Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5216 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3074
BFH, Urteil vom 08.09.2010 - II R 28/09
Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Verpflichtung zur umfassenden Sanierung des vorhandenen Gebäudes ist keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts, wenn der Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten jährlich Investitionszuschüsse zahlt und diese insgesamt einer Entschädigung für die Sanierung des Gebäudes entsprechen.*)

IMRRS 2010, 3063

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2010 - 5 U 82/09
1. Ein Fehler kann nicht nur in der körperlichen Beschaffenheit einer Kaufsache liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen. Die Umweltbeziehungen müssen aber in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben.
2. Bloße Bebauungsabsichten der Nachbarn vermögen einen Sachmangel eines Grundstücks nicht zu begründen, da sie keinen Bezug zur physischen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes haben. Anders wäre es nur, wenn die Unbebaubarkeit der Nachbargrundstücke ihre Ursache in ihrer Lage oder in bestehenden Bebauungsplänen hätte.
3. Eine Aufklärungspflicht kann aus den konkreten, zwischen den Partnern bestehenden Vertragsbeziehungen dann abgleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Eine solche Situation kann bei einem Kaufvertrag gegeben sein, wenn dem Käufer unbekannte Umstände vorliegen, die - für den Verkäufer erkennbar - für den Willensentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer aufgrund seiner Fachkunde gegenüber dem Käufer eine besondere Vertrauensstellung einnimmt.

IMRRS 2010, 3004

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.01.2010 - 5 U 48/09
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage ist auch dann gegeben, wenn der Kläger über eine vollstreckbare Urkunde über den Zahlungsanspruch verfügt, der Beklagten aber den Rücktritt vom Kaufvertrag und damit eine Einwendung i. S. des § 767 ZPO geltend macht.
2. Eine Ersteigerungsvollmacht, die einem Grundstücksauktionator erteilt ist, bedarf nicht als unwiderrufliche bindende Vollmacht der Form des § 311b BGB, wenn danach ledigilch ein Gebot zum Mindestgebot abgegeben werden sollte, der Vollmachtgeber sich aber die Abgabe höherer Gebote vorbehalten hat.
3. Eine Beschaffenheitangabe i. S. des § 434 I BGB ist nicht vereinbart, wenn der Verkauf so erfolgt ist, wie das Objekt steht und liegt und sich aus dem Exposé eines Auktionskatalogs und aus einer Objektbeschreibung lediglich Angaben und Beschreibungen des Objekts ergeben.

IMRRS 2010, 3002

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10
1. Will eine bereits bestehende GbR Grundeigentum erwerben, so kann der Nachweis ihres Bestehens, ihres aktuellen Gesellschafterbestandes sowie die Identität mit der bereits bestehenden GbR in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise auch durch Angaben in der notariell beurkundeten Erwerbsurkunde geführt werden.*)
2. Dieser Nachweis ist geführt, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem bestimmten sich aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand - den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei Erstellung der Urkunde in der Rechtsmacht der Erklärenden liegt, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden.*)
3. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände zu Tage treten, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage stellen.*)
4. Für die hinreichende Individualisierung der einzutragenden GbR bzw. der einzutragenden Gesellschafter kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 lit. c) GBV erfüllt sind.*)

IMRRS 2010, 2984

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010 - 3 Wx 214/10
1. Ungeachtet des Wortlauts des § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Gestattung der Grundbucheinsicht nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2010 - 3 W 12/10).*)
2. Das Interesse, mit Blick auf eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben oder eventuelle Ansprüche gegen einen beschenkten Dritten festzustellen, ob der frühere Eigentümer das Grundstück aufgrund Kaufvertrages, Schenkungsvertrages oder eines gemischten "Kauf-Schenkungsvertrages" übertragen hat, kann nicht mit dem Antrag auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis bzw. Abteilung 1 des Grundbuchs geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2010, 2983

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.10.2010 - 3 Wx 209/10
Die Stellung des Antragstellers als gesetzlicher Erbe nach dem Tod seines Vaters rechtfertigt die Grundbucheinsicht, und zwar mit Blick auf den zu beurteilenden Nachlasswert, auch in die Abteilungen II und III.*)

IMRRS 2010, 2980

VGH Bayern, Urteil vom 12.10.2010 - 14 ZB 09.1289
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer unter Denkmalschutz stehenden Kirche aus dem vorigen Jahrhundert verstößt gegen das Bayerische Denkmalschutzgesetz.

IMRRS 2010, 2922

BGH, Urteil vom 01.10.2010 - V ZR 173/09
Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.*)

IMRRS 2010, 2883

VG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2010 - 1 K 3470/09
Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet des allgemeinen und besonderen Polizeirechts - hier die Befugnis zur Anordnung des teilweisen Abbruchs einer baulichen Anlage - können nicht verwirkt werden (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 = VBlBW 2008, 339 = BauR 2009, 485).*)

IMRRS 2010, 2825

OVG Hamburg, Urteil vom 17.06.2010 - 2 E 7/07
1. Nach § 3 Bauleitplanfeststellungsgesetz werden Bebauungspläne in Hamburg im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und treten gemäß Art. 54 HV an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft, sofern keine besonderen Regelungen zum Inkrafttreten getroffen worden sind. Der Hinweis in einem hamburgischen Bebauungsplan, Mängel im Aufstellungsverfahren gemäß § 214 BauGB müssten binnen zwei Jahren seit dem "Inkrafttreten" des Bebauungsplans geltend gemacht werden, widerspricht § 215 Abs. 1 BauGB, der hinsichtlich des Beginns der Rügefrist auf die "Bekanntmachung" des Bebauungsplans abstellt. Diese Abweichung ist nicht von § 246 Abs. 2 BauGB gedeckt.*)
2. Der Fehler bei der Bezeichnung des Fristbeginns in einem Bebauungsplan führt nicht zur Unwirksamkeit der zeitlichen Begrenzung der Rügefrist, sondern - in Anlehnung an die herrschende Auffassung zu § 58 Abs. 2 VwGO - dazu, dass für den Betroffenen die sich aus der unrichtigen Bezeichnung ergebende Rügefrist in Lauf gesetzt wird.*)
3. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 lässt es zu, in einem Bebauungsplan eine absolute Größe der zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen eines Baugrundstücks festzusetzen (gegen OVG Saarland, Urteil vom 12.03.2009 - 2 C 312/08). *)

IMRRS 2010, 2821

BVerfG, Beschluss vom 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08
1. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrecht-lichen Bereich sichert und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglicht, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt.
2. Die Bestandsgarantie des Art. 14 I 1 GG verlangt, dass in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentums so weit wie möglich vermeiden. Als Instrumente stehen hierfür Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsvorschriften sowie der Einsatz sonstiger administrativer und technischer Vorkehrungen zur Verfügung. Ist ein solcher Ausgleich des gleichheitswidrigen Sonderopfers im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, kann für diesen Fall ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen oder es kann geboten sein, dem Eigentümer einen Anspruch auf Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einzuräumen.
3. Erweist sich der Wert des entzogenen Gutes in seiner vollen Höhe als das Äquivalent eigener Leistung des Berechtigten, so ist dessen Interesse an einem vollen Wertausgleich im Allgemeinen so gewichtig, dass das Allgemeininteresse an einer möglichst niedrigen Entschädigung zurückzutreten hat. Dabei ist aber zu beachten, dass Wertminderungen bis zu einem gewissen Grade von Eigentümern als ent-schädigungsfreie Sozialbindung hinge-nommen werden müssen. Eine Enteignungsentschädigung kann deshalb als „gerecht“ i. S. von Art. 14 III 1 GG angesehen werden, die jene möglichen oder fikti-ven Wertreduzierungen durch entschädigungsfreie Sozialbindungen in Anrechnung bringt.
4. Die ebenfalls von Art. 14 I GG geschützten Interessen der Vorhabensträger an der Nutzung eines Flughafens, die durch die auf § 74 II 3 BbgVwVfG 2004 gestützte Entschädigungsauflage beschränkt werden, müssen zurücktreten, wenn die Betroffenen auf Grund der Festlegung des Stich-tags für die zu zahlende Entschädigung nicht mehr in der Lage sind, sich ein adäquates Wohngrundstück für sich und ihre Familie leisten zu können. Dabei mag zwar – je nach den Umständen des Einzelfalls – ein gewisser Grundstückswertverlust auf Grund des geplanten Flughafens als Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen sein. Diese Zumutbarkeitsschwelle kann jedoch überschritten sein, wenn eine Verkehrswertminderung von 50 bis 60 % eingetreten ist.
5. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, hinsichtlich der bloßen Ermittlung der Höhe der Entschädigung auf einen früheren Zeitpunkt als den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses abzustellen und auf den Entschädigungsanspruch aus § 74 II 3 BbgVwVfG 2004 den enteignungsrechtlichen Grundsatz der Vorwirkung anzuwenden.
6. Sieht das einfache Recht eine mündliche Verhandlung vor, kann im gesetzwidrigen Absehen von der mündlichen Verhandlung ein Verstoß gegen Art. 103 I GG vorliegen.

IMRRS 2010, 2816

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - III R 69/07
Hersteller ist derjenige, der das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt. Die Anschaffung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 InvZulG 1999 ist nicht zulagenbegünstigt, wenn ein anderer Anspruchsberechtigter i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 InvZulG 1999 Investitionszulage in Anspruch nimmt.

IMRRS 2010, 2809

BFH, Urteil vom 18.05.2010 - X R 32/01
1. Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist und private Schuldzinsen nicht abgezogen werden dürfen (Fortführung der Senatsurteile vom 27. Februar 1992 X R 136/88, BFHE 167, 375, BStBl II 1992, 609, und vom 25. November 1992 X R 91/89, BFHE 170, 82, BStBl II 1996, 666).*)
2. Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits (Anschluss an das BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663).*)
3. Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2010, 2801

BGH, Urteil vom 15.09.2010 - VIII ZR 16/10
Überlässt der eine von zwei Erbbauberechtigten eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks dem anderen Erbbauberechtigten eine der Wohnungen gegen Entgelt, handelt es sich regelmäßig um einen Mietvertrag (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Januar 1969 - VIII ZR 184/66, WM 1969, 298).*)

IMRRS 2010, 2800

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.09.2010 - 8 W 412/10
Will der Grundstücksmakler den Kaufpreis einer angeblich von ihm vermittelten Immobilie erfahren, kann er sich auf ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme in die Grundakten nur dann berufen, wenn eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die behauptete Entstehung eines Provisionsanspruches besteht (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 3. Dezember 2009, Az. 3 W 1228/09, IMR 2010, 249).*)

IMRRS 2010, 2798

OLG München, Beschluss vom 22.02.2010 - 34 Wx 3/10
1. Zum zulässigen Inhalt von Benutzungsdienstbarkeiten.*)
2. Grunddienstbarkeiten des Inhalts, bestimmte Zimmer bzw. einen bestimmten Gebäudeteil auf dem jeweiligen Nachbargrundstück unter Ausschluss des Eigentümers allein zu benutzen, sind nicht eintragungsfähig.*)

IMRRS 2010, 2797

BFH, Urteil vom 23.09.2009 - XI R 14/08
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.

IMRRS 2010, 2769

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10
Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann.*)

IMRRS 2010, 2762

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.03.2010 - 14 U 77/09
Fällt der Mieter auf seinem gemieteten Grundstück ohne vorherige Zustimmung des Grundstückeigentümers zahlreiche Bäume, muss er unter Umständen Schadensersatz leisten.

IMRRS 2010, 2761

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.01.2010 - 13 W 67/09
1. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stehen grundsätzlich die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht.*)
2. Nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist daher bei der Räumung und Herausgabe eines Grundstücks der Verkehrswert des Herausgabeobjektes gemäß §§ 3,6 ZPO maßgebend. Handelt es sich um ein Wohnhaus oder um ein anderes Gebäude, dann entspricht der Streitwert dem Verkehrswert des bebauten Grundstücks.*)

IMRRS 2010, 2759

OLG Dresden, Beschluss vom 18.06.2010 - 17 W 590/10
Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel angebracht, obwohl der Zahlungstitel einer qualifizierten, vom Rechtspfleger zu erteilenden Klausel bedarf, ist die anschließend auf Betreiben des Gläubigers gegen den Schuldner und Grundstückseigentümer eingetragene Zwangssicherungshypothek nicht zur Entstehung gelangt und hat das Grundbuchamt, das den Vollstreckungsunterlagen die Unwirksamkeit der Klausel entnehmen konnte, auf Beschwerde des Schuldners einen Amtswiderspruch einzutragen.*)

IMRRS 2010, 2758

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2010 - 3 U 150/09
Ein befristetes Grundstückskaufangebot führt nicht zur Befristung der gleichzeitig vereinbarten Nutzungsentgeltzahlung.

IMRRS 2010, 2757

OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 - Not 9/10
Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, dem durch Vertrag die Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren zur Grundbucheinsicht als Notar gestattet ist, sich vor Einholung des Grundbuchauszugs davon vergewissern muss, ob der Grundbuchauszug für eine notarielle Tätigkeit erforderlich ist oder eine solche Tätigkeit zumindest beabsichtigt ist, was auch der Fall ist, wenn die Einholung des Grundbuchauszuges einer notariellen Handlung dienen kann. Der Senat lässt offen, ob eine notarielle Tätigkeit bereits dann vorliegt, wenn der Anwaltsnotar aufgrund des Auftrags eines Grundstückseigentümers einen Grundbuchauszug mittels des uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahrens einholt, ohne dass die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.*)

IMRRS 2010, 2755

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2010 - 12 W 133/10
Das Entstehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafterbestand, ihre Identität und Vertretungsbefugnisse können dadurch nachgewiesen werden, dass die Vertragsschließenden in der notariellen Urkunde behaupten, für eine bestimmte namentlich bezeichnete Gesellschaft bürgerlichen Rechts handeln zu wollen (wie OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2010, 5 W 371/09 - 134, ZFiR 210, 329).*)

IMRRS 2010, 2754

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2009 - 7 U 196/07
1. Zu den mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d. h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift. Die Vebrindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt.*)
2. Der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Duschwannen oder Duschkabinen ausgetreten ist.*)
3. Wenn sich in einem Badezimmer durch Austritt von Duschwasser Fliesen abgelöst haben, die es aufgrund des Alters nicht mehr gibt, kommt es im Rahmen der Leistungswasserversicherung in Frage, die Wände des Bads ingesamt neu zu fliesen.*)
4. Nur wegen eines einzigen Bohrlochs, das an einer Bodenfliese zur Trocknung des Bodens herbeigeführt wurde, ist eine Erneuerung des gesamten Bodenbelags nicht erforderlich.*)

IMRRS 2010, 2746

BFH, Urteil vom 29.07.2010 - VI R 60/09
Auch im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten nach § 26b EStG ist die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG bei mehreren von den Ehepartnern tatsächlich genutzten Wohnungen auf den Höchstbetrag von 600 EUR begrenzt.*)

IMRRS 2010, 2704

BFH, Urteil vom 20.07.2010 - IX R 49/09
Bei der Vermietung von Gewerbeobjekten ist die Einkünfteerzielungsabsicht stets konkret festzustellen.*)

IMRRS 2010, 2640

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.09.2010 - 3 Wx 46/10
Erlischt die auf einem in Wohnungseigentum aufgeteilten Grundstück lastende Grunddienstbarkeit an dem versteigerten Grundstücksmiteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers (hier: mit dem Inhalt, "einen Teil des Grundstücks von geparkten Fahrzeugen und sonstigen Behinderungen des Durchfahrtsverkehrs freizuhalten"), weil sie nach den Versteigerungsbedingungen nicht bestehen bleiben soll, so hat die Löschung der Grunddienstbarkeit an der versteigerten Einheit grundsätzlich zur Folge, dass ihre Eintragung auch auf den nicht versteigerten Miteigentumsanteilen der anderen Wohnungseigentümer als inhaltlich unzulässig zu löschen ist.*)

IMRRS 2010, 2638

LG Berlin, Urteil vom 15.10.2009 - 28 O 291/08
1. Eine Beratungspflicht des Verkäufers als selbstständige Hauptpflicht aus einem Beratungsvertrag ist in Fällen zu bejahen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertragsverhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat erteilt.
2. Wird eine bestimmte Eigenschaft des Kaufgegenstandes als Instrument zur Vermittlung des Geschäfts vom Verkäufer eingesetzt, so steht dies einem ausdrücklich hierüber erteilten Rat gleich.
3. Die Verletzung einer solchen Beratungspflicht begründet eine Haftung des Verkäufers auch dann, wenn sich sein Verschulden auf Angaben über zusicherungsfähige Eigenschaften der Kaufsache bezieht und nur auf Fahrlässigkeit beruht.
4. Stellt sich bei der Vermittlung des Kaufvertrags die Aufgabe der Beratung des Kaufinteressenten und ist sie vom Verkäufer einem Vermittler überlassen, so kann sich dessen stillschweigende Bevollmächtigung zum Abschluss des Beratervertrages aus den Umständen ergeben, § 167 BGB. Für die Annahme einer stillschweigenden Bevollmächtigung sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass die individuelle Beratung des Kaufinteressenten eine wesentliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der Verkaufsbemühungen war.
5. Der Vermittler muss auf die Unsicherheit der steuerlichen Rechtslage aufmerksam machen. Unterlässt er dies, verstößt er gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

IMRRS 2010, 2635

OLG Koblenz, Urteil vom 27.08.2010 - 8 U 1030/09
Der Anbieter eines Ausbauhauses kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall der Kündigung durch den Kunden eine Vergütungspauschale in Höhe von 15% des Baupreises für seine entstandenen Aufwendungen und entgangenen Gewinn festlegen.

IMRRS 2010, 2623

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 11.06.2010 - 12 O 4999/09
1. Die Wohnfläche gehört zu den zentralen Beschaffenheitsmerkmalen des vom Bauträger geschuldeten Objekts. Vereinbarte Wohnflächen sind Beschaffenheitsmerkmale einer aufgrund des Erwerbervertrags vom Bauträger geschuldeten Wohnung. Weicht die tatsächlich ausgeführte Fläche zum Nachteil des Erwerbers von der vereinbarten Fläche um mehr als 10% ab, ist die Wohnung mangelhaft.
2. Der Erwerber kann den Kaufpreis deshalb nachträglich mindern.
3. Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (BGB § 638 Abs. 3 Satz 1). Hierzu ist der Minderwert der vom Käufer erworbenen Wohnung in der Weise zu berechnen, dass der Erwerbspreis der Wohnung in dem Verhältnis herabgesetzt wird, in dem die tatsächliche Wohnfläche zu der vereinbarten Wohnfläche steht.
4. Auf eine vertragliche Klausel, mit der der Bauträger jegliche Haftung für das Flächenmaß der Wohnung ausgeschlossen hat, kommt es nicht an, da dieser Haftungsausschluss nach verständiger Würdigung der beiderseitigen Parteiinteressen gerade nicht die bei Vertragsschluss vom Erwerber erkennbar zu Grunde gelegte Wohnfläche erfasst.

IMRRS 2010, 2603

OLG Celle, Beschluss vom 06.09.2010 - 4 W 137/10
1. Der Ersteher eines Grundstücks, das nach vorangegangener Zwangsverwaltung zwangsversteigert wird, ist nicht Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters.*)
2. Der Zuschlagsbeschluss hat die Bedeutung eines vollstreckbaren Titels und erfasst auch den besitzenden Dritten, soweit diesem kein Recht zum Besitz i. S. v. § 986 BGB zusteht.*)

IMRRS 2010, 2600

OLG Hamm, Beschluss vom 06.07.2010 - 15 Wx 355/09
1. Hat der Verwalter die nach dem Inhalt des Sondereigentums erforderliche Zustimmung zur Veräußerung des Grundbuchs erteilt und ist diese im Grundbuch vollzogen worden, so bedarf die Eigentumsübertragung zur Rückabwicklung des Kaufvertrages nach wirksamer Anfechtung bzw. aufgrund Rücktritts oder der Geltendmachung des großen Schadensersatzes keiner erneuten Zustimmung.*)
2. Die genannten Voraussetzungen können auch durch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil nachgewiesen werden, durch das der ursprüngliche Verkäufer sowohl zur Rückzahlung des Kaufpreises als auch zur Einigung in die Rückübereignung des Wohnungseigentums verurteilt worden ist.*)

IMRRS 2010, 2597

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.04.2010 - 24 U 199/09
Die von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur außerordentlichen Kündigung der Leasingverträge durch den Insolvenzverwalter fälligen Immobilien-Leasingraten sind in der Insolvenz des Leasingnehmers Masseforderungen.*)

IMRRS 2010, 2596

OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.2010 - 10 U 735/09
Der Auftraggeber einer "Energieberatung" hat gegen den Berater keinen unmittelbar einklagbaren und fälligen Anspruch auf Ausfüllung einer für die Bewilligung von Fördermitteln erforderlichen "Sachverständigen-Bescheinigung" in bestimmter Art und Weise, wenn feststeht, dass hierfür erforderliche richtige Berechnungen - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich nicht vorliegen. Die betreffende Verurteilung wäre auch eine solche zu einer nicht vertretbaren, nicht eine solche zu einer vertretbaren Handlung (siehe auch OLG Koblenz, 10 W 814/09).*)

IMRRS 2010, 2593

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.09.2010 - 5 U 114/09
1. Der Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses umfasst bei Rückabwicklung eines Kaufvertrags über zur Vermietung bestimmte Gewerberäume, der als Steuersparmodell konzipiert war, auch den durch die Rückforderung der zunächst gewährten, in Folge der Rückabwicklung dann jedoch vom Finanzamt zurückgeforderten Steuervorteile entstandenen Schaden.*)
2. Der Anspruch besteht schon dann, wenn der Rückforderungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist, die Steuern auf seiner Grundlage jedoch entrichtet sind. Der Käufer hat jedoch dem Verkäufer, der den Steuerbescheid für falsch hält, die Möglichkeit zu gewähren, über Rechtsbehelfe zu versuchen, die Korrektur des Steuerbescheids zu bewirken.*)
3. Schadensersatzansprüche auf Ersatz drohender, aber noch nicht eingetretener - weiterer - Steuerrückforderungen kann der Verkäufer noch nicht beziffert, sondern nur über ein Schadenersatzfeststellungsbegehren geltend machen.*)
4. Anspruch auf entgehende künftige Steuervorteile hat er nicht.*)
5. Der Käufer hat Anspruch auf Ersatz der zum Erwerb des Objekts aufgewandten eigenen Darlehenszinsen. Er hat jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch auf Verzinsung des fremdfinanzierten Kapitals.*)

IMRRS 2010, 2581

BVerfG, Urteil vom 07.09.2010 - 1 BvR 851/10
1. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.
2. Die gerichtliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert die mangelnde Verhandlungsmacht des Vertragspartners des Verwenders. Deshalb ist sie als solche auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwender sich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berufen kann. Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der jeweils grundrechtlich geschützten Privatautonomie des Verwenders wie der anderen Vertragspartei dient.
3. Die fachgerichtliche Würdigung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, insbesondere die vom Bundesgerichtshof angenommene Abweichung der Klausel vom Leitbild des § 4 AVBGasV zum Nachteil der Gaskunden, lässt eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht nicht erkennen.
4. Der Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, der sich faktisch zugunsten der Kunden auswirkt, ist aber nur die Reaktion auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewirkt hätte.

IMRRS 2010, 2580

BVerfG, Urteil vom 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09
1. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.
2. Die gerichtliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert die mangelnde Verhandlungsmacht des Vertragspartners des Verwenders. Deshalb ist sie als solche auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwender sich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berufen kann. Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der jeweils grundrechtlich geschützten Privatautonomie des Verwenders wie der anderen Vertragspartei dient.
3. Die fachgerichtliche Würdigung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, insbesondere die vom Bundesgerichtshof angenommene Abweichung der Klausel vom Leitbild des § 4 AVBGasV zum Nachteil der Gaskunden, lässt eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht nicht erkennen.
4. Der Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, der sich faktisch zugunsten der Kunden auswirkt, ist aber nur die Reaktion auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewirkt hätte.

IMRRS 2010, 2561

BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2534

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.02.2010 - 4 U 140/09
1. Nach § 154 Satz 1 ZVG ist der Zwangsverwalter allen gem. § 9 ZVG am Verfahren Beteiligten, also auch der Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin und Eigentümerin des verwalteten Grundstücks, für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit begründet eine (persönliche) Eigenhaftung für Pflichtverletzungen.
2. Es ist nicht mit den Pflichten ordnungsgemäßer Verwaltung zu vereinbaren, wenn der Zwangsverwalter die von der Versicherung regulierten Handwerkerrechnungen samt USt zur Masse vereinnahmt und gegenüber dem Finanzamt in Ausübung des Optionsrechts nach § 9 I UStG wegen dieser MWSt-Anteile den Vorsteuerabzug geltend macht, denn diese Handhabung hat zur Folge, dass die MWSt "doppelt" zur Masse vereinnahmt wird.

IMRRS 2010, 2503

OLG Schleswig, Beschluss vom 28.05.2010 - 2 W 40/10
Zum Verfahren des Grundbuchberichtigungszwanges nach § 82 S. 1 und 3 GBO, wenn eine der als Eigentümer "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragenen Personen verstirbt.*)

IMRRS 2010, 2488

OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2010 - 7 U 110/09
1. Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn feststeht, dass das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Ob das Dach theoretisch nicht mehr standsicher war und jederzeit auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte einstürzen können, stellt die Mitursächlichkeit demgegenüber nicht in Frage.*)
2. Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer die in Folge des Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen ersetzt, dann wird damit verdeutlicht, dass der Versicherungsnehmer Ersatz erst und nur dann erhält, wenn er tatsächlich Aufwand gehabt hat, also Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat bzw. insoweit Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlags kann die Leistung danach nicht beansprucht werden.*)

IMRRS 2010, 2485

AG Berlin-Neukölln, Beschluss vom 22.10.2009 - 31 M 8081/09
Die Anordnung der Zwangsverwaltung mit Ermächtigung des Gläubigers zur Besitzergreifung stellt einen Vollstreckungstitel dar, auf Grund dessen die Wegnahmevollstreckung nach § 883 ZPO möglich ist.

IMRRS 2010, 2484

LG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 04.02.2010 - 19 T 40/10
Sofern das Wohnrecht des Berechtigten aufgrund vertraglicher Vereinbarung nicht übertragbar und damit der Pfändung nicht unterworfen ist, kann für denselben Berechtigten neben der Eintragung eines Nießbrauchs auch ein vorrangiges Wohnrecht eingetragen werden.

IMRRS 2010, 2481

LG Ulm, Urteil vom 06.11.2009 - 3 O 261/09
1. Gegen den Sachverständigen im Zwangsversteigerungsverfahren, der eine fehlerhafte Wertermittlung vorgenommen hat, kann grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 839a BGB bestehen.
2. Ein erstattungsfähiger Schaden liegt vor, wenn die von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommene Wertermittlung objektiv unrichtig ist und der Meistbietenden bei korrekter Wertfestsetzung das Grundstück zu einem niedrigeren Preis hätte ersteigern können, jedoch nicht, wenn das Wertermittlungsgutachten offensichtlich fehlerhaft ist (hier: Dachbelag Bitumenschindelpappe statt Eternitschieferplatten).
3. Der Sachverständige ist lediglich Gehilfe des Gerichts und als solcher an dessen Weisungen gebunden - das Gericht entscheidet bei offen gelegter Vorgehensweise des Sachverständigen in eigener Verantwortung, ob die Begutachtung für ausreichend erachtet wird; Eine Haftung des Sachverständigen wegen grober Fahrlässigkeit scheidet dann aus.

IMRRS 2010, 2480

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.02.2010 - 6 U 34/08
1. Bei einer Vereinigung von bislang selbstständigen Grundstücken erstrecken sich dingliche Belastungen, die auf einem der vereinigten Grundstücke liegen, auch nach der Vereinigung oder Zuschreibung nur auf diesen Teil und nicht auf die anderen Teile des neuen Grundstücks. Das gilt selbst dann, wenn zur Vereinigung nach § 890 BGB auch eine katastermäßige Verschmelzung hinzugekommen ist, so lange die Einzelbelastung des Grundstücksteils weiterhin aus dem Grundbuch er-sichtlich ist und sich daraus auch die Rangfolge der Belastungen entnehmen lässt.*)
2. Der Grundstückseigentümer kann die Beseitigung und Unterlassung der Behinderung der Zu- und Abfahrt vom bzw. zu einer öffentlichen Straße in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB verlangen. Nach dieser Vorschrift können auch Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs abgewehrt werden.*)
3. Zu den Anforderungen an die Widmung einer Straße.*)

IMRRS 2010, 2479

OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2010 - 21 U 148/09
1. Die Rechte zur Minderung und auf kleinen Schadensersatz sind, soweit sie das Gemeinschaftseigentum betreffen, von vorneherein gemeinschaftsbezogen. Das Wahlrecht zwischen ihnen einschließlich der erforderlichen Fristsetzung steht grundsätzlich nur der Eigentümergemeinschaft zu.
2. Ein Eigentümer kann dennoch wegen mangelnder Schallisolierung zum Nachbarhaus selbst die Forderung gegen den Bauträger verfolgen, wenn für die Mangelbeseitigung lediglich biegeweiche Vorsatzschalen angebracht werden müssen, die auf die Trennwand einfach aufgeklebt oder mit gewöhnlichen Dübeln befestigt werden können, da es sich dann nur um eine Verbesserung des Sondereigentums handelt.
3. Die Schalldämmmaße der DIN 4109 stellen grundsätzlich keine anerkannten Regeln der Technik für die Herstellung des Schallschutzes in Wohnungen dar, die üblichen Qualitäts- und Komfortstandards genügen. Anhaltspunkte können dagegen den Regelwerken der Schallschutzstufen II und III der VDI-Richtlinie 4100 aus dem Jahre 1994 oder dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 entnommen werden.
4. Um die Qualität des geschuldeten Schallschutzes im Einzelfall zu bestimmen, bedarf es einer Gesamtabwägung, in die nicht nur der Vertragstext, sondern auch die erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien, die sonstigen vertragsbegleitenden Umstände, die konkreten Verhältnisse des Bauwerkes und seines Umfeldes, der qualitative Zuschnitt, der architektonische Anspruch und die Zweckbestimmung des Gebäudes einzubeziehen sind.

IMRRS 2010, 2478

KG, Beschluss vom 22.06.2010 - 1 W 277/10
In der Auflassungsurkunde muss eine erwerbende Gesellschaft bürgerlichen Rechts so genau bezeichnet sein, dass sie als unverwechselbares Rechtssubjekt identifizierbar ist (im Anschluss an OLG München, NZG 2010, 341).*)

IMRRS 2010, 2476

BFH, Urteil vom 30.03.2010 - VII R 22/09
1. Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung).
2. Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer Zwangsvollstreckung die Zugriffslage.
3. Der Anspruchsinhalt des § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist nicht auf Fälle der Vermögensminderung durch Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Vermögensbestandteilen an einen Dritten beschränkt. Als bloße Rechtsfolgenbestimmung ergänzt diese Vorschrift nicht die Anfechtungsnormen um eine abschließende Regelung der anfechtbaren Rechtshandlungen auf solche der Veräußerung, Weggabe und Aufgabe, sondern beschränkt das, was dem Gläubiger wieder „zur Verfügung gestellt“ werden soll, nach Art und Umfang auf das, was „veräußert, weggegeben oder aufgegeben“ worden ist.
4. Hat ein Vollstreckungsschuldner ein Nießbrauchsrecht oder ein dingliches Wohnrecht am eigenen Grundstück anfechtbar begründet, hat das FA einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung des Vorrangs seiner Rechte in der Zwangsvollstreckung.

IMRRS 2010, 2448

BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 217/09
Der Bauunternehmer haftet bei Schäden am Nachbargrundstück nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs. Dieser richtet sich vielmehr gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, regelmäßig also gegen den Bauherrn.
