Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0539BGH, Urteil vom 30.04.2003 - V ZR 100/02
Die in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keine Abweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht aufgeklärt hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 0538
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - IX ZR 385/00
Wird ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen Antragsrücknahme aufgehoben, kann der Zwangsverwalter ohne Ermächtigung im Aufhebungsbeschluß von ihm eingeleitete Zahlungsprozesse wegen beschlagnahmter Ansprüche nicht mehr fortführen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0533
BGH, Urteil vom 09.05.2003 - V ZR 240/02
Ist in einem Grundstückskaufvertrag vorgesehen, dass das Grundstück wieder dem Verkäufer zufällt, wenn der Käufer seine Tätigkeit, für die er das betreffende Grundstück erworben hat, aufgibt, ohne durch behördliche Maßnahmen hierzu genötigt zu werden, so wird der Käufer bei - erfüllbaren - immissionsschutzrechtlichen Auflagen nicht durch eine Behörde zur Aufgabe genötigt, sondern gibt den Betrieb freiwillig aufgrund Rentabilitätsgründen auf und muss das Grundstück dementsprechend wieder rückauflassen.
VolltextIMRRS 2003, 0532
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2003 - 1 A 10036/03
1. Auch wenn dies in Art. 49 LV-RP nicht ausdrücklich geregelt ist, wird dort doch die prinzipielle Zulässigkeit von Eingriffen in das kommunale Selbstverwaltungsrecht im Rahmen der Gesetze vorausgesetzt.
2. Die Zuerkennung einer speziellen Rechtsaufsichtsbefugnis an die obere Wasserbehörde im Bereich der Abwasserbeseitigungspflicht verletzt die kommunale Selbstverwaltung nicht.
3. Die Anordnungsmöglichkeiten nach § 52 Abs. 5 Satz 4 LWG-RP beschränken sich von vornherein auf erforderliche Fälle der Errichtung, Erweiterung oder Anpassung notwendiger Abwasseranlagen, die gemeindlicherseits nicht vorgesehen sind, unangemessen lange hinausgeschoben oder ohne zwingenden Grund verzögert werden.
4. Die gesetzliche Regelung des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes geht von einem Vorrang zentraler Abwasseranlagen aus.
5. Nur wenn eine Kanalisation keinen Nutzen für die Umwelt bringt oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, sind gemäß § 4 Abs. 2 KomAbwVO individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau wie eine Kanalisation gewähren.
VolltextIMRRS 2003, 0529
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2003 - 9 U 204/02
Der Inhalt der Verwendungsbefugnis abgetretener Ansprüche auf Rückgewähr der vorrangig eingetragenen Grundschuld muss in einer Sicherungszweckerklärung der Parteien vereinbart werden. Wenn eine Abrede wie der abgetretene Rückgewähranspruch verwendet werden darf, gänzlich fehlt, ist die Gläubigerin lediglich befugt, die an sie abgetretene vorrangige Grundschuld löschen zu lassen, oder auf sie zu verzichten. Eine Ausnutzung des besseren Ranges kommt nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2003, 0526
BGH, Beschluss vom 09.05.2003 - IXa ZB 25/03
Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Verfahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0522
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - III ZR 68/02
Hat gegen die Festsetzung einer Enteignungsentschädigung durch die Enteignungsbehörde nur der Enteignungsbetroffene im baulandgerichtlichen Verfahren fristgerecht Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel einer Erhöhung eingereicht, so kann der entschädigungspflichtige Enteignungsbegünstigte nicht nach Ablauf der Antragsfrist "Widerklage" auf Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung erheben (Abgrenzung zu BGHZ 35, 227).*)
Zur Frage des Bestandsschutzes eines im Außenbereich stehenden sog. Kottens, wenn die Baugenehmigungsbehörde dessen (möglicherweise illegale) Instandsetzung für Wohnzwecke aufsichtsbehördlich "begleitet" hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 0516
BGH, Urteil vom 09.05.2003 - V ZR 388/02
a) § 116 Abs. 1 SachenRBerG setzt die Unterhaltung einer baulichen Anlage nicht voraus. Geschützt wird derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt, z.B. durch die Mitbenutzung eines, auch unbefestigten, Weges.*)
b) Voraussetzung des § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist, daß die Mitbenutzung eines Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtmäßig angesehen wurde.*)
c) Eine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 117 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG liegt nur vor, wenn sie in der Mitbenutzung des Grundstücks selbst ihre Ursache hat, nicht wenn sie sich aus dem Ausmaß der erwarteten konkreten Nutzung ergibt; solche Beeinträchtigungen kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil von der Grunddienstbarkeit nicht mehr gedeckt, nach § 1004 BGB abwenden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0515
OLG Bamberg, Urteil vom 16.10.2002 - 3 U 128/01
1. Wenn ein Haus mit mehreren Wohnungen im städtischen Bereich nicht ordnungsgemäß an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist, stellt dies einen Fehler im Sinn von §§ 459 Abs. 1, 460 BGB a.F. dar, der den Wert und die Tauglichkeit des Anwesens zu dem gewöhnlichen und auch nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich mindert.
2. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
VolltextIMRRS 2003, 0513
EuGH, Urteil vom 15.05.2003 - Rs. C-300/01
Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG) steht einem Verfahren der vorherigen behördlichen Genehmigung für den Erwerb von Grundstücken, wie es nach dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz vom 23. September 1993 in der im LGBl. Nr. 85/ 1997 veröffentlichten geänderten Fassung vorgesehen ist, entgegen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob eine solche Regelung unter die Ausnahme des Artikels 70 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge fallen kann.*)
VolltextIMRRS 2003, 0507
BGH, Urteil vom 08.05.2003 - III ZR 294/02
Weist die den Kauf eines Erbbaurechts finanzierende Bank den Urkundsnotar an, die auf ein Anderkonto des Notars überwiesene Darlehensvaluta erst auszuzahlen, wenn die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch "sichergestellt" ist, so verletzt der Notar den mit der Bank bestehenden Treuhandauftrag, wenn er die Darlehenssumme auszahlt, obwohl die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts nicht vorliegt. Dies ist auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn in dem vom Notar beurkundeten Kaufvertrag ausdrücklich bestimmt ist, daß die Fälligkeit des Kaufpreiszahlungsanspruchs nicht von der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängen soll.*)
VolltextIMRRS 2003, 0495
BGH, Urteil vom 10.04.2003 - IX ZR 106/02
a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grundpfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangsverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.*)
b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteigerung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Wohnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezog.*)
c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeldzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekterhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0493
BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 271/02
a) § 8 GBBerG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
b) Zu den sonstigen nicht im Grundbuch eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG gehören auch Grunddienstbarkeiten nach dem sächs. BGB vom 2. Januar 1863.*)
c) Zur Wahrung der Frist des § 8 Abs. 1 Satz 1 GBBerG genügt eine Klage auf Einräumung eines Notwegrechts nicht.*)
VolltextIMRRS 2003, 0491
BGH, Urteil vom 25.03.2003 - XI ZR 227/02
a) Ist ein umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag auf eine unzulässige Rechtsberatung gerichtet und daher wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig, so ist davon nach dem Schutzzweck grundsätzlich auch die vom Auftraggeber dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht betroffen.*)
b) § 171 und § 172 BGB sowie die allgemeinen Grundsätze über die Duldungs- und Anscheinsvollmacht kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0486
BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZB 1/03
a) Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Recht an einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ihre Organe festzustellen sind.*)
b) Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieser Voraussetzungen bei Grundstücken im Beitrittgebiet möglich ist, kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstück handelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0483
BGH, Urteil vom 11.04.2003 - V ZR 323/02
a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet hat.*)
b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig, kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0466
BGH, Urteil vom 19.02.2003 - XII ZR 142/00
Zu den Voraussetzungen wucherischer oder wucherähnlicher Grundstücksgeschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit der Scheidung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0462
BGH, Urteil vom 26.03.2003 - VIII ZR 333/02
Der Zwangsverwalter eines Grundstücks hat die Betriebskosten für ein Mietobjekt auch für solche Abrechnungszeiträume abzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung von der als Beschlagnahme geltenden Anordnung der Zwangsverwaltung erfaßt wird (§ 1123 Abs. 2 Satz 1 BGB; §§ 21, 148 Abs. 1 Satz 1 ZVG).*)
Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein etwaiges Vorauszahlungsguthaben an den Mieter auszuzahlen; dies gilt auch dann, wenn ihm die betreffenden Vorauszahlungen nicht unmittelbar zugeflossen sind.*)
VolltextIMRRS 2003, 0459
BGH, Urteil vom 04.04.2003 - V ZR 268/02
a) Will der Bund das Mauergrundstück unter Ausschluß des Berechtigten an einen Dritten veräußern, genügt es, daß die von dem Dritten beabsichtigte Nutzung im öffentlichen Interesse liegt; eines Interesses des Bundes an der Veräußerung bedarf es nicht.*)
b) Die Veräußerung des Mauergrundstücks ist auch möglich, wenn das öffentliche Interesse des Dritten durch Erwerb eines beschränkt dinglichen Rechts oder durch Vertrag gesichert werden könnte.*)
c) Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Erwerb des Mauergrundstücks durch den Dritten ist gerichtlich voll überprüfbar; ein Beurteilungsspielraum verbleibt dem Bund nicht.*)
d) Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundes gerichtete Klage genügt dem Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der der Klageschrift beigefügte Bescheid den Klagegrund enthält.*)
VolltextIMRRS 2003, 0455
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2002 - 6 U 23/02
Mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Gefährlichkeit hochfrequenter elektromagnetischer Felder für die Gesundheit, die nach dem Stand der Forschung allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, besteht im Rahmen des bürgerlich-rechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses kein präventiver Abwehranspruch, ohne dass es hierbei auf die Schutzeignung der von der 26. BImSchVO festgesetzten Grenzwerte ankommt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0452
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.01.2003 - 20 W 266/02
Soll die Ausübung eines Erbbaurechtes mit dinglicher Wirkung auf einen vertikal abgeteilten Anbau an ein Gebäude beschränkt werden, das als wesentlicher Bestandteil im Eigentum des Erbbaugrundstückseigentümers steht, muss der Anbau ein selbständiges Gebäude sein. Bei einer gemeinsamen Ver bzw. Entsorgung eines Bürogebäudes mit Heizung, Wasser und Strom und teilweise gemeinsamem Zugang liegt keine selbständige funktionale Einheit vor.*)
VolltextIMRRS 2003, 0448
LG Kiel, Urteil vom 10.01.2003 - 18 S 57/02
Eine Garage oder ein Carport ist über die allgemeinen Vorschriften des § 6 LBO hinaus nach § 6 Absatz 10 LBO zulässig in den Abstandflächen eines Gebäudes ohne eigene Abstandfläche, in den Abstandflächen eines Gebäudes mit einer bis auf einen Meter Tiefe verringerten eigenen Abstandfläche, freistehend ohne eigene Abstandfläche zur Grundstücksgrenze und freistehend mit einer bis auf einen Meter Tiefe verringerten Abstandfläche zur Grundstücksgrenze.*)
VolltextIMRRS 2003, 0442
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.05.2003 - 8 B 10668/03
Wer sich um sein Grundeigentum nicht kümmert und keinerlei Vorkehrungen dagegen trifft, dass Unbekannte auf seinem Grundstück Müll ablagern, kann zur Beseitigung des Mülls herangezogen werden.
VolltextIMRRS 2003, 0441
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.12.2002 - 4 U 93/02
Bezugspunkt für den Verzugseintritt ist nicht die Grundbucheintragung, sondern die Vornahme derjenigen Handlungen, die erforderlich sind, um die Eigentumsumschreibung zu Gunsten des Käufers herbeizuführen.
VolltextIMRRS 2003, 0424
OLG München, Urteil vom 20.12.2001 - 24 U 838/99
Ein Bauherr, der unter Verzicht auf eine eigene Außenwand an eine vorhandene Grenzwand auf dem Nachbargrundstück anbaut, muss es in der Regel hinnehmen, dass sein Anbau die Außenwand verliert, wenn der Nachbar die Grenzwand abreißen will. Der Eigentümer der Grenzwand kann im Gegenteil verlangen, dass der Nachbar seinen Anbau auf eigene Kosten sichert, um den Abriss zu ermöglichen.
VolltextIMRRS 2003, 0423
OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2001 - 6 U 145/00
1. Gegenüber Personen, denen Bauherren eine Baustelle lediglich zeigen wollen, treffen den Bauunternehmer auch im zeitlichen Zusammenhang mit einem Richtfest keine besonderen Verkehrssicherungspflichten.
2. Für die Sicherung derartiger Personen sind die Bauherren grundsätzlich allein verantwortlich.
VolltextIMRRS 2003, 0413
BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 47/03
1. Auch bei einem nachrangigen Nießbrauchrecht kommt die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung nur dann in Betracht, wenn der Nießbraucher zustimmt oder ein gegen ihn gerichteter Duldungstitel vorgelegt wird.
2. Der materiell-rechtliche Anspruch des Grundschuldgläubigers gegen den Nießbraucher aus §§ 1192 Abs. 1, 1147, 880 Abs. 1, 879 Abs. 3 BGB, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, macht diesen für sich allein noch nicht zum Vollstreckungsschuldner. Ohne einen entsprechenden Titel ist der Anspruch vollstreckungsrechtlich nicht durchsetzbar; der Nießbraucher muss Besitz und Nutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter nicht hinnehmen.
VolltextIMRRS 2003, 0412
BGH, Urteil vom 20.02.2003 - IX ZR 102/02
Hat der Schuldner ein Grundstück unentgeltlich auf seine Ehefrau übertragen, sich jedoch das Recht vorbehalten, es jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückzuverlangen, kann ein Gläubiger dieses Recht des Schuldners jedenfalls zusammen mit dem künftigen oder aufschiebend bedingten und durch eine Vormerkung gesicherten Rückauflassungsanspruch pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0401
BGH, Urteil vom 21.03.2003 - V ZR 319/02
Unterhält der Eigentümer auf seinem Grundstück einen Baum, der allein infolge seines Alters auf das Nachbargrundstück stürzen kann, so ist er Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2003, 0397
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.04.2003 - 3 U 121/01
1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einem Bauwilligen gegen den Nachbar ein aus dem durch eine Grunddienstbarkeit geschaffenen gesetzlichen Schuldverhältnis ein Anspruch auf Abgabe einer Baulasterklärung gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde zusteht (Ergänzung zu BGH NJW 1992, 2885, 2886).*)
2. Die Abgabe einer Baulasterklärung ist grundsätzlich freiwillig. Nachbarrechtliche Vorschriften wie §§ 917 I BGB, § 7e NRG-BW stellen deshalb keine geeignete Anspruchsgrundlage für das Verlangen auf Abgabe einer Baulasterklärung dar.*)
VolltextIMRRS 2003, 0395
OLG Celle, Urteil vom 23.01.2003 - 4 U 133/02
Wer unter Ausnutzung der vollen Grundstücksfläche durch Errichtung eines Neubaues eine früher vorhandene Verbindung mit einem öffentlichen Weg (teilweise) beseitigt, handelt i. d. R. 'willkürlich' i. S. v. § 918 Abs. 1 BGB und kann die Wiederherstellung der Verbindung nicht als Notwegrecht vom Nachbarn verlangen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0394
BVerwG, Beschluss vom 13.03.2003 - 5 B 253.02
1. Eine Zweckentfremdungsverbotverordnung tritt ohne Aufhebungsakt des Verordnungsgebers dann außer Kraft, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (stRspr). Ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist eine Frage der revisionsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbaren Tatsachenwürdigung (Bestätigung von BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).*)
2. Die Ermächtigung zum Erlass einer Zweckentfremdungsverbotverordnung darf nicht dazu dienstbar gemacht werden, Ziele städtebaulicher Art (Erhaltung von geschlossenen Wohnvierteln, Denkmalschutz, Sanierungsvorhaben und dergleichen) zu verfolgen, oder allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf den Grundstücks-, Wohnungs- und Baumärkten zu verhindern oder einzudämmen, wenn und solange die ausreichende Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen gesichert ist (BVerfGE 38, 348 <360>).*)
VolltextIMRRS 2003, 0392
OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2003 - 22 U 34/02
1. Eine Aufklärungspflicht wegen solcher Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne weiteres erkennbar sind, besteht nicht. Es sind lediglich verborgene oder nicht erkennbare Umstände zu offenbaren.
2. Lässt der Veräußerer umfangreiche Sanierungsarbeiten ausführen, so darf er davon ausgehen, dass auch die Feuchtigkeitsprobleme behoben worden sind.
3. Unterstellt man, dass auch nach der Sanierung noch Feuchtigkeit verblieben ist, kommt eine Haftung des Veräußerers nur dann in Betracht, wenn er davon Kenntnis erlangt hat.
VolltextIMRRS 2003, 0391
OLG Naumburg, Urteil vom 09.01.2003 - 2 U 42/02
1. Der gute Glaube an die Wirksamkeit der Vollmacht zur Abgabe der Erklärung über die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung unterfällt nicht dem Schutz § 171 ff. BGB.*)
2. Denn Vertrauensschutz gemäß § 172 BGB genießt sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nur derjenige Geschäftsgegner oder Vertragspartner, an den die Willenerklärung gerichtet ist bzw. zu dem eine Rechtsbeziehung hergestellt werden soll.*)
VolltextIMRRS 2003, 0387
BGH, Urteil vom 14.03.2003 - V ZR 304/02
Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.*)
VolltextIMRRS 2003, 0384
BGH, Urteil vom 14.03.2003 - V ZR 278/01
Ein Bodengutachten, das nach der Baubeschreibung zu beachten ist, nicht aber die vertragliche Beschaffenheit des Gebäudes bestimmt, bedarf keiner Beurkundung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0378
BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 45/03
Der die Zwangsvollstreckung betreibende Grundschuldgläubiger hat für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung auch bei einem als nachrangig eingetragenen Nießbrauchsrecht einen auf den Nießbraucher lautenden Duldungstitel vorzulegen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0376
BGH, Urteil vom 07.03.2003 - V ZR 11/02
Eine Grenzanlage liegt vor, wenn sich die Anlage zumindest teilweise über die Grenze zweier Grundstücke erstreckt und funktionell beiden Grundstücken dient. Eine grenzscheidende Wirkung braucht der Anlage nicht zuzukommen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0375
BGH, Urteil vom 07.03.2003 - V ZR 437/01
Soweit Arglist die Kenntnis offenbarungspflichtiger Umstände voraussetzt, kann sich der Tatrichter nicht mit der Feststellung begnügen, der Verkäufer habe sich der "Kenntnis bewußt verschlossen". Ausreichend ist demgegenüber, daß der Verkäufer die Umstände zwar nicht positiv kennt, ihr Vorhandensein aber für möglich hält und sie nicht offenbart, obwohl er weiß oder billigend in Kauf nimmt, daß die Umstände für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sind.*)
VolltextIMRRS 2003, 0369
BGH, Urteil vom 14.03.2003 - V ZR 280/02
a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.*)
b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es nicht entgegen, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Ausgliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem Abwicklungsberechtigten gehalten werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0365
BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 46/03
1. Da sowohl der Nießbraucher als auch der Grundpfandgläubiger Inhaber auf demselben Grundstück lastender dinglicher Rechte sind, richtet sich ihr Rangverhältnis nach § 879 BGB. Danach ist grundsätzlich die Reihenfolge der Eintragungen maßgeblich, wenn nicht eine davon abweichende Bestimmung in das Grundbuch eingetragen ist.
2. Um die Zwangsverwaltung uneingeschränkt durchführen zu können, bedarf es eines Duldungstitels gegen den Nießbraucher. Denn der materiell-rechtliche Anspruch des Grundschuldgläubigers gegen den Nießbraucher aus §§ 1192 Abs. 1, 1147, 880 Abs. 1, 879 Abs. 3 BGB, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden, macht den Nießbraucher noch nicht zum Vollstreckungsschuldner.
VolltextIMRRS 2003, 0358
BGH, Urteil vom 20.03.2003 - III ZR 217/02
Die "Besitzeinweisungs"-Entschädigung für eine über den 3. Oktober 1990 hinaus fortdauernde Inanspruchnahme von Grundstücken für Zwecke der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte in Berlin richtet sich nicht nach den Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers zum Zeitpunkt der erstmaligen Inanspruchnahme durch die frühere Besatzungsmacht, sondern nach den Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer ab dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte.*)
VolltextIMRRS 2003, 0355
OLG Bamberg, Urteil vom 21.06.2002 - 6 U 4/02
1. Eine Abweichung der Bauausführung vom Aufteilungsplan hindert dann die Entstehung des Sondereigentums nicht, wenn gleichwohl aufgrund des Aufteilungsplans die Identifizierung des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums möglich ist. Solange die Identität der einzelnen Wohnungen sichergestellt ist, sind die Gegenstände des Sondereigentums und damit der einzelnen Wohnungseigentumsrechte sowie des Gemeinschaftseigentums hinreichend bestimmt.
2. Eine anfängliche Unmöglichkeit der Eigentumsverschaffung ist nicht gegeben, wenn eine Zwangsmaßnahme erst nach Vertragsabschluss ergriffen wird.
3. Grundsätzlich ist der Makler weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe noch Hilfsperson der ihn beauftragenden Partei.
4. Ist den Käufern eine Diskrepanz zwischen Aufteilungsplan und tatsächlicher Ausführung nach einer Besichtigung bekannt (hier: 4 statt 3 Zimmer), so bedarf es keiner diesbezüglichen Aufklärung durch den Verkäufer.
VolltextIMRRS 2003, 0351
OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2002 - 3 U 165/01
1. Hat das Haus Feuchtigkeitsschäden und ist von Schimmel befallen, so muss der Verkäufer den Käufer darüber aufklären.
2. Unterlässt er dies, so kann der Käufer wegen arglistiger Täuschung vom Vertrag zurücktreten.
VolltextIMRRS 2003, 0339
BGH, Urteil vom 31.01.2003 - V ZR 229/02
Weist der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grundlage der Eigentümereintragung auf einen anderen Erwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren nach den Bodenreformvorschriften hin, fehlt es an der Kennzeichnung als Bodenreformgrundstück; die Eintragung des Vermerks in Abteilung II zum Verbot der Verpachtung, Teilung und Veräußerung des Grundstücks ist in einem solchen Fall unerheblich.*)
VolltextIMRRS 2003, 0338
BGH, Urteil vom 07.02.2003 - V ZR 42/02
Die Saldierung der Ansprüche und Leistungen aufgrund eines Schadensersatzverlangens gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. steht dem Anspruch des Verkäufers auf Rückübertragung eines Grundstücks nicht entgegen, wenn die Auflassung vor Ablauf der dem Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises gesetzten Nachfrist erklärt wurde, die Eintragung des Käufers in das Grundbuch jedoch erst nach Fristablauf erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2003, 0309
BGH, Urteil vom 24.01.2003 - V ZR 174/02
Wird die Versorgung mit Fernwärme eingestellt, so kann der Grundstückseigentümer die Entfernung der funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung verlangen, sofern die Fernwärme nicht von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen stammt, sondern z.B. von einer Klinik, die lediglich überschüssig produzierte Wärme weitergab (Parallelentscheidung zu BGH, Urteil vom 24.01.2003 - V ZR 172/02).
VolltextIMRRS 2003, 0308
BGH, Urteil vom 24.01.2003 - V ZR 173/02
Wird die Versorgung mit Fernwärme eingestellt, so kann der Grundstückseigentümer die Entfernung der funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung verlangen, sofern die Fernwärme nicht von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen stammt, sondern z.B. von einer Klinik, die lediglich überschüssig produzierte Wärme weitergab (Parallelentscheidung zu BGH, Urteil vom 24.01.2003 - V ZR 172/02).
VolltextIMRRS 2003, 0306
BGH, Urteil vom 24.01.2003 - V ZR 175/02
Wird die Versorgung mit Fernwärme eingestellt, so kann der Grundstückseigentümer die Entfernung der funktionslos gewordenen Fernwärmeleitung verlangen, sofern die Fernwärme nicht von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen stammt, sondern z.B. von einer Klinik, die lediglich überschüssig produzierte Wärme weitergab (Parallelentscheidung zu BGH, Urteil vom 24.01.2003 - V ZR 172/02).
VolltextIMRRS 2003, 0305
BGH, Urteil vom 14.02.2003 - V ZR 54/02
1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Grundstück einschließlich Wohnhaus ein "lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht" eingräumt, so ist mit der Bestellung und der Eintragung des Wohnrechts die vertraglich geschuldete Leistung des Käufers erbracht. Geht das Wohnrecht unter, scheidet daher ein Anspruch aus § 325 BGB a.F. aus.
2. Ließ sich der Verkäufer das Wohnrecht nicht an erster Stelle im Grundbuch eintragen, damit der Käufer zur Darlehenssicherung eine Grundschuld eintragen lassen kann, so übernimmt der Käufer damit ein selbständiges Garantieversprechen dahin, dass der Verkäufer sein Leben lang in dem Haus wohnen kann.
3. Geht das Wohnrecht unter, weil der Käufer seinen Kreditverbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann und das Haus deshalb versteigert wird, so haftet er dem Verkäufer aufgrund des Garantievertrages nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes.
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