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Sachgebiet: Immobilien

5159 Entscheidungen insgesamt




Online seit 2023

IMRRS 2023, 0051
GewerberaummieteGewerberaummiete
Festsetzung des Geschäftswerts für die Bestellung einer Dienstbarkeit

OLG München, Beschluss vom 21.11.2022 - 34 Wx 459/22 Kost

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2023, 0026
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Über Schädlingsbefall ist aufzuklären!

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.03.2022 - 12 O 5997/20

1. Der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, darf dies jedenfalls dann nicht verschweigen, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten Schäden einen erheblichen Umfang erreicht haben.

2. Nichts anderes kann für den Verkäufer eines Miteigentumsanteils an einem mit einem Haus bebauten Grundstück gelten, für das die Regeln über den Sachkauf Anwendung finden.

3. Eine solche Aufklärung hat vor Vertragsschluss zu erfolgen.

4. Hat der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich keine Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels in diesem Fall nicht billigend in Kauf.

5. Anders liegt es dann, wenn der Verkäufer trotz Mängelbeseitigung durch ein Fachunternehmen konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mängelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Unterlässt er dann eine Aufklärung, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

6. Der Verkäufer darf sich auf die eigene Mängelbeseitigung ohne Erfolgskontrolle nicht verlassen.

7. Das Interesse des Käufers an der sofortigen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs, d. h. ohne Fristsetzung zur Nacherfüllung, überwiegt aufgrund des arglistigen Verschweigens des Mangels das Interesse des Verkäufers an der Nacherfüllung, denn die Vertrauensgrundlage ist beschädigt; dies gilt auch dann, wenn die Mängelbeseitigung durch einen Dritten, hier eine Fachfirma, vorzunehmen wäre.

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IMRRS 2022, 1659
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Konkreter Blindgängerverdacht ist offenbarungspflichtig

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2022 - 22 U 28/22

1. Ein über einen bloßen Mangelverdacht hinausgehender, offenbarungspflichtiger Sachmangel (hier: Blindgängerverdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück) liegt vor, wenn dieser zu einer verkehrserheblichen Einschränkung der Nutzung des veräußerten Grundstücks führt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Bauvorhaben auf dem veräußerten Grundstück einer vorhergehenden Anzeige bedürfen und behördliche Anordnungen, etwa eine Untersuchung des Grundstücks mittels Bohrungen, nach sich ziehen können.*)

2. Der Feststellung von Arglist i.S.v. § 444 BGB steht nicht entgegen, dass die Verkäuferseite die Käufer über die Existenz eines objektiv offenbarungspflichtigen Sachmangels nicht aufklärte, weil sie diesen als unbedeutend ansah.*)

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IMRRS 2023, 0047
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verzicht auf einen Sondereigentumsanteil ist unwirksam!

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2022 - 3 W 52/22

1. Der Verzicht auf einen Wohnungs- oder Teileigentumsanteil ist unzulässig.*)

2. Der gute Glaube daran, dass das Eigentum an Grundbesitz durch den eingetragenen Verzicht wirksam aufgegeben und dadurch herrenlos geworden sei, wird durch § 892 BGB nicht geschützt.*)

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IMRRS 2023, 0027
ImmobilienImmobilien
Abgeschlossenheit einer Wohnung bedarf keiner Mindestausstattung

KG, Beschluss vom 13.10.2022 - 1 W 396/21

Nach der AVA vom 06.07.2021 bedarf es keiner aus dem Aufteilungsplan ersichtlichen Mindestausstattung für die Abgeschlossenheit einer Wohnung i.S.v. § 3 Abs. 3 WEG.*)

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IMRRS 2023, 0004
ImmobilienImmobilien
Kann Terrasse Sondereigentum sein?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.07.2020 - 20 W 114/20

Eine ebenerdige Terrasse ist nur dann sondereigentumsfähig, wenn sie Schutz vor äußeren Einwirkungen und Schutz der Privatsphäre bietet. Dafür genügt ein bloßer Betretensschutz durch einen einfachen Holzzaun nicht.*)

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IMRRS 2023, 0009
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Duldungspflicht eines Überbaus

LG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2022 - 13 S 51/21

Zur Frage der Duldungspflicht eines Überbaus bei einem vermeintlich grenzständig errichteten Anbau an ein Nachbargebäude.*)

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IMRRS 2022, 1677
ImmobilienImmobilien
Testamentarische Verfügung zu Grundstücksverkauf als Teilungsverbot

OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.02.2022 - 11 U 7/21

1. Eine testamentarische Verfügung, nach welcher ein in den Nachlass fallendes Grundstück nur bei Einstimmigkeit aller Miterben verkauft werden darf, ist als Teilungsverbot auszulegen.

2. Dieses Teilungsverbot steht einer Aufhebung der Erbengemeinschaft durch die von einem Miterben beantragte Teilungsversteigerung entgegen.

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Online seit 2022

IMRRS 2022, 1675
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
WEG bleibt nach Vergemeinschaftung prozessführungsbefugt

BGH, Urteil vom 11.11.2022 - V ZR 213/21

1. Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum (hier: Nachbesserung nach § 439 Abs. 1 BGB) unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis gem. § 9a Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann solche Rechte auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen; die Kompetenz für einen solchen Beschluss folgt aus § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.*)

2. Die vom Verkäufer wegen eines Altlastenverdachts gem. § 439 Abs. 1 BGB geschuldete Nachbesserung umfasst zunächst nur die Ausräumung des Verdachts durch Aufklärungsmaßnahmen. Die Beseitigung von Altlasten kann der Käufer erst dann verlangen, wenn sich der Verdacht bestätigt.*)

3. Eine von der üblichen Beschaffenheit abweichende Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn nach öffentlich-rechtlichen Kriterien eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt.*)

4. Verschweigt der Verkäufer arglistig einen ihm bekannten Altlastenverdacht und bestätigt sich später der Verdacht, handelt er in aller Regel auch im Hinblick auf die tatsächlich vorhandenen Altlasten arglistig.*)

5. Der Käufer einer gebrauchten Eigentumswohnung hat nach § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf volle Nacherfüllung in Bezug auf Mängel des gemeinschaftlichen Eigentums und nicht nur einen auf die Quote des Miteigentumsanteils beschränkten Anspruch auf Freistellung von den Mängelbeseitigungskosten (Fortführung von Senat, IMR 2020, 253).*)




IMRRS 2022, 0696
ImmobilienImmobilien
Bilden Eigentümer eines Ferienparks eine Bruchteilsgemeinschaft?

OLG Celle, Urteil vom 17.05.2022 - 4 U 19/21

Die Gesamtheit aller Eigentümer von im Gebiet eines Ferienparks belegenen Grundstücken bildet nicht schon deshalb keine Bruchteilsgemeinschaft i.S.d. §§ 741 ff. BGB, weil es keine Sache - etwa ein Grundstück - gäbe, an dem alle Mitglieder Miteigentum hätten. Denn Objekt einer Bruchteilsgemeinschaft können Rechte aller Art, nicht nur Vermögensrechte, sein, die eine Mehrheit von Berechtigten zulassen. So kann auch der Besitz Gegenstand einer Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB sein. Die Beteiligten halten dann gemeinsam Mitbesitz i.S.d. § 866 BGB.

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IMRRS 2022, 1613
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Ausdruck eines per beA eingereichten Schriftsatzes = schriftlicher Antrag i.S.v. § 13 GBO

OLG München, Beschluss vom 07.09.2022 - 34 Wx 323/22

Wird ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt, liegt - unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist - ein schriftlicher Antrag i.S. v. § 13 GBO vor. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, wer Antragsteller ist, muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.*)

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IMRRS 2022, 1610
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Ersteher kann sich nicht auf Sicherungsvertrag berufen

OLG München, Urteil vom 20.07.2022 - 7 U 6031/20

Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld dinglich (hier auf Zinszahlungen) in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (Anschluss an BGH, BeckRS 2003, 5078). Dies gilt auch dann, wenn ein Miterbe des Sicherungsgebers den weiteren Miterben, der das Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt, nach Übertragung der Grundschuld durch den Sicherungsgeber im Wege der Abtretung auf die ungeteilte Erbengemeinschaft auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen dinglicher Zinsen in Anspruch nimmt.

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IMRRS 2022, 1630
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Keine Befugnis der Gemeinde zur Festsetzung des Teilkaufpreises durch Verwaltungsakt

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.11.2022 - 1 LB 2/22

1. Ist die Frage des Vorliegens eines Geschäfts der laufenden Verwaltung (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 NKomVG) an eine Wertgrenze geknüpft und kann der Wert eines Geschäfts nicht eindeutig beziffert werden, so hat der Hauptverwaltungsbeamte zur Klärung der Frage seiner Zuständigkeit eine Prognose anzustellen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.*)

2. Wird ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach §§ 24 ff. BauGB nur hinsichtlich eines Grundstücks(teils) ausgeübt, für das die Kaufparteien zusammen mit anderen Grundstück(steil)en einen Gesamtpreis vereinbart haben, so kann die Gemeinde den nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 467 Satz 1 BGB zu bestimmenden Kaufpreis nicht einseitig durch Verwaltungsakt festsetzen.*)

3. Ein Irrtum der Gemeinde über die Höhe des nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. 467 Satz 1 BGB geschuldeten Kaufpreises begründet in der Regel keinen Ermessensfehler in der Entscheidung über das "Ob" der Vorkaufsrechtsausübung.*)

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IMRRS 2022, 1609
ImmobilienImmobilien
Grundstückserwerb durch Minderjährigen mit Nießbrauch und Rückübertragung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.08.2022 - 3 W 51/22

1. Werden im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb eines Minderjährigen zugunsten des Übergebers ein Nießbrauch bestellt und ein bedingter Rückübertragungsanspruch durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung dinglich gesichert, besteht kein Genehmigungsbedürfnis nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB, wenn sich die Belastung bei wirtschaftlicher Betrachtung als Teil des Erwerbsvorgangs darstellt.*)

2. Das Genehmigungserfordernis gem. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 u. 4 BGB zielt darauf ab, dass der Minderjährige bereits vorhandenen Grundbesitz nicht verliert, nicht aber darauf, dass er vor jedweder über das Eigentum an dem zu übertragenden bzw. übertragenen Grundstück hinausgehender (abstrakter) Haftungsgefahr geschützt sein soll.*)

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IMRRS 2022, 1576
SteuerrechtSteuerrecht
Kein Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des leistenden Unternehmers

EuGH, Urteil vom 15.09.2022 - Rs. C-227/21

Art. 168 a) Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis entgegensteht, nach der dem Käufer im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks zwischen Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb versagt wird, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass sich der Verkäufer in finanziellen Schwierigkeiten befand oder gar zahlungsunfähig war und dass dieser Umstand möglicherweise zur Folge hat, dass der Verkäufer die Mehrwertsteuer nicht an den Fiskus zahlen würde oder nicht würde zahlen können.*)

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IMRRS 2022, 1134
ImmobilienImmobilien
Muss Nießbrauchsberechtigter Betriebskosten zahlen?

LG München I, Urteil vom 24.01.2022 - 15 O 17492/18

1. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB gilt für den Nießbrauchsberechtigten hinsichtlich der Betriebskosten entsprechend.

2. Der Nießbrauchsberechtigte ist - im Gegensatz zum Inhaber eines dinglichen Wohnrechts - auch zur Zahlung von verbrauchsunabhängigen Kosten verpflichtet.

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IMRRS 2022, 1545
Mit Beitrag
VerkehrssicherungspflichtVerkehrssicherungspflicht
Warenhausbetreiber muss beweisen, dass er alle zumutbaren Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr getroffen hat!

BGH, Urteil vom 25.10.2022 - VI ZR 1283/20

Zur Beweislastverteilung nach Gefahren- und Organisationsbereichen hinsichtlich der objektiven Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht beim Sturz eines Kunden aufgrund einer Verunreinigung des Bodens in einem Warenhaus (Festhaltung Senatsurteil vom 26.09.1961 - VI ZR 92/61, NJW 1962, 31; BGH, Urteil vom 28.01.1976 - VIII ZR 246/74, BGHZ 66, 51).*)

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IMRRS 2022, 1393
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Gästebad im Gemeinschaftseigentum: Rückabwicklung des Wohnungskaufvertrags!

OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2022 - 11 U 189/20

1. Den Verkäufer einer Wohnung treffen vor Vertragsschluss Aufklärungspflichten für besonders wichtige Umstände. Dies sind Umstände, die für die Willenserklärung des Käufers von ausschlaggebender Bedeutung sind. Aufklärungspflichten ergeben sich auch, wenn eine explizite Nachfrage durch den Käufer nicht erfolgt.

2. Steht ein Teil der Wohnung im Gemeinschaftseigentum, ist darüber aufzuklären. Das gilt auch, wenn faktisch eine Nutzung nur durch den Käufer in Betracht kommt.

3. Der Umstand, dass auf Angaben eines Exposés im notariellen Kaufvertrag nicht verwiesen wird, entlastet den Käufer nicht. Im Rahmen der Haftung wegen vorvertraglicher Haftung (cic) kommt es gerade auf Pflichtverletzungen bei Vertragsanbahnung an.

4. Im Rahmen eines solchen Schadensersatzanspruchs kann der Wohnungskaufvertrag über das Schadensrecht rückabgewickelt werden.

5. Der Ablauf der Anfechtungsfrist wegen Arglist hat keine Auswirkungen auf Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (cic).

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IMRRS 2022, 1537
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung

OLG München, Beschluss vom 03.11.2022 - 34 Wx 426/22

1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Grundbuchberichtigung ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn die Berichtigung auf der Grundlage einer Bewilligung nach § 19 GBO betrieben wird.*)

2. Die Grundbuchberichtigung durch Wiedereintragung des tatsächlichen Eigentümers nach § 22 GBO erfordert nicht die Bewilligung des Inhabers einer zwischenzeitlich eingetragenen Auflassungsvormerkung nach § 19 GBO.*)

3. Der Nachweis der Vertretungsmacht des Betreuers bei der Erteilung einer Vollmacht zur Stellung des Berichtigungsantrags nach § 13 GBO ist in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu führen.*)

4. Die Zustimmung des Eigentümers nach § 22 Abs. 2 GBO bedarf der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO.*)

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IMRRS 2022, 1468
ImmobilienImmobilien
Kostenprüfungsantrag

OLG Jena, Beschluss vom 12.01.2022 - 9 W 173/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1464
ImmobilienImmobilien
Gefangen in privater Ringstraße: Anspruch auf Notweg zur Hauptstraße!

OLG Rostock, Urteil vom 28.10.2022 - 3 U 13/21

1. Befindet sich eine Reihenhausanlage im Inneren einer privaten Ringstraße, hat der Eigentümer eines Reihenhauses Anspruch auf ein Notwegerecht an dem Schenkel der Ringstraße, über welches er auf kürzesten Weg seinen Hauseingang erreichen kann.*)

2. Der Eigentümer eines solchen Reihenhauses muss sich nicht darauf verweisen lassen, den anderen Schenkel der Ringstraße bis zu seinem Grundstück zu nutzen und sodann sein Haus durch den Garten, über die Terrasse und durch das Wohnzimmer zu betreten.*)

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IMRRS 2022, 1455
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Berichtigung des Grundbuchs bezüglich einer Eigentumswohnung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2022 - 14 U 125/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1454
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Überlassung der Ehewohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2021 - 13 UF 73/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1451
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Verfügung der befreite Vorerbin über Miteigentumsanteile

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2022 - 15 W 293/21

ohne amtlichen Leitsatz

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IMRRS 2022, 1409
ImmobilienImmobilien
Darf der Wegerecht-Belastete ein Tor anbringen?

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.06.2022 - 16 S 231/21

Das Interesse des Berechtigten einer Dienstbarkeit an einer völlig ungehinderten Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit hat regelmäßig zurückzustehen gegenüber dem berechtigten Interesse des Belasteten, sein Grundstück gegenüber unberechtigten Eindringlingen in üblicher Weise zu schützen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.1990 - 6 U 178/89).

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IMRRS 2022, 1390
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Kein Amtswiderspruch gegen Miteigentumsrechte

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2022 - 19 W 75/21

1. Nach dem in Baden vor dem 1. Januar 1810 - dem Inkrafttreten des badischen Landrechts - geltenden Recht bestand die Möglichkeit, Miteigentumsrechte an einem gemeinsamen Hofraum ohne Bruchteile und ohne Teilungsmöglichkeit einzutragen.*)

2. Gegen die Verlautbarung entsprechender Miteigentumsrechte im Grundbuch kann ein Amtswiderspruch nicht mit der Begründung verlangt werden, es sei nicht nachweisbar, dass bei ursprünglicher Eintragung ein Bedürfnis für eine gemeinsame Nutzung des Hofraums nicht bestand.*)

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IMRRS 2022, 1371
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Nur Löschung des eingetragenen Eigentümers geht nicht!

BGH, Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 151/21

Ohne die Angabe eines Berechtigten ist die Eintragung eines Rechts in das Grundbuch inhaltlich unzulässig. Deshalb kann ein Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht auf die Löschung des eingetragenen Eigentümers beschränkt werden (Bestätigung von Senat, Urteil vom 12.06.1970 - V ZR 145/67, NJW 1970, 1544, 1545).*)

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IMRRS 2022, 1359
Mit Beitrag
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Unterbringung einer ukrainischen Familie ist keine Zweckentfremdung

VGH Bayern, Beschluss vom 23.03.2022 - 12 CS 22.182

1. Das Wohnraumzweckentfremdungsrecht erlaubt weder eine öffentliche Wohnraumbewirtschaftung noch eine Prüfung der Angemessenheit des Umfangs einer Wohnnutzung.*)

2. Auch das Zweitwohnen erfüllt den Tatbestand des Wohnens.*)

3. Die vorübergehende kostenfreie Unterbringung (für drei Monate) einer ukrainischen Familie zur Wohnnutzung ist zweckentfremdungsrechtlich unschädlich.*)

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IMRRS 2022, 1352
ImmobilienImmobilien
Kein Heimfall ohne entsprechende Vergütung

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.09.2022 - 10 U 278/21

1. Eine Berufung, mit der lediglich eine andere Urteilsbegründung begehrt wird (hier: Rückübertragung des Erbbaurechts wegen des Heimfallrechts und nicht wegen des Wiederkaufs; Zahlung nicht aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, sondern als Erbbauzins) ist unzulässig, weil die erforderliche formelle Beschwer fehlt.*)

2. Die wirksame Ausübung des Heimfallrechts führt nicht zu einer Beendigung des Erbbaurechts, denn der Heimfall ist als schuldrechtlicher Anspruch auf Übertragung des Erbbaurechts an den Grundstückseigentümer ausgestaltet. Vielmehr endet das Erbbaurecht mit dessen Löschung im Grundstücksgrundbuch.*)

3. Die Kaufberechtigung des Erbbauberechtigten i.S.d. § 2 Nr. 7 ErbbauRG kann durch Vertrag näher geregelt werden. Es ist deshalb zulässig, die Verkaufsverpflichtung des Grundstückseigentümers mit einem Recht des Wiederkaufs zu verknüpfen, das damit Teil des Erbbaurechts wird.*)

4. Auch wenn gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbbauRG im Fall eines Heimfallanspruchs eine angemessene Vergütung für das Erbbaurecht vertraglich ausgeschlossen werden kann, ist dies einer öffentlichen Körperschaft untersagt, wenn der Erbbaurechtsvertrag dann gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB) verstößt und zu einer unzumutbaren Belastung für den Vertragspartner der öffentlichen Körperschaft führt. Das ist dann der Fall, wenn der öffentlichen Körperschaft bei Ausübung des Heimfallrechts eine im Rahmen des Erbbaurechts vom Erbbauberechtigten bestimmungsgemäß geschaffene erhebliche Werterhöhung entschädigungslos zu Gute käme.*)

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IMRRS 2022, 1331
Mit Beitrag
NachbarrechtNachbarrecht
Unwesentlich störende Lichtreflexionen einer Solaranlage sind hinzunehmen

OLG Braunschweig, Urteil vom 14.07.2022 - 8 U 166/21

1. Ein Grundstückseigentümer kann nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen, wenn er dadurch "wesentlich" beeinträchtigt ist.

2. Dabei ist auf das Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen" abzustellen.

3. Sind die Reflexionen an nur 60 Tagen und für weniger als 20 Stunden pro Jahr wahrnerhmbar, liegt jedenfalls keine wesentliche Beeinträchtigung vor.

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IMRRS 2022, 1337
ImmobilienImmobilien
Gilt § 1 Absatz 4 WEG auch bei Umwandlung badischen Stockwerkseigentums?

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2022 - 19 W 81/21

Zur Anwendung des § 1 Absatz 4 WEG in Fällen der Umwandlung badischen Stockwerkseigentums in Wohnungseigentum.*)

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IMRRS 2022, 1296
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Muss Eigentümer blendende Laterne hinnehmen?

LG Freiburg, Urteil vom 05.05.2020 - 9 S 46/19

1. Der Eigentümer einer Eigentumswohnung ist zur Duldung der von einer Mastleuchte auf dem Parkplatz vor dem Balkon der Wohnung ausgehenden Lichteinwirkung gem. § 1004 Abs. 2 BGB nur verpflichtet, wenn es sich lediglich um unwesentliche Beeinträchtigungen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB handelt.*)

2. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit sind die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz als Orientierungshilfe geeignet.*)

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IMRRS 2022, 1288
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Terrassenzuweg muss nicht risikofrei begehbar sein!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2022 - 17 W 17/22

1. Es ist grundsätzlich nicht die Aufgabe des Grundstückseigentümers, einen untergeordneten Zuweg zu der Terrasse seines Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten.*)

2. Kann der Nutzer dieses Zuwegs bei zweckgerichteter Benutzung unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt etwaige Sturzgefahren abwenden, bestehen für den Grundstückseigentümer keine weitergehenden Pflichten.*)

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IMRRS 2022, 1293
NachbarrechtNachbarrecht
Bestehendes Notleitungsrecht berechtigt nicht zur Eigenmacht!

VGH Bayern, Beschluss vom 02.09.2021 - 4 ZB 21.1199

1. Das zweifelsfreie Bestehen eines Notleitungsrechts entsprechend § 917 Abs. 1 BGB berechtigt den Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks nicht zur eigenmächtigen Benutzung des fremden Grundstücks im Wege der Selbsthilfe. Er kann seinen Anspruch nur in einer Vereinbarung mit dem Nachbarn regeln oder klageweise durchsetzen.*)

2. Bei der Ausübung eines Notleitungsrechts ist stets derjenige Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt. Die Inanspruchnahme von Gebäuden zum Zweck der Verlegung von Versorgungsleitungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn eine Verbindung zum öffentlichen Leitungsnetz anders nicht hergestellt werden kann.*)

3. Die kommunalrechtliche Regelung des Art. 24 Abs. 2 Satz 3 BayGO zielt nicht auf das nachbarrechtliche Verhältnis zwischen Vorder- und Hinterliegergrundstück, sondern soll es dem öffentlichen Versorgungsträger ermöglichen, sein Leitungsnetz unter bestimmten (engen) Voraussetzungen auch über Privatgrundstücke hinweg auszubauen.*)

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IMRRS 2022, 1075
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Keine Bewilligung einer Dienstbarkeit am gemeinschaftlichen Eigentum durch den Verwalter!

OLG München, Beschluss vom 05.08.2022 - 34 Wx 301/22

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht gemäß § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG befugt, die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem gemeinschaftlichen Eigentum zu bewilligen.

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IMRRS 2022, 1068
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Was muss ein Mitbesitzer herausgeben?

AG Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 11.02.2022 - 8 C 57/21

1. Für schlichte "Mitbesitzer" (§ 866 BGB) wird angenommen, dass diese nur zur Herausgabe des jeweiligen eigenen Mitbesitzes verpflichtet sind. Bei schlichtem Mitbesitz schuldet jeder in der Regel nur Herausgabe des auf ihn entfallenden Besitzanteils.

2. Der Anspruch aus § 985 BGB lautet in der Rechtsfolge nur auf Herausgabe. Der Schuldner muss die Sache nur in dem Zustand herausgeben, in dem er sich befindet. Darüberhinausgehende aktive Tätigkeiten (wie Räumen etc.) sind nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB.

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IMRRS 2022, 1247
Mit Beitrag
SteuerrechtSteuerrecht
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Flankenschutzprüfer

BFH, Urteil vom 12.07.2022 - VIII R 8/19

1. Die unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung als sog. Flankenschutzprüfer zur Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer im Besteuerungsverfahren ist wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.*)

2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige der Ortsbesichtigung zustimmt und deshalb kein schwerer Grundrechtseingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vorliegt.*)

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IMRRS 2022, 1252
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Wirksame Preisanpassungsklausel im Fernwärmelieferungsvertrag

BGH, Urteil vom 31.08.2022 - VIII ZR 233/21

1. Zu den Anforderungen an die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen (im Anschluss an Senatsurteile vom 26.01.2022 - VIII ZR 175/19, IMRRS 2022, 0355= NJW 2022, 1935; vom 06.04.2022 - VIII ZR 295/20, IMRRS 2022, 1248 = NJW 2022, 1944; vom 01.06.2022 - VIII ZR 287/20, IMRRS 2022, 1249 = ZIP 2022, 1494; vom 06.07.2022 - VIII ZR 28/21, IMRRS 2022, 1250, und VIII ZR 155/21, IMRRS 2022, 1251).*)

2. Ausschließlich prozessökonomische Gründe rechtfertigen eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine klageerweiternde Anschlussberufung (§ 264 Nr. 2 ZPO) nur innerhalb der für die Berufungserwiderung gesetzten Frist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig ist, auch dann nicht, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände darstellt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12, Rz. 28, 32, IMRRS 2015, 0695 = NJW 2015, 2812; vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18, Rz. 47, 62, GRUR 2020, 986; IBR 2008, 1136 - nur online).*)

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IMRRS 2022, 1241
NachbarrechtNachbarrecht
Kraneinsatz ist dem Nachbarn anzuzeigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.08.2022 - 4 U 74/22

Das Benutzen des Nachbargrundstücks durch Überschwenken des Baukrans - mit oder ohne Lasten - muss der Bauherr dem Nachbarn zwei Wochen vor der Benutzung anzeigen, sonst kann er sich nicht auf das sog. Hammerschlags- und Leiterrecht berufen.

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IMRRS 2022, 1217
ImmobilienImmobilien
Mietverhältnis zu Ende: Wer ist Bezieher des Stroms?

KG, Beschluss vom 14.12.2020 - 8 U 66/19

1. In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte zu sehen, das von demjenigen angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz Elektrizität entnimmt.

2. Allerdings ist eine Realofferte dann nicht anzunehmen, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig feststeht, etwa weil das Versorgungsunternehmen zuvor mit einem Dritten eine (fortbestehende) Liefervereinbarung geschlossen hat, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist .

3. Dies wiederum ist nicht (mehr) der Fall, wenn das Vertragsverhältnis des Versorgungsunternehmens mit dem früheren Mieter einer Wohnung beendet ist. In einem solchen Fall kommt bei einem Strombezug über den der Verfügungsgewalt des Hauseigentümers stehenden Hausanschluss ein Vertrag mit diesem als Inhaber der Verfügungsgewalt zu Stande.

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IMRRS 2022, 1230
NachbarrechtNachbarrecht
Wer nicht hören will, muss fühlen!

OLG Nürnberg, Urteil vom 24.03.2022 - 13 U 2076/17

1. Das Verlangen eines Nachbarn, ein unter Verletzung von Abstandsflächen errichtetes Gebäude zu beseitigen, wird nicht schon dadurch treuwidrig, dass es beim Anspruchsgegner zur Vernichtung erheblicher Vermögenswerte führt. Wer trotz erhobener (berechtigter) Einwände des Nachbarn seine Bautätigkeit fortsetzt, kann nicht erwarten, nach Fertigstellung den nun mit der Baubeseitigung verbundenen Aufwand der Rechtsdurchsetzung des Nachbarn entgegenhalten zu können. Andernfalls würde man ermöglichen, durch das bewusste Schaffen „vollendeter Tatsachen“ die Durchsetzbarkeit fremder Rechte zu verhindern. Gleiches gilt für die Auslegung der Einrede nach § 275 Abs. 2 BGB (Einwand des groben Missverhältnisses zwischen dem für die Leistung erforderlichen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers).*)

2. Ein Aufenthaltsraum i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayBO ist gegeben, wenn er nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet ist. Entscheidend ist die objektive Eignung des Raums, nicht die tatsächliche Zweckbestimmung (hier: objektiv zum Aufenthalt geeigneter Raum wird tatsächlich nur für die Lagerung von Gartengeräten und die Überwinterung von Pflanzen genutzt). Ausreichend für die Eignung für einen mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt ist, wenn der Raum objektiv für einen nicht nur ganz kurzen Aufenthalt, sei es auch nur tagsüber oder in der warmen Jahreszeit, geeignet ist. Ein in einem Garten aufgestelltes Gebäude mit 18 m² Innenfläche, errichtet auf einer betonierten Bodenplatte mit Gründung auf Streifenfundamenten, ausgestattet mit hochwertigen Isolierglasfenstern (4 m² Fensterfläche) in zwei Himmelsrichtungen, Stromanschluss und Elektroinstallation sowie Dämmung des Bodens, der Wände und der Decke ist damit ein Aufenthaltsraum i.S.v. Art. 2 Abs. 5 BayBO.*)

3. Wird gemäß der Bewilligungsurkunde für eine Grunddienstbarkeit ein Leitungsrecht für einen zu diesem Zeitpunkt bereits verlegten Abwasserkanal eingeräumt, so besteht das Recht für den Kanal räumlich so, wie dieser tatsächlich liegt, und nicht nur für eine Positionierung, die – geringfügig von der tatsächlichen Lage abweichend – einer Einzeichnung (von Hand ohne Maßangaben vorgenommen, mit unregelmäßiger Breite) in einem im beigefügten Lageplan entspricht.*)

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IMRRS 2022, 1203
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Grunddienstbarkeit: Keine Abänderung ohne Eintragung!

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 22.07.2022 - 1 C 151/22

Ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eindeutig bezeichnet, kann eine Änderung des Inhalts nicht durch Auslegung, sondern nur durch Eintragung des abgeänderten Inhalts bewirkt werden.

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IMRRS 2022, 1152
Mit Beitrag
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Kaufpreis 90% über Verkehrswert: Grundstückskaufvertrag sittenwidrig!

OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.03.2022 - 2 W 10/22

1. Das Grundbuchamt ist im Antragsverfahren u. a. zur Prüfung des Grundgeschäfts berechtigt. Es darf den Eintragungsantrag zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden oder anderer ihm bekannter Umstände zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist und die Nichtigkeit auch das Erfüllungsgeschäft ergreift.

2. Ein gegenseitiger Vertrag - wie ein Grundstückskaufvertrag - ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt.

3. Ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei Grundstücksgeschäften ab einer Verkehrswertüber- oder -unterschreitung von 90% vor.

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IMRRS 2022, 0977
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Die in zwei getrennten Terminen vor dem Notar erklärte Auflassung ist unwirksam

LG Duisburg, Urteil vom 27.06.2022 - 3 O 257/21

1. Gemäß § 925 BGB muss die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB erforderliche Einigung (Auflassung) bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsteile vor einem Notar erklärt werden.

2. Eine in zwei getrennten Terminen am selben Tag, einmal mit den Käufern und einmal mit den Verkäufern, vor dem Notar erklärte Auflassung ist unwirksam.

3. Ist die Auflassung unwirksam, erwirbt der Käufer trotz Eintragung im Grundbuch kein Eigentum.

4. Den Käufern steht dann ein Anspruch auf Rückabwicklung der bereits erfolgten Leistungen aus § 812 BGB zu, nicht aber ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz.

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IMRRS 2022, 1024
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Verletzung des Zug-um- Zug Prinzips bei Klauseln im Notarvertrag: Fälligkeit der Kaufpreiszahlung erst bei Abnahme

OLG Dresden, Urteil vom 06.07.2021 - 6 U 1882/20

(ohne amtliche Leitsätze)

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IMRRS 2022, 1011
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Schadensersatz und Rücktritt sind nicht gemeinschaftsbezogen

LG Bochum, Urteil vom 03.06.2022 - 4 O 20/18

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerber von Wohnungseigentum seine individuellen Rechte aus dem Vertrag mit dem Veräußerer selbstständig verfolgen, solange durch sein Vorgehen gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht beeinträchtigt sind. So kann der Erwerber die Rechte auf großen Schadensersatz und Rücktritt selbstständig geltend machen, diese sind nicht gemeinschaftsbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05, Rz. 18, IMRRS 2007, 0991).

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IMRRS 2022, 1251
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 06.07.2022 - VIII ZR 155/21

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

2. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).*)

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-RL 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

4. Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.*)

5. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IMRRS 2022, 1026
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Beglaubigung einer Unterschrift eines nicht deutschen Staatsangehörigen

OLG Köln, Beschluss vom 12.01.2022 - 2 Wx 2/22

(Ohne)

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IMRRS 2022, 1250
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 06.07.2022 - VIII ZR 28/21

1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

2. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).*)

3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-RL 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

4. Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.*)

5. e) Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)

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IMRRS 2022, 0990
SteuerrechtSteuerrecht
Kein Wegfall der Erbschaftsteuerbefreiung bei unzumutbarer Selbstnutzung des Familienheims

BFH, Urteil vom 01.12.2021 - II R 1/21

1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus.*)

2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.*)

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