Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 0719OLG München, Urteil vom 11.04.2006 - 9 U 4531/03
Zur Auswirkung des spanischen "Gesetzes über Vorauszahlungen beim Bau und Verkauf von Wohnraum" Nr. 57/68 vom 27. Juli 1968 auf zivilrechtliche Erwerbsverträge.
VolltextIMRRS 2006, 0718
VGH Hessen, Urteil vom 02.03.2006 - 4 UE 2636/04
1. Es kann im Einklang mit denkmalschutzrechtlichen Grundsätzen stehen, wenn die Denkmalschutzbehörde für ihre Beurteilung, ob eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 des Hess. Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmäler (HDSchG) vorliegt, nicht auf die Verhältnisse der Gesamtanlage insgesamt abstellt. Besteht eine Gesamtanlage i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 HDSchG aus einer Vielzahl von Straßenzügen und ist aus denkmalfachlichen Gründen zwischen unterschiedlichen historischen Erscheinungsbildern zu differenzieren, so ist es zulässig, wenn nicht gar geboten, einen Bereich der Gesamtanlage zu fokussieren ("Abschnittsbildung"), um die jeweils das historische Erscheinungsbild prägenden Merkmale der Gesamtanlage herauszuarbeiten.*)
2. Einzelfall, in dem nur optisch den historischen Holzfenstern angenäherte Kunststofffenster die feine Struktur der Fassade des Gebäudes und wegen dessen Bedeutung für den maßgeblichen Bereich der Gesamtanlage auch deren schützenswertes historisches Erscheinungsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigen.*)
3. Zur Frage der Zumutbarkeit der Mehrkosten für eine denkmalgerechte Ersetzung von historischen Holzfenstern.*)
VolltextIMRRS 2006, 0717
VGH Bayern, Urteil vom 15.03.2006 - 8 B 05.1356
1. Im Bayerischen Straßen- und Wegerecht existiert auch weiterhin das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs als eine Form eines gesteigerten Gemeingebrauchs (Abgrenzung zu BVerwG vom 11.5.1999 NVwZ 1999, 1341).*)
2. Der Anliegergebrauch ist ein Rechtsinstitut des einfachen Rechts, das in der Rechtsordnung als bestehend vorausgesetzt wird.*)
3. Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten für ein innerörtliches Grundstück schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht.*)
4. Zu einem Anspruch auf Gehsteigabsenkung vor einer Grundstückszufahrt, wenn die Zufahrten von Nachbargrundstücken ebenfalls abgesenkt sind (Selbstbindung der Verwaltung).*)
VolltextIMRRS 2006, 0716
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.03.2006 - 21 U 1/05 Baul
Im Regelfall ist der Streitwert eines gegen den Umlegungsplan gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung des Grundstückseigentümers mit 20 % des Wertes der eingeworfenen Fläche zu bewerten (BGHZ 49, 317; BGHZ 51, 341). Wird aber mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zuteilung weiteren Grundbesitzes erstrebt, so ist das für den Streitwert maßgebliche Rechtsschutzinteresse mindestens mit dem objektiven Wert des zusätzlich begehrten Grundbesitzes zu bewerten.*)
VolltextIMRRS 2006, 0715
BVerwG, Urteil vom 25.01.2006 - 8 C 13.05
Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.*)
VolltextIMRRS 2006, 0704
BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - V ZR 68/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0685
BGH, Urteil vom 21.10.2005 - V ZR 63/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 0664
BVerwG, Beschluss vom 06.03.2006 - 10 B 80.05
1. Ein höchstrichterlicher Klärungsbedarf i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann auch dann zu verneinen sein, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage (hier: Bewertung einer Straßentrassenfläche im Rahmen der Flurbereinigung) durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts geklärt ist, das sich aufgrund seiner originären Zuständigkeit mit dieser oder mit einer gleich gelagerten Rechtsfrage bereits befasst hat (hier: Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Enteignungsentschädigung).*)
2. Auch im Rahmen der Wertermittlung im Flurbereinigungsrecht gilt, dass einem bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstück, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zukünftig als Straßenverkehrsfläche vorgesehen ist, kein höherer Verkehrswert beizumessen ist, als ihm nach den Grundsätzen der Vorwirkung der Enteignung bislang zukam.*)
VolltextIMRRS 2006, 0661
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.01.2006 - 20 W 382/05
1. Bei Vornahme einer Grundbucheintragung auf Grund einer geänderten Teilungserklärung tritt die Erledigung der Hauptsache durch verfahrensrechtliche Überholung ein, soweit ein Beschwerdeverfahren noch den Vollzug der ursprünglichen Teilungserklärung betrifft.*)
2. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden.*)
3. Soweit Gerichtskosten entstanden sind durch die Zurückweisung der Erstbeschwerde, verbleibt es dabei, wenn die weitere Beschwerde ohne die Erledigung offensichtlich unbegründet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn es auf die Auslegung der Eintragungsbewilligung ankommt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0634
BGH, Urteil vom 09.03.2006 - III ZR 143/05
Zur Sachverständigenhaftung des Wertgutachters gegenüber dem Ersteigerer im Zwangsversteigerungsverfahren.*)
VolltextIMRRS 2006, 0613
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.02.2006 - 10 B 2119/05
1. Das Vorliegen einer bestandskräftigen Abbruchgenehmigung (§§ 63 Abs. 1, 75 BauO NRW) steht einer denkmalrechtlichen vorläufigen Unterschutzstellung (§ 4 DSchG NRW) des von der Abbruchgenehmigung erfassten mutmaßlichen Denkmals nicht grundsätzlich entgegen.*)
2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung, dass das mutmaßliche Denkmal vorläufig als eingetragen gilt (§ 4 Abs. 1 DSchG NRW), sind im Interesse einer effektiven Sicherung gefährdeter Denkmäler großzügig zu handhaben.*)
VolltextIMRRS 2006, 0611
BGH, Urteil vom 15.02.2006 - VIII ZR 138/05
1. Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sind auch Unternehmen, die Fernwärme nicht selbst herstellen, aber andere mit Fernwärme versorgen, die sie von Dritten beziehen.*)
2. § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV findet keine Anwendung auf den Einwand des Abnehmers, die von dem Versorgungsunternehmen geforderte Fernwärmevergütung entspreche nicht den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden, wegen Fehlens einer ausdrücklichen Preisvereinbarung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV maßgeblichen Preisen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0610
BGH, Urteil vom 24.02.2006 - V ZR 145/05
§ 9 Abs. 2 GBBerG steht dem Entstehen einer Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG schon dann entgegen, wenn die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) am Stichtag des 25. Dezember 1993 einschlägig war.*)
VolltextIMRRS 2006, 0604
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2006 - 10 W 101/05
1. Innerhalb des vorgesehenen Entschädigungsrahmens sind für die Bemessung der Entschädigung im Einzelfall der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, besondere Umstände, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war und ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen bestimmend.
2. Der Höchstsatz von EUR 52,- hat Ausnahmecharakter und kann nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten zugestanden werden.
3. Zur Bemessung der Sachverständigenentschädigung nach § 3 Abs. 2 ZSEG für ein Gutachten zur Ermittlung des Verkehrswertes eines Hausgrundstücks.
4. Pauschalentschädigungen für Telefonauslagen sind im ZSEG nicht vorgesehen.
VolltextIMRRS 2006, 0597
LG Bonn, Urteil vom 15.03.2006 - 1 O 552/04
1. Die Amtspflichten zur Durchführung der Bauzustandsbesichtigungen gem. § 82 BauO-NW sind drittschützend im Sinne des § 839 BGB.*)
2. Im Hinblick auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt bei einer nur fahrlässigen Verletzung dieser Amtspflicht eine Haftung der Körperschaft, deren Beamten die Bauaufsicht obliegt, nur in Betracht, wenn dem Verletzten andere Schuldner (Bauherr, Architekten, ausführende Unternehmen, Eigentümer) nicht mehr zur Verfügung stehen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0590
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.12.2005 - 3 A 3028/01
1. Ein Grundstück, für das der maßgebliche qualifizierte Bebauungsplan keine überbaubaren Grundstücksflächen festsetzt, ist nicht deshalb Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB, weil auf ihm gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO die Errichtung untergeordneter Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO zugelassen werden kann; denn eine Grundstücksnutzung, auf deren Realisierung kein Rechtsanspruch besteht, rechtfertigt es nicht, den Eigentümer dieses Grundstücks zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.*)
2. Die Bebauung eines Grundstücks aufgrund einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: Genehmigung eines „Gartenhauses“ und eines „Gartenpavillons“, als „Nebeneinrichtungen“ i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO, denen die hierfür erforderliche „räumlich-gegenständliche“ Unterordnung fehlt) rechtfertigt nicht den Schluss auf dessen Baulandeigenschaft i.S.v. § 133 Abs. 1 Satz 1 BauGB.*)
VolltextIMRRS 2006, 0584
BVerwG, Beschluss vom 28.02.2006 - 8 B 89.05
Allein die einheitliche Planung und Errichtung einer "kompletten" Siedlung stellt keinen komplexen Siedlungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG dar. Können die einzelnen Grundstücke individuell veräußert werden, so wird die städtebauliche Einheit nicht durch die Rückgabe des Grundstücks an den früheren Eigentümer gefährdet (Bestätigung und Fortführung des Urteils vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16).*)
VolltextIMRRS 2006, 0577
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2005 - 4 U 168/04
1. Auslegung der Treuhandauflage "Sicherstellung der Eigentumsumschreibung" der finanzierenden Bank als Übernahme der kaufvertraglichen Auszahlungsvoraussetzungen*)
2. Zu den Folgen der Unwirksamkeit einer Auszahlungsregelung im Grundstückskaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 3 II MaBV auf die Auszahlungsanweisung der finanzierenden Bank an den Notar im Rahmen eines erteilten Treuhandauftrages*)
VolltextIMRRS 2006, 0571
VGH Hessen, Beschluss vom 09.11.2004 - 5 TG 2850/04
Ein sogenanntes Hinterliegergrundstück ist zu Straßenausbaubeiträgen gemäß § 11 Abs. 1, 3 KAG heranzuziehen, wenn eine Inanspruchnahmemöglichkeit der Straße für das Grundstück besteht. Werden Hinterlieger- und Anliegergrundstück bei Eigentümeridentität als einheitliches Firmengelände genutzt, sind diese Voraussetzungen erfüllt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0569
BFH, Urteil vom 17.11.2005 - III R 44/04
Hat ein vom Steuerpflichtigen beauftragter, unabhängiger Sachverständiger bei der Wertermittlung eines Grundstücks eine den Wert mindernde Grundstücksbelastung übersehen, muss sich der Steuerpflichtige ein grobes Verschulden des Sachverständigen am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 nicht als eigenes grobes Verschulden zurechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0561
OLG Jena, Urteil vom 22.03.2006 - 4 U 800/04
1. Bei durch einen Mieter verursachten Schäden am Gebäude (der Mietwohnung) steht dem den Schaden regulierenden Gebäudeversicherer kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zu. Ein Anspruch kommt allenfalls aus § 67 Abs. 1 VVG in Betracht, wenn seitens des Gebäudeversicherers auch ein Anspruch gegen den den Schaden verursacht habenden Mieter selbst besteht. Scheidet ein solcher aber wegen eines konkludenten Regressverzichts aus, entfällt auch ein Anspruch aus § 67 Abs. 1 VVG gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters.*)
2. Ein solcher konkludenter Regressverzicht ergibt sich aus ergänzender Vertragsauslegung des Gebäudeversicherungsvertrags für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden an dem Gebäude (nur) durch einfache Fahrlässigkeit verursacht. Diese allgemeine ergänzende Vertragsauslegung hängt nicht davon ab, ob der Mieter im Einzelfall eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat; d. h. der Regressverzicht besteht unabhängig vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung.*)
3. Allein aus dieser Regressbeschränkung ergibt sich noch kein zureichender Anhaltspunkt für eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses des Mieters in die Gebäudeversicherung (des Vermieters), also keine versicherungsmäßige Deckung des Haftpflichtrisikos (des Mieters), so dass auch aus dem Gesichtspunkt der Doppelversicherung ein auszugleichender Anspruch des Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer – aus § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG – ausscheidet. Daher liegt weder Neben- noch Doppelversicherung zwischen der Sachversicherung des Eigentümers und der Haftpflichtversicherung des Schädigers vor, wenn nicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte – z.B durch Sondervereinbarungen – wenigstens im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergeben, dass in eine reine Sachversicherung (Gebäudeversicherung) auch ein Sachersatzinteresse des Mieters miteinbezogen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0558
FG Niedersachsen, Urteil vom 17.03.2004 - 9 K 121/98
Zur Frage, ob Abbruchkosten und Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden können.
VolltextIMRRS 2006, 0556
BFH, Urteil vom 15.02.2005 - IX R 53/03
1. Das Vermieten einer Ferienwohnung ist als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen, wenn sie einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar mit nicht üblichen Sonderleistungen des Vermieters angeboten wird.
2. Bei in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist ohne weitere Prüfung von der Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen auszugehen.
3. Auch beim ausschließlichen Vermieten von Ferienwohnungen - in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten - ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen immer dann anhand einer Prognose nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6. November 2001 - IX R 97/00 zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind - erheblich, d. h. mindestens um 25 v.H., unterschreitet.
VolltextIMRRS 2006, 0554
OLG Koblenz, Urteil vom 06.03.2006 - 12 U 97/05
Der Anspruch auf Beseitigung einer unter Verstoß gegen § 34 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz zu nahe an die Grenze gebauten Terrasse steht auch dem Nachbarn zu, dessen Grundstück im Außenbereich liegt.*)
IMRRS 2006, 0550
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2005 - 10 U 37/04
1. Spiegelt der Verkäufer vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages dem Käufer arglistig vor, im Nebenhaus befinde sich eine funktionierende Fußbodenheizung, obwohl es eine solche, wie ihm bekannt war, nicht gab, kann der Käufer gemäß § 463 Satz 2 BGB a.F. insbesondere Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz von Folgekosten Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Grundstücks unter Abzug einer monatlichen Nutzungsentschädigung verlangen.
2. Dem Verkäufer obliegt der Nachweis, dass die fehlende Fußbodenheizung dem Käufer bekannt oder die arglistige Vorspiegelung für den Kaufentschluss ohne jede Bedeutung war.
VolltextIMRRS 2006, 0548
BGH, Urteil vom 17.02.2006 - V ZR 49/05
Auch ein unbefestigter, aus zwei Fahrspuren bestehender Weg, der ständig mit Kraftfahrzeugen befahren wird, ist eine Anlage im Sinne von § 1020 Satz 2 BGB.*)
VolltextIMRRS 2006, 0546
OLG Oldenburg, Urteil vom 19.08.2004 - 1 U 8/04
1. Die bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrags vorhandene Vereinbarung der Kaufvertragsparteien über die Zahlung eines Entgelts/Ausgleichs für die Besitzüberlassung des Grundstücks an den Käufer in der Zeit bis zur Zahlung der vereinbarten ersten Kaufpreisrate kommt als Teil eines nach den Vorstellungen und dem Willen der Parteien einheitlichen Kaufvertrags in Betracht.
Ist in einem solchen Fall die genannte Zahlungsvereinbarung nicht bei der notariellen Beurkundung des Grundstückskaufvertrags berücksichtigt und mithin nicht beurkundet worden, ist nach § 139 BGB im Zweifel von der Formnichtigkeit des gesamten Kaufvertrags auszugehen.*)
2. Bei Formnichtigkeit eines Grundstückskaufvertrags ist eine daran anknüpfende Haftung eines Vertragspartners gegenüber dem anderen Teil aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB n.F.) nur unter besonderen – im konkreten Fall zu verneinten – Voraussetzungen anzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0544
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.01.2006 - 3 U 150/05
1. Nach Umsetzung der Verbraucherrichtlinie RL 93/13/EG vom 05. April 1993 in inländisches Recht richtet sich die Inhaltskontrolle von zwischen Gemeinden und Privatleuten geschlossenen städtebaulichen Verträgen, die eine verbilligte Abgabe von Bauland an Einheimische beinhalten (sog. Einheimischenmodell), bei Mehrfachverwendung nicht mehr allein nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern auch nach den Vorschriften des AGB-Gesetzes, weil die Gemeinde beim Verkauf von Bauland als Unternehmer im Sinne des § 24 a AGBG (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB) handelt (Anschluss an BGH NJW 2003, 888).*)
2. Die Vereinbarung einer Zahlpflicht in Höhe der Differenz zwischen dem verbilligten Verkaufspreis und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung durch die Gemeinde für den Fall der Weiterveräußerung vor Ablauf einer bestimmten Frist kann gegen §§ 9, 11 Nr. 5 lit. b AGB-Gesetz (jetzt: §§ 307, 309 Nr. 5 lit. b BGB) verstoßen, wenn das mögliche Fallen der Grundstückspreise und eine Weiterveräußerung an Einheimische nicht berücksichtigt sind sowie der Gemeinde im Vertrag zusätzlich noch ein Wiederkaufrecht eingeräumt ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0521
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2006 - 7 A 11436/05
1. Der Begriff des „erschlossenen Grundstücks“ nach § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG, der die Straßenreinigungsgebührenpflicht auslöst, ist nicht mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Begriff gleichzusetzen.*)
2. „Erschlossen“ im Sinne des Straßenreinigungsrechts ist ein Grundstück, wenn die Anlage rechtlich und tatsächlich einen Zugang eröffnet, der eine innerorts übliche wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, KStZ 1992, 232).*)
3. Für die straßenreinigungsrechtliche Erschließung ist nicht zugleich neben der so genannten Sekundärerschließung durch einen gewöhnlich für Kraftfahrzeuge nicht befahrbaren Wohnweg eine Primärerschließung durch eine mit Kraftfahrzeugen befahrbare Straße erforderlich.*)
4. Wohnwege sind selbständige Erschließungsanlagen im Sinne des Straßenreinigungsrechts, wenn sie aufgrund ihrer Länge oder des planungsrechtlichen Zusammenhangs mit einem Gesamtsystem der inneren Erschließung eines Wohngebiets ein gewisses selbständiges Gewicht haben.*)
VolltextIMRRS 2006, 0520
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.02.2006 - 7 A 11037/05
1. § 17 Abs. 3 Satz 2 LStrG Rheinland-Pfalz, wonach die Gemeinde die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten heranziehen kann, gibt ihr das Wahlrecht, durch satzungsrechtliche Bestimmung den Kreis der Gebührenschuldner auf die angrenzenden Grundstücke zu beschränken und von der Heranziehung der so genannten Hinterlieger abzusehen.*)
2. Der Anteil des Einrichtungsträgers, den dieser gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 LStrG "für die Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr" zu übernehmen hat (so genannter Gemeindeanteil) ist selbst dann noch angemessen, wenn er auch für Straßen mit sehr starkem Durchgangsverkehr (hier Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße) auf 30 v.H. begrenzt ist.*)
3. Eine satzungsrechtliche Regelung, die eine Gebührenermäßigung für die Unterbrechung der Reinigungsleistung erst ab einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten vorsieht, ist noch mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.*)
4. Einwendungen im Hinblick auf eine Minderleistung in Bezug auf die Wahrnehmung der Reinigungspflicht punktuell vor einem heranzuziehenden Grundstück (hier: unzureichende Unkrautentfernung in einer Ablaufrinne) sind unbehelflich, solange die Reinigung bezüglich des gesamten Straßenzugs im Großen und Ganzen ordnungsgemäß erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0503
OLG Hamm, Urteil vom 11.08.2005 - 5 U 25/05
1. Keinesfalls prägen Waschunterschrank und Spiegel im Gäste-WC nach der Verkehrsanschauung den Charakter eines Hauses als solches derart, dass dieses ohne sie nicht als fertiggestellt betrachtet werden könnte. Allein der Umstand, dass beide Gegenstände möglicherweise "passend" zu einem bestimmten einzelnen Raum dieses Gebäudes ausgesucht wurden, ändert hieran nichts.
2. Trotz Vorliegens einer wirtschaftlichen Zweckbindung der fraglichen Sachen (Waschtischunterschrank, Spiegel) an das Gebäude als Hauptsache und eines entsprechenden räumlichen Verhältnisses ist danach ein Zubehörscharakter zu verneinen, wenn die betreffenden Sachen nicht mit dem Grundstück, auf dem sie sich befinden, mitverkauft zu werden pflegen.
3. Der Erwerb eines Grundstücks erstreckt sich gem. § 94 Abs. 2 BGB auf Waschbecken als wesentliche Bestandteile des Gebäudes.
VolltextIMRRS 2006, 0502
BGH, Urteil vom 17.02.2006 - V ZR 263/03
1. Der Erbe, der ein Grundstück aus der Bodenreform vor Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22. Juli 1992 veräußert hat, braucht den hierfür erhaltenen Erlös auch insoweit nicht einem "Besserberechtigten" herauszugeben, als er dadurch Nachteile erlitten hat oder erleiden wird, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Erlös seinen Beruf aufgegeben hat und diesen nicht wieder aufnehmen kann.*)
2. Die Klage auf Herausgabe des Erlöses für ein Grundstück aus der Bodenreform gem. Art. 233 § 16 Abs. 2 Satz 2 EGBGB unterbricht auch die Verjährung eines Anspruchs, der gem. § 281 Abs. 1 BGB a.F. funktionell an die Stelle des Herausgabeanspruchs getreten ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 0501
VGH Hessen, Beschluss vom 06.01.2006 - 6 TG 1392/04
1. Ein genereller Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor derjenigen des Zustandsstörers lässt sich der Vorschrift des § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht entnehmen.*)
2. Im Einzelfall kann aus Effizienzgründen eine Heranziehung des Zustandsstörers anstelle des Verhaltensstörers geboten sein.*)
VolltextIMRRS 2006, 0498
OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 20/02
1. Der Verbraucher muss einen Kredit nicht zurückzahlen, wenn er den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes abgeschlossen hat, ohne zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein.
2. Die Bank muss die Immobilie zurücknehmen. Der Verbraucher muss so gestellt werden, als habe er weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag abgeschlossen.
VolltextIMRRS 2006, 0493
BFH, Urteil vom 03.03.2005 - III R 54/03
Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Auflösung eines Immobilienkredits sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig.
VolltextIMRRS 2006, 0484
OLG München, Beschluss vom 11.01.2006 - 34 Wx 150/05
1. Zum erforderlichen Baumabstand von der Grenze einer Sondernutzungsfläche und zur entsprechenden Anwendung von Art. 47 AGBGB.*)
2. Wird der Grenzabstand von Pflanzen gemäß Art. 47 AGBGB nicht eingehalten, ist damit, sofern die Teilungserklärung keine abweichende Regelung enthält, zugleich eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des anderen Wohnungseigentümers indiziert.*)
VolltextIMRRS 2006, 0481
FG München, Urteil vom 29.12.2005 - 1 K 4060/02
1. Zum Nachweis des wirtschaftlichen Zusammenhangs von Darlehnszinsen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.*)
2. Wer keinen Nachweis darüber führen kann, welche Darlehen er ganz oder zum Teil zur Finanzierung von Vermietungsobjekten eingesetzt hat und welche der Finanzierung der eigengenutzten Immobilie dienen, kann die Darlehenszinsen nicht von der Steuer absetzen.
VolltextIMRRS 2006, 0476
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - V ZB 143/05
Bei der Eintragung einer Grundschuld muss ein Höchstzinssatz nicht angegeben werden, wenn die Parteien die Vereinbarung der Verzinsung an § 288 Abs. 1 BGB ausgerichtet haben.*)
VolltextIMRRS 2006, 0471
OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2006 - 4 W 47/06
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann wegen fehlender Grundbuchfähigkeit nicht unter ihrem Namen als Berechtigte einer Grundschuld im Grundbuch eingetragen werden (im Anschluss an BayObLG NJW 2003,70).*)
VolltextIMRRS 2006, 0462
BGH, Urteil vom 20.01.2006 - V ZR 122/05
1. Für die Einordnung als Verkehrsfläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VerkFlBerG einerseits oder als bebaute Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG andererseits ist der Gesamtcharakter der Anlage, nicht aber maßgeblich, welche Teile der Anlage sich mehr oder weniger zufällig auf den einzelnen Grundstücken befinden.*)
2. Für die Abgrenzung einer öffentlichen Parkfläche oder Grünanlage nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG von einer sonstigen bebauten Fläche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerkFlBerG kommt es nicht auf die Kommerzialisierbarkeit oder das Bestehen von Gemeingebrauch, sondern darauf an, ob die Fläche im Schwerpunkt dem Schutz und der Entwicklung von Natur und Landschaft, der Erschließung gärtnerisch gestalteter Natur für die Erholung der Bevölkerung (Parkflächen und Grünanlagen) oder anderen Zwecken dient.*)
3. Eine im Wesentlichen als Kinderspielplatz genutzte Fläche ist keine öffentliche Parkfläche oder Grünanlage im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5 VerkFlBerG.*)
VolltextIMRRS 2006, 0461
BGH, Urteil vom 20.01.2006 - V ZR 214/04
1. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist.*)
2. Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben.*)
3. Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0453
BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - 5 StR 334/05
1. Maßstab für die Schadensbestimmung einer unrechtmäßig erlangten Subventionsleistung ist der Subventionszweck, wie er durch die hierfür einschlägigen Rechtsgrundlagen umschrieben ist. Wird der Zweck erreicht, dann führt ein sonstiger Verstoß gegen haushaltsrechtliche Grundsätze nicht ohne weiteres zu einem Vermögensschaden.
2. Die wahrheitswidrige Vorlage von Rechnungen erfüllt nicht schon deshalb den Betrugstatbestand, weil die Subventionsgeberin die Auszahlung hätte verweigern können, wenn sie die Scheinrechnungen als solche erkannt hätte. Der Beleg durch Rechnungen betrifft nämlich lediglich den verwaltungstechnischen Nachweis der zweckgerechten Erfüllung der Subvention.
3. Die wahrheitswidrige Vorlage von Rechnungen erfüllt nicht schon deshalb den Betrugstatbestand, weil die Subventionsgeberin die Auszahlung hätte verweigern können, wenn sie die Scheinrechnungen als solche erkannt hätte. Der Beleg durch Rechnungen betrifft nämlich lediglich den verwaltungstechnischen Nachweis der zweckgerechten Erfüllung der Subvention.
4. Eine Täuschung über Nachweise reicht für sich genommen für die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB nicht aus.
VolltextIMRRS 2006, 0447
OLG Koblenz, Urteil vom 17.10.2005 - 12 U 1335/04
1. Das Straßenrecht sieht neben den öffentlichen Straßen auch Privatstraßen vor, deren Rechtsverhältnisse dem Zivilrecht unterliegen. Fehlt es an einer Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr, so handelt es sich um eine Privatstraße, auch soweit diese zur Grundstückserschließung genutzt werden soll.*)
2. Für Verträge über die Nutzung und Unterhaltung der Privatstraße besteht kein gesetzliches Schriftformerfordernis. Es kommt nur eine gewillkürte Schriftform in Betracht. Die Nichtigkeitsfolge bei einem Formmangel tritt aber auch dann nicht ein, wenn sie im Widerspruch zu Treu und Glauben steht.*)
3. Als Annahme eines Vertragsangebotes erforderlich ist ein als Willensbestätigung zu wertendes Verhalten des Angebotsempfängers, aus dem sich der Annahmewille unzweideutig ergibt. Worin dies zu sehen sein soll, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. In der Vorteilhaftigkeit des Angebots liegt ein Indiz für den Annahmewillen.*)
4. Die gesetzliche Regelung über die Befristung der Bindung des Offerenten an sein Angebot ist unanwendbar, wenn der andere Teil auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat.*)
5. Eine abändernde Angebotsannahme gilt im Sinner einer Auslegungsregel als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Die Erklärung kann stattdessen aber auch dahin gegehn, den ursprünglichen Antrag unverändert zu akzeptieren und daneben eine Änderung des soeben geschlossenen Vertrages anzubieten. Dann liegt eine Annahme der Erstofferte vor, sofern der Annehmende zwar Ergänzungen vorschlägt, aber klar zum Ausdruck bringt, dass er bei einem Bauherren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot nicht auf seinen Änderungsvorschlägen beharrt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0446
BGH, Urteil vom 16.12.2005 - V ZR 83/05
1. Die förmliche Zustellung eines Enteignungsbescheids auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 VerteidigungsG-DDR ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Enteignung.*)
2. § 9 DurchführungsVO zum Gesetz über die Staatsgrenze der DDR erfasste nicht solche Grundstücke, die im unmittelbaren Grenzbereich lagen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0442
BFH, Urteil vom 15.11.2005 - IX R 25/03
Schließt ein Dritter im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet er die vereinbarte Vergütung, so kann der Steuerpflichtige diesen Aufwand auch dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet.*)
VolltextIMRRS 2006, 0438
BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - V ZR 74/05
Hat eine Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 TreuhG am 1. Juli 1990 das Eigentum an einem Grundstück erlangt, ist damit die Eigentumslage endgültig geklärt; für eine spätere Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach § 3 VerkFlBerG und somit für einen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den öffentlichen Nutzer auf Zahlung des Moratoriumszinses (Art. 233 § 2a Abs. 9 EGBGB) bzw. des vorläufigen Nutzungsentgelts (§ 9 Abs. 1 VerkFlBerG) ist kein Raum.*)
VolltextIMRRS 2006, 0428
BGH, Urteil vom 20.01.2006 - V ZR 124/05
Ein einmal begründetes Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB geht nicht dadurch unter, dass der Gläubiger zunächst weiterhin Erfüllung verlangt.*)
VolltextIMRRS 2006, 0425
BGH, Urteil vom 19.01.2006 - IX ZR 232/04
1. Von der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre betroffene Sicherungen eines Gläubigers sind gegenüber jedermann (schwebend) unwirksam.*)
2. Wird infolge der insolvenzrechtlichen Rückschlagsperre eine Zwangshypothek unwirksam, entsteht keine Eigentümergrundschuld.*)
3. Sicherungen eines Gläubigers, die infolge der Rückschlagsperre unwirksam geworden sind, können ohne Neueintragung mit entsprechend verändertem Rang wirksam werden, wenn sie als Buchposition erhalten sind und die Voraussetzungen für eine Neubegründung der Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung bestehen.*)
4. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück aus der Masse frei, welches buchmäßig mit einer durch die Rückschlagsperre unwirksam gewordenen Zwangshypothek belastet ist, kann die Zwangshypothek trotz des Verbots, während des Insolvenzverfahrens in massefreies Vermögen des Schuldners zu vollstrecken, schon im Zeitpunkt der Freigabe wieder wirksam werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 0424
OLG Celle, Urteil vom 15.02.2006 - 3 U 192/05
1. Unterlässt der Notar eine an sich notwendige Beurkundung eines Vertrages und erleidet ein aus beurkundeten Vertrag nicht beteiligter Dritter dadurch einen Schaden, ist der Dritte im Regressprozess aktivlegitimiert.*)
2. Auch bei einem engen wirtschaftlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstücks- und Bauvertrag ist für die Frage der Beurkundungspflichtigkeit des Bauvertrages ausschließlich auf die rechtliche Abhängigkeit der Verträge voneinander abzustellen.*)
VolltextIMRRS 2006, 0423
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2006 - 8 S 638/05
1. Baurechtliche Entscheidungen über Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbar.*)
2. Ein Nachbar, der selbst eine satzungsrechtliche Bestimmung missachtet hat, kann vom Bauherrn nicht deren vollständige Beachtung verlangen.*)
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