Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0425
OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 31/15
1. Unzulässigkeit einer gegen eine Antragszurückweisung erhobenen Grundbuchbeschwerde, die sich nicht insgesamt gegen den entscheidenden Teil, sondern nur gegen einen einzelnen Entscheidungsgrund richtet.*)
2. § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG verlangt, dass in der Niederschrift selbst die unzweideutige Erklärung der Urkundsbeteiligten enthalten ist, dass das beigefügte Schriftstück ihren Willen enthalte und Gegenstand der Beurkundung sein solle.)

IMRRS 2015, 0414

OLG München, Beschluss vom 27.02.2015 - 34 Wx 8/15
Bildet ein fließendes Gewässer kein selbstständiges Grundstück, kommt dessen Buchung auf dem Grundbuchblatt des Ufergrundstücks nicht in Betracht.*)

IMRRS 2015, 0413

OLG München, Beschluss vom 23.02.2015 - 34 Wx 7/14
1. Ist nach Übertragung eines Teils eines Miteigentums im Grundbuch zwar der Ausschluss des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, im Verhältnis der bisherigen Miteigentümer und im Verhältnis des neuen Miteigentümers zu dem nicht an der Veräußerung beteiligten Miteigentümer, nicht aber im Verhältnis von Erwerber und Veräußerer eingetragen, so kommt eine Grundbuchunrichtigkeit nur in Betracht, wenn die Auslegung der ursprünglichen Bestellung ergibt, dass der Ausschluss zugunsten aller, auch der erst später hinzukommenden Miteigentümer bestehen soll.*)
2. Wird das nur zugunsten der vorhandenen Miteigentümer eingetragene Recht vom neuen Miteigentümer übernommen, ist damit nicht ohne Weiteres auch eine Bindung zwischen Veräußerer und Erwerber vereinbart.*)

IMRRS 2015, 0415

OLG München, Beschluss vom 30.03.2015 - 34 Wx 19/15
1. Zu den Voraussetzungen der Löschung einer vor dem 1.1.1900 entstandenen und im Grundbuch eingetragenen altrechtlichen Verfügungsbeschränkung.*)
2. Der Umstand, dass die im Grundbuch vermerkte notarielle Urkunde gegenwärtig nicht auffindbar ist, die die gegenüber einem Berechtigten eingegangenen Verpflichtungen beschreibt, in die ein Erwerber des Grundstücks einzutreten hat, erlaubt jedenfalls im Antragsverfahren nicht die Löschung der Belastung.*)

IMRRS 2015, 0395

BGH, Beschluss vom 04.12.2014 - V ZB 7/13
1. Die ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgte Unterteilung eines Wohnungseigentums ist unzulässig, wenn Räume, die nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dienen, nach der Unterteilungserklärung ein neues Wohnungseigentum bilden.*)
2. Grundbucheintragungen, die eine solche Unterteilung vollziehen, sind inhaltlich unzulässig und können nicht Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb sein.*)

IMRRS 2015, 0368

BGH, Urteil vom 07.11.2014 - V ZR 250/13
Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts.*)

IMRRS 2015, 0362

KG, Beschluss vom 04.11.2014 - 1 W 248/14
Der im Grundbuchverfahren erforderliche formgerechte Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG kann durch Bezugnahme auf die Eintragungen im Handelsregister nicht für rechtsgeschäftliche Erklärungen erbracht werden, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in deren Namen abgegeben worden sind (entgegen OLG Hamm, FGPrax 2011, 61). Nachweiserleichterungen wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Kommanditgesellschaft durch Aufnahme ihrer Geschäfte wirksam geworden ist.*)

IMRRS 2015, 0361

KG, Beschluss vom 04.11.2014 - 1 W 247/14
Der im Grundbuchverfahren erforderliche formgerechte Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht für eine GmbH & Co. KG kann durch Bezugnahme auf die Eintragungen im Handelsregister nicht für rechtsgeschäftliche Erklärungen erbracht werden, die vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in deren Namen abgegeben worden sind (entgegen OLG Hamm, FGPrax 2011, 61). Nachweiserleichterungen wie bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Kommanditgesellschaft durch Aufnahme ihrer Geschäfte wirksam geworden ist.*)

IMRRS 2015, 0357

OLG München, Beschluss vom 31.10.2014 - 34 Wx 293/14
1. Zum Nachweis der Erbfolge durch notarielles Testament anstelle eines Erbscheins.*)
2. Haben mehrere sachverständige Befunde, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung der letztwilligen Verfügung erstellt worden sind, das Ergebnis, dass die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit zu bejahen ist, jedenfalls aber nicht zweifelsfrei verneint werden kann, ist für die Erbfolge von der Testierfähigkeit auszugehen. Das Grundbuchamt kann nicht mit der Begründung, es sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Erblasser testierfähig gewesen sei, einen Erbschein verlangen.*)

IMRRS 2015, 0353

OLG Hamm, Beschluss vom 01.08.2014 - 15 W 427/13
Hat das Grundbuchamt tatsächliche Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers und damit an der Wirksamkeit der Erbeinsetzung in einer letztwilligen Verfügung, kann es trotz Vorliegens einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung die Vorlage eines Erbscheins zur Grundbuchberichtigung verlangen.*)

IMRRS 2015, 0326

OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2014 - 17 W 748/14
Für die Eintragung einer Grundschuldabtretung für eine Gesamtgrundschuld über 76 Mio. Euro, die an mehr als 30 Grundstücken lastet, deren Grundbücher bei unterschiedlichen Grundbuchämtern geführt werden, ist bei jedem Grundbuch eine 0,1-Gebühr aus dem Nennbetrag, begrenzt auf 60 Mio. Euro, anzusetzen.

IMRRS 2015, 0319

KG, Beschluss vom 17.02.2015 - 1 W 379/14
Zum grundbuchrechtlichen Vollzug der Umwandlung von Gemeinschafts- in Sondereigentum ist die Bewilligung des Berechtigten eines gegen einen Wohnungseigentümer ergangenen gerichtlichen Verfügungsverbots erforderlich.*)

IMRRS 2015, 0270

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 12 Wx 2/14
Die Eintragung eines Verbotes im Grundbuch, über dort vermerkte Eigentümergrundschulden zu verfügen, setzt die Vorlage der Grundschuldbriefe voraus. Im Interesse der Übereinstimmung von Grundbuch und Brief ist davon auch dann keine Ausnahme geboten, wenn der das Verfügungsverbot erwirkende Gläubiger des Eigentümers nicht im Besitz der Briefe ist.*)

IMRRS 2015, 0218

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2014 - 3 Wx 190/13
1. Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer juristischen Person oder Gesellschaft nachzuweisen, weil von dieser eine zur Eintragung erforderliche Erklärung abgegeben oder eine Eintragung (hier: Löschung der Auflassungsvormerkung und Eintragung des Eigentumswechsels) beantragt wird, so erleichtert § 32 GBO die Führung des genannten Nachweises gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt dahin, dass (u.a.) die im Handelsregister eingetragene Vertretungsberechtigung durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nachgewiesen wird.*)
2. Die durch § 32 GBO, § 21 BNotO für das Grundbuchverfahren gezogenen Grenzen können nicht dadurch überwunden werden, dass einem deutschen Notar die Möglichkeit eingeräumt wird, unabhängig von der Existenz eines aussagekräftigen Registers (hier: beim Companies House Großbritannien) mit voller Beweiskraft eine Bescheinigung auszustellen, mit der er die Vertretungsberechtigung des directors einer englischen private limited company gegenüber dem Grundbuchamt "aufgrund elektronischer Einsichtnahme" in das englische Register sowie Einsicht in weitere Unterlagen (z.B. minute book) bestätigt.*)

IMRRS 2015, 0234

OLG Koblenz, Beschluss vom 29.01.2015 - 5 U 1389/14
1. Die Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses muss glaubhaft gemacht werden. Erinnerungsschwäche und Verwirrtheit allein reichen für die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht aus. Das ist auch dann der Fall, wenn kurze Zeit später dem Veräußerer tatsächlich ein Betreuer zur Seite gestellt wird.
2. Ein Verfügungsanspruch zur Verhinderung der Eigentumsumschreibung zugunsten des Erwerbers im Grundbuch kann nicht damit begründet werden, dass dem drohenden erheblichen Schaden des angeblich Geschäftsunfähigen ein nur geringer Nachteil des Vertragspartners gegenüber stehe.

IMRRS 2015, 0200

OLG München, Beschluss vom 11.12.2014 - 34 Wx 429/14
1. Zur Löschung des Testamentsvollstreckervermerks bei Grundstücksveräußerung an einen Dritten.*)
2. Der Nachweis über die Beendigung der Testamentsvollstreckung - durch Aufgabenerledigung - ist dem Grundbuchamt gegenüber regelmäßig in der Form des § 29 GBO zu erbringen.*)

IMRRS 2015, 0197

OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15
Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus kann unter Abwägung der Interessen im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn der Besteller nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist.*)

IMRRS 2015, 0190

OLG München, Beschluss vom 14.01.2015 - 34 Wx 446/14
1. Wird eine Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden Grundstücks an einem Teil gelöscht, obwohl der Ausübungsbereich des Rechts sich auch auf den Teil erstreckt, kommt die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Berechtigten in Betracht.*)
2. Gegen die Eintragung des Widerspruchs kann mit dem Ziel, diesen zu löschen, unbeschränkte Beschwerde erhoben werden. Begründet ist das Rechtsmittel, wenn bei der Eintragung/ Löschung des vom Widerspruch betroffenen Rechts gesetzliche Vorschriften nicht verletzt wurden oder sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nicht glaubhaft erweist.*)

IMRRS 2015, 0189

OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 - 34 Wx 426/14
Innerhalb des Zeitrahmens des § 929 Abs. 2 ZPO muss der Gläubiger alles ihm mögliche getan haben, damit die beantragte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Titel, auf dessen Grundlage eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll, zu unbestimmt ist ("Nutzungsrecht") oder der Schuldner als angeblicher Erbe noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und ein Erbschein nicht vorliegt.*)

IMRRS 2015, 0188

OLG München, Beschluss vom 07.01.2015 - 34 Wx 418/14
Ebenso wie beim Widerruf hat das Grundbuchamt die erklärte Anfechtung einer Vollmacht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen; anders ist dies hingegen, wenn ein Anfechtungsgrund zu seiner Überzeugung dargetan, zumindest sein Vorliegen wahrscheinlich ist. An Plausibilität und Umfang von Gründen für einen Widerruf - entsprechendes gilt für Anfechtungsgründe -, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen, dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Denn sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet.*)

IMRRS 2015, 0172

OLG München, Beschluss vom 11.12.2014 - 34 Wx 193/14
1. Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gehen die jeweiligen dinglichen Belastungen auf den neuen Träger über.*)
2. Wird der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) als öffentliche Straße gewidmet, wird die Dienstbarkeit nicht schon deswegen gegenstandslos.*)
3. Ist das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet, ist es - ohne sonstige Anhaltspunkte - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastung für das herrschende Grundstück noch einen Vorteil bietet. Dann aber kommt die Eintragung eines Widerspruchs für den Berechtigten gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht.*)

IMRRS 2015, 0100

OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 34 Wx 138/14
1. Zur Widerruflichkeit einer Bauträgervollmacht.*)
2. Ein wichtiger Grund für den Widerruf kann in einem der Beschränkung im Innenverhältnis widersprechenden Gebrauch der Vollmacht liegen. Hierbei ist nicht allein entscheidend, dass die aus dem Text der Vollmacht ersichtlichen internen Schranken überschritten sind (OLG München, 20.02.2013 - 34 Wx 439/12, IBRRS 2013, 1394, FGPrax 2013, 111). Anlass für einen Widerruf kann vielmehr auch dann bestehen, wenn zwar die Vollmacht die beabsichtigten Änderungen noch ermöglicht, diesen aber die der Bevollmächtigung zugrunde liegenden vertraglichen Abreden entgegenstehen. Hiervon hat sich das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht im Rahmen freier Beweiswürdigung zu überzeugen.*)

IMRRS 2015, 0095

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 252/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)

IMRRS 2015, 0094

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 251/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)

IMRRS 2015, 0093

KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 250/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)

IMRRS 2015, 0086

OLG Jena, Beschluss vom 29.09.2014 - 3 W 420/14
Steht das Recht auf Rückübertragung mehreren Berechtigten zu, so ist die Kennzeichnung des Anteilsverhältnisses bei der Eintragung einer Vormerkung entbehrlich.*)

IMRRS 2015, 0072

OLG Jena, Beschluss vom 08.09.2014 - 3 W 292/14
Ist eine OHG in der DDR, während der Geltung des BGB, durch Hoheitsakt oder Verordnung enteignet worden und das Grundbuch daraufhin unberichtigt geblieben, so ist bei fehlender Eintragung eines Widerspruchs davon auszugehen, dass die OHG das Eigentum an dem Grundstück wieder erworben hat.*)

IMRRS 2015, 0070

OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2014 - 3 W 409/14
Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nur zulässig, wenn das angenommene Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft behebbar ist.*)

IMRRS 2015, 0068

OLG Jena, Beschluss vom 22.10.2014 - 3 W 423/14
Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 GBO setzt nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück oder dessen Anteil voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit auch, dass die Beschaffung des Erbscheins mit unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe verbunden ist.*)

IMRRS 2015, 0067

OLG Jena, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 W 452/14
Eine Auflassung kann nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden.

IMRRS 2015, 1411

KG, Beschluss vom 01.08.2014 - 1 W 214/14
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.*)
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*)

IMRRS 2015, 0007

KG, Beschluss vom 01.08.2014 - 1 W 213/14
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.*)
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*)

Online seit 2014
IMRRS 2014, 1616
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2014 - 5 W 27/14
Wird ein Miteigentumsanteil gutgläubig lastenfrei erworben, führt dieser Erwerb zum Erlöschen der Dienstbarkeit auf den übrigen Anteilen des Grundstücks. Nur ein Grundstück, nicht aber ein ideeller Anteil desselben, kann mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden.

IMRRS 2014, 1489

OLG München, Beschluss vom 26.08.2014 - 34 Wx 247/14
1. Zulässigkeit eines sogenannten Klarstellungsvermerks im Bestandsverzeichnis des Teileigentumsgrundbuchs (hier: "Laden" statt "Gewerberäume").*)
2. Einzutragen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs selbst ist das Sondereigentum und nicht dessen Inhalt.

IMRRS 2014, 1491

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2014 - 5 W 142/14
Beruht eine Eintragung auf einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, trägt dieses die alleinige Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens. Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ersuchten Eintragung vorliegen.

IMRRS 2014, 1488

OLG Köln, Urteil vom 04.09.2014 - 7 U 46/14
1. Der Eigentümer eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks kann die Löschung der Baulast nicht bewirken. Die Baulast geht allein durch ein Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
2. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat einen Anspruch auf die Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde, wenn das öffentliche Interesse hierfür entfallen ist.

IMRRS 2014, 1474

OLG München, Beschluss vom 11.08.2014 - 34 Wx 319/14
Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.*)

IMRRS 2014, 1457

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 W 333/14
1. Bei der Abtretung einer Gesamtgrundschuld von hohem Nennwert, die eine Vielzahl (möglicherweise geringwertigerer) Grundstücke in Haft nimmt, die sämtlich in den Grundbüchern unterschiedlicher Grundämter eingetragen sind, entsteht für die Eintragung der Veränderung des Gesamtrechts eine 0,5-Gebühr (Nr. 14130 GNotKG-KV), die sich um jeweils 0,1 erhöht ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt.*)
2. Diese Ermäßigung statt des Ansatzes einer 0,5-Gebühr bei jedem einzelnen Grundbuchamt aus dem vollen Nennbetrag der Belastung (§ 53 As. 1 GNotKG) setzt voraus, dass der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder dass bei gesonderter Antragstellung die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen (Nr. 14141 GNotKG-KV analog). 3. Dabei wird die Gebühr gemäß § 18 Abs. 3 GNotKG analog bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 13. August 2014, Az. 17 W 748/14; entgegen KG Berlin ZflR 2014, 203)-*)

IMRRS 2014, 1417

OLG München, Beschluss vom 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 - 15 W 392/12).*)

IMRRS 2014, 1231

OLG München, Beschluss vom 28.07.2014 - 34 Wx 286/14
1. Abgrenzung zwischen Richtigstellung und Berichtigung im Grundbuchverfahren.*)
2. Wird gemäß notariellem Testament die dort als " Vera St., geb. am xxx" bezeichnete Erbin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, kann mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens regelmäßig keine Personenidentität mit der sich als Erbin bezeichenden "Veliborka St., geb. am yyy", angenommen werden.*)

IMRRS 2014, 1230

OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2014 - 3 W 76/11
Inhaltlich unzulässige Eintragungen im Grundbuch nehmen nicht am Schutz des guten Glaubens teil. Inhaltlich unzulässig ist jede Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann.*)

IMRRS 2014, 1224

OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 - 15 W 144/13
Der Nachweis einer testamentarischen Erbfolge, die durch das Pflichtteilsverlangen eines Miterben bedingt ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt nicht durch die notarielle Urkunde und ggf. ergänzende Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung über das Pflichtteilsverlangen, sondern nur durch einen Erbschein geführt werden.*)

IMRRS 2014, 1219

OLG Jena, Beschluss vom 26.06.2014 - 3 W 258/14
Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist.*)

IMRRS 2014, 1181

OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 15 W 381/14
1. Die Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company kann gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden, der das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsmacht nach Einsicht in das englische Handelsregister und die dort befindlichen Unterlagen (Memorandum, Articles of association und Protokollbuch) bestätigt.*)
2. Die Bescheinigung muss nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen Feststellungen enthalten.*)

IMRRS 2014, 1148

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2013 - 12 Wx 42/13
Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheides übernimmt das Grundbuchamt die aus dem Sonderungsplan hervorgehenden tatsächlichen Angaben als Berichtigung in die Bestandsangaben des Grundbuchs. Dabei ist es an die Fortführungsnachweise gebunden. Eine Sachprüfung des zugrunde liegenden behördlichen Eintragungsersuchens findet nicht statt. Die Verantwortung für die Richtigkeit trägt allein die ersuchende Behörde.*)

IMRRS 2014, 1086

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - 15 W 665/14
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.*)

IMRRS 2014, 1073

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 15 W 149/13
Für den Übertraggeber eines Grundstücks kann neben einem Nießbrauch ein Wohnungsrecht begründet werden, wenn es mit Rang vor dem Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wird.*)

IMRRS 2014, 1005

OLG München, Beschluss vom 27.05.2014 - 34 Wx 149/14
Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig; dies gilt auch dann, wenn der teilende Eigentümer zugleich mit der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an den Ersterwerber einen noch nicht erledigten Eintragungsantrag gestellt hat (Ergänzung zu OLG München vom 11.5.2012, 34 Wx 137/12 und vom 18.4. 2013, 34 Wx 363/12).*)

IMRRS 2014, 1022

OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 Wx 153/14
Die Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren deckt sich mit der Antragsberechtigung. Sie muss (noch) im Zeitpunkt über die Entscheidung der Beschwerde gegeben sein. § 878 BGB hilft hier nicht (hier: Beschwerde gegen im Jahr 2014 erfolgte Zurückweisung eines 1996 zum Vollzug vorgelegten Eintragungsantrags).*)

IMRRS 2014, 1020

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 W 1126/14
Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.*)
