Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1160 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1871
OLG München, Beschluss vom 30.09.2016 - 34 Wx 303/16
Die Vormerkung (bei Ausübung des bedingten Ankaufsrechts) "für jeweiligen (jeweilige) Eigentümer von ..." ist keine nach ihrem Inhalt unzulässige Eintragung und deswegen auch nicht zu löschen.*)

IMRRS 2016, 1843

OLG München, Beschluss vom 25.08.2016 - 34 Wx 167/16
Zum Unrichtigkeitsnachweis bei Erbfolge und Zweifeln an der Personenidentität zwischen dem im Grundbuch eingetragenen Rechtsinhaber und dem im Erbschein ausgewiesenen Erblasser.*)

IMRRS 2016, 1849

OLG München, Beschluss vom 07.09.2016 - 34 Wx 227/16
1. Die Mittel zur Beseitigung eines aufgezeigten Hindernisses sind vom Grundbuchamt in einer Zwischenverfügung selbst klar zu benennen. Fehlt diese Angabe vollständig, so liegt nur ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis oder eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung vor, selbst wenn die Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet und/oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.*)
2. Behält sich der Übergeber eines ideellen Bruchteils an Grundbesitz den uneingeschränkten Nießbrauch am Anteil vor, so kann der Nießbrauch nicht zusammen mit weiteren Rechten unter der Bezeichnung als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.*)

IMRRS 2016, 1847

OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 18/16
Die Löschung einer Grundschuld bedarf auch dann der Zustimmung des Eigentümers, wenn der Gläubiger neben der Löschungsbewilligung die Zustimmung zur Löschung selbst erklärt, nachdem er das Zustimmungsrecht des Eigentümers gepfändet und überwiesen erhalten hat; das Zustimmungsrecht ist nämlich nicht pfändbar (Abgrenzung zu OLG Dresden vom 25.02.2010 - 3 W 81/10, und OLG Saarbrücken vom 07.01.2011 - 5 W 280/10).*)

IMRRS 2016, 1860

OLG München, Beschluss vom 30.09.2016 - 34 Wx 339/16
1. Die Umschreibung des Grundbuchs auf den Namen eines vorwahlberechtigten Erben kann nur durch Auflassung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft erfolgen.
2. Wird die Auflassung durch den Testamentsvollstrecker erklärt, muss dieser seine Stellung durch Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen.

IMRRS 2016, 1842

OLG München, Beschluss vom 29.09.2016 - 34 Wx 191/16
Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts, deren Erforderlichkeit mit dinglicher Wirkung vereinbart ist, ist jedenfalls bis zur Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerruflich.*)

IMRRS 2016, 1832

KG, Beschluss vom 13.10.2016 - 1 W 303/16
§ 878 BGB ist auf eine Verfügungsbeschränkung nach § 172 Abs. 1 S. 4 und 5 BauGB auch dann nicht entsprechend anzuwenden, wenn der Eintragungsantrag allein wegen einer verzögerten oder fehlerhaften Bearbeitung des Grundbuchamts (oder z.B. auch durch die Baubehörde bei Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung) nicht mehr vor dem Inkrafttreten des Genehmigungsvorbehalts vollzogen worden ist.*)

IMRRS 2016, 1846

OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 252/16
1. Der im Original unterschriebene und in Ausfertigung an den Beteiligten hinausgegebene Beschluss, der einen (Berichtigungs-)Antrag zurückweist, ist auch dann wirksam erlassen, wenn auf ihm das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist. Er wird mit dem Zugang beim Beteiligten wirksam, wenn der Notar, der einen gleichlautenden Berichtigungsantrag beurkundet hat, im Grundbuchverfahren weder als Bevollmächtigter noch als Bote aufgetreten ist.*)
2. Im Grundbuchverfahren ist die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins bis zu dessen Einziehung oder Kraftloserklärung zu beachten, wenn dem Grundbuchamt nicht neue, vom Nachlassgericht nicht berücksichtigte Tatsachen bekannt werden, die die Unrichtigkeit des Erbscheins erweisen und seine Einziehung erwarten lassen.*)

IMRRS 2016, 1817

LG Traunstein, Beschluss vom 28.01.2016 - 7 O 238/16
Der Eigentümer eines Grundstück muss einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums nicht dulden, wenn der notariell geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist, denn durch das Umschreibungsverfahren setzt die Eigentumsvermutung des Grundbuchs ein.

IMRRS 2016, 1799

OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2015 - 15 W 285/15
1. Ist in dem Zeitraum bis zum 03.07.2015 eine an mehreren Wohnungseigentumsrechten eingetragene Auflassungsvormerkung gelöscht worden, so ist die Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14152 für jede Löschung gesondert zu erheben.*)
2. Die Gleichstellung von Löschungen mit Eintragungen durch den in Vorbemerkung 1.4 Abs. 3 eingefügten S. 3 mit Inkrafttreten zum 04.07.2015 hat keine rückwirkende Bedeutung für bereits vorgenommene Löschungen.*)

IMRRS 2016, 1752

OLG München, Beschluss vom 07.10.2016 - 34 Wx 256/16
1. Die nur unter Bezugnahme auf die Bewilligung vorgenommene Eintragung eines auflösend bedingt vereinbarten Rechts führt materiell-rechtlich nicht zum Wegfall der Bedingung, sondern zur Unrichtigkeit des Grundbuchs insoweit, als dieses im Widerspruch zur materiellrechtlichen Einigung ein unbedingtes Recht verlautbart.*)
2. Bezeugende Urkunden einer Gemeinde können zum Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit (nur) herangezogen werden, wenn die Darlegung der in ihr bezeugten Umstände in der amtlichen Zuständigkeit der Gemeinde liegt. Eine beurkundete Sachverhaltsfeststellung kann daher nichts zu der Frage bezeugen, ob ein Grundstück durch eine Straße tatsächlich eine Zufahrt erhalten hat.*)
3. Das Grundbuch ist unrichtig, wenn formelle und materielle Rechtslage voneinander abweichen. Wurde ein Geh- und Fahrtrecht unter einer Bedingung eingeräumt und ist durch Eintritt der Bedingung erloschen, kann bei Nachweis eine Grundbuchberichtigung erfolgen.
4. Für den Nachweis des Eintritts dieser Bedingung muss eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde vorgelegt werden.

IMRRS 2016, 1680

LG Dortmund, Beschluss vom 03.08.2015 - 1 S 13/15
1. Eine zum Grundbuch gereichte Teilungserklärung ist verbindlich.
2. Handschriftliche Änderungen haben keinerlei Beweisfunktion. Eine beim Notar hinterlegte Urkunde mit handschriftlichen Änderungen hat ebenso wenig Bedeutung, wie handschriftliche Änderungen mit Genehmigungsvermerk.

IMRRS 2016, 1679

LG Dortmund, Beschluss vom 22.05.2015 - 1 S 13/15
1. Weichen Angaben einer Bauzeichnung (hier: Größe der tatsächlichen Fläche) von den Angaben der Teilungserklärung ab, ist der Wortlaut der Teilungserklärung maßgebend.
2. Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Eigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis der Anteile zu tragen. Dieser Anteil bemisst sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 47 GBO).
3. Wird der Verwaltung ein Budget von bis zu 2.000,00 Euro für Reparaturen eingeräumt, widerspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
4. Richtet ein Verwalter ein Online-Portal ein, muss dieses für alle Mitglieder der WEG gleichermaßen zugänglich gemacht werden. Ein Wohnungseigentümer darf nur ausgeschlossen werden, wenn er das Online-Portal für eigene Zwecke gleich welcher Art missbraucht.

IMRRS 2016, 1670

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2016 - 3 Wx 265/15
1. Zum Nachweis der Voraussetzungen für die Löschung einer den Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks (hier: in den Fällen "Veräußerung oder Belastung ohne Zustimmung, Eröffnung des Konkursverfahrens oder Zwangsvollstreckung in das Grundstück, grober Undank") sichernden Vormerkung zugunsten des übertragenden Eigentümers bei dessen Tod durch den Übertragungsempfänger - neuen Eigentümer - (Löschungsbewilligung des Erben oder lediglich Nachweis des Todes des Berechtigten?).*)
2. Zur Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung, mit der der Rechtspfleger dem Übertragungsempfänger als Voraussetzung für die Löschung der Rückauflassungsvormerkung die Beibringung einer Löschungsbewilligung des Erben aufgibt wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Vorlage und entgegen stehender Unbehebbarkeit des beanstandeten Löschungshindernisses.*)

IMRRS 2016, 1590

OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2016 - 4 U 55/16
1. Eine zunächst wirksam begründete Grunddienstbarkeit erlischt gem. § 1025 Satz 2, § 1019 BGB, wenn infolge grundlegender Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage der Vorteil, den sie dem herrschenden Grundstück zunächst bot, objektiv und endgültig wegfällt.
2. Das Erlöschen einer Grunddienstbarkeit wird nur durch solche möglichen künftigen Vorteile verhindert, mit denen nach objektiven Anhaltspunkten bei normalem und regelmäßigem Verlauf der Dinge gerechnet werden kann.

IMRRS 2016, 1634

OLG München, Beschluss vom 27.09.2016 - 34 Wx 235/16
Im Grundbuchverfahren obliegt es der antragstellenden Partei einer Auflassung, die durch Tatsachen begründeten ernsthaften Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des anderen Teils so weit auszuräumen, dass wieder vom Erfahrungssatz regelmäßig gegebener Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (Anschluss an BayObLG vom 05.04.1989, BReg 2 Z 33/89 = BayObLGZ 1989, 111). Dass im zivilprozessualen Erkenntnisverfahren die Darlegungs- und Beweislast für Geschäftsunfähigkeit denjenigen trifft, der sich auf sie beruft, ändert daran nichts.*)

IMRRS 2016, 1610

LG Stade, Urteil vom 17.03.2016 - 5 O 420/15
1. Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit (hier: Wegerecht) für ein herrschendes Grundstück besteht bei Teilung des Grundstücks grundsätzlich für die einzelnen Grundstücksteile fort.
2. Ist allerdings das entsprechende Flurstück derart mit Büschen und Bäumen zugewachsen und das Begehen oder Befahren faktisch unmöglich, sind die Eigentümer aller Grundstücke daran gehindert, das Wegerecht auszuüben.
3. Die Grunddienstbarkeit erlischt mit Eintritt der Verjährung, weil das Wegerecht in keiner Weise mehr ausgeübt werden kann, sodass ein Anspruch auf Löschung aus dem Grundbuch besteht.

IMRRS 2016, 1604

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - 34 Wx 277/16
1. Ist die Umwandlung der Treppenbereiche von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum teilweise nichtig, sprechen die notarielle Beurkundung und die offenkundige Interessenlage der Wohnungs- und Teileigentümer dafür, dass der übrige Teil wirksam zu Stande gekommen ist.
2. Umfasst die notarielle Urkunde zur Änderung der Teilungserklärung mehrere Regelungsgegenstände (hier: Umwandlung von Sondereigentum in Gemeinschaftseigentum in zwei Gebäuden einer Mehrhausanlage), kommt im Einzelfall ein Teilvollzug in Betracht, wenn die Urkundenlage den Schluss erlaubt, dass die wirksame Änderung auch ohne den unwirksamen Teil vorgenommen worden wäre.*)

IMRRS 2016, 1601

OLG München, Beschluss vom 21.10.2016 - 34 Wx 327/16
1. Das Grundbuchamt ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die sachliche Richtigkeit einer Eintragung (hier: eines Insolvenzvermerks) ins Grundbuch zu prüfen. Ist der eingetragene Insolvenzvermerk unrichtig, muss nachgewiesen werden, dass ein wirksamer Eröffnungsbeschluss nicht vorliegt
2. Ein Insolvenzbeschluss ist nicht deshalb unwirksam, weil er auf den nach einer Hochzeit nicht mehr geführten Geburtsnamen und eine frühere Anschrift ausgestellt wurde.

IMRRS 2016, 1576

OLG München, Beschluss vom 19.10.2016 - 34 Wx 261/16
1. Zum Grundbuchinhalt gehörende Willenserklärungen (hier: ein Überlassungsvertrag mit Bedingungen für einen durch Vormerkung gesicherten Rückforderungsanspruch), dürfen nur ausgelegt werden, wenn sie nicht eindeutig sind und die Auslegung zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt.
2. Maßstab für die Auslegung ist, wie ein unbefangener Betrachter die Bedingung versteht. Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, dürfen dabei nur dann einbezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

IMRRS 2016, 1575

OLG München, Beschluss vom 13.10.2016 - 34 Wx 185/15
1. Ein nur für eine Wohnung eingetragenes Sondernutzungsrecht (hier: Nutzung von Stellplätzen) schließt alle übrigen Wohnungseigentümer von der Nutzung der entsprechenden Gemeinschaftsflächen aus.
2. Wird die Wohnung mit im Grundbuch eingetragenem Sondernutzungsrecht verkauft und die Stellplatznutzung im Zuge dessen auf eine andere Wohnung übertragen, muss dies auch im Wohnungsgrundbuch entsprechend eingetragen werden.
3. Anderes gilt bei einem schuldrechtlichen Sondernutzungsrecht, das unabhängig vom Grundbuch auf einen anderen Miteigentümer übertragen werden kann, so dass in diesem Fall das Recht nicht mehr zum Inhalt des Sondereigentums gehört.

IMRRS 2016, 1572

OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 287/16
1. Eine Berechtigung, das Grundbuch einzusehen, besteht nicht, wenn die Einsicht zur Erlangung von Informationen dienen soll, die der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte dient und weder dem Antragsteller noch dem Dritten aktuell ein Recht am Grundstück zusteht. *)
2. Das Einsichtsrecht ist zunächst nur eröffnet, wenn die im Grundbuch dokumentierten Rechtsverhältnisse für eine Teilnahme am Rechtsverkehr notwendig sind. Es besteht auch, wenn ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Art vorliegt. Die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloße Neugier begründen allerdings kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch.

IMRRS 2016, 1568

KG, Beschluss vom 11.10.2016 - 1 W 337/16
1. Das Grundbuchamt darf eine bewilligte Vormerkung nur beanstanden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig würde oder wenn die Erklärung ihrem Inhalt nach unzulässig wäre.
2. Eine Vormerkung kann unter die auflösende Bedingung gestellt werden, dass eine Erklärung des Urkundsnotars beim Grundbuchamt eingereicht wird, aus der hervorgeht, dass der gesicherte Anspruch nicht besteht.

IMRRS 2016, 1589

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - V ZB 61/15
1. Soll eine Vormerkung, die für einen Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses durch Eintragung neuer Reallasten bestellt worden ist, künftig den Anspruch sichern, eine wertgesicherte Erbbauzinsreallast zu bestellen, bedarf es der Eintragung der Änderung des Anspruchs in das Grundbuch, die entsprechend der für die Änderung des einzutragenden Rechts selbst geltenden Vorschrift (§ 877 BGB) vorzunehmen ist.*)
2. Die Inhaber gleich- oder nachrangiger dinglicher Rechte am Erbbaurecht müssen einer Änderung des Inhalts der Erbbauzinsreallast nicht zustimmen, wenn sich aus der neuen (wertgesicherten) Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als derjenige aus der bisherigen Reallast und dem durch eine Vormerkung gesicherten Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses ergeben kann.*)

IMRRS 2016, 1542

OLG München, Beschluss vom 17.10.2016 - 34 Wx 208/16
1. Wird im Grundbuch eingetragen, dass der Ehepartner und Miteigentümer im Falle der Scheidung den überlassenen Anteil am Grundstück zurückfordern kann, handelt es sich um eine Auflassungsvormerkung für einen bedingten Rückübertragungsanspruch.
2. Sichert die Vormerkung auch einen Übertragungsanspruch und stirbt der Ehepartner, reicht der Nachweis des Todes nicht aus, um zu belegen, dass das Grundbuch unrichtig ist und die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen.
3. Ein einmal geltend gemachter Rückforderungsanspruch kann durch den Tod des Berechtigten auf die Erben übergegangen sein (§ 1922 BGB), sodass neben dem Todesnachweis zur Löschung des Rechts auch die Bewilligung der Erben erforderlich.

IMRRS 2016, 1539

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.10.2016 - 1 LA 142/15
1. Der Pächter eines Kleingartengeländes kann sich nicht dagegen wehren, dass der Verpächter und Eigentümer für angrenzende Wohngebäude - die von der Kleingartenanlage umschlossen werden - einen zur Kleingartenpachtanlage gehörenden Weg als Zufahrt und Zugang ins Grundbuch eintragen lässt.
2. Das öffentliche Baurecht ist grundstücksbezogen und regelt nur Rechte und Pflichten, die die Grundstücke untereinander betreffen. Allein der Eigentümer – nicht Mieter oder Pächter - vertritt das Grundstück nach außen. Das Sonderrecht der Grundstückseigentümer richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Pächter dagegen kann seine Belange nur im Rahmen des durch das Bundeskleingartengesetz modifizierten Pachtrechts wahren.
3. Sinn und Zweck des Bundeskleingartengesetzes ist es, die grundgesetzlich verbürgten Eigentümerbefugnisse - also die freie Entscheidung über den Eigentumsgegenstand und die Nutzungsmöglichkeiten - in Einklang zu bringen mit den typischen Interessen des Kleingartennutzers.

IMRRS 2016, 1507

OLG München, Beschluss vom 09.06.2016 - 34 Wx 84/16
1. Eine Prozesshandlung - hier die verspätete Einlegung der Beschwerde -, die in der irrigen Annahme von Rechtzeitigkeit vorgenommen wird, kann nicht als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden (Anschluss an BGH, NJW-RR 2012, 1206 = IBRRS 2012, 2616 = IMRRS 2012, 1895).*)
2. Wenn nach Hinweis auf das Fristversäumnis nur die rechtsirrige Meinung zur Fristeinhaltung vorgetragen wird, ohne vorsorglich Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, scheidet eine Auslegung als konkludent gestellter Wiedereinsetzungsantrag aus.*)

IMRRS 2016, 1465

OLG München, Beschluss vom 10.06.2016 - 34 Wx 160/16
1. Zur Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ("Bau- und Gewerbebetriebsbeschränkung"), die im Jahr 1920 zugunsten einer im Jahr 1930 im Register gelöschten Genossenschaft bestellt worden war.*)
2. Der Grundsatz, dass allein für die erstrebte Beseitigung einer Buchposition eine Nachtragsliquidation stattzufinden hat, lässt in engen Grenzen Ausnahmen zu.*)

IMRRS 2016, 1472

BGH, Beschluss vom 20.05.2016 - V ZB 142/15
Mit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet die Eintragung der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils in das Grundbuch eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks aus.*)

IMRRS 2016, 1449

OLG München, Beschluss vom 31.08.2016 - 34 Wx 273/16
Grundbuchverfahrensrechtlich ist der Nachweis der Verfügungsbefugnis durch öffentliche Urkunden positiv und vollständig zu erbringen. Wird der der transmortalen Vollmacht innewohnende Rechtsschein dadurch zerstört, dass der Bevollmächtigte zugleich erklärt, Alleinerbe der Vollmachtgeberin zu sein und als solcher zu handeln, ist die Verfügungsbefugnis ohne den Erbennachweis gemäß § 35 GBO nicht belegt (insoweit Anschluss an OLG Hamm vom 10.01.2013 - 15 W 79/12, FGPrax 2013, 148).*)

IMRRS 2016, 1410

OLG München, Beschluss vom 15.07.2016 - 34 Wx 247/16
Ist die Festsetzung des Geschäftswerts unterblieben und begründet der Kostenschuldner sein Rechtsmittel gegen den Kostenansatz damit, dass der zu Grunde gelegte Geschäftswert falsch bemessen sei, wird regelmäßig zunächst das Verfahren auf förmliche Festsetzung des Geschäftswerts in Gang gesetzt. Eine Sachentscheidung über den Kostenansatz muss so lange zurückgestellt werden.*)

IMRRS 2016, 1409

OLG München, Beschluss vom 28.07.2016 - 34 Wx 233/16
Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines für den Fall der Ehescheidung vereinbarten Rückübertragungsanspruchs im Verfahren der Eintragung der zur Sicherung bewilligten Vormerkung.*)

IMRRS 2016, 1391

OLG München, Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 139/16
1. Zur Grundbuchberichtigung im Erbfall auf der Grundlage eines späteren öffentlichen Testaments des überlebenden Ehegatten bei Konkurrenz mit einem früheren eigenhändigen Ehegattentestament.*)
2. Schließt es das vorangegangene eigenhändige Ehegattentestament nicht aus, dass einer Tochter der vorverstorbenen Ehefrau nicht nur ein Vermächtnis zugewandt wurde, sondern diese (Schluss-)Erbin ist, so kommt eine Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des späteren öffentlichen Testaments, das eine andere Schlusserbin bestimmt, nicht in Betracht.*)

IMRRS 2016, 1380

OLG München, Beschluss vom 19.07.2016 - 34 Wx 118/16
Die nachträgliche Eintragung eines altrechtlichen Forstrechts im Grundbuch setzt den Nachweis der privatrechtlichen Natur des Rechts voraus; dieser Nachweis ist nicht mit der Tatsache der Eintragung im Grundsteuerkataster und der dortigen Bezeichnung als "Gemeinderecht zu einem Nutzungsanteil an den noch unverteilten Gemeindebesitzungen" geführt.*)

IMRRS 2016, 1364

OLG München, Beschluss vom 01.08.2016 - 34 Wx 162/16
Zur Löschung einer realen Bräugerechtigkeit aufgrund Berichtigungsbewilligung.*)

IMRRS 2016, 1362

OLG München, Beschluss vom 16.08.2016 - 34 Wx 172/16
Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs bei der vom Grundbuchamt im Jahr 2016 vorgenommenen Eintragung einer im Jahr 1897 vereinbarten dinglichen Rechts, "die Fahrt zu nehmen".*)

IMRRS 2016, 1358

OLG München, Beschluss vom 12.08.2016 - 34 Wx 106/16
Wurde der abhanden gekommene Grundschuldbrief in einem von einem Gläubigerprätendenten betriebenen Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, so kann sich der noch im Grundbuch eingetragene Gläubiger zum Nachweis seiner Bewilligungsbefugnis nicht unter Bezugnahme auf den in den Akten des Amtsgerichts befindlichen Ausschließungsbeschluss auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs berufen; die mit dem Ausschließungsbeschluss verbundene Legitimationswirkung kommt ihm nicht zugute.*)

IMRRS 2016, 1352

OLG München, Beschluss vom 28.07.2016 - 34 Wx 225/16
Zum Recht auf Grundbucheinsicht eines Pressevertreters nach Darlegung des Einsichtsinteresses (hier bejaht für Recherchen über dingliche Berechtigung an einem von einer Skinheadgruppe genutzten Grundstück).*)

IMRRS 2016, 1344

OLG München, Beschluss vom 19.07.2016 - 34 Wx 62/16
1. Zur Richtigstellung einer als solcher namentlich bezeichneten Erbengemeinschaft sowie ihrer Eintragungsgrundlage.*)
2. Bei Gesamthandsverhältnissen wie z. B. der Erbengemeinschaft werden Bruchteile der Berechtigten im Grundbuch nicht eingetragen.*)
3. Zur Auslegung einer Erbanteilsabtretung als umfassend, wenn sich nachträglich eine höhere Erbquote als ursprünglich angenommen herausstellt.*)

IMRRS 2016, 1340

OLG München, Beschluss vom 04.08.2016 - 34 Wx 110/16
1. Zur Verwendung transmortaler Vollmachten durch einen potenziellen Erben.*)
2. Der grundbuchliche Vollzug einer Eigentumsübertragung durch zugelassenes Insichgeschäft, das der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht des verstorbenen eingetragenen Berechtigten sowie in eigenem Namen an sich vornimmt, ist nicht zwingend von einem Erbennachweis nach § 35 GBO abhängig, auch wenn der Bevollmächtigte als potenzieller Alleinerbe in Betracht kommt (Ergänzung zu OLG Schleswig, Beschluss vom 15.07.2014 - 2 W 48/14, FGPrax 2014, 206; Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2013 - 15 W 79/12, FGPrax 2013, 148).*)

IMRRS 2016, 1251

OLG München, Beschluss vom 22.06.2016 - 34 Wx 40/16
Zu den Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis, wenn geltend gemacht wird, ein Leibgeding sei im Hinblick auf die dauernde Unbenutzbarkeit des Vertragsobjekts erloschen.*)

IMRRS 2016, 1199

OLG München, Beschluss vom 27.05.2016 - 34 Wx 336/15 Kost
Für die gleichzeitige Eintragung sogenannter Herrschvermerke im Grundbuch richtet sich die Erhebung der Festgebühr nach der Anzahl der jeweiligen Rechte, nicht nach der Zahl der einzutragenden Vermerke. Kommt eine Dienstbarkeit als Gesamtberechtigung zur Eintragung, fällt für die Eintragung entsprechender Herrschvermerke die Festgebühr nur einmal an.*)

IMRRS 2016, 1179

OLG München, Beschluss vom 24.05.2016 - 34 Wx 16/16
1. Ein behördliches Eintragungsersuchen mit lediglich drucktechnisch erzeugtem Ausdruck des Behördensiegels genügt nicht den im Grundbuchverfahren geltenden Formanforderungen.*)
2. Der Zweck der bundesgesetzlich vorgeschriebenen Form an behördliche Eintragungsersuchen verbietet es, die von einer Landesbehörde aufgrund landesrechtlicher Ermächtigung vorgenommene Siegelung durch Ausdruck einer Bild-/Grafikdatei auf dem Eintragungsersuchen als formgerecht anzuerkennen.*)

IMRRS 2016, 1178

OLG München, Beschluss vom 30.05.2016 - 34 Wx 266/15
Werden Inhalt und/oder Umfang einer ursprünglich bewilligten Dienstbarkeit in einer Nachtragsurkunde geändert und nimmt folglich nur diese auf die zunächst erklärte Bewilligung Bezug, ist das Recht nur dann in der geänderten Form eingetragen, wenn die Eintragung auf die Nachtragsurkunde Bezug nimmt. Dass die Urkunden mit Schnur und Siegel verbunden zu den Grundakten gelangt sind, genügt allein nicht.*)

IMRRS 2016, 1156

OLG München, Beschluss vom 12.05.2016 - 34 Wx 424/15
Der Nachweis, dass ein zugunsten einer juristischen Person eingetragenes subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht durch Fortfall der Berechtigten erloschen ist, ist nicht mit den Eintragungen über die Auflösung und Löschung im Handelsregister geführt (Anschluss an OLG Düsseldorf Rpfleger 2011, 26).*)

IMRRS 2016, 1158

OLG München, Beschluss vom 29.06.2016 - 34 Wx 27/16
Bedarf die Übertragung eines Dauernutzungsrechts der Zustimmung eines Dritten, so ist auch die Bestellung eines Nießbrauchs am Dauernutzungsrecht regelmäßig nur mit Zustimmung des Dritten möglich.*)

IMRRS 2016, 1155

OLG München, Beschluss vom 23.06.2016 - 34 Wx 189/16
1. Im Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek verletzt das Grundbuchamt nicht gesetzliche Vorschriften, wenn es eine mit dem Titel vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel nicht daraufhin überprüft, ob stattdessen eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist.*)
2. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass auch nach dem Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes ein Verzicht auf den Nachweis des Entstehens und der Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung zulässig ist.*)

IMRRS 2016, 1135

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.03.2016 - 20 W 26/16
Das Grundbuchamt kann grundsätzlich dann von der Bewilligungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers ausgehen, wenn zeitlich zurückliegend ein Insolvenzvermerk zunächst im Grundbuch eingetragen worden war, dann aber auf Ersuchen des Insolvenzgerichts wieder gelöscht worden ist (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 20.03.2014 - 15 W 392/13, IBRRS 2014, 1658 = IMRRS 2014, 0868 entgegen OLG Celle, Beschluss vom 16.04.2015 - 4 W 57/15, IBRRS 2016, 0197 = IMRRS 2016, 0114).*)

IMRRS 2016, 1108

OLG München, Beschluss vom 08.06.2016 - 34 Wx 168/16
Ein berechtigtes Interesse an Einsicht in das Grundbuch kann auch dann vorliegen, wenn sich ein Antragsteller - etwa wegen Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten an einer Grenzmauer - Aufschluss über die künftigen, durch Eigentums-(Auflassungs-)Vormerkung gesicherten Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks verschaffen will.*)

IMRRS 2016, 1109

OLG München, Beschluss vom 11.07.2016 - 34 Wx 187/16
1. Ein Zusammenschluss von Einzelpersonen in der Form eines Vereins zum Zweck der Verfolgung eines gemeinsamen Ziels verleiht noch keine Befugnis, sich Informationen aus dem Grundbuch über Rechtsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück zu verschaffen. Auch das bloße Interesse, etwa mit dem Eigentümer zukünftig in einen wirtschaftlichen oder sozialen Kontakt zu treten, um auf ihn, auf dessen Mieter oder Besucher im Sinne des Vereinszwecks einzuwirken, genügt nicht.*)
2. Ein solcher Verein erhält auch nicht schon aus seinem autonom gesetzten Zweck die Befugnis, die Interessen der Allgemeinheit selbst wahrzunehmen und gegenüber Dritten durchzusetzen.*)
