Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1816 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1765OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2001 - 24 U 122/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1749
OLG Naumburg, Urteil vom 27.03.2001 - 9 U 211/00
Bei gewerblicher Miete steht dem Mieter bei nicht fristgemäßer Abrechnung der Betriebskosten auch dann kein Anspruch auf Rückzahlung von geleisteten Vorauszahlungen zu, wenn der Mietvertrag beendet wurde.*)
OLG Naumburg, Urt vom 27.03.2001, 9 U 211/00; vorgehend LG Magdeburg, Urt vom 11.10.2000, 8 O 673/00*)
VolltextIMRRS 2006, 1730
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2002 - 24 U 187/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1723
KG, Urteil vom 26.08.2002 - 8 U 4826/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1722
KG, Urteil vom 26.08.2002 - 8 U 181/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1709
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2002 - 24 U 1/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1705
OLG Naumburg, Urteil vom 24.09.2002 - 9 U 44/02
Besteht der Mangel der Mietsache in der Überhitzung von Räumen, die nur in den Sommermonaten auftritt, setzt auch eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung jedenfalls dann eine vorherige Abmahnung voraus, wenn die Kündigung zeitlich außerhalb der Sommermonate erklärt wird, der Mangel ohne weiteres zu beheben und der Vermieter zu sofortiger Abhilfe bereit ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 1702
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2002 - 24 U 237/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1699
OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2002 - 8 U 74/02
Auswirkungen des Eigentumsübergangs gemäß § 571 BGB a.F. auf bereits entstandene Ansprüche aus dem Mietvertrag des Veräußerers mit dem Mieter.*)
VolltextIMRRS 2006, 1697
OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2002 - 5 W 45/02
Der Gebührenstreitwert der Räumungsklage bemißt sich für gewerbliche Mietverhältnisse, bei denen neben der Kaltmiete die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu bezahlen ist und zudem Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart sind, über die regelmäßig abzurechnen ist, nach der Kaltmiete zuzüglich Umsatzsteuer; die Nebenkostenvorauszahlungen einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer bleiben dagegen außer Betracht.*)
VolltextIMRRS 2006, 1694
KG, Urteil vom 21.10.2002 - 8 U 252/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1690
KG, Urteil vom 04.11.2002 - 8 U 254/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1689
OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.11.2002 - 24 U 32/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1675
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.12.2002 - 17 U 97/02
1. Eine fortdauernde unpünktliche Zahlung der Miete kann den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung gem. § 554a BGB a.F. (§ 543 I BGB n.F.) berechtigten. An die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, da die Voraussetzungen des § 554 BGB a.F. (§ 543 III BGB n.F.) nicht durch die Anwendung eines anderen Kündigungstatbestandes unterlaufen werden dürfen.*)
2. Wird eine vom Vermieter geltend gemachte unberechtigte Mietanpassung vom Mieter nicht beanstandet und zahlt dieser widerspruchslos die verlangte erhöhte Miete für einen Zeitraum von nahezu 18 Monaten, liegt hierin grundsätzlich eine konkludente Vereinbarung über eine Mietzinserhöhung.*)
3. In einer solchen stillschweigend getroffenen Abrede über die Erhöhung der Miete liegt regelmäßig eine ohne Einhaltung der Schriftform des § 566 BGB a.F (§ 550 BGB n.F) erfolgte wesentliche Vertragsänderung, die zur Folge hat, dass der ursprünglich auf eine feste Laufzeit unter Ausschluss einer ordentlichen Kündigung geschlossene Vertrag nun auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Dem durch die Mieterhöhung begünstigten Vermieter ist es jedoch nach § 242 BGB verwehrt, sich auf den infolge der konkludenten Vereinbarung eingetretenen Formmangel zu berufen und das Mietverhältnis ordentlich zu kündigen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1669
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2002 - 24 U 181/01
Besteht das Mietobjekt aus ganz unterschiedlich gearteten Teilflächen und Räumen (hier: Druckereigelände), dann ist die Minderung des Mietzinses beim Auftreten von Mängeln einzelner Bereiche am konkreten Miet-Gebrauchswert dieser Einzelbereiche zu orientieren.*)
VolltextIMRRS 2006, 1664
OLG Köln, Urteil vom 13.01.2004 - 22 U 125/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1652
KG, Urteil vom 13.01.2003 - 8 U 238/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1651
KG, Urteil vom 22.01.2004 - 8 U 193/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1648
KG, Urteil vom 20.01.2003 - 8 U 94/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1646
KG, Urteil vom 20.01.2003 - 8 U 322/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1642
OLG Celle, Urteil vom 03.11.1999 - 2 U 280/98
1. Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages einen Mietzins, der in Nettobetrag und Mehrwertsteuer aufgeteilt ist, und stellt sich anschließend entgegen der Ansicht beider Parteien heraus, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht von der Befreiung der Umsatzsteuer für die Vermietung gewerblich genutzter Gebäude (§ 9 UStG) nicht vorliegen, kann der Vermieter nicht nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen, dass der Mieter den ursprünglich vereinbarten Bruttomietzins nunmehr als Nettomietzins zu entrichten hat.*)
2. Steuerrechtliche Vorstellungen beider Vertragsparteien können nur dann zu einer Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wenn die Partei, deren Erwartungen nicht erfüllt werden, bei Vertragsschluss deutlich macht, welche besonderen steuerlichen Ziele sie mit ihrem Vertrag verfolgt.*)
VolltextIMRRS 2006, 1637
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999 - 10 U 37/99
Zur Frage des Vorliegens eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes im Falle der Zahlungsunfähigkeit des (gewerblichen) Mieters*)
VolltextIMRRS 2006, 1631
BGH, Urteil vom 22.12.1999 - XII ZR 339/97
Zu der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung des Mietzinses, wenn er sich grundlos geweigert hat, die Mieträume zu übernehmen und den Mietvertrag zu erfüllen, und wenn der Vermieter deshalb ohne Kündigung des Mietvertrages an einen anderen Mieter weitervermietet hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 122, 163).*)
VolltextIMRRS 2006, 1626
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2000 - 10 U 115/98
Zur Frage des Konkurrenzschutzes im Falle der Überlassung gewerblicher Räume an einen Orthopäden, der über die Zusatzqualifikation eines Sportmediziners verfügt, wenn sich der Vermieter gegenüber seinem Erstmieter verpflichtet hatte, keine weiteren Räume "zum Betreiben einer Arztpraxis Fachrichtung Allgemein- und/oder Sportmedizin" zu vermieten.*)
VolltextIMRRS 2006, 1623
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2000 - 24 U 92/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1613
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2000 - 10 U 100/98
Zur Frage der Wirksamkeit von Klauseln in einem vorformulierten Mietvertrag über individuelle Arztpraxisräumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 550 qm in einem noch zu errichtenden Ärztehaus, wonach, bei der Berechnung die Gesamtfläche der Individualräume innerhalb der äußeren Begrenzungen, und zwar von der Mitte der Außenwände an, jedoch ohne die Flächen tragender Wände oder Pfeiler zugrunde gelegt wird, wenn die Festlegung der Größe der Individualräume der Vermieter nach billigem Ermessen trifft.*)
VolltextIMRRS 2006, 1606
BGH, Urteil vom 15.03.2000 - XII ZR 81/97
Zur Berechnung des Schadens eines Mieters, der wegen einer Vertragsverletzung des Vermieters fristlos kündigt und Ersatzräume bezieht (Fortführung von BGHZ 123, 96).*)
VolltextIMRRS 2006, 1594
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2005 - 24 W 62/05
Der Gebührenstreitwert des Räumungsbegehrens bemisst sich nach der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer, wenn die Nebenkosten nicht pauschal festgelegt sind, sondern auf Grund einer Abrechnung ermittelt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 1593
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2006 - 24 W 65/05
1. Der Gebührenstreitwert einer Räumungsklage bemisst sich bei einem gewerblichen Zeitmietvertrag nach dem Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit der Räumungsklage und dem regulären Ende des Mietverhältnisses.
2. Ist mit einer Fortdauer der Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter über den vereinbarten Endzeitpunkt hinaus nicht zu rechnen, so bemisst sich der Wert der Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO.
3. Betriebskosten (Nebenkosten), die als Vorauszahlungen geschuldet werden und abgerechnet werden müssen, gehören nicht zum Entgelt im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG.
VolltextIMRRS 2006, 1592
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2006 - 24 U 112/05
1. Kennt der Mieter die die Gebrauchseinschränkung begründenden Tatsachen, so reicht dies aus, um eine die Kündigung ausschließende Kenntnis des Mieters vom Sachmangel zu bejahen.
2. Zur Frage der Umdeutung einer Hauptintervention in eine Nebenintervention im zweiten Rechtszug.
VolltextIMRRS 2006, 1571
KG, Urteil vom 03.07.2003 - 8 U 167/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1569
KG, Urteil vom 14.07.2003 - 8 U 238/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1568
KG, Urteil vom 17.07.2003 - 22 U 149/03
1) Die Vereinbarung einer Betriebspflicht für ein Einzelhandelsunternehmen ist auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen möglich.*)
2) Die Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Leistungsverfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Gläubiger darlegt und glaubhaft macht, dass er auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 1563
OLG Köln, Urteil vom 30.07.2003 - 2 U 103/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1560
KG, Urteil vom 07.08.2003 - 8 U 266/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1558
KG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 U 89/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1556
KG, Urteil vom 11.08.2003 - 8 U 124/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1553
KG, Urteil vom 18.08.2003 - 8 U 119/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1552
KG, Urteil vom 21.08.2003 - 12 U 10/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1551
KG, Urteil vom 01.09.2003 - 8 U 333/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1542
KG, Urteil vom 18.09.2003 - 8 U 25/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1540
KG, Urteil vom 22.09.2003 - 12 U 15/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1539
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003 - 8 U 644/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1537
KG, Urteil vom 29.09.2003 - 8 U 323/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1536
KG, Urteil vom 06.10.2003 - 8 U 289/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1528
KG, Urteil vom 09.02.2004 - 8 U 160/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1526
BGH, Urteil vom 08.10.2003 - XII ZR 329/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1523
OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2003 - 9 U 102/03
1. Auf die Nachforderung von rückständigem Mietzins durch den Vermieter sind "spiegelbildlich" die Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung zum Wegfall des Minderungsrechts des Mieters bei nachträglicher Kenntniserlangung von Mängeln (§ 539 BGB a. F. in analoger Anwendung) entwickelt worden sind.*)
2. Ist das Nachforderungsrecht des Vermieters vor dem 01.09.2001 bei "spiegelbildlicher" Anwendung dieser Grundsätze verwirkt, lebt das Nachforderungsrecht für die Zukunft nicht wider auf (gegen: BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 274/02 - [NZM 2003, 679]).*)
VolltextIMRRS 2006, 1522
OLG Naumburg, Urteil vom 04.11.2003 - 9 U 50/03
1. Ist ein Anspruch des Vermieters auf Nachzahlung von Mietzins verwirkt, sei es durch spiegelbildliche Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur analogen Anwendung von § 539 BGB a. F. auf das Minderungsrecht des Mieters entwickelt hat, sei es durch die Anwendung des allgemeinen Verwirkungstatbestandes, lebt das Nachforderungsrecht auch nach dem 01.09.2001 nicht wieder auf (gegen BGH NZM 2003, 679, 680).*)
2. Geht man uneingeschränkt davon aus, dass der Nachforderungsanspruch dann wieder auflebt, wenn der Vertrauenstatbestand auf Seiten des Mieters nachträglich entfällt (im Anschluss an BGH NJW-RR 2003, 727-728), dann muss der Vermieter zur Beseitigung des Vertrauenstatbestandes die Nachforderung gerichtlich geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1521
KG, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 83/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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