Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0306BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 72/03
Bei der sukzessiv erfolgenden Beurkundung von Vertragsangebot und -annahme kann dem sogenannten Zentralnotar, der nur die Vertragsannahme beurkundet, gegenüber dem Anbietenden eine betreuende Belehrungspflicht bezüglich zwischenzeitlich eingetragener Belastungen obliegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0301
BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0296
BGH, Urteil vom 30.01.2004 - V ZR 92/03
Ist bei dem Verkauf einer noch zu vermessenden Grundstücksfläche der Kaufgegenstand in der notariellen Urkunde sowohl durch eine bestimmte Grenzziehung in einem maßstabsgerechten Plan als auch durch eine als ungefähr bezeichnete Flächenmaßangabe bestimmt, kommt die Anpassung oder Auflösung des Vertrags nach den Grundsätzen vom Fehlen der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn die Parteien bei Vertragsschluß übereinstimmend davon ausgingen, daß die Größe der zeichnerisch dargestellten Fläche in etwa der bezifferten Flächengröße entspricht und das Ergebnis der Vermessung davon wesentlich abweicht (Ergänzung zu Senat, Urt. v. 13. Juni 1980, V ZR 119/79, WM 1980, 1013).*)
VolltextIMRRS 2004, 0295
BGH, Urteil vom 30.01.2004 - V ZR 262/03
a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung von Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nutzungsentgelten etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich.*)
b) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken in der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur verlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit war.*)
VolltextIMRRS 2004, 0293
BGH, Beschluss vom 30.01.2004 - IXa ZB 233/03
Das Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 803 Abs. 2 ZPO) findet im Zwangsversteigerungsverfahren keine Anwendung (im Anschluß an BGHZ 151, 384).*)
Das Vollstreckungsgericht darf daher das Verfahren nicht mit der Begründung aufheben, ein Versteigerungserlös sei zugunsten des Gläubigers nicht zu erwarten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0286
OLG Celle, Urteil vom 27.02.2004 - 9 U 220/03
1. Bei Glatteisunfällen spricht ein Anschein dafür, dass die Unfallverletzungen bei Beachtung der Streupflicht vermieden worden wären, wenn der Unfall innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht stattgefunden hat. Dafür notwendig und ausreichend ist es, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen nachgewiesen wird.*)
2. Zu der den Streupflichtigen entlastenden Zumutbarkeitsprüfung gehört die Erwägung, dass die Streupflicht nicht verletzt wäre, wenn erst kurz vor dem Unfall auf den gefrorenen Boden Regen niedergegangen wäre und der Streupflichtige auf eine sich dadurch bildende Glätte noch nicht mit Streuen reagiert haben müsste. Der Verletzte hat also das Vorliegen einer die Streupflicht begründenden Wetter und Straßenlage zu beweisen, während der Streupflichtige für das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die das Streuen unzumutbar machte, beweispflichtig ist.*)
3. Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt, wenn es zwecklos ist, den Bürgersteig zu streuen, da sich Glätte alsbald wieder neu bilden würde. Der Streupflichtige braucht also nicht tätig zu werden, wenn angesichts der konkreten Wetterlage das Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln nur zu einer unwesentlichen oder ganz vorübergehenden Minderung der dem Verkehr drohenden Gefahren führt, was insbesondere bei Glatteis durch anhaltenden Regen auf gefrorenen Boden gilt.*)
4. Sofern die die Glätte verursachenden Niederschläge enden, ist dem Streupflichtigen eine angemessene Beobachtungs und Vorbereitungszeit zuzubilligen, sodass es noch hinnehmbar sein kann, wenn der Streupflichtige erst nach Ablauf von etwa einer Stunde erneut streut; generell darf das Ende des (gefrierenden) Regens abgewartet werden, auch wenn hierdurch Glatteis entsteht. Dies gilt nur dann nicht, wenn den Sicherungspflichtigen aufgrund besonderer Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit und die Pflicht zu besonderer Vorsorge treffen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0280
BGH, Urteil vom 17.01.2003 - V ZR 137/02
a) Den Vermieter trifft bei Eintritt des Vorkaufsfalls zugunsten des Mieters die mietvertragliche Nebenpflicht, den Mieter über sein Vorkaufsrecht zu unterrichten und ihm den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertrages mitzuteilen. Diese Pflicht ist verletzt, wenn dem Mieter der Vertragsinhalt unrichtig oder unvollständig zur Kenntnis gebracht wird.*)
b) Im Fall einer solchen Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für "aufklärungsrichtiges" Verhalten des Mieters.*)
VolltextIMRRS 2004, 0270
BGH, Urteil vom 18.11.2003 - XI ZR 322/01
1. Der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs verpflichtet eine Bank nur, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen.
2. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet grundsätzlich keine Aufklärungspflicht. Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.
3. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung.
4. Eine Aufklärungspflicht wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
5. Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld.
6. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Satz 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist.
7. Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an.
8. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten in der Regel dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kreditvertrag anzugeben. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat.
9. Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient.*)
VolltextIMRRS 2004, 0269
BGH, Urteil vom 22.10.2003 - XII ZR 119/02
1. § 571 BGB a.F. ist grundsätzlich nur bei Identität zwischen Vermieter und veräußerndem Eigentümer anwendbar.
2. Ein Einverständnis des Eigentümers mit der Vermietung, das bei jeder erlaubten Untervermietung vorliegt, ist nicht der Identität zwischen Eigentümer und Vermieter gleichzusetzen.
3. Ebensowenig rechtfertigt der Umstand, dass der Eigentümer Alleingesellschafter des Vermieters ist, die analoge Anwendung des § 571 BGB a.F.. *)
VolltextIMRRS 2004, 0255
BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 166/03
1. Zur Frage, wann ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und damit eine daran geknüpfte Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten vorliegen.
2. Der Kauf von Bauerwartungsland schließt typischerweise ein Element der Unsicherheit ein, weil in aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grundstück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall - Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile zu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem solchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum.
3. Der Einwand des Rechtsmißbrauchs kann im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entgegengehalten werden. Voraussetzung ist aber, dass der Rechtsmissbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft.
VolltextIMRRS 2004, 0253
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19.02
Solange für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe keine Immissionswerte bestimmt sind, dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage.*)
Im Rahmen des Minimierungsgebots endet die Schutzpflicht regelmäßig dort, wo aufgrund sachverständiger Risikoabschätzung die Irrelevanz einer von der Anlage verursachten Immissionszusatzbelastung durch potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe anzunehmen ist.*)
Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache tritt nicht ein, wenn im Lauf des Prozesses ein Emissionsgrenzwert herabgesetzt und die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in der geänderten Gestalt fortgeführt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0252
BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 CN 2.02
Das Wasserverbandsgesetz enthält keine abschließende Regelung, die es den Ländern verwehrt, die Grenzen des durch Sperrwerke und Deiche geschützten Gebietes als Anknüpfungspunkt für die materielle Deichpflicht der betroffenen Eigentümer durch Verordnung zu bestimmen oder zu ändern.*)
VolltextIMRRS 2004, 0247
BGH, Urteil vom 16.01.2004 - V ZR 243/03
a) War dem Eigentümer des Stammgrundstücks der Überbau aufgrund eines Mietvertrags über die überbaute Fläche gestattet, berührt der Ablauf des Vertrags sein Eigentum am Überbau nicht; er ist aber verpflichtet, dem Eigentümer des überbauten Grundstücks das Eigentum am Überbau zu verschaffen.*)
b) Dem Eigentümer des rechtmäßig überbauten Grundstücks kann das Eigentum am Überbau durch Bestellung einer Dienstbarkeit zu Lasten des Stammgrundstücks (Ausschluß der Ausübung des Überbaurechts) oder durch Aufhebung der Gestattung und Trennung des Überbaus vom übrigen Gebäude verschafft werden.*)
c) Der Erwerb des Stammgrundstücks berechtigt den Erwerber nicht, den aufgrund eines von seinem Rechtsvorgänger abgeschlossenen Mietvertrags errichteten Überbau auf dem fremden Grundstück zu unterhalten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0221
KG, Beschluss vom 01.04.2003 - 1 W 260/02
1. Lehnt der Notar die Berichtigung einer Urkunde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO gegeben.*)
2. Der Notar muss unverzüglich nach § 44a Abs. 2 S. 1 BeurkG verfahren, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die Beurkundung durch die Unterschrift des Notars abgeschlossen, kann der Notar einen Randvermerk nach § 44a Abs.1 S. 1 BeurkG nicht nachträglich unterzeichnen; es kommt nur noch ein Nachtragsvermerk nach § 44a Abs.2 S. 1 und 2 BeurkG in Betracht.*)
3. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachtragsvermerk nicht vor, kann der Notar die fehlerhaften Erklärungen nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten selbständig richtig stellen. Auch wenn die Beteiligten einer Angestellten des Notars Vollmacht erteilt haben, muss er insoweit nicht ohne ein Ansuchen der Notariatsangestellten von sich aus tätig werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0216
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2003 - 3 Wx 312/03
1. Ist eine Eintragungsbewilligung mit zwei Unterschriften und einem Siegel bzw. Stempel der Gemeinde versehen, so begründet dies für das Grundbuchamt die Vermutung, dass die Unterzeichner der Urkunde auch zur Vertretung der Gemeinde befugt sind.
2. Dies gilt nur dann nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die fehlende Vertretungsbefugnis der Unterzeichner bestehen.
VolltextIMRRS 2004, 0215
BGH, Urteil vom 13.02.2004 - V ZR 218/03
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.*)
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0186
BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03
Ein Störer kann nicht nur dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet, sondern auch, wenn weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können.*)
VolltextIMRRS 2004, 0173
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 429/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
VolltextIMRRS 2004, 0172
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 428/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).
VolltextIMRRS 2004, 0169
OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2003 - 3 U 58/03
1. Werden Teile eines Messezeltes mit den Abmessungen 50 m x 20 m und einer Firsthöhe von 6 m durch eine Sturmböe der Stärke 11 erfasst und gegen ein benachbartes Gebäude geweht, so haftet der Zeltbesitzer als Gebäudebesitzer gem. §§ 836, 837 BGB dem Eigentümer des beschädigten Nachbargebäudes.*)
2. Ein Land kann als Schadensersatz nicht den Besoldungsschaden, d.h. die für die Zeit der Räumung eines Finanzamtsgebäudes geleisteten anteiligen Aufwendungen für Gehälter der Bediensteten geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0160
OLG Celle, Urteil vom 08.01.2004 - 4 U 134/03
1. Vortrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist auch dann nach § 296a ZPO ausgeschlossen, wenn darauf ein Teilurteil ergeht und der durch das Teilurteil beschiedene Streitgegenstand nicht Gegenstand der anschließenden Verhandlung ist.*)
2. Der Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB i.V.m. § 23 NdsNachbarG resultiert aus der rechtswidrigen Beeinträchtigung des Nachbareigentums durch eine in allzu großer Grenznähe angebrachte Einrichtung. Wenn nur ein Teil der Einrichtung einen zu geringen Grenzabstand aufweist, reicht es aus, diesen Teil zu beseitigen.
VolltextIMRRS 2004, 0158
OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003 - 13 U 49/03
1. Für Hausbesitzer besteht keine grundsätzliche Pflicht, vor möglichen Dachlawinen zu warnen. Sie müssten nur dann Warnhinweise anbringen, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Dazu zählten etwa die allgemeine Schneelage des Ortes, die Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, die konkreten Schneeverhältnisse sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs.
2. Hausbesitzer müssten aber dann Vorkehrungen treffen und Warnhinweise am Haus anbringen, wenn in dem Gemeindegebiet eine entsprechende ordnungsbehördliche Vorschrift erlassen wurde
VolltextIMRRS 2004, 0155
LG Köln, Urteil vom 28.01.2004 - 28 O 330/03
1. § 839a BGB ist auf Gutachten, die vor dem 01.08.2002 erstattet worden sind, nicht anwendbar.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit des § 839a BGB im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB ist hinsichtlich des schädigenden Ereignisses nicht die Entscheidung des Gerichts, sondern die Erstellung und Abgabe des Gutachtens.
3. Der Begriff des "schädigenden Ereignisses" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB muss für jede der geänderten Vorschriften konkret bestimmt werden.
4. Unter dem "schädigenden Ereignis" im Sinne von Art. 229 § 8 EGBGB ist nur die schädigende Handlung des verantwortlichen Sachverständigen in Form der Erstellung eines fehlerhaften Gutachtens zu sehen, die dann abgeschlossen ist, wenn der Sachverständige das Gutachten erstellt hat und aus seinen Händen gibt.
VolltextIMRRS 2004, 0151
BGH, Urteil vom 09.12.2003 - XI ZR 372/02
Zur Auslegung einer individualvertraglichen Haftungsbegrenzung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0146
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - XI ZR 421/02
a) Ein BGB-Gesellschafter, der sich im Darlehensvertrag der kreditsuchenden Gesellschaft wirksam verpflichtet hat, sich in Höhe der auf seine Beteiligung entfallenden Verbindlichkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).*)
b) Ist die Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben worden, kann der Vertretene sich daher gegenüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Geschäftsbesorgerin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).*)
VolltextIMRRS 2004, 0139
BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02
1. Macht ein geschädigter Investor Schadensersatz geltend, muss er sich Steuervorteile anrechnen lassen, die er durch den zusätzlichen Finanzierungsaufwand erlangt hat.
2. Der Schädiger hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass anrechenbare Steuervorteile beim Geschädigten entstanden sind.
3. Die Anrechnung eines Steuervorteils kann in Höhe der Steuerbelastung ausgeglichen werden, die durch die Besteuerung des zugesprochenen Schadensersatzbetrages entsteht.
VolltextIMRRS 2004, 0129
AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2003 - 65 UR II 216/01
Die Frage, ob der Beschluss einer Miteigentümerversammlung als Mehrheitsbeschluss gefasst werden kann oder ob es sich um eine Einstimmigkeit erfordernde bauliche Veränderung handelt, ist eng mit der Frage verknüpft, ob die Sanierung erforderlich ist.
VolltextIMRRS 2004, 0122
BGH, Urteil vom 05.12.2003 - V ZR 341/02
Der Einwand des Schuldners, die Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung sei nicht eindeutig genug bestimmt und daher unwirksam, ist kein materiellrechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.*)
Die Möglichkeit des Käufers eines Grundstücks, seinen Anspruch auf lastenfreie Übertragung (§ 434 BGB a.F.) im Falle einer vormerkungswidrigen Belastung mit Hilfe der Zustimmungsverpflichtung des begünstigten Dritten nach § 888 Abs. 1 BGB durchzusetzen, nimmt ihm nicht das Recht, dem Zahlungsanspruch die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) entgegenzuhalten.*)
Die Einrede des § 320 BGB entsteht mit Vertragsschluß und kann einem Zessionar unabhängig davon entgegengehalten werden, ob die Umstände, die die Einrede bedeutsam werden lassen, vor oder nach der Abtretung eingetreten sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 0120
BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 180/03
Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken, berechtigen den Mieter der von den Beeinträchtigungen betroffenen Wohnung nicht zu einem verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Mieter der anderen Wohnung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0112
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2003 - 19 U 120/03
1. Baumschutzsatzungen begründen eine Schutzwirkung zu Gunsten des Eigentümers nicht lediglich im Sinne einer Reflexwirkung. Die Regelungen wirken sich vielmehr auch auf das private Nachbarrechtsverhältnis aus.
2. So wird zu Lasten des betroffenen Nachbarn eine Duldungspflicht (§ 1004 Abs. 2 BGB) hinsichtlich des Überwuchses und des Wurzelwerks begründet, sein Selbsthilferecht gem. § 910 Abs. BGB ist insoweit ausgeschlossen, gegebenenfalls entfällt sogar sein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.
VolltextIMRRS 2004, 0111
KG, Urteil vom 24.10.2002 - 10 U 2166/99
1. Der Erwerb der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft bürgerlichen Rechts ist kein Grundstückserwerb im Sinne von Art. 10 § 3 MRVG.
2. Die Erstattung der vom Verkäufer bereits bezahlten grundstücksbezogenen Architektenkosten verstößt nicht gegen Art. 10 § 3 MRVG.
VolltextIMRRS 2004, 0104
BGH, Urteil vom 03.12.2003 - VIII ZR 168/03
Nach einem Eigentumswechsel ist nicht der Erwerber, sondern der Veräußerer gegenüber dem Mieter bezüglich der zum Zeitpunkt des Wechsels im Grundstückseigentum abgelaufenen Abrechnungsperiode zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt; es kommt nicht darauf an, wann der Zahlungsanspruch fällig geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0103
BGH, Urteil vom 14.11.2003 - V ZR 346/02
Der Käufer, der als Rechtsnachfolger in die Rechte des Verkäufers aus einer Baugenehmigung eingetreten ist, kann die Stellplatzablösesumme, die diesem wegen Erlöschens der Baugenehmigung erstattet worden ist, nicht herausverlangen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0089
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2003 - 5 O 92/03
1. Der Bauträger ist verpflichtet, Vermögenswerte der Auftraggeber nur entsprechend dem Bauablauf entgegenzunehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen zu lassen.
2. Eine vertragliche Regelung, die die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig macht, dass der Bauherr durch den Architekten oder Bauleiter schriftlich mitteilt, dass die Arbeiten erbracht wurden, verstößt gegen §§ 3, 12 der Makler- und Bauträgerverordnung und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. Aufgrund der Klausel könnte etwa im Wege des Urkundenprozesses auf die Vermögenswerte des Auftraggebers zugegriffen werden, ohne dass die in § 3 MaBV geregelten Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen; denn an die Stelle des tatsächlichen Bautenstandes tritt die bloße Mitteilung über den Bautenstand.
VolltextIMRRS 2004, 0083
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2002 - 12 U 182/01
1. Soweit eine Bank sich auf ihre Tätigkeit als kontoführende Bank eines Bauträgers beschränkt, ist sie nicht Empfängerin des Baugeldes. Die kontoführende Bank ist nur Adressat, der nach dem Willen des Verkäufers das von den Käufern zur Verfügung gestellte Geld verwahren soll.
2. Die der Überweisung zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten hat die Bank grundsätzlich nicht zu prüfen. Sie hatte sich daher auch nicht für die Angaben über den Verwendungszweck auf den Überweisungsträgern zu interessieren.
3. Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrags ist maßgeblich, dass die Bank einem Kunden eine ggf. auch für einen Dritten bestimmte Auskunft in konkreter Form erteilt und der Bank oder Sparkasse hierbei bewusst ist, dass sie für den Empfänger von erheblicher Bedeutung sein kann und er sie unter Umständen zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen werde.
VolltextIMRRS 2004, 0082
OLG Rostock, Urteil vom 13.11.2003 - 7 U 75/02
Der planende Architekt kann dem Grundstücksnachbarn trotz Beauftragung von Sonderfachleuten für durch Gründungsarbeiten am Nachbarhaus entstandene Schäden wegen berufsspezifischer Sorgfaltspflichtverletzung haften.
VolltextIMRRS 2004, 0066
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2003 - 2 Z BR 171/03
1. Die Bestimmung des § 878 BGB ist auf die Vormerkung entsprechend anwendbar; sie verhilft zur Wirksamkeit der Vormerkung, wenn diese rechtzeitig im Sinn von § 878 BGB beantragt war und der Betroffene vor Eintragung in der Verfügung beschränkt worden ist.*)
2. Eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt eines Veräußerungsverbots wird, wenn dieses durch Beschluss angeordnet wird, mit der Zustellung des Beschlusses im Parteibetrieb gemäß § 922 Abs. 2 ZPO an den Antragsgegner wirksam; erst damit entsteht die Verfügungsbeschränkung.*)
3. Bei der Grundbucheintragung eines Veräußerungsverbots handelt es sich nicht um die Vollziehung der einstweiligen Verfügung im eigentlichen Sinn des § 929 Abs. 3 ZPO.*)
4. Bei der Eintragung eines Veräußerungsverbots kommt eine entsprechende Anwendung des § 929 Abs. 3 ZPO in Betracht; damit wird aber nur sichergestellt, dass die Zustellung, wenn die Grundbucheintragung ohne deren Nachweis vorgenommen wird und die Vollziehungsfrist wahrt, jedenfalls innerhalb bestimmter Fristen nachgeholt werden muss. Der Antrag auf Grundbucheintragung des Veräußerungsverbots ersetzt aber nicht die für dessen Wirksamwerden erforderliche Zustellung.*)
5. Statthaft ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch, aus dem sich ergibt, dass eine eingetragene Eigentumsvormerkung gegenüber einem eingetragenen Veräußerungsverbot wirksam ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0065
OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2003 - 20 W 45/03
Die Auflassungserklärung enthält nicht schon die Bewilligung einer entsprechenden Auflassungsvormerkung. Als Ermächtigung zur nachträglichen Bewilligung einer Auflassungsvormerkung kann aber eine Vollmacht in der Kaufvertragsurkunde ausgelegt werden, die den Notar zu Bewilligungen und Stellung von Anträgen jeder Art ermächtigt. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeteiligten trotz Belehrung bei Vertragsabschluss keine Anträge hinsichtlich einer Auflassungsvormerkung gestellt haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0064
OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2003 - 15 W 398/02
1. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn der Tatrichter die in einer notariellen Urkunde von den Beteiligten dem Notar erteilten Weisung, die Eigentumsumschreibung erst nach "Zahlung des gesamten Kaufpreises" zu veranlassen, dahin auslegt, daß die Eigentumsumschreibung über den Nachweis der - verspätet erfolgten - Zahlung des Kaufpreises hinaus nicht zusätzlich vom Ausgleich entstandener Verzugszinsen abhängig sein soll.*)
2. Der Verkäufer ist in einem solchen Fall grundsätzlich nicht zum einseitigen Widerruf der Weisung berechtigt:*)
VolltextIMRRS 2004, 0058
BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 99/03
a) Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ 60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).*)
b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nicht in das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hinsichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.*)
c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76).*)
VolltextIMRRS 2004, 0057
BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 123/03
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.*)
Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhängt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0050
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 1 U 62/03
1. Fußgängerwege sind innerorts grundsätzlich zu räumen und zu streuen, wenn sie nicht nur eine Freizeit-, sondern auch eine Erschließungsfunktion haben (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 244, 245; OLG Düsseldorf OLGR 1993, 257; entgegen OLG Frankfurt am Main OLGR 1992, 38, 39 und 91, 93); in der Regel sollen innerorts alle Anwesen zu Fuß sicher zu erreichen sein (OLG Düsseldorf OLGR 1998, 284, 285).*)
2. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer die Streupflicht auf die Anlieger delegierten Satzungsregelung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0048
VGH Bayern, Beschluss vom 09.12.2003 - 22 ZB 03.3011
Die Zumutbarkeit der von einem gemeindlich betriebenen Läutwerk ausgehenden Geräuschbelastung bestimmt sich nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben; auf eine religiöse Bedeutung des Zeitschlagens kann sich die Kommune nicht berufen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0042
OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2003 - 3 W 63/03
a) Beim finanzierten Immobilienerwerb sind Grundstückskaufvertrag und Darlehensvertrag im Regelfall keine verbundenen Geschäfte im Sinne von § 9 VerbrKG a.F..*)
b) Die den Immobilienkauf finanzierende Bank ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen verpflichtet, den Erwerber über die (mangelnde) wirtschaftliche Rentabilität seiner Kaufentscheidung aufzuklären.*)
VolltextIMRRS 2004, 0038
OLG Celle, Urteil vom 22.12.2003 - 9 U 192/03
Die Pflicht des Eigentümers zur ausreichenden Beleuchtung des Zugangs zu seinem Grundstück beginnt als Ausprägung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht wie diese regelmäßig dann, wenn mit dem Einsetzen des „allgemeinen Verkehrs“ - also grundsätzlich nicht vor 07:00h morgens - gerechnet werden kann. Dies gilt auch im Verhältnis zu Zeitungszustellern in den frühen Morgenstunden, sofern nicht der Zeitungsverlag und der Eigentümer als sein Kunde insofern bestimmte Sonderregelungen getroffen haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0034
OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2003 - 7 U 378/02
Wird eine streitgegenständliche Forderung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz abgetreten, kann der Rechtsnachfolger durch Berufungseinlegung den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen. Diese Übernahme ist wirksam, wenn der Gegner sich rügelos hierauf einlässt.*)
Weil der Rechtsnachfolger das klageabweisende Urteil erster Instanz gemäß § 325 ZPO gegen sich gelten lassen müsste, ist er durch dieses Urteil in gleicher Weise beschwert, als wenn es von vorneherein gegen ihn ergangen wäre. Ihm fehlt daher nicht die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer (Weiterentwicklung von BGH NJW 2003, 2172).*)
Nach italienischem Recht können Grundstückskaufverträge auch privatschriftlich wirksam abgeschlossen werden (Art. 1350 Nr. 1 c.c.). Eine notarielle Beurkundung ist nur für den Vollzug des Geschäfts von Bedeutung, weil eine für die Drittwirkung erforderliche Eintragung (Art. 2644 c.c.) des (nach Art. 1376 c.c. durch bloße Einigung erfolgenden) Eigentumswechsels in das Immobilienregister gemäß Art. 2659 c.c. nur auf der Grundlage einer notariellen Urkunde erfolgt.*)
Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 BGB a.F. bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner hierauf verzichtet. Der Gläubiger kann dann sofort zur Vertragsliquidierung nach Maßgabe des § 326 Abs. 1 BGB a.F. schreiten. Ein solcher Verzicht ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner im Hinblick auf ausstehende Zahlungen dem Drängen des Gläubigers auf Vertragsaufhebung nachkommt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0019
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.08.2003 - 5 W 17/03
Kündigt der Bauherr den Bauvertrag, dann kann der Bauunternehmer gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Das lässt den Anspruch des Bauunternehmers auf Sicherheit gemäß § 648 Abs. 1 BGB unberührt. Der Auftragnehmer kann auf für die nach § 649 BGB zu berechnende Vergütung eine Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen.
VolltextIMRRS 2004, 0018
OLG Schleswig, Urteil vom 16.05.2003 - 4 U 84/97
1. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht und ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt wird, dabei müssen die Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden. Wird bei einem Hauskauf anlässlich einer Hausbesichtigung über Geruchsbelästigungen gesprochen worden und erklärt der Verkäufer, "dass es 2 - 3 x im Jahr dann stinke, wenn Gülle gefahren werde" stellt dies keine arglistig falsche Auskunft dar.*)
2. Im Hinblick darauf, dass Geruchsbelästigungen ohnehin nur sehr schwer messbar sind und das Ausmaß der Beeinträchtigung - je nach subjektiver Empfindlichkeit - unterschiedlich ausfallen kann, sieht der Senat als unterste Schwelle für eine Aufklärungspflicht ein Überschreiten der Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 1 und 2 BGB an.*)
3. Eine erhebliche Geruchsbeeinträchtigung i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 13.5.1998 (GIRL) liegt bei Immissionshäufigkeitswerten von 10,6 bzw. 11,1 % der Jahresstunden in einem Dorf mit 160 Einwohnern und drei landwirtschaftlichen Betrieben nicht vor. Aufgrund des besonderen Gebietscharakters ist - wie es die GIRL in solchen Fällen vorsieht - neben der "Grobrasterung" gem. Ziff. 3 der GIRL eine sogenannte Einzelfallbewertung gem. Ziff. 5 der GIRL vorzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0014
BGH, Urteil vom 28.10.2003 - X ZR 118/02
Auf einen Schenkungsvertrag, der vor dem 3. Oktober 1990 in der damaligen DDR geschlossen und vollzogen worden ist, ist § 528 BGB nicht anwendbar.*)
VolltextOnline seit 2003
IMRRS 2003, 1429BGH, Urteil vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02
Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.*)
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