Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1186VG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3087
Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)
VolltextIMRRS 2016, 1185
VG Greifswald, Urteil vom 21.04.2016 - 3 A 413/14
1. Ein durch eine gewöhnliche, d.h. nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG-MV versehene E Mail eingelegter Widerspruch erfüllt nicht das Schriftformerfordernis nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dieser Fehler wird nicht durch eine Sachentscheidung der Behörde im Widerspruchsverfahren geheilt.*)
2. Der Mieter eines Hausgrundstücks kann nicht als Schuldner der Abwassergebühr herangezogen werden, wenn die Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung allein nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG-MV erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2016, 1179
OLG München, Beschluss vom 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
1. Ein behördliches Eintragungsersuchen mit lediglich drucktechnisch erzeugtem Ausdruck des Behördensiegels genügt nicht den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen.*)
2. Der Zweck der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Form an behördliche Eintragungsersuchen verbietet es, die von einer Landesbehörde aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung vorgenommene Siegelung durch Ausdruck einer Bild-/Grafikdatei auf dem Eintragungsersuchen als formgerecht anzuerkennen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1183
BGH, Urteil vom 18.03.2016 - V ZR 89/15
Der Eigentümer einer Sache kann, wenn der bösgläubige oder verklagte Besitzer seine Herausgabepflicht nach § 985 BGB nicht erfüllt, unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1177
BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 116/15
1. Zur ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört die Möglichkeit, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anzufahren. Dabei ist es ausreichend, wenn mit einem Kraftfahrzeug unmittelbar an das Wohngrundstück herangefahren und der Eingangsbereich von dieser Stelle aus in zumutbarer Weise - auch mit sperrigen Gegenständen - erreicht werden kann.
2. Dass das Erreichen des Hauseingangs bei dem Auffahren auf das Grundstück erleichtert möglich wäre, rechtfertigt kein Notwegrecht.
3. Eine angemessene Nutzung des Grundstücks ist bereits durch eine funktionsfähige Treppe gewährleistet, über die man auf das Grundstück gelangt. Dies gilt auch dann, wenn die Eigentümer sehr alt sind, denn maßgebend ist eine objektive Betrachtung; auf die persönlichen Bedürfnisse des jeweiligen Eigentümers kommt es nicht an.
4. Auch wenn die Eigentümer eines Grundstücks den Nachbarn jahrelang gestattet haben, über ihr Grundstück auf deren Nachbargrundstück zu gelangen, können die Eigentümer diese Gestattung jederzeit widerrufen und das Unterlassen des Betretens ihres Grundstücks seitens der Nachbarn fordern.
IMRRS 2016, 1213
BGH, Urteil vom 21.06.2016 - II ZR 331/14
Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds informiert den Anlageinteressenten zutreffend über den Anteil der Kosten, die nicht in das Fondsgrundstück fließen (sog. Weichkosten), wenn der Interessent den im Prospekt angegebenen Anteil dieser Kosten an den Gesamtkosten mittels eines einfachen Rechenschritts in den Anteil an der Anlagesumme umrechnen kann.*)
VolltextIMRRS 2016, 1145
BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - V ZR 223/15
1. Sind die Räume im Dachgeschoss nicht ausreichend beheizbar, weist das verkaufte Grundstück einen Sachmangel auf.
2. Sind die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln vertraglich ausgeschlossen, können sie nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest im Sinne eines bedingten Vorsatzes für möglich hält und in Kauf nimmt.
4. Eine Kenntnis des Verkäufers von dem Sachmangel liegt nahe, wenn seine Töchter ihre Lebensführung an kalten Tagen regelmäßig in das Untergeschoss verlegt haben.
VolltextIMRRS 2016, 1160
BGH, Urteil vom 14.06.2016 - XI ZR 483/14
Hat der Erwerber eines Grundstücks den mit der Abwicklung beauftragten und hierzu umfassend bevollmächtigten Geschäftsbesorger auch dazu beauftragt und bevollmächtigt, einen vergütungspflichtigen Finanzierungsvermittlungsvertrag zu schließen, so ergeben sich für die finanzierende Bank aus dem Umstand, dass die die Finanzierung betreffenden Absprachen ihr gegenüber nicht vom Finanzierungsvermittler, sondern vom Geschäftsbesorger getroffen wurden, keine objektiv evidenten Verdachtsmomente für einen Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsbesorgers bei Aufnahme des Darlehens zur Finanzierung einer Finanzierungsvermittlungsprovision.*)
VolltextIMRRS 2016, 1139
OLG Bamberg, Urteil vom 18.01.2016 - 4 U 160/14
1. Der Käufer ist für eine präsente Kenntnis der Verkäuferseite zum aufklärungsrelevanten Zeitpunkt auch dann beweisbelastet, wenn sich der Verkäufer darauf beruft, er habe den ihm zuvor einmal bekannten aufklärungspflichtigen Sachverhalt inzwischen "vergessen".
2. Verkauft eine Gemeinde ein Grundstück, so kann ihr ein typischerweise aktenmäßig registrierter Altlastenverdacht nach den Grundsätzen über eine Wissenszurechnung bei arbeitsteilig organisierten juristischen Personen oder Körperschaften öffentlichen Rechts zugerechnet werden. Eine solche Zurechnung setzt jedoch voraus, dass ein konkreter Anlass besteht, sich dieses Wissen zu beschaffen (Anschluss an BGH, IBR 1996, 256). *)
3. Stellt ein Kaufinteressent trotz eines ihm bekannten Altlastenverdachts (hier: mögliche Verfüllung mit Bauschutt) keine Nachfragen über die konkrete Beschaffenheit des Bodens, so besteht jedenfalls solange keine Nachforschungspflicht der Gemeinde als die Gespräche das Stadium konkreter Vertragsverhandlungen noch nicht erreicht haben.*)
4. Der Kaufinteressent hat daher, wenn das nachträgliche Bekanntwerden von Altlasten zum Wegfall seines Erwerbsinteresses führt, keinen Anspruch auf Ersatz seiner nutzlosen Planungsaufwendungen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1135
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2016 - 20 W 26/16
Das Grundbuchamt kann grundsätzlich dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst im Grundbuch eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - 15 W 392/13, IBRRS 2014, 1658 = IMRRS 2014, 0868 entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015 - 4 W 57/15, IBRRS 2016, 0197 = IMRRS 2016, 0114).*)
VolltextIMRRS 2016, 1132
KG, Beschluss vom 07.03.2016 - Not 18/15
Die dem Ersteher in einem im Anschluss an eine freiwillige Versteigerung geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag eingeräumte Option, den Kaufpreis - auch - auf einem "Anderkonto" des Auktionators zu hinterlegen, kann eine ungesicherte Vorleistung sein, die bei unterlassener Belehrung hierüber eine Ermahnung der Notarkammer gegenüber dem Notar rechtfertigen kann.*)
VolltextIMRRS 2016, 1096
VG Berlin, Urteil vom 28.06.2016 - 1 K 108.15
1. Straßenbenennungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle nur, soweit ein Verstoß gegen das Willkürverbot oder die Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte vorliegt.
2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht schon immer dann vor, wenn die Rechtsanwendung Fehler enthält. Erforderlich ist vielmehr, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird.
VolltextIMRRS 2016, 1086
VG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 108.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextIMRRS 2016, 1085
VG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 243.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus
VolltextIMRRS 2016, 1084
VG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 160.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextIMRRS 2016, 1001
VG Berlin, Urteil vom 08.06.2016 - 6 K 103.16
1. Der Senat von Berlin hat wirksam die Feststellung getroffen, dass die Voraussetzungen eines Zweckentfremdungsverbots im gesamten Stadtgebiet Berlins erfüllt sind.
2. Die Nutzung von Wohnraum zur gewerblichen Vermietung von Ferienwohnungen stellt eine nach dem Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) erlaubnispflichtige Zweckentfremdung dar.
3. Das Berliner Zweckentfremdungsverbot verletzt keine Grundrechte der betroffenen Vermieter, insbesondere nicht die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
VolltextIMRRS 2016, 1119
BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 189/15
1. Zur Auslegung der Verpflichtung zur Gewährung von Durchfahrt für beteiligte Hinterlieger in einer einvernehmlich nach dem Muster des Formblatts Nr. 8/1979 der Oberforstdirektion München ausgestalteten Vereinbarung.*)
2. Mit der vertraglichen Verpflichtung, Hinterliegern fortwährend die Durchfahrt auf einem Grundstück zu gestatten, entsteht ein Dauerschuldverhältnis mit einer Dauerverpflichtung. Der Verjährung unterliegen weder das Dauerschuldverhältnis als solches noch, solange es besteht, die immer wieder neu entstehende Dauerverpflichtung.*)
VolltextIMRRS 2016, 1050
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.06.2015 - 2-26 O 343/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 1040
KG, Beschluss vom 26.05.2016 - 1 W 170/16
Ein ortsüblich bekanntgemachter Beschluss über die Aufstellung einer Erhaltungssatzung gibt dem Grundbuchamt keinen Anlass, dem Antragsteller vor Vollzug der Aufteilung eines Grundstücks in Wohnungs- bzw. Teileigentum die Vorlage einer Genehmigung oder eines Negativattestats der Gemeinde aufzugeben.
VolltextIMRRS 2016, 1034
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2016 - 18 UF 156/15
1. Ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren kann dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.*)
2. Mit den Nutzungsentschädigungsansprüchen vor Rechtskraft der Scheidung gem. § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB, die in der ehelichen Gemeinschaft und gerade nicht in der Grundstücksgemeinschaft wurzeln, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 1019
BGH, Urteil vom 13.05.2016 - V ZR 265/14
1. Ein auf den Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags gerichtetes Angebot, das nicht notariell beurkundet und daher nichtig ist, kann, soweit es Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält, zusätzlich aufgrund der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 308 Nr. 1 BGB als unwirksam anzusehen sein; außerdem erlischt es, wenn es nicht fristgerecht angenommen wird.*)
2. Wird ein bereits erloschenes formnichtiges Angebot auf Abschluss eines nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtigen Vertrags angenommen, führen Auflassung und Eintragung in das Grundbuch nicht dazu, dass der Vertrag zustande kommt.*)
VolltextIMRRS 2016, 1023
BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 208/15
1. Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.*)
2. Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.*)
VolltextIMRRS 2016, 1008
VG München, Urteil vom 22.06.2015 - 8 K 14.4864
Der Wohnungseigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.
VolltextIMRRS 2016, 1003
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.02.2016 - 9 U 108/14
1. Der Eigentümer eines Wohnhauses hat im Rahmen der Schneeräum- und Streupflicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Besucher oder Postzusteller den Eingang des Hauses und den Briefkasten gefahrlos erreichen können.
2. Existieren ein Fußweg und parallel dazu eine Einfahrt, besteht eine Verpflichtung, Schnee zu räumen und den Boden mit Splitt abzustreuen, nur für den Bereich des zum Eingang führenden Fußweges, und nicht für den Bereich der Einfahrt.
3. Wenn jemand bei Schnee- oder Eisglätte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ist nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass der Sturz durch die aus fehlender Schneeräumung resultierende Glätte verursacht wurde.
4. Dies gilt jedoch nur für den räumpflichtigen Teil des Grundstücks. Stürzte der Geschädigte auf dem nicht räumpflichtigen Teil (hier: Einfahrt statt Fußweg), so muss er beweisen, dass er einen gefahrlosen Zugang zum Grundstück nicht erkennen konnte.
VolltextIMRRS 2016, 1014
BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 150/15
Verschweigt einer von mehreren Verkäufern einen Mangel der Kaufsache arglistig, können sich sämtliche Verkäufer gemäß § 444 Alt. 1 BGB nicht auf den vertraglich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1002
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2016 - 9 U 108/14
1. Der Eigentümer eines Wohnhauses hat im Rahmen der Schneeräum- und Streupflicht grundsätzlich dafür zu sorgen, dass Besucher oder Postzusteller den Eingang des Hauses und den Briefkasten gefahrlos erreichen können.
2. Existieren ein Fußweg und parallel dazu eine Einfahrt, besteht eine Verpflichtung, Schnee zu räumen und den Boden mit Splitt abzustreuen, nur für den Bereich des zum Eingang führenden Fußweges, und nicht für den Bereich der Einfahrt.
3. Wenn jemand bei Schnee- oder Eisglätte innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist, ist nach dem Grundsatz des Anscheinsbeweis davon auszugehen, dass der Sturz durch die aus fehlender Schneeräumung resultierende Glätte verursacht wurde.
4. Dies gilt jedoch nur für den räumpflichtigen Teil des Grundstücks. Stürzte der Geschädigte auf dem nicht räumpflichtigen Teil (hier: Einfahrt statt Fußweg), so muss er beweisen, dass er einen gefahrlosen Zugang zum Grundstück nicht erkennen konnte.
VolltextIMRRS 2016, 0990
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2016 - 12 U 101/15
1. Der Vermieter eines Grundstücks, der sein Grundstück dem Mieter zur Abladung von Materialien zur Verfügung stellt, übernimmt das Risiko, dass durch den vertragsgemäßen Gebrauch auf das Grundstück und seine Substanz eingewirkt wird. Durch die Zahlung des Entgelts sind die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehenden Beeinträchtigungen abgegolten.*)
2. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Mieter und Vermieter) "etwas anderes" vereinbart haben.*)
VolltextIMRRS 2016, 0969
OLG München, Beschluss vom 01.03.2016 - 34 Wx 70/16
1. Teilweise unzulässige, teilweise unbegründete Beschwerde gegen die Eintragung verteilter Zwangshypotheken.*)
2. Dem Miteigentümer fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstücksanteil des anderen Miteigentümers.*)
VolltextIMRRS 2016, 0957
OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.2015 - 4 U 57/15
Eine Skulptur stellt keinen wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks dar, da durch ihre Trennung von dem Fundament weder eine starke Beschädigung der Skulptur noch des verbleibenden Grundstücks verursacht wird, es daher an einer festen Verbindung mangelt. Der Grundstückseigentümer erwirbt deshalb durch das Aufstellen der Skulptur kein Eigentum an ihr.
VolltextIMRRS 2016, 0958
BGH, Urteil vom 27.04.2016 - VIII ZR 61/15
1. Ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB analog wird bei Veräußerung eines noch ungeteilten Gesamtgrundstücks und beabsichtigter Realteilung nur dann begründet, wenn der Verkäufer als Vorkaufsverpflichteter in dem mit dem Erwerber abgeschlossenen Kaufvertrag die Verpflichtung zur Aufteilung übernommen hat. Ob dies der Fall ist, ist dem Kaufvertrag im Wege der Auslegung zu entnehmen. Weiter setzt die Entstehung eines solchen Vorkaufsrechts voraus, dass die vom Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Einzelfläche in dem Kaufvertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12, IMR 2014, 99).*)
2. § 467 Satz 1 BGB sichert das Interesse des Vorkaufsberechtigten an der Ausübung seines Rechts beim Verkauf mehrerer Gegenstände, die nur zum Teil dem Vorkaufsrecht unterliegen, und schränkt damit den in § 464 Abs. 2 BGB enthaltenen Grundsatz der Vertragsidentität ein. Damit bestimmt das Vorkaufsrecht und nicht der den Vorkaufsfall auslösende Kaufvertrag, welche Gegenstände der Vorkaufsberechtigte in Ausübung seines Rechts erwerben kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2006 - V ZR 17/06, IMR 2006, 130).*)
3. § 467 Satz 1 BGB ist auf den Fall des Verkaufs eines nur teilweise mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks entsprechend anzuwenden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10.10.1969 - V ZR 155/66, LM § 508 BGB a.F. Nr. 1).*)
4. Der Vorkaufsverpflichtete kann jedoch gemäß § 467 Satz 2 BGB (analog) verlangen, dass der Vorkauf auf alle Gegenstände beziehungsweise auf das gesamte Grundstück erstreckt wird, wenn nach Abtrennung der vorkaufsbelasteten Gegenstände lediglich ein isoliert nicht sinnvoll nutzbarer Gegenstand verbliebe, für den sich kein adäquater Preis erzielen ließe (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.01.2012 - V ZR 272/10, IMR 2012, 204).*)
VolltextIMRRS 2016, 0953
KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 1 W 512/15
Die nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten an einem Stellplatz auf einen anderen Eigentümer bedarf nicht der Zustimmung der dinglich Berechtigten an den Einheiten, welche noch im Eigentum der teilenden Eigentümerin stehen, weil durch den Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer - einschließlich des teilenden Eigentümers - bereits die negative Komponente des Sondernutzungsrechts am Stellplatz dinglicher Inhalt der Wohnungs- und Teileigentumsrechte, die sämtliche noch der teilenden Eigentümerin zustehen, geworden ist.
VolltextIMRRS 2016, 1105
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2016 - 10 S 34.15
Die dauerhafte Nutzung einer Wohnung, für die eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt als Ferienwohnung für einen wechselnden Personenkreis stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar.*)
VolltextIMRRS 2016, 0913
OLG München, Beschluss vom 20.04.2016 - 34 Wx 127/16
Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über Eigentums- und Vermögensverhältnisse von Personen im Umfeld einer "Wehrsportgruppe").*)
VolltextIMRRS 2016, 0908
BFH, Urteil vom 14.04.2016 - VI R 5/13
1. Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.
2. Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen, die ihren Auslöser in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen haben, können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2016, 0876
VG Göttingen, Urteil vom 12.05.2016 - 2 A 141/15
Zum Grundstücksbegriff in § 24 Abs. 1 BauGB.*)
VolltextIMRRS 2016, 0867
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.2016 - 24 U 102/15
1. Bei einem nach § 1821 Abs. 1 Nr. 4, § 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB genehmigungsbedürftigen Grundstückskaufvertrag sind beide Parteien verpflichtet, das Ihrige zur Herbeiführung der Genehmigung zu tun. Verzögert der Betreuer des Verkäufers die Erteilung der Genehmigung dadurch, dass er Anfragen des Familiengerichts nicht beantwortet, haftet dafür der Betreute gemäß § 278 BGB.*)
2. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit des Betreuers und dem Schaden entfällt nicht, weil der Käufer den Betreuer vergeblich gemäß § 1829 Abs. 2 BGB zur Mitteilung aufgefordert hat, ob die Genehmigung erteilt sei, sofern der Betreuer durch seine Untätigkeit Anlass zu dieser Aufforderung gegeben hat.*)
VolltextIMRRS 2016, 0838
VG Berlin, Beschluss vom 27.04.2016 - 6 L 246.16
1. Eine Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann grundsätzlich nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden.
2. Grundsätzlich kann eine Zweckentfremdungsgenehmigung bei einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erteilt werden, wenn aber die Zinsen zum Abtragen des Darlehens für den Wohnungskauf durch eine reguläre Vermietung erzielt werden können, besteht keine Notwendigkeit für die Nutzung als Ferienwohnung.
VolltextIMRRS 2016, 0828
KG, Beschluss vom 03.05.2016 - 1 W 507/15
Die Stellung als Mitglied des Aufsichtsbeirats eines eingetragenen Vereins kann im Grundbuchverfahren nicht entsprechend § 26 Abs. 3 WEG durch eine Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachgewiesen werden, bei der Unterschriften öffentlich beglaubigt sind.*)
VolltextIMRRS 2016, 0827
KG, Beschluss vom 19.04.2016 - 1 W 1006/15
Haben sich die Miteigentümer eines Grundstücks gegenseitig Vorkaufsrechte an den Miteigentumsanteilen der jeweils anderen Miteigentümer eingeräumt und hat einer von ihnen seinen Anteil an einen anderen Miteigentümer veräußert, kann die Löschung des Vorkaufsrechts des ausgeschiedenen Miteigentümers wegen Unrichtigkeit in Betracht kommen, wenn die Vorkaufsrechte ausschließlich deshalb eingeräumt worden waren, um das Eindringen nicht erwünschter Dritter zu verhindern.*)
VolltextIMRRS 2016, 0819
OLG Zweibrücken, Urteil vom 19.02.2016 - 2 U 14/15
1. Die fehlende Absicherung des Gebäudes gegen eindringendes Grundwasser (weiße Wanne) ist ein Baumangel, der von einem Käufer gegen entsprechenden Abschlag vom Kaufpreis noch hingenommen werden mag. Dies allerdings nur unter den Voraussetzungen, dass die Durchfeuchtung der zu Wohn- oder Gewerbezwecken nicht genutzten Kellergeschosse in Rede steht, die Gefahr eines Aufschwimmens durch technische Grundwasserabsenkung beherrschbar erscheint und das Gebäude dem hydrostatischen Druck insgesamt noch standhält.
2. In Übergangsfällen ist die Verjährungsfrist nicht starr vom 01.01.2002 zu berechnen. Vielmehr beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatten oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
VolltextIMRRS 2016, 0772
VG Schwerin, Beschluss vom 20.11.2015 - 4 B 1851/15
1. § 26 ZVG entwertet die eigentumsrechtliche Position des Erwerbers eines zur Zwangsversteigerung beschlagnahmten Grundstücks nach § 903 BGB im Hinblick auf Angriffsmöglichkeiten gegen die (davon nämlich unbeeinflusste) Zwangsversteigerung.*)
2. Selbst eine vor der Beschlagnahme des Grundstücks im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung, die zwischenzeitlich zum Vollerwerb geführt hat, vermittelt keine wehrfähige Rechtsposition gegen das eingeleitete Zwangsversteigerungsverfahren.*)
3. Dies gilt auch, wenn sich der Erwerber des Grundstücks mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die drohende Zwangsversteigerung aus einer öffentlichen Last wehren will.*)
VolltextIMRRS 2016, 0786
AG Öhringen, Urteil vom 26.11.2015 - 3 Ls 52 Js 33474/14
Der faktische Verwalter macht sich wegen gewerbsmäßiger Untreue strafbar, wenn er über Jahre Geld der Wohnungseigentümergemeinschaft für private Zwecke abbucht.
VolltextIMRRS 2016, 0782
OLG München, Beschluss vom 09.12.2015 - 34 Wx 281/15
1. Bewilligungsberechtigt ist derjenige, der im Zeitpunkt der Eintragung Inhaber des betroffenen Rechts ist.*)
2. Fehlen (u. a.) noch Eintragungsbewilligungen unmittelbar Betroffener, scheidet eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO aus.*)
VolltextIMRRS 2016, 0726
BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 73/15
Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 07.11.1990 - XII ZR 11/89, NJW-RR 1991, 205, 206).*)
VolltextIMRRS 2016, 0719
OLG Rostock, Urteil vom 30.07.2015 - 3 U 82/14
1. Für eine durch einen Überbau entstandene besondere Eigentumssituation ist auch im Gebiet der ehemaligen DDR der Anwendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht eröffnet.*)
2. Ein Überbau entsprechend § 912 BGB liegt dann nicht vor, wenn nachträglich ein Anbau errichtet wird, der in seinen Abmessungen vollständig auf dem Nachbargrundstück liegt.*)
VolltextIMRRS 2016, 0701
VG Lüneburg, Urteil vom 11.02.2016 - 6 A 275/15
1. Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedetem Bezirken zu erklären, wenn er glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
2. Steht ein Grundstück im Miteigentum mehrerer Personen, muss der Antrag auf Befriedung von jedem Berechtigten gestellt werden. Außerdem muss jeder Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
3. Für die Beurteilung, ob ethische Gründe vorliegen, ist Ausgangspunkt stets die Erklärung des Antragstellers. Dieser muss Gründe darlegen, aus denen sich sowohl die Gewissensentscheidung als auch der tiefgreifende Gewissenskonflikt ergibt.
4. Ein geeigneter objektiver Ansatz, der die ethischen Gründe nachvollziehbar macht, kann die Lebenseinstellung des Antragstellers sein. Keine Gewissensentscheidung ist jedoch anzunehmen, wenn die Jagd nur aus politischen Erwägungen über die Sinnhaftigkeit der Jagd abgelehnt wird.
VolltextIMRRS 2016, 0672
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 M 28.15
Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.
VolltextIMRRS 2016, 0671
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 9 S 57.15
Die sachliche Beitragspflicht entsteht erst mit unanfechtbarem Abschluss des Bodenordnungsverfahrens.
VolltextIMRRS 2016, 0653
BGH, Urteil vom 31.03.2016 - III ZR 70/15
1. Der vom Bauherrn mit der Prüfung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 und der Bauüberwachung gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Bauordnung 2002 beauftragte Sachverständige nimmt kein öffentliches Amt im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG wahr. Zwischen beiden Personen wird ein privatrechtlicher Werkvertrag geschlossen.*)
2. Dieser Werkvertrag bezweckt auch den Schutz des Bauherrn (Auftraggebers) vor Schäden aufgrund einer mangelhaften Baustatik. Er dient nicht allein dem Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bauordnungsrechts und ist nicht lediglich darauf gerichtet, eine Prüfbescheinigung zu erstellen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2016, 0649
VG Berlin, Urteil vom 26.02.2015 - 13 K 186.13
1. Die Weitergabe von Eigentümerangaben an Grundstücksmakler und namentlich bekannte Kaufinteressenten ist auch bei bloßer Kaufabsicht nach dem Vermessungsgesetz Berlin grundsätzlich zulässig.*)
2. Da die Weitergabe von Eigentümerangaben einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Grundstückseigentümer darstellt, ist bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs "berechtigtes Interesse" der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten.*)
3. Die Zahl der übermittelten Eigentümerangaben muss im Verhältnis zum Erwerbsinteresse stehen. Die Weitergabe von mehr als 2600 Datensätzen im Falle des Erwerbswunsches von einigen Grundstücken ist unverhältnismäßig.*)
4. Mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist weiter nicht zu vereinbaren, dass der Kaufinteressent unbekannt bleibt. Ein berechtigtes Interesse besteht auch nicht im Hinblick auf die Weitergabe der Geburtsdaten der Grundstückseigentümer.*)
Volltext