiht.*)
3.) Auch nach dem Recht der DDR hatte der Veränderungsnachweis keine unmittelbar rechtsändernde Kraft. Auch hier waren ungeachtet der Zusammenführung von Vermessungs- bzw. Katasterwesen und Grundbuchführung im Liegenschaftsdienst der Räte des Bezirks die das Grundstück betreffenden Realvorgänge der Abteilung „Vermessung" zugewiesen. Diese hat mit der Abteilung „Grundbuch" des Liegenschaftsdienstes mittels Veränderungsnachweisen kommuniziert, um die Bestandsverzeichnisse, später die Bestandsblätter der Liegenschaftsdienst Abteilung Grundbuch auf die Bestände der Abteilung Vermessung zurückzuführen, d. h. ohne weitere Verfahrensformalität (z. B. Antrag oder Ersuchen) abzugleichen.*)
4.) Ein Eintragungsersuchen nach § 5 GBVerfO-DDR hat für sich allein eine Rechtsänderung nicht herbeiführen können. Hierzu hat es eines vorgängigen, die Rechtsänderung meist außerhalb des GB herbeiführenden, oder sie zumindest bis zur GB-Eintragung vorbereitenden Verwaltungshandelns.*)
5.) Die Abteilung Grundbuch des Liegenschaftsdienstes hat die ihr eigentändig obliegende Prüfungspflicht verletzt, wenn sie allein aufgrund eines Veränderungsnachweise den Übergang eines Grundstücksteils vom Privateigentum in das Eigentum des Volkes eingetragen hat.*)

IMRRS 2002, 0445

BGH, Urteil vom 18.07.2002 - III ZR 248/01
1. Die Pflicht der Amtsträger einer Gemeinde, Auskünfte richtig, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, besteht auch und gerade bei Fragen nach dem Umfang zu erwartender Erschließungskosten.
2. Zu den Darlegungsanforderungen an die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung für den Schaden.
3. Zur Frage der Schadensberechnung bei Amtspflichtverletzung.

IMRRS 2002, 0439

BGH, Urteil vom 14.06.2002 - V ZR 126/01
Der Anspruch des Eigentümers gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung auf Entschädigung für die Nutzung eines Grundstücks, das ohne eine Ordnung der rechtlichen Beziehungen im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus für Zwecke der öffentlichen Verwaltung in Anspruch genommen wurde, beruht auf Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB.*)
Der Anspruch beträgt 2 % p.a. des gemäß § 20 Abs. 2 SachenRBerG geminderten für den Geschoßwohnungsbau in dem Gebiet festgestellten Richtwerts.*)

IMRRS 2002, 0438

BGH, Urteil vom 14.06.2002 - V ZR 79/01
Hat das Berufungsgericht unzulässigerweise sowohl dem Haupt- als auch dem Hilfsanspruch dem Grunde nach stattgegeben, so fällt im Revisionsverfahren die Bindung des Revisionsgerichts an das Grundurteil über den Hilfsanspruch weg, wenn das dem Hauptanspruch zur Höhe stattgebende Berufungsurteil rechtskräftig wird.*)
Erstellt der Käufer, der eine Investitionsverpflichtung übernommen hat, vor Fälligkeit dieser Pflicht und zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm noch ein vertragliches Rücktrittsrecht erwachsen kann, auf dem Kaufgrundstück ein provisorisches Bauwerk, kann er im Rücktrittsfalle hierfür keinen Verwendungsersatz verlangen.*)

IMRRS 2002, 0421

BGH, Urteil vom 03.06.2002 - II ZR 4/00
Eine der Form der §§ 313 Satz 1 a.F., 311 b Abs. 1 Satz 1 n.F. BGB nicht genügende Vereinbarung zwischen künftigen Miteigentümern über die - von § 752 BGB abweichende - Realteilung eines gemeinschaftlich zu erwerbenden Grundstücks wird durch dessen Auflassung an sie und ihre Grundbucheintragung als Miteigentümer nicht gem. §§ 313 Satz 2 a.F., 311 b Abs. 1 Satz 2 n.F. BGB geheilt.*)

IMRRS 2002, 0400

BayObLG, Beschluss vom 21.02.2002 - 2 Z BR 10/02
Wird eine Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke als ein Recht bestellt, muss die Eintragungsbewilligung die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnen. Diese Angabe ist aber entbehrlich, wenn Eigentümer der mehreren herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.*)

IMRRS 2002, 0396

OLG Nürnberg, Urteil vom 02.04.2002 - 3 U 4158/01
Sind die Voraussetzungen von § 97 Abs. 1 S. 1 BGB erfüllt, muß gem. § 97 Abs. 1 S. 2 BGB nicht das Bestehen einer die Zubehöreigenschaft bejahenden Verkehrsanschauung, sondern deren Fehlen dargetan und gegebenenfalls nachgewiesen werden.*)

IMRRS 2002, 0390

BGH, Urteil vom 21.06.2002 - V ZR 177/01
1. Zur Frage des Rücktritts von einem Grundstückskaufvertrag, weil eine vertraglich vorausgesetze Anlage nicht genehmigungsfähig sei.
2. Kommt es auf die materielle Genehmigungsfähigkeit an, hat diese das Zivilgericht selbst zu prüfen, wenn die Partei, wie hier der Kläger, diese verneint.

IMRRS 2002, 0380

BGH, Urteil vom 19.06.2002 - IV ZR 168/01
Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar.*)
Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466).*)

IMRRS 2002, 0378

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - V ZB 31/01
1. Eine Potestativbedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) nimmt den vertraglich begründeten Rückübertragungsansprüchen nicht die erforderliche feste Grundlage und kann deshalb Vormerkungsschutz genießen.
2. Einer Sicherung der im Falle groben Undanks der Erwerber bzw. ihrer Erben bestehenden Rückübereignungsansprüche der Veräußerer im Wege der Vormerkung steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht entgegen.

IMRRS 2002, 0375

BayObLG, Beschluss vom 25.10.2001 - 2 Z BR 131/01
1.Für die Löschung einer grundbuchrechtlichen Eintragung von Amts wegen genügen nicht schon bloße Zweifel an ihrer Richtigkeit, vielmehr muss die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung feststehen.
2. Zum dinglichen Inhalt eines Erbaurechts kann nicht die Zustimmungspflicht des Grundstückseigentümers zur Vermietung und Verpachtung eines Bauwerks durch den Erbbauberechtigten gemacht werden.

IMRRS 2002, 0374

BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - 2 Z BR 166/01
Ein das gemeinschaftliche Grundstück insgesamt betreffender Anspruch kann nicht bei einer einzelnen Wohnung vorgemerkt werden.

IMRRS 2002, 0373

KG, Beschluss vom 18.12.2001 - 1 W 1712/00
Ein im Wege freiwilliger Versteigerung zustande gekommener notarieller Grundstückskaufvertrag zwischen dem durch den Auktionator vertretenen Grundstückseigentümer und dem Ersteigerer des Grundstücks ist nicht gemäß § 313 Satz 1 BGB formunwirksam, wenn der Grundstückseigentümer zwar in der Urkunde nicht namentlich genannt ist, aber das zur Versteigerung gelangte Grundstück darin nach seiner Grundbucheintragung so genau bezeichnet ist, dass die Identität des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers durch Einsichtnahme in dieses eindeutig feststellbar ist.*)

IMRRS 2002, 0351

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2002 - 22 U 156/01
Wer als Grundstücksverkäufer die Führung von Verhandlungen und den Abschluss des Kaufvertrages einem Makler als Vertreter ohne Vertretungsmacht überlässt, ist für vorsätzlich falsche Zusicherungen, die der Vertreter mündlich außerhalb des Vertrages abgibt, ersatzpflichtig.

IMRRS 2002, 0347

BGH, Urteil vom 17.05.2002 - V ZR 123/01
Bringt ein Grundstückseigentümer, der einem anderen die entgeltliche Ablagerung von Abfall auf seinem Grundstück gestattet hat, die hierfür erforderliche abfallrechtliche Genehmigung nicht bei, kann das für den anderen Vertragsteil das Recht zur außerordentlichen Kündigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung begründen.*)

IMRRS 2002, 0346

BGH, Beschluss vom 13.06.2002 - V ZB 30/01
Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.*)
Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt (hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesgericht selbst.*)

IMRRS 2002, 0343

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.04.2001 - 23 U 91/00
Verkauft eine Gemeinde ein fehlerhaftes Objekt, kann der Käufer Schadensersatz verlangen, auch wenn der Amtsträger, der von den Mängeln wusste, an dem Geschäft nicht beteiligt war. Es reicht aus, wenn die Mängel in den Akten festgehalten sind.

IMRRS 2002, 0317

BGH, Urteil vom 06.03.2002 - XII ZR 133/00
Zur Anwendbarkeit der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - neben den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes - auf in der DDR abgeschlossene Nutzungsverträge über Grundstücke, die Freizeit- und Erholungszwecken dienen (Datschengrundstücke).*)

IMRRS 2002, 0305

BGH, Urteil vom 04.06.2002 - XI ZR 301/01
a) Zu den Grenzen, die das Territorialitätsprinzip den Auswirkungen einer Vermögensenteignung auf eine hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung setzt.*)
b) An der Beschränkung der Wirkungen von Enteignungen, die in der früheren sowjetischen Besatzungszone von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführt wurden, durch das Territorialitätsprinzip hat sich nichts dadurch geändert, daß die Bundesrepublik Deutschland sich im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung verpflichtet hat, diese Enteignungen nicht rückgängig zu machen.*)

IMRRS 2002, 0292

BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 33/99
Kreditverträge sind insoweit nicht als Geschäfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen, die "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustürwiderrufsgesetz einräumt. Durch die in § 5 Abs. 2 HWiG enthaltene Subsidiaritätsklausel werden die Widerrufsvorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes daher nur dann verdrängt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewährt.

IMRRS 2002, 0290

BGH, Beschluss vom 08.05.2002 - IV ZR 263/01
Der Wert der Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.

IMRRS 2002, 0287

BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 17/01
Auch das sachenrechtliche Bestimmtheitsgebot schließt es grundsätzlich nicht aus, daß die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsbereichs einer Dienstbarkeit der tatsächlichen Ausübung überlassen (Fortführung der Senatsrechtsprechung, zuletzt BGHZ 90, 181).*)
Das Erlöschen einer Dienstbarkeit bei Teilung des belasteten Grundstücks setzt voraus, daß der Berechtigte nicht nur tatsächlich, sondern nach dem Rechtsinhalt der Dienstbarkeit oder auf Grund rechtsgeschäftlich vereinbarter Ausübungsregelung dauernd rechtlich gehindert ist, die Ausübung auf andere Teile des belasteten Grundstücks zu erstrecken.*)

IMRRS 2002, 0279

BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 3/01
a) Die vertragliche Verpflichtung zur Freistellung umfaßt auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche Dritter vom Freistellungsberechtigten abzuwehren.*)
b) Die Nichterfüllung der Abwehrpflicht hat nur unter den Voraussetzungen des Verzugs oder der positiven Forderungsverletzung einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Gegenüber diesem Anspruch kann der Freistellungsschuldner nicht mehr einwenden, daß der Gläubiger die Forderung des Dritten zu Unrecht befriedigt habe.*)
c) Hat der Freistellungsberechtigte den Dritten befriedigt, ohne dem Freistellungsschuldner Gelegenheit zur Freistellung zu geben, kann er Ersatz seiner Aufwendungen nur unter den von ihm zu beweisenden Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen.*)

IMRRS 2002, 0263

BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 175/01
1.) Bei einer Veränderungssperre handelt es sich um eine Baubeschränkung des öffentlichen Rechts, die bei einem Grundstückskauf als Sachmangel zu qualifizieren ist.
2.) Über diesen Mängel, dessen Kenntnis für die Entschließung des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Verkäufer aufzuklären.

IMRRS 2002, 0259

BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 246/01
a) Die Nutzung eines mit staatlicher Billigung entgeltlich übernommenen Wohngebäudes auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages kann eine Einbeziehung in die sachenrechtliche Bereinigung rechtfertigen.*)
b) § 29 Abs. 3 SachenRBerG beschränkt bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutzerseite nicht die Einredemöglichkeiten des Grundstückseigentümers, sondern erstreckt die auch für Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2 SachenRBerG auf hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, enthält also einen zusätzlichen Einredetatbestand.*)

IMRRS 2002, 0257

BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99
a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.*)
b) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz.*)
c) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie") nicht erfüllen.*)

IMRRS 2002, 0256

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2002 - 1 U 860/99
1. Der Gewährleistungsaussschluß in einem notariellen Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn das verkaufte etwa 100 Jahre alte Fachwerkhaus kurze Zeit später - nicht vorhersehbar - aufgrund baupolizeilicher Anweisung abgerissen werden muß.*)
2. Der Verkäufer sichert im Regelfall durch die Mitteilung von bestehenden Mietverträgen nicht dauerhafte Einkünfte / Mieteinnahmen für die Zukunft zu.*)

IMRRS 2002, 0233

BGH, Urteil vom 12.04.2002 - V ZR 302/00
1. Ist der Verkehrswert eines verkauften Hausgrundstücks infolge von Undichtigkeit zwischen 10 und 15 % gemindert, so stellt dies einen Mangel dar, der auch dann erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels deutlich geringer ist.
2. Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind. Klärt der Verkäufer über nicht erkennbare, ihm aber bekannte Sachmängel nicht auf, haftet
er wegen Arglist.
