Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5215 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 0391
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2012 - 13 U 198/10
1. Auch bei der Anbahnung von Verträgen gilt für die Zurechnung des Verhaltens Dritter § 278 BGB. Die Zurechnung nach § 278 BGB erfordert, dass der Dritte in Bezug auf die verletzte Pflicht als Erfüllungsgehilfe des (späteren) Vertragspartners anzusehen ist, also in dessen Pflichtenkreis tätig wurde.
2. Bei dem Vermittler eines Kaufvertrags über eine Immobilie kommt dies insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Vermittler nicht darauf beschränkt, seine spezifischen Maklerdienste anzubieten, sondern wenn er mit Wissen und Wollen einer späteren Vertragspartei Aufgaben übernimmt, die typischerweise dieser Partei obliegen.
3. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Makler im Rahmen von Kaufvertragsverhandlungen, die er mit Wissen und Wollen des Verkäufers führt, dem Käufer erklärt, der Verkäufer garantiere bestimmte Mieteinnahmen der angebotenen Wohnung, weil hier der Makler von dem Verkäufer in die Erfüllung der dem Verkäufer obliegenden vorvertraglichen Sorgfaltspflichten eingeschaltet ist.
4. Die Beratung des Käufers darüber, ob und wie der Kaufpreis finanziert wird, gehört nicht typischerweise zu den Aufgaben des Verkäufers einer Immobilie, sondern ist eigene Angelegenheit des Käufers.
5. Die Vermittlung der Finanzierung des Kaufpreises nach Abschluss des Kaufvertrags gehört ebenfalls nicht zu den Pflichten des Verkäufers.

IMRRS 2012, 0317

AG Marburg, Urteil vom 22.09.2011 - 9 C 689/11
Versäumt es der Lieferant eines Stromversorgungsvertrags, dem Kunden den Vertragsschluss unverzüglich in Textform zu bestätigen, kann dies einen Schadenseratzanspruch nach sich ziehen.

IMRRS 2012, 0306

OLG Rostock, Urteil vom 08.12.2011 - 3 U 16/11
1. Ausnahmsweise steht der positiven Kenntnis im Rahmen einer Arglist die bloße Erkennbarkeit von aufklärungspflichtigen Tatsachen gleich, wenn sich diese dem Täuschenden nach den Umständen des Einzelfalles aufdrängen mussten. Derjenige ist dann nach Treu und Glauben nicht berechtigt, seine Augen vor solchen Tatsachen zu verschließen. Weigert sich also der Verkäufer einer Immobilie, von sich aufdrängenden Umständen und deren sich ebenfalls aufdrängenden Bedeutung für einen Käufer Kenntnis zu nehmen, muss dies nach den für die Bankenhaftung entwickelten Grundsätzen dem positiven Wissen, dem sich der Verkäufer verschließt, gleichstehen.*)
2. Zur Zulässigkeit eines Grundurteils bei Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.*)

IMRRS 2012, 0164

OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2010 - 1 U 758/09
1. Der durch Vormerkung gesicherte zukünftige Auflassungsanspruch aus einem unwiderruflichen notariellen Verkaufsangebot setzt sich gegenüber einer nachrangig eingetragenen Zwangssicherungshypothek durch.*)
2. Zur Bestimmung des Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung i. S. des § 8 II 2 AnfG ist auf die bindende materielle Bewilligung der Vormerkung als Willenserklärung des Schuldners und nicht auf die nachfolgende bindende Auflassungserklärung i. S. des § 873 II BGB abzustellen.*)

IMRRS 2012, 0125

OLG Hamm, Beschluss vom 13.10.2011 - 5 W 48/11
Das Hammerschlags- und Leiterrecht gem. § 24 NachbG NW berechtigt nicht zur Selbsthilfe und kann dem Besitzschutz nur dann entgegengehalten werden, wenn insoweit ein Titel erstritten wurde.

IMRRS 2012, 0123

BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 262/09
Um die Lieferung von Fernwärme handelt es sich nur dann, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Energieversorger/Energiedienstleister sich im Wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein symbolisches Entgelt anzupachten, zu warten und zu betreiben (im Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 229/88, BGHZ 109, 118; vom 15. Februar 2006 - VIII ZR 138/05, NJW 2006, 1667).*)

IMRRS 2012, 0113

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.2011 - 1 U 1299/10
Zur mittelbaren Störerhaftung des unmittelbar benachbarten Grundstückseigentümers bei konzentrierter Ableitung des von einem oberliegenden Grundstück herabfließenden Oberflächenwassers.*)

IMRRS 2012, 0098

OLG Koblenz, Urteil vom 19.10.2011 - 1 U 113/11
1. Zur Sachmängelhaftung beim Grundstückskaufvertrag - hier: Wassereintritt im Flachdach eines Bungalows -.*)
2. Gibt der Verkäufer auf ausdrückliche Nachfrage die Erklärung ab, das Flachdach sei "neu gemacht worden", ohne die bloße - ungeprüfte - Weitergabe von Informationen des Voreigentümers noch die nur kurze eigene Nutzungszeit offenzulegen, trägt dies den Vorwurf des arglistigen Verschweigens des Sachmangels.*)
3. Ein Mitverschulden des Käufers im haftungsbegründenden Vorgang kommt in Betracht, wenn er die Gelegenheit zur Inaugenscheinnahme des Flachdachs ungenutzt lässt und hierbei die Sanierungsbedürftigkeit der Dacheindeckung offenkundig geworden wäre.*)

IMRRS 2012, 0055

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 115/10
1. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996 IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).*)
2. Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.*)

IMRRS 2012, 0052

LG Köln, Urteil vom 11.08.2011 - 6 S 285/10
Das Selbsthilferecht des beeinträchtigten Eigentümers nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB schliesst die Ansprüche aus § 1004 BGB gegen den Störer nicht aus. Fordert der beeinträchtigte Eigentümer seinen Nachbarrn vergeblich zur Beseitigung des Überhanges, der aus dem Nachbargrundstücks hervorgeht, auf, ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eine adäquate Folge dieser Eigentumsverletzung, wenn die eigenen Bemühungen zur Beseitigung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolglos geblieben sind.

IMRRS 2012, 0017

BVerwG, Urteil vom 24.01.2011 - 8 C 44.09
Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).*)

IMRRS 2012, 0007

BGH, Beschluss vom 17.11.2011 - V ZB 58/11
1. Ein Urteil, das den Beklagten dazu verurteilt, die Eintragung eines beschränkten dinglichen Rechts in das Grundbuch zu bewilligen, muss das einzutragende Recht vollständig bezeichnen.*)
2. Das Grundbuchamt kann im Wege der Auslegung des Urteilstenors den Mangel fehlender Bestimmtheit der Entscheidung - wie eine fehlende Festlegung des Typs des einzutragenden dinglichen Rechts - nicht beheben.*)

IMRRS 2012, 0006

BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 10/11
1. Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend).*)
2. Aufgrund der Verweisung auf Art. 55 EGBGB in § 142 Abs. 2 GBO sind von der Grundbuchordnung abweichende landesrechtliche Vorschriften außer Kraft getreten. Die Grundbuchordnung enthält keinen Vorbehalt, der es erlaubte, nach §§ 4 ff. GBV angelegte Grundbücher nach landesrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit einem anderen Register als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu führen.*)

Online seit 2011
IMRRS 2011, 3925
BGH, Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 23/11
1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Zahlung eines Baukostenzuschusses gemäß § 9 Abs. 1 AVBWasserV und auf Erstattung der Kosten für die Erstellung oder Veränderung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 AVBWasserV.*)
2. Die Regelung des § 9 AVBWasserV beruht auf dem Grundsatz, dass der Baukostenzuschuss nur einmal, nämlich bei Neuanschluss eines Objekts an die Verteilungsanlagen erhoben werden kann. Die Kosten für die Unterhaltung und etwaige spätere Erneuerung der Verteilungsanlagen können dem Anschlussnehmer nicht im Wege eines Baukostenzuschusses in Rechnung gestellt werden; diese Kosten sind über die Preise abzudecken.*)
3. Zum Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 AVBWasserV (Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 2 b).*)
4. Die Erstellung des Hausanschlusses gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV umfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten für die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und Instandsetzung, technische Verbesserung, Erneuerung oder Auswechslung von Teilen des Hausanschlusses (Fortführung von BGH, Urteile vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06, NJW-RR 2007, 1541 Rn. 9; vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56 Rn. 15).*)
5. Ob das Wasserversorgungsunternehmen berechtigt ist, vom Anschlussnehmer gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 AVBWasserV die Erstattung der Kosten für eine Veränderung des Hausanschlusses zu verlangen, richtet sich in erster Linie danach, ob die Erforderlichkeit der Veränderung in den Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens oder des Anschlussnehmers fällt. Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Anschlussnehmer werden durch die Übergabestelle abgegrenzt, an der das Wasser und die Gefahr für das Leitungsgut auf den Kunden übergehen und die Übereignung nach § 929 BGB stattfindet (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 260/04, NJW-RR 2005, 960 unter II 2 b).*)
6. Zur entsprechenden Anwendung des § 10 Abs. 6 AVBWasserV auf das Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Bundesländern nach Maßgabe der Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 16 Buchst. b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 17/07, NZM 2008, 56).*)

IMRRS 2011, 3870

OLG Schleswig, Urteil vom 29.11.2011 - 11 U 26/10
1. Der Begriff der "Nettokaltmiete" ist nicht immer eindeutig und kann im Einzelfall der Auslegung bedürfen.*)
2. Von der Auslegung hängt es ab, ob eine zum Schadensersatz oder Minderung berechtigende Beschaffenheit vereinbart wurde.*)

IMRRS 2011, 3865

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2011 - 322 O 53/09
1. Der Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters setzt einen den Mieter verpflichtenden Haftpflichtfall voraus. Daran fehlt es, wenn sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ausschließen lässt, dass die Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre des Mieters gelegen hat. Verbleibende Zweifel gehen auch nach anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregeln des § 538 BGB zu Lasten Vermieters.
2. Der Ausschluss für unter das RVA der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelvers. nicht entgegen.
3. Lässt sich insbes. in Fällen der der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.

IMRRS 2011, 3801

OLG München, Urteil vom 24.11.2011 - 14 U 656/11
Ein Erdtank, der der Ölversorgung der Zentralheizungsanlage eines Gebäudes dient und zu diesem Zweck eingebracht und mit der Heizungsanlage verbunden ist, ist wesentlicher Bestandteil dieses Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB.*)
Wird das Grundstück durch den Eigentümer später dergestalt geteilt, dass der Erdtank auf dem Nachbargrundstück des Gebäudes, dessen Heizung er dient, zu liegen kommt, erweist sich die Gebäudeeinheit gegenüber der Einheit von Boden und Tank als das stärkere Band, sodass die Regelungen des sogenannten Eigengrenzüberbaus Anwendung finden. Der (spätere) Eigentümer des abgeteilten Grundstücks hat den Tank daher gemäß § 912 BGB zu dulden.*)
Die Duldungspflicht entfällt, wenn die die Nutzung des Tanks zur Ölversorgung der Heizung des Gebäudes endgültig aufgegeben wurde. Aus dem objektiven Zweck des durch die Grundstücksteilung entstandenen Überbaus (Ölversorgung der Zentralheizungsanlage des Nachbargebäudes) ergibt sich auch die Begrenzung der Duldungspflicht für den Eigentümer des abgeteilten Grundstücks.*)

IMRRS 2011, 3795

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2011 - 4 U 240/09
Schneidet der Grundstücksbesitzer vom Nachbargrundstück hineinragende Zweige oder Äste ab, schädigt er damit die zum Grundeigentum des Nachbarn gehörenden Bäume. Ein entsprechendes Selbsthilferecht nach § 919 Abs. 1 BGB steht ihm nur zu, wenn er dem Nachbarn zunächst fruchtlos eine angemessene Frist zur Beseitigung der herüberragenden Äste und Zweige setzt.*)

IMRRS 2011, 3777

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.2011 - 8 U 450/10
Zu den Voraussetzungen einer die Grundfläche einer Wohnung betreffenden Beschaffenheitsvereinbarung beim Grundstückskaufvertrag.*)
IMRRS 2011, 3745

OLG München, Urteil vom 30.08.2011 - 5 U 5544/10
1. Von einem Anleger, der einem Fonds aufgrund irreführender Prospektangaben beigetreten ist, kann nicht erwartet werden, dass er Jahre nach der Zeichnung im Einzelnen darlegt, welche Alternativanlage er anderenfalls gezeichnet hätte.*)
2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei der Rückabwicklung einer Kapitalanlage Steuervorteile des Anlegers aus der Beteiligung nicht anzurechnen sind, wenn die Rückabwicklung zu einem Zufluss beim Anleger und damit verbunden zu einer Besteuerung führt, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nimmt, gilt auch dann, wenn der Anleger nicht - als unmittelbarer Eigentümer - Immobilieneigentum erworben hat, sondern einem in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft organisierten Immobilienfonds als mittelbarer Gesellschafter beigetreten ist. In steuerlicher Hinsicht sind die für den Erwerb aufgewendeten Beträge nicht als steuerneutrale Anschaffungskosten, sondern als Werbungskosten anzusehen.*)

IMRRS 2011, 3589

BFH, vom 07.07.2011 - V R 21/10
1. Die beim Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) zu dokumentieren.*)
2. Das gilt auch für den in zeitlicher Hinsicht "gestreckten" Vorgang der Herstellung eines Gebäudes.*)
3. Eine in Voranmeldungen (nicht) getroffene Zuordnungsentscheidung kann nur innerhalb der für die Jahresfestsetzung maßgebenden Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) korrigiert werden.*)

IMRRS 2011, 3583

BGH, Urteil vom 21.10.2011 - V ZR 57/11
1. Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts hat sich an den Kosten zu beteiligen, die dem Eigentümer durch die gewöhnliche Unterhaltung der zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen entstehen (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Juli 1969 - V ZR 37/66, BGHZ 52, 234 ff.).*)
2. Die anteilig auf seine Wohnung entfallenden verbrauchsunabhängigen Kosten von Heizung und Warmwasserbereitung trägt der Wohnungsberechtigte auch dann, wenn er die Wohnung nicht nutzt.*)

IMRRS 2011, 3507

OLG Celle, Urteil vom 01.12.2011 - 16 U 95/11
Zur Frage der Haftung aus Verhandlungsverschulden (cic) bei Abbruch von Verhandlungen (Bieterverfahren) über einen formbedürftigen Vertrag.*)

IMRRS 2011, 3403

BGH, Urteil vom 28.10.2011 - V ZR 212/10
Ein Rechtsgeschäft, welches die Parteien in der Absicht schließen, einen Dritten zu schädigen, erfüllt nicht den Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB, wenn es für den Dritten objektiv nicht nachteilig ist.*)

IMRRS 2011, 3330

OLG München, Urteil vom 09.11.2011 - 20 U 3106/11
1. Die Vorschriften über Sachmängelgewährleistung schließen einen Schadenersatzanspruch des Käufers wegen Verschuldens bei Vertragsschluss dann nicht aus, wenn er auf eine vorsätzliche Verletzung der Offenbarungspflicht des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache zurückgeht. Auf Fragen des Käufers im Verlauf der Vertragsverhandlungen ist der Verkäufer verpflichtet, alles mitzuteilen, was er zur konkreten Frage weiß, um dem Käufer auf dieser Grundlage eine Abwägung zu ermöglichen, ob und zu welchem Preis er kaufen will.
2. Ein Verkäufer, der eine nach diesen Maßstäben gebotene Aufklärung unterlässt, verhält sich arglistig, sofern er den verschwiegenen Umstand mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass sein Vertragspartner hiervon keine Kenntnis hat, auch nicht auf Grund von Indizien imstande ist, den Umstand zu erkennen, und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt schließen würde.
3. Auch ein behandelter Hausbockbefall vermag Einfluss auf eine Kaufentscheidung zu nehmen

IMRRS 2011, 3328

KG, Beschluss vom 19.07.2011 - 1 W 492/11
Für die bloße Löschung eines nach § 47 Abs.2 GBO gebuchten Gesellschafters bedarf es neben der formgerechten Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gemäß §§ 19, 22 Abs.2 GBO.*)

IMRRS 2011, 3299

BGH, Urteil vom 20.06.1975 - V ZR 206/74
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3295

BGH, Urteil vom 05.05.1976 - IV ZR 63/75
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3277

BGH, Beschluss vom 10.05.2011 - 4 StR 659-10
1. Aus dem auf das Wohnen bezogenen Schutzzweck des § 306 a I Nr. 1 StGB folgt, dass die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Wohngebäudes bei einer Brandlegung in einem einheitlichen, teils gewerblich, teils als Wohnung genutzten Gebäude erst dann verwirklicht ist, wenn (zumindest) ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohngebäudes durch die Brandlegung für Wohnzwecke unbrauchbar geworden ist. Allein der Umstand, dass das Feuer auf zu Wohnzwecken genutzte Teile des Gebäudes hätte übergreifen können, vermag die Annahme einer vollendeten schweren Brandstiftung gem. § 306 a I StGB nicht zu begründen.
2. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer versuchten schweren Brandstiftung gem. §§ 306 a I Nr. 1, 22 StGB und einer vollendeten ("einfachen") Brandstiftung gem. § 306 I Nr. 1 StGB.

IMRRS 2011, 3261

KG, Beschluss vom 25.10.2011 - 1 W 479/11
Wollen die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Teilfläche ihres Wohnungseigentumsgrundstücks abtrennen und veräußern, so müssen sie hierzu nicht sämtliche Sondereigentumsrechte, sondern nur diejenigen im Bereich der abzutrennenden Teilfläche aufheben. Dabei etwa entstehende isolierte Miteigentumsanteile müssen mit einem oder mehreren anderen Miteigentumsanteilen am Restgrundstück verbunden werden. Das gilt auch, wenn das Gebäude, das im Bereich der abzuschreibenden Teilfläche liegen sollte, noch nicht erbaut ist, die Wohnungsgrundbuchblätter jedoch schon angelegt sind.*)

IMRRS 2011, 3259

BGH, Urteil vom 23.09.1977 - V ZR 90/75
Wird in einen notariellen Grundstückskaufvertrag als Teil dieses Vertrags die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung eines Hauses aufgenommen, so ist dem Erfordernis notarieller Beurkundung nicht genügt, wenn in dem Vertrag auf eine diesem nicht beigefügte Baubeschreibung Bezug genommen wird (Abweichung von BGHZ 63, 359 = NJW 1975, 536).*)

IMRRS 2011, 3216

BGH, Urteil vom 03.11.1978 - V ZR 30/77
Die Vereinbarung eines Grundstückseigentümers mit dem in Aussicht genommenen Grundstückskäufer, daß dieser eine Anzahlung auf den Kaufpreis für das zu verkaufende Grundstück leistet, diese Anzahlung aber als Schadensersatz verfällt, wenn der Grundstückskaufvertrag nicht zustande kommt, bedarf der Form des § 313 BGB.*)

IMRRS 2011, 3213

BGH, Urteil vom 06.04.1979 - V ZR 72/74
1. Pläne und dergleichen können Protokollanlagen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG sein (Abweichung von BGHZ 59, 11 [15] = NJW 1972, 1283).*)
2. Wird in einen notariellen Grundstückskaufvertrag als Teil dieses Vertrags die Verpflichtung des Verkäufers zur Errichtung eines Hauses aufgenommen und wird wegen der Gestaltung des Hauses auf Baupläne Bezug genommen, so ist dem Erfordernis notarieller Beurkundung nur genügt, wenn diese Pläne in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG zu einem Bestandteil des beurkundeten Vertrages gemacht worden sind.*)

IMRRS 2011, 3212

BGH, Urteil vom 01.06.1979 - V ZR 80/77
Beim Kauf von Bauerwartungsland trägt in der Regel der Käufer das (erkennbare) Risiko künftiger Bebaubarkeit des Grundstücks. Haben die Vertragsparteien allerdings irrtümlich geglaubt, jenes Risiko lückenlos zu Lasten des Verkäufers geregelt zu haben, so kann es geboten sein, die Vertragslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu Lasten des Verkäufers zu schließen (Ergänzung zu BGH, LM § 242 [Bb] BGB Nr. 83).*)

IMRRS 2011, 3209

BGH, Urteil vom 20.06.1980 - V ZR 84/79
Zur Frage, ob die Parteien eines Grundstückskaufvertrags den beurkundeten Teil des Vertrags nach ihrem mutmaßlichen Willen auch ohne eine mangels Beurkundung nichtige Versorgungsabrede geschlossen hätten.*)

IMRRS 2011, 3208

BGH, Urteil vom 30.09.2011 - V ZR 17/11
1. Der Anspruch der durch eine Störung der Geschäftsgrundlage benachteiligten Partei auf Vertragsanpassung verpflichtet die andere Partei, an der Anpassung mitzuwirken. Wird die Mitwirkung verweigert, kann die benachteiligte Partei auf Zustimmung zu der als angemessen erachteten Anpassung oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus dieser Anpassung ergibt.*)
2. Die Verletzung der Verpflichtung, an der Anpassung des Vertrages mitzuwirken, kann Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB auslösen. Zu einem Rücktritt vom Vertrag berechtigt sie die benachteiligte Partei nur unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB.*)

IMRRS 2011, 3159

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.11.2011 - 4 U 137/10
1. Ein bloßes nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, auch beim Vorliegen einer gemeinsamen Nachbarwand, begründet kein Schuldverhältnis zwischen den Nachbarn, sondern stellt sich hauptsächlich als Schranke der Rechtsausübung dar.
2. Dem gemäß § 11b VermG bestellten gesetzlichen Vertreter obliegt an Stelle eines unbekannten Eigentümers die Pflicht, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, um die Gefahr drohender Schäden abzuwenden, die aus der zu verwaltenden Immobilie stammen. Insbesondere dürften selbst fehlende finanzielle Mittel kein Grund sein, derartige Maßnahmen zu unterlassen.

IMRRS 2011, 3134

BGH, Urteil vom 11.07.1985 - IX ZR 11/85
1. Zu den Rechtsfolgen einer Garantie, daß ein vom Garanten zu benennender Dritter mit dem Versprechensempfänger ein Rechtsgeschäft bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abschließen werde.*)
2. Hatte der Anwalt bei fortbestehendem Mandat begründeten Anlaß, über einen gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruch und dessen Verjährung seinen Mandanten zu belehren, so kann auf der Nichterfüllung dieser Verpflichtung der Eintritt der Verjährung des Primäranspruchs beruhen (vgl. BGH, NJW 1985, NJW Jahr 1985 Seite 2250), auch wenn der Mandant noch vor Ablauf der Verjährungsfrist von dem Anspruch erfahren hat.*)

IMRRS 2011, 3098

OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.10.2011 - 4 U 400/10
Der Betreiber eines Supermarktes haftet vertraglich für die Verkehrssicherungspflichtverletzung durch einen mit Räumarbeiten beauftragten Unternehmer als Erfüllungsgehilfen infolge unterbliebener Beseitigung einer vereisten Rinne. Der Geschädigte muss sich unter Umständen ein Mitverschulden anrechnen lassen.*)

IMRRS 2011, 3030

BGH, Urteil vom 20.12.1990 - IX ZR 268/89
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2992

BGH, Urteil vom 30.11.1994 - XII ZR 59/93
Ausgleichsansprüche eines die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein bedienenden Ehegatten nach § BGB § 426 Abs. BGB § 426 Absatz 1 Satz 1 BGB, die während intakter Ehe ausgeschlossen waren, weil das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert war, leben mit dem Scheitern der Ehe wieder auf, wenn nicht an die Stelle der mit der ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenhängenden Besonderheiten andere rechtliche oder tatsächliche Verhältnisse treten, aus denen sich i. S. des § BGB § 426 Abs. BGB § 426 Absatz 1 BGB etwas anderes ergibt als der hälftige Ausgleich.*)
Eines Hinweises des zahlenden an den anderen Ehegatten, er werde die gemeinsamen Schulden wegen des Scheiterns der Ehe nicht mehr alleine tragen, bedarf es für die - auch rückwirkende - Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs nicht. *)

IMRRS 2011, 2918

BGH, Urteil vom 24.11.1995 - V ZR 88/95
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2917

BGH, Urteil vom 22.12.1995 - V ZR 334/94
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2909

BGH, Urteil vom 10.10.1997 - V ZR 74/96
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2907

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011 - 2 U 35/09
1. Dritter im Sinne des § 839 BGB ist jeder, dessen Interessen die Amtspflicht dient und in dessen Rechtskreis durch die Pflichtverletzung eingegriffen wird. Bei einer Auskunft besteht die Amtspflicht gegenüber jedem, auf dessen Antrag oder in in dessen Interesse die Auskunft erteilt wird.
2. Erteilt die Gemeinde bzw. das Bauamt einem Baufinanzierer unrichtige Informationen in Bezug auf Bebaubarkeit eines Grundstücks und gewährt dieser daraufhin ein Baudarlehn, ist die Gemeinde zum Schadensersatz verpflichtet, wenn das Grundstück im Ergebnis wegen fehlender Bebaubarkeit weniger wert ist und dementsprechend weniger Sicherheit bietet.

IMRRS 2011, 2889

BGH, Urteil vom 15.11.2000 - VIII ZR 324/99
Zu der Frage einer Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage beim Kauf eines Rückübertragungsanspruchs.*)

IMRRS 2011, 2838

KG, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 W 193/11
Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Grundstücks- oder Wohnungseigentum, reicht es für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhandlung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Anschluss an BGH, NJW 2011, 1958).*)

IMRRS 2011, 2817

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.06.2011 - 9 U 89/10
1. Übernimmt der Käufer eines Grundstücks die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden, und vereinbaren die Vertragspartner gleichzeitig eine Erfüllungsübernahme hinsichtlich der gesicherten Darlehensforderungen, so ist damit in der Regel eine konkludente Vereinbarung verbunden, mit welcher die Grundschuldrückgewähransprüche des Verkäufers an den Käufer abgetreten werden.*)
2. Es erscheint zumindest naheliegend, die konkludente Abtretung der Rückgewähransprüche dahingehend auszulegen, dass sie unter der aufschiebenden Bedingung einer Ablösung der persönlichen Forderungen steht.*)

IMRRS 2011, 2736

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09
Wird das ausführende Bauunternehmen insolvent, können bereits geleistete Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

IMRRS 2011, 2734

OLG München, Beschluss vom 30.09.2011 - 34 Wx 418/11
Beinhaltet der Vollstreckungstitel (das Urteil) als Gläubigerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ohne auch ihre (alle) Gesellschafter auszuweisen, eignet sich dieser nicht zur Eintragung einer Zwangshypothek. Die fehlende (oder ungenügende) Bezeichnung der Gesellschafter im vorgelegten Titel ist nicht in jedem Fall ein unbehebbarer Mangel.*)
