Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 3180BGH, Urteil vom 30.11.2006 - III ZR 352/04
1. Zur Frage der Wirksamkeit einer Veränderungssperre, die der beabsichtigten Änderung eines Bebauungsplans dienen soll, wenn dieser wegen eines Formfehlers nichtig ist.*)
2. Wird ein Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verzögerung einer Baugenehmigung darauf gestützt, dass eine Veränderungssperre, auf der diese Verzögerung beruht, unwirksam sei, so hat das Amtshaftungsgericht, das die Sperre für wirksam hält, zu prüfen, ob der Anspruch sich (teilweise) daraus herleiten lässt, dass die zeitliche Geltungsdauer der Sperre nicht beachtet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 3160
BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 4 C 4.05
1. Zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse, die ein Planfeststellungsbeschluss für die Anlegung eines neues oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Flughafens gewährleisten muss, gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, bei ausreichender Luftzufuhr, d.h. bei gekipptem Fenster störungsfrei zu schlafen. Dies gilt regelmäßig auch für Schlafräume, die durch Fluglärm oder andere Geräusche vorbelastet sind.*)
2. Müssen zum Schutz vor unzumutbarem Lärm die Fenster der Schlafräume geschlossen werden, haben die Betroffenen einen kompensatorischen Anspruch auf den Einbau technischer Belüftungseinrichtungen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3159
KG, Urteil vom 18.10.2006 - 11 U 3/06
1. Der Wert unentgeltlicher Fremdnutzung ist nach dem Vermögensgesetz dem Verfügungsberechtigten zugewiesen.*)
2. Der Verfügungsberechtigte handelt nicht pflichtwidrig, wenn er Dritten den Vermögenswert unentgeltlich zur Verfügung stellt.*)
3. Weder § 7 Abs. 7 VermG noch § 3 Abs. 3 S. 1 VermG geben unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung einen Anspruch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3157
BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 33/06
Im sog. Einheimischenmodell sind Kauvertrags-Klauseln rechtmäßig, die für den Fall eines vorzeitigen Weiterverkaufs des Grundstücks den - nunmehr - Verkäufer verpflichten, der Stadt einen festgelegten Differenzbetrag pro m² zu zahlen.
VolltextIMRRS 2006, 3155
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2005 - 21 U 162/04
1. Ein von der Baufreistellungsbescheinigung abweichender Zustand des Bauwerkes stellt einen Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB a.F. dar.
2. Ein Bauträger, der von Anfang an beabsichtigt hat, ein von der Baufreistellungsbescheinigung abweichendes, formell und materiell baurechtswidriges Bauwerk zu errichten, haftet auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
VolltextIMRRS 2006, 3154
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006 - 21 U 177/05
1. Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gemäß § 19i Abs. 2 S. 3 Nr. 5 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.*)
2. Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stilllegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.*)
3. Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingebettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 3150
LG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006 - 312 O 865/05
1. Die Verwendung des Bestandteils "Immobilienverband Deutschland" in einem Vereinsnamen stellt eine irreführende geschäftliche Bezeichnung i.S.d. §§ 3, 5 UWG dar. Mit dem Namen wird die Vorstellung ausgelöst, bei dem Verein handle es sich um den Repräsentanten der deutschen Immobilienwirtschaft.
2. Ein Verhalten fällt unter den Begriff des Handelns zum Zwecke des Wettbewerbs, wenn es in objektiver Hinsicht geeignet ist, den Absatz eines Verkehrsbeteiligten zum Nachteil eines anderen zu fördern, und wenn ihm in subjektiver Hinsicht eine auf die Förderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs gerichtete Absicht des Handelnden zugrunde liegt, die nicht der einzige und wesentliche Beweggrund für seine Handlung zu sein braucht, aber auch nicht hinter anderen Beweggründen völlig zurücktreten darf (BGH I ZR 60/71).
VolltextIMRRS 2006, 3148
BGH, Urteil vom 27.10.2006 - V ZR 2/06
Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3114
BGH, Urteil vom 20.07.2006 - I ZR 185/03
Die von einem Gutachterausschuss zur Ermittlung von Bodenrichtwerten (§ 192 BauGB) herausgegebene Bodenrichtwertsammlung stellt weder eine amtliche Bekanntmachung i.S. von § 5 Abs. 1 UrhG noch ein anderes amtliches Werk i.S. von § 5 Abs. 2 UrhG dar.*)
VolltextIMRRS 2006, 3112
BFH, Urteil vom 20.09.2006 - IX R 17/04
Der Erbbauzins für ein Erbbaurecht an einem privaten Grundstück gehört zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Der bewertungsrechtliche Ansatz des Erbbauzinsanspruchs als sonstiges Vermögen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 17. Juli 1995 1 BvR 892/89, BStBl II 1995, 810) steht dieser Beurteilung nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3111
BFH, Urteil vom 13.09.2006 - II R 37/05
1. Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2 GrEStG grunderwerbsteuerfrei.*)
2. Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des Erwerbs entsprechen.*)
VolltextIMRRS 2006, 3100
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.02.2003 - 3 M 124/02
Die Bauaufsicht kann aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung ihrer noch nicht bestandskräftigen Beseitigungsverfügung den Abbruch eines sowohl formell als auch materiell illegal errichteten Holzhauses verlangen, wenn das Bauvorhaben in einer besonders reizvollen Umgebung liegt und wenn von ihm eine negative Vorbildwirkung ausgeht. Ein gewisser Substanzverlust bei der Beseitigung des Schwarzbaus ist hinzunehmen.
VolltextIMRRS 2006, 3085
OLG München, Urteil vom 17.05.2005 - 9 U 1777/03
1. Ist neben der schlüsselfertigen Herstellung einer Doppelhaushälfte der Anschluss des Wohngebäudes an die öffentlichen Versorgungsleitungen geschuldet, erwächst daraus konkludent die Verpflichtung, die Anschlüsse so zu errichten, dass eine ungestörte Nutzung möglich ist, sei es dadurch dass die Leitungen nur über das eigene Grundstück des Käufers zum Straßengrund verlaufen, oder dadurch, dass über fremde Grundstücke verlaufende Leitungen durch Grunddienstbarkeiten rechtlich abgesichert sind.
2. Auch wenn eine Leitungsführung aus technischer Sicht dem Üblichen entspricht, besagt das nicht, dass dadurch die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen entbehrlich wäre. Soweit der Leitungsverlauf aus der Sicht des angeschlossenen Anwesens jeweils über fremde Grundstücke verläuft, bedarf es in jedem Fall der rechtlichen Absicherung durch Dienstbarkeiten.
3. Eine individualvertragliche Vereinbarung, die dem Immobilienverkäufer oder der Baufirma die Pflicht aufbürdet, dem Käufer das Eigentum frei von im Grundbuch eingetragenen Belastungen und von Rechten Dritter verschaffen zu müssen, jedoch mit der Einschränkung "soweit sie nicht ausdrücklich übernommen werden. Belastungen, denen der Käufer in diesem Vertrag ... zugestimmt hat, dürfen jedoch bestehen bleiben", schließt nicht aus, im Grundstück Leitungen zur Versorgung angrenzender Grundstücke zu verlegen und mit Grunddienstbarkeiten abzusichern.
4. Auf eine denkbare Errichtung eines Schwimmbeckens, die bei einer vorhandenen Leitungsführung nicht möglich ist, muss der Bauunternehmer keine Rücksicht nehmen, wenn die Errichtung nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
VolltextIMRRS 2006, 3084
OLG München, Urteil vom 16.10.2003 - 28 U 2351/03
1. Der Wert des Gebrauchs einer erworbenen Sache ist, wenn der Rechtsgrund für den Erwerb später wieder weggefallen oder von vorneherein nicht eingetreten ist, nach dem Wertverzehr und nicht nach dem üblichen oder fiktiven Mietzins für eine gleichartige Sache zu berechnen (BGHZ 115, 47, 54).
2. Der Wertverzehr einer Sache ist nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln, wobei regelmäßig als Ausgangswert der tatsächliche Wert der Kaufsache zugrunde zu legen ist.
3. Wird nach den §§ 635, 249 BGB a.F. der große Schadensersatz gefordert, umfasst dies alle Kosten, die nicht sowieso angefallen wären, ungeachtet der anspruchsauslösenden Handlung. Gezahlte Grundsteuer ist dann nicht erstattungsfähig, wenn sie auch angefallen wäre, wenn eine andere Wohnung gekauft worden wäre. Die Grundsteuer ist eine zwangsläufige Abgabe, die jeder Eigentümer bezahlen muss.
4. Schallschutzmängel in einer Wohnung, in der für den Luftschallschutz zur Nachbarwohnung ein Schallschutzdämmwert von 53 dB geschuldet ist, liegen auch bei einer Abweichung von 4dB zum geschuldeten Wert, in diesem Falle also bei erreichten 49 dB, unstreitig vor.
5. Ein Gewährleistungsausschluss nur für Wandelung gebietet keine Gleichbehandlung von Schadensersatzansprüchen. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus und ist daher vom Wandelungsanspruch auch hinsichtlich eines Ausschlusses eines der beiden Ansprüche zu differenzieren.
6. Ein Ausschluss der Wandelung nach § 635 BGB a.F. in den AGB einer Partei ist nach § 11 Nr. 10b AGB-Gesetz unwirksam.
VolltextIMRRS 2006, 3082
LG Trier, Beschluss vom 02.11.2005 - 1 T 60 / 05
Der Begriff der “Wohnfläche" ist auslegungsbedürftig und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht eindeutig. Eine örtliche Verkehrssitte muss von den Parteien vorgetragen werden. Existiert sie nicht, sind die Vorstellungen der Parteien maßgeblich, so dass nach §§ 133,157 BGB im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln ist, wie die Vertragspartner den Begriff „Wohnfläche" verstanden haben.
VolltextIMRRS 2006, 3080
LG Saarbrücken, Beschluss vom 07.12.2005 - 1 WEG II 47/05
1. Eine objektive optische Beeinträchtigung eines Objekts im Miteigentums, die die Grenze des Hinzunehmenden überschreitet, ist nicht schon dann gegeben, wenn durch eine Begrünung eine optische Veränderung herbeigeführt wird. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, die Grünflächen gerade auch innerhalb von Siedlungsräumen beigemessen werden (vgl. etwa § 2 Nr. 2 Saarländisches Naturschutzgesetz und die Grünordnungen der Kommunen), ist die Anlage von Grünflächen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine optisch nachteilige Maßnahme.
2. Ein Wohnungseigentümer kann sich nicht gegen jede bauliche Veränderung wehren. Maßnahmen, die zu keinem Nachteil führen, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, müssen gemäß § 14 Nr. 1 WEG hingenommen werden.
3. Die Vermietung von Stellplätzen auf einem Garagendeck ist nicht an § 22 WEG zu messen, da dieser nur Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung regelt. Vielmehr ist mit § 139 BGB die allgmeine Regelung heranzuziehen.
4. Ein einzelner Wohnungseigentümer kann einen Anspruch auf Unterlassung unzulässiger Nutzung und baulicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums selbst geltend machen, ohne dass es einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf.
5. Einer Antragserweiterung oder Antragsänderung auch noch im Beschwerdeverfahren ist unter den Voraussetzungen der §§ 263, 533 ZPO zulässig, also wenn die Sachdienlichkeit hierfür spricht oder der Gegner dem zustimmt. Sachdienlichkeit ist gegeben, wenn dadurch ein weiterer Streit der Beteiligten in einem neuen Verfahren in Wohnungseigentumssachen aufgrund eines verwandten Sachverhalts vermieden wird.
VolltextIMRRS 2006, 3079
LG Osnabrück, Urteil vom 03.11.2006 - 12 O 556/06
Bei Vermietung von Gewerberaum in einem noch zu errichtenden Objekt (hier: Einkaufszentrum) kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters wirksam vereinbart werden, dass die Mietzahlungspflicht mit der Übergabe beginnt, selbst wenn Übergabe der Gewerberäume einerseits und Eröffnung des Einkaufszentrums und Zugänglichkeit der Gewerberäume andererseits zeitlich auseinanderfallen.
IMRRS 2006, 3077
VG Neustadt, Urteil vom 21.09.2006 - 4 K 181/06
1. Ein Baugenehmigungsverfahren in Verbindung mit einem naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und ein Verfahren auf Befreiung gemäß § 48 Abs. 1 LNatSchG können nebeneinander betrieben werden.*)
2. Zur "Erforderlichkeit" im Sinne von § 48 Abs. 1 Ziffer 2 LNatSchG.*)
VolltextIMRRS 2006, 3075
BGH, Urteil vom 11.10.2006 - VIII ZR 148/05
1. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (2000) müssen die dort genannten Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern tätig gewesen sein.*)
2. Im Fall des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) ist über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erforderlich, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 für die allgemeine Versorgung bestimmt gewesen ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 10. März 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264). Dafür reicht es nicht aus, dass das Energieversorgungsunternehmen bereits vor dem genannten Zeitpunkt bereit war, künftig alle Abnehmer, die dies wünschen, zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tatsächlich möglich gewesen sein (Ergänzung des vorbezeichneten Senatsurteils).*)
VolltextIMRRS 2006, 3067
OLG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2006 - 2 W 5/06
Die Voreintragung des Berechtigten ist - abgesehen von dem in § 40 GBO ausdrücklich geregelten Fall des Erben - auch bei anderen erbgangsähnlichen Formen der Gesamtrechtsnachfolge unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift entbehrlich. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich auch beim Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG).*)
VolltextIMRRS 2006, 3066
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.04.2006 - 2 W 249/05
Die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Beschwerdewege nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO kann nur verlangt werden, wenn die beanstandete Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften i. S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO erfolgt ist. Hingegen genügt es nicht, dass die Eintragung objektiv der Rechtsordnung widerspricht und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. Das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) verlangt keine von der des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO abweichende Auslegung des § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Abweichung von OLG Celle, 4 W 279/89 - Rpfleger 1990, 112; Vorlage an den BGH)*)
VolltextIMRRS 2006, 3058
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.07.2006 - 20 W 269/06
1. Auch die berichtigende Löschung eines Grundpfandrechts bedarf gemäß § 27 Satz 1 GBO der Zustimmung des im Zeitpunkt der Löschung eingetragenen Grundstückseigentümers.*)
2. Trotz Erteilung einer Löschungsbewilligung ist auch der frühere Eigentümer, der die Grundschuld bestellt hat, nicht antragsberechtigt nach § 13 GBO für eine Löschung, wenn vereinbarungsgemäß nur auf die persönliche Schuld geleistet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 3052
BFH, Urteil vom 12.07.2006 - IX R 62/04
Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.*)
VolltextIMRRS 2006, 3050
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 168/05
Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 3049
BFH, Urteil vom 07.06.2006 - IX R 45/05
Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).*)
VolltextIMRRS 2006, 3048
BFH, Urteil vom 12.07.2006 - II R 1/04
Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 3042
KG, Urteil vom 19.06.2006 - 8 U 263/05
Ein Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Zustandsstörer entfällt mit der wirksamen Aufgabe des Eigentums.
VolltextIMRRS 2006, 3040
BFH, Urteil vom 28.09.2006 - V R 43/03
1. Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.*)
2. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu beurteilen.*)
3. Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG 1991). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.*)
4. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.*)
5. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG 1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung) eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, ist -auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume- bindend und der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere "sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener Umsatzschlüssel).*)
6. Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtung nach § 15a UStG 1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr "maßgebende" Rechtslage für die Verwendungsumsätze.*)
IMRRS 2006, 3039
BFH, Urteil vom 20.04.2006 - III R 1/05
1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren.*)
2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.*)
3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist -bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.*)
VolltextIMRRS 2006, 3036
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2006 - 20 W 450/05
1. Enthält die Bewilligungserklärung weder die Worte "unter Ausschluss des Eigentümers" noch die Bezeichnung als "Wohnungsrecht" entsprechend der Gesetzesüberschrift des § 1093 BGB, sondern wurde nur ein "lebenslängliches Wohnrecht" bestellt, muss sich für die Auslegung als Bestellung eines Wohnungsrechts im Sinn von § 1093 BGB der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergeben.*)
2. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aus den Angaben zu den Personalien der Beteiligten in der Urkunde ergibt, dass ein Ehegatte während bestehender Ehe für den anderen ein Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung bestellt.*)
VolltextIMRRS 2006, 3019
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2006 - 3 W 188/06
1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann.*)
2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.*)
VolltextIMRRS 2006, 3010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - 5 U 134/05
1. Erfolgt die Dachentwässerung eines Reihenhauses über eine Dachrinne, von der das Oberflächenwasser über ein an dem Haus des Nachbarn angebrachtes Fallrohr in die gemeinsame Grundleitung und von dort in die Kanalisation abgeleitet wird, so bildet die für die Dachentwässerung der Reihenhäuser vorgehaltene durchgehende Dachrinne eine funktionale Einheit mit dem für die Entwässerung der angeschlossenen Reihenhäuser bestimmten Rohrleitungssystem. Sie ist als solche jedenfalls als eine ihr zugeordnete Nebeneinrichtung Bestandteil der Anlage.
2. Diese funktionale Zusammengehörigkeit des Rohleitungssystems führt in rechtlicher Konsequenz dazu, dass zwischen den angeschlossenen Hauseigentümern eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741ff BGB besteht, welche ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen berechtigt.
3. Ergibt sich aus dem Vorgesagten demnach, dass die Gemeinschaftsmitglieder gemäß § 744 BGB gemeinsam über die Nutzung und Instandhaltung des funktional zusammengehörenden Rohrleitungssystems zu befinden haben, so folgt daraus für § 2 HpflG, dass ein jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen ist.
VolltextIMRRS 2006, 3009
VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 2 A 180/05
Zu der Frage, wann eine Solaranlage auf dem Dach eines Kulturdenkmales zu genehmigen ist.
VolltextIMRRS 2006, 3001
BVerwG, Beschluss vom 24.07.2006 - 4 B 53.06
Ob es einen Eigentümer unangemessen belastet, wenn er, nachdem er, um einen geduldeten Schwarzbau besser nutzen zu können, erheblich in dessen Bausubstanz eingegriffen und dadurch auch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Anlage nachhaltig verändert hat, nicht nur die funktionsverbessernden Maßnahmen rückgängig machen, sondern auch einen Teil des Schwarzbaus selbst beseitigen muss, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
VolltextIMRRS 2006, 3000
OLG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - 9 U 92/05
1. Bei der Wiederherstellung muss es sich nicht um die Errichtung eines mit dem zerstörten Gebäude vollständig identischen handeln. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen.
2. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht das in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient.
VolltextIMRRS 2006, 2999
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 21.06.2005 - 518 C 219/04
1. Wird in einem Schreiben des Vermieters an den Mieter der Beendigungszeitpunkt für ein Mietverhältnis fälschlicherweise mit einem Jahr zu spät angegeben, der Schreibfehler ist jedoch klar erkennbar, da bereits mit einem voran gegangenen Schriftsatz die Räumung gerichtlich geltend gemacht wurde, hat die Falschangabe keine Auswirkungen.
2. Eine analoge Anwendung des § 573b Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der neu zu schaffende Wohnraum nicht vermietet werden soll, ist aus dem Zweck der Vorschrift, neuen Wohnraum zu Gunsten der Mieter auf den Markt zu bringen, gerechtfertigt, wenn die alte Wohnung dem Mietwohnungsmarkt zur Verfügung gestellt wird.
3. Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, wie der Nachweis, dass eine beabsichtigte bauliche Maßnahme rechtlich zulässig ist, müssen grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisbar gegeben sein.
VolltextIMRRS 2006, 2982
BGH, Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.*)
VolltextIMRRS 2006, 2978
BFH, Urteil vom 24.08.2006 - IX R 32/04
Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.*)
VolltextIMRRS 2006, 2974
EuGH, Urteil vom 15.06.2006 - Rs. C-264/04
Eine Gebühr, die für durch die Verschmelzung zweier juristischer Personen notwendig gewordene Berichtigung des Grundbuchs erhoben wird, fällt grundsätzlich unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.
VolltextIMRRS 2006, 2970
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 26/04
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2967
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2002 - 17 U 25/02
Wird als Hauptleistungspflicht die Herstellung eines der Landesbauordnung entsprechenden Zustandes geschuldet, wird diese nicht dadurch unmöglich, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung zum Herstellung eines Lichthofs verweigert, sofern ein Sondernutzungsrecht die Stellung des Schuldners gegenüber dem Miteigentümer verbessert.
VolltextIMRRS 2006, 2942
BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05
Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).*)
VolltextIMRRS 2006, 2911
BFH, Urteil vom 17.01.2006 - VIII R 60/02
1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.*)
2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.*)
VolltextIMRRS 2006, 2909
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2907
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.*)
IMRRS 2006, 2906
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.*)
IMRRS 2006, 2904
BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - IX B 172/04
Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung eines Objekts und der Veräußerung ist, desto mehr spricht das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietertätigkeit.
VolltextIMRRS 2006, 2901
LG Dresden, Beschluss vom 28.06.2006 - 13 T 0324/06
1. Dem Schuldner sind die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt.
2. Nur wenn der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes sein Grundstück oder die Verwaltung gefährdet, was durch die Nichtzahlung des Haushaltes der Fall sein kann, ist die Räumung aufzugeben.
VolltextIMRRS 2006, 2897
BGH, Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99
a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein, die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.*)
b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.*)
VolltextIMRRS 2006, 2894
OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2000 - 29 U 114/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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