Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 0504BGH, Urteil vom 18.02.2010 - III ZR 295/09
1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese Vorschrift nicht als Maßstab eines allgemeinen Ausgleichs zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen.*)
2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.*)
3. Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend.*)
4. Zu den Voraussetzungen einer Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG.*)
5. Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 11 Abs. 2 ThürOBG regelmäßig nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2010, 0502
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010 - 19 U 13/09
1. § 830 BGB dient der Überwindung von Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität.
2. Allein aus dem Vorhandensein von Schäden kann eine Sorgfaltspflichtverletzung ausführender Unternehmen bei der Durchführung von Leistungen nicht gefolgert werden.
3. Der Rechtsgedanke der §§ 904, 906 BGB ist nicht nur auf den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch auf denjenigen, der die Nutzungsart des beeinträchtigten Grundstückes bestimmt, übertragbar.
4. Rissbildungen an Gebäuden in unmittelbarem Zusammenhang zur Durchführung von Tiefbauarbeiten können für einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch ausreichen.
5. Bei der Bemessung eines derartigen Schadenersatzanspruches sind die Grundsätze der Vorteilsausgleichung zu beachten.
VolltextIMRRS 2010, 0500
OVG Saarland, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 A 407/09
1. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Geltendmachung von im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen durch Dritte - hier von mit dem Abriss eines nicht mehr standsicheren Gebäudes beauftragten Baufirmen - entstandenen Auslagen ergibt sich aus den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO.*)
2. Zu den rechtlichen Voraussetzungen für einen von der Bauaufsichtsbehörde im Wege des sofortigen Vollzugs nach § 18 Abs. 2 SVwVG ohne vorherige Anhörung des Eigentümers veranlassten Teilabbruch eines nicht mehr standsicheren Hauses an einer öffentlichen Straße in zentralörtlicher Position.*)
3. Die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörde im Bereich der Gefahrenabwehr.*)
4. Die Sicherstellung der Standsicherheit von Gebäuden obliegt, jedenfalls wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergeht, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer obliegt.*)
5. Der Abbruch von Gebäuden in reiner Selbst- und Nachbarschaftshilfe ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 nicht vorgesehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0499
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010 - 12 U 167/09
Enthält ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung auch eine Rohbauversicherung, so bestimmt sich bei einem den Rohbau betreffenden Versicherungsfall der für die Frage der Unterversicherung maßgebende Versicherungswert nach dem tatsächlichen Wert des Rohbaus unmittelbar vor dem Schadensfall.*)
VolltextIMRRS 2010, 0498
OLG München, Beschluss vom 13.01.2010 - 34 Wx 117/09
1. Lautet der zugrundeliegende Vollstreckungstitel auf einen anderen Gläubiger als die Wohnungseigentümergemeinschaft, darf zu deren Gunsten eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden (im Anschluss an BGH vom 13.9.2001- V ZB 15/01).*)
2. Ist auf Grund mehrerer Vollstreckungstitel, die teils auf die Wohnungseigentümergemeinschaft, teils auf einen anderen Gläubiger lauten, zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangshypothek als einheitliche Hypothek an einem Grundstück eingetragen worden, kommt die Eintragung eines Amtswiderspruchs, beschränkt auf die den Dritten ausweisenden Titel, in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2010, 0496
BGH, Urteil vom 17.11.2009 - XI ZR 36/09
Das von einem Schuldner in einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde abgegebene abstrakte Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ist nicht deshalb nach § 812 Abs. 2 BGB kondizierbar, weil der durch die Grundschuld gesicherte Anspruch des Gläubigers verjährt ist. Die Vorschrift des § 216 Abs. 2 Satz 1 BGB ist auf ein solches Schuldversprechen analog anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2010, 0489
OVG Thüringen, Urteil vom 14.12.2009 - 4 KO 482/09
Ein kommunaler Zweckverband kann die Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren ohne gesetzliche Grundlage nicht einer privaten Geschäftsbesorgungsgesellschaft überlassen (Bestätigung und Fortführung des Beschlusses des Senats vom 19.10.2009, 4 EO 26/09).*)
VolltextIMRRS 2010, 0487
BFH, Urteil vom 11.11.2009 - II R 14/08
1. Ein Einheitswertbescheid kann gemäß § 181 Abs. 5 AO nach Ablauf der Feststellungsfrist insoweit erlassen oder korrigiert werden, als die Festsetzungsfrist für die Grundsteuer noch nicht abgelaufen ist.*)
2. § 25 BewG ermöglicht nicht nur die Nachholung erstmaliger gesonderter Feststellungen mit Wirkung auf einen späteren Feststellungszeitpunkt, sondern auch die Berichtigung, Änderung und Aufhebung solcher Feststellungen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0481
BGH, Beschluss vom 26.01.2010 - VIII ZR 312/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0463
BGH, Urteil vom 27.01.2010 - IV ZR 129/09
1. Für den Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) gelten keine anderen Beweislastgrundsätze als für den Anspruch des Vermieters gegen den Mieter.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach § 195 BGB.*)
3. Gewährt der Haftpflichtversicherer für Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden an Wohnräumen grundsätzlich Versicherungsschutz, kann er dem Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers nicht entgegenhalten, der Versicherungsschutz sei für unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche ausgeschlossen. Die entsprechenden Ausschlussklauseln in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
IMRRS 2010, 0444
BGH, Urteil vom 29.01.2010 - V ZR 127/09
Das Einverständnis des Grundstückseigentümers nach § 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG bezieht sich nur auf die Mitbenutzung, nicht auch auf ihre Unentgeltlichkeit. Es muss nicht ausdrücklich erklärt, sondern kann auch durch ein konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht werden, aus dem sich klar ergibt, dass die Mitbenutzung nicht bloß geduldet werden soll.*)
VolltextIMRRS 2010, 0443
BGH, Urteil vom 07.11.2008 - V ZR 138/07
1. Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung lediglich darauf überprüfen, ob die Vorinstanz sich mit dem Prozessstoff und den Ergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, ob also die Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
2. Die Beweiswürdigung ist fehlerhaft, wenn das Gericht wesentliche Passagen eines erstinstanzlich eingeholten Gutachtens unberücksichtigt sichtlich gelassen und damit die Beweise unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht umfassend gewürdigt hat.
3. Wird im Rahmen des Verkaufs eines Grundstücks bei einer Besichtigung der Keller als trocken angesehen, so kann hierin eine stillschweigend getroffene Beschaffenheitsvereinbarung liegen.
VolltextIMRRS 2010, 0442
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2007 - 4 U 182/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0439
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 7 A 2548/08
1. Eine maximal 2 m breite Zufahrt genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW an einen befahrbaren Wohnweg.*)
2. Die problemlose Erreichbarkeit eines Grundstücks mit einem durchschnittlichen PKW kann dann nicht angenommen werden, wenn über eine Strecke von gut 40 m eine maximal nur 2 m breite Zufahrt zur Verfügung steht.*)
VolltextIMRRS 2010, 0429
BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - V ZR 197/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0418
BGH, Urteil vom 29.01.2010 - V ZR 132/09
Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll.*)
VolltextIMRRS 2010, 0395
BGH, Urteil vom 13.01.2010 - VIII ZR 81/08
1. Zur Unwirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Erdgaslieferverträgen mit Normsonderkunden.*)
2. Bei Unwirksamkeit einer solchen Preisänderungsklausel tritt weder § 4 AVBGasV an deren Stelle noch kommt dem Energieversorgungsunternehmen im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Recht zur Änderung des vereinbarten Preises zu, wenn ihm ein Festhalten am vereinbarten Preis deshalb nicht unzumutbar ist, weil es sich innerhalb überschaubarer Zeit durch Kündigung vom Vertrag lösen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07).*)
VolltextIMRRS 2010, 0392
OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2010 - 13 W 17/10
Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.
VolltextIMRRS 2010, 0387
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2009 - 2 U 443/09
1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.*)
2. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (In Anknüpfung an BGH, NJW-RR 1996, 1332; NJW-RR 1992, 333; IBR 2002, 383; OLG Koblenz, OLGR 2006, 527; IBR 2006, 232; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2006 - 10 U 952/06; Senatsentscheidungen vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08).*)
3. Feuchtigkeitsschäden stellen insbesondere offenbarungspflichtige Umstände dar. Eine mangelhafte Außenabdichtung stellt wegen der latenten Gefahr des Feuchtigkeitseintritts regelmäßig einen für den Kaufentschluss maßgeblichen Mangel dar, den der Verkäufer redlicherweise nicht verschweigen darf. Der Verkäufer ist auch verpflichtet, ungefragt einen solchen Mangel zu offenbaren oder wenn er zumindest mit dem Auftreten von Feuchtigkeitsschäden rechnet, also einen bloßen Verdacht hat (in Anknüpfung an OLG Koblenz, OLGR 2006, 527 = IBR 2006, 232; OLG Saarbrücken, OLGR 2004, 18 ff.).*)
4. Wird indem Exposé des Maklers ausgeführt, dass die Dacheindeckung erneuert worden sei, bedeutet dies nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht mehr als dass es sich bei diesem Zustand nicht um den Ursprungszustand handelte, nicht aber dass das Dach neu oder neuwertig ist. Die Angaben in einem Exposé sind nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung und enthalten auch keine Zusicherung des Verkäufers.*)
VolltextIMRRS 2010, 0370
BGH, Urteil vom 08.01.2010 - V ZR 208/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0363
BGH, Urteil vom 22.01.2010 - V ZR 170/08
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über landwirtschaftliche Flächen ist der Käufer grundsätzlich nicht verpflichtet, Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz, die ihm im Hinblick auf die Bewirtschaftung dieser Flächen zugeteilt worden sind, an den Verkäufer oder einen von diesem zu benennenden Dritten zu übertragen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0358
BGH, Beschluss vom 28.01.2010 - V ZR 134/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0352
BFH, Urteil vom 20.08.2009 - V R 21/08
Vermietung eines Seniorenpflegeheimes incl. Überlassung der gesamten Erstausrüstung und Einrichtung als einheitliche Leistung.*)
VolltextIMRRS 2010, 0351
FG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009 - 6 K150/07
Es gibt keine Steuerbegünstigung für zu Wohnzwecken genutztes Baudenkmal bei Mietvertrag mit Laufzeit über 35 Jahre.
VolltextIMRRS 2010, 0349
BFH, Urteil vom 24.09.2009 - V R 6/08
Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG für vor dem 1. Januar 2005 ausgeführte Umsätze, die zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern führen, setzt voraus, dass diese nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung als Umlaufvermögen oder Anlagevermögen ist umsatzsteuerrechtlich nicht entscheidend.*)
VolltextIMRRS 2010, 0337
LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2010 - LVG 10/09
Die Begrenzung der Beitragspflicht bzgl. Ausbaubeiträgen für Eigentümer übergroßer Grundstücke mit nicht mehr als fünf Wohneinheiten in § 6c Abs. 2 Satz 1 KAG-SA ist mit der Landesverfassung unvereinbar und nichtig.
VolltextIMRRS 2010, 0333
LG Münster, Urteil vom 23.04.2009 - 8 O 226/06
Es besteht kein Mangel an einem erstellten Objekt angesichts des Fehlens einer funktionstüchtigen Dränage, wenn eine solche im Vertrag nicht vereinbart war und auch ein Schreiben mit dem Inhalt "Weiterhin bestätigen wir, dass eine Dränage verlegt wurde." eine dahingehende Verpflichtung nicht begründet.
VolltextIMRRS 2010, 0327
LG Münster, Urteil vom 26.02.2009 - 8 O 378/08
Der Käufer einer Eigentumswohnung kann wegen eines autistisch behindertem und ständig schreiendem Kindes auf dem Nachbargrundstück keine nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ein wegen seiner Behinderung auffälliger Mensch ist kein Sachmangel angemieteter oder gekaufter Räumlichkeiten.*)
VolltextIMRRS 2010, 0269
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2009 - 3 Wx 153/09
Ist dem Notar nach dem von ihm beurkundeten Kaufvertrag über ein zu errichtendes und zu vermietendes Gebäude die Auszahlungsreife des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises durch Vorlage eines Übergabeprotokolls nachzuweisen, das "keine Mängel oder Restarbeiten beinhalten darf, die den Mieter berechtigen, die Miete nicht in voller Höhe zu entrichten", so kann der Verkäufer die Voraussetzung für die Auszahlung des hinterlegten Kaufpreises nicht durch eine einseitige Bestätigung der Mängelfreiheit ohne Mitwirkung des Mieters schaffen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0267
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.11.2009 - 3 Wx 231/09
Zum Erfordernis einer ausdrücklichen Bewilligungserklärung nach § 19 GBO bei einschränkungslos erklärter Einigung über den Eigentumswechsel (Meinungsstand).*)
VolltextIMRRS 2010, 0264
OVG Thüringen, Beschluss vom 29.06.2009 - 4 EO 217/09
Die Festlegung der Abrechnungseinheit in einer Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge kann sowohl textlich als auch durch eine Karte erfolgen. In jedem Fall muss mit genügender Zuverlässigkeit festgestellt werden können, welche Straßen und ggf. Straßenteilflächen zur Abrechnungseinheit gehören. Die gebotene Genauigkeit ist nicht nur erforderlich, um mehrere Abrechnungseinheiten voneinander abzugrenzen, sondern auch um insbesondere im Übergangsbereich der geschlossenen Ortslage Teilflächen von Straßenflurstücken der Länge oder Breite nach zu begrenzen.
VolltextIMRRS 2010, 0246
BFH, Urteil vom 28.10.2009 - II R 18/08
Verpflichtet sich eine Stadt als Verkäuferin eines Grundstücks, auf dem die vom Erwerber beabsichtigte Nutzung einen naturschutzrechtlichen Eingriff erfordert, die noch ausstehende Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle (§ 135a Abs. 2 BauGB) durchzuführen, und verpflichtet sich der Erwerber zur Zahlung der dadurch entstehenden Kosten, sind diese auch dann Teil der Gegenleistung sowie der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn die Ausgleichsmaßnahme an anderer Stelle dem erworbenen Grundstück i.S. von § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB zugeordnet worden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 0216
BGH, Urteil vom 11.12.2009 - V ZR 217/08
1. Auch ein vorübergehendes Leistungshindernis auf Seiten des Vorleistungsberechtigten kann ein Leistungsverweigerungsrecht des Vorleistungsverpflichteten gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen.*)
2. Das Bestehen eines solchen Leistungsverweigerungsrechts schließt den Verzug des Vorleistungsverpflichteten aus.*)
VolltextIMRRS 2010, 0215
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - IX ZR 50/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0213
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - III ZR 328/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0189
BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 203/06
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 0187
BGH, Urteil vom 07.12.2009 - II ZR 33/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0177
OLG Bamberg, Urteil vom 08.10.2009 - 1 U 34/09
1. Es wird daran festgehalten, dass dem Gebäudeversicherer des Vermieters, dem der Regress gegen den (einfach) fahrlässig handelnden Mieter verwehrt ist, gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters auch dann ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG zusteht, wenn der Rückgriff nach dem Regressverzichtsabkommen der Feuerversicherer (RVA) ausgeschlossen ist (im Anschluss an Senat, Urteil vom 11.10.2007 - 1 U 114/07 -).*)
2. Als Anspruchsteller trägt der Gebäudeversicherer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. und somit auch für das Vorliegen lediglich einfacher Fahrlässigkeit des Mieters. Da jedoch die Feststellung des Verschuldensgrades der Gerichtsseite obliegt, genügt es insoweit, dass der Gebäudeversicherer einen Sachverhalt vorträgt (und erforderlichenfalls nachweist), der einen Schluss auf einen solchen Verschuldensgrad zulässt.*)
3. Soweit sich der Haftpflichtversicherer allerdings auf ein grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten des bei ihm versicherten Mieters beruft, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast. Der Gebäudeversicherer ist in einem solchen Fall also nicht gehalten, die Möglichkeit eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens der Mieterseite auszuräumen.*)
IMRRS 2010, 0176
OLG München, Urteil vom 01.12.2009 - 5 U 1743/09
1. Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Mangel der Kaufsache begründen.*)
2. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelfreiheit respektive der Mangelhaftigkeit der Immobilie ist nicht die vom Baustoff (hier: Asbest) abstrakt ausgehende Gefahr, sondern die Nutzungs- und Gebrauchsbeeinträchtigung, wie sie sich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände (hier: asbesthaltiges Kleinteil im Inneren eines Elektrospeicherheizgerätes, von dem aus Asbest nicht in den Luftstrom gelangen kann, und mit dem der Bewohner weder im Rahmen des Gerätegebrauchs noch im Rahmen von erwartbaren Reparaturarbeiten in Kontakt kommt), darstellt.*)
VolltextIMRRS 2010, 0172
BFH, Urteil vom 23.09.2009 - II R 20/08
Kauft ein Erwerber von einer Gemeinde ein Grundstück, das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits erschlossen ist, und enthält der vereinbarte Kaufpreis Kosten für die Erschließung sowie für durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen nach § 135a Abs. 2 BauGB für den Naturschutz, gehört auch der auf die Erschließung und die Ausgleichsmaßnahmen entfallende Teil des Kaufpreises zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.*)
VolltextIMRRS 2010, 0171
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.12.2009 - 6 U 121/09
Der Eigentümer eines Grundstücks muss weder nach § 912 BGB noch nach § 7b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dulden, dass die Wand eines an die Grundstücksgrenze gebauten Nachbarhauses mit Wärmedämmplatten versehen wird, die 15 cm in den Luftraum seines Grundstücks ragen. Auf eine Hauswand aufgebrachte Wärmedämmplatten stellen kein untergeordnetes Bauteil i.S. von § 7b Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg dar.*)
VolltextIMRRS 2010, 0169
OVG Hamburg, Urteil vom 11.11.2009 - 2 Bf 201/06
1. Wird die Berufungsbegründung des Rechtsmittelführers dem Rechtsmittelgegner nicht förmlich gemäß § 57 Abs. 1 VwGO zugestellt, ist eine Anschlussberufung des Rechtsmittelgegners auch zulässig, wenn bei deren Einlegung die Monatsfrist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht gewahrt ist.*)
2. Beim Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung ist es grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Behörde, eingehende Überlegungen darüber anzustellen, ob dem rechtswidrigen Zustand vielleicht durch den Betroffenen minder belastende Änderungsmöglichkeiten abgeholfen werden kann. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen reicht es aus, dass die Behörde am Erlass einer Beseitigungsanordnung nicht festhalten darf, wenn dieser ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ebenfalls geeignetes Mittel konkret anbietet.*)
3. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und scheidet eine Legalisierung durch die Erteilung einer Befreiung aus, folgt aus dem Zweck des der Bauaufsichtsbehörde durch § 76 Abs. 1 Satz 1 HBauO eröffneten Ermessens, dass diese in der Regel einzuschreiten hat. Dies gilt insbesondere, wenn eine Verletzung bundesrechtlicher Regelungen vorliegt.*)
4. Bei einer Verletzung des nachbarrechtlichen Gebietserhaltungsanspruchs rechtfertigt es der Umstand, dass Eigentümer benachbarter Grundstücke in der Nutzung ihres Grundstücks tatsächlich nicht beeinträchtigt werden, grundsätzlich nicht, von einem bauaufsichtlichen Einschreiten abzusehen und lediglich weitere, nach ihrer Art unzulässige Nutzungen im Baugebiet zukünftig nicht (mehr) zuzulassen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0168
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010 - 3 Wx 258-09
Beantragen Eheleute die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung zu je 1/2 Anteil und ergibt die Prüfung des Grundbuchamts (hier mit Blick auf den Identitätsnachweis der durch spanische Nationalpapiere und gerichtsbekannte Voreintragungen "in Errungenschaftsgemeinschaft nach spanischem Recht"), dass sich das eheliche Güterrechtsstatut der Antragsteller nach spanischem Recht richtet, so lehnt das Grundbuchamt die Eintragung in der begehrten Form zu Recht ab, weil das Grundbuch hierdurch mit Blick auf den spanischen Regelgüterstand der "Sociedad des Gananciales" ("Errungenschaftsgemeinschaft") unrichtig würde.*)
VolltextIMRRS 2010, 0154
VK Düsseldorf, Beschluss vom 28.01.2010 - VK-37/2009-B
1. Auch nach der Neufassung des § 99 GWB erfüllt die Ausschreibung eines Einzelhandelsprojekts den Tatbestand des öffentlichen Auftrags, weil das wirtschaftliche Interesse der Stadt dadurch belegt wird, dass die Übereignung der angebotenen städtischen Grundstücke deutlich unter dem Verkehrswert liegt und damit auch eine Entgeltfunktion hat.
2. Die Stadt muss zunächst die Ausschreibungsreife herstellen, bevor sie ein Vergabeverfahren einleitet. Dem Bewerber wird ein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet, wenn für ein erfolgversprechendes Angebot zwingend die Einbeziehung privater Flächen, auf die die Stadt keinen Zugriff hat, zur Voraussetzung gemacht wird.
3. Zu der Frage, wann eine Ausschreibung aufzuheben und anschließend in ein formloses Verhandlungsverfahren - unter Einbeziehung weiterer Bieter - überzuleiten ist.
VolltextIMRRS 2010, 0148
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.05.2009 - 23 U 162/07
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten.
2. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens bzw. der Anlage vermittelt.
3. Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen.
4. Es ist für die Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung, dass dem Anleger deutlich gemacht wird, in welchem Umfang Leistungen nicht unmittelbar dem Anlageobjekt zugute kommen, sondern in die – weit zu verstehenden – Nebenleistungen einfließen. Dieser Trennung kommt für den Anleger deshalb eine besondere Bedeutung zu, da er nur so in die Lage versetzt wird, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit seiner Investition zu überprüfen.
5. Die Angaben zu der Mietgarantiebürgschaft sind unzutreffend , wenn sich aus dem Prospekt, der für den Anleger maßgeblichen Informationsquelle, nicht ergibt, dass die Bürgschaft nicht nur Ansprüche aufgrund der Mietgarantie absichert, sondern auch andere Forderungen betrifft. Auf diese Schmälerung des Umfangs der Bürgschaft sind die Anleger hinzuweisen.
VolltextIMRRS 2010, 0125
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.10.2009 - 5 K 858/05
Ein Unternehmer kann die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn er ein städtisches Grundstück erwirbt und im Grundstückskaufvertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist.
VolltextIMRRS 2010, 0109
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2009 - 17 U 562/08
1. Verlangt die eine Immobilienanlage finanzierende Bank oder Bausparkasse von dem Anleger den Beitritt zu einem Mietpool, obwohl sie damit rechnen muss, dass die dem Anleger versprochenen Mietpoolausschüttungen nicht auf nachhaltigen Einnahmen beruhen, haftet sie dem Anleger aus dem Gesichtspunkt des aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs.*)
2. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt bereits dann vor, wenn die finanzierende Bank auf Grund einfacher Überlegungen die vorsätzlich falsche Kalkulation der Vertriebsbeauftragten erkennen musste. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die erzielte Rohmiete des Anlageobjekts nach den kaufmännischen Regeln der Wohnungswirtschaft unter Berücksichtigung etwaiger Zahlungen der Anleger auf die nicht umlagefähigen Kosten für die Objektverwaltung und der vom Mietpool zu tragenden Betriebskosten und Risiken nicht zur Deckung der versprochenen Ausschüttungen ausreicht.*)
3. Zu den Anforderungen an die Widerlegung der bei institutionalisiertem Zusammenwirken der finanzierenden Bank bzw. Bausparkasse mit der Verkäuferseite bestehenden Vermutung ihres Wissensvorsprungs.*)
VolltextIMRRS 2010, 0102
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.10.2009 - 2 W 241/08
1. Die Übertragung von Rechten an Grundstücken wie Grundpfandrechten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung erfordert gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG, dass die zu übertragenen Rechte gemäß § 28 GBO in dem Spaltungsvertrag bezeichnet sind (Anschluss an BGHZ 175/123).*)
2. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn die zu übertragenen Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht, in dem Spaltungsvertrag - auch ohne Bezeichnung gemäß § 28 GBO - für jedermann klar und eindeutig bestimmt sind, d.h. so - wie vorliegend mit der All-Klausel (alle Grundstücke, grundstückgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten, d.h. alle Rechte, für die § 28 GBO Geltung beansprucht) - bezeichnet sind, dass eine Auslegung weder veranlasst noch erforderlich ist und Unklarheiten darüber nicht auftreten können, dass und welche Grundstücke bzw. welche grundstücksgleichen Rechte, Rechte an Grundstücken und Rechte an Grundstücksrechten des eingetragenen Rechtsinhabers auf den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden sollen. Denn solchenfalls die Wirksamkeit der Übertragung durch Spaltung von der Bezeichnung der Rechte in dem Vertrag gemäß § 28 GBO abhängig machen zu wollen, würde die gesetzliche Regelung des § 126 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Satz 1 und 2 UmwG formalistisch überspannen (BGHZ 175, 123 zu Rdnr. 25 a.E.).*)
VolltextIMRRS 2010, 0094
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08
1. Soll ein Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet errichtet werden, ist nach nordrhein-westfälischem Recht eine eigenständige Genehmigung bzw. Befreiung nach Wasserrecht nicht erforderlich. Nach § 113 Abs 2 Sätze 4, 5 LWG NW (WG-NW 2005) schließt die Baugenehmigung Fragen des Hochwasserschutzes ein.*)
2. Hat die zuständige Wasserbehörde ein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt und vorläufig gesichert, kann die Baugenehmigungsbehörde im Regelfall davon ausgehen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einem in diesem Gebiet geplanten Bauvorhaben entgegenstehen. Es ist Aufgabe des Bauherrn, diese Regelvermutung zu widerlegen.*)
3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 31 b Abs 4 Satz 4 WHG, 113 Abs 2 Satz 1 LWG NW (WG-NW 2005) stehen bereits für sich genommen geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation einer Baugenehmigung entgegen, wenn von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen kann.*)
4. Für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung sieht der nordrhein- westfälische Gesetzgeber ein eigenständiges Genehmigungsverfahren vor. Eine Baugenehmigung kann erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens erteilt werden (Schlusspunkt). Die Bauaufsichtsbehörden besitzen insoweit eine Vorprüfungskompetenz.*)
VolltextIMRRS 2010, 0088
BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - II R 2/08
1. Rechtsvorgänge unterliegen der Grunderwerbsteuer, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
2. Die Verwertungsbefugnis eines Grundstücks kann sich aus zwei Möglichkeiten der Verwertung ergeben, nämlich aus dem Recht zur Nutzung und aus dem Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber auf eigene Rechnung zu veräußern.
3. Da die Verwertung auf eigene Rechnung zu erfolgen hat, verlangen beide Möglichkeiten der Verwertung eine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks. Bei der vorwiegend rechtlichen Verwertungsmöglichkeit durch Veräußerung erfolgt die Beteiligung an der Substanz des Grundstücks durch Teilhabe am Erlös, bei wirtschaftlicher Verwertungsbefugnis durch Nutzung muss die Substanzbeteiligung durch Wertbeteiligung in anderer Weise erfolgen.
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