Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0215OLG Koblenz, Urteil vom 22.07.2010 - 5 U 505/10
1. Die Veräußerung eines Grundstücks kann nach den Umständen des Einzelfalls auch dann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein, wenn es der einzige werthaltige Bestandteil des Nachlasses ist.*)
2. Dass der Zustimmungsanspruch zur Grundstücksveräußerung der Erbengemeinschaft zusteht, hindert die klageweise Durchsetzung der Mehrheitsentscheidung durch einen einzelnen Miterben nicht.*)
3. Verlangt ein zu 1/2 am Grundbesitz beteiligter Miterbe von einem lediglich zu 1/24 Beteiligten die Zustimmung zur Grundstücksveräußerung, bestimmt die Erbquote des Anspruchstellers den Streitwert.*)
VolltextIMRRS 2011, 0213
OLG Hamm, Beschluss vom 02.08.2010 - 15 W 265/10
1. Die Bewilligung der Löschung eines Nießbrauchs, die der Berechtigte bei der Bestellung des Rechts ("bereits jetzt") aufschiebend bedingt für den Eintritt der Pflegebedürftigkeit in der Form einer endgültigen und dauernden Heimunterbringung erklärt, ist grundbuchverfahrensrechtlich unwirksam. *)
2. Eine gleichzeitig erteilte Vollmacht zur Bewilligung der Löschung des Rechts, die unter derselben aufschiebenden Bedingung erteilt ist, hat das Grundbuchamt auf den Eintritt der Bedingung zu überprüfen. Es besteht in einem solchen Fall kein Anlass, von dem Erfordernis des Nachweises des Eintritts in der Form des § 29 GBO abzusehen. *)
VolltextIMRRS 2011, 0209
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.10.2010 - 20 W 354/10
Die Eintragung einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragten Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bedarf keiner bedingten Antragstellung dahingehend, dass die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass ein eventuelles Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 ZVG entfalle. Eine entsprechende Antragstellung kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden.*)
VolltextIMRRS 2011, 0170
KG, Beschluss vom 19.04.2010 - 20 U 247/08
Der Vermieter ist trotz Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verpflichtet eine Preisverringerung durch die Abänderung des Fernwärmevertrages mit einem Versorgungsunternehmen noach während der Laufzeit des Vertrages im Wege der Kulanz zu erreichen.
VolltextIMRRS 2011, 0160
OLG Köln, Urteil vom 25.08.2009 - 14 U 11/05
Sofern der Verkehrswert eines Grundstücks zu hoch angesetzt und damit das vom Verkäufer erstellte Gutachten fehlerhaft ist, ist das dem Verkäufer nicht zwingend als Fehler anzulasten. Das Risiko fehlender Bebaubarkeit trägt der Käufer, wenn er es bewusst übernommen und insoweit eine Verringerung des Kaufpreises erreicht hat.
VolltextIMRRS 2011, 0158
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10
Der Gebührenstreitwert der Auflassungsklage richtet sich dann, wenn der weit überwiegende Teil des Kaufpreises bereits bezahlt ist und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Auflassungsanspruch sei wegen des offenen Restes noch nicht fällig, nach der Höhe des streitigen Restkaufpreises. Der verfassungsrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch steht einer Streitwertbemessung nach dem Verkehrswert des Grundstücks entgegen und gebietet eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.*)
VolltextIMRRS 2011, 0157
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.11.2010 - 12 U 565/10
1. Zur rechtlichen Qualifikation und zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen, die bereits vor Errichtung der (hier: mit Holzhackschnitzeln beheizten) Fernheizanlage abgeschlossen wurden und Grundlage für diese Investitionsentscheidung waren.*)
2. Ist eine Fernheizanlage faktisch nur auf die Bedürfnisse eines einzigen oder einiger weniger Hauptabnehmer abgestellt, werden die diesbezüglichen Fernwärmelieferungsverträge bereits vor Errichtung einer solchen Fernheizanlage abgeschlossen und ist der Abschluss entsprechender Verträge mit Abnehmern Grundlage für die Investitionsentscheidung zur Errichtung der Fernheizanlage, so können Preisanpassungsklauseln in den Fernwärmelieferungsverträgen bereits deshalb als individuell ausgehandelt zu bewerten sein.*)
3. In derartigen Fallkonstellationen scheidet eine Überprüfung der Preisanpassungsklauseln anhand von § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aus.*)
VolltextIMRRS 2011, 0089
OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2010 - 2 Wx 53/09
Die Eintragung einer ARGE im Grundbuch als Inhaberin einer Sicherungshypothek ist möglich.
VolltextIMRRS 2011, 0087
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - XII ZR 86/09
1. Verpflichtet sich der Mieter in einem Mietaufhebungsvertrag zu Ausgleichszahlungen, falls der Vermieter bei einer Weitervermietung des Mietobjekts nur eine geringere als die vom Mieter geschuldete Miete erzielen kann, wird dieser Anspruch bei einer späteren Zwangsverwaltung des Grundstücks nicht von der Beschlagnahme erfasst.*)
2. Tritt der Vermieter diese Forderung vor der Anordnung der Zwangsverwaltung über das Mietgrundstück an einen anderen ab, stellt dies keine Vorausverfügung über eine Mietforderung i. S. von § 1124 Abs. 2 BGB dar.*)
VolltextIMRRS 2011, 0085
LG Halle, Urteil vom 27.08.2010 - 5 O 837/09
1. Der Formzwang des § 311 b Abs. 1 BGB erstreckt sich auch auf den Bauvertrag, wenn dieser mit dem Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bildet. Eine solche besteht, wenn die Vertragsparteien den Willen hatten, beide Verträge in der Weise miteinander zu verknüpfen, dass sie miteinander stehen und fallen sollten.
2. Hierbei reicht es auch aus, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und der andere Vertragspartner ihn anerkennt oder zumindest hinnimmt. Es ist dabei nicht erforderlich, dass an jedem der verknüpften Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Parteien beteiligt sind.
VolltextIMRRS 2011, 0005
OVG Saarland, Urteil vom 08.12.2010 - 2 B 308/10
1. Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Widerspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Nachbarn unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).*)
2. Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist insoweit grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004) erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.*)
3. Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) - generell nicht mehr prüfen.*)
4. Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden "Alltagserscheinungen" und rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.*)
5. Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten.*)
6. Jeder Eigentümer ist bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Diese Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach "Rücksichtnahme" und einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks auf den Bauherrn verlagern.*)
7. Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 bei Verstößen gegen im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn "eigenverantwortlich" zu beachtende Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts nach § 64 Abs. 2 LBO 2004, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht.*)
8. Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen - auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken - ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben.*)
9. Nach dem - bewussten - Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück - vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - grundsätzlich nicht mehr abwehren.*)
VolltextOnline seit 2010
IMRRS 2010, 3544OLG Brandenburg, Urteil vom 24.11.2010 - 4 U 120/10
Das Vorhandensein von Aufschüttungen mit durch Ziegel- Schlacke- oder Betonreste verunreinigten Sanden auf dem Grundstücks stellt sich nicht als Sachmangel im Sinne einer fehlenden Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung des Grundstücks dar, wenn dadurch die Bebaubarkeit des Grundstücks mit einem weiteren massiven Gebäude erschwert wird. Sofern sich eine solche Bebaubarkeit aus dem Vertrag nicht herleiten lässt, liegt kein Sachmangel vor.
VolltextIMRRS 2010, 3542
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - 10 W 110/10
Der Verkehrswert einer Eigentumswohnung i.S.d. § 19 Abs. 2 KostO kann auch durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels Baukostenindex unter Berücksichtigung der Wertminderung wegen Alters von Gebäuden nach Ross, Anlage 8a WertR 2006 und eines Sicherungsabschlages von 10% ermittelt werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 3539
OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2010 - 13 U 145/09
Es spricht grundsätzlich der Anscheinsbeweis dafür, dass ein Ablösen von Gebäudeteilen Folge fehlerhafter Errichtung und/oder mangelhafter Unterhaltung des Gebäudes ist.
VolltextIMRRS 2010, 3536
BFH, Urteil vom 19.10.2010 - X R 41/08
1. Die Grenzen der privaten Vermögensverwaltung sind überschritten, wenn beispielsweise das im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung und Veräußerung erworbene Grundstück schon vor seiner Bebauung verkauft worden ist, wenn ein solches Grundstück von vornherein auf Rechnung und nach den Wünschen des Erwerbers bebaut wird oder das Bauunternehmen des das Grundstück bebauenden Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt. Neben diesen Ausnahmefällen können andere gewichtige Umstände auf eine gewerbliche Betätigung auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen, und zwar dann, wenn sich aus diesen Umständen ergibt, dass die maßgebenden Tätigkeiten (Anschaffung, Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind.
2. Hierbei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Wurde das Bauvorhaben beispielsweise nur kurzfristig finanziert, hat der Steuerpflichtige bereits während der Bauzeit eine Maklerfirma mit dem Verkauf des Objekts beauftragt oder selbst Veräußerungsannoncen geschaltet, wurde gar vor Fertigstellung des Bauwerks ein Vorvertrag mit dem künftigen Erwerber geschlossen oder hat er Gewährleistungspflichten über den bei Privatverkäufen üblichen Rahmen hinaus übernommen, kann selbst dann eine unbedingte Veräußerungsabsicht vorliegen, wenn keiner der vom Großen Senat des BFH (Beschluss in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291) angesprochenen Ausnahmefälle greift.
3. Gewerbesteuerrechtlich gelten dieselben Grundsätze für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels wie für die Einkommensteuer.
4. Grundsätzlich ist eine Tätigkeit nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind.
5. Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung Nachhaltigkeit selbst dann zu bejahen sein, wenn der Steuerpflichtige nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Steuerpflichtige sei nachhaltig tätig geworden.
6. Nur wenn ein Steuerpflichtiger beim Verkauf eines selbst bebauten Grundstücks über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben, kann die Gesamttätigkeit als nachhaltig beurteilt werden.
VolltextIMRRS 2010, 3531
BGH, Urteil vom 12.11.2010 - V ZR 181/09
1. Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört.*)
2. Da es sich bei der unterbliebenen Offenbarung um eine negative Tatsache handelt, kommen dem Käufer Erleichterungen nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast zugute.*)
3. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er sei davon ausgegangen, der Käufer sei über den Mangel bereits aufgeklärt worden, trifft ihn auch insoweit eine sekundäre Darlegungslast; dagegen trägt er die volle Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, der Käufer habe Kenntnis von dem Mangel unabhängig von einer ihm, dem Verkäufer, zurechenbaren Aufklärung erlangt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)
VolltextIMRRS 2010, 3479
OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010 - 5 U 39/09
1. Ein Grundstückseigentümer handelt grob fahrlässig, wenn er bei der Verschiebung des Standorts eines im Grenzbereich geplanten Bauvorhabens nicht prüft, ob die für den geänderten Bau in Anspruch genommenen Flächen noch in seinem Eigentum stehen.
2. In den Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Ausschluss des Beseitigungsanspruch des Nachbarn nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB in aller Regel nicht in Betracht.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur bei objektiv sinnlosen Klagen, das heißt wenn der Kläger kein schutzwürdiges Interesse am begehrten Urteil haben kann. Davon kann nur unter ganz besonderen Umständen ausgegangen werden, weil jeder Rechtssuchende grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich prüfen und bescheiden.
4. Wer die Rechtslage nutzt, um die Gegenseite im Wege des Vergleichs zum geschäftlichen Entgegenkommen zu drängen, handelt nicht schikanös.
IMRRS 2010, 3476
OLG Brandenburg, Urteil vom 11.02.2010 - 12 U 160/09
1. Zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 GVO auf einen vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes durch den Rat einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag.*)
2. Es bedarf keiner Verfügung des Verfügungsberechtigten, um den Anspruch des § 7 Abs. 3 S. 1, 5 GVO auszulösen. Die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 5 GVO erfordert auch kein Verschulden.*)
VolltextIMRRS 2010, 3469
LG Köln, Urteil vom 10.11.2010 - 10 S 40/10
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Nachbarrechts. Da sie dort eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren haben, kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis nur in Ausnahmefällen dazu führen, dass die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender und durch die nachbarrechtlichen Gesetzesvorschriften nicht verbotener Rechte ganz oder teilweise unzulässig wird. Die Beschränkung der an sich bestehenden Eigentümerrechte muss aber eine durch zwingende Gründe erforderliche Ausnahme bleiben.
VolltextIMRRS 2010, 3464
OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 9 U 41/10
1. Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in § 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leitungsfreiheit berufen; ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG.
3. Auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff VVG kann sich der Versicherer weiterhin berufen.
VolltextIMRRS 2010, 3463
LG Kiel, Urteil vom 28.12.2009 - 3 O 68/07
Gibt die Baubehörde dem Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung auf, den Wohnteil aufgrund einer Einsturzgefahr nicht mehr zu nutzen, und kommt es später aufgrund eines Sturms zu einem Zusammenbruch des Gebäudes, ist der Versicherer aufgrund einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Vorgaben der Behörde nicht gefolgt ist.
VolltextIMRRS 2010, 3462
LG Erfurt, Urteil vom 08.06.2010 - 8 O 1204/09
1. Bei Anwendung von nicht umgestellten Alt-AVB ist die Rechtsfolge im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dem neuen VVG (hier VVG § 28 Abs. 2) zu entnehmen.
2. Ist dem Versicherungsnehmer eine ungenügende Beheizung des versicherten Gebäudes bewusst, rechtfertigt dies nach einem Frostschaden am Heizungssystem eine Kürzungsquote von 9/10.
VolltextIMRRS 2010, 3461
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010 - 65 S 292/09
Der Eigentümer einer durch Zwangsversteigerung erworbenen Immobilie tritt nicht automatisch in das Mieterdarlehen ein.
VolltextIMRRS 2010, 3460
BVerwG, Urteil vom 03.06.2010 - 9 C 3.09
1. Bei einer entlang der Gemeindegrenze verlaufenden Erschließungsanlage (Anbaustraße) werden von dieser auch die angrenzenden gemeindegebietsfremden Grundstücke erschlossen i.S.von § 131 I BauGB und sind daher in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch eine gemeindliche Satzung i.S.von § 132 BauGB, deren Geltungsbereich sich auch auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke erstreckt.*)
2. Die Möglichkeit, die Satzungs- und Abgabenhoheit der die Erschließungsmaßnahme betreibenden Gemeinde auf die gemeindegebietsfremden Grundstücke zu erstrecken, besteht zum einen im Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Nachbargemeinde gemäß den Landesgesetzen über kommunale Zusammenarbeit (unter den dort genannten Voraussetzungen), zum anderen im Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 203 I BauGB, mit der die Erschließungsaufgabe und die Befugnis zur Beitragserhebung auf die erstgenannte Gemeinde übertragen werden (im Anschluss an BVerwGE 130, 52 Rdnrn. 27 ff. = NVwZ 2008, 423 = Buchholz 406.11 § 203 BauGB Nr. 1).*)
VolltextIMRRS 2010, 3454
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2010 - 5 U 733/10
1. Hat der nicht fachkundige Rechtsvorgänger des Verkäufers eines Hausgrundstücks Bauarbeiten selbst durchgeführt, darf der Veräußerer auf deren sachgemäße Erledigung vertrauen, wenn es sich um Arbeiten handelte, die ein handwerklich geschickter Laie sich zutrauen durfte und es jahrelang keinerlei Mangelsymptome gab (hier: Verlegung von Entwässerungsrohren in der Erde).
2. Einen Erfahrungssatz, dass von Heimwerkern durchgeführte Arbeiten mangelbehaftet sind, gibt es nicht.
VolltextIMRRS 2010, 3453
FG Niedersachsen, Urteil vom 17.08.2010 - 12 K 10270/09
Aufwendungen für die Beseitigung von Hausschwamm können als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein.*)
VolltextIMRRS 2010, 3392
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2010 - 8 W 83/10
1. Auch zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, kann eine unbedingte Zwangshypothek eingetragen werden.*)
2. Der Eintragung einer bedingten Zwangshypothek zur Sicherung von titulierten Hausgeldforderungen, für die ein Vorrecht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in Betracht kommt, steht der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz entgegen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3390
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2010 - 12 U 109/10
1. Erklärt der Verkäufer, er garantiere für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache, so ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob damit gemeint ist, dass der Verkäufer lediglich entsprechend der Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht unbedingt für einen Fehler einstehen oder ob er im Sinne von § 443 BGB eine selbständige Verpflichtung eingehen will.*)
2. Enthält die Vereinbarung einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 443 BGB keine Garantiefrist, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien eine Garantiefrist vereinbart haben, die der Regelung des § 438 BGB entspricht.*)
VolltextIMRRS 2010, 3305
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2010 - 3 Wx 264/10
Soll eine - nach dem 19.08.2008 bestellte - der Sicherung einer Geldforderung (hier: "Absicherung eines kurzfristigen persönlichen Kredites") dienende - Buchgrundschuld nach der notariellen Urkunde ohne vorherige Kündigung des Kapitals sofort fällig sein, so steht ihrer Eintragung ins Grundbuch das Hindernis einer gesetzwidrigen Fälligkeitsregelung entgegen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3285
KG, Urteil vom 26.10.2010 - 7 U 31/10
Die Baurisikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind, wenn die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 3242
BFH, Urteil vom 28.04.2010 - I R 81/09
1. Zinserträge aus der Anlage von Mieteinnahmen in den USA belegener Immobilien sind keine Einkünfte "jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens" i. S. von Art. 6 III DBA-USA 1989 a. F.*)
2. Zinserträge, die von einer i. S. von § 15 III Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen US-amerikanischen Personengesellschaft erzielt werden, an der unmittelbar oder mittelbar in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, unterliegen grundsätzlich als Zinseinnahmen i. S. von Art. 11 I DBA-USA 1989 a.F. der deutschen und nicht als gewerbliche Gewinne eines Unternehmens i. S. von Art. 7 I DBA-USA 1989 a. F. der US-amerikanischen Besteuerung (entgegen BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 1.1.5.1, jetzt BMF-Schreiben vom 16.4.2010, BStBl I 2010, 354 Tz. 2.2.1).*)
3. Für die Frage, ob ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung i. S. des § 34c VI 3 EStG 1990 die "Doppelbesteuerung beseitigt", ist allein auf die Sicht des deutschen Rechts abzustellen.*)
4. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Art. 23 II lit. b Doppelbuchst. gg DBA-USA 1989 a. F. und Nr. 21 Satz 1 lit. a Doppelbuchst. aa des Protokolls zu Art. 23 und 25 DBA-USA 1989 a.F. (i. V. mit § 34c VI 2 EStG 1990) erfordert im Hinblick auf die Voraussetzung, dass "der Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Art. 25 DBA-USA regeln lässt", grundsätzlich ein erfolglos gebliebenes Verständigungsverfahren, zumindest jedoch, dass im konkreten Fall die Durchführung eines Verständigungsverfahrens durch die zuständigen Behörden abgelehnt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 3235
BVerfG, Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 2140/08
1. Die Zumutbarkeit der Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes im Hinblick auf die damit einhergehenden Belastungen lässt sich grundsätzlich nur nach den sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten des denkmalgeschützten Gesamtbestands in der Hand eines Eigentümers beurteilen. Nutzungs- und Ertragsmöglichkeiten anderer Eigentümer von Teilen einer denkmalgeschützten Gesamtanlage können grundsätzlich nicht in die wirtschaftliche Zumutbarkeitsprüfung einbezogen werden, sofern kein rechtlich gesichertes Ausgleichsverhältnis zwischen den verschiedenen Grundstückseigentümern besteht.
Etwas anderes gilt, wenn der Eigentümer des für sich genommen wirtschaftlich nicht tragfähigen Gebäudes dieses zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die wirtschaftlich sinnvoll nutzbare Gesamtanlage bereits als Denkmalzone ausgewiesen, das erworbene Grundstück also zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits denkmalschutzrechtlich vorbelastet war und dies dem Erwerber auch bewusst sein musste.
2. Die in Art. 14 I GG garantierte Privatnützigkeit des Eigentums gewährleistet nicht, dass der Grundstücksertrag der Eigentümer einer denkmalgeschützten Gesamtanlage, deren Erhalt für sich genommen wirtschaftlich zumutbar ist, dadurch gesteigert wird, dass einzelne, wirtschaftlich unrentable Teile mit Denkmalbestand eigentumsrechtlich aus einem solchen Ensemble „herausgeschnitten“ werden und dadurch der Erhalt dieser Denkmäler infrage gestellt oder dessen Kosten letztlich der Allgemeinheit auferlegt werden.
VolltextIMRRS 2010, 3234
OLG München, Urteil vom 21.05.2010 - 5 U 5090/09
1. Der Ersteher eines Grundstücks, der eine auf dem Grundstück lastende verzinsliche Grundschuld übernimmt, ist gem. § 56 S. 2 ZVG verpflichtet, für den Zeitraum zwischen Zuschlag und Zahlung des Grundschuldnominalbetrags an den Grundschuldgläubiger die dinglichen Grundschuldzinsen zu entrichten.*)
2. Die Sicherungsgrundschuld stellt nicht nur ein abstrakt-dingliches Grundpfandrecht dar, sondern ihr liegt auch ein durch die Sicherungsabrede begründetes Treuhandverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer zugrunde, in dessen Rahmen der Sicherungsnehmer (Grundschuldgläubiger) verpflichtet ist, auch die Interessen des Sicherungsgebers zu wahren.*)
3. Hieraus folgt nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, die dinglichen Zinsen gegenüber dem Ersteher des Grundstücks geltend zu machen (offen gelassen durch Urteil des BGH vom 27.02.1981 - V ZR 9/80, WM 1981, 581 = NJW 1981, 1505 unter II 1 a); verneinend OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.1992, 15 W 18/92, OLGZ 1992, 376, juris Rn. 16, sowie OLG München - Senat Augsburg -, Urteil vom 10.07.1979 - 27 U 220/79, NJW 1980, 1051, m. zust. Anm. Vollkommer) und einen Übererlös an den Sicherungsgeber auszukehren.*)
4. Dieser Pflicht entgegenstehende AGB in der der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Zweckbestimmungserklärung sind überraschend, jedenfalls aber unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2010, 3233
OLG München, Beschluss vom 17.08.2010 - 34 Wx 098/10
Die Identität der erwerbenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Vertretungsberechtigung der für sie handelnden Personen kann im Anwendungsbereich des § 20 GBO nicht durch einen acht Jahre alten notariell abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag erbracht werden, auch wenn die Beteiligten dazu versichern, am Gesellschafterbestand der auf Bestand angelegten Familiengesellschaft habe sich seitdem nichts geändert (Anschluss an Senat vom 20.7.2010, NZG 2010, 1065 = ZIP 2010, 1496).*)
VolltextIMRRS 2010, 3228
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.10.2010 - 2 A 15.09
1. Zu der Frage, wann ein Plan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im sog. beschleunigten Verfahren - d. h. unter anderem unter Verzicht auf eine förmliche Umweltprüfung und vor einer Änderung bzw. Ergänzung des Flächennutzungsplans - aufgestellt werden darf.
2. Zur Frage der Berechnung der in allgemeinen Wohngebieten maximal zulässigen Geschossflächenzahl.
3. Zu der Frage, wann die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Obergrenze des Maßes der baulichen Nutzung vorliegen.
VolltextIMRRS 2010, 3227
OLG Koblenz, Urteil vom 05.05.2010 - 1 U 679/09
1. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs aus Amtshaftung beginnt in der Regel mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden ist eingetreten, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat, ohne dass bereits feststehen muss, ob dieser Nachteil bestehen bleibt und der Schaden damit endgültig wird; ist ein Vermögensverlust dagegen noch offen, wird die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
2. Ein Unternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, im Besonderen dem Einsatz von Zwangsmitteln, beauftragt wird, handelt bei der Durchführung der behördlich angeordneten (Vollstreckungs-)Maßnahmen in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes. Seine Stellung ist derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert (Beamter im haftungsrechtlichen Sinne); er wird ohne eigene Entscheidungsmacht gleichsam als Erfüllungsgehilfe der Verwaltungsbehörde tätig.
3. Fehlt es an einer Grundverfügung (hier: ergänzende Beseitigungsverfügung) als notwendige Grundlage des Verwaltungszwangs, so stellt sich der "Vollstreckungsexzess" als rechtswidrige und schuldhafte unerlaubte Handlung i.S.d. §§ 823 ff BGB dar.
4. Reißt die Baubehörde im Wege der Ersatzvornahme Dach und Giebel ab, so hat sie keine Schutzmaßnahmen für das Restgebäude - etwa gegen Witterungseinflüsse etc. - zu veranlassen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Eigentümer.
VolltextIMRRS 2010, 3224
VG Lüneburg, Urteil vom 01.11.2010 - 2 B 73/10
1. Eine denkmalschutzrechtliche Instandsetzungsverfügung muss hinreichend bestimmt - und damit vollstreckbar - sowie geeignet sein.*)
2. An der Geeignetheit fehlt es, wenn die Beseitigung von Wasserschäden im Innern des Gebäudes gefordert wird, ohne dass ausreichende Maßnahmen zur Abdichtung des Gebäudes von außen gegen Niederschlagswasser verfügt werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 3170
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05
1. Für die maßgebliche einzelfallbezogene Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall in Gebäuden, der durch den (Schienenverkehr) Verkehr hervorgerufen wird, kann nicht auf Richtwerte der TA Lärm 1998 zurückgegriffen werden.*)
2. Insoweit darf sich die Planfeststellungsbehörde an den der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerten für die Schädlichkeit von (primärem) Luftschall von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen orientieren.*)
VolltextIMRRS 2010, 3139
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.07.2008 - 2 U 9/08
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3135
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.09.2010 - 4 U 286/09
Das notarielle Angebot einer Privatperson auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrags an eine Gemeinde zur Gewinnung von Straßenbauland bleibt auch nach Ablauf von mehr als 30 Jahren wirksam und damit für die Gemeinde annahmefähig, wenn die Parteien durch die ausdrückliche vertragliche Regelung einer vorbehaltlosen Widerrufsmöglichkeit zu Gunsten des Anbietenden eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB vereinbart und dadurch die Regelung des § 147 Abs. 2 BGB konkludent abbedungen haben.*)
VolltextIMRRS 2010, 3125
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2010 - 3 U 26/10
Hat der Veräußerer im notariellen "Kaufvertrag" nicht nur das bezeichnete Grundstück verkauft, sondern zudem die werkvertragliche Verpflichtung übernommen, Architektenleistungen (gem. § 15 Nr. 1 bis 4 HOAI a.F.) zu erbringen, schuldet er die mangelfreie Erstellung der Baugenehmigungsplanung. Ergibt sich aus dem Inhalt, dem Zweck und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages sowie aus der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Planung, knüpft an diese Verpflichtung die Sachmängelhaftung nach Werkvertragsrecht an. Dass die Baugenehmigung zur Zeit des Abschlusses des notariellen "Kaufvertrages" bereits erteilt war, steht der Anwendung von Werksvertragsrecht nicht entgegen. Für die rechtliche Einordnung ist es unerheblich, ob bei Vertragsschluss bereits mit der Planausführung begonnen oder ob sie bereits beeendet ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 3114
OVG Sachsen, Beschluss vom 12.10.2010 - 1 B 249/10
Ein naher Anbau rückseitiger Balkone an zurückspringendes Haus des Nachbarn ist bei geschlossener Bauweise zulässig.
VolltextIMRRS 2010, 3077
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2010 - 3 Wx 248/10
Den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek darf das Grundbuchamt bei Abweichung der Schreibweise des Vornamens des Schuldners im Titel ("Brigitta") von der tatsächlichen Schreibweise seines Namens ("Birgitta") nicht wegen fehlenden Nachweises der Identität von Schuldner und Grundstückseigentümer ablehnen, wenn die mit zulässigen Mitteln vorgenommene Auslegung ergibt, dass eine Verwechslungsgefahr nicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn die unrichtige Schreibweise des Namens (Buchstabendreher") auf einen abweichenden Vornamen hindeuten kann.*)
VolltextIMRRS 2010, 3076
KG, Beschluss vom 23.09.2010 - 8 W 46/10
Übt der Erwerber einer vermieteten Immobilie das Sonderkündigungsrecht nach § 111 InsO aus, so erlischt auch ein im Mietvertrag vereinbartes Vormietrecht des Mieters. § 111 InsO soll dem Erwerber im Interesse einer bestmöglichen Verwertung des Grundeigentums eine freie Disposition über das Objekt ermöglichen. Dies umfasst auch das Recht des Erwerbers, eine etwaige Neuvermietung an einen Mieter seiner Wahl vorzunehmen.
VolltextIMRRS 2010, 3075
BFH, Entscheidung vom 22.07.2010 - V R 19/09
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben? *)
VolltextIMRRS 2010, 3074
BFH, Urteil vom 08.09.2010 - II R 28/09
Eine vom Erbbauberechtigten übernommene Verpflichtung zur umfassenden Sanierung des vorhandenen Gebäudes ist keine Gegenleistung für die Bestellung des Erbbaurechts, wenn der Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten jährlich Investitionszuschüsse zahlt und diese insgesamt einer Entschädigung für die Sanierung des Gebäudes entsprechen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3063
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2010 - 5 U 82/09
1. Ein Fehler kann nicht nur in der körperlichen Beschaffenheit einer Kaufsache liegen, sondern auch in den tatsächlichen, wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Beziehungen der Sache zu ihrer Umwelt, die die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen. Die Umweltbeziehungen müssen aber in der Beschaffenheit der Sache selbst ihren Grund haben und sich nicht erst durch Heranziehung von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben.
2. Bloße Bebauungsabsichten der Nachbarn vermögen einen Sachmangel eines Grundstücks nicht zu begründen, da sie keinen Bezug zur physischen Beschaffenheit des Kaufgegenstandes haben. Anders wäre es nur, wenn die Unbebaubarkeit der Nachbargrundstücke ihre Ursache in ihrer Lage oder in bestehenden Bebauungsplänen hätte.
3. Eine Aufklärungspflicht kann aus den konkreten, zwischen den Partnern bestehenden Vertragsbeziehungen dann abgleitet, wenn das Verschweigen von Tatsachen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde und der Erklärungsgegner die Mitteilung der verschwiegenen Tatsache nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Eine solche Situation kann bei einem Kaufvertrag gegeben sein, wenn dem Käufer unbekannte Umstände vorliegen, die - für den Verkäufer erkennbar - für den Willensentschluss des Käufers von wesentlicher Bedeutung sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verkäufer aufgrund seiner Fachkunde gegenüber dem Käufer eine besondere Vertrauensstellung einnimmt.
VolltextIMRRS 2010, 3004
OLG Brandenburg, Urteil vom 28.01.2010 - 5 U 48/09
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zahlungsklage ist auch dann gegeben, wenn der Kläger über eine vollstreckbare Urkunde über den Zahlungsanspruch verfügt, der Beklagten aber den Rücktritt vom Kaufvertrag und damit eine Einwendung i. S. des § 767 ZPO geltend macht.
2. Eine Ersteigerungsvollmacht, die einem Grundstücksauktionator erteilt ist, bedarf nicht als unwiderrufliche bindende Vollmacht der Form des § 311b BGB, wenn danach ledigilch ein Gebot zum Mindestgebot abgegeben werden sollte, der Vollmachtgeber sich aber die Abgabe höherer Gebote vorbehalten hat.
3. Eine Beschaffenheitangabe i. S. des § 434 I BGB ist nicht vereinbart, wenn der Verkauf so erfolgt ist, wie das Objekt steht und liegt und sich aus dem Exposé eines Auktionskatalogs und aus einer Objektbeschreibung lediglich Angaben und Beschreibungen des Objekts ergeben.
VolltextIMRRS 2010, 3002
OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.10.2010 - 5 Wx 77/10
1. Will eine bereits bestehende GbR Grundeigentum erwerben, so kann der Nachweis ihres Bestehens, ihres aktuellen Gesellschafterbestandes sowie die Identität mit der bereits bestehenden GbR in einer den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO genügenden Weise auch durch Angaben in der notariell beurkundeten Erwerbsurkunde geführt werden.*)
2. Dieser Nachweis ist geführt, wenn die für die GbR bei der Beurkundung Handelnden in der notariellen Urkunde erklären, dass eine GbR mit einem bestimmten sich aus der Urkunde ergebenden Gesellschafterbestand - den Handelnden - zum Zeitpunkt der Errichtung dieser Urkunde besteht und es bei Erstellung der Urkunde in der Rechtsmacht der Erklärenden liegt, eine GbR mit diesem Gesellschafterbestand zu bilden.*)
3. Das Grundbuchamt darf die Richtigkeit einer solchen Erklärung nur dann in Zweifel ziehen, wenn auf konkreten Tatsachen beruhende Umstände zu Tage treten, die geeignet sind, die inhaltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung in Frage stellen.*)
4. Für die hinreichende Individualisierung der einzutragenden GbR bzw. der einzutragenden Gesellschafter kommt es allein darauf an, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 lit. c) GBV erfüllt sind.*)
VolltextIMRRS 2010, 2984
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2010 - 3 Wx 214/10
1. Ungeachtet des Wortlauts des § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO entscheidet über Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Gestattung der Grundbucheinsicht nicht der Grundbuchrichter, sondern der Rechtspfleger (Anschluss an OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2010 - 3 W 12/10).*)
2. Das Interesse, mit Blick auf eventuelle Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben oder eventuelle Ansprüche gegen einen beschenkten Dritten festzustellen, ob der frühere Eigentümer das Grundstück aufgrund Kaufvertrages, Schenkungsvertrages oder eines gemischten "Kauf-Schenkungsvertrages" übertragen hat, kann nicht mit dem Antrag auf Einsicht in das Bestandsverzeichnis bzw. Abteilung 1 des Grundbuchs geltend gemacht werden.*)
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