Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5215 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 1017
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 - 3 Wx 153/18
Über den Miteigentumsanteil getroffene Verfügungen erstrecken sich kraft Gesetzes auf das dazugehörige Sondereigentum, auch wenn es sich um hinzuerworbenes Sondereigentum handelt.

IMRRS 2019, 1173

KG, Beschluss vom 27.08.2019 - 1 W 373/18
Zur Auslegung einer im Jahr 1958 im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit zur Nutzung von Wagenabstellplätzen auf dem Nachbargrundstück.*)

IMRRS 2019, 1165

BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18
Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, bestimmt sich - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts - allein nach § 910 Abs. 2 BGB. Der Maßstab des § 906 BGB gilt hierfür auch dann nicht, wenn die von den herüberragenden Zweigen ausgehende Beeinträchtigung in einem Laub-, Nadel- und Zapfenabfall besteht.*)

IMRRS 2019, 1098

OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2019 - 11 U 131/17
1. Der konkrete Inhalt einer Dienstbarkeit ist durch die Auslegung von Einigung und Eintragung zu ermitteln. Dabei kann auch eine längere Zeit geduldete tatsächliche Ausübung Anhalt für den ursprünglichen Rechtsinhalt geben.
2. Der Begriff der "Unterhaltung" umfasst auch die Nutzung. In der Alltagssprache wird die Formulierung, einen Betrieb oder eine Einrichtung zu "unterhalten", auch so gebraucht, dass diese Einrichtung genutzt wird, bezeichnet also nicht nur die bauliche Unterhaltung, sondern auch die bestimmungsgemäße Nutzung.
3. Eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung. Dies ist auch bei der Sperrung eines von zwei Zugängen zu bejahen.

IMRRS 2019, 1094

BFH, Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18
Eine Anschaffung bzw. Veräußerung i.S.d. § 23 EStG liegt nicht vor, wenn der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen stattfindet. Ein Entzug des Eigentums durch Sonderungsbescheid nach dem Bodensonderungsgesetz ist danach keine Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.*)
IMRRS 2019, 1068

BFH, Urteil vom 20.02.2019 - R 28/15
1. Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, mit dem ein Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung und nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.

IMRRS 2019, 1083

OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2018 - 12 U 100/18
Auch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) zu fiktiven Mangelbeseitigungskosten als Schadensersatz im Werkrecht kann ein Käufer wegen eines Mangels der Kaufsache seinen Schaden im Rahmen des kleinen Schadensersatzes nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB auf der Grundlage der Mangelbeseitigungskosten berechnen, unabhängig davon, ob er die Mängel beseitigen lassen will.*)

IMRRS 2019, 1038

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18
1. Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.*)
2. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.*)

IMRRS 2019, 0991

BGH, Urteil vom 02.07.2019 - VI ZR 184/18
Zum Umfang der Streupflicht auf dem Parkplatz eines Lebensmittelmarkts.*)

IMRRS 2019, 0978

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2018 - 3 U 53/18
1. Eine Vereinbarung in einem Kaufvertrag, wonach das Grundstück bis zu einem bestimmten Termin bebaut sein muss und für den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe i.H.v. 10.000 Euro je angefangenem Monat der Fristüberschreitung zu zahlen ist, ist wirksam.
2. Der Verkäufer kann selbst für insgesamt 71 Monate die Vertragsstrafe verlangen.
3. Zwar ist der Betrag empfindlich hoch, das ist aber allein dem Umstand geschuldet, dass der Käufer auch gut 10 Jahre nach Übernahme der vertraglichen Bebauungsverpflichtung das Grundstück immer noch nicht bebaut hat. Dies beruht auf seiner eigenen Entscheidung und kann dem Verkäufer nicht zum Vorwurf gemacht werden.
4. Grundsätzlich ist es zwar denkbar, dass bei einer Vertragsstrafe eine zeitliche Grenze erreicht werden kann, jenseits derer sich das Verlangen nach einer Fortzahlung als treuwidrig erweist. Dies kann aber nicht angenommen werden, wenn der Käufer sehenden Auges die strafbewehrte vertragliche Pflicht zur Bebauung des Grundstücks übernimmt und es selbst in der Hand hat, eine weitere Vertragsstrafe durch eigenes Verhalten zu vermeiden.

IMRRS 2019, 0865

AG Düren, Urteil vom 29.05.2019 - 47 C 464/17
1. Eine Sache ist nur dann frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug hierauf keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte geltend machen können. Hierzu zählen auch obligatorische Rechte wie Mietverhältnisse.
2. Wird im Kaufvertrag die Mietfreiheit des Objekts zugesichert, handeln die Verkäufer mindestens fahrlässig, wenn sie nicht prüfen, ob dem auch tatsächlich so ist.
3. Der Käufer darf, wenn ihm Mietfreiheit des Objekts im Kaufvertrag zugesichert wird, darauf vertrauen, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Miet-)Rechte Dritter nicht (mehr) bestehen.
4. Die Abtretung von Ansprüchen, um dem Zedenten den Status eines Zeugen zu verschaffen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden und ist allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
5. Erhebt der Erwerber zeitgleich mit der Kündigung eine Räumungsklage, bekommt er die Verfahrenskosten nicht ersetzt, wenn der Mieter auszieht. Es wäre vielmehr innerhalb einer kurzen Frist geboten gewesen, eine Reaktion Mieters auf die Kündigung abzuwarten, bevor das Begehren anhängig gemacht wird.

IMRRS 2019, 0921

AG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2019 - 3 C 3005/18
1. Nutzen Nachbarn einen Teil des Abflussrohres gemeinsam, stellen sie eine Nutzungsgemeinschaft dar, auf die die Regelungen zur Gemeinschaft in §§ 741 ff. BGB entsprechend anwendbar sind.
2. Bei notwendigen Maßregeln kann auch ein Teilhaber allein die Entscheidung treffen und die Kosten daraus ersetzt verlangen.
3. Notwendig ist, was einem Gegenstand wert- oder substanzerhaltend zugutekommt.
4. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit richtet sich danach, wie sehr die Teilhaber durch die Maßregel wirtschaftlich an ihre Belastungsgrenze geraten.

IMRRS 2019, 0928

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2019 - 24 U 27/18
Zur Duldungspflicht einer von Dachziegeln ausgehenden Blendwirkung durch Nachbarn.*)

IMRRS 2019, 0919

LG München I, Urteil vom 19.07.2017 - 41 O 14768/16
1. Der Umfang der zivilrechtlichen Verkehrssicherungspflicht bleibt durch öffentlich-rechtliche Regelungen unberührt, auch wenn diese einen ungefähren Anhalt bieten können. Allerdings besteht keine Notwendigkeit zum präventiven Tätigwerden im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht, wenn in einem Gebiet mit normalem Schneefall von etwaigen Schnee- und Eisabrutschungen der Garten des Nachbarn nur in einem bepflanzten Teilbereich betroffen ist. Auch ein aus § 242 BGB hergeleiteter Anspruch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis scheidet aus.
2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten benachbarter Grundstückseigentümer ergeben sich grundsätzlich aus dem Nachbarrecht, z. B. aus Art. 43 ff. BayAGBGB. Nur in Ausnahmefällen kann es darüber hinaus Unterlassungsansprüche aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis geben (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 308/89 = IMRRS 2000, 0043). Ein solcher Fall ist die vermeintliche optische Beeinträchtigung durch eine Satellitenschüssel nicht.
3. Die Vorschriften des BayDSchG sind nur dann drittschützend, wenn es um Beeinträchtigungen geht, welche die Denkmalwürdigkeit eines geschützten Denkmals betreffen und etwaige in der Vergangenheit getätigte Investitionen zur Unterhaltung des Denkmals entwertet würden (vgl. VG Augsburg, 14.08.2009 - 4 E 09.1023 = BeckRS 2010, 55028).

IMRRS 2019, 0920

LG München I, Urteil vom 27.06.2018 - 41 O 14768/16
1. Ein Anspruch auf Rückschnitt der in einem Bereich von zwei Metern hinter der Grundstücksgrenze befindlichen Brombeersträucher auf die Höhe von zwei Meter besteht als Minus zu dem geltend gemachten Beseitigungsanspruch aus Art. 47 BayAGBGB.
2. Gehen von den zur Vergrämung von Spechten angebrachten CDs Lichtreflexe und Geräusche aus, die eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 906 BGB darstellen, scheitert ein Beseitigungsanspruch unter Berücksichtigung des wechselseitigen nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebots an § 906 Abs. 2 BGB, solange Spechte tatsächlich zu vergrämen sind.
3. Die über das Fenster- und Lichtrecht dinglich gesicherten Regelungen im Siedlungsvertrag gehen den Regelungen im BayAGBGB vor.

IMRRS 2019, 0896

BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 224/18
Der Beginn der Verjährung einer Vergütungsforderung des Stromlieferanten in der Grundversorgung setzt die Fälligkeit seiner Forderung gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV und somit die Erteilung einer Abrechnung voraus. Dies gilt auch dann, wenn der Versorger nicht innerhalb der in § 40 Abs. 4 EnWG bestimmten Fristen abgerechnet hat.*)

IMRRS 2019, 0876

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.05.2019 - 3 W 109/18
Sinn und Zweck des Aufgebotsverfahrens es ist auch, Unsicherheiten über das Bestehen der Gläubigerrechte auszuschließen. Die Aufgebotsverfahren nach §§ 1170, 1171 BGB stehen selbstständig neben der klageweisen Durchsetzung von Ansprüchen auf Bewilligung der Löschung.

IMRRS 2019, 0852

LG Hamburg, Urteil vom 28.12.2018 - 306 O 95/18
1. Eine Videoüberwachung greift grundsätzlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein; dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.
2. Bei der Installation von Videoüberwachungsanlagen auf einem Privatgrundstück muss deshalb sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke von den Kameras erfasst werden, sofern nicht ein das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegendes Interesse des Betreibers der Anlage im Rahmen der Abwägung bejaht werden kann.
3. Die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück, die weder öffentliche noch fremde private Flächen erfasst, ist hingegen nicht rechtswidrig, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.
4. Allein eine - gleichsam bei nahezu jeder Kamera mögliche - Änderung des Aufnahmewinkels durch bloß äußere, manuelle Neuausrichtung ist für die Annahme eines permanenten "Überwachungsdrucks" für den Nachbarn nicht ausreichend, sondern stellt nach einer Neuausrichtung nur eine hypothetische Gefahr dar.

IMRRS 2019, 1156

BGH, Urteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18
Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits- und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7). (Rn. 19)*)

IMRRS 2019, 0795

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 08.11.2018 - 980b C 31/18 WEG
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0793

LG Hamburg, Beschluss vom 05.12.2018 - 318 S 31/18
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0745

VG Neustadt, Urteil vom 26.03.2019 - 5 K 1482/18
Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch ein Bauvorhaben in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern ein solches Vorgehen nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist (wie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2017 - 5 S 2602/15, IMR 2018, 79, und VG Koblenz, Urteil vom 05.02.2019 - 1 K 870/18, IMR 2019, 302).*)

IMRRS 2019, 0759

KG, Urteil vom 21.01.2019 - 22 U 67/17
Die Einhaltung einer bestimmten Form über die Mitteilung des Vorkaufsfalls (hier: beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages) kann nicht mit dinglicher Wirkung vereinbart werden. Der vorkaufsverpflichtete Grundstückseigentümer, der nicht Partei des schuldrechtlichen Vorkaufs war, ist an die vereinbarte Form nicht gebunden, und zwar auch dann nicht, wenn im Grundbuch auf die Eintragungsbewilligung und dort auf die vertragliche Formklausel Bezug genommen wird.*)

IMRRS 2019, 0674

AG Wertheim, Urteil vom 25.04.2019 - 1 C 198/18
Vereinbart ein Makler einen Notartermin zum Zwecke des Kaufvertragsabschlusses und der Auflassung, berührt dies den Anspruch auf Maklerprovision nicht, auch wenn die Finanzierung noch nicht sichergestellt ist.

IMRRS 2019, 0717

OLG Köln, Beschluss vom 11.04.2019 - 2 Wx 69/19
1. Eine Bestandteilzuschreibung gem. § 890 Abs. 2 BGB, § 6 GBO setzt voraus, dass die Grundstücke spätestens im Zeitpunkt der Neueintragung demselben Eigentümer gehören. Bei gemeinschaftlichem Eigentum müssen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Art der rechtlichen Verbundenheit und die Beteiligungsquoten dieselben sein. Es kommt auch keine Ausnahme in Betracht.
2. Aus einer bloßen Vollzugsvollmacht ergibst sich keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage.

IMRRS 2019, 0697

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 56/18
Ein von einem Energieversorger im Internet angebotener Bestellvorgang auf Abschluss eines Stromlieferungsvertrags mit einem Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, in dem der (potentielle) Kunde ausschließlich - ohne dass ihm zuvor weitere Zahlungsmöglichkeiten angeboten worden sind - die Zahlung per Bankeinzug wählen und die Bestellung ohne Eintragung der Kontodaten nicht fortführen kann, verstößt gegen § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.*)

IMRRS 2019, 0693

OLG Frankfurt, vom 06.05.2019 - 8 W 13/19
Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.

IMRRS 2019, 0664

BGH, Urteil vom 25.01.2019 - V ZR 38/18
1. Öffentliche Äußerungen vor Vertragsschluss bestimmen die Eigenschaft einer Sache, die der Käufer erwarten kann, nicht, wenn und soweit die Vertragsparteien eine abweichende Beschaffenheit des Kaufobjekts vereinbart haben.*)
2. Regeln die Kaufvertragsparteien, dass eine bestimmte Eigenschaft des Kaufobjekts nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehört, liegt darin keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
3. Ein allgemeiner Haftungsausschluss erfasst auch die nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zu erwartenden Eigenschaften eines Grundstücks (Bestätigung u. a. von Senat, IMR 2016, 478).*)

IMRRS 2019, 0635

OLG München, Urteil vom 17.10.2018 - 7 U 922/18
Binnen eines Zeitraums von über eineinhalb Jahren liegt es nahe, dass sich sowohl die Motivationslage des Vorkaufsberechtigten als auch die objektiven Gegebenheiten ändern. Der Adressat einer (behaupteten) Verzichtserklärung kann dann jedenfalls nicht erwarten, dass sich der Vorkaufsberechtigte nach eineinhalb Jahren noch an die Erklärung gebunden halten wollte.

IMRRS 2019, 0647

BGH, Urteil vom 15.02.2019 - V ZR 77/18
1. Bei einem Verkauf verbilligten Baulands an einen privaten Käufer im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ist eine Bindungsfrist von 30 Jahren für die Ausübung eines Wiederkaufsrechts der Gemeinde grundsätzlich nur dann angemessen, wenn dem Erwerber ein besonders hoher Preisnachlass gewährt wurde oder sonst außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine derart lange Bindung des Erwerbers rechtfertigen. Die Gewährung eines Preisnachlasses von 29% gegenüber dem Verkehrswert genügt hierfür nicht.*)
2. Bei einer Kaufpreisverbilligung von 20% ist eine Bindungsfrist von 20 Jahren grundsätzlich noch angemessen.*)

IMRRS 2019, 0632

BGH, Urteil vom 09.05.2019 - III ZR 388/17
1. Führt die im Zuge von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Gradiente einer Straße dazu, dass der Abfluss von Niederschlagswasser von einem höher gelegenen Grundstück behindert wird, kann darin ein Nachteil im Sinne von § 37 Abs. 1 Satz 1 WHG liegen.*)
2. Es genügt jedoch nicht, wenn die Gefahr der Überflutung des betroffenen Grundstücks nur in extremen Ausnahmefällen (Katastrophenregen) zu erwarten ist.*)

IMRRS 2019, 0618

FG Köln, Beschluss vom 28.02.2019 - 1 V 2304/18
Der Teilnehmer an der Doku-Reality-Show "Zuhause im Glück" muss die bei ihm durchgeführten Renovierungen als geldwerten Vorteil versteuern.

IMRRS 2019, 0507

AG Duisburg-Hamborn, Beschluss vom 25.10.2018 - 9 C 283/18
Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Vollstreckungsklausel bleiben erfolglos, wenn die Voraussetzungen für die Klauselerteilung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

IMRRS 2019, 0615

BGH, Beschluss vom 07.03.2019 - V ZB 53/18
1. Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss die Richtigstellung ihres Namens, hat das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend ist das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben, d. h., das bisherige Grundbuchblatt wird geschlossen und ein neues Grundbuchblatt wird eröffnet.*)
2. Die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt ist nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse hieran, d. h. (auch) an den früheren Eintragungen dargelegt haben.*)

IMRRS 2019, 0612

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 341/17
Eine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen für den nach § 812 Abs. 1 BGB erlangten Geldbetrag scheidet auch dann aus, wenn der Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531).*)

IMRRS 2019, 0598

AG München, Urteil vom 14.12.2010 - 482 C 349/10
Wird durch eine Gitterbox um einen Stellplatz das Einfahren bzw. Ein- und Aussteigen auf diesem Stellplatz erschwert, kann diese Gitterbox beseitigt werden.

IMRRS 2019, 0595

AG Sonthofen, Urteil vom 04.10.2018 - 1 C 813/17 WEG
Der einzelne Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist verpflichtet, einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragten Ablesefirma oder von dieser beauftragten Personen den Zutritt zu seiner Wohnung zum Einbau und Ablesen technischer Messgeräte zur Wasser- und Heizkostenerfassung zu gestatten.

IMRRS 2019, 0565

KG, Urteil vom 18.04.2019 - 18 U 15/19
1. Wird in einem Kaufvertrag über ein Mehrfamilienhaus vereinbart, dass im Falle der Veräußerung des Kaufobjekts durch den Erwerber den Mietern das Recht zustehen soll, den Mietgegenstand "vorzugsweise" zu erwerben, liegt darin nicht die Einräumung eines Vorkaufsrechts zu Gunsten der Mieter, sondern die Übernahme einer Andienungspflicht des Erwerbers zu Gunsten der jeweiligen Mieter. Bei der Andienungspflicht handelt es sich um eine auch Vorrechtsvertrag genannte Vereinbarung, in der der Vorrechtsgeber sich verpflichtet, einen bestimmten Gegenstand für den Fall, dass er ihn veräußern möchte, zunächst dem Vorberechtigten anzubieten.
2. Bietet der Erwerber vor Weiterveräußerung den Mietern den Erwerb der von ihnen bewohnten Wohnungen zu Bedingungen an, die denen eines Erwerbs gem. § 577 BGB entsprechen, ist die Andienpflicht erfüllt, da das gesetzliche Vorkaufsrecht die Interessen der Mieter umfassend schützt.

IMRRS 2019, 0593

AG München, Urteil vom 25.07.2018 - 482 C 19785/17 WEG
1. Ein Sanierungsbeschluss, der weder ausführt, welche Maßnahmen konkret durchgeführt werden sollen, noch wer sie ausführt, ist unbestimmt. Auf vorangegangene Beschlüsse kann bei der Auslegung nur dann zurückgegriffen werden, wenn sie in Bezug genommen worden sind.
2. Sollen nach Beschlussfassung noch weitere Angebote eingeholt werden und der Zuschlag dem Günstigsten erteilt werden, liegt eine unzulässige Delegation der Entscheidung vor.

IMRRS 2019, 0585

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.10.2018 - 15 W 1595/18
1. Der erste Bürgermeister kann nicht zur uneingeschränkten Übertragung seiner organschaftlichen Vertretungsbefugnis ermächtigt werden. Soweit Art. 39 Abs. 2, 2. Halbsatz BayGO bestimmt, dass eine Übertragung seiner organschaftlichen Vertretung auf einen Bediensteten bei Zustimmung des Gemeinderates möglich ist, erfordert dies eine Beschränkung auf eine bestimmte, namentlich zu bezeichnende Person.*)
2. Der erste Bürgermeister kann die ihm auf Grund seiner Organstellung zukommende Entscheidungskompetenz - originär gem. Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO, als Folge der Aufgabe zur Beschlussvollziehung gem. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BayGO oder kraft Übertragung gem. Art. 37 Abs. 2 BayGO - jedenfalls nicht unabhängig von den Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayGO auf Dritte übertragen.*)

IMRRS 2019, 0582

KG, Beschluss vom 15.05.2018 - 21 U 16/18
Der Eigentümer eines Wohngrundstücks ohne erhöhten Publikumsverkehr ist in der Silvesternacht zwischen 20 Uhr abends und 9 Uhr morgens nicht zum Winterdienst verpflichtet.*)

IMRRS 2019, 0578

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2019 - 8 W 88/19
Die von einem Rechtsanwalt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit , kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Zweifel bestehen.*)

IMRRS 2019, 0521

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.01.2019 - 12 Wx 66/18
1. Nach § 867 Abs. 2 ZPO ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen, wenn mehrere Grundstücke mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden sollen, wobei der Gläubiger die Größe der Teile bestimmt. Verstößt der Gläubiger hiergegen, liegt ein Vollstreckungsmangel vor, zu dessen Behebung keine rangwahrende Zwischenverfügung ergehen kann. Der Eintragungsantrag ist allerdings nicht zurückzuweisen. Vielmehr sind Beanstandungen mit nicht rangwahrender Hinweisverfügung zu erheben.*)
2. Die Verteilung der Teilbeträge auf mehrere Grundstücke kann nachgeholt werden, allerdings nicht rangwahrend.*)
3. Das Grundbuchamt ist nicht wegen der Eintragung einer Auflassungsvormerkung an der Eintragung einer nachrangigen Sicherungshypothek gehindert. Eine vormerkungswidrige Verfügung ist nur gegen über dem Vormerkungsberechtigten - relativ - unwirksam. Erst mit Eintragung des Vollrechts kann gegenüber dem Inhaber der Zwangssicherungshypothek Zustimmung zur Löschung verlangt werden.*)

IMRRS 2019, 0522

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2019 - 3 Wx 250/18
1. Zur Zulässigkeit der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken zugunsten des Verkäufers in den die von ihm veräußerten Teileigentumseinheiten betreffenden Grundbüchern wegen titulierter Verzugszinsen unter Bezifferung der jeweiligen Beträge im Falle des Erlöschens der zugrunde liegenden Hauptforderung durch Erfüllung.*)
2. Wird eine Zinsforderung mangels fernerhin geltend gemachten Hauptbetrages zur Hauptforderung, so kommt ihr bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ein dem entsprechender Rang zu.*)
3. Zum Vollstreckungserfordernis ausreichender Bestimmtheit und dessen Nachweis nach § 29 GBO.*)

IMRRS 2019, 0577

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2019 - 2 S 45.18
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 1534

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.05.2019 - 1 ME 37/19
1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit rückwärtiger Stellplätze kann das "Belästigungskontingent" eines noch unbebauten, aber jederzeit bebaubaren (dritten) Nachbargrundstück nicht vom Vorhabengrundstück in Anspruch genommen werden.*)
2. Durch Abspaltung von Fahrrechten vom Grundeigentum kann das Maß des den Nachbarn insgesamt zumutbaren Verkehrs nicht erhöht werden.*)

IMRRS 2019, 0558

LG Köln, Urteil vom 11.04.2019 - 2 O 202/18
1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen über einen Grundstückskaufvertrag setzt zunächst voraus, dass der Abbrechende bei den Verhandlungen über den Grundstückskaufvertrag in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags erweckt hat.
2. Bei Verhandlungen über form- oder genehmigungsbedürftige Verträge besteht zur Vermeidung eines auch nur mittelbaren Zwangs zum Vertragsschluss ein Schadensersatzanspruch nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten; erforderlich ist in der Regel ein vorsätzlicher Verstoß.
3. Weiterhin setzt ein Schadensersatzanspruch wegen Abbruchs von Vertragsverhandlungen voraus, dass die Verhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen werden. Da noch keine vertragliche Bindung besteht, sind an das Vorliegen eines triftigen Grundes keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

IMRRS 2019, 0555

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 250/17
Ein Eigentümer eines Hausgrundstücks, der von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks aufgrund vertraglicher Vereinbarung Heizenergie aus einer dort betriebenen, gemeinsam genutzten Heizungsanlage bezieht, ist zur Leistung eines Nachzahlungsbetrags, der sich aus der von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erstellten Jahresabrechnung ergibt, nicht verpflichtet, solange und soweit Letzterer einem Verlangen nach Einsichtnahme in die der Jahresabrechnung zu Grunde liegenden Belege nicht nachgekommen ist. Eine von dem Rechnungsteller gleichwohl erhobene Klage auf Zahlung des Nachzahlungsbetrags ist als derzeit unbegründet abzuweisen (Bestätigung und Fortentwicklung des Senatsurteils vom 07.02.2018 - VIII ZR 189/17, IMR 2018, 234).

IMRRS 2019, 0545

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.02.2019 - 3 Wx 191/17
1. Ist Verfahrensgegenstand im Antragsverfahren eine Eintragung (hier: Belastung eines Wohnungseigentums mit einer "Reallast, bestehend in der Verpflichtung einen Lagerraum in der Größe von ca. 20 qm zur Verfügung zu stellen.", zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks), so deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht des von der Eintragung Betroffenen oder durch diese Begünstigten, wobei unmittelbar betroffen bzw. begünstigt nur derjenige ist, dessen dingliche Rechtsstellung durch die Eintragung einen Verlust bzw. einen Gewinn erfährt, nicht so ein an der dinglichen Einigung gem. § 873 Abs. 1 BGB nicht beteiligter Dritter, zu dessen Gunsten die Parteien des Grundstückskaufvertrags das Recht (Reallast) nicht wirksam bestellen konnten.*)
2. Beziehen sich die Vereinbarungen der Kaufvertragsparteien auf einen bestimmten Raum (hier: zugleich schuldrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien, dass die veräußernde A GmbH & Co KGaA dem Käufer den als "Lager" bezeichneten Raum im Erdgeschoss zur alleinigen Nutzung überlässt), so kommt eine Absicherung der Gebrauchsgewährung durch Reallast nicht in Betracht, da eine Gebrauchsgewährung nur dann zulässiger Inhalt einer Reallast sein kann, sofern diejenigen Räume, die zum Gebrauch zu belassen sind, nicht örtlich feststehen und damit eine Absicherung durch eine Dienstbarkeit oder ein Wohnungsrecht nicht möglich ist. Ebenfalls unzulässig ist eine Belastung des Sondernutzungsrechts eines Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum (hier als "Lager" bezeichneter Gemeinschaftsraum) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.*)

IMRRS 2019, 0544

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.03.2019 - 5 T 1214/19
1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche in der Sache auf eine Befriedigung des zu sichernden Unterlassungsanspruchs hinausläuft, setzt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.*)
2. Allein die Androhung des Abschleppens eines auf einem fremden Grundstück geparkten Fahrzeugs (hier: per Rundschreiben an die jeweiligen Wohnungseigentümer sowie per Zettel hinter die Windschutzscheibe) mit der Behauptung, es behindere ein Fahrt- und Wegerecht stellt kein sozialwidriges Verhalten i.S.v. § 240 Abs. 2 StGB dar. Dies gilt unabhängig davon, ob das Recht besteht oder nicht.*)
3. Das Anfassen eines PKW oder das Anbringen eines Zettels unter dem Scheibenwischer stellt keine Besitzstörung i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar (Abgrenzung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 19.01.1996 - 2 U 164/95).*)
