Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5215 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2018, 1516
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.07.2018 - 1 U 121/17
1. Der Inhalt der Grunddienstbarkeit und ihr Umfang sind durch Auslegung zu ermitteln. Bei der Auslegung ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Grundbuch selbst und aus der etwa in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden und ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die Verhältnisse beider Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks.*)
2. Die Befugnisse, die die Dienstbarkeit verleiht, oder die Beschränkungen, denen sie den Eigentümer des dienenden Grundstücks unterwirft, sind nicht ein für allemal und unwandelbar festgelegt. Sie können sich vielmehr entsprechend dem jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Grundstücks unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ändern und insbesondere mit einer Bedarfssteigerung wachsen. Dies gilt allerdings nur im Rahmen einer der Art nach gleichbleibenden oder zumindest voraussehbaren Nutzung des Grundstücks. Zur Zeit der Bestellung nicht absehbare, willkürliche Benutzungsänderungen werden von der Grunddienstbarkeit nicht gedeckt.*)
3. Ein Gehrecht ist ein Minus zu einem Fahrrecht und belastet, wenn es entsprechend der Vorgabe des § 1020 BGB schonend ausgeübt wird, den Eigentümer des dienenden Grundstücks weniger als ein Fahrrecht.*)
4. Es ist anerkannt, dass sich ein Anhalt für die Auslegung der Grunddienstbarkeit und deren Umfang auch aus einer stillschweigenden Duldung einer bestimmten Ausübung der Grunddienstbarkeit ergeben kann.*)
5. Der aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigte kann gegen den Störer unmittelbar auf Duldung der Nutzung klagen. Ein schutzwürdiges Interesse auf eine richterliche Feststellung „nur“ der Berechtigung des Beklagten zur Nutzung anstelle der möglichen Leistungsklage ist grundsätzlich nicht gegeben.*)
6. Beeinträchtigung ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit und dazu gehört auch die Vorenthaltung des Grundstücks, auf dem die Dienstbarkeit lastet.*)

IMRRS 2018, 0948

KG, Beschluss vom 01.03.2018 - 1 W 98/17
1. Die Buchung einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ErbbauRG bedarf keiner Bewilligung des Inhabers eines dinglichen Rechts, das der Erbbauzinsreallast im Rang nachgeht.*)
2. Das Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ErbbauRG kann auch ohne einen Rangvorbehalt nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ErbbauRG vereinbart werden.*)

IMRRS 2018, 0952

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2018 - 15 W 1291/18
Die Einräumung eines Wohnrechts unter der Voraussetzung, dass eine Wohnung von bestimmten Personen nicht mehr bewohnt wird, stellt eine hinreichend bestimmte aufschiebende Bedingung dar.*)

IMRRS 2018, 0938

OLG München, Beschluss vom 13.04.2018 - 34 Wx 420/17
Zum Nachweis der Entgeltlichkeit bei der Verfügung über Grundbesitz bei einem neben dem Kaufpreis vereinbarten Wohnungsrecht für den Vorerben.*)

IMRRS 2018, 0937

OLG München, Beschluss vom 25.04.2018 - 34 Wx 359/17
1. Die Grundbuchberichtigung setzt voraus, dass die Unrichtigkeit der Eintragung nachgewiesen wird.
2. Ist eine Vormerkung zur Sicherung eines bedingten Auflassungsanspruchs in das Grundbuch eingetragen, so ist der Nachweis der Unrichtigkeit geführt, wenn feststeht, dass die Bedingung nicht bereits eingetreten ist und auch nicht mehr eintreten kann.
3. Der Nachweis des Todes des Berechtigten genügt als Nachweis für die Unrichtigkeit eines Grundbucheintrags über eine Rückauflassungsvormerkung, wenn sich aus der zugrunde liegenden Vereinbarung explizit oder durch Auslegung ergibt, dass mit dem Tod des Berechtigten der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann.
4. Kann allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass die Vormerkung auch einen zu Lebzeiten entstandenen, aber bis zum Tod des Berechtigten nicht mehr durchgesetzten und nach § 1922 BGB auf die Erben übergegangenen Übertragungsanspruch sichert, genügt der Todesnachweis nicht.

IMRRS 2018, 0926

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 169/17
Verkauft eine Gemeinde im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ein von dem Erwerber mit einem Eigenheim zu bebauendes Grundstück zum Verkehrswert, verstößt eine Regelung, die dem Erwerber eine von einer Verkehrswertsteigerung des Grundstücks unabhängige Zuzahlung bei dessen Weiterverkauf innerhalb von acht Jahren nach Errichtung des Eigenheims auferlegt, gegen das Gebot angemessener Vertragsgestaltung.*)

IMRRS 2018, 0925

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2017 - 2-07 O 280/17
Überschreitet ein "Bindungsentgelt" eine kritische Grenze von 10% der ortsüblichen Maklerprovision, ist eine Reservierungsvereinbarung formnichtig.*)

IMRRS 2018, 0921

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2018 - 10 B 850/18
1. Eine Nutzungsuntersagung ist gegenüber demjenigen auszusprechen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Teil der baulichen Anlage hat, dessen Nutzung untersagt werden soll. Soweit dieser Teil der baulichen Anlage vermietet ist, muss sich die Nutzungsuntersagung also gegen den Mieter richten.
2. Bewohnt ein Mieter die formell illegale Wohnung, ist zu prüfen, ob neben dem Gesichtspunkt der formellen Illegalität weitere öffentliche Belange, insbesondere fehlende Standsicherheit oder unzureichender Brandschutz, die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung rechtfertigen können und welche Belange des Mieters die Anordnung der sofortigen Vollziehung hindern oder jedenfalls eine längere Frist zur Befolgung der Nutzungsuntersagung erfordern.
3. Sofern Sicherheitsaspekte nicht entgegenstehen, ist u. a. zu beachten, dass, um eine Wohnungslosigkeit des Mieters zu vermeiden, diesem eine hinreichende Frist zur Auswahl einer neuen Wohnung und für den Umzug dorthin zur Verfügung stehen muss. Dabei können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Mieters ebenso von Bedeutung sein wie die Situation des örtlichen Wohnungsmarkts. Beides muss gegebenenfalls ermittelt werden.

IMRRS 2018, 0878

LG Hamburg, Urteil vom 28.03.2018 - 316 O 242/17
1. Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen von Pflaster- und Bebauungsarbeiten gem. § 1004 Abs. 1 BGB. Da die Aktivitäten auf dem Nachbargrundstück erfolgen, beeinträchtigen sie nicht das Eigentum des Nachbarn.
2. Eine Hofgemeinschaft begründet keine subjektiven Nachbarrechte. Sie ist nicht mit einer Grunddienstbarkeit vergleichbar, sondern vielmehr mit dem Institut der Baulast, dass mit Gesetzesänderung im Jahr 1969 die Hofgemeinschaft ablöste.

IMRRS 2018, 0891

BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 50/15
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird.*)

IMRRS 2018, 0879

OLG Dresden, Urteil vom 11.04.2018 - 1 U 1135/17
Die Gemeinde ist bei Abriss eines Hauses im Wege der Ersatzvornahme nicht verpflichtet, die Bestandsfähigkeit und Funktionsfähigkeit einer Kommunmauer herzustellen.*)

IMRRS 2018, 0861

OLG München, Beschluss vom 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
Zur Frage der Grundbucheinsicht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters in die dem Eigentumserwerb zu Grunde liegende Vertragsurkunde.*)

IMRRS 2018, 0825

OLG München, Beschluss vom 16.04.2018 - 34 Wx 93/18
Zur - hier für unbegründet erklärten - Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Anordnung eines Gebührenvorschusses.*)

IMRRS 2018, 0824

OLG München, Beschluss vom 09.07.2018 - 34 Wx 223/17
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels abweichender Vereinbarung durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Gesellschafter auf den Insolvenzverwalter über. Die dem Notar im Kaufvertrag erteilte Vollmacht zur Vertretung der GbR bei Abgabe der Eintragungsbewilligung erlischt.*)

IMRRS 2018, 0794

LG Krefeld, Urteil vom 20.04.2018 - 1 S 68/17
1. § 910 BGB erfasst nur Beeinträchtigungen, die unmittelbar von einem überhängenden Zweig ausgehen, nicht aber mittelbare Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks wie Laub- oder Nadelfall; diese werden von § 906 BGB erfasst.*)
2. Der Anspruch auf Beseitigung von überhängenden Zweigen gem. §§ 910, 1004 BGB ist unverjährbar, da es sich bei dem Wachsenlassen eines Zweiges um eine Dauerhandlung handelt.*)

IMRRS 2018, 0782

KG, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 W 338/17
Erklären die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrags im Rahmen einer dem Käufer erteilten Belastungsvollmacht, der Käufer habe die persönliche Schuld zu übernehmen, stellt dies keine von dem Grundbuchamt zu berücksichtigende Bedingung für die wirksame Vertretung des Verkäufers durch den Käufer bei der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld dar. Das Grundbuchamt kann deshalb die Eintragung der Grundschuld auf Grund einer unter Verwendung der Vollmacht von dem Käufer erteilten Bewilligung nicht von dem Nachweis der Genehmigung des Verkäufers abhängig machen, wenn nicht der Erwerber, sondern ein Dritter das von der Bank geforderte abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis abgegeben und sich insoweit persönlich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.*)

IMRRS 2018, 0220

OLG Schleswig, Urteil vom 14.12.2017 - 11 U 44/17
Beim Verkauf eines 50 Jahre alten Hauses mit Hinweis im Vertrag "Vorratskeller" liegt bei Feuchtebelastung der Kellerräume kein Mangel vor.

IMRRS 2018, 0781

KG, Beschluss vom 20.02.2018 - 1 W 342/17
Soll eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden, ist in der Bewilligung das zwischen den Berechtigten bestehende Gemeinschaftsverhältnis auch dann zu bezeichnen, wenn derzeit alle herrschenden Grundstücke im Eigentum einer Person stehen.*)

IMRRS 2018, 0790

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17
Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.*)

IMRRS 2018, 0759

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.02.2018 - 5 U 109/16
1. Der Eigentümer eines Grundstücks kann herüberragende Äste und Zweige, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten (§ 910 BGB).
2. Allerdings ist es geboten, sich vor der Kürzung eines erkennbar alten, über mehrere Jahrzehnte gewachsenen fremden Baumbestandes nach den Folgen für das fremde Eigentum zu erkundigen.
3. Die Beauftragung einer Fachfirma mit dem Baumrückschnitt ist nicht mit der Einholung einer sachverständigen Meinung zum erheblichen Eingriff in die Baumkronen alten Baumbestandes gleichzusetzen.

IMRRS 2018, 0774

BFH, Urteil vom 06.02.2018 - IX R 14/17
1. Bezieht sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen, ist für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG ein Zuschlag zu berücksichtigen, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt.*)
2. Ein solcher Möblierungszuschlag kann nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.*)

IMRRS 2018, 0773

AG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2018 - 10 C 25/17
1. Schuldrechtliche Vereinbarungen, die neben dem dinglichen Recht selbstständig oder als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden - wie beispielsweise die Übernahme einer Unterhaltungspflicht des Berechtigten -, wirken grundsätzlich nur zwischen den Vertragsparteien. Sie sind nicht eintragungsfähig und wirken ohne Übernahme nicht gegenüber dem Sondernachfolger.
2. Entsprechendes gilt auch für schuldrechtliche Vereinbarungen über die Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses. Sie wirken nur inter pares, d. h. zwischen den Wohnungseigentümern, die sie abgeschlossen haben.
3. Liegt keine Zustimmung des Sondernachfolgers vor, kann die Vereinbarung ihren Zweck, das Gemeinschaftsverhältnis zu regeln, nicht mehr erfüllen. Sie wird insgesamt unwirksam.
4. Vereinbaren der Verkäufer eines Grundstücks und der kaufende Bauträger, dass auf einem Vordergrundstück ein Überwegungsrecht eingeräumt wird und der Bauträger die Unterhaltungskosten hierfür trägt, und übernimmt der Bauträger diese Unterhaltungspflicht nicht in alle seine Kaufverträge mit den einzelnen Eigentümern, ist diese Vereinbarung unwirksam.
5. Bei einer grundbuchlich zu Gunsten des Nachbarn gesicherten Überwegung hat im Zweifel der Eigentümer die hälftigen Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung entsprechend § 1020 Satz 2 BGB zu tragen.
6. Das Beschlussergebnis ist durch den Verwalter zu verkünden und hat konstitutive Wirkung, da die Bekanntgabe des Ergebnisses Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Beschlusses ist. Bei dieser Wirkung bleibt es auch dann, wenn die Verkündung nicht zutreffend erfolgt.

IMRRS 2018, 0770

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 306/16
1. Bei der in einem Grundstückskaufvertrag von der Gemeinde als Verkäufer verwendeten Klausel, dass der Käufer verpflichtet ist, den durch ihn erzielten Mehrerlös abzüglich der getätigten Investitionen an die Gemeinde abzuführen, wenn er das Grundstück in unbebautem Zustand innerhalb von fünf Jahren ab der Beurkundung weiterveräußert, handelt es sich um eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede.*)
2. Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer nicht unangemessen, wenn die Gemeinde hieran ein anerkennenswertes, über die reine Abschöpfung eines Veräußerungsgewinns hinausgehendes Interesse hat.*)

IMRRS 2018, 0753

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VI ZR 287/17
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen.*)

IMRRS 2018, 0737

LG Hamburg, Urteil vom 30.11.2017 - 314 O 62/17
Der Bezeichnung eines Grundstücks als erschlossen oder voll erschlossen ist nicht zu entnehmen, dass keine Einrichtungen zur Wasserver- und -entsorgung auf dem Grundstück mehr vorhanden sind, die einer früheren Grundstücksnutzung dienten. Darüber hinaus kann nicht angenommen werden, dass eine vorhandene Altbausubstanz an alle im Straßenbereich vorhandenen Erschließungsanlagen auch tatsächlich angeschlossen worden ist.

IMRRS 2018, 0726

OLG Koblenz, Urteil vom 18.04.2018 - 5 U 1303/17
Zum nachträglichen Wegfall des Rechtsgrunds für die Bewilligung des Wohnungsrechtes wegen der ausgebliebenen Entgeltleistung aus einem parallel abgeschlossenen Mietvertrag.*)

IMRRS 2018, 0716

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZR 230/17
1. Die aus der Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks folgende Beschwer bemisst sich im Ausgangspunkt nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach dem Nutzungsentgelt.
2. Dies gilt auch, wenn das zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsverhältnis unentgeltlich war. In diesem Fall ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen.

IMRRS 2018, 0680

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2017 - 15 W 1859/17
1. Eine Zwischenverfügung ohne rangwahrende Wirkung ist im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck dem Grundbuchverfahrensrecht fremd.*)
2. Zahlt der Käufer vereinbarungswidrig statt auf das Anderkonto eines Notars direkt an den Verkäufer, so tritt damit Erfüllung ein, sofern eine anderweitige Zahlungsweise nicht zumindest konkludent ausgeschlossen wurde. Aufgrund dessen ist die amtliche Feststellung eines Notars, dass keine fristgerechte Kaufpreiszahlung des Vorkaufsberechtigten auf dem Notarkonto eingegangen und deshalb - im Fall der Vorkaufsrechtsausübung - jedenfalls die vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten sei, regelmäßig nicht ausreichend, um das Grundbuch durch Löschung des Vorkaufsrechts zu berichtigen.*)

IMRRS 2018, 0671

BGH, Urteil vom 09.05.2018 - VIII ZR 26/17
1. Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt worden. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises wird diese Erklärung bindend; der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf großen Schadensersatz überzugehen und unter diesem Gesichtspunkt Rückgängigmachung des Kaufvertrags zu verlangen.*)
2. Nach der Konzeption des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts ist ein Käufer ferner daran gehindert, unter Festhalten an der von ihm nicht mehr zu beseitigenden Gestaltungswirkung der Minderung zusätzlich (nebeneinander) großen Schadensersatz geltend zu machen und auf diesem Wege im Ergebnis nicht nur eine Herabsetzung des Kaufpreises zu erreichen, sondern den - gegebenenfalls um Gegenforderungen reduzierten - Kaufpreis insgesamt zurückzufordern. Denn der Käufer hat mit der wirksamen Ausübung der Minderung zugleich das ihm vom Gesetzgeber eingeräumte Wahlrecht zwischen Festhalten am und Lösen vom Kaufvertrag "verbraucht".*)
3. Aus der Vorschrift des § 325 BGB lässt sich nicht - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von einer wirksam erklärten Minderung zu einem Anspruch auf großen Schadensersatz und damit auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu wechseln.*)

IMRRS 2018, 0663

KG, Beschluss vom 03.05.2018 - 1 W 370/17
1. Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG "der ersten Veräußerung nach Teilung" erfasst nicht eine (erneute) Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben.*)
2. Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die sog. werdenden Wohnungseigentümer zuzustimmen.*)
3. Die Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung wirkt gegen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist oder ihr sämtliche Sondernachfolger beigetreten sind (Fortführung von KG, 06.10.2011 - 1 W 477/11, IMR 2012, 28).*)

IMRRS 2018, 0662

BGH, Beschluss vom 01.02.2018 - I ZR 87/17
Eine Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen gem. § 5a Abs. 2 UWG liegt vor, wenn Makler in Immobilienanzeigen die Pflichtangaben nach § 16a EnEV nicht anführen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16, IMR 2018, 169).

IMRRS 2018, 0640

OLG München, Beschluss vom 03.12.2015 - 13 U 1517/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0636

OLG München, Beschluss vom 14.02.2018 - 34 Wx 380/17
1. Vereinbart der Eigentümer ohne Festlegung der Räume allgemein mit dem Berechtigten, diesem Wohnraum mit einer bestimmten Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen, so handelt es sich um eine Wohnungsreallast.*)
2. Hat das Grundbuchamt stattdessen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen, ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.*)

IMRRS 2018, 0639

OLG München, Beschluss vom 03.11.2015 - 13 U 1517/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0637

OLG München, Beschluss vom 20.02.2018 - 34 Wx 109/17
1. Vereinigt sich der von einem Miteigentümer erworbene Bruchteil in dessen Hand mit dem bereits innegehaltenen Bruchteil zu einem - entsprechend vergrößerten - Miteigentumsanteil am Grundstück, so bleibt eine unterschiedliche dingliche Bruchteilsbelastung grundsätzlich bestehen. Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (Anschluss an BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04 = IBRRS 2007, 3461; BayObLG NJW-RR 1996, 1041).*)
2. Dies gilt auch im Hinblick auf eine von allen Miteigentümern getroffene Benutzungsregelung, die durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten hat.*)

IMRRS 2018, 0618

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17
Eine AGB-Klausel im Immobiliendarlehensvertrag, die die Regelung des § 193 BGB bezogen auf das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen abbedingt, ist unwirksam.

IMRRS 2018, 0581

LG Heilbronn, Beschluss vom 27.07.2017 - 1 T 358/16
1. Die einstweilige Einstellung eines Teilungsversteigerungsverfahrens, an welchem nur Ehegatten bzw. frühere Ehegatten als Miteigentümer beteiligt sind, ist auf Antrag anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist.
2. Eine ernsthafte Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erfordert, dass das Kind durch die Zwangsversteigerung in seinen Lebensverhältnissen erheblich benachteiligt wird und damit in seiner Entwicklung erheblich beeinträchtigt zu werden droht.
3. Dabei genügt eine nur allgemeine, nicht wesentliche Beeinträchtigung des Kindesinteresses (Verlust des bisherigen Eigenheims, Schulwechsel, Verlust der Spielgefährten) nicht.

IMRRS 2018, 0598

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2018 - 8 W 437/16
In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden. Daher ist es nicht notwendig ist, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichtet und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt. Vielmehr genügt die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments.*)

IMRRS 2018, 0589

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2018 - 1 S 2403/17
1. Führt eine Gemeinde für den Verkauf eines Grundstücks freiwillig ein "Bieterverfahren" mit Ausschreibung durch, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern des Verfahrens ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (Anschluss an BGH, IBR 2008, 345 und BGH, IBR 2001, 504).*)
2. Ein solches vorvertragliches Rechtsverhältnis ist grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde, ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam und ob ihm ein Anspruch zusteht, der Gemeinde die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen.*)

IMRRS 2018, 0569

BGH, Urteil vom 16.11.2017 - 3 StR 315/17
Zu der Frage, wann bei einer Brandstiftung bedingter Tötungsvorsatz vorliegt.

IMRRS 2018, 0557

BGH, Urteil vom 26.01.2018 - V ZR 47/17
Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen (Aufgabe von Senat, Urteil vom 10.07.2011 - V ZR 233/10, GE 2011, 1365 Rz. 12).*)
IMRRS 2018, 0517

OLG München, Urteil vom 11.04.2018 - 7 U 2300/17
1. Eine Erhöhung, die über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht, ist nach § 9a ErbbauRG unwirksam.
2. Als Bemessungsgrundlage dienen insoweit die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw-. der Verbraucherpreise und - mit gleicher Gewichtung - die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel.
3. Als zeitlicher Bezugspunkt ist die Vereinbarung zu verstehen, die die Anpassungsklausel enthält.

IMRRS 2018, 0529

BGH, Urteil vom 16.03.2018 - V ZR 60/17
Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25.09.2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672).*)

IMRRS 2018, 0527

BGH, Urteil vom 20.02.2018 - XI ZR 445/17
1. Zum Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags.*)
2. Dem Darlehensgeber steht bei einer außerordentlichen Kündigung eines Darlehensvertrages aufgrund Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers, der nicht Verbraucher ist, gegen diesen gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB als Schadensersatz statt der Leistung ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zu, deren Höhe er auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung berechnen kann.*)

IMRRS 2018, 0526

BGH, Urteil vom 24.08.2017 - III ZR 574/16
1. Ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen wegen einer möglichen Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei sind die räumliche Nähe des Baums und seiner Wurzeln zu der Abwasseranlage sowie Art beziehungsweise Gattung, Alter und Wurzelsystem des Baums zu berücksichtigen.*)
2. Ohne sich hiernach ergebende Hinweise auf eine Verwurzelung der Kanalisation ist der Eigentümer eines Baumgrundstücks regelmäßig nicht gehalten, den Abwasserkanal selbst zu überprüfen oder den Kanalbetreiber zu einer Überprüfung aufzufordern.*)
3. Ist der Grundstückseigentümer hingegen zugleich der Betreiber des Abwasserkanals, muss er im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht für das Grundstück die von den Wurzeln des Baums ausgehenden Gefahren für den Kanal auch insoweit ausräumen, als er die Verwurzelung der Anlage bei Inspektions- und Wartungsmaßnahmen, die wegen anderer möglicher Beeinträchtigungen des Abwassersystems ohnehin geboten waren, erkannt hat oder hätte erkennen müssen.*)
4. Der Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB gegen den Betreiber einer Abwasseranlage wegen der Verletzung der Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die von dem Geschädigten gegen einen möglichen Rückstau zu treffenden Vorkehrungen unzureichend waren. Vielmehr ist das Fehlen einer den Rückstau vermeidenden Sicherungsvorkehrung gegebenenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 30.07.1998 - III ZR 263/96, NVwZ 1998, 1218).*)

IMRRS 2018, 0525

BGH, Urteil vom 09.02.2018 - V ZR 274/16
1. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.*)
2. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält (Bestätigung von Senat, IMR 2016, 478).*)

IMRRS 2018, 0521

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 8 W 116/17
Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (entgegen OLG Bamberg Beschluss vom 07.01.2015 - 1 W 44/14, IMRRS 2015, 0727).

IMRRS 2018, 0294

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 8 W 115/17
Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (entgegen OLG Bamberg Beschluss vom 07.01.2015 - 1 W 44/14, IMRRS 2015, 0727).

IMRRS 2018, 0507

BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - V ZR 200/17
1. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs vor, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.
2. Bestellen die Parteien eines Mietvertrags eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, können zwei Nutzungsrechte (ein schuldrechtliches und ein dingliches) gleichen oder ähnlichen Inhalts nebeneinander entstehen.
3. Die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann aber auch lediglich als eine dingliche Sicherheit für das durch den Mietvertrag begründete schuldrechtliche Nutzungsrecht vereinbart werden.
4. Das Nebeneinanderbestehen eines schuldrechtlichen und eines dinglichen Nutzungsrechts verwandten Inhalts ist aber ein Ausnahmefall und bedarf einer zweifelsfreien, in der Regel ausdrücklichen Abrede.

IMRRS 2018, 0501

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.03.2018 - 1 LA 77/17
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ist nicht in jedem Fall verpflichtet, die denkmalbegründenden Merkmale eines Gebäudes oder eines Ensembles in einer wissenschaftlichen Ansprüchen vollständig genügenden Weise darzulegen. Je nach Aussagekraft der Dokumentation bei Unterschutzstellung sowie der Qualität der gegen die Denkmaleigenschaft angeführten Gründe kann es vielmehr ausreichen, diese Merkmale stichwortartig aufzuführen, um das für die Einstufung maßgebliche Fachwissen zu vermitteln.*)
