Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
5219 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0263
BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 175/01
1.) Bei einer Veränderungssperre handelt es sich um eine Baubeschränkung des öffentlichen Rechts, die bei einem Grundstückskauf als Sachmangel zu qualifizieren ist.
2.) Über diesen Mängel, dessen Kenntnis für die Entschließung des Käufers von wesentlicher Bedeutung ist, hat der Verkäufer aufzuklären.

IMRRS 2002, 0259

BGH, Urteil vom 03.05.2002 - V ZR 246/01
a) Die Nutzung eines mit staatlicher Billigung entgeltlich übernommenen Wohngebäudes auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages kann eine Einbeziehung in die sachenrechtliche Bereinigung rechtfertigen.*)
b) § 29 Abs. 3 SachenRBerG beschränkt bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutzerseite nicht die Einredemöglichkeiten des Grundstückseigentümers, sondern erstreckt die auch für Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2 SachenRBerG auf hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, enthält also einen zusätzlichen Einredetatbestand.*)

IMRRS 2002, 0257

BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99
a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.*)
b) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz.*)
c) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie") nicht erfüllen.*)

IMRRS 2002, 0256

OLG Koblenz, Urteil vom 09.01.2002 - 1 U 860/99
1. Der Gewährleistungsaussschluß in einem notariellen Kaufvertrag ist auch dann wirksam, wenn das verkaufte etwa 100 Jahre alte Fachwerkhaus kurze Zeit später - nicht vorhersehbar - aufgrund baupolizeilicher Anweisung abgerissen werden muß.*)
2. Der Verkäufer sichert im Regelfall durch die Mitteilung von bestehenden Mietverträgen nicht dauerhafte Einkünfte / Mieteinnahmen für die Zukunft zu.*)

IMRRS 2002, 0233

BGH, Urteil vom 12.04.2002 - V ZR 302/00
1. Ist der Verkehrswert eines verkauften Hausgrundstücks infolge von Undichtigkeit zwischen 10 und 15 % gemindert, so stellt dies einen Mangel dar, der auch dann erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), wenn der Kostenaufwand für die Beseitigung des Mangels deutlich geringer ist.
2. Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur hinsichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind. Klärt der Verkäufer über nicht erkennbare, ihm aber bekannte Sachmängel nicht auf, haftet
er wegen Arglist.

IMRRS 2002, 0213

OLG Naumburg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 U 213/01
1.) Das Recht auf einen fremden Grundstück eine Windkraftanlage zu errichten und zu unterhalten, kann Gegenstand einer Grunddienstbarkeit (beschränkt persönliche Dienstbarkeit) sein und ist insoweit einer Vormerkung zugänglich.*)
2.) Zur Auslegung der das Recht auf Bebauung eines fremden Grundstücks einräumenden Vereinbarung.*)

IMRRS 2002, 0209

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.04.2002 - 14 W 13/01
Haben sich Notar und Vertragsparteien bei der vertraglichen Regelung des Verzugseintritts trotz Inkrafttretens der gesetzlichen Neuregelung des § 284 Abs. 3 BGB am alten Rechtszustand orientiert, aber klar den Willen zum Ausdruck gebracht, Verzug zugleich mit Fälligkeit eintreten zu lassen, ist § 284 Abs. 3 BGB n.F. wirksam abbedungen.*)

IMRRS 2002, 0182

BGH, Urteil vom 20.03.2002 - IV ZR 93/01
Bestellen Miteigentümer eines Grundstücks aus Anlaß der Sicherung bestimmter gemeinsamer Verbindlichkeiten eine Grundschuld, ist die formularmäßige Sicherungsabrede, wonach die Grundschuld am eigenen Miteigentumsanteil auch alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers sichert, regelmäßig überraschend i.S. des § 3 AGBG.*)
Die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede beschränkt sich auf die Einbeziehung der durch den einen Miteigentümer allein begründeten Verbindlichkeiten in den Sicherungszweck der den Anteil des anderen Miteigentümers belastenden Grundschuld. Hat dieser Alleineigentum am Grundstück erworben, ist für seinen Anspruch auf Rückgabe der Grundschuld der Fortbestand der vormaligen Miteigentumsanteile zu fingieren (Fortführung von BGHZ 106, 19 ff.).*)

IMRRS 2002, 0177

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2000 - 12 U 129/99
Es verstößt gegen das Koppelungsverbot, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages der Erwerber gezwungen wird, nicht benötigte Ausführungspläne von der Ehefrau des Architekten zu kaufen.

IMRRS 2002, 0171

BGH, Urteil vom 22.03.2002 - V ZR 210/01
Bei der Bemessung der Nutzungsentschädigung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 8 EGBGB kommt eine Herabsetzung der Entschädigung in der Eingangsphase nach § 51 SachenRBerG nicht in Betracht.

IMRRS 2002, 0164

EuGH, Urteil vom 05.03.2002 - Rs. C-515/99
Die Artikel 56 EG bis 60 EG
- stehen einem Verfahren der vorherigen Anzeige, wie es in der durch das Salzburger Grundverkehrsgesetz 1997 geschaffenen Regelung des Grundstückserwerbs vorgesehen ist, nicht entgegen,
- stehen einem Verfahren der vorherigen Genehmigung, wie es in dieser Regelung vorgesehen ist, entgegen.*)

IMRRS 2002, 0162

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2002 - 22 U 86/00
1.) Die ungesicherte Erschließung eines Hausgrundstücks stellt einen Mangel i.S.d. § 459 I BGB dar.*)
2.) Wird die Erschließung dadurch ungesichert, dass die mit einem Haus bebaute Teilfläche eines Grundstücks verkauft wird, die über die verbleibende Restfläche abwassermäßig erschlossen ist, so liegt der Mangel bereits bei Vertragsschluss vor.*)

IMRRS 2002, 0161

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.2002 - 22 U 73/01
1. Ein Wandlungsvollzug liegt nur bei Einverständnis des Vertragspartners vor, daß die Rückabwicklung gegen eines von der anderen Seite geltend gemachten Mangels erfolgt.*)
2. Die Aufhebung eines in Gang gesetzten, aber nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrages erfolgt nach den §§ 346 ff BGB und schließt zwar Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, aber nicht solche aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Vertrauensschaden aus.*)
3. Die Unbedeutendheit eines Rechtsmangels kann dazu führen, daß eine Offenbarungspflicht im Rahmen des c.i.c. nicht besteht.*)

IMRRS 2002, 0156

BGH, Urteil vom 07.03.2002 - IX ZR 457/99
Fordert der Konkursverwalter die Löschung einer Auflassungsvormerkung, die vor Konkurseröffnung über das Vermögen des Grundstückseigentümers aufgrund eines formnichtigen Kaufvertrages zugunsten des Käufers eingetragen wurde, kann dieser wegen der von ihm vor Konkurseröffnung an den verkaufenden Eigentümer erbrachten Kaufpreiszahlungen dem Verlangen kein Zurückbehaltungsrecht entgegensetzen.*)

IMRRS 2002, 0155

BGH, Urteil vom 11.04.2002 - III ZR 97/01
Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks.*)

IMRRS 2002, 0153

BGH, Urteil vom 21.01.2002 - II ZR 2/00
a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.*)
b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.*)
c) Künftige Wohnungseigentümer, die gemeinschaftlich eine Wohnungseigentumsanlage errichten ("Bauherrengemeinschaften") haften für die Herstellungskosten ("Aufbauschulden") auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen, auch wenn sie im Verkehr als Außengesellschaften bürgerlichen Rechts auftreten.*)

IMRRS 2002, 0138

BGH, Urteil vom 15.03.2002 - V ZR 293/00
Nach ständiger Rechtsprechung besteht bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, eine Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den von ihm verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte.

IMRRS 2002, 0133

BGH, Urteil vom 15.03.2002 - V ZR 396/00
a) Haftet der Käufer wegen ungerechtfertigter Bereicherung, kann der Verkäufer, der zugunsten des Darlehensgebers des Käufers das Grundstück vor Eigentumsübertragung mit einer Grundschuld belastet hat, die Aufhebung oder Übertragung der Grundschuld verlangen, wenn der Gläubiger zu deren Ablösung bereit ist; ein Anspruch auf Wertersatz besteht (jedenfalls) dann nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 376).*)
b) Reicht die Bereicherung des Käufers (Darlehensvaluta, Zinsersparnis gegenüber anderen Kreditformen, Grundstücksnutzungen, Ersatz für Verwendungen u.a.) zur Ablösung der Grundschuld nicht hin, steht der Anspruch des Verkäufers auf deren Aufhebung oder Übertragung unter dem Vorbehalt der Zahlung des Restes Zug um Zug.*)

IMRRS 2002, 0130

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 26/01
Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwirksamen Klausel unzumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG sein, wenn feststeht, daß er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte.*)

IMRRS 2002, 0112

BVerwG, Urteil vom 17.01.2002 - 7 C 13.01
War der Einheitswert für ein bebautes Grundstück nach § 56 Abs. 2 RBewG 1931 statt mit dem gemeinen Wert oder dem Ertragswert nur mit dem Wert für den Grund und Boden festgestellt (Mindesteinheitswert), ist die allgemeine Erfahrungstatsache erschüttert, dass der Verkehrswert eines Grundstücks den festgesetzten Einheitswert nicht unterschritt.*)

IMRRS 2002, 0107

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2001 - 9 U 15/01
Enthält der notarielle Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung zur Bezeichnung des Kaufgegenstandes Begriffe wie "Wohnung", Wohnungseigentum", "Wohnräume" o.a., so läßt sich alleine aus der Verwendung dieser Begriffe eine Zusicherung des Verkäufers, das Kaufobjekt könne zu Wohnzwecken genutzt werden, nicht ableiten.*)

IMRRS 2002, 0106

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2001 - 9 U 72/00
Zur Frage der Wesentlichkeit der Lärmeinwirkung von einer Bushaltestelle an einer Hauptverkehrsstraße im allgemeinen Wohngebiet, die von drei Buslinien angefahren wird, auf ein Mehrfamilienwohnhaus.*)

IMRRS 2002, 0101

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - VI ZR 398/00
a) Zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.*)
b) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu berufen.*)
c) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt grundsätzlich nicht in Betracht.*)

IMRRS 2002, 0098

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2001 - 9 U 48/01
Zur Auslegung einer Vertragsklausel im Bezug auf Erschließungs- und Anliegerbeiträge, die auf Leistungen zurüchzuführen sind, die bis zum Tage der Besitzübergabe erbracht worden sind.

IMRRS 2002, 0094

BGH, Urteil vom 08.02.2002 - V ZR 252/00
a) Eine Baubeschränkung auf "eineinhalbgeschossige" Bauweise kann Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein.*)
b) Dem eingetragenen Inhalt einer Grunddienstbarkeit (hier: "eineinhalbgeschossige" Bauweise) kann nicht aufgrund von Schlußfolgerungen aus der Lage der beteiligten Grundstücke ein veränderter Inhalt (Verbot, den freien Blick auf die Landschaft zu verbauen) beigemessen werden.*)

IMRRS 2002, 0093

BGH, Urteil vom 22.02.2002 - V ZR 251/00
Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331).*)

IMRRS 2002, 0087

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2002 - 4 U 281/00
1. Beauftragt ein Hoheitsträger mit der Erfüllung seiner Aufgaben (hier: Errichtung einer gemeindlichen Kanalisation) Private, so haftet er für die hierbei von diesen verursachten Schäden mangels Verschuldens seiner Bediensteten in der Regel nur nach den Grundsätzen über den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB.)*)
2. Ein Anspruch scheidet nach diesen Grundsätzen aus, wenn es der Geschädigte drei Jahre lang unterlassen hat, seinen Abwehranspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB gegen die erkennbare Zuführung von Wasser auf sein Grundstück geltend zu machen.*)
3. Die Störerhaftung von Architekt und Bauunternehmer endet mit dem Abschluß der Bauarbeiten.*)

IMRRS 2002, 0080

KG, Urteil vom 08.05.2001 - 4 U 2293/00
Zum Umfang der Pflichten einer Bank, die den Erwerb von Eigentumswohnungen vom Bauträger finanziert.*)

IMRRS 2002, 0067

BGH, Urteil vom 17.01.2002 - III ZR 315/00
Zum Anspruch auf Ersatz des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags und der Wertminderung bei einem beschädigten Hausgrundstück, das nach Schadenseintritt zu einem über dem Verkehrswert in unbeschädigtem Zustand liegenden Preis veräußert worden ist.*)

IMRRS 2002, 0055

OLG Celle, Urteil vom 06.12.2001 - 4 U 109/01
1.) Hat der Verkäufer eines Grundstücks aufgrund einer Bauvoranfrage einen privaten Bauvorbescheid erhalten, so muss er, wenn er eine abzutrennende Teilfläche dieses Grundstücks verkauft, nicht im Umkehrschluss folgern, dass die Bebaubarkeit einer Teilfläche nach der Teilung nicht mehr gegeben ist. Es liegt keine arglistige Täuschung durch Verschweigen vor, wenn der Verkäufer dem Käufer vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags nicht auf den Bauvorbescheid über das nicht geteilte Grundstück hinweist.
2.) Die Zusicherung der Bebaubarkeit eines Grundstücks bedarf der notariellen Beurkundung. Nur ausnahmsweise kann von einer konkludenten Zusicherung ausgegangen werden. Alleine aus der Vereinbarung eines Kaufpreises in der Größenordnung eines Baulandpreises ist nicht sicher zu schließen, dass der Verkäufer die Bebaubarkeit gemäß § 459 Abs. 2 BGB zusichern will.
3.) Wird ein Grundstück als Bauland verkauft, so kann die Gewährleistung für die grundsätzliche Bebaubarkeit als solche nicht ausgeschlossen werden.
4.) Entgegen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt beim Grundstückskaufvertrag die Verjährung nicht mit der bereits erfolgten Übergabe, wenn Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages noch die Teilungsgenehmigung durch die zuständige Verwaltungsbehörde ist. Haben sich die Vertragsparteien bereits im Grundstückskaufvertrag zu einer Messanerkennung verpflichtet, so ist in der nach Teilungsgenehmigung noch fehlenden formellen Messanerkennung keine rechtsgeschäftliche Genehmigung zu sehen, vor deren Erklärung die Verjährung nicht beginnt.

IMRRS 2002, 0053

OLG Celle, Urteil vom 17.01.2002 - 4 W 147/01
Eine nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 BauGB genehmigungspflichtige Veräußerung eines Grundstücks im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt nicht vor, wenn die förmliche Festlegung erst nach wirksamer Auflassung in Kraft tragt. Auf den Zeitpunkt der Stellung des Eigentumsumschreibungsantrages kommt es nicht an.

IMRRS 2002, 0049

OLG Naumburg, Urteil vom 13.11.2001 - 11 U 116/01
Nach Rücktritt vom Vertrag kann eine bereits verwirkte Vertragsstrafe nicht mehr verlangt werden, wenn die Vertragsstrafe dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers zuzuordnen ist.*)

IMRRS 2002, 0036

BGH, Urteil vom 07.12.2001 - V ZR 65/01
Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten versehentlich falsch bezeichnet, so finden die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung ("falsa demonstratio non nocet") Anwendung. Die Auflassung ist danach nur hinsichtlich des Objekts erklärt worden, auf das sich der übereinstimmende Wille erstreckte, während für den durch die Erklärungen äußerlich umschriebenen Gegenstand nur scheinbar eine Einigung vorliegt, es insoweit aber in Wirklichkeit an einer Auflassung fehlt.

IMRRS 2002, 0034

BGH, Urteil vom 18.12.2001 - XI ZR 156/01
Bei einem Verbraucherkredit, dessen Fälligkeit von der Auszahlung eines Bausparvertrages oder einer Kapitallebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden soll, muß die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung den Gesamtbetrag aller von ihm zu erbringenden Leistungen angeben.*)

IMRRS 2002, 0031

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - VI ZR 447/00
a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer Wasserversorgungsleitung ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichen Teils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.
b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieber an der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen Versorgungsnetz solange geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der Hausanschlußleitung mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.
c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB gereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür trägt, daß die im Keller seines Gebäudes befindliche Hauptabsperrvorrichtung am Ende der Hausanschlußleitung ebenfalls geschlossen bleibt.

IMRRS 2002, 0023

OLG München, Urteil vom 29.04.1999 - 9 U 5056/98
1.) Der Erwerber kann den restlichen Erwerbspreis mit einem Vorschussanspruch wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum auch vor Abnahme verrechnen.
2.) Erlischt deshalb der restliche Erwerbspreisanspruch des Bauträgers, so ist er zur sofortigen Eigentumsübertragung verpflichtet; kommt er dieser Pflicht trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht nach, kann der Erwerber den Vertrag im Wege des so genannten großen Schadensersatzanspruchs rückabwickeln.

IMRRS 2002, 0022

OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2000 - 2 U 3410/98
Ein Rohbauunternehmer ist nicht verpflichtet, die vom Architekten geplante Ausgestaltung der Fahrbahnkrümmungen und der Kurvenradien einer Tiefgaragen-Zufahrtsrampe mit deren Fahrbahnbreite abzugleichen.

IMRRS 2002, 0015

BGH, Urteil vom 02.11.2001 - V ZR 224/00
1. Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH, NJW 1989, 302 ff).
2. Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.
3. a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmißbräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer verrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von BFHE 165, 1 ff).
b) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.

IMRRS 2002, 0013

BGH, Urteil vom 23.11.2001 - V ZR 427/00
Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht nur dann begründet, wenn bereits vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt.

IMRRS 2002, 0012

BGH, Urteil vom 23.11.2001 - V ZR 424/00
Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht nur dann begründet, wenn bereits vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt.

IMRRS 2002, 0011

BGH, Urteil vom 23.11.2001 - V ZR 422/00
Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht nur dann begründet, wenn bereits vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt.

IMRRS 2002, 0010

BGH, Urteil vom 23.11.2001 - V ZR 421/00
Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht nur dann begründet, wenn bereits vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt.

IMRRS 2002, 0009

BGH, Urteil vom 23.11.2001 - V ZR 419/00
Die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG ist nicht nur dann begründet, wenn bereits vorhandene Leitungen im Wege der Zweckänderung für telekommunikative Aufgaben genutzt werden sollen, sondern auch dann, wenn der Unternehmer den durch eine Dienstbarkeit geschützten Bereich, in dem bisher schon eine Versorgungsleitung unterhalten wurde, für die Neuerrichtung von Telekommunikationslinien in Anspruch nimmt.*)

IMRRS 2002, 0003

BGH, Urteil vom 05.10.2001 - V ZR 275/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft sprechen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung (Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551).

IMRRS 2002, 0001

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.08.2001 - 16 U 190/00
1.) Besteht zwischen dem Kauf- und dem Darlehensvertrag eine wirtschaftliche Einheit und sind finanzierende Bank und Vertrieb arbeitsteilig verbunden, dann schuldet die Bank Aufklärung und Beratung auch in Bezug auf das finanzierte Erwerbsgeschäft.
2.) Eine Bank muss auf Nachteile und Risiken einer von ihr veranlassten Kapitallebensversicherung, mit der am Ende der Kredit getilgt werden soll, hinweisen.

Online seit 2001
IMRRS 2001, 0138
OLG Köln, Urteil vom 30.08.2001 - 7 U 29/01
Jeder Anschlussnehmer muss damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine Leitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der Regel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er - zumindest im Grundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen vor dem Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern.

IMRRS 2001, 0016

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - III ZR 322/00
1. Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.*)
2. Zur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die Herstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich Grundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung zu BGHZ 61, 359).*)

IMRRS 2001, 0009

BGH, Urteil vom 08.11.2001 - III ZR 294/00
Zur Frage eines anteiligen Kostenerstattungsanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn ein Straßenanlieger der Gemeinde gegenüber die Herstellung einer Erschließungsanlage übernommen hat, durch die zugleich Grundstückszufahrten für weitere Anlieger geschaffen werden (Abgrenzung zu BGHZ 61, 359).

IMRRS 2001, 0005

BGH, Urteil vom 12.10.2001 - V ZR 220/00
Die Ausübung des Befriedigungsrechts des Eigentümers nach § 1142 BGB mit dem vom Käufer hinterlegten Kaufpreis liegt regelmäßig außerhalb des Treuhandauftrags des Notars.

IMRRS 2001, 0004

BGH, Urteil vom 05.10.2001 - V ZR 237/00
Zur Sittenwidrigkeit bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Falle eines entgeltlichen Geschäfts, durch das sich eine Partei zur Aufgabe einer Rechtsposition verpflichtet, die bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück gleichsteht.
