Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0224BGH, Beschluss vom 29.10.2015 - V ZR 61/15
1. Fehlen in einem Kaufvertrag über ein Mietshaus Bestimmungen, wie sie z.B. in Notarhandbüchern hinsichtlich des Besitzübergangs innerhalb eines laufenden Abrechnungsjahres vorgeschlagen werden, so hat der Käufer einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Herausgabe derjenigen Nutzungen, die dem Verkäufer nicht zustehen.
2. Unter anderem fällt darunter der in einer Erwerberabrechnung des Insolvenzverwalters ausgewiesene Überschuss, der sich aus der Differenz der von ihm aufgebrachten Nebenkosten und der von ihm vereinnahmten Vorauszahlungen der Mieter hierauf ergibt.
VolltextIMRRS 2016, 0207
BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - XI B 87/14
1. § 114a Satz 1 ZVG bewirkt, dass die Forderung des zur Befriedigung aus dem Grundstück berechtigten Gläubigers gegenüber dem Zwangsvollstreckungsschuldner auch insoweit erlischt, als sein bares Meistgebot (ohne Meistgebotszinsen nach § 49 Abs. 2 ZVG) zzgl. bestehenbleibender Rechte hinter 7/10 des Grundstückswerts zurückbleibt.
2. Der berechtigte Gläubiger und der Vollstreckungsschuldner werden rechtlich so gestellt, als ob der Gläubiger ein Gebot abgegeben hätte, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht; soweit dadurch sein Anspruch gedeckt ist, ihm also der Erlös im Verteilungsverfahren zuzuteilen gewesen wäre, gilt er mit dem Zuschlag als befriedigt. In Höhe des fiktiven Befriedigungsbetrags tritt beim Schuldner zwangsläufig kraft Gesetzes eine Schuldbefreiung ein (vgl. BFHE 241, 424 = BStBl II 2013, 926 Rn. 13 m.w.N).
VolltextIMRRS 2016, 0203
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 59/15
1. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zugunsten eines Pflichtteilsberechtigten zu erteilen.
2. Im Rahmen der Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar den Nachlass selbst und eigenständig zu ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Auskunftspflichtigen zu beurkunden.
3. Vorrangig ist ein festgesetztes Zwangsgeld beizutreiben, bevor ersatzweise Zwangshaft vollzogen werden darf.
4. Einem Schuldner ist vor Festsetzung einer Zwangshaft die Möglichkeit einzuräumen, ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen.
VolltextIMRRS 2016, 0214
OLG München, Urteil vom 27.03.2015 - 25 U 3746/14
1. Der Eintritt des Zwangsverwalters in den Versicherungsvertrag berührt die Stellung des Schuldners als Versicherungsnehmer nicht.
2. Die vorsätzliche Eigenbrandstiftung des Eigentümers führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch) gegenüber dem Zwangsverwalter.
VolltextIMRRS 2016, 0205
BFH, Beschluss vom 15.07.2015 - II R 11/14
1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 ZVG hat der Ersteher, soweit ein bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigtes Recht nicht besteht, außer dem Bargebot auch einen Betrag zu zahlen, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht. Dieser soll gemäß § 51 Abs. 2 ZVG vom Vollstreckungsgericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden. Durch diesen Zuzahlungsbetrag wird der Wert des bestehen - bleibenden Rechts für das Zwangsversteigerungsverfahren festgelegt. Er ist deshalb auch für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer maßgebend.
2. Der Wert der Gegenleistung iSd § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG wird nicht dadurch beeinflusst, dass das bestehenbleibende Recht demjenigen zusteht, der das Grundstück ersteigert (vgl. BFHE 143, 158; BFH/NV 2001, 482).
VolltextIMRRS 2016, 0202
LG Bielefeld, Beschluss vom 30.01.2015 - 23 T 851/14
1. Die zwangsweise Räumung einer Immobilie auf Grund des Zuschlags in einem Zwangsversteigerungsverfahrens ist auf unbestimmte Zeit einzustellen, wenn der Schuldner die Zwangsräumung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht überleben wird.
2. In die Abwägung des Rechts des Eigentümers an dem ersteigerten Grundstück mit dem Persönlichkeitsrecht des Schuldners ist einzubeziehen, ob das Grundstück unterhalb des festgesetzten Verkehrswertes ersteigert worden ist.
VolltextIMRRS 2016, 0198
OLG Köln, Beschluss vom 06.03.2015 - 2 Wx 387/14
1. Nach § 1094 Abs. 1, § 1095 BGB kann auch der Miteigentumsanteil an einem Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem (Mit)Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist. Der Vorkaufsberechtigte kann dieses Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat (§§ 463, 1098 BGB), wobei das das Recht allerdings gem. §§ 471, 1098 Abs. 1BGB ausgeschlossen ist, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt.
2. Ist das Vorkaufsrecht nur für einen einzigen Verkaufsfall bestellt, erlischt es durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung; denn diese stellt, auch wenn sie das Vorkaufsrecht nicht auslöst, gleichwohl einen "Verkaufsfall" im Sinne des Vorkaufsrechts dar.
VolltextIMRRS 2016, 0185
OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.11.2015 - 15 W 1757/15
Bewilligt der Grundstückseigentümer die Löschung eines Rechts als Vertreter des Betroffenen, so hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob er hierzu berechtigt, insbesondere vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, weil die Bewilligung der Verwirklichung und Beurkundung des materiellen Liegenschaftsrechts dient (Anschluss an BGHZ 77, 7; OLG München FamRZ 2012, 1672).*)
VolltextIMRRS 2016, 0182
OLG Hamm, Beschluss vom 23.09.2015 - 15 W 293/15
Nach § 12 Abs.1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Es kann ausreichen, wenn dargelegt wird, dass die Einsichtnahme in das Grundbuch der Prüfung dienen soll, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ansprüche gegen den Grundstückseigentümer bestehen können.
VolltextIMRRS 2016, 0181
OLG Köln, Urteil vom 27.10.2015 - 22 U 93/14
1. Offenbarungspflichtig ist der Verkäufer bei Fragen des Käufers sowie über besonders wichtige Umstände, die für die Wertbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind.
2. Ein Käufer kann eine Aufklärung über solche Mängel, die einer Besichtigung zugänglich oder ohne Weiteres erkennbar sind, nicht erwarten, weil er solche Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
3. Ein Käufer, der vor Abschluss des Kaufvertrags auf eine vollständige Besichtigung des Kaufgegenstands verzichtet und bei Abschluss des Kaufvertrages gleichwohl in Kenntnis dieses Umstands angibt, er kenne den Zustand des Kaufobjekts, insbesondere dabei gegenüber dem Verkäufer eine unterlassene vollständige Besichtigung nicht offenbart und auch kein weiteres Informationsbedürfnis zum Ausdruck bringt, ist grundsätzlich nicht schutzbedürftig.
4. Der Umstand, dass eine Heizungsanlage auch im Sommer zwecks Produktion von Warmwasser laufen muss und eine Nachtabsenkung nicht möglich ist, stellen keinen Mangel der Heizungsanlage dar.
VolltextIMRRS 2016, 0153
OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.11.2015 - 1 U 51/15
Verursacht nur die Montage einer Solaranlage Schäden, greift nicht die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BGB ein.*)
VolltextIMRRS 2016, 0141
BGH, Urteil vom 06.11.2015 - V ZR 78/14
Eine Beschreibung von Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes vor Vertragsschluss durch den Verkäufer, die in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
IMRRS 2016, 0138
BVerwG, Beschluss vom 21.12.2015 - 9 B 46.15
Im Erschließungsbeitragsrecht ist grundsätzlich der bürgerlich-rechtliche Grundstücksbegriff maßgebend. Ist allerdings ein Anliegergrundstück isoliert betrachtet nicht bebaubar, während es zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ein geeignetes Baugrundstück darstellt, sind diese Grundstücke im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts ausnahmsweise als einheitliches Grundstück anzusehen. Der Beitrag ruht dann als öffentliche Last auf der Grundstückseinheit (im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2016, 0130
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - 3 Wx 243/15
Hat der um Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch nachsuchende Notar in der beurkundeten Verkaufsvollmacht nicht nur die Firma der Komplementär-GmbH benannt, sondern auch das Registergericht und das Registerblatt derjenigen Eintragungen im - elektronisch geführten - Handelsregister angegeben, denen die Vertretungsbefugnis der Komplementär-GmbH für die Grundstückseigentümerin (GmbH & Co KG als Bauträgerin) und des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH für diese als persönlich haftende Gesellschafterin zu entnehmen sind, so bedarf es zum Nachweis einer Vertretungsberechtigung in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form darüber hinaus einer ausdrücklichen Bezugnahme auf das elektronisch geführte Handelsregister nicht.*)
VolltextIMRRS 2016, 0123
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2015 - 3 Wx 272/15
1. Eine Verfügung, die sich aufgrund ihres objektiven Erklärungsinhaltes nicht als Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO darstellt (hier hatte das Grundbuchamt den Antragsteller aufgefordert, seinen Eintragungsantrag in vollem Umfang innerhalb einer bestimmten Frist zurückzunehmen, weil demselben ein nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehe), ist nicht anfechtbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet oder der formalen Gestaltung nach als solche aufgebaut hat oder behandelt wissen will.*)
2. Zu den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen sowie der - vom Grundbuchamt nur eingeschränkt zu überprüfenden - materiell-rechtlichen Wirksamkeit einer Vereinigung von Wohnungs- und Teileigentumsrechten gemäß § 890 BGB.*)
VolltextIMRRS 2016, 0124
EuGH, Urteil vom 09.07.2015 - Rs. C-331/14
Die Art. 2 Nr. 1 und 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen ein Steuerpflichtiger Grundstücke erwarb, von denen einige seinem Privatvermögen und andere seinem Unternehmensvermögen zugeordnet wurden, und auf diesen Grundstücken als Steuerpflichtiger ein Einkaufszentrum errichten ließ, das er anschließend zusammen mit den Grundstücken, auf denen dieser Bau errichtet worden war, verkaufte, der Verkauf der Grundstücke, die seinem Privatvermögen zugeordnet waren, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen ist, weil der Steuerpflichtige bei diesem Umsatz als solcher handelte.*)
VolltextIMRRS 2016, 0104
OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2015 - 5 U 2/15
Wird ein Gebäude auf mehreren Grundstücken desselben Eigentümers errichtet, so wird das Gesamtgebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, zu dem es nach Absicht und Interesse des Erbauers gehören soll. Absicht und Interesse können aus den objektiven Gegebenheiten erschlossen werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 0085
KG, Beschluss vom 08.12.2015 - 1 W 518/15
Die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum ist genehmigungspflichtig, wenn das Grundbuchamt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 S. 4 BauGB auf einen bereits zuvor gestellten Antrag auf grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung die Wohnungsgrundbücher noch nicht angelegt hat. § 878 BGB findet in einem solchen Fall keine entsprechende Anwendung, weil es an einer insoweit erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehlt.*)
VolltextIMRRS 2016, 0083
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2016 - VerfBbg 88/15
Die Gefahr der Obdachlosigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aussetzung einer Zwangsräumung, sondern nur auf Unterbringung.*)
VolltextIMRRS 2016, 0070
LG Hamburg, Beschluss vom 01.07.2015 - 328 T 7/15
1. Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren.
2. Von der Wirkung des Einfrierens ist auch die Verwertung einer Grundschuld erfasst, so dass ein Zwangsversteigerungsverfahren derzeit nicht betrieben werden kann.
VolltextIMRRS 2016, 0068
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2015 - 3 S 248/15
1. Als Umstände, die für eine besondere Gefährdung der ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen sprechen, kommen in Anlehnung an die Aufzählung in § 556d Abs. 2 Satz 3 BGB insbesondere in Betracht, dass die Kaufpreise und Mieten deutlich stärker steigen als im bundesweiten Durchschnitt, die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt, die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird sowie geringer Leerstand bei großer Nachfrage besteht.*)
2. Bei der Stadt Freiburg im Breisgau handelt es sich um eine Gemeinde mit Wohnraummangel, das heißt um eine Gemeinde, in der die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.*)
VolltextOnline seit 2015
IMRRS 2015, 1486OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2014 - 11 Wx 118/13
1. Im Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1 BGB ist von einer fehlenden Eigentümereintragung auch dann auszugehen, wenn zwar ein Eigentümer vermerkt ist, die Eintragung sich im Aufgebotsverfahren aber als falsch erweist (Im Anschluss an OLG Schleswig, SchlHA 1954, 52; LG Bielefeld, RdL 1960, 185).*)
2. Der im Güterbuch enthaltene Begriff "Erdengerechtsame" verweist nicht auf das Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken, sondern lediglich auf das verdinglichte Recht, diese Grundstücke zur Entnahme von Erdmaterial zu nutzen.
VolltextIMRRS 2015, 1528
BGH, Beschluss vom 19.11.2015 - V ZB 202/14
Bei der Vollstreckung in das Grundstück einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gelten die (noch) im Grundbuch eingetragenen (bisherigen) Gesellschafter grundsätzlich auch dann in entsprechender Anwendung von § 1148 Satz 1, § 1192 Abs. 1 BGB als Gesellschafter der Schuldnerin, wenn diese durch den Tod eines eingetragenen Gesellschafters aufgelöst worden ist.
VolltextIMRRS 2015, 1492
OLG München, Beschluss vom 28.10.2015 - 20 U 4044/14
1. Wird die Frage nach dem Vorhandensein einer Drainage wahrheitswidrig bejaht, so liegt eine arglistige Täuschung vor.
2. Der Verkäufer muss auch ungefragt Auskunft darüber erteilen, dass rostige Stahlträger nur überstrichen sind, da starker Rostbefall an tragenden Teilen das Entstehen bestimmter Mängel, nämlich Einbußen in der Tragfähigkeit der Decke, zur Folge haben kann.
VolltextIMRRS 2015, 1491
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2015 - 20 W 54/15
Ein mangels Antrages und Bewilligung bei dem Verkauf einer Eigentumswohnung durch den teilenden Eigentümer nicht zugeordnetes Sondernutzungsrecht kann nach dem Verkauf der letzten Einheit nicht im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO wegen Unrichtigkeit nachträglich im Grundbuch eingetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 1480
VG Berlin, Urteil vom 20.05.2015 - 13 K 289.14
1. Existieren zahlreiche, verschieden genutzte und bebaute Grundstücke, denen bisher nur pauschal wenige (hier: 3) Grundstücksnummern zugewiesen wurden, so müssen diese entsprechend umnummeriert werden, damit eine eindeutige Identifizierung der Grundstücke möglich ist.
2. Dabei handelt es sich um eine ordnungsbehördliche Handlungspflicht, die Behörde hat keinen Ermessensspielraum.
3. Es gibt keinen "Bestandschutz" für die vorherige Nummerierung.
VolltextIMRRS 2015, 1440
EuGH, Urteil vom 02.07.2015 - Rs. C-209/14
1. Art. 2 Abs. 1, Art. 14 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Leasingvertrag über eine Immobilie vorsieht, dass das Eigentum an der Immobilie am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dieser Immobilie verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen ist.*)
2. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, seine Besteuerungsgrundlage zu vermindern, wenn er alle Zahlungen für die von ihm erbrachte Leistung tatsächlich erhalten hat oder wenn der Vertragspartner, ohne dass der Vertrag aufgelöst oder annulliert worden wäre, ihm den vereinbarten Preis nicht mehr schuldet.*)
3. Der Grundsatz der Steuerneutralität ist dahin auszulegen, dass es mit ihm vereinbar ist, dass zum einen eine Leasingleistung, die sich auf Immobilien bezieht, und zum anderen der Verkauf dieser Immobilien an einen am Leasingvertrag nicht beteiligten Dritten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einer getrennten Besteuerung unterliegen, sofern diese Umsätze nicht als eine einheitliche Leistung angesehen werden können, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1438
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.12.2015 - 11 ME 230/15
1. Zu der Frage, ob der Gesetzgeber bei einer Ausgangslage, in der sich in einer Mehrzahl von Fällen eine Notlage bei der Beschaffung von menschenwürdigen Unterkünften für Flüchtlinge abzeichnet, verpflichtet ist, die Befugnis zur Beschlagnahme privaten Eigentums für die Flüchtlingsunterbringung hinsichtlich der Eingriffsvoraussetzungen im Einzelnen zu regeln (hier offen gelassen).*)
2. An die Zulässigkeit einer auf die Generalklausel des § 11 SOG-Nds gestützten Beschlagnahme privater Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen, denen unmittelbar eine Obdachlosigkeit droht, sind wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers hohe Anforderungen zu stellen. Die zuständige Ordnungsbehörde muss darlegen, dass ihr zur Abwendung der Obdachlosigkeit zum einen keine eigenen menschenwürdigen Unterkünfte zur Verfügung stehen und ihr zum anderen auch die Beschaffung geeigneter anderer Unterkünfte bei Dritten auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1439
LG Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 - 7 O 126/15
Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.*)
VolltextIMRRS 2015, 1424
OLG München, Urteil vom 14.10.2015 - 7 U 995/15
1. Sind nach Satzung, Nutzungsverträgen und gelebter Praxis die Sphären der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft einerseits und der Nutzung an Genossenschaftswohnungen andererseits nur lose miteinander verknüpft, kann ein Genosse wegen Nichtnutzung der ihm überlassenen Genossenschaftswohnung nicht aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Der Genossenschaft ist es vielmehr zuzumuten, den Weg zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses nach den Regelungen des Nutzungsvertrags und der gesetzlichen Bestimmungen zu gehen.*)
2. Eine Regelung in der Satzung der Genossenschaft, wonach ein Ausschließungsgrund vorliegt, wenn ein Mitglied der Genossenschaft unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, rechtfertigt den Ausschluss auch dann, wenn der einzelne Genosse (über Dritte) erreichbar ist.*)
3. Im Lichte der §§ 30 ff GenG, wonach die Genossenschaften eine Mitgliederliste mit aktueller Anschrift der Mitglieder zu führen haben, Dritten ein Einsichtsrecht zusteht und dem Register zumindest ein beschränkt öffentlicher Charakter zukommt, und im Hinblick auf das entsprechend zu wertende Personengesellschaftsrecht, in dem jedem Gesellschafter das Recht auf Kenntnis seiner Mitgesellschafter zusteht, besteht auch wegen der persönlichen Verbundenheit der einzelnen Genossen ein Anspruch der Genossenschaft gegen den einzelnen Genossen auf Nennung der aktuellen Anschrift.*)
VolltextIMRRS 2015, 1423
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2015 - 7 U 94/14
1. Ein Unternehmen, das die städtische Trinkwasserversorgung erbringt, hat bei seiner Tarifgestaltung die im kommunalen Abgabenrecht geltenden Grundsätze der Kostendeckung, Äquivalenz und Gleichbehandlung anzuwenden.*)
2. Bei der Bemessung des Grundpreises kann grundsätzlich auf die Anzahl der Wohneinheiten abgestellt werden. Wird der Wohneinheitenmaßstab aber in einer Weise mit dem Maßstab der Wasserzählergröße kombiniert, die zu einer unrealistischen Gewichtung des Gezählten führt, ist diese Regelung rechtswidrig (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, 9 A 7.10) und entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB.*)
VolltextIMRRS 2015, 1404
LG Mannheim, Urteil vom 02.06.2015 - 11 O 103/14
Die Vornahme eines Vorwegabzugs für nicht umlagefähige Verwaltungs- und Instandhaltungskosten in Höhe von pauschal 10%, ohne Ermittlung einer belastbaren Schätzgrundlage für diesen Abzug, stellt eine Pflichtverletzung im Rahmen eines Immobilienmanagementvertrags dar.
VolltextIMRRS 2015, 1395
OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 74/15
1. Dient ein Vorkaufsrecht, das sich eine Gemeinde in einem Kaufvertrag an einen privilegierten Bauwilligen vorbehält, der Sicherung der Verpflichtung des Käufers, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes über das Grundstück nicht zu verfügen, so handelt es sich um denselben Beurkundungsgegenstand.*)
2. Ein gesonderter Wertansatz für das Vorkaufsrecht scheidet dann aus.*)
VolltextIMRRS 2015, 1479
VGH Bayern, Beschluss vom 19.10.2015 - 2 CS 15.1866
1. Eine zweigruppige Kinderkrippe mit 24 Betreuungsplätzen ist in einem (faktischen) reinen Wohngebiet regelmäßig allgemein zulässig, da sie gebietsverträglich ist und den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen wird.
2. Eine solche Kinderkrippe kann im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig sein, wenn der durch das Vorhaben ausgelöste und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr im Hinblick auf die Lärmbelästigung oder den hierdurch bewirkten Park- oder Parksuchverkehr ein Ausmaß erreicht, das eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung zur Folge hat (hier verneint).
VolltextIMRRS 2015, 1377
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2015 - 3 Wx 179/15
Zum presserechtlichen Interesse publizistisch tätiger Medien ("gemeinnütziges Recherchezentrum im deutschsprachigen Raum") auf Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten (hier bejaht hinsichtlich der eine Veröffentlichung vorbereitenden Recherche, ob eine örtliche Sparkasse über ihre Tochtergesellschaften - aktuelle bzw. frühere Grundstückseigentümer - selbst als Unternehmer im Grundstücksgeschäft tätig gewesen und in Folge einer Überbewertung der Immobilien ein öffentliche Belange tangierendes, sachfremdes Risiko eingegangen ist).*)
VolltextIMRRS 2015, 1375
OVG Sachsen, Urteil vom 26.06.2015 - 5 A 706/13
Eine verrentete Beitragsschuld ist bei der Zwangsversteigerung höchstens mit der laufenden Rate und den Raten für die beiden zurückliegenden Jahre zum geringsten Gebot anzumelden, wenn ein Grundschuld- oder Hypothekengläubiger die Vollstreckung betreibt. Künftige Raten sind beim geringsten Gebot nicht zu berücksichtigen und erlöschen mithin auch nicht durch den Zuschlag. Für sie haftet der Erwerber mit dem erworbenen Grundstück unabhängig von der Zwangsversteigerung.)*
VolltextIMRRS 2015, 1373
OLG München, Beschluss vom 25.09.2015 - 34 Wx 121/15
Kann wegen auf Tatsachen begründeter Umstände derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit die Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass die nicht durch Kaufvertrag erfolgte Übertragung der Eigentümerstellung den Teilakt eines zeitlich gestreckten Umgehungsgeschäfts darstellt, welches nach der erstrebten Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch auf der Grundlage erst dann abzuschließender Rechtsgeschäfte vollendet werden soll, so hat eine Löschung ohne Bewilligung des Vorkaufsberechtigten zu unterbleiben.*)
VolltextIMRRS 2015, 1363
OLG München, Beschluss vom 28.09.2015 - 34 Wx 84/14
Sollen Sondernutzungsrechte im Fall der Vorratsteilung aufschiebend bedingt durch eine spätere Zuordnungserklärung des Verwalters begründet werden, müssen die Grundstücksflächen, von deren Mitgebrauch die späteren Wohnungseigentümer durch das Sondernutzungsrecht ausgeschlossen werden, in der zu den Grundakten gelangten Teilungserklärung oder den dieser beigelegten Plänen hinreichend bestimmt bezeichnet sein.*)
VolltextIMRRS 2015, 1358
BGH, Urteil vom 02.10.2015 - V ZR 307/13
1. Ein Kaufvertrag, mit dem eine Gemeinde ein Grundstück unter der aufschiebenden Bedingung verkauft, dass ein Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt zustande kommt, verstößt nicht gegen das Koppelungsverbot des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB.*)
2. Der Käufer kann sich von einem in dieser Weise aufschiebend bedingten Vertrag lösen, wenn ihm ein Zuwarten auf das Gelingen der Bauleitplanung unzumutbar geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1333
OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - 34 Wx 289/15
Soll im Rahmen einer Grundstücksveräußerung die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Gesamtgrundpfandrechts alle Grundstücke umfassen, an denen das Recht lastet, so muss dies in so eindeutiger Weise geschehen, dass kein Zweifel bestehen bleibt, es könne nur die Löschung der Belastung an dem veräußerten Grundstück gemeint sein (Bestätigung von Senat vom 26.11.2007, 34 Wx 119/07).*)
VolltextIMRRS 2015, 1334
OLG München, Beschluss vom 30.09.2015 - 34 Wx 280/15
Beantragt der Gläubiger wegen einer Arrestforderung die Eintragung einer Sicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Arrestschuldners, so ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, wenn es der Gläubiger innerhalb der für die Vollziehung des Arrestbeschlusses geltenden Frist unterlässt, die Forderung betragsmäßig auf die einzelnen Grundstücke des Schuldners zu verteilen und seinen Eintragungsantrag innerhalb der Vollziehungsfrist entsprechend zu ergänzen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1327
OLG München, Beschluss vom 08.10.2015 - 34 Wx 297/15
Auch für den Vollstreckungsbescheid gilt, dass er als für das Grundbuchverfahren tauglicher Titel das Gemeinschaftsverhältnis mehrerer Gläubiger hinreichend bestimmt bezeichnen muss. Ohne ausdrückliche Angabe zum Gemeinschaftsverhältnis im Titel hat das Grundbuchamt vor dem Erlass einer Zwischenverfügung zu prüfen, ob sich dieses durch Auslegung unzweideutig ermitteln lässt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1325
OLG München, Beschluss vom 30.09.2015 - 34 Wx 293/15
1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Abhängigmachung einer Grundbucheintragung von der Zahlung eines Vorschusses.*)
2. Die Vermutungswirkung des § 15 Abs. 2 GBO gilt auch für Notariatsverwalter und Amtsnachfolger. Sie ist widerlegbar, jedoch nicht deshalb widerlegt, weil der im Beurkundungstermin als gesetzlicher Vertreter der Partei aufgetretene Geschäftsführer in der Zwischenzeit wieder ausgeschieden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1311
AG Brandenburg, Urteil vom 05.08.2015 - 34 C 93/12
1. Ein mobiler Elektro-Weide-Zaun ist keine "Einfriedung" iS des Nachbarrechts.*)
2. Zur Frage inwieweit eine Einfriedungs-Pflicht des Grundstücksnachbarn gem. dem Landes-Nachbarrecht iVm Art. 124 EGBGB besteht, wenn das Grundstück zugleich teilweise ein Teil der "freien Landschaft" iSd § 59 BNatScHG iVm den Ausführungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1309
AG Siegburg, Urteil vom 19.02.2015 - 118 C 97/13
Wird ein Rasenroboter nur in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr betrieben und unterschreiten die Betriebsgeräusche die TA Lärm deutlich, liegt keine wesentliche Geräuschbelastung vor. Ein Nachbar muss somit auch einen Dauerbetrieb des Rasenroboters dulden, vor allem, wenn sogar die Mittagsruhezeiten eingehalten werden.
VolltextIMRRS 2015, 1294
OLG Koblenz, Urteil vom 02.10.2014 - 1 U 210/14
Häufig beschtittene verkehrswichtige Fußgängerbereiche müssen ausreichend vom Schnee geräumt sein. Der Verkehrssicherungspflichtige ist jedoch nicht verpflichtet, Alternativwege zu schaffen, insbesondere nicht solche, die eine möglichst schnelle Fortbewegung sicherstellen.
VolltextIMRRS 2015, 1270
LG Dortmund, Urteil vom 02.09.2015 - 2 O 240/11
Die Regelung in § 8 Nr. 2 b VHB 2000, wonach nur Schäden versichert sind, die dadurch entstehen, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft, setzt keine unmittelbare Sturmeinwirkung voraus. Es genügt, wenn der Sturm die Ursache dafür ist, dass Bäume auf oder gegen das versicherte Gebäude fallen.
VolltextIMRRS 2015, 1265
OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2015 - 3 U 1468/14
1. Bei unentgeltlicher Hilfeleistung im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses kommt dem Gefälligen eine Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zugute, wenn es sich um eine typisch alltägliche und unentgeltliche Gefälligkeit unter Nachbarn handelt (hier: Wässern des Gartens) und ein Schaden im Zusammenhang mit den bei der Ausübung der Gefälligkeit eigentümlichen Gefahren entsteht, der durch eine Versicherung des Geschädigten abgedeckt ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Schädiger über eine Privathaftpflichtversicherung verfügt (so auch OLG Celle, vom 03.04.2014 - 5 U 168/13, IBR 2014, 734).*)
2. Der Gefällige handelt nicht grob fahrlässig, wenn er nach dem Wässern des Gartens seines Nachbarn mit einem an der Außenzapfstelle des nachbarlichen Hauses montierten Wasserschlauch nur die am Schlauch befindliche Spritze zudreht, ohne die Wasserzufuhr abzustellen. Er muss nicht damit rechnen, dass nach einem Lösen des unter Wasserdruck stehenden Schlauchs aus der Spritze Leitungswasser in das Gebäude des Nachbarn eindringt und zu Beschädigungen im Untergeschoss führt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1259
BFH, Urteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14
Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.*)
VolltextIMRRS 2015, 1260
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist.*)
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