Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5216 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 0125
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2009 - 5 K 858/05
Ein Unternehmer kann die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er ein städtisches Grundstück erwirbt und im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.

IMRRS 2010, 0109

OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2009 - 17 U 562/08
1. Verlangt die eine Immobilienanlage finanzierende Bank oder Bausparkasse von dem Anleger den Beitritt zu einem Mietpool, obwohl sie damit rechnen muss, dass die dem Anleger versprochenen Mietpoolausschüttungen nicht auf nachhaltigen Einnahmen beruhen, haftet sie dem Anleger aus dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs.*)
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt bereits dann vor, wenn die finanzierende Bank auf Grund einfacher Überlegungen die vorsätzlich falsche Kalkulation der Vertriebsbeauftragten erkennen musste. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die erzielte Rohmiete des Anlageobjekts nach den kaufmännischen Regeln der Wohnungswirtschaft unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen der Anleger auf die nicht umlagefähigen Kosten für die Objektverwaltung und der vom Mietpool zu tragenden Betriebskosten und Risiken nicht zur Deckung der versprochenen Ausschüttungen ausreicht.*)
3. Zu den Anforderungen an die Widerlegung der bei institutionalisiertem Zusammenwirken der finanzierenden Bank bzw. Bausparkasse mit der Verkäuferseite bestehenden Vermutung ihres Wissensvorsprungs.*)

IMRRS 2010, 0102

OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2009 - 2 W 241/08
1. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).*)
2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenen Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag - auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO - für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, d.h. so - wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) - bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).*)

IMRRS 2010, 0094

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08
1. Soll ein Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet errichtet werden, ist nach nordrhein-westfälischem Recht eine eigenständige Genehmigung bzw. Befreiung nach Wasserrecht nicht erforderlich. Nach § 113 Abs 2 Sätze 4, 5 LWG NW (WG-NW 2005) schließt die Baugenehmigung Fragen des Hochwasserschutzes ein.*)
2. Hat die zuständige Wasserbehörde ein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt und vorläufig gesichert, kann die Baugenehmigungsbehörde im Regelfall davon ausgehen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einem in diesem Gebiet geplanten Bauvorhaben entgegenstehen. Es ist Aufgabe des Bauherrn, diese Regelvermutung zu widerlegen.*)
3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 31 b Abs 4 Satz 4 WHG, 113 Abs 2 Satz 1 LWG NW (WG-NW 2005) stehen bereits für sich genommen geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation einer Baugenehmigung entgegen, wenn von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen kann.*)
4. Für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung sieht der nordrhein- westfälische Gesetzgeber ein eigenständiges Genehmigungsverfahren vor. Eine Baugenehmigung kann erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens erteilt werden (Schlusspunkt). Die Bauaufsichtsbehörden besitzen insoweit eine Vorprüfungskompetenz.*)

IMRRS 2010, 0088

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - II R 2/08
1. Rechtsvorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
2. Die Verwertungsbefugnis eines Grundstücks kann sich aus zwei Möglichkeiten der Verwertung ergeben, nämlich aus dem Recht zur Nutzung und aus dem Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber auf eigene Rechnung zu veräußern.
3. Da die Verwertung auf eigene Rechnung zu erfolgen hat, verlangen beide Möglichkeiten der Verwertung eine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks. Bei der vorwiegend rechtlichen Verwertungsmöglichkeit durch Veräußerung erfolgt die Beteiligung an der Substanz des Grundstücks durch Teilhabe am Erlös, bei wirtschaftlicher Verwertungsbefugnis durch Nutzung muss die Substanzbeteiligung durch Wertbeteiligung in anderer Weise erfolgen.

IMRRS 2010, 0087

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2009 - 2 U 449/09
1. Die Regeln über den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verletzung der Räum- und Streupflicht finden keine Anwendung, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (in Anknüpfung BGH Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432).*)
2. Eine analoge Anwendung des § 836 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Regenwasser aus einem defekten Dachkanalbereich an einem Regenrohr vorbei auf den Gehweg läuft, sich dort Glatteis bildet und infolge dessen der Geschädigte stürzt. Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500; VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161).*)

IMRRS 2010, 0086

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2009 - 2 U 449/09
1. Die Regeln über den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Verletzung der Räum- und Streupflicht finden keine Anwendung, wenn der Sturz auf dem Glatteis erst längere Zeit nach dem Ende der Streupflicht eingetreten ist. Ein solcher Sachverhalt entspricht nicht mehr einem typischen Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist (in Anknüpfung BGH Urteil vom 04.10.1983 - VI ZR 98/82 - NJW-RR 1984, 432).*)
2. Eine analoge Anwendung des § 836 BGB kommt nicht in Betracht, wenn Regenwasser aus einem defekten Dachkanalbereich an einem Regenrohr vorbei auf den Gehweg läuft, sich dort Glatteis bildet und infolge dessen der Geschädigte stürzt. Es handelt sich hierbei nicht um die typische Gefahr, die mit dem Einsturz oder der Ablösung eines Gebäudeteils verbunden ist (in Anknüpfung an BGH Urteil vom 05.04.1990 - III ZR 4/89 - NJW-RR 1990, 1500; VersR 1976, 1084, 1085; RGZ 172, 156, 161).*)

IMRRS 2010, 0067

LG Heidelberg, Urteil vom 12.11.2009 - 7 O 14/09
Kann ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht infolge in der Person des Berechtigten liegender Gründe (hier: Pflegefall) nicht wahrgenommen werden, besteht weder ein Anspruch auf Geldersatz noch auf Gestattung der Vermietung. Umgekehrt erlischt das Wohnungsrecht nicht und es besteht kein schuldrechtlicher Anspruch auf Zustimmung zur Löschung.*)

IMRRS 2010, 0027

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2010 - 3 Wx 227/09
Der Anspruch des Grundstückseigentümers, der sein Grundstück gegen Übernahme einer Betreuungsverpflichtung übertragen hat, auf Rückübertragung für den Fall des Rücktritts wegen Verletzung dieser Vereinbarung (hier: " .... wenn G. seine in dieser Urkunde übernommenen Betreuungspflichten beharrlich nicht erfüllt oder sonstwie erheblich und nachhaltig gegen den Geist dieses Vertrages verstößt …") ist hinreichend bestimmt und kann durch eine entsprechende Eigentumsvormerkung gesichert werden.*)

IMRRS 2010, 0022

BFH, Urteil vom 21.09.2009 - GrS 1/06
1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.*)
2. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen.*)

IMRRS 2010, 0008

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2009 - 3 U 247/08
Zur Problematik des Kopplungsverbots des Art. 10 § 3 MRVG.

Online seit 2009
IMRRS 2009, 2273
BFH, Urteil vom 22.10.2009 - VI R 7/09
Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein, wenn sie so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit stehen, dass die etwaige Erlangung eines Gegenwertes in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalles in den Hintergrund tritt.*)

IMRRS 2009, 2272

BFH, Urteil vom 18.11.2009 - II R 11/08
1. Wird in einem Grundstückskaufvertrag ein vom nachträglichen Eintritt bestimmter Ereignisse abhängiges Rücktrittsrecht vereinbart, unterfällt die Ausübung dieses Rechts bei vollständiger Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs dem § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG und unterliegt daher nicht der Zweijahresfrist der Nr. 1 der Vorschrift.*)
2. Ist ein solches Rücktrittsrecht befristet vereinbart, bleibt es trotz ggf. mehrfach noch innerhalb der laufenden Frist erfolgter Verlängerung bestehen, wenn jeweils wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Anspruch auf Vertragsanpassung in Gestalt einer Fristverlängerung bestand.*)
3. Ist die vereinbarte Frist für die Ausübung eines derartigen Rücktrittsrechts erst einmal verstrichen, stellt eine dennoch vereinbarte "Fristverlängerung" die Begründung eines neuen Rücktrittsrechts dar. Ihm kommt nur Bedeutung zu, wenn sowohl die Neubegründung als auch die Ausübung dieses Rechts noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfolgt.*)

IMRRS 2009, 2265

KG, Urteil vom 27.08.2009 - 22 U 207/08
1. Die durch Rechtsverordnung festgelegte Einordnung der Straßen in bestimmte Reinigungsklassen unterliegt der Kontrolle der ordentlichen Gerichte insoweit, ob ihr Inhalt von der ermächtigenden Norm gedeckt wird und ob sie mit dem Verfassungsrecht und dem sonstigen Gesetzesrecht vereinbar ist.*)
2. Das Straßenreinigungsentgelt dient dem Ausgleich des Vorteils, der den Anliegern und Hinterliegern dadurch erwächst, dass die Straßen in öffentlichem Auftrag in einem sauberen und begehbaren Zustand gehalten werden; dabei sind auch das Ausmaß der Verschmutzung der das jeweilige Grundstück erschließenden Straße und der demgemäß dem Anlieger oder Hinterlieger vermittelte Reinigungsvorteil in die Betrachtung einzubeziehen.*)
3. Die mangelhafte Ausführung der Reinigung ist in Grenzen grundsätzlich geeignet, eine Minderung des Straßenreinigungsentgeltes zu rechtfertigen; dies jedoch nur, wenn nachhaltig ein grobes Missverhältnis zwischen dem in der maßgeblichen Rechtsverordnung vorgesehenen Reinigungsturnus und der tatsächlich erbrachten Reinigungsleistung besteht.*)

IMRRS 2009, 2258

OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2009 - 5 U 71/08
Keine Unwirksamkeit einer AGB-Unterwerfungserklärung des Schuldners (gegen Schimansky WM 2008, 1049 ff.).*)

IMRRS 2009, 2257

OLG München, Beschluss vom 12.03.2009 - 34 Wx 9/09
Eine Vormerkung, die den Rückübertragungsanspruch des Veräußerers für den Fall sichern soll, dass "die Zwangsvollstreckung in den Vertragsbesitz droht", kann im Grundbuch eingetragen werden.*)

IMRRS 2009, 2255

BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009 - 1 BvR 1334/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 2254

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2009 - 15 B 354/09
1. Eine Gemeinde darf in ihrer Entwässerungssatzung den Anschlussnehmern auferlegen, für die von ihnen vorzunehmenden Arbeiten an Grundstücksanschlussleitungen nur von der Gemeinde zugelassene Unternehmer zu beauftragen.*)
2. Das Rechtsverhältnis zu diesen Unternehmern (Benutzungsinteressenten) darf durch Satzung geregelt werden.*)
3. Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.*)

IMRRS 2009, 2252

VGH Hessen, Beschluss vom 13.01.2009 - 5 A 2186/08
1. Der Begriff der Erhebung in § 2 HessKAG bestimmt im Sinne eines Normvorbehalts, dass die Gemeinden und Landkreise kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung von den Satzungsunterworfenen verlangen können, die den dort genannten Inhalt aufweist. Er stellt keinen Bezug zu dem Zeitpunkt der Heranziehung des Abgabenpflichtigen her.*)
2. Eine nach § 2 HessKAG erforderliche Satzung muss im Zeitpunkt der Entstehung der Anschlusskosten-Erstattungspflicht gelten. Eine spätere Änderung oder Aufhebung des Satzungsrechts mit Wirkung für die Zukunft lässt nicht die Befugnis der Kommune entfallen, bereits vorher entstandene Erstattungsansprüche durch Bescheid geltend zu machen (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung aus dem Urteil vom 28. April 1982 V OE 20/80 -, HStGZ 1983, 112).*)

IMRRS 2009, 2248

BFH, Urteil vom 03.12.2008 - II R 19/08
1. Legt der Steuerpflichtige zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung vor und gelangt der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert- als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren zu bewerten ist, handelt das FA rechtswidrig, wenn es den Grundstückwert ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellt.*)
2. Fehlt als letzter Schritt einer Grundstücksbewertung nach der WertV die Anpassung an die Marktverhältnisse gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts (noch) nicht geführt. Die Preisbildung am Grundstücksmarkt richtet sich nicht nur nach den Ertragserwartungen der Nachfrager.*)
3. Beim Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG i.d.F. vor 2007 war auf die Wertverhältnisse vom Bewertungsstichtag abzustellen.*)

IMRRS 2009, 2245

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2009 - 8 A 10710/09
1. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ist berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten und im Falle der Rechtswidrigkeit der Genehmigung deren Aufhebung zu beanspruchen, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, BauR 2009, 1281).*)
2. Dies gilt auch, wenn das Anwesen des Eigentümers Teil einer Denkmalzone ist und er sich gegen ein Vorhaben wendet, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklicht werden soll.*)

IMRRS 2009, 2244

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2009 - 8 S 31/08
Bestimmt sich die innergemeindliche Zuständigkeit für eine Beschlussfassung nach Wertgrenzen, so steht dem jeweiligen Organ bzw. Organteil eine Einschätzungsprärogative zu.*)

IMRRS 2009, 2232

EuGH, Urteil vom 15.10.2009 - C-35/08
Zur Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Vermietung von den zu besteuernden Einkünften eines Steuerpflichtigen sowie zur günstigeren steuerliche Behandlung nur für im Inland belegene Immobilien unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Freien Kapitalverkehr innerhalb der EG.

IMRRS 2009, 2215

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.10.2008 - 7 U 186/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 2210

BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 17/09
Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebenen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).*)

IMRRS 2009, 2209

EuGH, Urteil vom 19.11.2009 - C-461/08
Art. 13 Teil B Buchst. g i.V.m. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG ist dahin auszulegen, dass die Lieferung eines Grundstücks, auf dem noch ein altes Gebäude steht, das abgerissen werden muss, damit an seiner Stelle ein Neubau errichtet werden kann, und mit dessen vom Verkäufer übernommenen Abriss schon vor der Lieferung begonnen worden ist, nicht unter die in der ersten dieser beiden Bestimmungen vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer fällt. Solche aus Lieferung und Abriss bestehenden Umsätze bilden mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Umsatz, der unabhängig davon, wie weit der Abriss des alten Gebäudes zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung des Grundstücks fortgeschritten ist, in seiner Gesamtheit nicht die Lieferung des vorhandenen Gebäudes und des dazugehörigen Grund und Bodens zum Gegenstand hat, sondern die Lieferung eines unbebauten Grundstücks.*)

IMRRS 2009, 2207

BGH, Urteil vom 24.11.2009 - XI ZR 332/08
Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen ist eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, dingliche Belastung grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen (im Anschluss an BGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung als auch durch die Bürgschaft gesichert werden, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie aufgrund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden können.*)

IMRRS 2009, 2206

VGH Bayern, Beschluss vom 16.11.2009 - 4 BV 07.1902
War die Erschließungsmaßnahme auch für den Altnutzer objektiv nützlich, darf der Neunutzer nicht allein mit den Kosten belastet werden.

IMRRS 2009, 2204

OLG Koblenz, Urteil vom 18.11.2009 - 1 U 491/09
1. Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Nachbarhaus zu Rissbildungen, so ist der Bauunternehmer nicht zum Ersatz des hieraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn ihm bei den Bauarbeiten weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit im Hinblick auf zu beachtende Sorgfaltsanforderungen zur Last fällt.
2. Werden bei den Rüttelarbeiten die sich aus der einschlägigen DIN-Norm ergebenden Grenzwerte eingehalten, kann ihm ein Verstoß gegen die von ihm zu beachtenden Sorgfaltsanforderungen nicht angelastet werden.
3. Der Bauunternehmer haftet auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.
4. Das Gericht lässt jedoch die Revision zu, um die Frage klären zu können, ob auch der Bauunternehmer dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch unterliegt.

IMRRS 2009, 2197

BGH, Beschluss vom 29.10.2009 - V ZR 54/09
Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung einer wegen Verstoßes gegen das Koppelungsverbot (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB) unzulässigen Zahlung unterliegt auch dann nicht der Verjährung nach § 196 BGB, wenn diese Zahlung als Aufwendungsersatz im Rahmen einer Vereinbarung zur Rückabwicklung eines beiderseits nicht vollzogenen Kaufvertrags über ein im Planungsgebiet liegendes Grundstück deklariert wird.*)

IMRRS 2009, 2195

OLG Celle, Urteil vom 09.07.2009 - 8 U 40/09
1. Ein Versicherungsnehmer führt den Versicherungsfall des Brandes eines Hauses objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbei, wenn er selbst einen Holzofen im Dachgeschoss eines Hauses einbaut, dieser keinen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand hat (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte), eine Abnahme durch den Schornsteinfegermeister nicht erfolgt ist, der Ofen mit Koks befeuert wird und der Versicherungsnehmer das Haus während des Betriebs des Ofens verlässt, so dass es dann infolge des ungenügenden Sicherheitsabstandes zu einem Brand kommt.*)
2. Ist ein derartiger Ofen durch den Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung eingebaut worden, kommt auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 25 VVG a.F. in Betracht.*)

IMRRS 2009, 2194

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2009 - 7 U 186/08
Zu der Frage, ob die Versicherung gegenüber dem Versicherungsnehmer eine Hinweispflicht auf Neuwertversicherung hat.

IMRRS 2009, 2192

VG Augsburg, Beschluss vom 31.08.2009 - Au 4 S 09.1084
Zu der Frage, wann eine freie Aussicht durch das öffentliche Baurecht geschützt wird.

IMRRS 2009, 2191

VGH Hessen, Urteil vom 14.07.2009 - 3 A 1584/08
1. Die Regelung einer Stellplatz- und Ablösesatzung, nach der 100 % der Herstellungskosten sowie der Kosten der mittleren Bodenrichtwerte als Ablösebetrag veranlagt werden, verstößt weder gegen das Übermaßverbot noch gegen das Gleichbehandlungsgebot.*)
2. Weder die 60 %-Regelung, die auf die Fassung der HBO 1977 zurückgeht und die mit der HBO-Novellierung 1993 aufgehoben wurde, noch die in der Kommentarliteratur bevorzugte 80 %-Regelung der Höhe der Ablösebeträge sind wegen höherrangigen Rechts, insbesondere wegen des Übermaßverbotes, geboten.*)

IMRRS 2009, 2184

BGH, Urteil vom 23.10.2009 - V ZR 141/08
Im Rahmen der Abwägung, ob ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung eines fremden Grundstücks aus § 1004 Abs. 1 BGB nach § 275 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist, kommt Kosten, die ohne die Inanspruchnahme des fremden Grundstücks entstanden wären, nur eingeschränkte Bedeutung zu.*)

IMRRS 2009, 2164

BGH, Urteil vom 12.11.2009 - VII ZR 233/08
Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.*)

IMRRS 2009, 2160

BFH, Urteil vom 04.03.2008 - IX R 36/07
Verzichtet ein Grundstückseigentümer auf ihm zustehende Rechte - zum Beispiel auf das Recht, gegen ein umstrittenes Bauvorhaben des Nachbarn gerichtlich vorzugehen -, und er erhält im Gegenzug einen Geldbetrag für sein Verhalten, so ist eine solche Zahlung steuerpflichtig.

IMRRS 2009, 2155

KG, Urteil vom 13.12.2007 - 8 U 191/06
1. Ein die notarielle Beurkundung eines an sich formlos gültigen Rechtsgeschäftes erfordernder rechtlicher Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag liegt vor, wenn die Vereinbarungen nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängig sind, dass sie miteinander "stehen und fallen" sollen.*)
2. Liegen getrennte Urkunden vor, spricht die - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die Parteien die verschiedenen Geschäfte nicht als Einheit wollten.*)
3. Enthält der Grundstückskaufvertrag eine Rücktrittsmöglichkeit für den Fall, dass der Mietvertrag nicht wirksam zustande kommen sollte, spricht diese Rücktrittsmöglichkeit dagegen, dass die beiden Verträge miteinander "stehen und fallen" sollen.*)

IMRRS 2009, 2143

OVG Saarland, Beschluss vom 06.11.2009 - 1 B 481/09
1. § 6 Abs. 1 SVermKatG begründet die Pflicht der Grundstückseigentümer, ein Betreten ihres Grundstücks zum Zweck einer von den Nachbarn beantragten Grenzvermessung zu dulden.*)
2. Die in § 26 Abs. 4 SVermKatG in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 20 und 21 SVwVfG räumen die Möglichkeit ein, im Vorfeld des Tätigwerdens eines öffentich bestellten Vermessungsingenieurs mit Blick auf diesen einen Anschluss- oder Befangenheitsgrund geltend zu machen, ohne aber ein förmliches Ablehnungsrecht zu verleihen.*)
3. Dementsprechend ist der Einwand, es bestehe die Besorgnis der Befangenheit, unabhängig davon, ob er der Sache nach gerechtfertigt ist, nicht geeignet, einen im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens verfolgbaren Anspruch auf Unterbindung des Tätigwerdens gerade dieses Vermessungsingenieurs zu begründen. Die Frage der Befangenheit kann allenfalls im Rahmen eines nachfolgenden Anfechtungsprozesses geklärt werden und ist in einem solchen nur nach Maßgabe des § 46 SVwVfG entscheidungserheblich.*)

IMRRS 2009, 2115

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - IX R 54/08
1. Zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige - will er seine fortbestehende Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.*)
2. Bleibt er untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den endgültigen Entschluss zu vermieten oder - sollte er bei seinen bisherigen, vergeblichen Vermietungsbemühungen mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt haben - für deren Aufgabe.*)

IMRRS 2009, 2114

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2009 - 2 S 721/09
§ 42 Abs. 1 S. 1 KAG ist einschränkend dahin zu verstehen, dass ein Anspruch auf Kostenersatz nur begründet werden darf für Maßnahmen, die dem Grundstückseigentümer einen Nutzen bringen, sofern der Eigentümer die Maßnahme nicht selbst beantragt oder die Gemeinde die Maßnahme mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt hat.*)

IMRRS 2009, 2113

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2009 - 12 W 37/09
1. Bei einer Vereinbarung in einem Kaufvertrag, wonach der Verkäufer von seiner Übertragsverpflichtung frei werden soll, wenn der Käufer die vereinbarten Ausbauarbeiten nicht nach Ablauf einer Frist fertig stellt, handelt es sich um eine Verfallklausel, die in ihrer Wirkung einer Vertragsstrafe entspricht. Das ist grundsätzlich immer der Fall, wenn vereinbart worden ist, dass eine Vertragspartei durch die Verletzung vertraglicher Pflichten ihre an sich bestehenden Ansprüche verlieren soll. Auf eine solche Klausel sind die Vorschriften der §§ 339 ff BGB zumindest entsprechend anzuwenden.
2. Zwar sind Änderungen von Verträgen, durch denen sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, grundsätzlich gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB formbedürftig. Dies gilt jedoch nicht für solche Änderungsvereinbarungen, die lediglich der Beseitigung einer bei der Abwicklung des Geschäfts aufgetretenen Schwierigkeit dienen und den Inhalt der Leistungspflichten im Kern unberührt lassen bzw. für solche Änderungen, die die Veräußerungs- und Erwerbspflichten weder verschärfen noch erweitern; hierzu zählen kurzfristige Stundungen ebenso wie Verlängerungen von Fristen für die Ausübung eines Rücktrittsrechts oder - wie hier - den Eintritt einer bestimmten Rechtsfolge.

IMRRS 2009, 2111

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2009 - 8 A 10851/09
1. Die durch Baulast gesicherte Verpflichtung, einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zugunsten eines Nachbargrundstücks zur Verfügung zu halten, wird nur erfüllt, wenn der Stellplatz den Eigentümern des begünstigten Nachbargrundstücks tatsächlich dauerhaft zur Verfügung steht.*)
2. Dem Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast steht nicht entgegen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstücks kein ziviles Nutzungsrecht an dem Stellplatz haben.*)
3. Zum Ermessen beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Baulast.*)

IMRRS 2009, 2102

BGH, Urteil vom 13.06.2008 - V ZR 132/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 2093

BGH, Urteil vom 09.10.2009 - V ZR 178/08
Die tatsächliche Vermutung, nach der von einem groben Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung des hiervon begünstigten Vertragsteils zu schließen ist, erleichtert der davon nachteilig betroffenen Partei zwar die Darlegung und die Beweisführung für das Vorliegen des subjektiven Merkmals eines wucherähnlichen Rechtsgeschäfts, befreit sie aber nicht von ihrer Behauptungslast.*)

IMRRS 2009, 2072

Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 17.11.2009 - Rs. C-451/08
1. Das Vorliegen eines öffentlichen Bauauftrags oder einer öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG setzt eine unmittelbare Verbindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und den zu realisierenden Arbeiten oder Werken voraus. Diese unmittelbare Verbindung kann insbesondere darin bestehen, dass das Bauwerk von der öffentlichen Verwaltung erworben werden soll oder ihr unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt, oder aber darin, dass die Initiative für die Realisierung beim öffentlichen Auftraggeber liegt oder dieser zumindest teilweise deren Kosten trägt.*)
2. Die Begriffe des öffentlichen Bauauftrags und der öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG setzen eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers gegenüber der öffentlichen Verwaltung zur Erbringung der vereinbarten Leistung voraus. Die Folgen einer etwaigen Nichterfüllung von Seiten des Auftragnehmers richten sich nach dem nationalen Recht.*)
3. Mit einer öffentlichen Baukonzession im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG kann nie vorgesehen werden, dass dem Konzessionär ein unbefristetes Recht an der Sache, die Gegenstand der Konzession ist, eingeräumt wird.*)
4. Wenn es klare Hinweise darauf gibt, dass die Gemeinschaftsvorschriften über öffentliche Aufträge und Konzessionen umgangen werden sollten, können bei der rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts die beiden - auch in zeitlicher Hinsicht - förmlich voneinander getrennten Handlungen der Veräußerung eines Grundstücks und der Vergabe eines Auftrags oder einer Konzession für dieses Grundstück als eine einzige Rechtshandlung angesehen werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage aller Fallumstände zu prüfen, ob eine solche Umgehungsabsicht vorliegt.*)

IMRRS 2009, 2064

KG, Beschluss vom 06.08.2009 - 8 U 61/09
Die dem Grundstücksveräußerer gegenüber eingetretene Verzugslage wirkt nach dem Eigentumsübergang in der Person des Erwerbers fort. Schadensersatzansprüche des Mieters richten sich aber in diesem Fall nur dann gegen den Grundstückserwerber, wenn der Schaden nach dem Eigentumsübergang eintritt.*)

IMRRS 2009, 2042

BGH, Urteil vom 16.10.2009 - V ZR 203/08
§ 323 Abs. 5 Satz 1 BGB setzt neben der Teilbarkeit der Leistung des Schuldners auch die Teilbarkeit der Leistung des Gläubigers voraus. Fehlt es daran, kann der Gläubiger auch dann vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn sein Interesse an der Teilleistung des Schuldners nicht entfallen ist.*)

IMRRS 2009, 2030

LG Wuppertal, Urteil vom 29.04.2008 - 1 O 61/08
1. Die Aufhebung einer Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gerichteten einstweiligen Verfügung kann gegen die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft verlangt werden.*)
2. Soweit in der Bürgschaftserklärung von Inanspruchnahme die Rede ist, ist damit erkennbar nicht die bloße Inanspruchnahme gemeint, sondern vielmehr die Erfüllung der Bürgschaftsschuld. Es wäre ein Widerspruch in sich selbst, wenn die Bürgschaftsverpflichtung in dem Moment erlöschen würde, wenn der sich aus der Bürgschaft ergebende Anspruch geltend gemacht wird.

IMRRS 2009, 2028

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2009 - 7 B 50.08
1. Der Landesgesetzgeber kann in seinem Denkmalschutzgesetz die Belange des Eigentümers in stärkerem Maße berücksichtigen, als ihm dies durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes zwingend vorgegeben ist.*)
2. Die Denkmalbehörde kann deshalb eine revisionsgerichtliche Überprüfung nicht mit der Begründung erreichen, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesdenkmalgesetzes den Belangen des Eigentümers gegenüber den öffentlichen Belangen des Denkmalschutzes mehr Raum gegeben, als Art. 14 GG geboten hätte.*)
