Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 2116OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013 - 3 U 631/13
Reichen von dem Grundstück des Nachbarn entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze Äste von Laub- und Nadelbäumen bis zu sieben Meter auf das klägerische Grundstück herüber und wird hierdurch die Grundstücksnutzung für den Kläger nicht nur unerheblich beeinträchtigt.*)
VolltextIMRRS 2013, 2111
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2013 - 9 U 108/12
1. Die polizeirechtliche Verpflichtung des Verursachers, eine Bodenverunreinigung zu beseitigen, unterliegt keiner Verjährung. Eine ausdrückliche Verjährungsregelung besteht nicht, zivilrechtliche Verjährungsregelungen sind nicht entsprechend anwendbar. Polizeiliche bzw. ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr können auch nicht verwirkt werden.
2. Eine Vereinbarung, wonach eine Haftung des Verkäufers auch bei einer ordnungsbehördlichen Inanspruchnahme des Käufers auf eine Sanierung des belasteten Grundstücks ausgeschlossen sein soll, bedarf einer hinreichend deutlichen Regelung im Kaufvertrag. Ein Gewährleistungsausschluss allein reicht nicht aus, weil dieser sich nur auf die Haftung für Sachmängel bezieht. Der Ausgleichsanspruch wegen Bodenkontaminierung knüpft dagegen an die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit an und nicht an eine etwaige Fehlerhaftigkeit des Grundstücks.
VolltextIMRRS 2013, 2106
BGH, Beschluss vom 10.10.2013 - VII ZR 269/12
1. Enthält ein Grundstückskaufvertrag eine gegenseitige Bauverpflichtung, wonach "die Bezugsfertigkeit [...] jeweils bis spätestens 31.12.2010 gegeben sein [muss]" und streiten die Parteien später über die Auslegung des Begriffs "Bezugsfertigkeit", erscheint es fernliegend, von der Bezugsfertigkeit einer gesamten Wohnanlage nebst Außenanlagen bereits mit Bezugsfertigkeit einer einzigen Wohnung auszugehen.
2. Das Berufungsgericht muss einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen dann erneut hören, wenn das erstinstanzliche Gericht die Aussage nur zum Teil oder gar nicht gewürdigt hat, diese aber nach ihrem protokollierten Inhalt mehrdeutig ist.
VolltextIMRRS 2013, 2080
OLG Naumburg, Urteil vom 01.08.2013 - 2 U 159/12
1. Die uneingeschränkte Zulassung und Duldung öffentlichen Verkehrs auf einem Grundstück (hier: Betriebsgelände eines Getränkefachgroßhandels) verpflichtet den Eigentümer zur Ergreifung der notwendigen Verkehrssicherungsmaßnahmen für den gesamten unbebauten Bereich des Grundstücks. Diese Verkehrssicherungspflicht besteht auch zeitlich unbeschränkt.*)
2. Beim Ausfall eines zwar nicht privat, aber auch nicht gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs (hier: eines polizeilichen Dienstfahrzeugs) kann die entfallene Nutzungsmöglichkeit einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf die kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet und die Nachteile dessen deutlich fühlbar sind.*)
VolltextIMRRS 2013, 2069
BGH, Urteil vom 18.09.2013 - VIII ZR 297/12
Zu den Anforderungen an den Nachweis eines behaupteten, für den Ersteigerer einer Wohnung nachteiligen Mietvertrages, der diesem von einem nahen Angehörigen des ehemaligen Eigentümers entgegengehalten wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 2049
BGH, Urteil vom 01.03.2013 - V ZR 31/12
1. Eine schuldrechtliche Vereinbarung, mit der sich der Erbbauberechtigte zum Ankauf des Erbbaugrundstücks auf Verlangen des Grundstückseigentümers verpflichtet, ist grundsätzlich zulässig, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des Einzelfalls etwas anderes ergibt. Anstößig ist jedoch eine übermäßig lange oder sich gar auf die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts erstreckende Bindungsdauer des Kaufzwangs.
2. Die Bindungsdauer von 44 Jahren an das Angebot zum Ankauf des Erbbaugrundstücks ist bei einem für 99 Jahre bestellten Erbbaurecht für sich genommen nicht sittenwidrig.
3. Allerdings hält eine solche Angebotsklausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.
VolltextIMRRS 2013, 2040
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZR 47/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2035
OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2013 - 15 W 1465/13
Ein Erbbaurecht kann in der Weise bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden, dass der Erbbauberechtigte auf dem Erbbaugrundstück Hallen und Silos für die Lagerung, Behandlung und den Umschlag von Waren aller Art mit den benötigten Büro-, Sozial- und Hallenflächen samt Außenanlagen errichten und betreiben darf und bei der Bebauung die planungsrechtlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Antragstellung einzuhalten sind. Eine genaue Angabe der Zahl der Bauwerke ist nicht erforderlich (Anschluss an BGHZ 126, 12).*)
VolltextIMRRS 2013, 1998
OLG Celle, Beschluss vom 03.04.2013 - 4 W 31/13
Ein Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch kommt dem Rechtsanwalt aus eigenem Recht nur zu, wenn er ein eigenes rechtliches Interesse gemäß § 12 Abs. 1 GBO geltend machen kann. Hierzu reicht die Darlegung, dass die Grundbucheinsicht zur Durchsetzung anwaltlicher Honoraransprüche gegenüber einem in diesem Grundbuch nie eingetragenen früheren Mandanten benötigt werde, nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2013, 1987
BGH, Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 259/12
Ein Umbau im Sinne des Leistungsausschlusses nach § 6 Nr. 3a VGB 2003 setzt im Gegensatz zu bloßen Renovierungsarbeiten eine Umgestaltung des versicherten Gebäudes voraus, die so weit in die Substanz eingreift, dass das Gebäude insgesamt für seine ursprüngliche Bestimmung nicht mehr nutzbar erscheint.*)
VolltextIMRRS 2013, 1964
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.07.2013 - 3 W 22/13
Zur fehlenden Bewilligungsbefugnis des nach § 8 WEG teilenden Eigentümers im Hinblick auf die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts, nachdem der teilende Eigentümer sämtliche Miteigentumsanteile an Dritte veräußert hat.*)
VolltextIMRRS 2013, 1961
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2013 - 5 U 50/12
1. Wenn ein Verkäufer eine Grundstückseigenschaft durch einen Makler besonders herausstellen lässt, muss er sich hierfür eine gesicherte Erkenntnisgrundlage verschaffen.
2. Von einem einzelnen "Eulenschild" kann nicht zuverlässig auf den Grenzverlauf eines Naturschutzgebiets geschlossen werden.
3. Ein Verkäufer, der lediglich auf Grundlage eines einzelnen Schildes Angaben zur Lage des Grundstücks in Bezug auf das Naturschutzgebiet macht, gibt Erklärungen ins Blaue hinein ab, wenn er nicht offenlegt, sich insoweit nicht näher erkundigt zu haben.
VolltextIMRRS 2013, 1949
BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 3/12
Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang u.a. vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.*)
VolltextIMRRS 2013, 1947
OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2013 - 9 U 81/12
Die Abgabe einer erforderlichen Baulasterklärung kann sich als Nebenpflicht aus einer Grunddienstbarkeit ergeben, wenn die Bestellung der Grunddienstbarkeit ersichtlich dem Zweck diente, die Bebaubarkeit der herrschenden Grundstücke zu ermöglichen und es keine anderen zumutbaren Zufahrtsmöglichkeiten gibt.
VolltextIMRRS 2013, 1937
AG Idstein, Urteil vom 28.01.2013 - 30 C 90/12
Eine in 75 cm Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke darf eine Höhe von 2,80 m nicht überschreiten. Etwaige Höhenunterschiede zwischen den benachbarten Grundstücken bleiben dabei unberücksichtigt.
VolltextIMRRS 2013, 1925
OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 - 5 U 163/12
Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligungserklärung ergeben.
VolltextIMRRS 2013, 1916
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1906
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.08.2013 - 1 U 377/12
In der Übergabe einer Wohnflächenberechnung einer Eigentumswohnung liegt, wenn keine weiteren Umstände bzw. Erklärungen hinzukommen, keine Beschaffenheitsvereinbarung. Dies stellt dann lediglich eine Wissenserklärung dar.*)
VolltextIMRRS 2013, 1904
BGH, Urteil vom 19.07.2013 - V ZR 93/12
1. Dem berechtigten Besitzer, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt, kann nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird; begründet ist eine solche Erwartung bereits dann, wenn die Bebauung und der spätere Eigentumserwerb auf einer tatsächlichen Willensübereinstimmung zwischen dem Bauenden und dem Grundstückseigentümer beruhen.*)
2. Da der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen der begründeten, später aber enttäuschten Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs auf die Abschöpfung des Wertzuwachses gerichtet ist, den das Grundstück infolge von Baumaßnahmen erfahren hat, ist eine Klage unschlüssig, wenn der Kläger nur zum Wert der in das Grundstück eingebrachten Sachen vorträgt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1899
BGH, Urteil vom 05.07.2013 - V ZR 141/12
1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.*)
2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).*)
VolltextIMRRS 2013, 1893
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.07.2013 - 3 U 222/13
1. Ansprüche nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen im Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 28.01.2011 - V ZR 141/10 - NJW 2011, 1069 = MDR 2011,477 = NZM 2011 = ZMR 2011, 460 f.; Urteil vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71; BGHZ 60, 235, 238 = WM 1973, 412 ff. = NJW 1973, 703 ff.; Urteil vom 8. Juni 1979 - V ZR 46/78 - MDR 1979, 1009-1010 = WM 1979, 1219-1220; Urteil vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89 - NJW 1990, 2555 f.; BGHZ 125, 56 ff. = Urteil vom 01.02.1994 - VI ZR 229/92 - NJW 1994, 999 ff. = MDR 1994, 350 f. = WM 1994, 851 ff. = VersR 1994, 485 ff.; Urteil vom 12. 12. 2003 - V ZR 98/03 - NJW 2004, 1035 f.; Urteil vom 16.03.2007 - V ZR 190/06 - NJW 2007, 2183).*)
2. Ein Anspruch auf Rückbau bzw. Abriss des Überbaus im Bereich einer Garage kann nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr verlangt werden, wenn die Kläger seit der Vermessung ca. 6 Jahre Kenntnis davon hatten, dass sich die Rückwand der vom Grenznachbarn bebauten Garage auf einer Höhe von ca. 2 cm (Putzstärke) auf ihrem Grundstück befindet.*)
3. Machen die Kläger mit ihrer Klage nicht die Herausgabe des unversehrten Überbaus geltend, sondern dessen Rückbau, handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Herausgabe, sondern gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Anspruch auf Beseitigung, der der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1857
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2013 - 11 Wx 40/13
Ein Grundstückseigentümer kann Einsicht in das Grundbuch beantragen, wenn er ein gegenwärtiges berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Das ist der Fall, wenn in unmittelbarer Nähe seines lärmintensiven Gewerbes eine Wohnbebauung geplant ist und er den drohenden Nachbarschaftskonflikt durch Gespräche mit dem derzeitigen Eigentümer vermeiden will. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Rechtssinne eine unmittelbare Grundstücksnachbarschaft besteht, sondern es ist ausreichend, wenn die Entfernung zwischen den Grundstücken so gering ist, dass bei einer Veränderung der Nutzung Konflikte wegen Lärmbelastungen konkret zu besorgen sind.
VolltextIMRRS 2013, 1852
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2013 - 9 U 38/13
1. Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht.
2. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmannes bedienen.
3. Ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht.
4. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen.
5. Eine Übertragung der Kontroll- und Überprüfungspflichten bei der Haltung von Bäumen ist zulässig. Sie bedarf einer klaren Absprache, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig gewährleistet.
6. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind dem Eigentümer nur dann zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht oder durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt hat.
VolltextIMRRS 2013, 1833
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.08.2013 - 12 U 41/13
Die Eintragungsbewilligung
"In dem auf dem Grundstück errichteten Gebäude dürfen keine Dirnenpensionen eingerichtet und betrieben werden. Die Wohnräume dürfen nicht an Bardamen oder Personen überlassen werden, welche der Unzucht nachgehen bzw. häufig wechselnden Geschlechtsverkehr ausüben."
verstößt gegen den sachenrechtlichen und grundbuchverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.*)
VolltextIMRRS 2013, 1823
OLG Hamm, Urteil vom 16.05.2013 - 6 U 178/12
1. Die tatsächliche Duldung der Nutzung eines Privatgrundstücks durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten der Eigentümer gegenüber diesen Benutzern führen.*)
2. Wird ein Privatgrundstück (hier: Garagenvorplatz) mit Duldung der Eigentümer von Passanten aus Bequemlichkeit zur Abkürzung begangen, besteht bei Schneeglätte in der Regel keine Räum- und Streupflicht nach den Grundsätzen, wie sie etwa für bei dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmete Gehwege gelten. Eine solche Pflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass die benachbarten öffentlichen Verkehrsflächen ebenfalls nicht von Eis und Schnee geräumt sind.*)
VolltextIMRRS 2013, 1800
OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2013 - 22 U 165/12
1. Dem Grundstückseigentümer, der sich zur Bestellung eines Erbbaurechts verpflichtet, steht gegen einen Dienstbarkeitsberechtigten nur dann ein Anspruch auf Rangrücktritt zu, wenn bei fehlendem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs im Erbbaurechtsvertrag eine Regelung mit dinglicher Wirkung erfolgt, wonach die im Range nach dem Erbbaurecht am Erbbaugrundstück eingetragenen Dienstbarkeiten, die auch am Erbbaurecht an erster Rangstelle eingetragen wurden, bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf Rang vor der Entschädigungsforderung haben.*)
2. Bei bestehender Verpflichtung zur Genehmigung eines Vertrages kann es gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Verpflichtete geltend macht, der Vertrag sei unwirksam geworden, weil er die Genehmigung verweigert habe (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.09.1989, V ZR 1/88, BGHZ 108, 380).*)
3. Allein die einseitige Abhängigkeit eines formfreien Geschäfts von einem beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäft gebietet keine Erstreckung des Formzwangs auf das formfreie Geschäft.*)
VolltextIMRRS 2013, 1795
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2013 - 10 U 834/12
Der Veräußerer einer Wohnung hat dafür Sorge zu tragen, dass den möglichen Käufern das Kaufobjekt zutreffend dargestellt wird. Er kann sich nicht darauf berufen, dass der Makler verpflichtet gewesen wäre, von ihm stammende Falschangaben von sich aus zu berichtigen.
VolltextIMRRS 2013, 1777
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.07.2013 - 11 Wx 19/13
Ist die Bestellung einer Hypothek wegen Wuchers nicht rechtswirksam und wird dies durch eine gerichtliche Entscheidung nachgewiesen, ist eine Eigentümergrundschuld nicht entstanden und die Belastung daher im Grundbuch zu löschen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1759
OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.04.2013 - 9 U 173/10
1. Zur "ordnungsmäßigen Benutzung" eines Wohngrundstücks gehört zwar normalerweise die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, also die Möglichkeit einer Anfahrt bis zur Grundstücksgrenze oder in die Nähe des Grundstücks, in der Regel jedoch nicht die Zufahrt auf das Grundstück, um Fahrzeuge dort abzustellen. Eine Zufahrt über ein Nachbargrundstück kann daher in der Regel nicht auf ein Notwegrecht gestützt werden.*)
2. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen gehört auch dann nicht ohne Weiteres zur "ordnungsmäßigen Benutzung", wenn sich auf dem Grundstück (öffentlich-rechtlich zulässige) Garagen befinden.*)
3. Eine langjährige Duldung der Überfahrt über das Nachbargrundstück rechtfertigt kein Notwegrecht.*)
VolltextIMRRS 2013, 1754
AG Köln, Urteil vom 22.07.2013 - 137 C 636/12
1. Ein Schlüsseldienstunternehmern nutzt die Zwangslage des Bestellers aus, wenn der Besteller 1 Stunde und 20 Minuten vor der Tür des von ihm bewohnten Hauses stehen musste, nachdem er den Schlüsseldienst als vermeintlichen ortsansässigen Handwerker gerufen und dabei die Ankündigung erhalten hatte, man werde in 20 Minuten eintreffen.
2. Ein auffälliges Missverhältnis im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB ist nicht erst dann gegeben, wenn der Preis doppelt so hoch ist, wie der übliche. Ein solches Missverhältnis kann bereits dann vorliegen, wenn der geforderte den üblichen Preis um knapp 47% übersteigt.
VolltextIMRRS 2013, 1753
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2013 - 17 U 186/12
1. Eine dem Erwerber von Wohnungseigentum im Vorfeld vom Vermittler vorgelegte, formularmäßige (bloße) Zahlungsanweisung an den Notar, aus dem Geldbetrag (= Darlehensvaluta der vorfinanzierenden Bank), der auf dem Notaranderkonto eingeht (...), "nachfolgend aufgeführte Beträge" zu seinen Lasten und auf seine Rechnung "an die aufgeführten Empfänger weiterzuleiten", kann - auch unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 5 AGBG (heute § 305c II BGB) - nicht als abschließende Mitteilung der vom Vertrieb insgesamt erwarteten Provision (Außen- und Innenprovision) verstanden werden.*)
2. Denn sie enthält - im Gegensatz zu einem sog. Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag (dazu näher BGHZ 186, 96) - keinen auslegungsfähigen Text, der sich mit dem Vermittlungsauftrag des Anlegers/Wohnungskäufers befassen würde und als abschließende Angabe der vom Vertrieb - neben der vom Käufer zu zahlenden (Außen-)Provision - insgesamt erwarteten Provisionen einschließlich einer etwa vom Verkäufer zu zahlenden Innenprovision verstanden werden könnte.*)
3. Eine solche Zahlungsanweisung zeigt nur die Kosten auf, die vom Käufer zu übernehmen sind und wegen der Vollfinanzierung des von ihm zu tragenden Gesamtaufwands insgesamt über das Notaranderkonto abgewickelt werden.*)
VolltextIMRRS 2013, 1745
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.08.2013 - 5 U 75/12
1. In der Formulierung "Vertragsbesitz von außen und innen besichtigt" kann keine Vereinbarung einer konkreten Beschaffenheit der Kaufsache gesehen werden.
2. Selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen eines Mangels schließt Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens dieses Mangels nicht aus.
3. Bei einem um 1920 errichteten Haus kann keine Feuchtigkeitsabdichtung durch Horizontal- und Vertikalsperre erwartet werden. Das Fehlen einer solchen stellt daher keinen Mangel des Hauses dar.
4. Bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als Kellerabdichtungsmaßnahmen noch nicht üblich waren, begründet nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel, es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, welchem Zweck die Kellerräume dienen und ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft worden ist. Ist der Keller nicht zu Wohnzwecken geeignet, kann ein Mangel dann vorliegen, wenn die übrige Bausubstanz und damit die Nutzbarkeit als Wohngebäude betroffen ist und/oder die gewöhnliche Nutzung von Kellerräumen in Altbauten beeinträchtigt ist.
5. Bei einem Verkauf eines Gebäudegrundstückes besteht grundsätzlich eine Pflicht des Verkäufers nur zur Offenbarung verborgener Mängel. Bei Mängeln, die einer ordnungsgemäßen Besichtigung zugänglich sind, besteht keine solche Offenbarungspflicht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
IMRRS 2013, 1735
BGH, Urteil vom 04.06.2013 - XI ZR 505/11
1. Eine Bürgschaft erlischt nach § 776 BGB durch Aufgabe einer weiteren für dieselbe Hauptforderung bestehenden Sicherheit. Anders als ein Leistungsverweigerungsrecht entfällt diese Rechtsfolge des § 776 BGB nicht dadurch, dass der Gläubiger die zunächst aufgegebene Sicherheit später zurückerwirbt oder neu begründet.*)
2. Ein Verzicht des Bürgen, mit dem das Erlöschen der Bürgschaft rückgängig gemacht werden soll, unterliegt als Neubegründung dieses Schuldverhältnisses der Form des § 766 BGB.*)
VolltextIMRRS 2013, 1706
OLG Celle, Beschluss vom 22.05.2013 - 4 W 75/13
Die ohne vorherigen Hinweis von Amts wegen erfolgte Eintragung eines Wirksamkeitsvorbehalts anstelle eines ausdrücklich beantragten Rangvorbehalts ist verfahrenswidrig und auf die Fassungsbeschwerde des Antragstellers zu berichtigen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1705
OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2012 - 9 U 79/06
1. Überträgt der Vollstreckungsschuldner eine Immobilie auf einen Dritten, kommt es für die Gläubigerbenachteiligung i. S. von § 1 Abs. 1 AnfG nicht auf den Verkehrswert des Grundstücks an, sondern auf die voraussichtliche Höhe des bei einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlöses, abzüglich der vorrangigen Belastungen des Grundstücks und der zu schätzenden Kosten der Zwangsversteigerung.*)
2. Für den fiktiven Zwangsversteigerungserlös ist im Anfechtungsprozess auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Ein geringerer Wert, bzw. ein geringerer fiktiver Versteigerungserlös zu dem Zeitpunkt, in dem die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde, ist ohne Bedeutung.*)
3. Für die Ablösung des Bereitstellungsanspruchs durch Hinterlegung (§ 1142 BGB) kommt es auf den Zeitpunkt der Hinterlegung an. Ob der hinterlegte Betrag ausreichend ist, entscheidet sich allein nach dem fiktiven Versteigerungserlös zum Zeitpunkt der Hinterlegung, und nicht nach einem (eventuell höheren) Erlös zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Prozess.*)
VolltextIMRRS 2013, 1704
AG Detmold, Beschluss vom 21.05.2013 - 8 C 272/11
Bei der Ermittlung von Ursachen und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten für einen Wildschaden sind als Vergleichsgruppen die "Feststellung von Schäden an Gebäuden" und "Feststellung einer Brandursache" heranzuziehen, nicht die Vergleichsgruppe "Garten- und Landschaftsbau".*)
VolltextIMRRS 2013, 1698
OLG Rostock, Urteil vom 22.11.2012 - 3 U 10/08
1. Wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde die aufsichtsrechtliche Genehmigung versagt, ist es der Nachprüfung des Zivilgerichts entzogen, die Richtigkeit der Untersagung zu prüfen.*)
2. Wird in einem Grundstückskaufvertrag eine Regelung darüber getroffen, in welchem Umfang der Veräußerer dem Erwerber im Falle der Vertragsrückabwicklung bereits getätigte Investitionen zu ersetzen hat, besteht diese Regelung auch bei Unwirksamkeit des Vertrages etwa wegen Versagung der aufsichtsrechtlichen Genehmigung isoliert fort.*)
VolltextIMRRS 2013, 1680
LG Hamburg, Urteil vom 29.07.2013 - 321 O 101/11
1. Der Bauherr haftet bei Nachbarschäden gemäß § 823 Abs. 1 BGB nur für eigenständiges schuldhaftes Verhalten. Eine Zurechnung von Fehlern der ausführenden Unternehmen oder Planer findet weder über § 831 BGB noch über § 278 BGB statt.
2. Für Schäden, die aus Anlass einer Grundstücksvertiefung entstehen, nicht aber durch Verlust der für die Gebäude erforderlichen Bodenstütze, sondern durch Bodenerschütterungen, scheidet § 909 BGB als Anspruchsgrundlage aus.
VolltextIMRRS 2013, 1658
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2013 - 23 W 5/13
1. Ein Grundstückskaufvertrag, der dem Verkäufer zwar formal eine Rückkaufoption einräumt, diese aber bewusst an Bedingungen knüpft, die dieser aus tatsächlichen wie aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen kann, ist wegen Sittenwidrigkeit unwirksam.
2. Ein Notar-Anderkonto darf nur noch in Fällen eines besonderen Sicherungsbedürfnisses einer der Vertragsparteien eingerichtet werden. Darunter fallen:
- Finanzierung des Kaufpreises durch mehrere Kreditinstitute, die nicht untereinander koordiniert werden können
- keine Eintragung einer Auflassungsvormerkung möglich
- keine Eintragung einer Finanzierungsgrundschuld vor Kaufpreisfälligkeit möglich
- Besitzübergang vor Kaufpreisfälligkeit
- im Grundbuch ist ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen
- der Brief eines abzulösenden Grundpfandrechts ist nicht auffindbar
VolltextIMRRS 2013, 1654
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2013 - 3 U 541/13
Dient eine Grundschuld nach der unterzeichneten Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus Darlehen, kann der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer nach Abtretung der Grundschuld den persönlichen Darlehensschuldner in Rückgriff nehmen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1653
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.06.2013 - 3 U 541/12
Dient eine Grundschuld nach der unterzeichneten Zweckerklärung für Grundschulden zur Sicherheit für alle Forderungen (Hauptsumme, Zinsen und Kosten) aus Darlehen, kann der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer nach Abtretung der Grundschuld den persönlichen Darlehensschuldner in Rückgriff nehmen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1643
BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 48/12
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung- dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1639
OLG Frankfurt, Urteil vom 26.02.2013 - 25 U 162/12
Luftwärmepumpenanlagen, die unter Verletzung der Abstandsflächenregelungen zu nah an der Grundstücksgrenze positioniert sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind vom Grundstücksnachbarn nicht zu dulden und müssen beseitigt werden.
VolltextIMRRS 2013, 1635
BFH, Urteil vom 21.02.2013 - V R 10/12
Die dauerhafte Überlassung eines Grundstücks als Grünausgleichsfläche stellt keine Vermietung oder Verpachtung dar.
VolltextIMRRS 2013, 1622
AG Itzehoe, Urteil vom 05.07.2013 - 95 C 57/12
Ein Gebäudeversicherer kann keine Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend machen, wenn der Bauunternehmer gegenüber dem Versicherungsnehmer die Einrede der Verjährung erheben kann.
VolltextIMRRS 2013, 1614
LG Saarbrücken, Urteil vom 26.07.2013 - 5 S 200/12
1. Ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 BGB kann nur dann auf den sogenannten Gemeingebrauch gestützt werden, wenn das betroffene Grundstück der Öffentlichkeit gewidmet ist. Ein derart rechtlich geschützter Gemeingebrauch besteht nicht an nur tatsächlich öffentlichen Straßen und Plätzen.*)
2. Wenn innerhalb eines engen Kreises von Betroffenen eine lang andauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein, entsteht ein - örtlich beschränktes - Gewohnheitsrecht auf Nutzung dieses Grundstücks durch Dritte. Wenn jedoch nicht die Voraussetzungen einer altrechtlichen Dienstbarkeit - vorliegend nach den Vorschriften des Code Civil - erfüllt sind, kann dieses örtlich beschränkte Gewohnheitsrecht einseitig aufgehoben werden.*)
VolltextIMRRS 2013, 1608
OLG Dresden, Urteil vom 07.03.2013 - 10 U 1953/11
1. Werden die gesetzlichen Grenzwerte von einem Funkmast eingehalten, so ist davon auszugehen, dass Dritte durch ihn nicht geschädigt werden. Gegenteiliges müsste durch den angeblich Geschädigten bewiesen werden.
2. Die 26. BImSchV erfasst nicht nur die thermischen, sondern auch die athermischen Effekte elektromagnetischer Felder.
3. Es ist auch nicht "evident", dass die ursprünglich rechtmäßige Regelung der 26. BImSchV zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.
VolltextIMRRS 2013, 1607
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2013 - 5 U 16/13
Der Umfang der Vertretungsmacht, d.h. das rechtliche Können im Außenverhältnis, ist grundsätzlich unabhängig vom Innenverhältnis, also dem Rechtsverhältnis, aufgrund dessen jemand als Vertreter für einen anderen handeln soll. Auch das unter Verletzung der im Innenverhältnis bestehenden Pflichten vorgenommene Rechtsgeschäft ist wirksam, wenn es durch die Vertretungsmacht (im Außenverhältnis) gedeckt ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 1600
OLG Schleswig, Urteil vom 21.05.2013 - 3 U 77/12
1. Eine Transformatorenstation mit den Ausmaßen einer PKW-Garage, 2 Türen und einem Gewicht von ca. 10 t ist ein Gebäude im Sinne des § 94 BGB und allein schon durch ihr Eigengewicht mit dem Grund und Boden fest verbunden. Ist sie auch dem äußeren Erscheinungsbild nach dem Betriebsgebäude zugeordnet, stellt sie sich insgesamt als wesentlicher Grundstücksbestandteil i.S.d. Norm dar.*)
2. Eine solche Transformatorenstation ist kein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB, wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Verbindung vorliegenden und auch nach außen in Erscheinung tretenden Willen des Erbauers nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wird. Das liegt auch bei einem Mietkaufvertrag vor, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Station sowohl bei regulärem Ablauf der Mietzeit als auch bei deren vorzeitiger Beendigung und dann vorgesehener sofortiger Restzahlung Eigentum des Käufers/Grundstückseigentümers werden soll.*)
VolltextIMRRS 2013, 1596
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - 24 U 49/12
1. Wenn ein Kind durch Um- und Anbauarbeiten eine Familienwohnung auf dem elterlichen Hausgrundstück schafft und die Eltern das Kind und seine Familie dort in der Folgezeit unentgeltlich wohnen lassen, ist regelmäßig nicht von einem Gefälligkeitsverhältnis, sondern von einem stillschweigend begründeten Leihverhältnis auszugehen.*)
2. Endet in einem solchen Fall das Nutzungsverhältnis wider Erwarten vorzeitig, weil die Beteiligten sich zerstreiten, steht dem Kind und seinem Ehepartner im Zweifel kein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder wegen Zweckverfehlung zu. In Betracht kommt aber ein Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB.*)
3. In einem solchen Fall ist die Ertragswertsteigerung der Immobilie zu ersetzen, wobei von dem Ertragswert der Räume im jetzigen Zustand derjenige vor den Investitionen abzusetzen ist. Der zugewachsene Vermögensvorteil ist durch Zahlung einer entsprechenden Geldrente auszugleichen .War das Leihverhältnis unbefristet und der Zeitpunkt, bis zu dem der Entleiher seine Investitionen abwohnen sollte, nicht bestimmt, muss im Wege der Auslegung ermittelt werden, wann der Zuschuss abgewohnt sein soll.*)
4. Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Leihverhältnisses wirksam beendet worden ist.*)
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