Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1144 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0197OLG München, Beschluss vom 09.02.2015 - 34 Wx 43/15
Bauhandwerker sind berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen aus dem Bauvertrag Einsicht in das betreffende Grundstück des Bestellers zu nehmen. Eine Einsichtnahme über das Bestandsverzeichnis und Abteilung I hinaus kann unter Abwägung der Interessen im Einzelfall auch dann in Betracht kommen, wenn der Besteller nicht (mehr) Eigentümer des Grundstücks ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0190
OLG München, Beschluss vom 14.01.2015 - 34 Wx 446/14
1. Wird eine Grunddienstbarkeit nach Teilung des dienenden Grundstücks an einem Teil gelöscht, obwohl der Ausübungsbereich des Rechts sich auch auf den Teil erstreckt, kommt die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Berechtigten in Betracht.*)
2. Gegen die Eintragung des Widerspruchs kann mit dem Ziel, diesen zu löschen, unbeschränkte Beschwerde erhoben werden. Begründet ist das Rechtsmittel, wenn bei der Eintragung/ Löschung des vom Widerspruch betroffenen Rechts gesetzliche Vorschriften nicht verletzt wurden oder sich die Unrichtigkeit des Grundbuchs als nicht glaubhaft erweist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0189
OLG München, Beschluss vom 28.11.2014 - 34 Wx 426/14
Innerhalb des Zeitrahmens des § 929 Abs. 2 ZPO muss der Gläubiger alles ihm mögliche getan haben, damit die beantragte Vollstreckungsmaßnahme durchgeführt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Titel, auf dessen Grundlage eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen werden soll, zu unbestimmt ist ("Nutzungsrecht") oder der Schuldner als angeblicher Erbe noch nicht im Grundbuch eingetragen ist und ein Erbschein nicht vorliegt.*)
VolltextIMRRS 2015, 0188
OLG München, Beschluss vom 07.01.2015 - 34 Wx 418/14
Ebenso wie beim Widerruf hat das Grundbuchamt die erklärte Anfechtung einer Vollmacht wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen; anders ist dies hingegen, wenn ein Anfechtungsgrund zu seiner Überzeugung dargetan, zumindest sein Vorliegen wahrscheinlich ist. An Plausibilität und Umfang von Gründen für einen Widerruf - entsprechendes gilt für Anfechtungsgründe -, welche der freien Beweiswürdigung unterliegen, dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Denn sonst würden für die Grundbuchpraxis unerlässliche Vollmachten ohne Not entwertet.*)
VolltextIMRRS 2015, 0172
OLG München, Beschluss vom 11.12.2014 - 34 Wx 193/14
1. Bei einem Wechsel der Straßenbaulast gehen die jeweiligen dinglichen Belastungen auf den neuen Träger über.*)
2. Wird der Ausübungsbereich einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) als öffentliche Straße gewidmet, wird die Dienstbarkeit nicht schon deswegen gegenstandslos.*)
3. Ist das Geh- und Fahrtrecht seit 40 Jahren gelöscht und das dienende Grundstück ununterbrochen als öffentliche Straße gewidmet, ist es - ohne sonstige Anhaltspunkte - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Belastung für das herrschende Grundstück noch einen Vorteil bietet. Dann aber kommt die Eintragung eines Widerspruchs für den Berechtigten gegen die Richtigkeit des Grundbuchs nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0100
OLG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 34 Wx 138/14
1. Zur Widerruflichkeit einer Bauträgervollmacht.*)
2. Ein wichtiger Grund für den Widerruf kann in einem der Beschränkung im Innenverhältnis widersprechenden Gebrauch der Vollmacht liegen. Hierbei ist nicht allein entscheidend, dass die aus dem Text der Vollmacht ersichtlichen internen Schranken überschritten sind (OLG München, 20.02.2013 - 34 Wx 439/12, IBRRS 2013, 1394, FGPrax 2013, 111). Anlass für einen Widerruf kann vielmehr auch dann bestehen, wenn zwar die Vollmacht die beabsichtigten Änderungen noch ermöglicht, diesen aber die der Bevollmächtigung zugrunde liegenden vertraglichen Abreden entgegenstehen. Hiervon hat sich das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht im Rahmen freier Beweiswürdigung zu überzeugen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0095
KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 252/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0094
KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 251/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0093
KG, Beschluss vom 06.01.2015 - 1 W 250/14
Ein nicht eingetragener und nicht staatlich konzessionierter Verein kann jedenfalls nicht unter seinem Namen ohne Nennung sämtlicher Mitglieder im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0086
OLG Jena, Beschluss vom 29.09.2014 - 3 W 420/14
Steht das Recht auf Rückübertragung mehreren Berechtigten zu, so ist die Kennzeichnung des Anteilsverhältnisses bei der Eintragung einer Vormerkung entbehrlich.*)
VolltextIMRRS 2015, 0072
OLG Jena, Beschluss vom 08.09.2014 - 3 W 292/14
Ist eine OHG in der DDR, während der Geltung des BGB, durch Hoheitsakt oder Verordnung enteignet worden und das Grundbuch daraufhin unberichtigt geblieben, so ist bei fehlender Eintragung eines Widerspruchs davon auszugehen, dass die OHG das Eigentum an dem Grundstück wieder erworben hat.*)
VolltextIMRRS 2015, 0070
OLG Jena, Beschluss vom 17.10.2014 - 3 W 409/14
Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nur zulässig, wenn das angenommene Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft behebbar ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0068
OLG Jena, Beschluss vom 22.10.2014 - 3 W 423/14
Die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 3 GBO setzt nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück oder dessen Anteil voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit auch, dass die Beschaffung des Erbscheins mit unverhältnismäßigen Aufwand an Kosten und Mühe verbunden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0067
OLG Jena, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 W 452/14
Eine Auflassung kann nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden.
VolltextIMRRS 2015, 1411
KG, Beschluss vom 01.08.2014 - 1 W 214/14
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.*)
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*)
VolltextIMRRS 2015, 0007
KG, Beschluss vom 01.08.2014 - 1 W 213/14
1. Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600). Eine Nachholung der Bezeichnung im Grundbuchberichtigungsverfahren ist nicht möglich.*)
2. Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*)
VolltextOnline seit 2014
IMRRS 2014, 1616OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2014 - 5 W 27/14
Wird ein Miteigentumsanteil gutgläubig lastenfrei erworben, führt dieser Erwerb zum Erlöschen der Dienstbarkeit auf den übrigen Anteilen des Grundstücks. Nur ein Grundstück, nicht aber ein ideeller Anteil desselben, kann mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet werden.
VolltextIMRRS 2014, 1489
OLG München, Beschluss vom 26.08.2014 - 34 Wx 247/14
1. Zulässigkeit eines sogenannten Klarstellungsvermerks im Bestandsverzeichnis des Teileigentumsgrundbuchs (hier: "Laden" statt "Gewerberäume").*)
2. Einzutragen im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs selbst ist das Sondereigentum und nicht dessen Inhalt.
VolltextIMRRS 2014, 1491
OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2014 - 5 W 142/14
Beruht eine Eintragung auf einem Ersuchen des Vollstreckungsgerichts, trägt dieses die alleinige Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Ersuchens. Das Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen der ersuchten Eintragung vorliegen.
VolltextIMRRS 2014, 1488
OLG Köln, Urteil vom 04.09.2014 - 7 U 46/14
1. Der Eigentümer eines durch eine Baulast begünstigten Grundstücks kann die Löschung der Baulast nicht bewirken. Die Baulast geht allein durch ein Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter.
2. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat einen Anspruch auf die Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde, wenn das öffentliche Interesse hierfür entfallen ist.
VolltextIMRRS 2014, 1474
OLG München, Beschluss vom 11.08.2014 - 34 Wx 319/14
Der Gebührentatbestand nach GNotKG KV 14160 Nr. 5 setzt voraus, dass mehrere Änderungen gleichzeitig beantragt werden. Bei Antragstellung zu unterschiedlichen Zeitpunkten findet die Bestimmung keine Anwendung. Auf identische Eintragungsvoraussetzungen oder die Möglichkeit des gleichzeitigen Antragsvollzugs kommt es nicht an.*)
VolltextIMRRS 2014, 1457
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2014 - 8 W 333/14
1. Bei der Abtretung einer Gesamtgrundschuld von hohem Nennwert, die eine Vielzahl (möglicherweise geringwertigerer) Grundstücke in Haft nimmt, die sämtlich in den Grundbüchern unterschiedlicher Grundämter eingetragen sind, entsteht für die Eintragung der Veränderung des Gesamtrechts eine 0,5-Gebühr (Nr. 14130 GNotKG-KV), die sich um jeweils 0,1 erhöht ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt.*)
2. Diese Ermäßigung statt des Ansatzes einer 0,5-Gebühr bei jedem einzelnen Grundbuchamt aus dem vollen Nennbetrag der Belastung (§ 53 As. 1 GNotKG) setzt voraus, dass der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder dass bei gesonderter Antragstellung die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen (Nr. 14141 GNotKG-KV analog). 3. Dabei wird die Gebühr gemäß § 18 Abs. 3 GNotKG analog bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. (Anschluss an OLG Dresden, Beschluss vom 13. August 2014, Az. 17 W 748/14; entgegen KG Berlin ZflR 2014, 203)-*)
VolltextIMRRS 2014, 1417
OLG München, Beschluss vom 14.08.2014 - 34 Wx 328/14
Der grundbuchverfahrensrechtliche Nachweis, dass das von der Rückschlagsperre erfasste Recht innerhalb der Frist des § 88 InsO eingetragen wurde, ist nicht schon durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erbracht, auch wenn in dessen Gründen der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags aufgeführt ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 - 15 W 392/12).*)
VolltextIMRRS 2014, 1231
OLG München, Beschluss vom 28.07.2014 - 34 Wx 286/14
1. Abgrenzung zwischen Richtigstellung und Berichtigung im Grundbuchverfahren.*)
2. Wird gemäß notariellem Testament die dort als " Vera St., geb. am xxx" bezeichnete Erbin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, kann mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens regelmäßig keine Personenidentität mit der sich als Erbin bezeichenden "Veliborka St., geb. am yyy", angenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 1230
OLG Rostock, Beschluss vom 15.04.2014 - 3 W 76/11
Inhaltlich unzulässige Eintragungen im Grundbuch nehmen nicht am Schutz des guten Glaubens teil. Inhaltlich unzulässig ist jede Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann.*)
VolltextIMRRS 2014, 1224
OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2014 - 15 W 144/13
Der Nachweis einer testamentarischen Erbfolge, die durch das Pflichtteilsverlangen eines Miterben bedingt ist, kann gegenüber dem Grundbuchamt nicht durch die notarielle Urkunde und ggf. ergänzende Vorlage von Belegen oder eine eidesstattliche Versicherung über das Pflichtteilsverlangen, sondern nur durch einen Erbschein geführt werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 1219
OLG Jena, Beschluss vom 26.06.2014 - 3 W 258/14
Weisen die zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorgelegten Vollstreckungstitel eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Gesellschafter aus, ist nachzuweisen, dass die im Vollstreckungstitel genannte Gesellschaft mit der im Grundbuch vorgetragenen Gesellschaft identisch ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 1181
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.03.2014 - 15 W 381/14
1. Die Vertretungsmacht des director oder associate director einer englischen Limited Company kann gegenüber dem Grundbuchamt durch die Bescheinigung eines englischen Notars nachgewiesen werden, der das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsmacht nach Einsicht in das englische Handelsregister und die dort befindlichen Unterlagen (Memorandum, Articles of association und Protokollbuch) bestätigt.*)
2. Die Bescheinigung muss nachvollziehbare Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen der notariellen Feststellungen enthalten.*)
VolltextIMRRS 2014, 1148
OLG Naumburg, Beschluss vom 06.12.2013 - 12 Wx 42/13
Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheides übernimmt das Grundbuchamt die aus dem Sonderungsplan hervorgehenden tatsächlichen Angaben als Berichtigung in die Bestandsangaben des Grundbuchs. Dabei ist es an die Fortführungsnachweise gebunden. Eine Sachprüfung des zugrunde liegenden behördlichen Eintragungsersuchens findet nicht statt. Die Verantwortung für die Richtigkeit trägt allein die ersuchende Behörde.*)
VolltextIMRRS 2014, 1086
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.04.2014 - 15 W 665/14
Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2014, 1073
OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - 15 W 149/13
Für den Übertraggeber eines Grundstücks kann neben einem Nießbrauch ein Wohnungsrecht begründet werden, wenn es mit Rang vor dem Nießbrauch im Grundbuch eingetragen wird.*)
VolltextIMRRS 2014, 1005
OLG München, Beschluss vom 27.05.2014 - 34 Wx 149/14
Zur nachträglichen Eintragung eines bisher nicht gebuchten (schuldrechtlichen) Sondernutzungsrechts ist grundsätzlich die Mitwirkung aller Wohnungseigentümer notwendig; dies gilt auch dann, wenn der teilende Eigentümer zugleich mit der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an den Ersterwerber einen noch nicht erledigten Eintragungsantrag gestellt hat (Ergänzung zu OLG München vom 11.5.2012, 34 Wx 137/12 und vom 18.4. 2013, 34 Wx 363/12).*)
VolltextIMRRS 2014, 1022
OLG München, Beschluss vom 07.07.2014 - 34 Wx 153/14
Die Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren deckt sich mit der Antragsberechtigung. Sie muss (noch) im Zeitpunkt über die Entscheidung der Beschwerde gegeben sein. § 878 BGB hilft hier nicht (hier: Beschwerde gegen im Jahr 2014 erfolgte Zurückweisung eines 1996 zum Vollzug vorgelegten Eintragungsantrags).*)
VolltextIMRRS 2014, 1020
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.06.2014 - 15 W 1126/14
Zur Anwendung von § 878 BGB bei Verfügungen eines Nichtberechtigen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1019
OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.05.2014 - 15 W 788/14
Ein Eintragungsersuchen - hier des Vollstreckungsgerichts, das als Eigentümer die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter der ... GdbR" bezeichnet, ist dahin auszulegen, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche eingetragen werden soll.*)
VolltextIMRRS 2014, 0997
OLG München, Beschluss vom 14.05.2014 - 34 Wx 195/14
Die Grundbuchbeschwerde kann ohne Einschränkung auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Dies hat zur Folge, dass das ursprünglich mit Zwischenverfügung beanstandete Eintragungshindernis auch nach Zurückweisung des Antrags noch behebbar ist und die zunächst zutreffende Entscheidung des Grundbuchamts nunmehr aufgehoben werden muss. Dies hat regelmäßig bereits im Rahmen des Abhilfeverfahrens stattzufinden. Eine Bindung des Grundbuchamts an den eigenen Zurückweisungsbeschluss besteht in diesem Rahmen nicht.*)
VolltextIMRRS 2014, 0974
KG, Beschluss vom 03.04.2014 - 1 W 83/14
Regelmäßig sind Wohnungseigentümer nur zur Einsicht in das Bestandsverzeichnis und Abteilung I der Wohnungsgrundbücher anderer Mitglieder der Gemeinschaft berechtigt, nicht aber zur Kenntnisnahme der Belastungen in Abteilung II und III.*)
VolltextIMRRS 2014, 0972
OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 - 34 Wx 206/13
1. Hat sich der Übergeber eines Grundstücks das übertragbare und vererbliche Recht auf Rückauflassung einer Teilfläche vorbehalten und durch Vormerkung sichern lassen, andererseits die Löschung der Vormerkung für den Fall bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Übergebers die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird, so ist diese Bedingung nicht unwirksam. Das Grundbuchamt kann selbst prüfen, ob innerhalb der Frist eine formgültige Rückauflassung erklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn zunächst strittig ist, ob die Rückauflassung von einer berechtigten Person erklärt wurde.*)
2. Ändern die Parteien den vorgemerkten Anspruch dergestalt ab, dass die vorbehaltene Fläche "verschoben" wird, jedoch eine Teilfläche von der ursprünglichen Vormerkung weiter umfasst ist, kann nicht nur die Reduzierung der Fläche, sondern gleichzeitig auch die bewilligte Extension in der Veränderungsspalte des Grundbuchs vermerkt werden. Der Rang der neu hinzugekommenen Fläche ergibt sich dann aus dem Vermerk in der Veränderungsspalte und der dort in Bezug genommenen Bewilligung.*)
VolltextIMRRS 2014, 0931
BGH, Urteil vom 30.04.2014 - VIII ZR 103/13
Eine in einem Mietvertrag mit fester Laufzeit als Einmalzahlung vereinbarte und vor der Beschlagnahme vollständig gezahlte Miete ist den Hypothekengläubigern gegenüber gemäß § 1124 Abs. 2 BGB insoweit unwirksam, als sie sich auf die (fiktive) anteilige Miete für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden (beziehungsweise bei Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats für eine spätere Zeit als den ersten Monat nach der Beschlagnahme) bezieht.*)
VolltextIMRRS 2014, 0902
KG, Beschluss vom 06.05.2014 - 1 W 229/14
Zur Vertretung eines Beteiligten vor dem Grundbuchamt genügt grundsätzlich die Versicherung des Notars, von dem Beteiligten hierzu bevollmächtigt worden zu sein.*)
VolltextIMRRS 2014, 0897
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.12.2013 - 14 Wx 80/13
1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wird das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan tätig und hat neben den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Wie jedes Vollstreckungsorgan hat das Grundbuchamt dabei zu prüfen, ob überhaupt ein vollstreckbarer Titel vorliegt und ob er einen vollstreckbaren Inhalt hat.*)
2. Zweifel an der Wirksamkeit einer Abtretung der titulierten Forderung und an der Rechtmäßigkeit einer diesbezüglich erteilten Rechtsnachfolgeklausel berechtigen das Grundbuchamt nicht zur Verweigerung der begehrten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Die Person des Vollstreckungsgläubigers wird mit der erteilten Klausel für das Grundbuchamt bindend bescheinigt.*)
3. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen einer Grundbucheintragung müssen grundsätzlich in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden. Bei Zustellung an einen Vertreter des Schuldners kann dessen Empfangsvollmacht als Voraussetzung für den Nachweis der wirksamen Zustellung von Vollstreckungstitel und Vollstreckungsklausel jedoch auch im Wege freier Beweiswürdigung festgestellt werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 0868
OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - 15 W 392/13
Das Grundbuchamt hat von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers auszugehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst eingetragen worden, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts gelöscht worden ist (Abweichung von OLG Brandenburg, MittBayNot 2013, 76 = BeckRS 2012, 08558).*)
VolltextIMRRS 2014, 0829
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.11.2013 - 12 Wx 43/13
Die Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch führt für sich betrachtet nicht zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis des als Eigentümer eingetragenen Schuldners. Das Grundbuchamt kann daher vor dem Vollzug von Verfügungen des Schuldners über das Grundstückseigentum den Nachweis des Ausscheidens der Liegenschaft aus der Masse verlangen. Die hierzu notwendige Freigabeerklärung des Treuhänders bedarf der Form des § GBO § 29 GBO.*)
VolltextIMRRS 2014, 0791
OLG München, Beschluss vom 10.03.2014 - 34 Wx 512/13
Die Abänderung einer von Wohnungseigentümern getroffenen, im Grundbuch eingetragenen Vereinbarung ist ihrerseits als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eintragungsfähig. Es spielt keine Rolle, dass die Änderungsvereinbarung einseitig widerruflich ist (hier: Nutzung bestimmter Bereiche von Sondernutzungsflächen durch die übrigen Wohnungseigentümer mit entsprechender Kostenregelung).*)
VolltextIMRRS 2014, 0775
BGH, Beschluss vom 06.03.2014 - V ZB 27/13
1. Ist der Sicherungscharakter einer Grundschuld aus der Bestellungsurkunde ersichtlich oder soll eine Bank als Grundschuldgläubigerin eingetragen werden, darf das Grundbuchamt davon ausgehen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert.*)
2. Soll eine vor dem 20.08.2008 bestellte sofort fällige Grundschuld auf ein Grundstück erstreckt werden und ergibt sich aus den Umständen, dass die Grundschuld eine Geldforderung sichert, so ist die Eintragungsbewilligung regelmäßig dahingehend auszulegen, dass für das neu belastete Grundstück die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen gelten sollen; dies hat das Grundbuchamt von Amts wegen durch einen Klarstellungsvermerk zu kennzeichnen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0761
BGH, Beschluss vom 13.02.2014 - V ZB 88/13
Übernimmt jemand im Wege der befreienden Schuldübernahme die Schuld eines anderen, deren zu Grunde liegender Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, und wird er zeitgleich Inhaber des von der Vormerkung betroffenen Rechts, erlischt die Vormerkung nicht. Der Schuldnerwechsel kann nicht in das Grundbuch eingetragen werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 0724
KG, Beschluss vom 11.02.2014 - 1 W 130/13
1. Der Urkundsnotar ist im Grundbuchverfahren grundsätzlich nicht befugt, im eigenen Namen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags oder gegen eine Zwischenverfügung zu erheben. Im Antragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung mit dem Antragsrecht. Ein eigenes Antragsrecht hat der Notar nicht; regelmäßig werden weder Rechte des Notars von der Eintragung betroffen noch erfolgt die Eintragung zu seinen Gunsten. Auch aus der Vollmachtsvermutung gemäß § 15 Abs. 2 GBO folgt kein eigenes Antragsrecht.*)
2. Wird zur näheren Erläuterung einer Bewilligung auf Anlagen verwiesen, sind diese genau zu bezeichnen und bei dem Grundbuchamt einzureichen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0668
OLG München, Beschluss vom 13.09.2013 - 34 Wx 358/13
1. Zur Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek.*)
2. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe kommt regelmäßig auch die Anwaltsbeiordnung in Betracht, denn es handelt sich um keine einfache Rechtsmaterie; die Möglichkeit, den Antrag auch selbst formlos, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Rechtsantragsstelle, zu stellen, ändert daran nichts.
VolltextIMRRS 2014, 0640
OLG München, Beschluss vom 04.04.2014 - 34 Wx 62/14
Für die Wiederbegründung einer durch Beschluss aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung fehlt der Versammlung der Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz. § 12 Abs. 4 Satz 1 WEG gilt als gesetzliche Ausnahme vom Vereinbarungsprinzip nicht für den "actus contrarius". Hierzu bedarf es vielmehr einer Vereinbarung.*)
VolltextIMRRS 2014, 0621
OLG München, Beschluss vom 12.03.2014 - 34 Wx 467/13
1. Zur Grundbuchberichtigung bei "vertauschten" Wohnungen in einer Wohnanlage.*)
2. Die Pfändung des Anspruchs auf Mitwirkung zur Berichtigung des Grundbuchs - im Weg der Hilfspfändung - zielt auf die Eintragung gerade des (nicht eingetragenen) Schuldners ab. Sie ist unbehelflich, wenn mit ihr die Berichtigung zunächst auf einen - mitwirkungsbereiten - Dritten zu bewirken ist, jedoch der Schuldner nicht mitwirkt.*)
3. Zum Nachweis der Sequesterbestellung.*)
4. An den Unrichtigkeitsnachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Namentlich genügt bei "vertauschten" Wohnungen nicht, dass Miteigentumsanteile nicht mit dem Verkehrswert der Wohnung bzw. ihrer Wohn- bzw. Nutzfläche korrelieren.*)
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