Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5159 Entscheidungen insgesamt
IMRRS 2000, 0044
BGH, Urteil vom 18.04.1991 - III ZR 1/90
Der Eigentümer eines Grundstücks ist grundsätzlich nicht verpflichtet zu verhindern, daß das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser auf ein tieferliegendes Grundstück abfließt. Eine solche Pflicht trifft ihn auch dann nicht, wenn er bei landwirtschaftlicher Nutzung des Grundstücks von der Bewirtschaftung als Grünland zum Anbau von Mais übergeht und sich dadurch der Wasserablauf verändert.*)
VolltextIMRRS 2000, 0043
BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 308/89
Bildet sich durch die Errichtung einer Zwischendeponie für Erdaushub auf dem Nachbargrundstück (hier Weinberg) ein Kaltluftsee, durch den ein erheblicher Schaden (hier an Weinstöcken) entsteht, so hat der beeinträchtigte Eigentümer einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Benutzer des Deponiegrundstücks, wenn es mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen möglich gewesen wäre, die Deponie so zu gestalten, daß ein Kaltluftsee vermieden wird, und der Eigentümer des Nachbargrundstücks beim Aufbau der Deponie die abzuwehrende Gefahr nicht rechtzeitig erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.*)
VolltextIMRRS 2000, 0042
BGH, Urteil vom 25.02.1991 - II ZR 60/90
Der Kommanditist, der einer Publikumsgesellschaft erst nach deren Gründung beigetreten ist, sie aber durch Bürgschaften zugunsten ihrer Kreditgeber am Leben erhält, haftet später beitretenden Mitgesellschaftern für das Verschulden von Anlagevermittlern anläßlich der Beitrittsverhandlungen.*)
VolltextIMRRS 2000, 0041
BGH, Urteil vom 17.04.1991 - IV ZR 112/90
Bei einem Baubetreuungsvertrag im Rahmen eines Bauherrenmodells, in dem der Baubetreuer auch die Verpflichtung zur Beschaffung der Finanzierung und der Bauherr die zu ihrer Abnahme übernimmt, und in dem die Vergütung nicht nach Prozenten des vermittelten Kredits, sondern als Gesamtvergütung an der Wohnfläche der Eigentumswohnung ausgerichtet ist, handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der nicht dem Maklerrecht, sondern dem Werkvertragsrecht unterliegt.*)
VolltextIMRRS 2000, 0040
BGH, Urteil vom 20.03.1991 - VIII ARZ 6/90
Rechte des Untermieters bei Kündigung des Hauptmietvertrages
Hat der Eigentümer sein Einfamilienhaus oder seine Eigentumswohnung einem Vermietungsunternehmen zur Untervermietung zu Wohnzwecken vermietet, so kann ihm nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses der aus § 556 Abs.3 BGB auf Räumung in Anspruch genommene Untermieter den Einwand des Rechtsmißbrauchs entgegensetzen, soweit dem Untermieter gegenüber einer Kündigung des Untervermieters Schutzrechte aus den §§ 556 a, 564 b BGB zustehen würden. Das gilt auch dann, wenn dem Untermieter bei Abschluß des Untermietvertrages zwar bekannt war, daß sein Vermieter nicht Eigentümer der Mietsache ist, er aber nicht wußte, daß er gegenüber dem Eigentümer keinen Wohnraumkündigungsschutz genießt (teilweise Aufgabe von BGHZ 84, 90 = BGH, HdM Nr. 2).
VolltextIMRRS 2000, 0039
BGH, Urteil vom 22.02.1991 - V ZR 299/89
Leitsätze redakt.:
Haftung des Verkäufers eines Wohngrundstücks wegen nicht offenbarter Störungen durch lautes und schikanöses Verhalten der Nachbarn (hier: in der angrenzenden Doppelhaushälfte):
c. mangels Fehler-Eigenschaft keine Mängelhaftung;
d. Anfechtbarkeit des Vertragsschlusses wegen Täuschung im Falle vorsätzlich falscher Angaben oder vorsätzlichen Verschweigens;
e. Haftung aus culpa in contrahendo bei fahrlässiger Aufklärungspflichtverletzung.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Verletzt der Verkäufer eines Wohngrundstücks die Pflicht, den Käufer über schikanöses Nachbarverhalten (hier: mehrjähriges absichtliches Stören der Nachtruhe) aufzuklären, haftet er bereits bei Fahrlässigkeit auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluß.
VolltextIMRRS 2000, 0037
BGH, Urteil vom 16.11.1990 - V ZR 217/89
Leitsätze redakt.:
a. Kein Formularvertrags-Charakter und dementsprechend keine Inhaltskontrolle einer im notariellen Grundstückskaufvertrag enthaltenen Klausel allein deswegen, weil sie eine in der Praxis des Notars gebräuchliche Standardformulierung enthält (hier: Vereinbarung von Fälligkeitszinsen);
b. Inhaltskontrolle und Beanstandung auch nicht nach den für formelhafte Klauseln in bestimmten notariellen Individualverträgen entwickelten Grundsätzen.
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Amtlicher Leitsatz:
Die in einem Grundstückskaufvertrag getroffene Vereinbarung von Fälligkeitszinsen ist nicht schon deshalb eine Allgemeine Geschäftsbedingung, weil der Wortlaut der Klausel auf einer Standardformulierung des beurkundenden Notars beruht. Es handelt sich auch nicht um eine "formelhafte" und deswegen etwa einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB unterliegende Klausel.
VolltextIMRRS 2000, 0036
BGH, Urteil vom 17.01.1991 - VII ZR 143/89
Leitsätze redakt.:
d. Vertragliche Pflichten des im Bauherrenmodell eingeschalteten Treuhänders, insbesondere Kontroll- und Betreuungspflichten;
e. Pflicht zum Ausgleich zwischen benachteiligten und begünstigten Bauherren bei nachträglichen Flächenveränderungen innerhalb der Aufteilung in Wohnungseigentum.
VolltextIMRRS 2000, 0031
BGH, Urteil vom 14.02.1991 - V ZB 12/90
Anforderungen an Trennwände für Abgeschlossenheit
Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden nur dann im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sind, wenn Trennwände und Trenndecken den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes an Neubauten stellt.
VolltextIMRRS 2000, 0029
BGH, Urteil vom 18.09.1990 - XI ZR 77/89
Persönliche Haftung des Stellvertreters aus culpa in contrahendo, insbesondere wegen Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
im Falle enger persönlicher Beziehungen der Beteiligten.
VolltextIMRRS 2000, 0028
BGH, Urteil vom 16.11.1990 - V ZR 297/89
c. Funktion der Notwegrente als Ausgleich für die dem Nachbarn infolge der Notweg-Duldung entstehende Eigentumsbeeinträchtigung;
d. dementsprechend Bemessung der Rente nach der aus dem Notwegrecht resultierenden Verkehrswertbeschränkung für das Gesamtgrundstück.
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Amtlicher Leitsatz:
a) Für die Bemessung der Notwegrente ist nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang des dem verpflichteten Eigentümer durch die Duldungspflicht entstehenden Nutzungsverlustes.
b) Bei der Notwegrente bemißt sich der Nutzungsverlust nach der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt.
VolltextIMRRS 2000, 0027
BGH, Urteil vom 30.11.1990 - V ZR 91/89
Leitsätze redakt.:
b. Die beim Kauf angegebene Wohnflächengröße eines Hauses kann Gegenstand einer Eigenschaftszusicherung (§ 459 Abs. 2), aber auch bloßes Beschaffenheitsmerkmal (Abs. 1) sein;
c. unterschiedliche Beurteilung der Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses je nachdem, ob Haftung aus Abs. 1 oder aus Abs. 2 in Betracht kommt.
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Amtlicher Leitsatz:
a) Das Vorhandensein einer bestimmten Wohnfläche kann Beschaffenheitsangabe (§ 459 Abs. 1 BGB) oder zugesicherte Eigenschaft (§ 459 Abs. 2 BGB) eines Grundstücks sein.
b) Die Gewährleistung für eine bestimmte Wohnfläche ist, anders als für eine bestimmte Grundstücksgröße (§ 468 BGB), nicht auf den Fall der Zusicherung beschränkt.
c) Der allgemeine Sprachgebrauch verbindet mit dem Begriff der Wohnfläche nicht eine bestimmte Art ihrer Berechnung (hier nach §§ 42-44 Zweite Berechnungsverordnung).
VolltextIMRRS 2000, 0026
BGH, Urteil vom 25.09.1990 - XI ZR 126/89
Pflicht zur Aufklärung über eigenes Fehlverhalten sowie über daraus resultierende Schadensersatzansprüche und deren Verjährung
Sekundäranspruch
bei Aufklärungspflichtverletzung
im Falle eines steuerlich beratend tätigen Steuerberaters;
(d) keine entsprechenden Pflichten hinsichtlich der Sekundärhaftung.
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Amtlicher Leitsatz:
a) Der sogenannte "sekundäre" Schadensersatzanspruch gegen einen Steuerberater entsteht mit der Vollendung der Verjährung des Primäranspruchs; in diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung des Sekundäranspruchs (im Anschluß an BGHZ 94, 380, 390).
b) Ein Anspruch wegen Unterbleibens eines Hinweises auf den Sekundäranspruch und dessen Verjährung besteht nicht (im Anschluß an BGHZ 94, 380, 390).
VolltextIMRRS 2000, 0022
BGH, Urteil vom 23.03.1990 - V ZR 16/89
a-d. Schadensersatzanspruch des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluß wegen arglistig falscher Angaben des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache:
(a) keine Priorität der Sachmängelgewährleistungsvorschriften;
(b) Pflicht des Verkäufers zur Aufklärung über die Beschaffenheit der Kaufsache auch dann, wenn der Kaufentschluß allein aus steuerlichen Erwägungen resultiert;
(c) Anspruch wegen verschleiernder Angaben in einem Verkaufsprospekt über eine zum Wohnen baurechtlich teilweise ungeeignete Eigentumswohnung;
(d) Merkmale der Arglist des Verkäufers.
e. Dauer eines bestehenden Mietverhältnisses und entsprechender Mietertrag als möglicher Gegenstand einer Beschaffenheitsangabe oder Eigenschaftszusicherung beim Grundstückskauf.
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Amtlicher Leitsatz:
a) Die Dauer eines bestehenden Mietverhältnisses über ein Hausgrundstück kann in Verbindung mit der Höhe des Mietertrags Gegenstand einer Beschaffenheitsangabe (§ 459 Abs. 1 BGB) oder Eigenschaftszusicherung (§ 459 Abs. 2 BGB) sein (Ergänzung zu BGH, Urteil v. 2.12.1988 - V ZR 91/87 - WM 1989, 579).
b) Das Nichtvorliegen eines steuerlichen Objektverbrauchs (hier: § 7b Abs. 6 EStG) stellt keine Sacheigenschaft des Grundstücks dar (Abgrenzung zu BGHZ 79, 183, 185 f).
c) Der Verkäufer ist von einer Aufklärungspflicht über die Beschaffenheit des Kaufgrundstücks nicht deshalb entbunden, weil sich der Käufer beim Kaufentschluß von steuerlichen Erwägungen leiten läßt.
VolltextIMRRS 2000, 0017
BGH, Urteil vom 22.06.1990 - V ZR 126/89
Angaben über den Mietertrag des Kaufgrundstücks als Eigenschaftszusicherung, und zwar regelmäßig auch dahingehend, daß die Erträge aus baurechtlich zulässiger Vermietung stammen.
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Amtlicher Leitsatz:
Die Zusicherung von Mieteinnahmen erstreckt sich in der Regel nicht nur darauf, daß die Beträge bei Gefahrübergang gezahlt werden, sondern auch darauf, daß sie aus einer zulässigen Vermietung herrühren (im Anschluß an Senatsurteil v. 2.12.1988 - V ZR 91/87 - NJW 1989, 1795).
VolltextIMRRS 2000, 0016
BGH, Urteil vom 24.04.1990 - XI ZR 236/89
c Grundsätzlich keine Pflicht der Bank zur Aufklärung des Darlehensnehmers über die mit der beabsichtigten Darlehensverwendung verbundenen Risiken,
(d) anders (Aufklärungs- und Warnpflicht) ausnahmsweise bei besonderem Schutzbedürfnis des Darlehensnehmers;
(e) Aufklärungspflicht im Falle der Finanzierung einer Beteiligung an sogen. Bauherrenmodellen nur unter
besonders strengen
Voraussetzungen;
(f) Aufklärungspflicht u. U. auch dann, wenn die Finanzierung erst nach dem
Beitritt
zur Bauherrengemeinschaft beantragt wird.
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Amtlicher Leitsatz:
a) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Kreditinstitut verpflichtet ist, vor Übernahme der Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung im Bauherrenmodell den Erwerber auf besondere Nachteile und Risiken des konkreten Vorhabens hinzuweisen.
b) Wird die Finanzierung erst nach Abschluß der zum Erwerb verpflichtenden Verträge beantragt, so setzt die Annahme einer Aufklärungspflicht des Kreditinstituts und der Ursächlichkeit ihrer Verletzung voraus, daß der Erwerber bei Kenntniserlangung in der Lage gewesen wäre, sich aus seinen vertraglichen Bindungen zu lösen.
VolltextIMRRS 2000, 0015
BGH, Urteil vom 05.07.1990 - VII ZR 26/89
Pflicht zur Aufklärung über eigenes Fehlverhalten sowie über daraus resultierende Schadensersatzansprüche und deren Verjährung
Sekundäranspruch
bei Aufklärungspflichtverletzung
im Falle eines (im Bauherrenmodell) als Treuhänder tätigen Steuerberaters;
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Amtlicher Leitsatz:
1. Ein Treuhänder, der im Rahmen des Bauherrenmodells Erklärungen zur Bildung und zum Erwerb von Eigentumswohnungen als Vertreter des Bauherrn abgibt, muß prüfen, ob die Wohnung vom Veräußerungsvertrag abweichende öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen aufweist (im Anschluß an Senatsurteil vom 24. November 1988 - VII ZR 222/87 = BauR 1989, 219 = ZfBR 1989, 58).
2. Ein Steuerberater, der im Bauherrenmodell als Treuhänder tätig ist, muß auf begangene Pflichtverletzungen und auf die laufende Verjährungsfrist hinweisen.
VolltextIMRRS 2000, 0009
BGH, Urteil vom 18.05.1990 - V ZR 190/89
Geltendmachung des Heimfallanspruchs:
b. keine Wertung als Ausübung eines Gestaltungsrechts;
c. fortbestehende Pflicht zur Erbbauzins-Zahlung bis zum dinglichen Vollzug des Heimfalls;
d. mögliche nachträgliche Abstandnahme vom Heimfallverlangen.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Auch wenn der Eigentümer den Heimfallanspruch geltend macht, steht ihm der Erbbauzins für die Dauer des Erbbaurechts zu, mithin bis zum dinglichen Vollzug des Anspruchs.
VolltextIMRRS 2000, 0008
BGH, Urteil vom 31.05.1990 - VII ZR 340/88
Anwendbarkeit der Rechtsprechungsgrundsätze zur Prospekthaftung für Vollständigkeit und Richtigkeit der für Publikums-Kommanditgesellschaften werbenden Werbeprospekte auch bei Bauherrenmodellen;
(b) Haftung der das Management bildenden Initiatoren (hier: Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter), die den Prospekt gestaltet und herausgegeben haben;
(c-d) Haftung der Personen und Unternehmen, die aufgrund besonderer beruflicher und wirtschaftlicher Stellung oder beruflicher Sachkunde (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Anlageberater) durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen,
(d) auch ohne ausdrückliche Namensnennung im Prospekt;
(e-f) daneben mögliche Haftung des mit dem Anlagenvertrieb beauftragten Anlageberaters wegen unterlassenen Hinweises auf das wirtschaftliche Risiko eines Beteiligungserwerbs;
(f) Gesichtspunkte im Einzelfall (hier: Wohnstift-Projekt).
VolltextIMRRS 2000, 0003
BGH, Urteil vom 30.03.1990 - V ZR 13/89
Verkäufer-Haftung aufgrund unrichtiger Angaben:
gleiche Rechtslage (keine kauf-, aber mögliche vorvertragliche Haftung) für den Fall unrichtiger Angaben über Umsatz und Ertrag beim Verkauf eines Unternehmens (hier: Bierumsatz einer mit Grundstück verkauften Gaststätte).
* * *
Amtlicher Leitsatz:
1. Der in einem Jahr bei nur eingeschränkter Öffnungszeit erzielte Bierumsatz einer Gaststätte ist keine Eigenschaft des Grundstücks.
2. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Angaben bei Vertragsschluß über Umstände, die für den Abschluß von Bedeutung waren, aber nicht zur Beschaffenheit der Sache zählen (hier: Bierumsatz), verjährt in 30 Jahren.
VolltextIMRRS 2000, 0002
BGH, Urteil vom 20.04.1990 - V ZR 282/88
c. Voraussetzungen für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 BGB wegen nicht von Abs. 1 erfaßter Grobimmissionen;
d. Anspruch wegen Bodenverseuchungen durch Schrotblei aus einer benachbarten Tontauben-Schießanlage, sofern der betroffene Grundeigentümer die Gefahr und Folgen solcher Bodenbelastungen nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ist auch dann gegeben, wenn der Eigentümer des betroffenen Grundstücks zwar das Herabfallen von Schrotblei aus einer benachbarten Schießanlage hätte abwehren können, die daraus folgende Bodenverseuchung und Überschreitung des noch tolerablen Grenzwerts für Bleibelastung mit den sich ergebenden Folgen für die landwirtschaftliche Nutzung aber nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.
VolltextOnline seit 1996
IMRRS 1996, 0004BGH, Beschluss vom 05.12.1996 - V ZB 27/96
Zur Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung, die einen mehrfach aufschiebend bedingten Rückübereignungsanspruch sichern soll.*)
VolltextIMRRS 1996, 0002
BGH, Urteil vom 22.11.1996 - V ZR 196/95
1. Zu den Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags.*)
2. Nimmt der Verkäufer an, der Käufer sei aufgrund von Indizien imstande, den Mangel des Grundstücks zu erkennen, so handelt er dennoch arglistig, wenn er sich bewußt nicht hierum kümmert und in Kauf nimmt, daß der Käufer, weil er die Prüfung unterläßt, den Vertrag abschließt, den er bei Kenntnis des Mangels nicht geschlossen hätte. (Leitsätze der Redaktion)*)
VolltextOnline seit 1991
IMRRS 1991, 0001BGH, Urteil vom 08.03.1991 - V ZR 351/89
1. Ein eventueller Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer nach § 281 BGB auf Zahlung der Versicherungssumme für einen Brandschaden an mitverkauften Gebäuden verjährt nach Übergabe des verkauften Grundstücks jedenfalls gem. § 477 Abs. 1 BGB. Ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, bleibt offen.*)
2. Nach Gefahrübergang hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach § 323 Abs. 3, 1 BGB wegen eines vor Übergabe eingetretenen Brandschadens am gekauften Anwesen.*)
VolltextOnline seit 1990
IMRRS 1990, 0005BGH, Urteil vom 07.11.1990 - XII ZR 11/89
Die Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB gilt auch für die Bestellung eines Vorkaufsrechts, und zwar sowohl für das persönliche wie auch für das dingliche, und erstreckt sich auf die Bestellung selbst wie auch auf die Verpflichtung dazu. § 313 BGB ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO auf das Erbbaurecht entsprechend anwendbar, so daß die Einräumung des Vorkaufsrechts am Erbbaurecht der notariellen Beurkundung bedarf. (Leitsatz der Redaktion)*)
VolltextOnline seit 1989
IMRRS 1989, 0004BGH, Urteil vom 10.11.1989 - V ZR 201/88
1. Bestellt der Sicherungsgeber eine Grundschuld zur Absicherung von Schulden eines Dritten, so ist die Ausdehnung des Haftungsumfangs durch formularmäßige Zweckerklärung für "alle bestehenden und zukünftigen Verbindlichkeiten" des Dritten grundsätzlich insoweit überraschend (§ 3 AGB-Gesetz), als sie über den Anlaß des Sicherungsvertrags (hier: Prolongation bestimmter Wechselverbindlichkeiten) hinausgeht.*)
2. Macht der Sicherungsnehmer geltend, er habe im Rahmen der Vertragsverhandlungen ausdrücklich einen bestimmten Haftungsumfang der Grundschuld (hier: alle bestehenden Verbindlichkeiten) angesprochen, so trägt er dafür die Beweislast.*)
VolltextOnline seit 1985
IMRRS 1985, 0003BGH, Urteil vom 28.06.1985 - V ZR 111/84
§ 1020 BGB begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstückes, für das § 278 BGB gilt.*)
VolltextOnline seit 1983
IMRRS 1983, 0002BGH, Urteil vom 21.10.1983 - V ZR 166/82
1. Schattet ein Hochhaus Funkwellen so ab, daß auf dem Nachbargrundstück ein Empfang nicht mehr möglich ist, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks nicht beanspruchen, auf Kosten des Hochhauseigentümers Anschluß an die Sammelantenne des Hochhauses zu erhalten.*)
2. Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs.*)
VolltextÄltere Dokumente
IMRRS 2003, 1455OLG Koblenz, Urteil vom 04.09.2003 - 5 U 279/01
1. § 903 Satz 1 BGB, der dem Eigentümer einer Sache im Ausgangspunkt das Recht zuweist, jede Dritteinwirkung zu unterbinden, wird durch § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin beschränkt, dass die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlicher Erscheinungen auf einem Grundstück geduldet werden muss, wenn dessen Benutzung dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
2. In der Regel liegt nur eine unwesentliche Immission vor, wenn die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder bestimmten Verwaltungsvorschriften festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.
3. Die Richtwerte der TA Lärm machen keine unverrückbare Vorgabe für die Unterscheidung zwischen unwesentlichen und wesentlichen Immissionen. Gleichwohl haben sie hier stets eine Indizfunktion.
4. Bewohner eines Neubaus müssen Lärmbelästigungen aus einem schon bestehenden Dorfgemeinschaftshaus in der Nachbarschaft nicht zwangsläufig hinnehmen, sofern die Grenzwerte der TA Lärm nicht eingehalten werden. Denn die in der TA Lärm vorgegebenen Grenzwerte betreffen bebaute und unbebaute Grundstücke gleichermaßen.
5. Zur Verbindlichkeit einer "gestellten" Messung durch den Sachverständigen.
VolltextIMRRS 2002, 0836
OLG Hamm, Urteil vom 14.11.2002 - 22 U 45/02
Bei einem Hauskauf ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Käufer ungefragt über die abgeschlossene Vorgeschichte des Hauses zu informieren; es ist auch nicht seine Aufgabe, Nachteile zu verdeutlichen.
VolltextIMRRS 2001, 0093
BGH, Urteil vom 06.04.2001 - V ZR 394/99
1. Verletzt ein Verkäufer seine vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch, daß er den Käufer über einen Umstand nicht ordnungsgemäß unterrichtet, der einen Rechtsmangel darstellt, so werden auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß nicht durch die Gewährleistungsansprüche wegen des Rechtsmangels ausgeschlossen.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß kann ausnahmsweise auf Ersatz des Erfüllungsinteresses gerichtet werden, wenn feststeht, daß ohne das schädigende Verhalten ein Vertrag zu anderen, für den Geschädigten günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre. Läßt sich diese Feststellung nicht treffen, so kann der Geschädigte, der an dem Vertrag festhalten will, als Ersatz des negativen Interesses verlangen, so gestellt zu werden, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen.*)
VolltextIMRRS 1995, 0001
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.1995 - 19 U 215/94
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2001, 0085
BGH, Urteil vom 19.03.2001 - II ZR 277/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2001, 0080
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 288/00
a) Zum Umfang der Pflichten eines Treuhänders, der zur Wahrung der
Interessen der - einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft beitretenden - Anleger bestellt worden ist.
b) Zur Reichweite und den Auswirkungen einer summenmäßigen Haftungsbeschränkung des Treuhänders in dem zugrundeliegenden Vertrag.
VolltextIMRRS 2001, 0079
BGH, Urteil vom 12.10.2001 - V ZR 338/00
Nach der regelmäßigen Interessenlage kann der Verkäufer vereinbarte Fälligkeitszinsen verlangen, wenn der Kaufpreis zwar rechtzeitig auf dem Anderkonto des Notars eingeht, seiner Auszahlung an den Verkäufer aber Auflagen des Kreditinstituts des Käufers entgegenstehen (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. März 1997, V ZR 4/96, WM 1997, 1152); dies gilt nicht, wenn der Verkäufer seinerseits die vom Käufer gesetzten Auszahlungsbedingungen nicht erfüllt hat.
VolltextIMRRS 2001, 0074
BGH, Urteil vom 21.09.2001 - V ZR 228/00
1. Der "nicht so berechtigte" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er unter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297).
2. Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls können nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausverlangt werden.
VolltextIMRRS 2001, 0071
BGH, Urteil vom 13.09.2001 - III ZR 228/00
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
VolltextIMRRS 2001, 0070
BGH, Urteil vom 14.09.2001 - V ZR 231/00
Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.
VolltextIMRRS 2001, 0063
BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 283/00
1. Die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 3 VermG ist nicht auf Modernisierungsmaßnahmen anwendbar, auch wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Dies gilt auch für die an Satz 3 anknüpfende Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG über die Kostenerstattung.
2. Zur Frage, ob eine Rechtspflicht des Eigentümers i.S. des § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a VermG auch in bezug auf Modernisierungsmaßnahmen außerhalb des Gebots nach § 177 BauGB in Betracht kommt.
VolltextIMRRS 2001, 0061
BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 353/99
1. Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenverwechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklärung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklärung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.
2. Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen angefochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hiergegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.
3. Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.
4. Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufvertrag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon ausgegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.
VolltextIMRRS 2001, 0059
BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 239/00
1. In dem Verfahren nach § 108 SachenRBerG kann keine Festlegung der von der Anspruchsberechtigung erfaßten Grundstücksfläche verlangt, sondern nur die Anspruchsberechtigung als solche festgestellt werden; die Angabe einer wie auch immer beschriebenen Fläche in dem Feststellungsantrag ist unzulässig.
2. Die Klärung, welche unvermessene Grundstücksteilfläche (§ 85 SachenRBerG) von der Sachenrechtsbereinigung betroffen ist, muß in dem notariellen Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff SachenRBerG, gegebenenfalls in dem gerichtlichen Verfahren nach §§ 104 bis 106 SachenRBerG, erfolgen.
3. Die Flächenangabe in einem Feststellungsausspruch nach § 108 SachenRBerG kann eine Rechtsmittelbeschwer begründen.
VolltextIMRRS 2001, 0051
BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - V ZR 316/00
Die Abänderung eines Vertrages, durch den Eigentum an einem Grundstück in der DDR übertragen werden sollte, bedurfte nach Vollzug des Eigentumswechsels keiner Form.
VolltextIMRRS 2001, 0050
BGH, Urteil vom 23.02.2001 - V ZR 16/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2001, 0049
BGH, Urteil vom 26.01.2001 - V ZR 408/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2001, 0046
BGH, Urteil vom 11.10.2001 - III ZR 182/00
Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Bauträgermodell wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig (BGHZ 145, 265), so erstreckt sich die Nichtigkeit auch auf die dem Treuhänder dazu erteilte Vollmacht.
VolltextIMRRS 2001, 0045
BGH, Urteil vom 12.10.2001 - V ZR 268/00
1. Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines von mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzusehen ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugehörig ist, von der aus übergebaut ist.
2. Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils das darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen werden, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; anderenfalls wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.
VolltextIMRRS 2001, 0043
BGH, Urteil vom 22.06.2001 - V ZR 56/00
Der Grundstückskäufer kommt mit der Zahlung nicht in Verzug, wenn er sich auf eine Einrede stützen kann, die ihm ein dauerndes oder wenigstens zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht gewährt.
VolltextIMRRS 2001, 0042
BGH, Urteil vom 06.07.2001 - V ZR 246/00
Wer sich in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis einer vorhandenen Immissionsquelle (hier: Industrielärm einer Hammerschmiede) in deren Nähe ansiedelt, ist zwar nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immission verpflichtet, wohl aber zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hält.
VolltextIMRRS 2001, 0041
BGH, Urteil vom 11.05.2001 - V ZR 14/00
Hat der Verkäufer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an das Vorhandensein eines offenbarungspflichtigen Mangels des Grundstücks keine Erinnerung mehr, begründet seine Versicherung in dem Kaufvertrag, daß ihm erhebliche Mängel nicht bekannt seien, auch unter dem Gesichtspunkt der "Erklärung ins Blaue hinein" nicht den Vorwurf arglistigen Verhaltens.
VolltextIMRRS 2001, 0038
BGH, Urteil vom 18.05.2001 - V ZR 119/00
Der Bau einer Wand, die ohne eine auf dem Nachbargrundstück als Grenzwand errichtete Giebelwand nicht standfest ist, führt nicht zum Entstehen von Miteigentum an der aus beiden Wänden gebildeten einheitlichen Wand.
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