Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0730OLG Brandenburg, Urteil vom 12.06.2003 - 5 U 27/02
In den neuen Bundesländern richtet sich die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers hinsichtlich Energiefortleitungsanlagen in erster Linie nach § 29 Abs. 1 EnVO.
VolltextIMRRS 2004, 0716
OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004 - 3 U 14/04
1. Im Rahmen des Abschlusses eines Darlehensvertrages sind für eine Bank jedenfalls diejenigen Umstände „erkennbar“, die vor Abschluss eines solchen Vertrages üblicherweise erfragt werden. Gewährt die Bank einen Kredit, ohne sich um die beabsichtigte Verwendung des Darlehens zu kümmern, das zwei Ehegatten als „Darlehensnehmer“ abschließen, so ist sie darlegungs und beweispflichtig für ihren Vortrag, dass beide Ehegatten an der Verwendung der Darlehensvaluta ein eigenes persönliches und/oder wirtschaftliches Interesse haben und über die Verwendung als gleichberechtigte Partner bestimmen.*)
2. Das gilt auch dann, wenn die Darlehensvaluta zur Renovierung des von Ehegatten gemeinsam bewohnten Hauses verwendet werden soll. Es gibt keine Vermutung dafür, dass ein solches Haus im gemeinschaftlichen Eigentum steht.*)
3. Eine Bank kann eingehende Zahlungen nicht gemäß § 366 Abs. 2 Alt. 2 BGB auf eine Schuld verrechnen, deren Rückzahlung deshalb weniger sicher ist, weil die Erklärung über die Mithaft des Ehegatten wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig und damit nichtig ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0713
OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2004 - 8 W 145/04
1. Den einen Grundstückskauf beurkundenden Notar trifft gem. § 17 BeurkG eine Verpflichtung, den Grundstückskäufer auf die Möglichkeit der Aufnahme einer sog. Vorwegbeleihungsklausel in den Vertrag aufzuklären, wenn er weiß, dass der Käufer den Kaufpreis finanzieren muss, noch keine endgültige Finanzierungszusage vorliegt, eine Abwicklung der Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto nicht erfolgen soll und der Notar auch im übrigen nicht weiß, unter welchen Voraussetzungen die kreditgebende Bank zur Auszahlung des Darlehens bereit sein wird.*)
2. Eine sog. Notarbestätigung, mit der der Notar lediglich bescheinigt, dass der zur Kreditsicherung nach Eigentumsumschreibung auf den Käufer einzutragenden Grundschuld keine Voreintragungen in Abt. II und III des Grundbuchs vorgehen, genügt zur Absicherung der finanzierenden Bank in der Regel nicht, weil hier die Gefahr besteht, dass das durch eine Vormerkung gesicherte Anwartschaftsrecht des Grundstückserwerbers auf Eigentumserwerb von einem Dritten gepfändet wird und sodann mit Grundbucheintragung eine der Grundschuld vorgehende Sicherungshypothek entsteht.*)
3. Sind durch eine unrichtige Sachbehandlung nach den oben dargestellten Grundsätzen Mehrkosten entstanden, so sind diese gem. § 141 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 1 KostO nicht zu erheben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0712
OLG Celle, Beschluss vom 05.05.2004 - 8 W 119/04
1. Die Regelung des § 21 Abs. 1 KostO, wonach bei Bestellung eines Erbbaurechts der Wert achtzig vom Hundert des Werts des belasteten Grundstücks beträgt, ist auf den Fall der Aufhebung und Löschung eines Erbbaurechts nicht anwendbar.*)
2. Kauft der Erbbauberechtigte, der in Ausübung des Erbbaurechts ein Gebäude auf dem Grundstück errichtet hat, später das Grundstück ganz oder teilweise dazu und wird von ihm in dem notariellen Kaufvertrag zugleich die Löschung des Erbbaurechts bewilligt, so bemißt sich gem. § 19 Abs. 2 KostO der Geschäftswert für die Löschung des Erbbaurechts grundsätzlich allein nach dem Wert des errichteten Bauwerks. Der anteilige Wert des Grundstücks ist dagegen nicht zusätzlich zugrundezulegen, sondern wird ausschließlich für den Geschäftswert des Kaufvertrages über den Grundbesitz berücksichtigt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0709
OLG Celle, Urteil vom 26.05.2004 - 3 U 263/03
Besteht der als Naturalrestitution zu leistende Schadensersatz im Rückerwerb eines Grundstücks, sind die hierfür erforderlichen Aufwendungen auch dann nicht unverhältnismäßig im Sinne von § 251 Abs. 2 S.1 BGB, wenn sie den Verkehrswert des Grundstücks deutlich (hier: 26 %) übersteigen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0703
OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2004 - 5 U 156/02
1. Es stellt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB dar, wenn ein Außenstehender vom Verpflichteten eines Veräußerungsvertrages (hier: Vertrag über die Einräumung eines Wohnungserbbaurechts) bei Kenntnis von dessen fehlgeschlagenem Vollzug den Veräußerungsgegenstand erwirbt und hierbei in Kauf nimmt, dass damit die Übereignungsansprüche des Erstkäufers vereitelt werden.*)
2. In einem derartigen Fall kann der Erstkäufer vom Zweitkäufer im Wege des Schadensersatzes unmittelbar Herausgabe und dinglichen Übertragung des Kaufgegenstandes verlangen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0702
OLG Schleswig, Urteil vom 01.04.2004 - 11 U 184/02
1. Den Notar trifft eine doppelte Belehrungspflicht, falls ein Urkundsbeteiligter eine ungesicherte Vorleistung erbringen soll. Er hat diesen über die Folgen der Leistungsunfähigkeit des durch die Vorleistung Begünstigten und über mögliche Wege zur Vermeidung der hiermit verbundenen Risiken zu belehren.*)
2. Ein Notar, der mit der Durchführung eines Vertrages im Sinne eines selbständigen Vollzugsauftrages beauftragt ist, hat über den in §§ 18, 53 BeurKG erfassten Tätigkeitsumfang hinausgehende Verpflichtungen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0700
OLG Hamm, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 Ss OWi 262/04
1. Zur Bemessung der Geldbuße bei einem Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen.*)
2. Besteht das ordnungswidrige Verhalten in einem Handeln (nur) ohne eine erforderliche Genehmigung, so wird die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit regelmäßig geringer sein, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung unbedenklich vorgelegen haben. Auch im Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes ist die bloße Verletzung formeller Pflichten ohne Schaden für das Denkmal unbedeutender als ein tatsächlich schädigender Eingriff.
VolltextIMRRS 2004, 0699
OLG München, Urteil vom 29.01.2004 - 1 U 4881/03
Der Bezirkskaminkehrermeister haftet bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in Bayern nicht als Gebührenbeamter persönlich. Vielmehr tritt für ihn nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG der Freistaat Bayern ein.*)
Das preußische "Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt" vom 01.08.1909 (PrBHaftG) und damit dessen § 1 Abs. 3 über die persönliche Haftung des Gebührenbeamten, auf den sich die Entscheidung BGHZ 62, 372 bezieht, gilt in Bayern nicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0696
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.11.2003 - 8 W 754/03
1. Vereinbart ein Bauherr für den Bau eines schlüsselfertigen Hauses Ratenzahlungen, so steht ihm ein gesetzliches Widerrufsrecht von zwei Wochen zu.
2. Bei Teilzahlungsgeschäften handelt es sich um die Gewährung eines entgeltlichen Kredits, das heißt, dass dem Kreditgeber, der nur auf Teilzahlungsbasis leistet, der Einwand abgeschnitten wird, Barzahlungs- und Teilzahlungspreis seien identisch.
3. Bei einem Fertighausvertrag mit Errichtungsverpflichtung des Veräußerers liegt regelmäßig ein reiner Werkvertrag vor, da in einem solchen Fall wie bei einem Bauvertrag über ein konventionelles Haus die für den Werkvertrag typische Schöpfung eines Werkes für den Besteller im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehungen steht.
4. Gerichtsgebühren fallen im zweiten Rechtszug des Prozesskostenhilfeverfahrens nur an, wenn die Prozesskostenhilfebeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird.
VolltextIMRRS 2004, 0695
OLG Bamberg, Urteil vom 02.02.2004 - 4 U 136/03
1. Gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG soll der Notar den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben.
2. Die Pflicht zur Belehrung geht nur so weit, als es für die Errichtung einer formgültigen Urkunde erforderlich ist, die den wahren Willen der Beteiligten vollständig und unzweideutig in der für das beabsichtigte Rechtsgeschäft richtigen Form rechtswirksam enthält.
3. Wird der Notar mit der Beurkundung eines Vertrags, durch den eine Mutter ein Grundstück, das keinen wesentlichen Teil ihres Vermögens ausmacht, ihrem Sohne ohne Gegenleistung überlassen möchte, beauftragt, so ist der Notar nicht verpflichtet, die Mutter auf die Möglichkeit eines Rückübertragungsanspruchs hinzuweisen.
4. Eine Pflicht zu betreuender Belehrung (§ 14 BNotO) kommt nur in Betracht, wenn der Notar Anlass zur Vermutung haben muss, der Mutter drohe ein Schaden, weil sie sich wegen mangelnder Rechtskenntnis der Gefahren nicht bewusst ist.
VolltextIMRRS 2004, 0672
OLG Celle, Urteil vom 27.05.2004 - 6 U 112/03
Die Klausel in einem Notarvertrag über die Veräußerung eines Grundstücks mit fast fertigem Neubau, die Gewährleistungsfrist für das Bauwerk betrage zwei Jahre, ist nichtig, wenn der Notar die Klausel ohne Zutun der Urkundsbeteiligten gewählt und den Erwerber nicht eindringlich über die mit dieser Klausel verbundenen Nachteile und die in ihr liegende Abweichung von der gesetzlichen Regelung belehrt hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0667
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2003 - 20 W 321/03
1. Ziel eines Beschwerdeverfahrens kann auch der Erlass einer Zwischenverfügung an Stelle einer Zurückweisung eines Eintragungsantrages sein. Mit einer Zwischenverfügung kann aber nicht aufgegeben werden, das einzutragende dingliche Recht durch Rechtsgeschäft abzuändern (Auflassung des Gesamtgrundstücks an Stelle einer noch zu vermessenden Teilfläche).*)
2. Die Auflassung von nicht vermessenen Teilflächen eines Grundstücks ist materiell-rechtlich wirksam, wenn der Auflassungsgegenstand ausreichend bestimmt beschrieben ist. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch setzt wegen § 28 Satz 1 GBO einen Veränderungsnachweis und eine Identitätserklärung voraus.*)
VolltextIMRRS 2004, 0665
OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.2003 - 1 Bf 265/03
1. Steht das (einzelne) Wohnungs- bzw. Teileigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, ist "einzelner" Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 4 2. Halbs. BauGB eine Personenmehrheit, deren Mitglieder zusammen beitragspflichtig sind und gemäß § 134 Abs. 1 Satz 4 1. Halbs. BauGB als Gesamtschuldner haften.*)
2. Das der Gemeinde bei der Auswahl der Gesamtschuldner zustehende Ermessen kann aus Gründen der offenbaren Unbilligkeit dahin eingeschränkt sein, dass die Gemeinde die einzelnen Mitglieder der Personenmehrheit nur entsprechend ihrem ideellen Anteil an dem Wohnungs- bzw. Teileigentum in Anspruch nehmen darf (hier bejaht für eine aus 67 Stellplätzen bestehende Garagenanlage und einen auf die Garagenanlage insgesamt entfallenden Erschließungsbeitrag von rund 10.000 EUR).*)
VolltextIMRRS 2004, 0663
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2004 - 20 W 438/03
Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbstständig zu überprüfen. Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen gehört auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften die Angabe der Geburtsdaten sämtlicher als Vollstreckungsgläubiger auftretender Wohnungseigentümer.*)
VolltextIMRRS 2004, 0661
OVG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 Bs 94/03
1. Der modifizierte Frontmetermaßstab zur Bemessung des Sielbaubeitrages ist mit höherrangigem Recht vereinbar (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).*)
2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Höhe des Sielanschlussbeitrages nicht auf die unterschiedliche bauliche Ausnutzbarkeit der angeschlossenen Grundstücke Rücksicht nimmt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0660
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.2004 - 1 S 2263/02
1. Für die Beurteilung, ob ein Schadenfeuer - und damit eine Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG - vorliegt, kommt es auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns an.*)
2. Der Kostenersatzanspruch nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG kommt auch in Fällen in Betracht, in denen der Kostenverursacher lediglich den Anschein eines Schadenfeuers hervorruft. Nur so wird die rechtlich gebotene Kongruenz der Anwendungsbereiche der Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 FwG und des Kostenersatzanspruchs nach § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG gewährleistet.*)
3. Zur "groben Fahrlässigkeit" im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FwG im Falle eines Verstoßes gegen das Verbot, nach Sonnenuntergang pflanzliche Abfälle zu verbrennen (§ 2 Abs. 2 Satz 6 der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1975, GBl. S. 187; zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996, GBl. S. 116).*)
VolltextIMRRS 2004, 0657
BFH, Urteil vom 17.12.2003 - XI R 83/00
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das FA an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0646
OVG Sachsen, Urteil vom 23.03.2004 - 5 B 6/03
1. Straßenausbaubeiträge dürfen auch dann erhoben werden, wenn zum Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses einer Ausbaumaßnahme eine (wirksame) Ausbaubeitragssatzung noch nicht existierte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die den Beitrag auslösende Ausbaumaßnahme nach dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes am 1.9.1993 begonnen und fertig gestellt wurde.*)
2. Zur Frage der Verpflichtung der Gemeinden zur Erhebung von Ausbaubeiträgen und zum Erlass einer Ausbaubeitragssatzung (hier offen gelassen).*)
VolltextIMRRS 2004, 0645
BGH, Urteil vom 28.04.2004 - IV ZR 62/03
a) Die Monatsfrist, innerhalb deren der Erwerber einer versicherten Sache die bestehenden Versicherungen kündigen kann (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG), beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestandes, im Fall des Erwerbs eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluß.*)
b) Soweit der Erwerber erst später Kenntnis von der Versicherung erlangt hat und die Kündigungsfrist erst von dieser Kenntnis an läuft (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG), genügt für den Fristbeginn die Kenntnis davon, daß bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 0631
BGH, Beschluss vom 16.04.2004 - BLw 7/04
a) Eine Vereinbarung, die den Übergang des LPG-Vermögens auf einen anderen Rechtsträger entgegen den gesetzlichen Vorgaben als Einzelrechtsnachfolge im Wege einer teilweisen Vermögensübernahme regelt und daher unwirksam ist, kann nicht Grundlage für die Annahme eines Vertrages zugunsten Dritter sein, wonach ein ausscheidendes Mitglied berechtigt sein soll, Abfindungsansprüche gegen den neuen Rechtsträger zu richten.*)
b) In einem solchen Fall entspricht es in der Regel auch nicht der Interessenlage und kann daher nicht im Wege der Auslegung angenommen werden, daß unabhängig von der gescheiterten Vermögensübernahme ein Vertrag über die Regelung der Abfindungsansprüche zugunsten Dritter geschlossen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0629
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.04.2004 - 1 U 172/03
1. Die rechtswidrige Eintragung einer Baulast kann Amtshaftungsansprüche des betroffenen Grundstückseigentümers auslösen.*)
2. Dies gilt grundsätzlich nicht für die unverbindliche Äußerung einer Rechtsansicht in einem gerichtlichen Verfahren oder im Zusammenhang mit einem solchen.*)
3. Für die Begründetheit einer Feststellungsklage reicht es aus, dass wahrscheinlich ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 339, 340; NJW 1978, 544).*)
4. Zum Zurechnungszusammenhang zwischen der Eintragung einer Baulast und dem einstweiligen Verzicht des Grundstückseigentümers auf Verkaufsbemühungen sowie darauf beruhenden Schäden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0627
BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 267/03
Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eingetreten ist.*)
a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Behörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden waren.*)
b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden.*)
c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung ergeben, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt.*)
d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast erlangte.*)
e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichterungen insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0626
OLG Celle, Urteil vom 13.05.2004 - 4 U 220/03
1. Macht der Kläger mit der Vollstreckungsabwehrklage ein Zurückbehaltungsrecht geltend, darf der Klage nur Zug um Zug gegen die zu bezeichnende Gegenleistung stattgegeben werden (Anschluss an BGH NJW-RR 1997, 1272).*)
2. Ist der Klage in erster Instanz gleichwohl uneingeschränkt stattgegeben worden, ist der Kläger im Verfahren über die Berufung des Beklagten nicht nach §§ 529, 531 ZPO gehindert, sich auf den erst nach Schluss der ersten Instanz erklärten Rücktritt vom Vertrag zu berufen.*)
3. Wird im Grundstückskaufvertrag ein Haus als "massiv gebaut" beschrieben, handelt es sich - entsprechend den zur Eigenschaftszusicherung alten Rechts entwickelten Grundsätzen - um eine garantierte Beschaffenheit i. S. v. §§ 434, 443, 276 BGB n. F., für deren Vorliegen der Verkäufer auch bei einem im Übrigen vereinbarten Ausschluss der Gewähr haftet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0625
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2004 - 8 ME 65/04
1. Auch an der Außenfassade eines Einkaufszentrums errichtete Mehlschwalbennester sind "Niststätten der Natur" i.S.v. § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines Einkaufszentrums nach vorhergehender Zerstörung von Mehlschwalbennestern die Anbringung von künstlichen Nisthilfen zu dulden hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0624
OLG Jena, Beschluss vom 24.05.2004 - 9 U 264/01
1. Ob § 15 Abs. 6 BoSoG nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass mit der Enteignung zugleich auch über die Entschädigung zu entscheiden ist, bleibt offen. Jedenfalls muss ein Entschädigungsbescheid zeitnah nach dem Sonderungsbescheid ergehen. Geschieht das nicht, kann der Betroffene hiergegen trotz fehlender ausdrücklicher Regelung Untätigkeitsantrag im gerichtlichen Verfahren nach § 18 BoSoG stellen.*)
2. Der Entschädigungsanspruch des durch den Sonderungsbescheid enteigneten Grundstückseigentümers ist ab Bestandskraft der Enteignung mit dem verkehrsüblichen Zinssatz, der sich an den Prozess- und Verzugszinsen des BGB orientiert, zu verzinsen.*)
3. Für Grundstücke, die in der DDR für den komplexen Wohnungsbau in Anspruch genommen wurden, bemisst sich die Enteignungsentschädigung des § 15 Abs. 1 BoSoG unabhängig von der Art ihrer tatsächlichen Bebauung, also auch für Verkehrsflächen und gewerblich genutzte Grundstücke, nach dem durchschnittlichen Bodenrichtwert aller Grundstücke im Plangebiet. Hiervon ist bei gewerblich genutzten Grundstücken (hier Apotheke) ein Betrag zwischen 5,11 € und 12,78 € (§ 19 Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1 SachenRBerG), bei mit Wohnungen, Neben- und Infrastrukturanlagen sowie Versorgungseinrichtungen bebauten Grundstücken hingegen ein Drittel des Bodenwerts (§ 20 Abs. 2 S. 2 SachenRBerG) abzuziehen.*)
4. Der enteignete Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Aufnahme einer Nachzahlungsverpflichtung nach den §§ 71 ff. SachenRBerG in den Sonderungsbescheid.*)
5. Ehemalige Besitzer von Grundstücken, die in der DDR für Neubaugebiete enteignet wurden, müssen sich nicht mit pauschalen Entschädigungen abfinden. Die Zahlungen an die ehemaligen Eigentümer müssen sich am Bodenrichtwert für Bauland orientieren.
VolltextIMRRS 2004, 0619
BGH, Beschluss vom 16.04.2004 - BLw 27/03
Im Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um Löschung des Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO, wenn nur bestimmte Personen als Nacherben in Betracht kommen und diese alle, wie auch der Vorerbe, die Hofaufgabeerklärung abgegeben haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0617
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - IX ZR 160/02
Zieht der Gläubiger eine seinem Schuldner von einem Drittschuldner gewährte inkongruente Sicherheit an sich, indem er sich von dem Schuldner dessen gegen den Dritten gerichteten Anspruch nebst Sicherheit abtreten läßt, liegt auch in der Person des Gläubigers eine inkongruente Sicherung vor. Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger sich von dem Schuldner den Anspruch abtreten und von dem Drittschuldner die Sicherheit gewähren läßt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0614
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - X R 19/02
1. § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme.*)
2. Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).*)
VolltextIMRRS 2004, 0606
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2004 - 9 W 1014/04
Unter § 16 Abs. 2 GKG fällt nicht die Räumungs- und Herausgabeklage des Grundstücksverkäufers gegen den Käufer.*)
VolltextIMRRS 2004, 0596
OLG Naumburg, Urteil vom 10.02.2004 - 11 U 78/03
Ist in einem investiven Vertrag zur Absicherung der vom Käufer übernommenen Investitionszusage eine Vertragsstrafe vereinbart, die dann verwirkt ist, wenn die Investitionsverpflichtung nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erfüllt wird, so kann der Verkäufer hieraus keine Rechte herleiten, wenn die Investitionspflicht erst nach Ablauf der Frist entsteht, fällig wird oder in zumutbarer Weise getätigt werden kann. Die Vertragsstrafe entfällt ersatzlos; unberührt bleibt der Anspruch auf Erfüllung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0595
BFH, Urteil vom 08.10.2003 - II R 27/02
1. Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des § 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert (wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundstückswerts führen.*)
2. Bei einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich festzustellen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0594
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2003 - 20 W 396/03
Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2004, 0592
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.04.2004 - 8 A 11964/03
Stellt ein Grundlagenbescheid die Maßstabsdaten betreffend die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die Oberflächenentwässerung von Grundstücken fest, die im Eigentum mehrerer Personen stehen, hat dies nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, 179 Abs. 2 Satz 2 AO gegenüber den Miteigentümern einheitlich zu erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0591
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.04.2004 - 12 A 11902/03
1. Im Straßenreinigungsgebührenrecht ist ein Gebührenmaßstab, der für Abrechnungsgebiete mit Hinterliegergrundstücken eine Kombination aus Frontmeterlängen- und Grundstücksflächenmaßstab vorsieht, vorteilsgerecht und zulässig.*)
2. Hingegen ist die Bildung einer Abrechnungseinheit aus mehreren Straßen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2004, 0585
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.03.2004 - 9 W 27/04
Der Erbbauberechtigte gibt keine Veranlassung zu einer Klage des Grundstückseigentümers auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht wegen des dinglichen Erbbauzinses, wenn dieser ihn nicht vergeblich zur Vollstreckungsunterwerfung in notarieller Urkunde aufgefordert hat. Die Einstellung der Zahlung des schuldrechtlichen Erbbauzinses begründet noch nicht die Annahme, ohne Klage den Anspruch aus der Erbbauzinsreallast nicht realisieren zu können.*)
VolltextIMRRS 2004, 0579
OLG Köln, Urteil vom 12.09.2000 - 3 U 16/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 0576
OLG Köln, Urteil vom 05.02.2004 - 12 U 112/03
1. Die Ablösung von Gebäudeteilen infolge von Witterungseinwirkung legt grundsätzlich die mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung nahe.
2. Selbst wenn der Schaden auf ein Naturereignis zurückzuführen ist, mit dem nach der Erfahrung des Lebens zu rechnen war, muss das Gebäude so beschaffen sein, dass es diesen Windgeschwindigkeiten standhält.
3. Höhere Windstärken im Juli als die vom Deutschen Wetterdienst gemessenen 10 Beaufort sind auch für hiesige Verhältnisse nicht komplett auszuschließen. Dächer und Gebäude müssen daran angepasst sein.
4. Eine feste Regel, in welchen Abständen ein Dach zu überprüfen ist, existiert nicht. Eine einjährige Prüfungspflicht ist jedoch nicht zu beanstanden, da sie auch nicht aus dem üblichen Rahmen fällt.
VolltextIMRRS 2004, 0574
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 163/03
Das bestandsgeschützte Recht zur Nutzung einer Laube zu Wohnzwecken ist nicht an die Baulichkeit, sondern an die Nutzer gebunden, die aus dem am 1. April 1983 (§ 22 BKleingG) bestehenden Pachtvertrag berechtigt sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 0568
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 328/03
a) Bei der Vollstreckung eines Anspruchs auf Räumung und Herausgabe eines Grundstücks ist der Gerichtsvollzieher nicht berechtigt, Bauwerke und Anpflanzungen beseitigen zu lassen, selbst wenn der Schuldner nach dem Inhalt des Titels zur Beseitigung verpflichtet ist; der Beseitigungsanspruch ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken.*)
b) Ist die Beseitigung im Rahmen der Herausgabevollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne die erforderliche Ermächtigung des Prozeßgerichts des ersten Rechtszuges erfolgt, können die Kosten der Ersatzvornahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung festgesetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0556
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 108/03
Führt ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (hier: Wiederkehrzeit von mehr als hundert Jahren) zu einem Rückstau in der Abwasserkanalisation und zu einem Wiederaustritt des Niederschlagswassers, kann sich die Gemeinde gegenüber der Anlagenhaftung aus § 2 HPflG auf höhere Gewalt berufen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0555
BFH, Urteil vom 11.02.2004 - II R 31/02
Hat der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung dar.*)
VolltextIMRRS 2004, 0541
BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 214/03
a) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an einer Zuordnung nach der Vierten Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz scheiterte.*)
b) Im Sinne von § 121 Abs. 6 SachenRBerG hat eine Kommune den Kaufpreis erhalten, wenn und soweit sie ihn (im Rahmen der Kassenbestände) von dem örtlichen Rat übernommen hat. Ob diese Bestände der Kommune nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts als Kommunalvermögen zuzuordnen gewesen waren, ist ohne Belang.*)
VolltextIMRRS 2004, 0540
BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 107/03
Sind bei einem durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossenen Vertrag mehrere Personen Vertragspartner des Vertretenen, so müssen sie, sofern sich aus ihrem Innenverhältnis nichts anderes ergibt, sämtlich an einer Aufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB mitwirken.*)
Das Berufungsgericht darf auch nach einer Zurückverweisung der Sache neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur in den Grenzen des § 531 Abs. 2 ZPO zulassen. Ist von dem Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO zugelassener Tatsachenvortrag (Ausgangsvortrag) unschlüssig, muß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung ergänzendes, zur Schlüssigkeit des Ausgangsvortrags führendes Parteivorbringen auch dann unberücksichtigt lassen, wenn die Partei vor der Zurückverweisung keine Gelegenheit erhalten hatte, ihren Ausgangsvortrag zu ergänzen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0539
BGH, Beschluss vom 19.03.2004 - IXa ZB 190/03
Der Anordnung der Zwangsverwaltung steht nicht entgegen, daß der Eigenbesitz des eingetragenen Eigentümers bestritten wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0535
OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.03.2004 - 7 U 289/03
1. Voraussetzung für die Duldungspflicht gemäß § 917 BGB ist, dass eine Verbindung des Grundstücks der Kläger zu einem öffentlichen Weg fehlt und eine solche Verbindung zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks notwendig ist. Rein persönliche Bedürfnisse des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder ein vorübergehender außergewöhnlicher Bedarf sind nicht maßgebend.
2. Ob eine Nutzung des Verbindungsgrundstücks notwendig ist, ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen.
3. Grundsätzlich nicht notwendig ist eine Zufahrt für Kraftfahrzeuge auf ein Wohngrundstück, jedenfalls dann nicht, wenn das Kraftfahrzeug vor dem Grundstück oder in benachbarten Straßen geparkt werden kann.
4. Die Ausübung eines seit langer Zeit praktizierten Notwegrechtes kann nach Treu und Glauben nicht untersagt werden, wenn der Weg weiterhin nur in dem Umfang genutzt wird, der der früheren jahrzehntelangen Nutzung unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Technisierung entspricht.
5. Ob eine "Wegegerechtigkeit" bzw. ein Geh- und Fahrrecht auch das Recht umfasst, mit einem Fahrzeug zu einem Haus zu gelangen, ist durch Auslegung der Dienstbarkeit zu ermitteln. Dabei kann eine längere Zeit geduldete Ausübung, auch wenn mit ihr erst einige Zeit nach Bestellung begonnen worden ist, einen Anhaltspunkt für die ursprüngliche Rechtslage bieten. Im Übrigen kann sich der Inhalt der Grunddienstbarkeit auch ändern, insbesondere wenn die Grunddienstbarkeit zeitlich unbegrenzt ist. Insoweit ist die Grunddienstbarkeit auch den veränderten technischen und wirtschaftlichen Änderungen (Veränderung der Benutzungsmittel) anzupassen, so dass nicht näher bestimmte altrechtliche Wegerechte auch für Kraftfahrzeuge gelten.
6. Eine unentgeltliche Zufahrtsgestattung begründet lediglich ein Leihverhältnis (§§ 598 ff BGB), das mangels entgegenstehender Vereinbarung gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit gekündigt werden kann, ohne dass es hierfür eines besonderen Grundes bedarf.
7. Eine konkludente Begründung einer Grunddienstbarkeit kann nur in einem Verhalten gefunden werden, das keine andere Deutung zulässt als die, dass dem Berechtigten gegenüber der Wille zur Belastung des Grundstücks mit einem dinglichen Recht erklärt wird.
VolltextIMRRS 2004, 0532
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2003 - 17 U 183/02
Zum Umfang der Aufklärung des Verkäufers einer Eigentumswohnung, in deren Speicher in der Vergangenheit starker Taubenzeckenbefall festgestellt wurde.*)
VolltextIMRRS 2004, 0530
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2003 - 12 U 60/03
Der Umstand, dass über eine Abwasserleitung der Überlauf einer Warmwasser- oder Dampfheizung abgeführt wird, macht die Abwasserleitung nicht zu einem Rohr der Heizungsanlage im Sinne von § 7 Nr. 3 VGB 88.*)
VolltextIMRRS 2004, 0523
LG München I, Urteil vom 20.11.2003 - 26 O 12901/02
Arglistig handelt, wer tatsächliche Behauptungen ohne jede sachliche Grundlage abgibt. Arglist liegt dann vor, wenn dem Erklärenden jegliche zur sachgemäßen Beantwortung einer Frage erforderliche Kenntnis fehlt, ihm dies auch bewusst ist, und er gleichwohl diesen Umstand, d.h. die fehlende Sachkunde, dem anderen Teil verschweigt.
VolltextIMRRS 2004, 0520
OLG Naumburg, Urteil vom 26.02.2004 - 7 U 123/03
Zur Sittenwidrigkeit einer Bieterabrede.*)
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