Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0883BGH, Urteil vom 05.07.2001 - III ZR 235/00
Zum Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters eines Hausgrundstücks gegen den (damaligen) Eigentümer, der die nach dem Ende der staatlichen Verwaltung zurückgewonnene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Grundstück wieder verliert, weil dem Restitutionsantrag eines NS-geschädigten Voreigentümers stattgegeben wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0868
OLG München, Beschluss vom 22.02.2005 - 32 Wx 17/05
1. Eine weitere Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, mit der eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts bestätigt worden war, ist dann unzulässig, wenn mittlerweile der Antrag vom Grundbuchamt endgültig zurückgewiesen wurde.*)
2. Übereignet der an einer Personenhandelsgesellschaft maßgeblich beteiligte im Sinne des § 2136 BGB befreite Vorerbe ein Grundstück gegen Erhöhung seines Kapitalanteils an diese Gesellschaft, so spricht dies für die Annahme der Entgeltlichkeit dieses Vorgangs im Hinblick auf § 2113 BGB.*)
3. Für die Feststellung einer etwaigen Unentgeltlichkeit einer Verfügung des befreiten Vorerben kommt es auf ein augenfälliges Missverhältnis der Verkehrswerte von Leistung und Gegenleistung an; Buchwerte bleiben dabei außer Betracht.*)
4. Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann jedenfalls dann auf andere Weise als durch Vorlage von Urkunden gem. § 29 GBO geführt werden, wenn die Entgeltlichkeit eines Übereignungsvertrages zwischen Vorerbe und Dritten in Rede steht und die Vorlage von öffentlichen Urkunden zu Beweiszwecken praktisch unmöglich ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0864
OLG München, Beschluss vom 21.04.2005 - 32 Wx 16/05
Im Antragsverfahren der Grundbuchordnung setzt die Beschwerdeberechtigung voraus, dass der Beschwerdeführer das Ziel verfolgt, dem gestellten Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Nicht beschwerdeberechtigt ist derjenige, der das Ziel einer Zurückweisung des Antrags verfolgt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0836
BGH, Urteil vom 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur AVBWasserV enthaltene Klausel
"Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben."
ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2005, 0835
OLG Koblenz, Urteil vom 17.08.2004 - 3 U 1489/03
Ein Träger der kommunalen Wasserversorgung kann den Antrag eines Bauträgers, eine von diesem errichtete Wohnanlage mit insgesamt 37 Wohneinheiten mittels eines einzigen Anschlusses über eine Technikzentrale für Strom, Wasser und Wärme zu versorgen, nicht unter Berufung auf die Klausel
"Jedes Grundstück oder jedes Haus muss einen eigenen Anschluss an der Versorgungsleitung haben."
in seinen Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV ablehnen.
VolltextIMRRS 2005, 0830
BFH, Urteil vom 02.02.2005 - II R 36/03
Da sich die Frage der Verfassungswidrigkeit von Wertverzerrungen innerhalb der Einheitsbewertung des Grundvermögens nur noch unter dem Gesichtspunkt der Grundsteuerbelastung stellt und die im Ertragswertverfahren festgestellten Einheitswerte regelmäßig erheblich unter dem gemeinen Wert liegen, führt das Absehen von einer neuen Hauptfeststellung noch nicht zu einem Verstoß dieser Einheitswerte gegen Art. 3 Abs. 1 GG.*)
VolltextIMRRS 2005, 0826
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.06.2004 - 2 LB 2/04
Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserleistung können nicht erhoben werden für Grundstücke, die nicht an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind und zu denen auch nicht auf andere Weise Niederschlagswasser eingeleitet wird. Das gilt auch für Grundgebühren.*)
VolltextIMRRS 2005, 0820
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2005 - 10 S 1478/03
1. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG erfasst nicht Gesamtrechtsnachfolgen, die in den 70-er Jahren des vergangenen Jahrhunderts erfolgt sind. Das ergibt sich aus einer verfassungskonformen Auslegung dieser am 01.03.1999 in Kraft getretenen Vorschrift. Eine Ausnahme von dem verfassungsrechtlich begründeten Verbot einer echten Rückwirkung ist infolge "unklarer oder verworrener Rechtslage" hinsichtlich einer Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Polizeipflicht erst ab Mitte der 80-er Jahre des letzten Jahrhunderts anzunehmen.*)
2. Eine erst 1972 entstandene Aktiengesellschaft, die Gesamtrechtsnachfolgerin der Betreiberin eines 1973 stillgelegten Bergwerksbetriebs ist, ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG nur für eigene Verursachungsbeiträge verantwortlich, nicht aber für solche ihrer Rechtsvorgängerin.*)
3. Eine behördliche Heranziehung des letzten von mehreren Verursachern von Salzablagerungen zur Vorbereitung von Sanierungsmaßnahmen unter Hinweis darauf, er sei wegen Gesamtrechtsnachfolge für die gesamten Salzablagerungen auch seiner Rechtsvorgänger verantwortlich, ist ermessensfehlerhaft.*)
VolltextIMRRS 2005, 0818
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2004 - 12 U 127/04
Durch die Kombination der zum Schutz des Auftraggebers in § 3 Abs. 1 und 2 getroffenen Regelungen wächst diesem eine Anwartschaft auf das Bauobjekt zu, die wertmäßig in etwa seinen darin investierten Abschlagszahlungen entspricht.
VolltextIMRRS 2005, 0810
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 105/04
1. Bei der Sicherungsgrundschuld begründen zwar sowohl die Nichtvalutierung als auch die mangelnde Fälligkeit der Forderung entsprechende Einreden des Eigentümers, die er seiner Inanspruchnahme aus der Grundschuld gemäß den §§ 1192 Abs. 2, 1169, 1142 Abs. 2 BGB entgegenhalten kann.
2. Diese in der Sicherungsabrede wurzelnden Einreden wirken jedoch nur für und gegen die Parteien der Sicherungsvereinbarung.
3. Eine Abbedingung der Kündigungsvoraussetzung des § 1193 Abs. 1 BGB durch Fälligstellung einer Grundschuld in der Eintragungsbewilligung verstößt weder gegen § 307 BGB noch § 309 Nrn. 4 oder 12 BGB, weil eine solche Bestimmung zulässig und üblich ist.
VolltextIMRRS 2005, 0809
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.02.2005 - 4 U 126/04
Zur anteiligen Kostenbeteiligung für die Errichtung einer Zufahrt und einer Toranlage.
VolltextIMRRS 2005, 0802
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2005 - 5 S 1662/03
1. Verpflichtet sich der Bauherr in einem gerichtlichen Vergleich, der zur Beilegung eines Nachbarrechtsstreits gegen die ihm erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lkw-Halle im Rahmen eines Speditionsunternehmens geschlossen worden ist, auf dem Betriebsgrundstück Lkw-Fahrten nachts zu unterlassen, so trifft diese Verpflichtung auch einen Rechtsnachfolger, der im Zuge der Übernahme/Weiterführung der Spedition Eigentümer des Betriebsgrundstücks geworden ist. Eine solche vertragliche Verpflichtung hat ebenso wie die zugrunde liegende Baugenehmigung vorhabenbezogenen Charakter.*)
2. Zur Haftung für eine solche vertragliche Verpflichtung nach handelsrechtlichen Grundsätzen, wenn der ursprünglich von einem Einzelkaufmann (Bauherr) geführte Speditionsbetrieb von einer unter seiner Beteiligung gebildeten Kommanditgesellschaft weitergeführt wird.*)
3. Ein gerichtlicher Vergleich i. S. des § 106 VwGO kann auch dann vorliegen, wenn sich der Kläger in einem vor Gericht zur Niederschrift geschlossenen, vorgelesenen und genehmigten Vergleich zur Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels verpflichtet und diese anschließend im Termin vereinbarungsgemäß erklärt.*)
4. Zur Anpassung der in einem gerichtlichen Vergleich übernommenen Verpflichtung wegen veränderter Verhältnisse steht den Beteiligten die Abänderungsklage nach § 173 VwGO i.V.m. § 323 ZPO zur Verfügung.*)
5. Die auf § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG gestützte Klage ist auf Verurteilung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der begehrten Vertragsanpassung zu richten.*)
6. Voraussetzung einer solchen Klage ist das Scheitern von Anpassungsverhandlungen.*)
7. Zum Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zwecks Gestattung - bisher unzulässiger - nächtlicher Fahrten auf einem (Speditions-)Betriebsgrundstück, wenn sich die der vertraglichen Regelung (Unterlassungsverpflichtung) zugrunde liegenden tatsächlichen/baulichen Verhältnisse mit Blick auf den Lärmschutz für das Nachbargrundstück wesentlich geändert haben.*)
VolltextIMRRS 2005, 0799
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2005 - 4 U 212/04
Ein Volkswanderverein muss bei einer winterlichen Volkswanderung vereiste Wegeflächen, die entweder als solche ohne weiteres erkennbar sind oder die auch von den Verantwortlichen des Vereins bei einer Kontrollbegehung nicht erkannt werden können, weder vom Eis befreien noch auf diese durch besondere Schilder hinweisen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0798
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.01.2005 - 21 A 4049/03
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung nach § 24 BImSchG (hier: Anordnung des Verbots von Be- und Entladevorgängen einer Bäckerei während der Nachtzeit und Anordnung der Dämmung der lüftungstechnischen Anlagen) ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.*)
2. Bäckereibetriebe sind nicht von der Einhaltung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. den Immissionsrichtwerten der TA Lärm, die der Nachtruhe dienen, befreit (wie schon OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2002 - 21 B 771/01 -, NWVBl. 2002, 392).*)
VolltextIMRRS 2005, 0794
OLG Köln, Urteil vom 11.01.2005 - 15 U 146/04
1. Die Einbringung einer Wasserleitung in ein eigenes Grundstück führt zum Eigentumserwerb an der Leitung durch den Grundstückseigentümer nach §§ 946, 94 Abs. 1 S. 1 BGB, da es sich bei der Leitung insoweit um einen wesentlichen Bestandteil handelt.
2. Für die Frage, ob eine Sache i.S.v. § 95 Abs. 1 S. 1 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden wird, ist der innere Wille des Einfügenden entscheidend, wenn er mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar ist.
VolltextIMRRS 2005, 0781
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2004 - 10 U 36/04
1. Der Mieter kann sich wegen den Grundsätzen von Treu und Glauben gegenüber dem Mietzinsanspruch des sonst vertragstreuen Vermieters nicht darauf berufen, dieser sei wegen einer Weitervermietung zur Gebrauchsüberlassung nicht in der Lage gewesen, wenn der Mieter ohne Rücksicht auf den weiterbestehenden Mietvertrag einfach ausgezogen ist und keine Miete mehr bezahlt hat.
2. Die Entbehrlichkeit des Zugangs einer Annahmeerklärung, wie § 151 Satz 1 BGB sie mit Hinweis auf die Verkehrssitte zulässt, kann bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen werden.
VolltextIMRRS 2005, 0779
OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2004 - 19 W 40/04
Stehen bei einer als "Superschnäppchen" angepriesenen Immobilie Renovierungsarbeiten an, die über altersbedingte Maßnahmen weit hinausreichen, ist der Vorwurf der Arglist gerechtfertigt.
VolltextIMRRS 2005, 0773
OLG Brandenburg, Urteil vom 26.06.2002 - 4 U 193/01
Eine vom Eigentum an den Grundstücken unabhängiges Bungaloweigentum nach § 296 Abs. 1 S. 1 ZGB kommt nur bei einem zusätzlichen vertraglich vereinbarten Nutzungsrecht in Betracht.
VolltextIMRRS 2005, 0761
BGH, Urteil vom 15.02.2005 - X ZR 87/04
Die kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit nach § 284 Abs. 2 BGB kann auch einseitig gemäß § 315 BGB erfolgen. Dazu bedarf es keiner Vereinbarung der Vertragsparteien, wenn privatrechtliche Entgelte für im öffentlichen Interesse erbrachte Entsorgungsleistungen aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs geschuldet werden.*)
Werden Entsorgungsentgelte aufgrund eines Anschluß- und Benutzungszwangs einseitig bestimmt, so muß sich die Entgelterhebung an öffentlich-rechtlichen Maßstäben messen lassen. Dies kann dazu führen, daß auch bei kalendermäßig festgelegten Leistungszeitpunkten die Übersendung einer Rechnung an den Entgeltschuldner Voraussetzung der Fälligkeit ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0759
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.02.2005 - 4 U 170/04
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2005, 0755
OLG Brandenburg, Urteil vom 23.02.2005 - 4 U 140/04
Zur Haftung eines GbR-Gesellschafters mit seinem Privatvermögen für wirksam begründeten Altverbindlichkeiten in analoger Anwendung des § 130 HGB.
VolltextIMRRS 2005, 0750
BGH, Urteil vom 11.03.2005 - V ZR 160/04
Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne von § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0745
BGH, Urteil vom 11.03.2005 - V ZR 153/04
a) Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten entsprechend § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG auch Aufwendungen für außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen zu ersetzen.*)
b) Auf die Aufwendungen sind die dem Verfügungsberechtigten verbleibenden Mieten und die gezogenen Vorteile einer Eigennutzung des Grundstücks anzurechen, soweit sie nicht durch Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Abschreibungen nach § 18 Abs. 2 VermG aufgezehrt werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 4. April 2002, III ZR 4/01, NJW 2002, 2242, 2245).*)
c) Zu den Aufwendungen gehören auch Darlehenskosten, allerdings nur in dem Umfang, in dem der Berechtigte das Darlehen nach §§ 16 Abs. 2, 5 und 10, 18 Abs. 2 VermG zu übernehmen hat.*)
d) Ist eine Erbengemeinschaft Verfügungsberechtigte, kann ein Miterbe Erstattung an sich verlangen, wenn die anderen Miterben damit einverstanden sind oder dies die einzige in Betracht kommende Möglichkeit einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist.*)
e) Der Verfügungsberechtigte hat den Berechtigten nach Maßgabe von § 16 Abs. 10 VermG nicht nur von den Verpflichtungen aus der Grundschuld, sondern auch von den Verpflichtungen aus dem gesicherten Darlehen freizustellen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0742
BGH, Urteil vom 02.03.2005 - IV ZR 212/04
Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0725
KG, Urteil vom 07.03.2005 - 8 U 166/03
Liegt kein wirksamer Mietvertrag vor, kann der Eigentümer vom Nutzer nach § 812 Abs. 1 BGB eine dem ortsüblichen Mietzins entsprechende Nutzungsentschädigung verlangen. Zusätzlich zur Nutzungsentschädigung können Nebenkosten in ortsüblicher Höhe verlangt werden, über die nicht abzurechnen ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0723
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.03.2005 - 4 U 154/04
Das in Art. 13 EMRK normierte Recht einer Person, die in ihren in der EMRK anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, ist in der Bundesrepublik Deutschland bereits dadurch gewährleistet, dass jedes Gericht die EMRK bei seiner Entscheidungsfindung - also im Ausgangsverfahren - im Range eines einfachen Gesetzes berücksichtigen muss.
VolltextIMRRS 2005, 0718
OLG Dresden, Urteil vom 07.04.2005 - 9 U 263/05
1. Wiederholungsgefahr i.S.d. § 1004 Abs. 2 BGB begründet nicht zwingend einen Verfügungsgrund nach § 935 ZPO.*)
2. Das gezielte Anstrahlen eines Gebäudes mit einem politischen Text (Diaprojektion) ist keine Immission, die § 906 BGB unterfällt.*)
3. Zur Abwägung von Eigentumsrecht (Art. 14 GG) und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG).*)
VolltextIMRRS 2005, 0717
OLG Celle, Urteil vom 13.04.2005 - 3 U 3/05
Sind in einer einheitlichen Vertragsurkunde mehrere selbständige vertragliche Vereinbarungen enthalten, führt die Vertragsklausel, wonach die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühre, im Rahmen des § 139 BGB zur Umkehrung der Beweislast.*)
VolltextIMRRS 2005, 0715
OLG Celle, Beschluss vom 04.04.2005 - 8 U 171/04
1. Tritt eine Notariatsangestellte auf Bitten ihres Arbeitgebers, des beurkundenden Notars, für den bei der Beurkundung nicht anwesenden Verkäufer mit der Erklärung "Genehmigungserklärung nachzureichen versprechend" auf, und wird die Genehmigung nachträglich verweigert, so kommt ihre persönliche Haftung als Vertreterin ohne Vertretungsmacht nicht in Betracht, da der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kennen musste (§ 179 Abs. 3 BGB).*)
2. Mangels unmittelbaren wirtschaftlichen Eigeninteresses am Vertragsschluss sowie fehlender Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens kommt in derartigen Fällen auch kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss oder aus einer Garantieerklärung in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2005, 0711
VGH Bayern, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741; 20 B 04.2742
1. Auch rechtliche Gründe - hier Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung - können einem Anfahren von Grundstücken mit einem Müllfahrzeug entgegenstehen.*)
2. Bestehende Entsorgungsmissstände kann der Entsorgungsträger nicht zulasten der Abfallbesitzer lösen und diesen uneingeschränkte Mitwirkungspflichten auferlegen.*)
3. Wird eine Erschließungsanlage hinter den Festsetzungen eines Bebauungsplans zurückbleibend hergestellt, wäre diese Anlage im hergestellten Umfang aber "planbar" bzw. wird diese von dem Anlieger hingenommen, können sich die Abfallbesitzer später nicht gegen Mitwirkungspflichten bei der Verbringung von Abfällen wenden, soweit sich die Pflichten im Einzelfall im Rahmen der Zumutbarkeit halten.*)
VolltextIMRRS 2005, 0710
OLG Jena, Urteil vom 27.04.2005 - 4 U 920/04
1. Anerkennt der Beklagte den mit einer Klage unbedingt erhobenen Anspruch auf Rückauflassung (eines Grundstücks) nur unter dem Vorbehalt einer Zug um Zug Zahlung von – gleichzeitig – widerklagend erhobenem Schadensersatz, so ist dem Kläger (zunächst) Gelegenheit zur Einlassung auf den Gegenanspruch (und die Widerklage) einzuräumen.*)
2. Der Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteil mit dieser Einschränkung der Zug um Zug Verurteilung ohne vorherige Anhörung des Klägers (zu dem nur unter Vorbehalt erklärten Anerkenntnis) und ohne Umstellung des Klageantrags ist unzulässig, auch wenn es nach § 307 ZPO für den Erlass eines Anerkenntnisurteils keines (prozessualen) Antrags mehr bedarf.*)
3. Die Berufung des Klägers gegen ein solches (unzulässiges) Teil-Anerkenntnisurteils scheitert nicht an einer mangelnden Beschwer. Der Kläger ist jedenfalls durch die Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung (§ 318 ZPO) formell und materiell auch dadurch beschwert, dass mit der Verurteilung zur Zug um Zug Leistung auch schon über die Widerklageforderung (SEA) entschieden wurde, ohne dass sich der Kläger auf diese einlassen konnte.*)
VolltextIMRRS 2005, 0705
OLG Hamm, Beschluss vom 17.02.2004 - 15 W 315/03
Eine Bauverpflichtung, die bei der privaten Vermarktung von Baugrundstücken von dem Käufer unmittelbar gegenüber der Gemeinde übernommen wird, kann nicht lediglich mit dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO bewertet werden, wenn auf diese Weise der Verkäufer eine von ihm inhaltsgleich in einem anderen Vertrag gegenüber der Gemeinde übernommene Bauverpflichtung an den Käufer weitergibt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0704
OVG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2004 - 2 A 349/04.Z
Erfolgt die zur Erstattung führende Aufhebung eines Heranziehungsbescheides zu Straßenbaubeiträgen im Widerspruchsverfahren und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit, ist der von der Gemeinde zu erstattende Beitrag mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu verzinsen; § 49a Abs. 3 VwVfG Bbg ist nicht anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0701
OLG Köln, Urteil vom 22.12.2004 - 2 U 103/04
Die gegen ein zur Insolvenzmasse gehörendes Eigentümergrundrecht eingetragene Löschungsvormerkung ist insolvenzfest.
VolltextIMRRS 2005, 0700
OLG Schleswig, Urteil vom 27.01.2005 - 11 U 8/04
Zu den Voraussetzungen eines Auftrags an den Notar, für den grundbuchmäßigen Vollzug eines Grundstückstauschvertrages zu sorgen und diesen zu überwachen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0664
OLG Köln, Urteil vom 17.12.2004 - 19 U 153/03
In der Bestellung einer Grundschuld zuzüglich 10% Jahreszinsen liegt keine unzulässige Übersicherung, die zur Unwirksamkeit der Bestellung führen würde. Die Vereinbarung von Zinsen ist nicht schon als solche bedenklich und stellt auch im Falle formularmäßiger Vereinbarung keine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers dar. Bei Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen der Höhe der gesicherten Forderung und der Sicherheit würde dieser Umstand zudem nur dann zur Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages führen, wenn nach Inhalt, Beweggrund und Zweck Sittenwidrigkeit anzunehmen ist.
VolltextIMRRS 2005, 0663
VGH Hessen, Urteil vom 25.02.2005 - 2 UE 2890/04
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren.*)
Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen.*)
Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.*)
Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.*)
Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).*)
Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein.*)
Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2005, 0662
BGH, Urteil vom 03.03.2005 - III ZR 186/04
Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0660
VGH Hessen, Urteil vom 02.09.2004 - 23 F 2687/03
Bei einem Fahrweg zur Erschließung der Feldflur, bei dem nur für wenige Wohngrundstücke ein Benutzungsrecht mit Kraftfahrzeugen eingeräumt worden ist, besteht zur Ableitung von Oberflächenwasser kein Nachbaranspruch auf einen Kanalanschluss mit Gully.*)
VolltextIMRRS 2005, 0659
BFH, Urteil vom 20.01.2005 - IV R 14/03
1. Erwirbt nach Begründung einer Betriebsaufspaltung die Besitzpersonengesellschaft einen Teil des Betriebs von der Betriebsgesellschaft zurück, um ihn selbst fortzuführen, kann die Grundstücksverwaltung ein Teilbetrieb der bisherigen Besitzgesellschaft sein. Ein von dem zurückerworbenen operativen Betrieb genutztes Grundstück der Besitzgesellschaft wird dann mit dem Rückerwerb wesentliche Betriebsgrundlage dieses Teilbetriebs.*)
2. Die Veräußerung aller Grundstücke des grundstücksverwaltenden Teilbetriebs an verschiedene Erwerber stellt eine Aufgabe dieses Teilbetriebs dar. Der dabei erzielte Gewinn ist jedenfalls dann tarifbegünstigt, wenn auch das zuvor in den operativen Teilbetrieb übergegangene Grundstück zeitgleich veräußert wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0658
BFH, Beschluss vom 20.01.2005 - II B 52/04
Eine Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist nachgereicht werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0653
OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2005 - 21 W 2/05
Der Streitwert des Anspruchs auf Anweisung an den Notar, die Auflassung zu beurkunden, entspricht beim Bauträgervertrag dem Gesamtvertragspreis und nicht lediglich einer möglicherweise geringen Restforderung.
VolltextIMRRS 2005, 0642
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2005 - 15 A 300/05
Der Anschlussbeitragspflicht können auch solche Flächen eines Grundstücks unterliegen, die in ein Landschaftsschutzgebiet einbezogen sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 0641
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2005 - 15 A 809/03
Wird einzelnen Grundstückseigentümern eine private Regenwasserrückhaltung vor Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Entwässerungsanlage aufgegeben, wird diesen gegenüber denjenigen Grundstückseigentümern, deren Niederschlagswasser ungedrosselt eingeleitet werden darf, ein beitragsrelevant geminderter wirtschaftlicher Vorteil geboten.*)
VolltextIMRRS 2005, 0632
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2005 - 10 U 144/04
1. Der Mieter kann das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung verweigert, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
2. Bei einer erheblichen Einschränkung der Untervermietungsmöglichkeit mittels AGB wird der Mieter dennoch nicht unangemessen benachteiligt i.S. des § 9 AGBG a.F./§ 307 Abs. 1 BGB.
3. Die Gebrauchsüberlassung an Dritte gehört nicht zum gesetzlichen Leitbild des Mietvertrages.
VolltextIMRRS 2005, 0628
OLG Hamm, Beschluss vom 11.01.2005 - 21 U 34/04
Zum Streitwert bei einer Klage auf Zustimmung gegenüber dem Notar, die bereits erklärte Auflassung an das Grundbuchamt weiterzuleiten (in Abgrenzung zu einer Auflassungsklage).*)
VolltextIMRRS 2005, 0606
OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2004 - 20 W 376/04
Für die Eintragung eines Amtswiderspruchs ist die Rechtslage zur Zeit der Eintragung maßgeblich. Eine widersprüchliche oder unklare Grundbucheintragung ist wegen inhaltlicher Unzulässigkeit erst dann von Amts wegen zu löschen, wenn auch keine Auslegung im Sinn einer Eintragung mit dem gesetzlich erlaubten Inhalt möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0605
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2004 - 20 W 53/04
1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt.*)
2. Bei Antragstellung nach § 15 GBO erhält lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten. Dies gilt auch dann, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zu Grunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für die Antragsteller bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll.*)
VolltextIMRRS 2005, 0604
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2004 - 20 W 6/04
1. Im Grundbuchverfahren ist der Notar grundsätzlich nicht in eigenem Namen beschwerdebefugt.*)
2. Dem Beteiligten, der von seinem Recht auf Einlegung der Erstbeschwerde keinen Gebrauch gemacht hat, kann trotzdem weitere Beschwerde einlegen. Dies gilt nicht, wenn die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist, dann steht nur dem Erstbeschwerdeführer die weitere Beschwerde zu, gleichgültig aus welchem Grund seine Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist.*)
3. Der Notar, der Eintragungsanträge nur "zur Wahrung" ohne Berufung auf § 15 GBO beim Grundbuchamt einreicht, handelt lediglich als Bote der Antragsberechtigten. Diesen sind deshalb nach § 55 Abs. 1 GBO Eintragungsnachrichten zusätzlich zu denjenigen des Notars zuzuleiten.*)
VolltextIMRRS 2005, 0599
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.07.2004 - 14 Wx 24/04
1. Die Eintragung "Nutzungsrecht an einem Teil der Grundstücksfläche für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks xy. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom ... als Grunddienstbarkeit eingetragen am ..." ist unzulässig, weil der Eintragungsvermerk den wesentlichen Inhalt des Rechts nicht erkennen lässt.*)
2. Grundbucheintragungen sind der Auslegung zugänglich. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen dabei nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.*)
Volltext