Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1145BGH, Urteil vom 09.06.2005 - IX ZR 160/04
a) Ist ein Mietzinsanspruch bereits vor Begründung des Grundpfandrechts, aus dem ein Gläubiger die Beschlagnahme erwirkt hat, abgetreten worden, fällt er gleichwohl in den Haftungsverband.*)
b) Die Abtretung des Anspruchs auf den Mietzins für eine unbewegliche Sache an einen bevorrechtigten Grundpfandrechtsgläubiger wird selbst im Falle der Beschlagnahme durch einen nachrangigen Grundpfandrechtsgläubiger diesem gegenüber unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2005, 1130
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2005 - 2 W 30/05
Der Streitwert einer Auflassungsklage des Käufers gegen den Bauträger bemisst sich nicht nach dem gemäß § 6 ZPO anzusetzenden vollen Kaufpreis, sondern nach § 3 ZPO in Höhe des wirtschaftlichen Interesses (hier: ca. 20% des Kaufpreises), wenn der Besitz einer Immobilie bereits verschafft wurde und die Parteien nur über die noch nicht erfolgte Auflassung streiten.
VolltextIMRRS 2005, 1128
OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.06.2005 - 7 U 104/04
1. Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Die Nichtabwendung einer Gefahr begründet daher eine Haftung des Sicherungspflichtigen nur dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können.
2. Unter dieser Voraussetzung umfaßt die Pflicht des für ein Grundstück oder Gebäude Verantwortlichen grundsätzlich auch solche Gefährdungen, die sich aus dem vorsätzlichen Eingreifen eines Dritten ergeben.
3. Die Abdeckung eines Lichtschachtes, die - wie hier - nicht schon versehentlich, sondern nur bewusst aus ihrer Ablage gelöst werden kann, muss nur dann durch besondere Vorkehrungen, etwa durch in der Wand des Kellerschachtes verankerte, von außen nicht zugängliche Befestigungen, gegen ein Abheben gesichert werden, wenn aufgrund besonderer Umstände ein solches Abheben durch Unbefugte naheliegt und deshalb für die Rechtsgüter anderer Personen eine konkrete, erhebliche Gefahrenlage besteht und wenn dem Verkehrssicherungspflichtigen eine Beseitigung dieser Gefahrenlage durch zumutbare Maßnahmen möglich ist.
4. Bei einem Gewicht des Gitterrostes von 151 kg kann eine Entfernung durch Unbefugte nicht als "naheliegend" im o.g. Sinne angesehen werden.
VolltextIMRRS 2005, 1126
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2005 - 7 B 10122/05
Zu der Frage, ob die Trinkwasserversorgung durch die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Frankfurt-Hahn gefährdet wird.
VolltextIMRRS 2005, 1121
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2005 - 3 W 16/05
Eine zur Sicherung eines bedingten Anspruchs auf Grundstücksübereignung im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung ist im Wege der Berichtigung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO zu löschen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der gesicherte Anspruch und mit ihm die Vormerkung erloschen sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 1115
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2005 - 9 U 118/04
Vereinbaren die Parteien eines Wohnungskaufvertrages in einem Vorvertrag den Gewährleistungsausschluss bezüglich möglicherweise an der Wohnung auftretender Mängel, so gilt dieser, sofern nichts anderes vereinbart ist, erst ab Abschluss des eigentlichen notariellen Kaufvertrages. Zwischen Vorvertrag und Kaufvertrag auftretende Mängel fallen weiterhin zu Lasten des Verkäufers und berechtigen den Käufer im Falle der Nichtbeseitigung zum Rücktritt von der Kaufverpflichtung.
VolltextIMRRS 2005, 1109
OLG Celle, Urteil vom 29.06.2005 - 4 U 56/05
Eine Klausel in einem notariellen Kaufvertrag, nach der sich ein Grundstückskäufer verpflichtet, im Fall des Weiterverkaufs des bebauten Grundstücks innerhalb von sieben Jahren nach Fertigstellung des Wohnhauses an die verkaufende Gemeinde 300% des Kaufpreises "nachzuzahlen", ist wegen einseitiger Benachteiligung des Käufers unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2005, 1108
BGH, Urteil vom 07.03.2005 - II ZR 144/03
Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der beklagten Partei bei Urteilserlaß im Beschlußwege die Möglichkeit eingeräumt wird, zu bislang nicht schlüssigen Gegenforderungen ergänzend vorzutragen, die in ihrer Gesamthöhe die Klageforderung übersteigen.*)
VolltextIMRRS 2005, 1100
BFH, Urteil vom 28.04.2005 - IV R 17/04
1. Die Bebauung eines zuvor verkauften Grundstücks ist regelmäßig nicht mehr dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen. Tritt jedoch zwischen der Beauftragung der Bauhandwerker und dem Beginn der Bauarbeiten ein Ereignis ein, das die ursprünglich vorhandene Vermietungsabsicht vereitelt und den Verkauf des Grundbesitzes notwendig macht, so spricht das dafür, dass die Bebauung trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung durch die ursprüngliche Vermietungsabsicht veranlasst ist.*)
2. Im Fall des Verkaufs eines einzigen Grundstücks kann das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nur in besonderen Ausnahmefällen erfüllt sein.*)
VolltextIMRRS 2005, 1091
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.02.2005 - 4 M 638/04
1. Die Rückwirkung kann nach § 2 Abs. 2 Satz 3 LSA-KAG nur bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu welchem die zu ersetzende Satzung in Kraft getreten ist.*)
2. Auch eine Hauptverkehrsstraße kann Teil eines Abrechnungsgebiets für wiederkehrende Beiträge sein. Für das Gebiet kommt es nur auf den "funktionalen Zusammenhang" des Straßennetzes an, nicht auch darauf, wer die Straßenbaulast trägt.*)
3. Ein "funktionaler Zusammenhang" kann nur angenommen werden bei einem System von Verkehrsanlagen, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke und Betriebe einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln.*)
4. Unerheblich ist, ob der Beitragspflichtige auf bestimmte Straßen (insbes. Sackgassen) angewiesen ist, weil § 6a LSA-KAG auf das Straßensystem abstellt, nicht auf die einzelne Straße.*)
5. Auch beim wiederkehrenden Beitrag muss das Verkehrsaufkommen der einzelnen Straße berücksichtigt werden. Eine Berechnung, welche die einzelnen Straßen mit ihrem Anliegeranteil bewertet und aus den Einzelwerten einen Gesamtwert bildet, ist nicht zu beanstanden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1090
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.03.2005 - 4 M 594/04
1. Maßgeblich ist die Eigentumslage zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht.
Ein vorher abgeschlossener notarieller Vertrag, welcher die Teilung des Grundstücks vorsieht, bewirkt noch keine beachtliche Rechtsänderung, solange diese nicht im Grundbuch eingetragen ist.
Die "Ausführungsanordnung" im Bodenordnungsverfahren bewirkt bereits selbst die Rechtsveränderung (§ 61 LwAnpG); das Grundbuch wird lediglich deklaratorisch berichtigt.*)
2. Einen beitragsrechtlichen Vorteil haben auch Anliegergrundstücke, die von der Verkehrsanlage durch einen Graben getrennt sind, sofern dieser zumutbar überwunden werden kann.*)
3. Ein Grundstück, das die ausgebaute Verkehrsanlage über ein Gemeinde-Grundstück erreichen kann, das einem Wasserlauf dient, der dort aber verrohrt ist, hat einen beitragsrechtlichen Vorteil.
Bei einer solchen Lage ist davon auszugehen, dass das Grundstück "auf Dauer" gesichert erreicht werden kann.*)
4. Hinsichtlich der Höhe wirkt sich ein Fehler der Beitragsberechnung nicht aus, wenn Umstände, welche den Beitragssatz mindern (Einbeziehung weiterer bevorteilter Grundstück), durch andere kompensiert werden, welche den Beitragssatz erhöhen (Abzug von Eckgrundstücks-Flächen).*)
5. Liegt ein Grundstück an einem (gemeindlichen) Platz, welcher an eine Landesstraße grenzt und wird es mit dieser durch eine Zufahrt über diesen Platz verbunden, so wird der Vorteil, das öffentliche Straßennetz zu benutzen, durch die Landesstraße und nicht durch den Platz vermittelt.*)
VolltextIMRRS 2005, 1089
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.04.2005 - 15 A 2667/02
1. Für eisenbahnrechtlich gewidmete Grundstücke entsteht die Kanalanschlussbeitragspflicht nicht mit der bloßen Möglichkeit des Anschlusses, sondern frühestens mit dem tatsächlichen Anschluss. *)
2. Wird in einem Beitragsbescheid die niedrigere Festsetzung des Beitrags aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 und 3 AO verfügt, darf im auf den Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung ergehenden Widerspruchsbescheid nur dann ein davon abweichender höherer Beitrag festgesetzt werden, wenn die begünstigende Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 130 Abs. 2 oder § 131 Abs. 2 AO aufgehoben worden ist.*)
3. Einzelfall eines Hindernisses für die Entstehung der Teilbeitragspflicht für Niederschlagswasser auf Grund einer Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu ortsnaher Niederschlagswasserbeseitigung nach § 51a LWG.*)
VolltextIMRRS 2005, 1088
OVG Saarland, Beschluss vom 16.02.2005 - 1 Q 1/05
1. Die in einem im Jahre 1969 abgeschlossenen Eingemeindungsvertrag getroffene Regelung, in der bisher selbständigen Gemeinde würden künftig keine "Anliegerbeiträge" erhoben, bezieht sich ausschließlich auf Beiträge nach dem preußischen Anliegerbeitragsrecht und nicht auch auf Beiträge nach § 8 KAG 1978.*)
2. Ein Vertrag, in dem eine Gemeinde einem Grundstückseigentümer ohne jede Gegenleistung eine Beitragsfreistellung zusagt, ist grundsätzlich nichtig.*)
3. Aus einer rechtsunwirksamen Zusage der Gemeinde, einen bestimmten Beitrag nicht zu erheben, kann ausnahmsweise die Pflicht zu einem Billigkeitserlass folgen; Voraussetzung dafür ist aber, dass der Pflichtige bei Anwendung aller Sorgfalt, zu der er nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet war, auf die Verbindlichkeit der Zusage vertrauen durfte und dieses Vertrauen zur Grundlage geschäftlicher Dispositionen gemacht hat.*)
4. Der Anspruch auf einen Billigkeitserlass lässt die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung unberührt; er kann nur mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1079
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2005 - 12 U 1077/03
Ein Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist auch bei einer als unwiserruflich vereinbarten Kaufoption rechtlich möglich. Er liegt vor, wenn sich in der Zeit seit der Angebotsabgabe die Voraussetzungen für den Antragenden, von denen er für den Empfänger erkennbar bei seinem Angebot ausgegangen ist, so wesentlich geändert haben, dass ihm die Bindung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Widerruf kann formfrei erklärt werden.*)
VolltextIMRRS 2005, 1073
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2004 - 12 U 1491/03
Mit der Delegation der Verkehrssicherungspflicht an einen Gaststättenpächter reduziert sich die Pflicht des Grundstückseigentümers auf eine Überwachung und Kontrolle. Der Gastwirt muss dafür sorgen, dass von einem Treppenabgang ausgehenden Gefahren vorgebeugt wird. War der Treppenabgang unbeleuchtet und kam der Geschädigte dort im Dunkeln zu Fall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.*)
VolltextIMRRS 2005, 1070
BGH, Beschluss vom 12.05.2005 - V ZB 40/05
a) Für seine mit der Überwachung der Kaufpreiszahlung verbundene Tätigkeit erhält der Notar neben der Beurkundungsgebühr und der Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Überwachung der Fälligkeit des Kaufpreises eine zusätzliche Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO.*)
b) Die Gebühr für die Überwachung der Kaufpreiszahlung entsteht auch dann, wenn der Notar seine Überwachungstätigkeit darauf beschränkt, bei dem Verkäufer eine Bestätigung des Zahlungseingangs anzufordern.*)
c) Bei der Bemessung der Gebühr ist dem im Einzelfall geringen Umfang der entfalteten Tätigkeit in der Weise Rechnung zu tragen, daß nicht der volle Geschäftswert, sondern nur ein dem geringen Umfang der Tätigkeit entsprechender Bruchteil desselben angesetzt wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 1061
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 55/05
a) Die Vergütung, die der Gläubiger einem nach § 848 Abs. 2 ZPO bestellten Sequester zu erstatten hat, ist durch das Gericht, das den Sequester bestellt hat, festzulegen.*)
b) Sie bestimmt sich in Anlehnung an § 26 ZwVwV (1970) bzw. § 19 ZwVwV (2003) nach dem (Zeit-) Aufwand.*)
VolltextIMRRS 2005, 1060
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 16/05
Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb absolut geschützt sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 1047
OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2004 - 1 U 11/03
1. Valutiert die Bank ein Darlehen vor Eintragung der ihr zur Sicherung bestellten Grundschuld, begeht sie eine selbstschädigende Handlung.*)
2. Deren Schadensursächlicheit ist auch dann zu bejahen, wenn das Grundbuchamt zu Unrecht den Antrag auf Eintragung der Grundschuld zurückweist und andere Grundpfandrechte vorrangig einträgt. In diesem Fall läßt der Fehler des Grundbuchamtes den Schaden der Bank nicht erst entstehen, sondern macht den bereits eingetretenen Schaden lediglich manifest.*)
VolltextIMRRS 2005, 1042
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2005 - 20 W 498/04
1. Die Zwischenverfügung ist vom Rechtspfleger zu unterschreiben. Dies gilt auch bei maschineller Erstellung für das in den Grundakten verbleibende Exemplar. Durch die Unterzeichnung eine Nichtabhilfeverfügung wird dieser Mangel geheilt.*)
2. Auf Grund der zur Wirksamkeit einer Zwischenverfügung erforderlichen Fristsetzung zur Behebung des Eintragungshindernisses ist die Zwischenverfügung dem Adressaten förmlich zuzustellen. Als Zugangsbestätigung kann die Rechtsmitteleinlegung durch den Adressaten ausgelegt werden.*)
3. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine Grundpfandrechtsbestellung ist nicht eintragungsfähig, wenn sie zur Absicherung des künftigen bedingten Anspruchs des Gläubigers auf Eintragung von Grundpfandrechte in von ihm zu bestimmender Höhe bewilligt wird, ohne dass die Art des Grundpfandrechts (Grundschuld / Hypothek) festgelegt, noch der Kapitalbetrag und die Zinsen und Nebenleistungen im Sinn einer Höchstbelastung bestimmbar sind.*)
VolltextIMRRS 2005, 1028
KG, Urteil vom 20.06.2005 - 8 U 220/04
Zur Verpflichtung des Verkäufers, den Käufer über Feuchtigkeitsschäden im Keller des Hauses aufzuklären.*)
VolltextIMRRS 2005, 1024
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.02.2005 - 12 E 6122/03
Wird die Erwerberin eines Grundstücks an einer hessischen Gemeindestraße für Baumaßnahmen zwecks Erneuerung dieser Straße zu einem Beitrag gem. § 11 Abs. 1 KAG herangezogen, ist auf diesen Beitrag ein bereits durch den Voreigentümer für diese Baumaßnahmen im Voraus geleisteter Beitrag nicht anzurechnen. Denn nach einem Eigentumswechsel ist gem. § 11 Abs. 10 KAG die Vorausleistung auf den Straßenbeitrag demjenigen zu erstatten, der sie erbracht hat. Eine Sonderregelung wie sie im Erschließungsbeitragsrecht des BauGB existiert, wonach die Vorausleistung des Voreigentümers mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, kennt das Hessische Straßenbeitragsrecht nicht.
VolltextIMRRS 2005, 0990
BGH, Urteil vom 05.04.2005 - XI ZR 167/04
Eine Grundschuld nebst persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfung sichert nicht nur die originär eigenen Ansprüche einer Bausparkasse, sondern auch die abtretungsweise erworbenen Forderungen aus einem "Vorausdarlehen".*)
VolltextIMRRS 2005, 0989
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2005 - 11 K 40/04
Auch wenn ein Verkauf noch nicht stattgefunden hat, kann ein gewerblicher Grundstückshandel bereits begründet werden. Eine Gewerblichkeit ergibt sich nämlich nicht nur aus der wiederholten Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Sinne eines marktmäßigen Umschlags, sondern auch aus der Festlegung der Verkaufsabsicht im Gesellschaftsvertrag und der Schaltung von zahlreichen Anzeigen in Zeitungen.
VolltextIMRRS 2005, 0988
OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2005 - 7 W 2/05
Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, nach der eine beurkundete Genehmigung der Auflassung deshalb erforderlich ist, weil das vermessene Teilstück aufgrund der erheblichen Größenabweichung mit dem im Kaufvertrag bezeichneten Trennstück nicht identisch ist, ist rechtmäßig.
VolltextIMRRS 2005, 0986
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.12.2004 - 1 K 417/02
Für eine Wohnung, die zunächst veräußert, sodann zeitversetzt zurückerworben und dann mit einer bereits selbst genutzten Wohnung zusammengefasst wird, ist Eigenheimzulage zu gewähren. Es liegt eine "Anschaffung" i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG vor. Die Wohnungseigenschaft der hinzuerworbenen Wohnung als Förderobjekt nach dem EigZulG geht nicht dadurch verloren, dass die Wohnung mit der bereits selbst genutzten Wohnung verbunden wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0985
FG Hessen, Beschluss vom 20.12.2004 - 2 V 3169/04
1. Zu der Frage, ob eine bauliche Sanierung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudekomplexes als Baumaßnahme mit Modernisierungskosten bzw. nachträglichen Herstellungskosten im Sinne von § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG oder als Herstellung eines neuen Gebäudes im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 1 FördG zu qualifizieren ist.
2. Ein Gebäude ist nach einer umfangreichen Sanierung bautechnisch nur dann neu, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gebäude bautechnisch das Gepräge geben. Das ist insbesondere der Fall, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und Dachkonstruktion. Wird nur ein einziger für die Nutzungsdauer bestimmender Gebäudeteil erneuert, reicht dies in der Regel nicht aus. Die Sanierungsmaßnahmen müssen so umfangreich sein, dass die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.
VolltextIMRRS 2005, 0977
OVG Bremen, Urteil vom 30.11.2004 - 1 A 333/03
Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch nach einer Ersatzvornahme ist, dass der Verwaltungszwang gegenüber dem in Anspruch genommenen Pflichtigen rechtmäßig ausgeübt wurde. Im Falle einer Störermehrheit kann die Ersatzvornahme auch rechtmäßig sein, wenn die Behörde den Verwaltungszwang nur gegenüber einzelnen Pflichtigen angeordnet und festgesetzt hat.*)
VolltextIMRRS 2005, 0972
OLG Hamm, Urteil vom 17.03.2005 - 5 U 183/04
Maschinen sind wesentliche Bestandteile eines Fabrikationsgebäudes, wenn sie speziell für das Gebäude angefertigt wurden, das Gebäude gerade zur Aufnahme dieser Maschinen konstruiert wurde oder Gebäude und Maschinen besonders aneinander angepasst sind.
VolltextIMRRS 2005, 0971
BGH, Urteil vom 11.07.2000 - X ZR 89/98
Der Tatrichter darf die Frage, ob der Beschenkte, der eine dem Schenker gegenüber bestehende Zahlungspflicht nicht erfüllt, sich des groben Undanks schuldig gemacht hat, nicht ohne Würdigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0970
BGH, Urteil vom 14.07.2000 - V ZR 320/98
a) Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssumme an den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetzten Bedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreis nicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen, ist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in der Sicherungsabrede mit dem Verkäufer hat.*)
b) Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich über die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigung gerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.*)
VolltextIMRRS 2005, 0969
BGH, Urteil vom 14.07.2000 - V ZR 82/99
a) Stellen sich die Parteien eines nichtigen Kaufs im Bereicherungsausgleich gegenseitig Saldoposten in Rechnung (hier: erzielter Mietzins des Käufers; ersparter Kreditzins des Verkäufers), ist die gegen einen anderen Anspruch (hier: Schadensersatz des Käufers wegen aufgewendeter Kreditzinsen) erklärte Aufrechnung mit einem Saldoposten erst beachtlich, wenn der Saldo feststeht; dies gilt auch dann, wenn Saldoposten nur hilfsweise geltend gemacht wurden.*)
b) Hat der Verkäufer dem Käufer die durch den rechtsgrundlos erlangten Kaufpreis erzielten oder ersparten Zinsen herausgegeben, so sind die Zinsen, die der Käufer für die Finanzierung des Kaufpreises aufgewendet hat, im gleichen Umfang abgegolten; ein Schadensersatzanspruch des Käufers ist insoweit erloschen. Dies gilt auch, wenn die Herausgabe durch Saldierung im Bereicherungsausgleich erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0964
BGH, Urteil vom 12.10.2000 - III ZR 242/98
a) Zur Auslegung des Begriffs "Marmor" in der kurkölnischen Bergordnung von 1669 (im Anschluß an RGZ 147, 161).*)
b) Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 BBergG bergfreie Mineralien mitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 BBergG gelten entsprechend.*)
c) Stoßen Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an derselben Stelle des Grubenfeldes zusammen, ohne daß ein getrennter Abbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher aufgenommenen Betrieb der Vorrang zu. Die Entscheidung, ob beide Bodenschätze nur gemeinschaftlich gewonnen werden können, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten.*)
d) Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes durch den Bergwerkseigentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung des verliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der unter dem Deckmantel des Abbaus regaler Mineralien ausschließlich darauf gerichtet wird, Grundeigentümerbodenschätze zu gewinnen, ist unzulässige Rechtsausübung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0960
BGH, Urteil vom 03.11.2000 - V ZR 189/99
a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Vermögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).*)
b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Betrieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.*)
c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grundstück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.*)
d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwerden der Bekanntgabe an den Betroffenen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0957
BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 92/02
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).*)
VolltextIMRRS 2005, 0954
BGH, Beschluss vom 22.11.2000 - BLw 11/00
a) Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes kann einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO zur Folge haben.*)
b) Nachabfindungspflichtig ist nicht der Nominalbetrag des Grundpfandrechts oder der Betrag des gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der Hofeigentümer durch die landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung des Hofes erwirtschaftet.*)
VolltextIMRRS 2005, 0949
BGH, Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 128/99
Der Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 30 Jahren auch dann, wenn er durch wiederkehrende Leistungen des Beschenkten in einer dem angemessenen Unterhaltsbedarf entsprechenden Höhe - bis zur Erschöpfung des Werts der Schenkung - zu erfüllen ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0947
BGH, Urteil vom 26.01.2001 - V ZR 452/99
Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen eines fehlenden funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG.*)
VolltextIMRRS 2005, 0940
BGH, Urteil vom 20.04.2005 - IV ZR 252/03
Zur Kausalität zwischen der in einer Wohngebäudeversicherung versicherten Gefahr "Überschwemmung des Grundstücks" und dem dabei eingetretenen Gebäudeschaden.*)
VolltextIMRRS 2005, 0938
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 6/05
Der Zwangsverwalter ist befugt, von dem Schuldner (Grundstückseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Mieter des Objekts geleisteten Mietkaution zu verlangen. Der Beschluß über die Anordnung der Zwangsverwaltung stellt zusammen mit der Ermächtigung des Zwangsverwalters zur Besitzergreifung einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen wegen dieses Anspruchs nach § 883 ZPO vollstreckt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 0928
BayObLG, Beschluss vom 23.03.2005 - 3 Z BR 274/04
Ist der Käufer eines Grundstücks zur Abgabe einer Auflassungserklärung verurteilt worden, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat (§ 894 ZPO).
Dem Formerfordernis des § 925 BGB kann dann dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verkäufer und Vollstreckungsgläubiger unter Vorlage des Urteils die Auflassung vor dem Notar erklärt (vgl. BayObLGZ 1983, 181/185 = Rpfleger 1983, 390 f.). In einem solchen Fall findet aber nicht eine - erneute - Abgabe der bereits durch Urteil ersetzten und damit existenten Auflassungserklärung statt. Fingiert wird nur die Anwesenheit des verurteilten Käufers. Der Käufer kann daher nicht wegen Abgabe einer Willenserklärung als Veranlassungsschuldner für die Kosten der Urkunde herangezogen werden.
VolltextIMRRS 2005, 0925
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.04.2005 - 26 U 57/03
Der Verkäufer einer Sache kann sich durch einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss und eine vereinbarte Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte nicht von einer Haftung für vorsätzlich unterlassene Aufklärung freizeichnen.
Der Verkäufer eines Einkaufszentrums ist verpflichtet, den Käufer auf gravierende Mängel an dem Parkplatz bzw. den naheliegenden Verdacht solcher Mängel hinzuweisen.
Der Abschluss eines Vertrages nach unzureichender Aufklärung über die Beschaffenheit der Kaufsache kann auch bei gleichzeitiger Abtretung der dem Verkäufer zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen Dritte einen Schaden darstellen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0924
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.02.2005 - 20 W 492/04
Eine Grundbucheintragung, wonach dem Grundstückseigentümer die Vereinigung und die Zuschreibung des erworbenen mit einem weiteren Grundstück verboten werden soll, ist unzulässig. Insofern gilt ein Ausschluss der Vertragsfreiheit, weil das Sachenrecht die möglichen dinglichen Rechte abschließend bestimmt und den Rechtsinhalt zwingend vorschreibt. Danach darf eine Dienstbarkeit keine Beschränkung des Eigentümers in seiner Verfügungsgewalt beinhalten.
VolltextIMRRS 2005, 0907
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2005 - 12 W 32/05
Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren.*)
VolltextIMRRS 2005, 0906
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2005 - 1 LB 29/04
1. Wird ein Grundstück zur Herstellung eines LKW-Abstellplatzes (fast) vollständig gepflastert, ist dies mit der Festsetzung einer GRZ von 0,6 nicht mehr zu vereinbaren.*)
2. Werden auf einem Grundstück LKWs abgestellt, die einem Sand- und Kiesabbauunternehmen dienen, beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Abstellplatzes nicht (mehr) nach der des Abbaubetriebes, wenn die Abbauflächen rund 5 km entfernt liegen; der für eine einheitliche Beurteilung erforderliche räumlich-funktionelle Zusammenhang ist dann nicht mehr gegeben.*)
3. Der LKW-Abstellplatz kann nicht mehr typisierend betrachtet (und dabei einem Speditionsunternehmen gleichgeachtet) werden, wenn die LKWs das Gelände morgens verlassen und es erst dam Abend wieder anfahren.*)
4. Zur Abwägungsgerechtigkeit einer Planung, welche die Grundlage für einen Abstellplatz für insgesamt 9 LKWs in einem Gebiet schaffen soll, das zum Teil als Mischgebiet überplant, im Wesentlichen aber zu Wohnzwecken genutzt wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0905
VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2005 - 8 C 05.475
Wendet sich ein Privater gegen den Verlauf einer öffentlichen Straße auf seinem Grundstück, so ergibt sich die Bedeutung der Sache für ihn regelmäßig aus dem Wert der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche.*)
VolltextIMRRS 2005, 0894
OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005 - 16 U 187/04
Ein zum Rücktritt berechtigender Aufklärungsmangel liegt auch vor, wenn der Käufer nicht über die Unüblichkeit des Mietpools und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wird (ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698 sowie Hofmann, ZIP 2005, 688).*)
VolltextIMRRS 2005, 0892
OLG Celle, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 8/05
1. Wird ein vermietetes Hausgrundstück veräußert, so erfordert die Überlassung i. S. V. § 566 BGB zwar nicht, dass dem Hauptmieter des bisherigen Eigentümers der unmittelbare Besitz an den vermieteten Räumen eingeräumt sein muss; jedoch muss zwischen Eigentümer und Hauptmieter eine Einigung stattgefunden haben, durch die der Hauptmieter in den Stand gesetzt wird, nunmehr anstelle des Eigentümers dessen bisherige Besitzrechte auszuüben, z. B. durch Mitteilung der Vermietung an die Untermieter.*)
2. Die freiwillige Rückgabe der Mietsache an den bisherigen Eigentümer durch den Mieter vor dem Übergang des Eigentums auf den Grundstückserwerber steht einer von vornherein fehlenden Überlassung gleich.*)
VolltextIMRRS 2005, 0891
OLG Celle, Urteil vom 17.05.2005 - 16 U 232/04
Verlangt der Gläubiger nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist zur Erfüllung (§ 281 Abs. 1, § 323 Abs. 1 BGB) weiterhin die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflicht, so führt das zum Untergang seiner nach Fristablauf entstandenen Rechte auf Rücktritt und Schadensausgleich. Leistet der Schuldner auf das neue Erfüllungsverlangen nicht, so muss der Gläubiger die tatsächlichen Voraussetzungen für die Begründung eines neuen Schadensersatzanspruchs grundsätzlich durch eine neue fristgebundene Aufforderung zur Leistung schaffen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0887
OLG Celle, Urteil vom 17.11.2004 - 4 U 154/04
Die Überschreitung der Grenzwerte für Erschütterungsimmissionen gemäß DIN 4150 bei dem Betrieb einer Stadtbahn lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass in der Regel eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung benachbarter Grundstücke zu Wohnzwecken vorliegt.*)
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