Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 1151BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 55/13
1. Die objektive Seite einer arglistigen Täuschung ist gegeben, wenn Kellerräume als Wohnraum angepriesen werden, obwohl die für eine solche Nutzung erforderliche baurechtliche Genehmigung fehlt; nichts anderes gilt, wenn die Wohnraumnutzung zwar nicht genehmigungsbedürftig, aber anzeigepflichtig ist, damit die Baubehörde prüfen kann, ob sie ein Genehmigungsverfahren einleitet.*)
2. Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer behauptet, einen durch vorheriges aktives Tun bei dem Käufer hervorgerufenen Irrtum durch spätere Aufklärung beseitigt zu haben (Bestätigung von Senat, Urteil vom 22.10.1976 - V ZR 247/75, LM § 123 BGB Nr. 47).*)
VolltextIMRRS 2014, 1148
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2013 - 12 Wx 42/13
Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheides übernimmt das Grundbuchamt die aus dem Sonderungsplan hervorgehenden tatsächlichen Angaben als Berichtigung in die Bestandsangaben des Grundbuchs. Dabei ist es an die Fortführungsnachweise gebunden. Eine Sachprüfung des zugrunde liegenden behördlichen Eintragungsersuchens findet nicht statt. Die Verantwortung für die Richtigkeit trägt allein die ersuchende Behörde.*)
VolltextIMRRS 2014, 1138
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2014 - 9 U 100/13
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch kommt auch in Fällen sog. faktischer Duldung zur Anwendung, wenn der Eigentümer eines Grundstückes wesentliche Beeinträchtigungen beispielsweise durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück deshalb hinnehmen muss, weil ihm eine rechtzeitige Abwehr dieser Beeinträchtigung unverschuldet nicht möglich ist.
VolltextIMRRS 2014, 1122
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.06.2014 - 12 U 42/13
1. Bei Fossilien handelt es sich um pflanzliche oder tierische Überreste, deren wissenschaftlicher Erkenntniswert sich gerade daraus ergibt, dass identifizierbare Einzelteile überdauert haben, die noch nicht durch die Einflüsse der Zeit und des umgebenden Bodens zu nur noch mineralischen Stoffen geworden sind. Fossile Funde fallen grundsätzlich unter den Schatzbegriff.
2. Das Grundeigentum erstreckt sich auch auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Das gilt jedoch nicht für Fossilien.
3. Das Bergrecht umfasst nur die Bodenschätze und nicht die Fossilien.
VolltextIMRRS 2014, 1132
BGH, Urteil vom 22.07.2014 - VIII ZR 313/13
Das typischerweise an alle Mieter eines Grundstücks (hier: eines Einfamilienhauses) gerichtete Leistungsangebot des Energieversorgungsunternehmens (sogenannte "Realofferte") wird in der Regel von demjenigen, der die Energie entnimmt, konkludent sowohl für sich selbst als auch im Wege der - jedenfalls nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht gegebenen - Stellvertretung für die Mitmieter angenommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 - VIII ZR 316/13).*)
VolltextIMRRS 2014, 1114
BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - V ZB 147/13
Die Erben des verstorbenen Gläubigers sind dann unbekannte Gläubiger einer Briefhypothek, wenn der für sie erteilte Brief unauffindbar und der Aufenthalt des letzten bekannten Inhabers unbekannt ist. Hinterlegt der Grundstückseigentümer den noch offenen Betrag einer Forderung und klagt er daraufhin auf Ausschluss der Erben des unbekannten Hypothekengläubigers so kommt es nicht auf den Nachweis ihres Erbrechts, sondern allein darauf an, ob sie den (Erben-) Besitz am Hypothekenbrief erlangt haben oder wissen, wo sich der Brief befindet oder befinden könnte oder wer ihn zuletzt hatte und wo sich diese Person aufhält. Dabei ist es für den Grundstückseigentümer zumutbar zumindest nach dem Verbleib des Briefes zu fragen.
VolltextIMRRS 2014, 1100
FG Münster, Urteil vom 29.11.2013 - 4 K 3607/10 E
1. Für die Frage, ob eine Steuerforderung Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist, kommt es auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung und nicht auf die steuerliche Entstehung oder Fälligkeit an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird.*)
2. Einkommensteuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen des Insolvenzschuldners und aus Vermietung und Verpachtung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht werden, sind Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die vermieteten Grundstücke unter Zwangsverwaltung stehen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1092
OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2014 - 5 U 168/13
1. Das Notwegrecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Es beinhaltet kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar.*)
2. Der duldungspflichtige Eigentümer ist zur Errichtung und zum Unterhalt des Notweges nicht verpflichtet. Die Kosten treffen den Begünstigten.*)
VolltextIMRRS 2014, 1121
BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 176/13
1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 9 Abs. 3 GBBerG kommt es darauf an, mit welchem Umfang das Recht nach § 9 Abs. 1 und 9 GBBerG, §§ 4 bis 10 SachenR-DV tatsächlich entstanden ist, nicht darauf, welcher Rechtsumfang in einer Anlagen- und Leitungsbescheinigung nach § 7 SachenR-DV ausgewiesen ist. Die auf einer solchen Bescheinigung beruhende Eintragung des Rechts in das Grundbuch muss dazu nicht berichtigt werden.*)
2. Die Regelung über den Schutzstreifen in § 4 Abs. 3 Satz 2 SachenR-DV gilt nur für Energieanlagen. Für wasserwirtschaftliche Anlagen nach § 9 Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV gilt sie nur in dem (seltenen) Ausnahmefall entsprechend, dass der ordnungsgemäße Betrieb solcher Anlagen das generelle Freihalten eines Grundstücksstreifens neben der eigentlichen Ausübungsstelle erfordert.*)
VolltextIMRRS 2014, 1738
BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 344/13
1. Für die Wirksamkeit einer an § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF (jetzt: § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) zu messenden Preisanpassungsklausel ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen.*)
2. Es ist nicht erforderlich, dass eine solche Preisanpassungsklausel bereits bei Vertragsschluss alle während der Vertragslaufzeit möglicherweise eintretenden Änderungen in den kostenmäßigen Zusammenhängen mit einbezieht. Sie wird deshalb erst mit Wirkung für die Zukunft nichtig, wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände einstellen, die zu einer Änderung der Kosten- und/oder Marktverhältnisse führen und nach denen die von § 24 Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV aF geforderte Kosten- und Marktorientierung der vom Wärmeversorger geforderten Preise fortan nicht mehr gewahrt ist (Fortführung der Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131, und vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, WM 2011, 1906).*)
VolltextIMRRS 2014, 1086
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - 15 W 665/14
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2014, 1083
OLG Koblenz, Urteil vom 05.06.2014 - 5 U 1477/12
1. Hat der Verkäufer alten Baubestandes aufgrund entsprechender Beschaffenheitsvereinbarung dafür einzustehen, dass das Kaufobjekt in seinem derzeitigen Bestand baurechtlich genehmigt ist (hier: durch Baugenehmigungen aus den Jahren 1897 und 1926), bleibt es im Wandelungsprozess des Käufers unerheblich, ob der Bau nach Maßgabe der aktuellen rechtlichen und technischen Vorgaben der Landesbauordnung nicht genehmigungsfähig wäre.*)
2. Hat der Verkäufer eine fortbestehende Baugenehmigung mit Bestandsschutz dargetan, muss der Käufer im Wandelungsprozess darlegen und beweisen, dass spätere Veränderungen zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt haben.*)
3. Zur Bemessung der Nachfrist für die Beschaffung und den Nachweis einer Baugenehmigung.*)
VolltextIMRRS 2014, 1085
OLG Celle, Beschluss vom 21.11.2013 - 4 W 201/13
§ 26 Nr. 1 BauGB ist nicht einschlägig, wenn Käufer des Grundstücks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, deren Gesellschafter ausschließlich (natürliche) Personen sind, die ihrerseits dem Anwendungsbereich des § 26 Nr. 1 BauGB unterfallen.*)
VolltextIBRRS 2014, 1980
BVerfG, Beschluss vom 25.06.2014 - 1 BvR 668/10
1. Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig.*)
2. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.*)
3. Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 1064
VG Berlin, Urteil vom 18.06.2014 - 7 K 15.14
Ist im Fördervertrag geregelt, dass der Förderungsempfänger im Rahmen der Schlussabrechnung die förderfähigen Kosten nachzuweisen hat, die dann der Subventionsgeber überprüft, um auf dieser Grundlage ein Angebot zur Vertragsänderung von einer vorläufigen auf eine endgültige Zuwendungshöhe zu machen, verletzt der Förderungsempfänger seine Vertragspflichten, wenn er dieses Änderungsangebot nicht annimmt. Das gilt unabhängig davon, ob der Förderungsnehmer mehr zu bekommen hat oder rechtsgrundlos erhaltene Mittel zurückzahlen muss. Die Nichtannahme des Änderungsangebots berechtigt den Subventionsgeber, eine anteilige Minderung der Förderung im Umfang der Zustimmungspflicht zu verlangen.
VolltextIMRRS 2014, 1048
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2012 - 5 U 1200/12
Nach der allgemeinen Verkehrserwartung muss auch vor 42 Jahren errichteter Wohnraum frei von aufsteigender Feuchtigkeit sein. Die Arglisthaftung des Verkäufers für einen derartigen Mangel erfordert keine Betrugsabsicht. Ausreichend ist ein von bedingtem Vorsatz getragenes Fürmöglichhalten und Inkaufnehmen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1055
BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 116/13
Eine Preisanpassungsklausel in einem Erdgassondervertrag, nach der sich der Arbeitspreis für die Lieferung von Gas zu bestimmten Zeitpunkten ausschließlich in Abhängigkeit von der vertraglich definierten Preisentwicklung für Heizöl ändert, hält bei ihrer Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand; dies gilt auch für eine Preisanpassungsklausel, nach der sich der Grundpreis für die Lieferung von Gas in Abhängigkeit von einem vertraglich bestimmten Lohnpreisindex ändert (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13).*)
VolltextIMRRS 2014, 1030
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2014 - 9 U 143/13
1. Eine Gemeinde kann in einer Satzung Streupflichten nur insoweit auf Straßenanlieger übertragen, als sich diese Pflichten aus ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht ergeben. Hingegen kann die Gemeinde keine Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht hinausgehen.*)
2. Bei einer innerörtlichen Straße ohne Gehwege reicht es zum Schutz des Fußgängerverkehrs in der Regel aus, wenn bei Glätte im Winter auf einer Straßenseite ein Streifen von einem Meter bestreut wird. Es ist normalerweise nicht erforderlich, auf beiden Seiten der Straße einen Streifen für Fußgänger zu bestreuen.*)
3. Sieht eine Gemeindesatzung vor, dass bei innerörtlichen Straßen ohne Gehwege auf beiden Seiten bei Glätte jeweils ein Streifen für den Fußgängerverkehr von den Anliegern bestreut werden soll, geht dies in der Regel über den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinaus. Eine solche Regelung ist unwirksam; sie kann keine Streupflicht für die Anlieger begründen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1049
BGH, Urteil vom 16.05.2014 - V ZR 181/13
Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn (hier: durch unterirdisch verlegte Leitungen) jahrzehntelang gestattet hat, verliert hierdurch nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und anschließend seine Ansprüche aus § 1004 BGB geltend zu machen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1020
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 W 1126/14
Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1019
OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 15 W 788/14
Ein Eintragungsersuchen - hier des Vollstreckungsgerichts, das als Eigentümer die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter der ... GdbR" bezeichnet, ist dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche eingetragen werden soll.*)
VolltextIMRRS 2014, 1001
AG Dieburg, Urteil vom 26.02.2014 - 20 C 1185/13
Will der Betreiber des örtlichen Gasnetzes die Wohnung des Anschlussnutzers zum Zwecke des Austauschs des Gaszählers gem. § 2 EichG betreten, so muss er vorher mindestens einen Termin vorschlagen. Es genügt nicht, dass er vom Anschlussnutzer verlangt, dass dieser Terminvorschläge unterbreitet.*)
VolltextIMRRS 2014, 0997
OLG München, Beschluss vom 14.05.2014 - 34 Wx 195/14
Die Grundbuchbeschwerde kann ohne Einschränkung auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Dies hat zur Folge, dass das ursprünglich mit Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis auch nach Zurückweisung des Antrags noch behebbar ist und die zunächst zutreffende Entscheidung des Grundbuchamts nunmehr aufgehoben werden muss. Dies hat regelmäßig bereits im Rahmen des Abhilfeverfahrens stattzufinden. Eine Bindung des Grundbuchamts an den eigenen Zurückweisungsbeschluss besteht in diesem Rahmen nicht.*)
VolltextIMRRS 2014, 1000
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2014 - 9 U 184/10
1. Verpflichtet sich der Verkäufer im notariellen Grundstückskaufvertrag - trotz eines gleichzeitigen Gewährleistungsausschlusses -, "diejenigen erheblichen versteckten Mängel zu offenbaren, die ihm bekannt sind oder bekannt sein müssten", dann haftet er für einen Mangel des Hauses bereits dann, wenn er den Mangel vor dem Verkauf infolge Fahrlässigkeit nicht bemerkt hat; ein arglistiges Verhalten ist nicht Voraussetzung für die Haftung des Verkäufers.*)
2. Bei einem gebrauchten Wohnhaus gehört zur "üblichen Beschaffenheit" im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB insbesondere eine ausreichende Beheizbarkeit. Das bedeutet, dass in zum Aufenthalt dienenden Räumen auch bei starker Kälte im Winter jedenfalls mindestens 20 Grad Celsius erzielt werden können, und dass dabei gleichzeitig - bei geschlossenen Fenstern - keine erheblichen Zugerscheinungen auftreten. Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gelten für ein altes Fachwerkhaus keine anderen Anforderungen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1010
BGH, Urteil vom 21.02.2014 - V ZR 6/13
1. Maßgebende Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses können die Art der Bebauung, die Nutzung des Grundstücks und dessen Ertragswert sowie die Finanzierung des Projekts einschließlich der Höhe etwaiger Fördermittel sein. Die Vertragspartner können allerdings von diesen Faktoren Abstand nehmen und vereinbaren, dass der Erbbauzins nur bei einer Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" oder des Grundstückswertes auf Verlangen eines Vertragspartners vorzunehmen ist, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig erscheint.
2. Die Nichtgewährung einer Anschlussförderung stellt keine Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" dar. Allgemein anerkannter Maßstab dafür ist der Mittelwert der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten bzw. Verbraucherpreise andererseits. Dem entsprechend geht es bei der Nichtgewährung der Anschlussförderung um Auswirkungen einer Entscheidung der Exekutive über den Ausstieg aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die nicht der Allgemeinheit, sondern einer im sozialen Wohnungsbau engagierten Gruppe von Beteiligten ein Sonderopfer abverlangt.
VolltextIMRRS 2014, 0977
LG Landshut, Urteil vom 09.05.2014 - 54 O 2974/13
1. Wird in einem Maklerexposé eine Grundstücksfläche angegeben, die von der tatsächlichen Fläche abweicht, liegt keine arglistige Täuschung vor, wenn die tatsächliche Grundstücksgröße aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist und der Veräußerer selbst von der falschen Größe ausgegangen ist. Das gilt auch dann, wenn der Erwerber schon im Vorfeld des Grundstückskaufs mehrmals darauf hingewiesen hat, dass die Größe des Grundstücks von entscheidender Bedeutung für die Kaufentscheidung ist.
2. Allein die Flächenangabe im Kaufvertrag stellt die relevante Informationsquelle für Erwerber und Veräußerer.
VolltextIMRRS 2014, 0973
OLG München, Urteil vom 19.02.2014 - 7 U 4085/11
1. § 918 Abs. 2 BGB findet für Grundstücksteilungen Anwendung, die vor Inkrafttreten des BGB stattfanden.
2. Bei der Bestimmung des Notwegerechts ist die Zufahrtsmöglichkeit mit Krankenwagen und Baufahrzeugen zu berücksichtigen. Die Breite des Notwegs mit 2 m ist zu dulden. Die Notwegerente ergibt sich aus der Verkehrswertminderung des dienenden Grundstücks.
VolltextIMRRS 2014, 0970
BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 152/13
Wird ein Grundstück, dessen Schmutzwasser zuvor einer auf dem Grundstück befindlichen Kleinkläranlage mit einem an das öffentliche Abwassernetz angeschlossenen Überlauf zugeführt wurde, an eine neu errichtete öffentliche Schmutzwasserleitung angeschlossen, kann hierfür nach den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser ein Baukostenzuschuss für einen "Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen" geschuldet sein.*)
VolltextIMRRS 2014, 0939
LG Hamburg, Urteil vom 20.06.2014 - 328 O 180/12
1. Eine öffentlich-rechtliche Baulast vermittelt keinen privatrechtlichen Anspruch auf Bewilligung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit.
2. Dem Eigentümer eines Grundstücks steht das Notwegerecht zu, wenn sein Grundstück über keine notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg verfügt und auch nicht anderweitig über städtische Fläche mit Fahrzeugen zu erreichen ist.
3. Das Notwegerecht beträgt 3 m. Das Begehren einer Notwegerente ist rechtsmissbräuchlich, wenn bei der Bestimmung des Grundstückskaufpreises eine Kompensation erfolgt.
VolltextIMRRS 2014, 0931
BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 103/13
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.*)
VolltextIMRRS 2014, 0911
OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2014 - 1 A 20/14
1. Wird das Eigentum durch unberechtigtes unterirdisches Durchleiten von Abwasser durch ein Grundstück gestört, beginnt der Lauf der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB nicht, solange die Störung andauert.*)
2. Eine Verwirkung des Rechts, einen solchen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, setzt neben der Hinnahme des Durchleitens über längere Zeit das Hinzutreten weiterer Umstände voraus, aufgrund derer der Unterlassungspflichtige darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, dass der Grundstückseigentümer die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Wissen, hierzu nicht verpflichtet zu sein, dauerhaft dulden wird.*)
VolltextIMRRS 2014, 0909
BGH, Urteil vom 09.05.2014 - V ZR 266/12
Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen das Angebot des anderen Teils unbefristet fortbesteht und vom Verwender jederzeit angenommen werden kann, sind auch dann mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn das Angebot nicht bindend, sondern widerruflich ist.
VolltextIMRRS 2014, 0910
BGH, Urteil vom 04.04.2014 - V ZR 275/12
1. Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.*)
2. Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.*)
3. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.*)
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.*)
VolltextIMRRS 2014, 0887
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.04.2014 - 9 U 118/11
1. Eine Grunddienstbarkeit mit der Verpflichtung, auf einem bestimmten Grundstück, "die Gebäulichkeiten nicht zu erweitern", ist grundsätzlich bestimmt genug. Maßgeblich für den Inhalt der Baubeschränkung ist der Gebäudebestand auf dem Grundstück zur Zeit der Begründung der Dienstbarkeit.*)
2. Der Begriff "Gebäulichkeiten" bezeichnete in Baden im 19. Jahrhundert nicht nur oberirdische Gebäude, sondern auch Keller und unterirdische Räume.*)
3. Eine Baubeschränkung auf einem Grundstück kann u. a. den Zweck haben, die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks zu begrenzen, um mit der Nutzung verbundene mögliche Immissionen oder Belästigungen für den begünstigten Nachbarn gering zu halten. Es verstößt grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben, wenn der begünstigte Nachbar die Beseitigung eines gegen die Grunddienstbarkeit verstoßenden unterirdischen Technikraumes verlangt, da der (unzulässige) Technikraum die Nutzungsmöglichkeiten des übrigen (zulässigen) Gebäudes auf dem Grundstück verbessern und erweitern kann.*)
VolltextIMRRS 2014, 0872
OLG Köln, Beschluss vom 27.03.2014 - 19 U 178/13
Fliegende Tauben vom Nachbargrundstück können eine negative Beschaffenheit des Grundstücks darstellen, wenn deren Kot oder Gefieder oder deren Gurren über das, was von wild lebenden Vögeln ausgeht, wesentlich hinausgeht und deswegen nicht mehr als normal angesehen werden kann (hier verneint).
VolltextIMRRS 2014, 0868
OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - 15 W 392/13
Das Grundbuchamt hat von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist (Abweichung von OLG Brandenburg, MittBayNot 2013, 76 = BeckRS 2012, 08558).*)
VolltextIMRRS 2014, 0864
OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2013 - 19 U 133/13
1. Die Berechtigung an der Instandhaltungsrücklage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft geht kraft Gesetzes mit Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf den Erwerber über. Die Parteien eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung sind jedoch nicht gehindert, für den Übergang dieses Anspruches einen gesonderten Kaufpreis zu vereinbaren. Das stellt einen Rechtskauf dar.
2. Ist die Höhe der Instandhaltungsrücklage wesentlich niedriger als von den Parteien angenommen, liegt ein Mangel des Rechts vor. Der Käufer kann dann den Kaufpreis entsprechend mindern. Das gilt auch dann, wenn die Parteien einen wirksamen Gewährleistungsausschluss für Sachmängel des Grundstückes und des Gebäudes sowie der mitverkauften beweglichen Gegenstände vereinbart haben.
VolltextIMRRS 2014, 0844
OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014 - 10 U 92/13
1. Für die Einhaltung der Schriftform für einen Landpachtvertrag, der länger als zwei Jahre gelten soll, ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich aller Vereinbarungen, die Bestandteil des Vertrages sein sollen, formbedürftig. Dazu gehören die vollständige Bezeichnung der Vertragsparteien, des Pachtgegenstandes der Pachtzeit und der Höhe der Pachtzinsen.*)
2. Für die Bezeichnung des Pachtgegenstandes genügt es nicht, wenn lediglich die Gemarkung und eine ungefähre Größe angegeben werden, auch wenn den Vertragsparteien klar ist, welche Fläche verpachtet sein soll. Allein aus der Vertragsurkunde muss es einem Dritten bzw. dem Rechtsnachfolger der Vertragsparteien möglich sein, sich über den Inhalt der auf ihn nach §§ 593a, 566 BGB übergehenden Rechte und Pflichten zu informieren.*)
3. Folge der Nichteinhaltung der Schriftform ist nicht die Unwirksamkeit des Landpachtvertrages. Dieser ist vielmehr statt der vertraglich vorgesehenen Zeit gemäß § 585a BGB auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und kann unter Einhaltung der in § 594a Abs. 1 BGB vorgesehenen Frist jederzeit gekündigt werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 0839
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2014 - 21 U 82/13
1. Das subjektive Erfordernis des arglistigen Verschweigens kann nicht durch die bloße Erkennbarkeit aufklärungspflichtiger Mängel ersetzt werden.
2. Nur im Einzelfall kann das Vorhandensein aufklärungspflichtiger Mängel bei Hinzutreten weiterer objektiver Tatsachen das Vorliegen eines (Eventual-)Vorsatzes des Verkäufers und damit ein arglistiges Verschweigen indizieren.
VolltextIMRRS 2014, 0848
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.04.2014 - 4 U 42/14
Es besteht keine Verpflichtung der Gemeinde, einen Kanalanschlussinhaber auf die Gefahren von Rückstauschäden hinzuweisen, wenn die Belastung der Kanalisation durch den erkennbaren Anschluss weiterer Grundstücke und die Beseitigung eines offenen Grabens erhöht wird und die Abwassersatzung den Einbau einer Rückstausicherung vorschreibt.*)
VolltextIMRRS 2014, 0829
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2013 - 12 Wx 43/13
Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch führt für sich betrachtet nicht zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des als Eigentümer eingetragenen Schuldners. Das Grundbuchamt kann daher vor dem Vollzug von Verfügungen des Schuldners über das Grundstückseigentum den Nachweis des Ausscheidens der Liegenschaft aus der Masse verlangen. Die hierzu notwendige Freigabeerklärung des Treuhänders bedarf der Form des § GBO § 29 GBO.*)
VolltextIMRRS 2014, 0790
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2013 - 9 U 60/13
Ein kräftiges Wachstum von Koniferen auf dem Grundstück stellt keinen Schaden dar.
VolltextIMRRS 2014, 0799
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2014 - 9 U 4/13
1. Bei einem Wohngrundstück setzt die ordnungsgemäße Nutzung zwar in der Regel auch die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus. Daran fehlt es aber nicht bereits dann, wenn das Kraftfahrzeug nicht bis vor den Eingangsbereich des auf dem Grundstück aufstehenden Gebäudes fahren kann. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück heranfahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann.
2. Darüber hinaus ist der Eigentümer, der weitere Grundstücke hat und mit zumutbaren Mitteln einen Zugang zu einem hinteren (ansonsten verbindungslosen) Grundstück über vordere Grundstücke, die in seinem Eigentum stehen, schaffen kann, regelmäßig auf diese Möglichkeit zu verweisen.
VolltextIMRRS 2014, 0772
OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2014 - 3 U 1080/13
Ein Bauvertrag ist beurkundungsbedürftig, wenn er mit dem Verkauf über den Erwerb des Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Dabei ist zu prüfen, ob nach dem Willen der Bauvertragsparteien der für die Bebauung notwendige Grundstückserwerb vom Bauvertrag in der Weise abhängen soll, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen.
VolltextIMRRS 2014, 0777
OLG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2014 - 1 U 104/13
1. Bei nicht dinglich gesicherten Leitungen ist nicht ausgeschlossen, dass der Grundstückseigentümer auch noch nach langer Zeit die Beseitigung verlangen kann.
2. Ein Gewohnheitsrecht, wonach Grundstückseigentümer fremde Ver-/Entsorgungsleitungen in ihrem Eigentum zu dulden hätten, gibt es nicht.
VolltextIMRRS 2014, 0764
OLG Köln, Urteil vom 01.04.2014 - 3 U 166/13
Bei der Herstellung eines Anschlusses an eine Verteilungsanlage, die vor dem 01.01.1981 errichtet worden oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden ist, kann ein Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Anlage bisher verwendeten Berechnungsmaßstäbe verlangt werden. Ein weiterer Baukostenzuschuss für ein bereits angeschlossenes Grundstück kann grundsätzlich nur verlangt werden, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderungen wesentlich erhöht.
VolltextIMRRS 2014, 0775
BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - V ZB 27/13
1. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert.*)
2. Soll eine vor dem 20.08.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0761
BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - V ZB 88/13
Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zu Grunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 0730
OLG Koblenz, Urteil vom 17.04.2014 - 1 U 1281/12
1. Das Wasserversorgungsunternehmen ist zur ordnungsgemäßen Unterhaltung der Frischwasserzuleitung beim Abnehmer bis zur Wasseruhr verpflichtet.
2. Kommt das Unternehmen dieser Verpflichtung nicht nach und wird hierdurch im Bereich vor der Wasseruhr ein Schaden verursacht, muss der Versorger den Schaden ersetzen. Das gilt auch dann, wenn sich die Schadstelle innerhalb des Anwesens des Geschädigten befindet.
VolltextIMRRS 2014, 0720
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.05.2014 - 12 U 156/13
Der Grundstückseigentümer kann vom Berechtigten verlangen, die Ausübung einer auf einen Teil seines Grundstücks beschränkten Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle zu verlegen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. Das ist dann der Fall, wenn der Grundstückseigentümer ohne die Verlegung die ihm erteilte Baugenehmigung zum Betrieb eines Gasthofs nebst Gartenwirtschaft nicht nutzen kann.
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