Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0761VG Arnsberg, Urteil vom 10.03.2015 - 7 K 2791/13
Eine Straßenbaubeitragssatzung ist wegen Verstoßes gegen Vorteilsprinzip nichtig, wenn jede - auch die geringfügigste - gewerbliche Nutzung einen grundstücksbezogenen Artzuschlag auslöst.
VolltextIMRRS 2015, 0783
BGH, Urteil vom 27.03.2015 - V ZR 216/13
1. An einer Grenzanlage im Sinne der §§ 921, 922 BGB besteht kein hälftiges Miteigentum, sondern entlang der Grundstücksgrenze lotrecht gespaltenes (Allein-)Eigentum der Nachbarn.*)
2. Gebäude im Sinne des § 912 BGB sind auch andere größere Bauwerke (z.B. Ufermauern an Bundeswasserstraßen), deren Beseitigung eine dem (Teil-)Abriss eines Gebäudes im engeren Sinne vergleichbare Zerschlagung wirtschaftlicher Werte bedeutete.*)
3. Das Eigentum des Bundes an einer ehemaligen Reichswasserstraße umfasst auch eine Ufermauer, wenn diese am 01.04.1921 den Zwecken und der Verwaltung der Wasserstraße gewidmet war und für deren Zwecke dauernd erforderlich ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0743
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 20.04.2015 - 6 O 9499/14
1. Der Widerruf eines bereits drei Jahre früher außerordentlichen gem. § 490 Abs. 2 BGB gekündigten Darlehensvertrags ist nicht verwirkt.*)
2. Die Vorschrift des § 503 Abs. 2 BGB vermag bei Immobiliardarlehensverträgen nicht die von der ständigen Rechtsprechung begründete Vermutung zu entkräften, wonach die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat.*)
3. Der Gebührenstreitwert eines Antrags, mit dem die Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines bereits abgelösten Darlehensbetrages begehrt wird, entspricht der (Rest-)Darlehensvaluta zum Zeitpunkt der Ablösung.*)
VolltextIMRRS 2015, 0742
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.11.2014 - 1 W 517/14
Bei der Sachmängelgewährleistung greift der Grundsatz ein, dass nach Gefahrübergang eintretende Veränderungen der Beschaffenheit und/oder Verwendbarkeit der Sache in den Risikobereich des Käufers fallen. Bei der Rechtsmängelgewährleistung ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgebend; es kommt hier darauf an, ob das Recht des Dritten, unabhängig von seiner Geltendmachung, seine Grundlage in Rechtsverhältnissen findet, die schon zur Zeit des Eigentumsübergangs bestehen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0737
OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015 - 7 U 12/14
Ein Regenfallrohr, das an eine Zuleitung zu einer im Gebäude befindlichen Regenwasserzisterne angeschlossen ist, ist zugleich Fallrohr und Zuleitungsrohr der Wasserversorgung. Ein Ausschluss von Nässeschäden "durch Regenwasser aus Fallrohren außerhalb des Gebäudes" erstreckt sich daher auch auf Nässeschäden im Gebäude durch Regenwasser, das außerhalb aus einer solchen Leitung ausgetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0741
LG Flensburg, Urteil vom 23.03.2015 - 4 O 181/14
Der spätere Verkäufer einer Immobilie kann vom Sachverständigen zur weiteren Schadenserforschung aufgezeigte, verglichen mit anderen Methoden günstigere Varianten wählen und auf vom Sachverständigen gemachte Vermutungen zur Schadensursache vertrauen, ohne zu weiteren Nachforschungen verpflichtet zu sein. Der Käufer einer Immobilie trägt die Beweislast dafür, dass der Verkäufer nicht guten Glaubens war, die endgültige Beseitigung der Feuchtigkeitseinwirkung vorgenommen zu haben.
VolltextIMRRS 2015, 0730
OLG Bamberg, Beschluss vom 16.02.2015 - 4 U 72/14
1. Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) eines Bereicherungsanspruchs der Anlegerseite gegen die den Gesamtaufwand der Investition finanzierende Bank, wenn es um eine Kondiktion rechtsgrundloser Leistungen wegen Nichtigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Vollmacht geht: Die Anlegerseite hat ausreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, sobald sie erfährt, dass der von ihr beauftragte Geschäftsbesorger nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt hatte. Nicht zur kenntnisrelevanten Tatsachengrundlage gehören die die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht (§§ 171, 172 BGB) betreffenden Umstände.2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Begründung des Vorwurfs eines "evidenten Vollmachtmissbrauchs" des Geschäftsbesorgers, der darauf gestützt wird, dass der Geschäftsbesorger einen angeblich "sinnlosen" Funktionsvertrag über eine Finanzierungsvermittlung abgeschlossen hatte.3. Ein im Rahmen eines Bauträger- und Treuhandmodells vorgesehener "Funktionsvertrag" über eine Finanzierungsvermittlung ist im Regelfall eine Geschäftsbesorgung, bei der die werk- oder dienstvertraglichen Elemente überwiegen (Anschluss an BGH NJW-RR 1991, 914). 4. Dem Angebot auf Zeugenbeweis zu einem Ausschnitt des sog. Vermittlergesprächs (hier: angebliche Angaben des Vermittlers zur Höhe der Vertriebsprovision) braucht nicht nachgegangen zu werden, wenn das Vorbringen in verschiedener Hinsicht ungewöhnliche Auffälligkeiten aufweist, welche auf die Konsistenz des unter Beweis gestellten Kernvortrags selbst durchschlagen und deshalb die Annahme rechtfertigen, dass es sich allenfalls um eine ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung handelt (Fortführung von BGH MDR 2015, 234 = WuM 2014, 741, Rn.18ff.).*)
VolltextIMRRS 2015, 0729
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.2015 - 3 Wx 41/15
1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erfordert die Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung eines auf eine fällige Forderung (hier: Darlehensrückzahlungsverpflichtung) lautenden Vollstreckungstitels.*)
2. Verpflichtet sich der Schuldner in einer notariellen Urkunde, ein Darlehen zu einem künftigen Fälligkeitstermin ("Wirkung ab 01.05.2016") zurückzuzahlen und unterwirft er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so verbietet sich eine über den Wortlaut hinaus gehende Auslegung der Unterwerfungserklärung im Sinne einer vorzeitigen Fälligkeit (hier: mit Blick auf den Ausspruch einer im Vertrag vorgesehenen außerordentliche Kündigung seitens des Gläubigers wegen wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners).*)
VolltextIMRRS 2015, 0717
BFH, Beschluss vom 23.02.2015 - X B 71/14
Veräußert der Steuerpflichtige nach Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung fünf - wenn auch sachenrechtlich noch nicht getrennte - Eigentumswohnungen an fünf unterschiedliche Erwerber, sind fünf Veräußerungsvorgänge gegeben, die sich zwangsläufig auf fünf unterschiedliche Objekte beziehen müssen.
VolltextIMRRS 2015, 0716
AG Saarbrücken, Urteil vom 21.04.2011 - 36 C 155/10
Die offen erkennbare Videoüberwachung eines Hauseinganges ist zulässig und beschneidet nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner, wenn keine Möglichkeit der Live-Überwachung am Bildschirm besteht, sondern die Daten nur auf Anfrage der Polizei nach Verübung einer Straftat in der Immobilie ausgelesen und der Polizei übergeben werden und zudem die Speicherdauer der Aufzeichnungen nur eine Woche beträgt.
VolltextIMRRS 2015, 0673
AG Wedding, Urteil vom 07.08.2014 - 16 C 610/13
1. Der Erwerber eines Hausgrundstücks kann von der bisherigen Hausverwaltung auch dann nicht Auszahlung von entgegengenommenen Mieten verlangen, wenn diese von den Mietern nach Eigentumsübergang überwiesen worden waren.
2. Ein solcher Anspruch besteht allein gegenüber dem Voreigentümer, der als Leistungsempfänger anzusehen ist.
VolltextIMRRS 2015, 0686
OLG Bremen, Urteil vom 24.04.2015 - 2 U 124/14
1. Schließen die Parteien beim Grundstückskauf ein sog. Oder-Geschäft, wonach Vertragspartei des Verkäufers entweder der ursprüngliche Käufer oder ein von ihm zu benennender Dritter wird, und fällt nach Einstieg des dritten Käufers eine zweite Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, so hat bei Fehlen einer anderweitigen ausdrücklichen Vertragsregelung der eintretende Dritte die Grunderwerbssteuer nur für den letzten steuerlichen Erwerbsvorgang zu tragen.*)
2. Die für den Ursprungskaufvertrag angefallene Steuerverpflichtung trifft den Erstkäufer grundsätzlich auch dann, wenn nach diesem Vertrag "die mit diesem Vertrage und seiner Durchführung verbundenen Kosten und die Grunderwerbssteuer der Käufer" zu tragen hat*.)
3. Hat aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der am Erwerbsvorgang beteiligten Steuerschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG) der Verkäufer die insoweit angefallene Grunderwerbssteuer gezahlt, kann er hierfür nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB von dem ursprünglichen Käufer, nicht aber von dem eintretenden Dritten, in voller Höhe Regress nehmen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0697
OLG Koblenz, Urteil vom 01.10.2014 - 5 U 530/14
1. Aus der Beschreibung einer Eigentumswohnung in einer Internetofferte kann sich eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, die bei fehlender Erwähnung im notariellen Kaufvertrag durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch wirksam wird.
2. Maßgeblich ist der objektivierte Empfängerhorizont. Danach ist unter einer Dachterrasse etwas anderes zu verstehen als unter einem Dachgarten. Bei einem Dachgarten handelt es sich um eine für den dauerhaften Aufenthalt von Personen nicht bestimmte bloße gärtnerische Kulisse einer Dachterrasse.
3. Fristsetzungen, die sich auf die Forderung nach Haftungseingeständnissen beschränken, sind unzureichend. Der Käufer einer Eigentumswohnung mit Schallschutzmängeln muss deren Beseitigung durch Nacherfüllung anmahnen. Fehlt es daran, scheidet eine Kaufpreisminderung aus.
VolltextIMRRS 2015, 0667
AG Wedding, Urteil vom 25.06.2014 - 8a C 63/13
Wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann nicht die Entfernung einer auf dem Nachbargrundstück installierten Videokamera verlangt werden, wenn diese das eigene Grundstück nicht erfasst oder wenn der erfasste eigene Bereich automatisch verpixelt wird.
VolltextIMRRS 2015, 0664
OLG München, Beschluss vom 12.12.2014 - 34 Wx 374/14
Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Kostenprivilegs gemäß Anm. 1 bei Grundbuchberichtigung nach Eintritt des Nacherbfalls, wenn die Eintragung des Vorerben unterblieben ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0624
OLG München, Beschluss vom 23.04.2015 - 34 Wx 122/15
1. Die Änderung (Erweiterung) eines bestehenden Sondernutzungsrechts unterliegt als Inhaltsänderung des Sondereigentums dem Gebührentatbestand der Nr. 14160 Ziff. 5 KV GNotKG. *)
2. Zu erheben ist die Festgebühr für jedes "betroffene" Sondereigentum; abzustellen ist auf eine rechtliche Betroffenheit sowohl begünstigender wie beeinträchtigender Art.*)
3. Bei der Erweiterung eines Sondernutzungsrechts ist betroffen in diesem Sinne jedes Sondereigentum, dessen Eigentümer bis dahin am Mitgebrauch des diesbezüglichen Gemeinschaftseigentums nicht ausgeschlossen war.*)
VolltextIMRRS 2015, 0637
OLG München, Beschluss vom 25.02.2015 - 34 Wx 3/15
1. Zur Grundbuchberichtigung auf der Grundlage eines Erbvertrags mit Nacherben- und Ersatznacherbenanordnung bei Übertragung der Nacherbenanwartschaft.*)
2. Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, so ändert dies nichts an der Notwendigkeit, einen Nacherben- und Ersatznacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen. Dieser hat die Übertragung der Nacherbenstellung auf den Vorerben zum Ausdruck zu bringen.*)
3. Verfügt der nicht befreite Vorerbe mit Zustimmung des (aller) Nacherben über zur Erbschaft gehörenden Grundbesitz, bedarf es zur Wirksamkeit des Geschäfts nicht auch der Zustimmung von Ersatznacherben noch sind diese sonst im Grundbucheintragungsverfahren zu beteiligen (Fortführung zu OLG München, 09.02.2015 - 34 Wx 416/14, IMRRS 2015, 0506).*)
VolltextIMRRS 2015, 0648
BGH, Urteil vom 23.04.2015 - III ZR 397/13
Im Fall von nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (Ortsumgehung einer Landesstraße) aufgetretenen, nicht voraussehbaren und durch Schutzvorkehrungen nicht mehr zu verhindernden Schäden am Eigentum Dritter (hier: Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus) besteht kein Anspruch der Betroffenen auf angemessene Entschädigung nach § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG. In einem solchen Fall können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0622
OLG München, Beschluss vom 02.04.2015 - 34 Wx 482/14
1. Der Abschluss des dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts (hier: wirksame Auflassung) kann mit der Zwischenverfügung nicht verlangt werden.*)
2. Die zur notariellen Niederschrift vorgenommene Bestätigung einer wegen Geschäftsunfähigkeit formnichtigen Rückauflassung durch den Betreuer für den Betreuten belegt keine wirksame Auflassung, wenn der Betreute in eigenem Namen und namens des Übertragenden die Auflassung erklärt hatte. Daran ändert nichts, dass die Bestätigung auch die Erklärung des Betreuten namens des Vertretenen mitumfasst.*)
VolltextIMRRS 2015, 0620
OLG München, Beschluss vom 30.04.2015 - 34 Wx 86/15
Nachträgliche Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts im Jahr 2015 aufgrund einer im Jahr 1969 erteilten, wirksam gewordenen und „nicht verbrauchten“ Bewilligung.*)
VolltextIMRRS 2015, 0619
OLG München, Beschluss vom 04.05.2015 - 34 Wx 131/15
Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ablehnen, wenn der Gläubiger die vom Schuldner behauptete Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt.*)
VolltextIMRRS 2015, 0623
OLG München, Beschluss vom 27.03.2015 - 34 Wx 113/15
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, nicht abzuhelfen, ist ein eigenständiges Rechtsmittel nicht gegeben. Über das Rechtsmittel gegen die unterbliebene Abhilfe ist jedenfalls dann gesondert zu entscheiden, wenn über die zugrundeliegende Beschwerde bereits zuvor entschieden ist (Anschluss an OLG Köln, 11.06.2010 - 2 Wx 77/10, FGPrax 2010, 229).*)
VolltextIMRRS 2015, 0608
OLG München, Beschluss vom 13.02.2015 - 34 Wx 484/14
1. Zur Grundbuchberichtigung aufgrund Berichtigungsbewilligung mit Zustimmung des Eigentümers.*)
2. Weist das Grundbuchamt einen unter Vorlage einer Bewilligung gestellten Berichtigungsantrag mit der Begründung zurück, der Unrichtigkeitsnachweis sei nicht erbracht, kann auf die Beschwerde hin das Grundbuchamt bei schlüssiger Darlegung zur Unrichtigkeit und zum Richtigwerden des Grundbuchs angewiesen werden, die Eintragung aufgrund Berichtigungsbewilligung (mit Zustimmung des Eigentümers) vorzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0613
BGH, Urteil vom 23.01.2015 - V ZR 184/14
Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0582
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.01.2015 - OVG 9 S 44.14
1. Wird ein Schmutzwasserbeitrag als öffentliche Last eines Grundstückes durch die aufschiebende Wirkung einer Klage akut vom Rangverlust bedroht, kann ausnahmsweise der Vollzug des erstinstanzlichen Beschlusses, in der die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, ausgesetzt werden.
2. Die dann mögliche Eintragung des Sperrvermerks wegen einer vollstreckungsrechtlichen Grundstücksbeschlagnahme kann mit dem Makel verbunden sein, dass der Eigentümer die Forderung nicht bedienen kann oder will. Dieser Nachteil wiegt aber weniger schwer als der mögliche Rangverlust.
VolltextIMRRS 2015, 0578
OLG Hamm, Urteil vom 30.01.2015 - 20 U 106/14
1. Die Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt.
2. Ein grundsätzlich vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch der Mietsache stellt einen Grund für die Verweigerung des Deckungsschutzes durch den Privatversicherer dar. Das ist nicht der Fall bei einer schon ihrer Art nach (auch ohne Übermaß) widerrechtlichen oder falschen Behandlung der Mietsache.
3. Die Haltung von vier Katzen in der Mietwohnung ohne ausreichende Beaufsichtigung stellt eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache dar.
VolltextIMRRS 2015, 0567
OLG München, Beschluss vom 30.01.2015 - 34 Wx 477/14
Gegenstand einer Grunddienstbarkeit bildet immer eine Beschränkung der aus dem Grundstückseigentum fließenden Befugnisse, um dadurch Vorteile für das herrschende Grundstück zu schaffen. Weder die Rückbaupflicht im Fall des Widerrufs der Gestattung eines Dachüberstands in den Luftraum des Nachbargrundstücks noch die Verpflichtung, es zu unterlassen, den Dachüberstand auf dem Nachbargrundstück als dem herrschenden Grundstück zu belassen, ist Ausfluss von Befugnissen am Eigentum des dienenden Grundstücks.*)
VolltextIMRRS 2015, 0565
OLG Köln, Urteil vom 17.03.2015 - 9 U 75/14
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu erbringen.
VolltextIMRRS 2015, 0561
OLG Schleswig, Urteil vom 19.02.2015 - 16 U 99/14
Der Gebäudeversicherer haftet für alle die Leitungswasserschäden, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind.
VolltextIMRRS 2015, 0558
OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2014 - 15 W 256/14
Die Nutzung einer Photovoltaikanlage kann nur dann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein, wenn ein technischer Eigenverbrauch des erzeugten Stroms auf dem begünstigten Grundstück stattfindet.*)
VolltextIMRRS 2015, 0527
OLG Hamm, Beschluss vom 06.08.2014 - 15 W 94/14
1. Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht allein deshalb als teilentgeltlich zu behandeln, weil die schuldrechtliche Vereinbarung den Hinweis darauf enthält, dass der Minderjährige künftig kraft Gesetzes in bestehende Vertragsverhältnisse aus der Vermietung des übertragenen Grundbesitzes eintreten wird.*)
2. Anders wäre der Fall zu lösen, dass der Schenkungsvertrag über die gesetzliche Folge hinausgehend eine Übernahme von Verpflichtungen des Schenkers aus bestehenden Mietverhältnissen durch den Beschenkten vorsieht.
VolltextIMRRS 2015, 0555
OLG Schleswig, Urteil vom 03.03.2015 - 3 U 46/14
1. Nur eine vertragsgerechte Abrechnung kann fälligkeitsauslösend sein.
2. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung kann nur im Ausnahmefall als zugleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung ohne die erforderliche Belehrung genügt hierfür nicht.
3. Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung (eines Stromversorgungsunternehmens) ist keine kalendermäßige Fälligkeitsvereinbarung.
VolltextIMRRS 2015, 0510
OLG München, Beschluss vom 10.03.2015 - 34 Wx 467/14
1. Zur Berichtigung des eingetragenen Berechtigten einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach Vermögensübergang (Umwandlung) außerhalb des Grundbuchs.*)
2. Ein verfahrensrechtlicher Berichtigungsanspruch unterliegt weder der Verjährung noch der Verwirkung.*)
VolltextIMRRS 2015, 0544
AG Ludwigsburg, Urteil vom 17.04.2015 - 10 C 133/15
Die Vereinbarung einer Darlehensgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse ist als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle zugänglich, eine unangemessene Benachteiligung des Bausparers und deshalb unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2015, 0509
OLG München, Beschluss vom 30.01.2015 - 34 Wx 466/14
Zur Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines nach der Regelbetrag-Verordnung bemessenen Unterhaltstitels.*)
VolltextIMRRS 2015, 0507
OLG München, Beschluss vom 16.03.2015 - 34 Wx 430/14
1. Der Vorlage eines Erbscheins oder der Zustimmung bisher unbekannter - durch einen Pfleger zu vertretender - Nacherben bedarf es nicht, soweit der Testamentsvollstrecker Miteigentumsanteile eines Grundstücks erfüllungshalber an Vermächtnisnehmer überträgt. Entgeltlichkeit ist auch dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker eine Verfügung in Ausführung einer letztwilligen Anordnung des Erblassers vornimmt. In diesem Fall ist es zum Grundbuchvollzug weder erforderlich, dass sich das Vermächtnis aus einer öffentlichen Urkunde ergibt, noch dass die Stellung der Erben durch Erbschein nachgewiesen wird.*)
2. Des grundbuchtauglichen Nachweises bedarf die Entgeltlichkeit der Verfügung hingegen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker, wenn Miteigentumsanteile anteilig auf die Erben übertragen werden sollen und das - privatschriftliche - Testament keine entsprechende Teilungsanordnung oder kein Vorausvermächtnis enthält.*)
VolltextIMRRS 2015, 0542
BGH, Beschluss vom 21.01.2015 - VII ZR 355/13
Es steht einem Neuanschluss an eine öffentliche Entwässerungsanlage nicht entgegen, dass eine vorhandene Kleinkläranlage bereits über einen Überlauf mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden gewesen war (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.06.2014 - VII ZR 152/13, IBRRS 2014, 1833 = IMR 2014, 348).
VolltextIMRRS 2015, 0486
OLG München, Beschluss vom 19.02.2015 - 34 Wx 421/14
1. Zur Verfahrens- und Geschäftsfähigkeit unter Betreuung stehender Beteiligter im Grundbuchverfahren.*)
2. Es gilt der Erfahrungssatz, dass die Geschäftsfähigkeit die Regel und die Geschäftsunfähigkeit die Ausnahme ist. Es müssen daher hinreichende Tatsachen vorliegen - die sich auch aus Umständen außerhalb der vorgelegten Eintragungsunterlagen ergeben können -, die ernsthafte Zweifel wecken, wie etwa das Vorliegen eines Gutachtens, das Geschäftsunfähigkeit für einen Zeitraum vor der fraglichen Verfügung bestätigt hat. Diese können durch ein (weiteres) Gutachten zerstreut werden, wobei der volle Nachweis der Geschäftsfähigkeit jedoch nicht geführt zu werden braucht (Anschluss an BayObLGZ 1989, 111).*)
VolltextIMRRS 2015, 0484
OLG München, Urteil vom 06.02.2015 - 34 Wx 4/15
Das sogenannte Verbot der Doppelbelastung steht der Eintragung einer Zwangshypothek an dem nun ungeteilten Grundbesitz des Schuldners auch dann nicht entgegen, wenn bereits vorher an einem damaligen Eigentumsanteil des Schuldners am selben Grundstück eine Grundschuld bestellt ist (Abgrenzung zu OLG Köln, 23.10.1995 - 2 Wx 30/95, FGPrax 1996, 13).*)
VolltextIMRRS 2015, 0492
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2015 - 15 W 492/14
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass § 31 S. 1 GBO auch den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek erfasst, dessen Rücknahme also dem dort vorgesehenen Formerfordernis unterliegt.*)
VolltextIMRRS 2015, 0532
BGH, Urteil vom 30.01.2015 - V ZR 171/13
1. Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer in einem zum Zweck eines Steuersparmodells und nicht zu Schenkungszwecken abgeschlossenen Übertragungsvertrag, seinem Ehegatten das Grundstück unter bestimmten Voraussetzungen zu übereignen, so kann der Vertrag nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn der Ehegatte im Übertragungsfall keine kompensatorische Gegenleistung zu erbringen und die vom Veräußerer aufgenommenen offenen Finanzierungsdarlehen weder abzulösen noch zu übernehmen hat. Die Verpflichtung zur Übertragung des Grundstücks unter Fortbestehen der Haftung für Darlehensverbindlichkeiten im Außenverhältnis, aber ohne hinreichende Kompensation durch den begünstigten Ehegatten, kann also eine krasse Übervorteilung des anderen Ehegatten darstellen, die zu einer Unwirksamkeit der Vereinbarung gemäß § 138 BGB führt.
VolltextIMRRS 2015, 0533
BGH, Urteil vom 04.03.2015 - XII ZR 46/13
Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 und vom 21.11.2012 - XII ZR 48/11, FamRZ 2013, 269).*)
VolltextIMRRS 2015, 0506
OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 416/14
Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben (Klarstellung zu OLG München, 10.08.2012 - 34 Wx 187/12).*)
VolltextIMRRS 2015, 0483
LG Wuppertal, Urteil vom 28.08.2014 - 9 S 22/14
Eine innerhalb des Gebäudes verlegte und daher von der Wohngebäudeversicherung umfasste Regenwasserleitung liegt vor, wenn sie sich innerhalb des räumlichen Bereichs befindet, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt wird.
VolltextIMRRS 2015, 0465
OLG München, Beschluss vom 02.02.2015 - 34 Wx 408/14
1. Zulässigkeit der Beschwerdebeschränkung gegen eine Zwischenverfügung, wenn der Vollzugsantrag sich auf verschiedene Einträge bezogen hat, jedoch eine Bestimmung nach § 16 Abs. 2 GBO nicht getroffen ist.*)
2. Die Bestandsteilzuschreibung von Sondereigentumsrechten verlangt außer derjenigen des Sondereigentums zwingend auch eine Verfügung über den Miteigentumsanteil, der zu dem Wohnungs- oder Teileigentum gehört.*)
VolltextIMRRS 2015, 0464
OLG München, Beschluss vom 27.02.2015 - 34 Wx 345/14
Zur Beschwerdeberechtigung, wenn das Grundbuchamt der Anregung, eine Eintragung wegen Unzulässigkeit von Amts wegen zu löschen, nicht nachgekommen ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0493
KG, Beschluss vom 13.01.2015 - 1 W 211/14
Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 - V ZR 84/89 -, NJW 1990, 2380), steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0475
OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2015 - 22 U 147/14
1. Bei dem Verkauf eines Grundstücks, hinsichtlich dessen lediglich die (spekulative) Hoffnung besteht, dass es in Zukunft Bauland werden kann, kann es an der für eine Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB erforderlichen verwerflichen Gesinnung auch dann fehlen, wenn der Kaufpreis nach objektiven Kriterien in einem besonders groben Missverhältnis zum Marktwert des Kaufobjekts steht.*)
2. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls ist der Verkäufer eines unbebauten Grundstücks im Außenbereich, das nicht Bauland ist, ungefragt nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liegt.*)
IMRRS 2015, 0447
KG, Beschluss vom 13.01.2015 - 1 W 210/14
Der Umstand, dass sich der tatsächliche zu einem bestimmten Zeitpunkt geschuldete Erbbauzins bei einer vereinbarten Indexgleitklausel nicht unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 01.06.1990 - V ZR 84/89 -, NJW 1990, 2380), steht der Eintragung eines insoweit veränderten Erbbauzinses nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0427
OLG München, Beschluss vom 09.03.2015 - 34 Wx 39/14
1. Die katastermäßige Flächenzerlegung eines Grundstücks hat keine materiell-rechtliche Wirkung; maßgeblich ist der Grundbuchinhalt.*)
2. Die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht gilt auch im Amtsverfahren des Grundbuchrechts nur, soweit der Vortrag von Beteiligten oder der Sachverhalt dazu Anlass bietet. Allen denkbaren Möglichkeiten muss nicht nachgegangen werden; vielmehr können die Ermittlungen eingestellt werden, wenn ihre Fortsetzung ein die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwarten lässt.*)
3. Zur eigentumsrechtlichen Zuordnung ehemaliger - in diesem Fall gebuchter - Gewässergrundstücke.*)
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