Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1160 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2018, 0933
OLG München, Beschluss vom 11.07.2018 - 34 Wx 115/18 Kost
Wird für Zwecke der Gebührenerhebung der Verkehrswert überlassenen Grundbesitzes bestimmt und hierfür auf die vom Gutachterausschuss veröffentlichten Bodenrichtwerte abgestellt, so ist es nicht sachgerecht, auch in Gebieten mit großer Grundstücksnachfrage generell einen pauschalen Abschlag vorzunehmen, wenn konkrete wertmindernde Umstände nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.*)

IMRRS 2018, 0884

OLG München, Beschluss vom 13.07.2018 - 34 Wx 361/17
1. Das Grundbuchamt ist unabhängig vom Vorliegen eines Löschungserleichterungsvermerks unter Aufhebung der antragszurückweisenden Entscheidung zur berichtigenden Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechts anzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Sperrfrist von einem Jahr seit dem Tode des Berechtigten abgelaufen ist und der Rechtsnachfolger der Löschung nicht widersprochen hat.*)
2. Über die Frage, ob die vor Ablauf der Sperrfrist getroffene Entscheidung des Grundbuchamts richtig war, hat das Beschwerdegericht in diesem Fall nicht zu entscheiden.*)

IMRRS 2018, 0883

OLG München, Beschluss vom 25.07.2018 - 34 Wx 174/18
1. Die in die zivilprozessualen Bestimmungen eingebettete Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Urkunde gilt auch in Grundbuchsachen (Anschluss an BGH NJW 1957, 1673).*)
2. Öffentliche Urkunden sind danach solche, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

IMRRS 2018, 0850

OLG München, Beschluss vom 13.04.2018 - 34 Wx 381/17
Im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren abstrakten Schuldversprechens hat das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschluss vom 23.6. 2016 - 34 Wx 189/16; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.3.2017 - V ZB 84/16).*)

IMRRS 2018, 0861

OLG München, Beschluss vom 24.07.2018 - 34 Wx 68/18
Zur Frage der Grundbucheinsicht des wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieters in die dem Eigentumserwerb zu Grunde liegende Vertragsurkunde.*)

IMRRS 2018, 0851

OLG München, Beschluss vom 25.06.2018 - 34 Wx 144/18
Der Senat hält daran fest, dass im Verfahren der Eintragung einer Zwangshypothek aufgrund eines vollstreckbaren notariellen Schuldversprechens das Grundbuchamt auch dann, wenn sich das Bestehen einer Sicherungsabrede aus der Urkunde ergibt, nicht zu prüfen hat, ob die Vollstreckung mindestens sechs Monate vor Antragstellung angedroht worden ist (Fortsetzung zu OLG München, Beschlüsse vom 23.06.2016 - 34 Wx 189/16 und vom 13.04.2018 - 34 Wx 381/17; Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.03.2017 - V ZB 84/16).*)

IMRRS 2018, 0849

OLG München, Beschluss vom 28.05.2018 - 34 Wx 251/16
Wird eine Eintragungsbewilligung mit dem Wortlaut "Der Verkäufer räumt den Erwerbern und ihren Rechtsnachfolgern mit Wirkung für sich und seinen Erben/das dingliche Vorkaufsrecht hinsichtlich der nichtverkauften Teilflächen des Grundstücks … ein." bereits während der Beurkundung dergestalt berichtigt, dass hinter "seine Erben" ein "/" eingefügt und am Rand vermerkt wird, „richtig dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundbesitzes“, so ist dies so auszulegen, dass folgende Fassung gelten soll: "Der Verkäufer räumt dem jeweiligen Eigentümer des Kaufgrundbesitzes das dingliche Vorkausfsrecht hinsichtlich der nichtverkauften Teilflächen des Grundstücks … ein."*)

IMRRS 2018, 0825

OLG München, Beschluss vom 16.04.2018 - 34 Wx 93/18
Zur - hier für unbegründet erklärten - Ablehnung einer Grundbuchrechtspflegerin wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund Anordnung eines Gebührenvorschusses.*)

IMRRS 2018, 0824

OLG München, Beschluss vom 09.07.2018 - 34 Wx 223/17
Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels abweichender Vereinbarung durch die Insolvenz eines Gesellschafters aufgelöst, geht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen die Befugnis, über im Grundbuch eingetragene Rechte der GbR zu verfügen, von dem Gesellschafter auf den Insolvenzverwalter über. Die dem Notar im Kaufvertrag erteilte Vollmacht zur Vertretung der GbR bei Abgabe der Eintragungsbewilligung erlischt.*)

IMRRS 2018, 0782

KG, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 W 338/17
Erklären die Beteiligten eines Grundstückskaufvertrags im Rahmen einer dem Käufer erteilten Belastungsvollmacht, der Käufer habe die persönliche Schuld zu übernehmen, stellt dies keine von dem Grundbuchamt zu berücksichtigende Bedingung für die wirksame Vertretung des Verkäufers durch den Käufer bei der Bestellung einer Finanzierungsgrundschuld dar. Das Grundbuchamt kann deshalb die Eintragung der Grundschuld auf Grund einer unter Verwendung der Vollmacht von dem Käufer erteilten Bewilligung nicht von dem Nachweis der Genehmigung des Verkäufers abhängig machen, wenn nicht der Erwerber, sondern ein Dritter das von der Bank geforderte abstrakte Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis abgegeben und sich insoweit persönlich der Zwangsvollstreckung unterworfen hat.*)

IMRRS 2018, 0793

OLG München, Beschluss vom 28.06.2018 - 34 Wx 138/18
1. Als Berechtigter einer Zwangshypothek kann nur die Person eingetragen werden, die durch Vollstreckungstitel bzw. -klausel als Inhaber der titulierten Forderung ausgewiesen ist (Anschluss an BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01 = IBRRS 2001, 0178).*)
2. Ein auf die "übrigen Eigentümer der WEG" lautender Titel erlaubt nicht die Eintragung der "WEG" als Berechtigte einer Zwangshypothek.*)
3. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen, so hat die Erledigung der sich daraus ergebenden Pflichten Vorrang vor der Antragserledigungspflicht.*)

IMRRS 2018, 0781

KG, Beschluss vom 20.02.2018 - 1 W 342/17
Soll eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten mehrerer Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden, ist in der Bewilligung das zwischen den Berechtigten bestehende Gemeinschaftsverhältnis auch dann zu bezeichnen, wenn derzeit alle herrschenden Grundstücke im Eigentum einer Person stehen.*)

IMRRS 2018, 0790

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 106/17
Eine Einwendung gegen die Grundschuld "ergibt" sich im Sinne von § 1192 Abs. 1a Satz 1 Fall 2 BGB aus dem Sicherungsvertrag nicht allein dadurch, dass der Erwerber die Sicherungsgrundschuld ohne die gesicherte Forderung erwirbt.*)

IMRRS 2018, 0753

BGH, Beschluss vom 15.05.2018 - VI ZR 287/17
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen.*)

IMRRS 2018, 0731

OLG München, Beschluss vom 14.06.2018 - 34 Wx 188/18
1. Um ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch iSv § 12 Abs. 1 GBO darzulegen, müssen Tatsachen so nachvollziehbar vorgetragen werden, dass dem Grundbuchamt daraus ein überzeugender Anhalt für die Berechtigung des geltend gemachten Interesses verschafft wird, denn es hat in jedem Einzelfall genau zu prüfen, ob durch die Einsichtnahme schutzwürdige Interessen der Eingetragenen oder ihrer Rechtsnachfolger verletzt werden können, und darf Unbefugten keinen Einblick in deren Rechts- und Vermögensverhältnisse gewähren.
2. Bloßes Behaupten von Ansprüchen und schlagwortartige Formulierungen belegen kein nachvollziehbares berechtigtes Interesse.

IMRRS 2018, 0700

OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2018 - 18 W 18/18
1. Ein Verzicht der Urkundsbeteiligten auf ihr Antragsrecht (§ 13 Abs. 1 GBO) ist grundbuchverfahrensrechtlich unbeachtlich (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.05.1993 - 11 W 186/92, BWNotZ 1994, 69).*)
2. Die in einem notariellen Kaufvertrag mit Auflassungserklärung und Bewilligung der Eintragung einer Auflassungsvormerkung mitbeurkundete Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) des vormerkungsberechtigten Käufers kann im Verfahren über die Löschung der Vormerkung auch dann einen entsprechenden Antrag des Verkäufers (§ 13 Abs. 1 GBO) rechtfertigen, wenn dem Grundbuchamt nur die seinerzeit von dem Notar zum Zweck der Eintragung der Vormerkung eingereichte Ausfertigung vorliegt.*)

IMRRS 2018, 0680

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.11.2017 - 15 W 1859/17
1. Eine Zwischenverfügung ohne rangwahrende Wirkung ist im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck dem Grundbuchverfahrensrecht fremd.*)
2. Zahlt der Käufer vereinbarungswidrig statt auf das Anderkonto eines Notars direkt an den Verkäufer, so tritt damit Erfüllung ein, sofern eine anderweitige Zahlungsweise nicht zumindest konkludent ausgeschlossen wurde. Aufgrund dessen ist die amtliche Feststellung eines Notars, dass keine fristgerechte Kaufpreiszahlung des Vorkaufsberechtigten auf dem Notarkonto eingegangen und deshalb - im Fall der Vorkaufsrechtsausübung - jedenfalls die vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten sei, regelmäßig nicht ausreichend, um das Grundbuch durch Löschung des Vorkaufsrechts zu berichtigen.*)

IMRRS 2018, 0663

KG, Beschluss vom 03.05.2018 - 1 W 370/17
1. Die Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG "der ersten Veräußerung nach Teilung" erfasst nicht eine (erneute) Veräußerung durch eine Person, in deren Hand sich nach den Erstveräußerungen sämtliche Wohnungseigentumsrechte vereinigt haben.*)
2. Soll die Verwalterzustimmung durch die Zustimmungserklärung der übrigen Eigentümer ersetzt werden, haben auch die sog. werdenden Wohnungseigentümer zuzustimmen.*)
3. Die Bestellung des Verwalters in der Teilungserklärung wirkt gegen Sondernachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist oder ihr sämtliche Sondernachfolger beigetreten sind (Fortführung von KG, 06.10.2011 - 1 W 477/11, IMR 2012, 28).*)

IMRRS 2018, 0636

OLG München, Beschluss vom 14.02.2018 - 34 Wx 380/17
1. Vereinbart der Eigentümer ohne Festlegung der Räume allgemein mit dem Berechtigten, diesem Wohnraum mit einer bestimmten Größe und Qualität zur Verfügung zu stellen, so handelt es sich um eine Wohnungsreallast.*)
2. Hat das Grundbuchamt stattdessen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnungsrecht) eingetragen, ist diese Eintragung inhaltlich unzulässig und von Amts wegen zu löschen.*)

IMRRS 2018, 0637

OLG München, Beschluss vom 20.02.2018 - 34 Wx 109/17
1. Vereinigt sich der von einem Miteigentümer erworbene Bruchteil in dessen Hand mit dem bereits innegehaltenen Bruchteil zu einem - entsprechend vergrößerten - Miteigentumsanteil am Grundstück, so bleibt eine unterschiedliche dingliche Bruchteilsbelastung grundsätzlich bestehen. Insofern behalten die ideellen Bruchteile eine gewisse rechtliche Selbständigkeit bei; die belasteten Anteile bestehen als fiktive Anteile im Rahmen der durch den Zuerwerb geschaffenen Rechtslage fort (Anschluss an BGH, 20.12.2006 - XII ZR 84/04 = IBRRS 2007, 3461; BayObLG NJW-RR 1996, 1041).*)
2. Dies gilt auch im Hinblick auf eine von allen Miteigentümern getroffene Benutzungsregelung, die durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erhalten hat.*)

IMRRS 2018, 0598

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.03.2018 - 8 W 437/16
In den Anwendungsbereich des § 137 Abs. 1 Satz 2 GBO fallen auch notarielle Eigenurkunden. Daher ist es nicht notwendig ist, dass der Notar die Urkunde zunächst in Papierform mit Unterschrift und Siegel errichtet und diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a BeurkG versehenes elektronisches Dokument übermittelt. Vielmehr genügt die Übersendung eines mit qualifizierter elektronischer Signatur und dem entsprechenden Notarattribut versehenen elektronischen Dokuments.*)

IMRRS 2018, 0514

KG, Beschluss vom 05.04.2018 - 1 W 78/18
Den Formanforderungen von § 29 Abs. 1 GBO i.V.m. § 26 Abs. 3 WEG ist genügt, wenn zum Nachweis der Verwalterstellung mehrere gleichlautende Niederschriften über den Beschluss zur Verwalterbestellung vorliegen, die zusammen die beglaubigten Unterschriften von sämtlichen in § 24 Abs. 6 WEG bezeichneten Personen tragen (entgegen LG Berlin, Beschluss vom 23.11.2004 - 86 T 611/04).*)

IMRRS 2018, 0521

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 8 W 116/17
Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (entgegen OLG Bamberg Beschluss vom 07.01.2015 - 1 W 44/14, IMRRS 2015, 0727).

IMRRS 2018, 0294

OLG Bamberg, Beschluss vom 20.12.2017 - 8 W 115/17
Für die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines bedingten Rückübereignungsanspruchs ist auch unter Geltung des GNotKG die Hälfte des Grundstückswerts regelmäßig der maßgebliche Wert (entgegen OLG Bamberg Beschluss vom 07.01.2015 - 1 W 44/14, IMRRS 2015, 0727).

IMRRS 2018, 0463

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.03.2018 - 5 W 17/18
Die Eintragung eines durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenen, bislang aber nicht "gebuchten" und daher formfrei übertragbaren schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts (hier: Pkw-Stellplatz) erfordert die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.*)

IMRRS 2018, 0410

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.01.2018 - 3 W 95/17
1. Eine Vollmacht zur Veräußerung einer Eigentumswohnung zu einem Mindestkaufpreis deckt auch den Fall ab, dass im Mindestkaufpreis der Mitverkauf weiterer Gegenstände enthalten ist, sofern die Umstände ergeben, dass dies dem Willen der vollmachtgebenden Partei entspricht.
2. Das Grundbuchamt kann zur Auslegung einer Vollmacht auch Umstände, die nicht den Voraussetzungen des § 29 GBO entsprechen, heranziehen.

IMRRS 2018, 0392

OLG München, Beschluss vom 16.03.2018 - 34 Wx 30/18
Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, ist nicht dargetan, wenn sich aus den Ausführungen des Antragstellers kein Sachverhalt erschließt, der ein Interesse des Antragstellers an der Kenntnis vom Grundbuchinhalt nachvollziehbar erscheinen lässt.*)

IMRRS 2018, 0373

KG, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 W 38/18
Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt über die Bestellung des Verwalters kann eine von dem Versammlungsleiter und einem Miteigentümer unterschriebene Niederschrift über den in der Versammlung gefassten Beschluss genügen, wenn in der Versammlung zugleich erstmals ein Verwaltungsbeirat gewählt, ein Vorsitzender jedoch nicht bestimmt wurde und einer der gewählten Beiräte dies mit seiner Unterschrift unter der Niederschrift ausdrücklich bestätigt (Abgrenzung zu OLG München, NZI 2016, 746).*)

IMRRS 2018, 0352

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 432/17
Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017 (BGBl. I S. 872) zum 01.07.2017 ein im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zur Sicherung von Ansprüchen Verletzter ergangener dinglicher Arrest bereits durch Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch vollzogen, so bewirkt die Gesetzesänderung zum 1.7.2017 das Entstehen eines Veräußerungsverbots am Grundstück, das auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft zur Vermeidung gutgläubigen Erwerbs im Grundbuch einzutragen ist.*)

IMRRS 2018, 0334

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 Wx 213/17
1. Zu den Voraussetzungen der Behandlung des ausdrücklich als "Erinnerung" bezeichneten Rechtsmittels gegen eine Grundbucheinsicht verweigernde Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, das der Rechtspfleger entgegen § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO unter Nichtabhilfe vorgelegt hat, als Beschwerde und einer vom Senat hierüber - unter Ausgleichung eines kostenrechtlichen Nachteils (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) - zu treffenden eigenen Sachentscheidung.*)
2. Zur - hier vom Senat als Ergebnis einer Interessenabwägung verneinten - erweiterten Grundbucheinsicht in Gestalt eines vollständigen Grundbuchauszuges, betreffend den Grundbesitz und den schuldrechtlichen Vertrag, aufgrund dessen der Grundbesitz an die Mutter des gemeinsamen Sohnes aufgelassen worden ist aus Anlass einer Unterhaltsregelung für den Sohn, wozu auch die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter relevant seien.*)

IMRRS 2018, 0343

OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.10.2017 - 20 W 222/17
Grundsätzlich sind gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG lediglich rechtsgeschäftliche Grundstücksveräußerung und schuldrechtlicher Vertrag hierüber genehmigungspflichtig. Nicht genehmigungspflichtig sind mithin Rechtsübergänge außerhalb des Grundbuchs, wenn etwa der Eigentumsübergang kraft Gesetzes oder kraft Hoheitsaktes erfolgt, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch also lediglich eine Grundbuchberichtigung darstellt.*)

IMRRS 2018, 0335

OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 - 2 Wx 179/17
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0214

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2017 - 20 W 302/16
1. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG ist einer Eintragungsbewilligung als Anlage unter anderem eine Bescheinigung der Baubehörde beizufügen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 WEG vorliegen. Ohne hinreichende Abgeschlossenheitsbescheinigung darf keine Grundbucheintragung erfolgen, da diese formelle Eintragungsvoraussetzung ist.
2. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Auf diese Voraussetzungen hat sich die Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beziehen.
3. Einen Anhalt für die Abgeschlossenheit gibt Nr. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.03.1974.

IMRRS 2018, 0344

OLG Zweibrüchen, Beschluss vom 25.01.2018 - 3 W 95/17
1. Eine Vollmacht, eine Eigentumswohnung zu einem Mindestkaufpreis zu verkaufen und aufzulassen, deckt auch einen Kaufvertrag ab, bei dem der Mindestkaufpreis dadurch erreicht wird, dass Inventar und die Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis enthalten sind.
2. Zur Auslegung einer Vollmacht kann das Grundbuchamt auch solche Äußerungen der Kaufvertragsparteien, die nicht der Form des § 29 GBO entsprechen.

IMRRS 2018, 0333

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2017 - 3 Wx 230/16
1. Beantragen die Beteiligten unter Bezug auf die Vereinbarung in einem notariell beurkundeten Vertrag ("...Der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch kann nicht an Dritte abgetreten werden."), die Auflassungsvormerkung einzutragen mit dem Vermerk, dass der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht abtretbar sei, so hat das Grundbuchamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Fassungsermessens - bei korrekter Grundbuchführung - rechtlich die Möglichkeit, den Abtretungsausschluss ohne Bindung an den Antragswortlaut in die Formulierung seines Eintragungsvermerks auch mittelbar durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung aufzunehmen (Aufgabe der früheren Ansicht des Senats in JMBINRW 1962, 125 f., wonach das Grundbuchamt der von einem Antragsteller gewünschten Fassung des Eintragungsvermerks zu entsprechen habe, falls sie inhaltlich zutreffe, gesetzesgemäß und klar sei sowie zu keiner Überlastung des Grundbuchs führe).*)
2. Fehlt - wie hier - in einer notariellen Beschwerdeschrift die Angabe, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt werde, so sind, falls sich aus den Umständen nicht zweifelsfrei etwas anderes ergibt, alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen.*)

IMRRS 2018, 0292

OLG München, Beschluss vom 11.01.2018 - 34 Wx 408/17
1. Ein testamentarischer (Mit-)Erbe, der schon vor einer Grundbuchberichtigung ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht geltend macht, kann zur Darlegung seiner Erbenstellung im Falle einer Erbeinsetzung in einer öffentlichen Urkunde diese zusammen mit der Eröffnungsniederschrift vorlegen. Ist beim Gericht allerdings aus Entscheidungen des Betreuungs- und Nachlassgerichts aktenkundig, dass Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen, kann das Grundbuchamt zur Darlegung des Einsichtsrechts die Vorlage eines Erbscheins verlangen.*)
2. Benötigt ein möglicher Erbe Einsicht ins Grundbuch, um die Frage der Ausschlagung der Erbschaft zu klären, ist neben der Vorlage der öffentlichen Verfügung samt Eröffnungsniederschrift die Darlegung erforderlich, wann die Ausschlagungsfrist zu laufen begonnen hat, sowie dass die Erbschaft noch nicht angenommen ist.*)

IMRRS 2018, 0253

OLG München, Beschluss vom 11.01.2018 - 34 Wx 201/17
1. Das Grundbuch darf nur in der Weise berichtigt werden, dass es den geänderten Rechtszustand insgesamt richtig wiedergibt. Stirbt der Erbe des im Grundbuch als Berechtigter eingetragenen Erblassers nach wirksamer Stellung eines Berichtigungsantrags, kann der Antrag - wenn er von den Erbeserben nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt wird - keinen Erfolg haben.*)
2. Die Frage, ob ein grundbuchrechtliches Verfahren bei Versterben des nicht anwaltlich oder notariell vertretenen Antragstellers entsprechend den zivilprozessualen Vorschriften unterbrochen wird, bleibt offen.*)

IMRRS 2018, 0252

OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 95/17
Zur Auslegung einer hinter den schuldrechtlichen Bestellungspflichten zurückbleibenden Bewilligung zur Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie zur Auslegung einer dem Urkundsnotar erteilten Vollmacht, sämtliche zum Urkundsvollzug erforderlichen Erklärungen, Bewilligungen und Anträge abzugeben.*)

IMRRS 2018, 0210

OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2017 - 18 W 57/17
1. Im Anwendungsbereich von § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO muss für das Grundbuchamt aus den betroffenen Urkunden selbst ohne Nachforschungen ersichtlich sein, dass die Prüfung der Eintragungsfähigkeit erfolgt ist.*)
2. Im Falle der "Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf" erfordert § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO einen Prüfvermerk, z. B. in Form einer Eigenurkunde oder durch formlose Bestätigung in Antragsschreiben.
3. Ist der Nachweis nicht erbracht, liegt ein Eintragungshindernis i.S.d. § 18 Abs. 1 GBO vor.*)

IMRRS 2018, 0180

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2017 - 5 W 6/17
1. Eine Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. Eine solche Berichtigung erfolgt von Amts wegen, wobei der Freibeweis zulässig und ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nicht erforderlich ist.*)
2. Ein gutgläubiger Erwerb nach § 892 Abs. 1 BGB kann nicht auf eine Vermutung der Identität von eingetragenem Berechtigten und Verfügenden gestützt werden, weil sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht auf eine solche tatsächliche Angabe erstreckt.*)

IMRRS 2018, 0190

OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.02.2018 - 15 W 1753/17
1. Allein daraus, dass ein unter der aufschiebenden Bedingung der Zuweisung bestelltes Sondernutzungsrecht weit gefasst ist, also große Teile des Gemeinschaftseigentums umfasst, folgt noch nicht seine Unbestimmtheit. Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist genügt, wenn zweifelsfrei feststeht, welche Teile der Gemeinschaftsfläche zur Begründung von Sondernutzungsrechten herangezogen werden können.*)
2. Der Umstand, dass sich die Bereiche des Gemeinschaftseigentums, in denen der Ausschluss der übrigen Miteigentümer vom Mitgebrauch infolge von entsprechenden Zuweisungen letztlich zum Tragen kommt, weder aus der Teilungserklärung noch aus den darin in Bezug genommenen Plänen entnehmen lassen, steht der Eintragung eines Sondernutzungsrechts nicht entgegen, wenn die Zuweisungsentscheidung die betroffene Fläche nach Lage und Umfang eindeutig bestimmt.*)
3. Bei der Eintragung eines Sondernutzungsrechts kann - jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 3 WEG - auf die Zuweisungsentscheidung Bezug genommen werden.*)

IMRRS 2018, 0185

OLG Celle, Beschluss vom 18.09.2017 - 18 W 38/17
Stellt ein durch den Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen für diesen einen nicht im Sinne von § 29 Abs. 1 GBO formgerechten Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, kann das Grundbuchamt das Inkassounternehmen für das weitere Verfahren als nicht vertretungsbefugt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG zurückweisen; wegen § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann es jedoch nicht den Eintragungsantrag gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GBO mit der Begründung ablehnen, das Inkassounternehmen sei nicht vertretungsbefugt.*)

IMRRS 2018, 0153

OLG München, Beschluss vom 26.01.2018 - 34 Wx 304/17
1. Wird für den Fall der Beschlussunfähigkeit in der Erstversammlung schon im Einladungsschreiben im Wege der Eventualeinberufung eine Zweitversammlung einberufen, obwohl es eine diesbezügliche Vereinbarung der Eigentümer nicht gibt, sind die auf der Zweitversammlung gefassten Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur anfechtbar.*)
2. Auch wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass der Beschluss über die Bestellung des Verwalters anfechtbar ist, kann das Grundbuchamt regelmäßig vom Bestand der Verwalterbestellung ausgehen.*)

IMRRS 2018, 0100

KG, Beschluss vom 16.01.2018 - 1 W 204/17
1. Das Grundbuchamt darf eine gem. § 19 GBO, §§ 8, 5 Abs. 4 WEG zur Eintragung bewilligte Bestimmung der Gemeinschaftsordnung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde, weil die Bestimmung unwirksam oder unbeachtlich ist. Als Prüfungsmaßstab kommen dabei die §§ 134, 138 BGB sowie § 242 BGB in Betracht.
2. Das Stimmrecht der Wohnungseigentümer gehört zum Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, das nur ausnahmsweise und lediglich unter eng begrenzten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Ein allgemeiner Ausschluss des Wohnungseigentümers vom Stimmrecht verbietet sich ohnehin.
4. Eine Regelung, die diejenigen, denen ein Miteigentumsanteil gemeinschaftlich zusteht, zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet und das Ruhen des Stimmrechts bis dahin anordnet, ist wirksam.
5. Durch eine Regelung, dass abstimmungs- und teilnahmeberechtigt an einer Eigentümerversammlung der jeweils im Zeitpunkt der Einladung im Grundbuch eingetragene Eigentümer ist, wird in bestimmten Fallkonstellation entgegen § 25 Abs. 2 WEG das Stimmrecht des zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung eingetragenen Eigentümers beschränkt, so dass diese Regelung unwirksam ist.

IMRRS 2018, 0097

KG, Beschluss vom 28.11.2017 - 1 W 400/15
Die società semplice (einfache Gesellschaft) italienischen Rechts ist (im Grundbuchverfahren) rechtsfähig.*)

IMRRS 2018, 0052

OLG München, Beschluss vom 22.09.2017 - 34 Wx 68/17
1. Auf die Auslegung der Bewilligung einer Grundbucherklärung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt.
2. Enthält die Grundbucherklärung hingegen offensichtliche Unrichtigkeiten, wie z. B. versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, kann der Notar diese durch Nachtragserklärung richtig stellen.

IMRRS 2018, 0050

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 302/17
Stehen dem Eigentümer eines mit einem Briefgrundpfandrecht belasteten Grundstücks naheliegende und mit zumutbaren Aufwand zu erschließende, aber ungenutzte Erkenntnisquellen hinsichtlich des Verbleibs des Briefs offen, so ist die Person des Gläubigers nicht schlechthin unbekannt (Anschluss an BGH, 03.03.2004 - IV ZB 38/03 = IBRRS 2004, 0850 = IMRRS 2004, 0425; BGH, 29.01.2009 - V ZB 140/08 = IBRRS 2009, 1185 = IMRRS 2009, 0712; BGH, 22.05.2014 - V ZB 146/13 = IBRRS 2014, 2224; BGH, 14.11.2013 - V ZB 204/12 = IBRRS 2013, 5245 = IMRRS 2013, 2391).*)

IMRRS 2018, 0046

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 - 34 Wx 139/17
1. Ein Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer ist eine vereinbarte Gebrauchsregelung, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nimmt.
2. Ein Sondernutzungsrecht ist auch ohne Eintragung im Grundbuch wirksam. Eine Eintragung ist nur erforderlich, wenn das Sondernutzungsrecht auch gegenüber Sondernachfolgern gelten soll.

Online seit 2017
IMRRS 2017, 1687
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2017 - 20 W 179/17
1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten.*)
2. Eine Voreintragung der Erben ist weder für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung noch einer Finanzierungsbelastung erforderlich, wenn die entsprechende Bewilligung auch für die Erben bindend geworden ist.*)

IMRRS 2017, 1661

OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 402/17
Eine beim Grundbuchamt eingegangene, aber nicht vollzogene Auflassung aus dem Jahr 1966 kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind.*)
