Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0917OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2002 - 9 U 69/02
Auf einen vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluss kann sich der Verkäufer eines Grundstücks im Mängelfall nicht berufen, wenn der Mangel den Wert und die Tauglichkeit des Grundstücks zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nicht unerheblich mindert. Der Gewährleistungsausschluss ist gem. §§ 459 Abs. 1, 462, 472 BGB a.F. unwirksam.
VolltextIMRRS 2003, 0911
BGH, Urteil vom 10.07.2003 - III ZR 379/02
Inhaber des Anspruchs auf Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Anlage, der die Schallschutzmaßnahmen vornimmt; dies kann auch derjenige sein, der den betroffenen Grundbesitz im Wege der Zwangsversteigerung zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die (sonstigen) gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen bereits gegeben waren.*)
VolltextIMRRS 2003, 0909
BGH, Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 320/02
Die auf ein gesetzliches Notprozeßführungsrecht gestützte Grundbuchberichtigungsklage einzelner Separationsinteressenten wahrt die Frist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB nicht, wenn die Interessenten bereits von der Gemeinde zur Geltendmachung des Eigentums der Interessentengesamtheit ermächtigt sind, dies aber nicht offenlegen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0908
BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 421/02
a) Ein aufgrund des Verkaufsgesetzes vom 7. März 1990 geschlossener Kaufvertrag über ein volkseigenes Grundstück, zu dessen wesentlichen Bestandteilen zwei (oder mehr) Einfamilienhäuser zählten, ist kein wirksamer Kaufvertrag im Sinne von § 121 Abs. 2 lit. b SachenRBerG.*)
b) Ein solcher Kaufvertrag kann aber unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB mit dem Inhalt wirksam sein, daß der Erwerb des Gebäudeeigentums an dem vom Käufer genutzten Eigenheim erfolgen soll.*)
VolltextIMRRS 2003, 0893
BVerwG, Urteil vom 23.01.1998 - 8 C 12.96
Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung eines im qualifiziert beplanten Wohngebiet gelegenen, doppelt erschlossenen Grundstücks ist ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2003, 0892
BVerwG, Urteil vom 02.09.1998 - 11 C 4.97
1. Eine Zusammenführung von Boden- und Sondereigentum gemäß § 64 LwAnpG ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Sondereigentum nach der Vorschrift des § 459 Abs. 1 ZGB entstanden ist, sofern der zugrunde liegende sachenrechtliche Konflikt gerade in Zusammenhang mit der Kollektivierung der Landwirtschaft in der DDR steht und es sich bei dem Sondereigentum nicht um Verwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 Einigungsvertrag handelt.*)
2. Die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten der Oberfinanzdirektion nach Art. 233 § 2 b Abs. 3 EGBGB steht der selbständigen Feststellung von Sondereigentum durch die Flurneuordnungsbehörde im Verfahren nach § 64 LwAnpG nicht entgegen.*)
3. Die Entstehung von Sondereigentum nach § 459 Abs. 1 ZGB setzte nicht die Zustimmung des Eigentümers voraus.*)
VolltextIMRRS 2003, 0840
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.06.2003 - 23 U 137/02
Bei einer Mobilfunkanlage und den von ihr ausgehenden elektromagnetischen Feldern handelt es sich lediglich um eine unwesentliche Beeinträchtigung, die auf dem Nachbargrundstück grundsätzlich hingenommen werden muss, wenn die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden.
VolltextIMRRS 2003, 0830
BVerfG, Beschluss vom 08.05.2002 - 1 BvR 485/01
Die Rechtsauffassung, dass der Zinsanspruch des Eigentümers nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 Satz 3 BauGB gegeben sei und voraussetze, dass die Anfechtung des Umlegungsplans lediglich wegen der Höhe einer Geldleistung erfolgt sei und dass ein Härtefall vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Sie ist unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt mehr vertretbar und daher willkürlich.
VolltextIMRRS 2003, 0813
BGH, Urteil vom 11.07.2003 - V ZR 199/02
Wird ein einheitlich (hier: mit einer Burganlage) bebautes Grundstück so geteilt, daß auf jedem der beiden neu entstandenen Grundstücke ein Gebäude steht, kann der Erwerber des einen Grundstücks nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses verpflichtet sein, bauliche Änderungen an seinem Gebäude in einer die Belange des anderen (teilenden) Grundstückseigentümers möglichst wenig beeinträchtigenden Weise zu verwirklichen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0802
BGH, Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 318/02
Wird ein auf dem herrschenden Grundstück unterhaltener Betrieb durch Hinzupachten von Flächen erweitert, so erlaubt eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts grundsätzlich keine Nutzung, die dem Betrieb auf den Pachtflächen dient. Nur soweit der durch die Erweiterung des Betriebs erhöhte Bedarf auch bei einer an sich möglich gewesenen Erweiterung auf dem herrschenden Grundstück entstanden wäre und dies auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung vorhersehbare Bedarfssteigerung, in der Sache aber gleichbleibenden Nutzung zurückzuführen ist, kann eine andere Betrachtung geboten sein.*)
VolltextIMRRS 2003, 0794
OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2003 - 1 U 41/01
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung desjenigen, der den späteren Vertragsschluss als sicher hinstellt, dann aber die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, gelten grundsätzlich nicht bei formbedürftigen Rechtsgeschäften, weil dies auf einen dem Formerfordernis zuwiderlaufenden indirekten Zwang zum Vertragsschluss hinausliefe.*)
2. Voraussetzung für eine Haftung aus culpa in contrahendo ist in diesen Fällen regelmäßig eine vorsätzliche Treuepflichtverletzung, die darin zu sehen ist, dass der Partner eine tatsächlich nicht vorhandene Abschlussbereitschaft vorspiegelt oder von einer geäußerten Abschlussbereitschaft abrückt, ohne dies zu offenbaren.*)
3. Das gilt jedoch nur, wenn die Formvorschrift gerade den Schutz desjenigen bezweckt, der die Vertragsverhandlungen abbricht. Auf § 313 Satz 1 BGB a.F. und § 2 GmbHG trifft das in jedem Fall zu, weil diese Bestimmungen alle am Vertrag Beteiligten schützen wollen. Dagegen schützt § 4 VerbrKrG nur den Verbraucher. Verweigert die Bank den als sicher hingestellten Vertragsschluss, verbleibt es deshalb bei der erweiterten Haftung, die bei formfreien Rechtsgeschäften greift.*)
VolltextIMRRS 2003, 0792
OLG Hamm, Urteil vom 01.10.2002 - 21 U 165/01
1. Ein notariell beurkundeter Bauträgervertrag, für dessen Finanzierung Kreditverträge abgeschlossen worden sind, kann nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen werden.
2. Realkreditvertrag und finanziertes Grundstücksgeschäft stellen kein zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundenes Geschäft dar; es liegt auch kein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG vor.
3. Ein Ausnahmefall, in dem der Darlehensgeber sich nicht mit seiner Finanzierungsrolle begnügt, sondern die Funktion des Verkäufers übernimmt, kann nicht allein in dem Umstand gesehen werden, dass der Erwerber mit dem aufgenommenen Darlehen die Eigentumswohnung finanzieren möchte.
VolltextIMRRS 2003, 0786
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2003 - 5 U 245/01
1. Zur Ortsüblichkeit von Viehhaltung in einer Umgebung, die zu einem Allgemeinen Wohngebiet erklärt worden.
2. Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit, für die von einem Vergleich des beeinträchtigenden Grundstücks mit anderen Grundstücken des Bezirks entsprechend dem Gepräge dieser Gegend auszugehen ist, muß auf die gesamte Ortschaft als Beobachtungsgebiet abgestellt werden (BGH, NJW 1976,1204; OLG Braunschweig, Niedersächs. Rechtspfleger 1987, 185).
VolltextIMRRS 2003, 0769
OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2003 - 5 U 1566/00
Zur Berechnung der wechselseitigen Ansprüche bei Rückabwicklung eines auf arglistiger Täuschung beruhenden Immobilienkaufvertrages.*)
VolltextIMRRS 2003, 0768
OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2003 - 5 U 18/03
1. Eine deliktische Haftung des Bauherrn für baubedingte Schäden am Nachbargebäude scheidet aus, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte. Architekt und Bauunternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn.*)
2. Für derartige Schäden schuldet der Bauherr jedoch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich, wenn der Geschädigte die Beeinträchtigung nicht abwehren konnte.*)
3. Der Ausgleichsanspruch verjährt auch dann nach 30 Jahren, wenn daneben ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, für den die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt.*)
4. Hat der Kläger erstinstanzlich keinen Anlass, zu seiner Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen, muss neues Vorbringen in zweiter Instanz jedenfalls mangels Nachlässigkeit berücksichtigt werden.*)
IMRRS 2003, 0765
OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 - 19 U 87/02
Gemäß § 27 NachbG-NW sind bauliche Anlagen so einzurichten, dass Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück geleitet wird. Der Eigentümer eines Grundstückes wird hierdurch aber nicht verpflichtet, den Ablauf des Niederschlagswassers aufgrund der natürlichen Gestaltung des Bodens auf das Nachbargrundstück zu verhindern.
VolltextIMRRS 2003, 0759
BGH, Urteil vom 06.06.2003 - V ZR 392/02
Auch für das Revisionsverfahren nach dem Zivilprozeßreformgesetz müssen die Gründe des Berufungsurteils tatbestandliche Darstellungen enthalten, die für eine revisionsrechtliche Nachprüfung ausreichen. Insbesondere müssen die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts zweifelsfrei zu erkennen sein.*)
Ein Nießbrauch kann in zulässiger Weise dahin eingeschränkt werden, daß der Nießbraucher von den Nutzungen eines Grundstücks lediglich eine Quote erhalten soll (Quotennießbrauch). In diesem Fall findet im Verhältnis zwischen Nießbraucher und Eigentümer § 748 BGB nur insoweit Anwendung, als Lasten und Kosten der gemeinschaftlichen Berechtigung zu Nutzungsziehungen betroffen sind.*)
Zu der gewöhnlichen, dem Nießbraucher obliegenden Unterhaltung der Sache zählen nur solche Maßnahmen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung regelmäßig, und zwar wiederkehrend innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind.*)
VolltextIMRRS 2003, 0758
BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 370/02
Ist eine Genossenschaft mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand zwar nicht formell als Investitionsauftraggeberin aufgetreten, oblag ihr aber von Anfang an gegenüber der bauausführenden Stelle die Finanzierung des Bauprojekts und erhielt sie nach Bauausführung die Nutzung ohne die Einschränkungen der Anordnung für die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften vom 11. Oktober 1974 übertragen, so kann sie in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 3 SachenRBerG als Rechtsnachfolgerin des Nutzers angesehen werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0756
BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 216/02
Auf das Leistungsbestimmungsrecht eines Drittbegünstigten (§ 328 Abs. 1 BGB) finden die Regeln zur Leistungsbestimmung durch eine Partei (§ 315 BGB), und nicht die Vorschriften zur Leistungsbestimmung durch einen Dritten (§§ 317 ff. BGB) Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2003, 0742
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2003 - 9 U 204/02
1. Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen.
2. Zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung.
VolltextIMRRS 2003, 0685
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2003 - 15 W 461/02
1) Wird ein mit einer Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück mit anderen Grundstücken vereinigt (§ 890 Abs. 1 BGB), so erstreckt sich die bestehende Belastung nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks.*)
2) Wird bei der Anlegung des Loseblattgrundbuchs die Beschränkung der Belastung auf die dem früheren Grundstück entsprechende Teilfläche nicht übernommen, so wird das Grundbuch unrichtig; an die Veräußerung der herrschenden Grundstücke kann sich ein gutgläubiger Erwerb in Ansehung der Grunddienstbarkeit anschließen.*)
3) Weist das Rechtsbeschwerdegericht die Sache zur abschließenden Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs an das Grundbuchamt zurück, so kann es gleichzeitig gem. § 76 GBO das Grundbuchamt zur Eintragung eines vorläufigen Amtswiderspruchs anweisen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0682
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2002 - 4 U 10/02
Ist für die Eigentümer eines Bürohauses ohne eigene Zufahrt zu den Einstellplätzen im Untergeschoss vor mehr als 30 Jahren im Zuge des Neubaus eines benachbarten Laden- und Bürokomplexes eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine - nie bestellte - Grunddienstbarkeit betreffend die Mitbenutzung der Tiefgaragenzufahrt sowie der unterirdischen Fahrstraßen des Neubaukomplexes eingetragen worden und ist diese Mitbenutzung seitdem toleriert worden, so können sich die Eigentümer des Bürohauses gegenüber dem Begehren der heutigen Eigentümer des Neubaukomplexes, die Mitbenutzung der Zufahrt zu den Einstellplätzen zu unterlassen, in zumindest entsprechender Anwendung von § 917 Abs. 1 BGB auf ein entgeltliches Notwegrecht berufen, um zu den Einstellplätzen des Bürohauses zu gelangen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0659
BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - 2 Z BR 114/02
Räumen sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig für den Fall der Insolvenz ein Ankaufsrecht oder Vorkausfsrecht ein, so genügt jeweils eine Vormerkung zugunsten jeden Miteigentümers.*)
VolltextIMRRS 2003, 0656
BayObLG, Urteil vom 10.12.2002 - 1 Z RR 614/00
Zur Feststellung des "Verkehrswerts" eines zur Vermeidung einer Enteignung abgetretenen Grundstücks.*)
VolltextIMRRS 2003, 0654
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.12.2002 - 11 W 306/02
1. Ist ein Grundstückskaufvertrag formnichtig und droht die Heilung des Formmangels über § 313 Satz 2 BGB a.F., kann der Grundstückseigentümer im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung des Käufers durch ein Erwerbsverbot selbst dann verhindern, wenn der Eintragungsantrag bereits beim Grundbuchamt gestellt ist.*)
2. Das Erwerbsverbot dient dem Zweck, den mit der Formnichtigkeit einhergehenden Kondiktionsanspruch vor der Vereitelung durch Vollzug der Eintragung des zur Herausgabe der Auflassung verpflichteten Grundstückserwerbers im Grundbuch zu bewahren. Es kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Kondiktionsanspruch über § 814 BGB ausgeschlossen ist, weil den Parteien aufgrund der Belehrung durch den Notar über die Folgen unrichtiger bzw. unvollständiger Beurkundung die Nichtigkeit des Grundstückskaufs positiv bekann war.*)
3. Einer vor diesem Hintergrund erbrachten Leistung liegt regelmäßig nicht der Wille zur Erfüllung des Grundgeschäfts zugrunde. Es geht vielmehr um Herbeiführung der Heilung und des dann vereinbarten Leistungsaustauschs. Wird dieser Zweck verfehlt, ist dem sich hieraus ergebenden Kondiktionsanspruch § 814 BGB nicht entgegen zu halten. Von Zweckverfehlung kann allerdings dann kein Rede sein, wenn der "Kaufpreis" ganz oder überwiegend entrichtet ist und zur Verwirklichung des Gewollten allein die Grundbucheintragung aussteht. Das beantragte Erwerbsverbot soll in diesem Fall die Zweckverfehlung und damit den Kondiktionsanspruch erst herbeiführen. Einem solchen Vorgehen steht zumindest § 815 BGB entgegen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0653
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002 - 4 U 111/02
1. Die Berufungseinlegung ist wirksam, wenn der Rechtsanwalt zwar bei Abfassung noch nicht, aber bei Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht zugelassen ist.*)
2. Auch im Werkrecht trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass er von dem Unternehmer über den Standort von Müllcontainern vor dem Haus nicht aufgeklärt worden ist, wenn der Unternehmer eine erfolgte Aufklärung substantiiert behauptet hat.*)
VolltextIMRRS 2003, 0645
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2002 - 4 U 105/02
1. Die Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz ergreift auch eine in der gleichen Urkunde dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht.*)
2. In der Regel besteht kein Anspruch der finanzierenden Bank auf erneute Erteilung einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung in der ursprünglichen Form bei - unterstellt - wirksamen Darlehensvertrag unter dem Gesichtspunkt des dolo-agit-Einwandes.*)
VolltextIMRRS 2003, 0637
BGH, Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02
a) Wird durch den Bruch einer von den Stadtwerken privatrechtlich betriebenen Wasserversorgungsleitung das benachbarte Grundstück überschwemmt, so haben die Stadtwerke für die Schäden des Eigentümers oder Grundstücksnutzers einen angemessenen Ausgleich in Geld zu leisten (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch wird durch die Anlagenhaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG nicht ausgeschlossen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0635
OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2003 - 16 U 100/02
Wer aufgrund eines Erschließungsvertrages nach § 124 BauGB die Erschließung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt, kann von einem begünstigten Grundstückseigentümer Erstattung der anteiligen Erschließungskosten ausschließlich aufgrund einer mit diesem getroffenen vertraglichen Vereinbarung verlangen.
VolltextIMRRS 2003, 0634
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2002 - 10 W 98/02
1. Eine durch den Käufer übernommene Bauverpflichtung ist regelmäßig als eine zusätzliche Leistung für die Überlassung des Grundstücks im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. KostO anzusehen und daher wertmäßig dem Kaufpreis hinzuzurechnen.*)
2. Für die Bewertung einer in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarten Bauverpflichtung ist das Interesse des Berechtigten an der Errichtung des Gebäudes maßgebend. Dieses kann wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.*)
3. Die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses erfolgt nach § 30 Abs. 1 KostO, die des ideellen Interesses nach § 30 Abs. 2, 3 KostO. Ist das Interesse zugleich wirtschaftlicher und ideeller Art, so sind die Werte beider Interessen zu ermitteln und zusammenzurechnen.*)
4. Erstreckt sich das wirtschaftliche Interesse lediglich auf die Übertragung von Unterhaltungs- und Sanierungspflichten und der damit verbundenen Kosten, bemisst sich dieses Interesse nach einem Bruchteil von ca. 20 - 30 % der ersparten voraussichtlichen Sanierungskosten.*)
VolltextIMRRS 2003, 0633
OLG Dresden, Beschluss vom 02.04.2003 - 11 U 1901/02
Ein mit 100 m³ Fäkalabwasser gefüllter selbständiger Keller ist ein Umstand, den der Verkäufer eines Grundstücks ungefragt dem Käufer offenbaren muss, auch wenn der Käufer weiß, dass auf dem Grundstück ein selbständiges Kellergewölbe existiert.*)
VolltextIMRRS 2003, 0629
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.02.2003 - 21 U 37/02
Die vertraglich vereinbarte Änderung des für ein Gewerbegrundstück geschuldeten Erbbauzinses, wenn sich Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einer "nach Recht und Billigkeit" angemessenen Weise entsprechen, richtet sich nicht zwingend nach dem geänderten Grundstückswert. Die Wertsteigerung des Grundstücks, die im Wesentlichen auf einer nicht absehbaren Änderung der planungsrechtlichen Situation beruht, führt jedenfalls dann nicht zu einer auszugleichenden Äquivalenzverschiebung, wenn der Erbbauberechtigte die Möglichkeit einer gesteigerten Nutzung des Grundstücks nicht realisiert.*)
VolltextIMRRS 2003, 0628
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.02.2003 - 11 Wx 19/02
Zum gutgläubigen Eigentumserwerb an einem Grundstück in Erfüllung eines Vermächtnisses.*)
VolltextIMRRS 2003, 0627
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2003 - 1 U 67/02
1. Mangels konkreter anderer vertraglicher Regelung ist auch in Verträgen, die im Jahre 1998 geschlossen wurden, der Begriff "Altlast" so zu verstehen, wie er seit 01.03.1999 in § 2 Abs. 5 BBodSchG definiert wird.*)
2. Eine mit einer zu hohen PAK-Konzentration (polycyclische Kohlenwasserstoffe) behaftete Teer- bzw. Asphaltdecke stellt weder eine schädliche Bodenveränderung (§ 2 Abs. 3 BBodSchG) noch eine Altlast (§ 2 Abs. 5 BBodSchG) dar, wenn ausgeschlossen ist, dass Regenwasserdurchsickerungen und damit verbundene vertikale Schadstoffverlagerungen in den darunter liegenden Boden bzw. in Grundwasserleiter möglich sind.*)
VolltextIMRRS 2003, 0626
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2003 - 3 Wx 162/02
Übereignet der nicht befreite Vorerbe in Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses ein Nachlassgrundstück an den Vermächtnisnehmer, so ist zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks die Zustimmung des (der) Nacherben nicht erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2003, 0625
OLG Celle, Urteil vom 27.03.2003 - 6 U 198/02
1. Veräußern Eltern an ihr Kind und dessen Ehegatten in einer ausschließlich als Kaufvertrag bezeichneten Vereinbarung ein Erbbaurecht zu einem Preis, der nur etwa der Hälfte des Verkehrswertes entspricht, so liegt darin auch dann keine (gemischte) Schenkung, wenn den Parteien die Wertdifferenz bei Vertragsschluss bewusst war. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbare Begünstigung.*)
2. Ein Anspruch wegen Rückforderung dieser anteiligen unentgeltlichen Zuwendung gegenüber dem Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe ist grundsätzlich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage möglich.*)
3. An der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung der geschaffenen Vermögenslage fehlt es indessen, wenn im Rahmen des Scheidungsverfahrens ein Zugewinnausgleich zwischen dem Kind der Kläger und dem Schwiegerkind herbeigeführt werde, durch den dem Kind die Hälfte des dem Schwiegerkind über den Kaufpreis unentgeltlich zugewandten Mehrwertes zugeflossen ist. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Schwiegerkindes.*)
VolltextIMRRS 2003, 0619
OLG Dresden, Urteil vom 16.04.2003 - 11 U 1340/02
1. Die Klageerweiterung ist wirksam erhoben, wenn sie den Gegner nachweislich erreicht, auf eine förmliche Zustellung kommt es nicht an.*)
2. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung nur den Antrag aus dem Klageschriftsatz, nicht aber aus dem Schriftsatz mit der Klageerweiterung stellt, hat er den Antrag aus der Klageerweiterung stillschweigend zurückgenommen.*)
3. Der Verkäufer sichert die Bebaubarkeit eines Grundstücks nicht zu, wenn er im Kaufvertrag nur erklärt: es gebe eine positive Bauvoranfrage, welche nach der mündlichen Erklärung der Sachbearbeiterin noch wirksam sei; 6000 qm könnten als Bauland genutzt werden, die Baubehörde habe vorab mündlich erklärt, es könnten 8 Eigenheime gebaut werden; jedenfalls dann nicht, wenn zuvor der Käufer im Vertrag erklärt haben wollte, 6000 qm seien als Bauland genehmigt worden und 10 Eigenheimstandorte würden genehmigt werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0618
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2003 - I-9 U 204/02
1. Eine Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast kann sich aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, und zwar als Nebenpflicht aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Bewilligung der Baulast für den Berechtigten notwendig ist, um den Zweck der Grunddienstbarkeit zu verwirklichen.
2. Zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung.
VolltextIMRRS 2003, 0616
OLG Naumburg, Urteil vom 13.05.2003 - 11 U 82/02
Kauft eine Gemeinde Agrarflächen mit der fehlerhaften Vorstellung, es handelt sich bereits um Bauerwartungsland, und wird die Sachmängelgewährleistung hierbei ausgeschlossen, so kann sie sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vom Vertrag lösen, selbst wenn der geschuldete Kaufpreis den Grundstückswert um ein Vielfaches übersteigt.*)
VolltextIMRRS 2003, 0612
OLG Naumburg, Urteil vom 21.01.2003 - 11 U 2/02
1. Der Kauf eines Planungspakets kann so mit dem Erwerb des zu bebauenden Grundstücks verbunden sein, dass ein einheitliches, insgesamt zu beurkundendes Geschäft vorliegt.*)
2. Schließt sich an den formnichtigen Grundstückskauf mit Auflassung der formnichtige Kauf der Planungen an, können Auflassung und Grundbucheintragung die Nichtigkeit des Gesamtgeschäfts nicht heilen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0607
BVerwG, Urteil vom 30.04.2003 - 8 C 10.02
Der Rechtserwerb an einem Grundstück ist nicht deshalb unredlich, weil der zugrunde liegende Kaufvertrag unter gleichzeitiger Vereinbarung von "Schwarzgeld" abgeschlossen worden ist. Ein mit einer Schwarzgeldabrede verbundener Kaufvertrag stellte unter den besonderen Gegebenheiten in der DDR keine sittlich anstößige, moralisch verwerfliche Manipulation im Sinne des Vermögensrechtes dar. Für die Beurteilung der sittlichen Anstößigkeit des Erwerbsvorganges ist es unerheblich, ob der an der Schwarzgeldabrede beteiligte Veräußerer selbst Restitutionsansprüche geltend macht oder ein früherer Inhaber des Vermögenswertes.*)
VolltextIMRRS 2003, 0592
OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2003 - 7 U 128/02
1. Eine Duldungspflicht des neuen Eigentümers bzgl. einer Überbauung allein aufgrund einer zwischen seinem Rechtsvorgänger und dem überbauenden Nachbarn möglicherweise zu Stande gekommenen schuldrechtlichen Vereinbarung besteht nicht. Denn eine schuldrechtliche Vereinbarung ohne dingliche Sicherung bindet den Rechtsnachfolger nicht.
2. Nachträgliche Veränderungen und Erweiterungen eines Gebäudes sind kein Überbau im Rechtssinne, den der Nachbar zu dulden hat. Nachträgliche Grenzüberschreitungen führen also lediglich dann zur Anwendung des § 912 BGB, wenn der nachträgliche Anbau selbst ein Gebäude darstellt.
VolltextIMRRS 2003, 0590
OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2003 - 15 W 297/01
1) Übernimmt der Erwerber in einem Grundstückskaufvertrag mit einem Vorhabenträger im Sinne des § 7 BauGBMaßnG eine Bauverpflichtung, so kann die Bewertung sich nicht an dem öffentlichen Interesse der Gemeinde an einer zügigen und geschlossenen Entwicklung des neuen Baugebietes (entsprechend dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO) orientieren, sondern muß das erwerbswirtschaftliche Interesse des Vorhabenträgers angemessen berücksichtigen.*)
2) Dies gilt auch dann, wenn der Vorhabenträger eine erwerbswirtschaftlich tätige Landesentwicklungsgesellschaft ist, deren Kapitalanteile mittelbar überwiegend von dem Land Nordrhein-Westfalen gehalten werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0589
OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.2003 - 9 U 47/02
Zur Anpassung des Erbauzinses für ein gewerblich genutztes Grundstück, wenn diese nach dem Vertrag über das Erbbaurecht bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Verschlechterung der Kaufkraft um mindestens 20% zu erfolgen hat (Mitberücksichtigung der Wertentwicklung vergleichbarer Grundstücke).*)
VolltextIMRRS 2003, 0588
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2003 - 20 W 76/03
Die Gebührenfreiheit nach § 60 Abs. 4 KostO gilt nicht für die Eintragung von (Mit-)erben als Eigentümer im Grundbuch auf Grund vorausgegangener Erbauseinandersetzung (Aufrechterhaltung der bisherigen Senatsrechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2003, 0583
AG Trier, Urteil vom 15.01.2003 - 5 C 395/01
An eine überbaute Grenzwand dürfen Nachbarn eine Gasleitung nur mit Einwilligung der Eigentümer der Wand anbringen.
VolltextIMRRS 2003, 0579
LG Trier, Beschluss vom 24.04.2003 - 1 S 16/03
An eine überbaute Grenzwand dürfen Nachbarn eine Gasleitung nur mit Einwilligung der Eigentümer der Wand anbringen.
VolltextIMRRS 2003, 0573
OVG Thüringen, Beschluss vom 10.02.2003 - 4 ZEO 1139/98
Ein Anliegergrundstück, das von der Verkehrsfläche der ausgebauten Straße durch einen bepflanzten Grünstreifen getrennt wird, unterliegt nicht der Beitragspflicht, wenn der Grünstreifen seinerseits Bestandteil der Straße ist und er auf Grund seiner straßenrechtlichen Widmung (Verkehrsübergabe) nicht dazu bestimmt ist, als wegemäßiger Zugang zum Anliegergrundstück genutzt zu werden.*)
VolltextIMRRS 2003, 0545
BGH, Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 279/02
a) Zum Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages durch konkludentes Handeln.*)
b) Im Zahlungsprozeß gegen den Kunden trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts; das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens durch den Kunden wird durch die Regelung des § 30 Abs. 1 AVBWasserV nicht ausgeschlossen.*)
c) Das Wasserversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit den Mietern unter gleichzeitiger Entlassung des Grundstückseigentümers als Vermieter aus seinem Vertragsverhältnis abzuschließen.*)
VolltextIMRRS 2003, 0544
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2002 - 4 U 20/02
Der Berechtigte, dem durch eine Grunddienstbarkeit das Recht eingeräumt ist, über das Nachbargrundstück zur nächsten Straße zu gehen und zu fahren, hat es hinzunehmen, dass der Nachbar zur erforderlichen Absicherung seines Betriebs sein Grundstück einzäunt, sofern der Nachbar dem Berechtigten Schlüssel für die nachts geschlossenen Tore zur Straße und zum Grundstück des Berechtigten aushändigt und solange der Berechtigte auch nachts über ein anderes Grundstück ungehinderten Zugang zu einer Straße hat.*)
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